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BGH · VI ZR 46/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 46/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressier und Wellner beschlossen: , Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterGroßAbschriftGerlachKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 46/00
BESCHLUSS
vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit
 Ayse
Istraßef
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt I
gegen
 Wolfgang
Straße I
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressier und Wellner
 beschlossen:	,
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 120.000,00 DM Groß	Dr.	v.	Gerlach	^DiüMüller
 im v» i.'V.
Dr. Dressier