Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressier und Wellner beschlossen: , Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 46/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Ayse Istraßef Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I gegen Wolfgang Straße I Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressier und Wellner beschlossen: , Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 120.000,00 DM Groß Dr. v. Gerlach ^DiüMüller im v» i.'V. Dr. Dressier