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BGH

Gericht: BGH

b) Eine Luftbeförderung ist schon dann nicht mehr unentgeltlich (Art. 1 Abs. 1 WA), wenn der Luftfrachtführer sie in seinem unmittelbaren kommerziellen Interesse durchführt, mag er dabei auch nur seine Selbstkosten auf die Teilnehmer umlegen. c) Die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA trifft den Luftfrachtführer nicht, wenn er ein Papier ausgestellt hat, das seinem Inhalt nach ein Flugschein sein, d.h. die Berechtigung des Reisenden zu einem, bestimmten Plug beweisen kann; nicht notwendig ist,'daß dieser dem II» Hinsichtlich des .Anspruchs auf Rückzahlung von Plugkosten wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25« Juni 1964 zurückgewi esen. 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung dos Luftprivatrechts,' am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl» 1933 II 1039) erhielten» Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br» W; knapp 1,5 Millionen BM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die P' Airlines verzich- Bie Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesaratzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden» Hach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art» 17 dos Warschauer' Abkommens £wa7)»Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sio sich nicht berufen, weil den Reioeteilnehmern koine Plugscheine ausgestellt worden seien (Art« 3 Abs. 2 Satz 2 V7A). Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgev/iesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. 1„ Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl„ 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern., ;ich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art«, 1 WA), hafte sie nach Art, 17 WA» Auf die Kochstsummen des Art» 22 WA könne sic sich nicht berufen» Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten können, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihrelSchreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden» Ob die P: 323, 818 BGB» Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuerkannto Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der P Airlines auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei» 2» Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art» 3 Abs., 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt» a) De. die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den KaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art» 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Plug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 10» September 1961 an. Infolgedessen haben sie ihre vom 9» September 1963 datierte und an diesem Tage bei Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erhoben» Bine bezifferte Loistungsk]age einzuroichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten. anvvalt Dr» V/ eingcgangcn» Hätten die Kläger eine bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und.Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs» 2 des Durchführungsgesotzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel» Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden» Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 10» September 1963 einzureichenden leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten» Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30» August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sic bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Feststellungsan-trag eingereieht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen b) lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127) <. Dazu waren sie umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber bei der Feststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Feststellungsklage für zulässig:(vgl. 2d Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Lcistungsklage Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhaltsschadens mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sic an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden» Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil. 3» Konnten somit die Kläger v/egen des ihnen bisher erwachsenen Unterhaltsschadens Feststollungsklage erheben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich des ün-terhaltsschadons» der künftig eintreton konnte» Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar» II» Die Eeststellungsklago konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen trotz dos auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw» ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, hinsichtlich dessen der Schadenoersatzanspruch nicht auf Sozialvernicherungsträger übergegangen war und der nicht schon von dom Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers sugeteilt worden war, voll gedeckt wurde. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei. 1o Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüche ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Eesstel-lung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustcllen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch:festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. a) Die Revision behauptet, hei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 15° Juni und vom 22» September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt» Das läßt sich jedoch nicht feststollen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Kläger nicht voll anschließen. erheben müssen» Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt» Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach §287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestelltcn Grundsätze geht deshalb fehl» Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH LM § 304 ZPO Nr. 2; BGH VHS 4, 88; Urteil vom 11. Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4o November I960 - VI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. 1,- Die.'Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als JMftfrachtfühverin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Be-, deutung ist daher die Drage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet, hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die P. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am g, Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw, , die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansall, versandt hat. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. . Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß ' wir für Sie für die 'zweite HARVESTORE-Studienreise nach.USA einen Platz fest gebucht haben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn-auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens b) Lie Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände» Las läßt sich aber nicht feststellen» Lie Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 137 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Srfahrungs-sätze» Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen» Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren» _Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Besiegten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern, den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen, Bas Berufungsgericht.will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer • klaren Weise ausdrücken müssen» aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden» Air Service, California, zurückgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei» Auch aus der "agent-clause1' in Art» 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, So 359 ff)0 Es kann aber schon.zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Ver-, mittler 'gemeint ist (vgl. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten. cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages müder Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben. Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law. 1954 Nr. 120 Fn.3)» Bei der .Entscheidung des Rechtsstreits komrnt .es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckuhgsverhältnis) an, sondern auf das zwisehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis". •wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag', den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgssellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 ‘'echter Chartervertrag " genannt; ähnlich Beliebet, Responsabilite ' • Civile en Cas d’ Affretement et de Location df Aeroiief, 1963 So 40).o Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Sie nahmen.vielmehr an einer uI’l -Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses' Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen» ee) Schließlich lassen auch die.kübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre» Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte berechtigt gewesen ware, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664'BGB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die .revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des .Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft- Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung, Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 V/A), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Andererseits.leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichs just izministerittö 1934,Sonderverüffentl'ichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art. 1 WA). Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvertra, überschrieben (vgl.■Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 3. .b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs, 3 und Art. Die Revision meint, oft habe der vertragseliließenäe Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen .Beförderungspapiere auszuste11en, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übll und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt den vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende uftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus: Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Heise geschehen wird, -weitaus billigst*? Die Revision bedenkt vor allem nicht,; daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art.'22, 24 Y/A). spricht zwar in den §§ 20, 49 von Rlügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht, ohne weiteres-mit der sich hier stellenden Drage verglichen werden kann. November 1967 (VI ZR 216/65 = EM LuftVG Nr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung iii Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführex* nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen, Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr/.' als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Das'Berufungsgericht will schon darin, daß 'die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, - weshalb der Flug ent- . Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden .Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden, mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn.nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:-:, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat,, • Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von .ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern ''geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht-erforderlich, daß der "profit”, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtiang aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt, Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten. a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der P Airlines abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung, entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die P: Airlines (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges !,veni.re contra factum proprium" dar» Daß die Hinterbliebenen in der Präge, wer der Luftfrachtführer war, mit der . Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Plugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Rach Absatz 2 höt eä auf den Bestand und die,Wirksamkeit des Beforderungsvertrages ohne Ein-fluß, wenn, der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in-Verlust geraten ist« Bas zeigt,'daß er nur die Funkti oh eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz.1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art« 3 Abs. 2 WA)« Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit der über schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten« Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Plugscheins 'knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Auch bei der Neufassung des Art«, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956? die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23= August 1961 geschickt hat. Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr. 251)« Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegebene Hier hatte nicht ein luftfahrtunternehraen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein’ auszustellen} sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielte Las Berufungsgericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben» " (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der DM l»900"o Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1»900 DM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise« Das ist bei dem Schreiben vom 23» August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2» Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"» Diese Erklärung genügte aber-für einen Flugschein» Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich» Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen» Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde« . Es mag zv/ar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese ''Bestätigung1' übersandte, damit nicht den in Art., 3 Y/A vorgesehenen ''Flugschein1' hat aus-steilen wollen. Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reise beilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre» Die Sanktion greift nur ein,. wenn-der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein aussusteilen» Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldtmonn Art» 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S» 432)» lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver 'Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ S23 ff BGB verantwortlich sei„ Bas ist unrichtig. 2» Ber unbegrenzte Peststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der P Airlines und deren Leiiten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art, 25 WA), Bas Berufungsgericht hat diese Präge offen gelassen, Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Peststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2» Der Zahlungsanspruch Das Berufungsgericht leitet den Anspruch-der Kläger auf Erstattung auch des restlichen PlugPreises aus § 325 AhSo 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs» 3? 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteilnehmer an die P: Airlines weitergegeben habe und von dieser nicht surückbekommen könne (§ 818 Abs» 3 BGB) * Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben» Sie macht nämlich mit Rocht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat» Io Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Fragen des Luftbeförderungsvertrages: im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/Reymann/Abraham An. 13 vor Art» 1 WA, 8» 254) o Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiscteilnehmcrn mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB)o Beim Werkvertrag,:richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff., sondern nach den Sondervorschriften der §§633 ff. BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen» Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens gestützt» Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann Eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte»

Zitierte Normen: § 1 ArtSchutzUeb § 287 ZPO § 51 LuftVG § 278 BGB § 407 HGB § 1 ArtSchutzUeb § 164 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 29a LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 286 ZPO § 423 BGB § 17 ArtSchutzUeb § 325 BGB
BGBWABerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ITachschlagwerk:	ja
BG-HZ:	ja
 Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
 die Beförderung im internationalen Luftverkehr v. 12» Oktobe 1929, RGBl 1933 II 1039» Art„ 1,3; lüftVG §§ 44 ff
a)	Verpflichtet sich eine Handelsgesellschaft, eine Gruppe von Interessenten, denen sie eine von ihr vertriebene Anlage vorführen will, auf dem Luftwege ins Ausland zu
1: cf befördern, und chartert sie, um die Beförderung der Gruppe durchzuführen, ein Plugzeug, 00 ist sie Luftfrachtführer im Sinne des Warschauer Abkommens„
b)	Eine Luftbeförderung ist schon dann nicht mehr unentgeltlich (Art. 1 Abs. 1 WA), wenn der Luftfrachtführer sie in seinem unmittelbaren kommerziellen Interesse durchführt, mag er dabei auch nur seine Selbstkosten auf die Teilnehmer umlegen.
c)	Die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA trifft den Luftfrachtführer nicht, wenn er ein Papier ausgestellt hat, das seinem Inhalt nach ein Flugschein sein, d.h. die Berechtigung des Reisenden zu einem, bestimmten Plug beweisen kann; nicht notwendig ist,'daß dieser dem
■Papier auch entnehmen kann und soll, es solle sein Flugschein sein, er ihn daher beim Plug bei sich haben solle,
BGH, Urteil v. 24« Juni 1969 - VI ZR 45/67
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_KR.45/G7
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündei am
24. Juni 1969
Just i zhauptsekre t
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma M	-	Landtechnik,
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, L	-G
vertreten durch ihre Geschäftsführer L und Li:	,
D	'-Gi	I:	B
Beklagten, Berufungßbcklagton und Rovisionsklägerin,
- Prozoßbovollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
gegen
1.	Frau G	B	,	verw.	J-I	geh.
2.	den Studenten C	N	.	,
3.	Hans U!	II	,
4.	Ursula II	,
5.	die minderjährige Kathrin N	,
6.	die minderjährige Uta II	,
su 5.) und 6.) vertreten durch ihre Mutter, in B (Kreis E ‘	-	Holstein),	H
i’'*	t
die Frstklägcrin hr. ,
Kläger, Berufungekläger und Rovisionsbcklagte,
- Prosoßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt
-1a-
Ber VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br» Weber? Prof» Dr» Küßgens, Sonnabend -und Duns
 für Recht erkannt;
I» Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15« Dezember 1966 aufgehoben»
II» Hinsichtlich des .Anspruchs auf Rückzahlung von Plugkosten wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25« Juni 1964 zurückgewi esen.
IIIo Im übrigen wird die Zache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekvcrwiesen»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Beklagte vertrieb -die von der Birma A.O. S International S.A. in M:	(USA)	hergestelltcn	Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der 'Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa» Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer 1950 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Barmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte«, Im September 1961 veranstaltete sie eilte zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte« Für diesen Flug hatte sie bei' der amerikanischen Fluggesellschaft P M in 13	(Californien) eine Maschine gechartert. Den von. ihr
 zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr. Lv	, den Leiter ihrer Verkaufsfördorungsabteilung,
 und einen weiteren Angestellten teilnehmen«,
Am 9. September 1961 flogen die 76 Teilnehmer von Düsseldorf mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "P:	Airlines" (H	/Californien), der die Flug-
gesellschaft P M, wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach der USA ab; die Maschine war von Cpt, F	über	Shannon
(Irland) nach Düsseldorf-Lohausen gebracht worden«, Nach einer Zwischenlandung in Shannon übernahm Cpt, T	das	Flugzeug
 und startete am 10, September gegen 3-00 Uhr früh-zu dem'Weiterflug über den Atlantik, Wenige Minuten später stürzte das 'Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
 
Silier der Rcisetoilnehmc-r war der landwirtschaftliche Berater II H	„	Sr	hinterließ seine
 Frau, die inzwischen wieder geheiratet hat, und fünf Kinder» Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch»
Sach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Shannon" zusammen, darunter auch die Kläger» . Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr» V in Hamburg, wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der P	Airlines,	mit	dem	schließlich	Ende	August
1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung dos Luftprivatrechts,' am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl» 1933 II 1039) erhielten» Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br» W; knapp 1,5 Millionen BM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die P'	Airlines verzich-
tete »
Bie Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesaratzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden» Hach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art» 17 dos Warschauer' Abkommens £wa7)»Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sio sich nicht berufen, weil den Reioeteilnehmern
 koine Plugscheine ausgestellt worden seien (Art« 3 Abs. 2 Satz 2 V7A). Außerdem, so "behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 Y/A vor. Schon die Beklagte seihst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigungjdie P.	Airlines	für	den Plug ausgev/ählt habe, grob fah
 lässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. T	,	wie sich vor allem aus dem amtli-
chen Plugunfallbericht der Irischen Regierung ergebe, den die Kläger überreicht haben.
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangen sie Rückerstattung der restlichen Plugkosten, nämlich Zahlung von 1.100 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beforderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höehst'beträgo des Art. 22 Y/A beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der P	Airlines bereits ge-
deckt seien» Die Voraussetzungen des Art. 25 Y/A seien nicht zu. beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des
 
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Heise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt. F‘ Flugscheine der F;	Airlines	mitgebracht	und sie,
 als er in Düsseldorf gelandet sei, Dr. D	überge-
ben, der sie als der Keiseleiter der Gruppe auch für jeden der Teilnehmer angenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgev/iesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. .Zwar habe sie es verabsäumt, über die P	Airlines Er-
kundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholto Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusagen.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen. Außerdem hat es ihren Anspruch auf Zahlung von 1.100 DM (Erstattung der:Roisckocton) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit dor Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Ent s c h o i dung s grUnd e;
1„ Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl„ 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern., La sie als Luftfrachtflihrorin im Sinne des Y/ar schauer
 Abkommens anzusehen sei
;ich auch um eine entgeltliche
 Beförderung gehandelt habe (Art«, 1 WA), hafte sie nach Art, 17 WA» Auf die Kochstsummen des Art» 22 WA könne sic sich nicht berufen» Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten können, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihrelSchreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden» Ob die P:
Airlines Flugscheine ausgestellt und durch Cpt« ?' vor dem Abflug in Düsseldorf Dr„ L	habe	übergeben	las-
sen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe»
Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325,
323, 818 BGB» Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuerkannto Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der P	Airlines
 auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei»
 
2» Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art» 3 Abs., 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt»
1» Der Feststollungsanspruch»
A»
I» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Peststellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Kläger in der Lage gewesen seien, Leistungsklage zu erheben» Diese Rüge greift nicht durch»
1» Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Palles erlaubten es den Klägern, den Streit mit der 30kiag-ten mittels unbezifferter Peststellungsklage auszutragen»
a) De. die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den KaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art» 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Plug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 10» September 1961 an. Infolgedessen haben sie ihre vom 9» September 1963 datierte und an diesem Tage bei Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erhoben» Bine bezifferte Loistungsk]age einzuroichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten.	!
Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung des Haftpflichtversicherers der P'
Airlines bei Rechts-
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anvvalt Dr» V/ eingcgangcn» Hätten die Kläger eine bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und.Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs» 2 des Durchführungsgesotzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel» Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden» Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 10» September 1963 einzureichenden leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten» Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30» August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. RGZ 152, 193, 197; BGHZ 2, 251, 253)»
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sic bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Feststellungsan-trag eingereieht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen
 
auszuarbeiteno Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägern in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchs-verlust führen können. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialvcroicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollte. Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa die ebenfalls klagenden Sozialversicherer kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Aufwendungen aus der Versicherungsleistung hätten befriedigen dürfen, un-erortert bleiben.
b) lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127) <. Dazu waren sie umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber bei der Feststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Feststellungsklage für zulässig:(vgl. BGHZ 28, 123, 126).
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2d Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Lcistungsklage Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhaltsschadens mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sic an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden» Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil. BGHZ 4, 133 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dom Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen» Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl» auch BGHZ 36, 38)»
3» Konnten somit die Kläger v/egen des ihnen bisher erwachsenen Unterhaltsschadens Feststollungsklage erheben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich des ün-terhaltsschadons» der künftig eintreton konnte» Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar»
II» Die Eeststellungsklago konnte in der Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen trotz dos auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw» ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, hinsichtlich dessen der Schadenoersatzanspruch nicht auf Sozialvernicherungsträger übergegangen war und der nicht schon von dom Betrag,
 der ihnen aus der Überweisung des Versicherers sugeteilt worden war, voll gedeckt wurde. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
1o Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüche ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Eesstel-lung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung.,desv Bundesgerichtshofs (BGHZ 4? 133? 135; Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - IM § 844 Abs. 2 Nr. 9 = VersR 1953? 481). Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustcllen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch:festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Eeststollungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte? daß die von den Klägern erhobenen Ansprüche nicht schon voll ge deckt waren (RG Z 142, 291, 293). Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der
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Aufstellungen der Kläger gewonnen.
a)	Die Revision behauptet, hei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 15° Juni und vom 22» September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt» Das läßt sich jedoch nicht feststollen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Kläger nicht voll anschließen. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw. erheben müssen» Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt» Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Leistungsurteil allerdings
 auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach §287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestelltcn Grundsätze geht deshalb fehl»
b)	Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250). Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens
 summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH LM § 304 ZPO Nr. 2; BGH VHS 4, 88; Urteil vom 11. Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WM ^962, 307) . ..Für den Erlaß eines Feststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt worden. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23» April 1964. - III ZK 140/63 -VersR 1964? 925? 927; Senatsurteile vom 7..Februar 1967 -VI ZR 126/65 -VersR 1967? 456 und vom 11„ Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092). Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4o November I960 - VI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungsverfahren geht nicht v;ie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Fcststellungsvorfahrcn muß es genügen,. wenn der Schaden, der noch nicht zu über sehen ist, nach den Erfahrungen dos Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120).
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Ein Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich. Daß cs etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Scha-densberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden.
 
B.
In der Sache seihst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg,
I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus- • führungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin.; gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet,
1,- Die.'Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als JMftfrachtfühverin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Be-, deutung ist daher die Drage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr
i	w
von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet, hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die P.
Airlines, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre,
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am g, Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw, , die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansall, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt esm.a, t
 
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dein Harvestore-yerfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herhst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wir wollen voraussichtlich am 8«,9»1961 von Düsseldorf . starten und nach Chikago fliegen» Der Rückflug erfolgt arn 30.9»1961 ab New York.,
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 IM» Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen»
. Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereit ei und in den USA durch die Firma O.A. S ' orga-nisierto.. "
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom. 23. August. 1961 angenommen, das lautet?
1'Betr._?_2_.HARVliS.1 OREfStudienrei s e^ nachJJSA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name )!
. Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß ' wir für Sie für die 'zweite HARVESTORE-Studienreise nach.USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit ..weiteren Instruktionen für diese Fahrt."
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn-auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens
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(§278 BGB)» Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen« Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt« Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen« Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft--fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gevmßt, daß sie nicht über’ein eigenes Elugzeug verfügte« Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten«.
b) Lie Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände» Las läßt sich aber nicht feststellen»
Lie Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 137 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Srfahrungs-sätze» Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen» Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren»
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_Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Besiegten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern, den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen, Bas Berufungsgericht.will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer • klaren Weise ausdrücken müssen»
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden»
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen XMLugreisen nur vermitteln» Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3» Aufl», Art» 1 WA Anm, 28 S. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Oour de Cassation Paris RPDA 1956, 217)» Nichts anderes gilt, v/enn mehrere Plugreisende sich zusararaentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeför'derungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten» dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfracht-führer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter--nehmen (vgl» Schleieher/Heymann/Abraham Art» 1 WA Anm» 26 a»So; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330)» Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
 Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Plugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente«
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und. sollte» haß dies hier der Pall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint»
hie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft ab'zuschließein hagegen dürfte'.schon sprechen,, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer raitgeteilt hatte» Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab s c hließen wollen» Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellsehaft P M. Air Service, California, zurückgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei»
Auch aus der "agent-clause1' in Art» 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
 
der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften hei der Charterung von Flug-Beugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent ' for all-persons 'carried - in the aircraft" (vgl. hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, So 359 ff)0 Es kann aber schon.zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Ver-, mittler 'gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the Varsaw Convention 1956 S. 115 Fn. 4; Schweickhafdt ZLW 1964, 13)o Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden.. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages müder Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernomrnen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnde^.	(vgl.	§	407	HGB) nur ver-
pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn. S;
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Schweickhardt ZLW 1964? 23°, Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Pall in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Präge schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier. Alles hängt von den Umständen des Palles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm, 28 a.S.; Schweickhardt, Schweizerisches lufttransportrecht 1954 S. 50/51) ■> Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht ansunehroen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt,'was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim 3r-klärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern' zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1.900 DM festgesetzt. 'Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.
 
Die Revision meint, hier habe es sich ’’nur'1 um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei <, Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen PlüggeSeilschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zu- 1 gunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen' war (so Art. 8 des Contracts), v.de dies derartige Charterverträge:-- häufig vorsehen (vgl.. Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law.
1954 Nr. 120 Fn. 3)» Bei der .Entscheidung des Rechtsstreits komrnt .es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckuhgsverhältnis) an, sondern auf das zwisehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann sehr wohl,
•wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag', den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgssellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 ‘'echter Chartervertrag " genannt; ähnlich Beliebet, Responsabilite ' • Civile en Cas d’ Affretement et de Location df Aeroiief, 1963 So 40).o Bei einem solchen .Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im. Verhältnis zu den Reisenden deren' Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 Y/A haftet'
(Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 1 Y/A Anm. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO, S,. 360; Goidhuis, National Airlegislations and the Y/arsaw Convention 1957, S, 134; Shawcross/Beauraont, On Air Law, 2. Aufl.
1951 Anmo 513 D = 3o Aufl. 1966 S0 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages
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keine ausschlaggebende Rolle * Sie bezweckt, zwischen' dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft-
'frachtführors im Sinne des Art, 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst' auch nicht gekannt haben, (’'undisclosed principal" - vgl. Sundberg S. 360; Shawcross/Beaumont Kr, 351 = 3o Auflo S0 460; Prion Kr. 120; Rudolf ZLW I960, 146; Dutoit, La Collaboration entre Corapagnies Aeriennes 1957 S. 101). Die "agent"-Klausel mag daher-bewirken, daß die Passagiere auch einen, eigenen, direkten ABeföruerungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung diesex' das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Kamen, sondern auch im eigenen Inter-
esse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
- 23
Das■Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung .'.übernommen habe» In der Bat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen1 und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet,.Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit M	" in die USA, um dort
 eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen.vielmehr an einer uI’l	-Reise"	teil, die ihr Interesse am Kauf
 der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern»
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses' Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten» Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen»
ee) Schließlich lassen auch die.kübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre»
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
 berechtigt gewesen ware, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664'BGB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die .revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des .Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft-
frächtiührerin im Sinne des Aarschauer
 Abkommens
gev/csv
1 c
a) Die Frage,•wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*; .,3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art-,, Vf ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag " zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung,
 Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem
 die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 V/A), vereinheitlicht werden sollen, so wird man
 den als
jUftfrachtführer ansehen,
 der sich durch Vertrag
 im eigenen Namen verpflichtet hat, die Luftwege durchzuführen - sei es selbst
 Beförderung au sei es durch
 aem
andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
- 25
frachtführer- regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischen Hecht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt ("tort") stützt, als-1 Luftfrachtführer der angesehen wird, der den.Plug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/ Reymann/Abräham Art. 1 WA Anra. 26). Andererseits.leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichs just izministerittö 1934,Sonderverüffentl'ichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vorn. 23. Januar 1943 (RGBl I 69) >. das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem -Warschauer Abkommen nachgebildeten .§§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §4 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvertra, überschrieben (vgl.■Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 3. 28, 69 = ZUR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).
Im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG)0 Bei dessen .Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-amerikanischen und itn kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27« August 1963 (BGBl. II 1159) be-
 
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) naher ausgeführt ist. '.Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die P:	Airlines als ausführende Luftfrachtführerin
 haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am 10. September 1961 ereignet hat. Pie Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.
.b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 S. 268; Sehleicher/Reyaiann/Abraham Art.1 Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958, 7). Auch das ausländische Schrifttum v/ar überwiegend dieser
 Ansicht (Goedhui:
Convention de Varsovie
1933 S,
95
und in Rational Airlegislations S» 134; Shav/cross/Beaumont
 ii:
362 Anm. a)'.und 513 C; Drion Rr. 118 ff; Grönfors 'S,
38
81; Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann,
 Art,
WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
27
dieser Ansicht waren (Coquoa, Le Droit Pr'ivö International Aerien, 1938, So 92; Juglart, Trait6 Elementaire de Droit Aerien, 1952 Nr, 276; ebenso Litvine, Pröcis Ele-mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr, ISO), Die von dieser Lllndermeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs, 3 und Art. '5 Abs. 2 im Zusammenhang mit den Beförderungsvertrag. Auch ist in Art, 1 Abs. 2'und Art, 3C die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragseliließenäe Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen .Beförderungspapiere auszuste11en, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übll und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die .Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sieh
/■>	O'-'
mit den in Artv 3 ff niedergelegten, für Plugscheine sehr
 geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt den vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende
 uftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus:
stellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat,
 und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Heise geschehen wird, -weitaus billigst*? als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
 
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihn veranstalteten Reise zu versichern«. Riesen Gedanken ’Könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, hei den ein Hicht-luftfahrtuntornehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht,; daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine
 Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art.'22, 24 Y/A). Im übrigen läßt auch da inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im YYic
9
o v»
sprach zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957, 330)«.
,rr O ^ o
c) Vergeblich boruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 Y«TA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 VA) «ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Rutoit 3. 61; Beliebet S. 149). Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180),
3«. Ras Y/arschauer Abkommen gilt nur für entgeltliehe L u f t b e f ö r d e r u n g e n; förderungen unterliegen ihm nur, wenn s
nach Art. 1 Abs. 1 unentgeltliche 3e-ie von einem Luft-
f ahrt-Unternennen Rat die Frage, ob
 ausgeführt werden. Ras Berufungsgericht die Beklagte die Teilnehmer der Reise
BO;* q -n o'-'o
Untgelt befördert hat,
 bejaht. Auch
 nsoweit hält
 das Urteil den Angriffen der Revision stand»
a)	Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
 im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst .nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der.im deutschen Recht verwandte Begriff .
,"unentgeltlich" (etwa in-§ 8 a StVG;- § 1 PBefG; vgl.	•
auch RGZ' 163, 356) nicht herangesogen werden (Drion Nr. 56;'.vgl.-hiese, Luftreeht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf , das deutsche Lufiverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses., spricht zwar in den §§ 20, 49 von Rlügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht, ohne weiteres-mit der sich hier stellenden Drage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das.Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 = EM LuftVG Nr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung iii Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführex* nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in. § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963? 153, 160).
b)	Die Auffassungen darüber, was als "remuneration (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt._ Einigkeit bestellt darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka'aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art.- 1 Anra. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische'Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, S„ 86 und National Airlegislations
30 -
So 126:
1 91-7 Nr
 Coquoz So 89; Lempine, Iraite de Droit Aerien 577; Schv/eickhardt, Schweizerisches Lufttrans-
portrecht, 1954? S. 15)o Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist» Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Vor
 allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art-.. 17 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der blüße Werbeeffeiet, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem ent-
geltlichen .macht , weil es dann des Latzes 2 im Art. 1
Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um ’'compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Pittard, Droit Aerien 1951, 169 f'f, angeführt bei Goedhuis ’S. 126 b.zw. 5. 86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des.
gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes
 freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des
 Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen, Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr/.' als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 176; ochv/eickhard aaO
s. 15).
c)	Mit. diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des' Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision
 anzunehmen ist, nur die Erstattung gefordert und.; erhalten; ein Gewinn verbleiben. Allerdings war in dem die Mitfahrt des Reiseleiters Dr.
ihrer Selbstkosten sollte'ihr nicht Gesamtpreis auch L	und	eines
 seiner--Mitarbeiter enthalten. Das'Berufungsgericht will schon darin, daß 'die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, - weshalb der Flug ent- . geltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für
 richtig,
weil das Mitfliegen der beiden .Angestellten
 notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden, mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt.
für ihre Firma, ermöglichen. Die von veranstaltete Reise War sowohl eine
 ihr zu dem zweiten Werbereise" wie
 Mal
eine
 Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte,
 daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn.nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab-teilung und sein Mitarbeiter,mit. Diese Erwartung der Be-
 
klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zurri Preise von je 70,000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:-:, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat,, • Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von .ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern ''geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht-erforderlich, daß der "profit”, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtiang aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt,
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Notwendig ist nur, daß er ihm aus-deren Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung. Das aber hat das Berufungsgericht hier ira Ergebnis zutreff.end bejaht.
4.	' ZuUnrecht behauptet. di e Revi si on, die
 Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die P:	Airlines	und deren Leute ein Ver-
schulden an dem Unglück getroffen habe (Art. 20 WA).
Ihr.Schriftsatz vom 18. August 1966 setzt sich zwar auch mit-dem auseinander*, v/as in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist,. Er enthält jedoch keine Beweise,.die geeignet sein könnten, die VerschuldensVermutung des Art. 20 WA auszuräuraeh. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5.	Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen.
Das trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der P Airlines abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung, entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BGB), keine Anhaltspunkte .vorhanden. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Dr. W hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
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Schriftstüeken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Prägen gestellt hätte»
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die P:	Airlines (und deren Versicherer) als
 ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges !,veni.re contra factum proprium" dar» Daß die Hinterbliebenen in der Präge, wer der Luftfrachtführer war, mit der . 'wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte, eingereichten- Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten,, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die P:	Airlines, also deren
 Versicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanisehen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die P	Airlines	ge-
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II. Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Plugschein ausgestellt worden sei (Art.
 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23* August 1961 nicht als Plugschein angesehen werden»	'
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Bieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen«
a) Über den .Inhalt des Flugscheins stellt Art« 3 .Abs. 1 ■ WA mehrere Erfordernisse auf, .denen er entsprechen soll, aber''nicht muß. Rach Absatz 2 höt eä auf den Bestand und die,Wirksamkeit des Beforderungsvertrages ohne Ein-fluß, wenn, der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in-Verlust geraten ist« Bas zeigt,'daß er nur die Funkti oh eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz.1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art« 3 Abs. 2 WA)« Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit der über schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten«
Nach.' Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt. Boch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher/Reyrnarm/Abraham' Art. 3 Anm« 6; Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZLR 1953, 79). Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vokher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Court d'appel Paris ZLW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es laßt sich auch nicht, wie
 
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art«, 3 Abs, 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (lb ZR 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG
1.	d.P. des Gesetzes vom 25<> Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.P. von Den Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 'WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war.
Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Plugscheins sehr geringe .Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das., die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 110s "De la faqon qu’il- veut"; ebenso in Air Legislations 3. 157“ "any kind of ticket"; Shawcross/Beaurnont,
2.	Aufl. Nr. 406 Anm. b = 3.Auf1„-1966 S. 439“ "some sort of ticket"; Drion Nr. 251s "a slip of paper"). Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Plugscheins 'knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislations S. 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart
 Nr, 293; Schweickhardt aaO S. 30). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Nichtausstellung eines Plugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
I
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Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der .Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law>1947£334). Bgi bloßen Grdnungsverstößen und, Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu' dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl«, Döring, ArchfLR 1935? 10; Goedhuis, Airlegis-lations So 157; Drion Nr, 223)= Sie ist daher von An-
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fang an'von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denkschrift des Reichs Justizministeriums 1934 aaO 'S, 32; Riese ArchfLR 1934? 47)«. Auch bei der Neufassung des Art«, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956? 15)= Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte .(Schleicher/Reymann/Abraham Arm. 4; Kiese S. 432; Coquoz S. 106/107)= Das v/ird nach Lage des jeweiligen Palles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn au3 dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. IV a.E.; Drion Nr. 251; Guldimann Art. 3 Rdn. 17).
b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, wie
i's
die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23= August 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines ''Fahrtausweises" zu sein.
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr. 251)« Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegebene
 Hier hatte nicht ein luftfahrtunternehraen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein’ auszustellen} sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielte Las Berufungsgericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben»
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen» Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das m&it ’'Lieber Amerikafahrer! " (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der DM l»900"o Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1»900 DM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise« Das ist bei dem Schreiben vom 23» August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2» Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"» Diese Erklärung genügte aber-für einen Flugschein» Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich» Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen» Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde«
 
. Es mag zv/ar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese ''Bestätigung1' übersandte, damit nicht den in Art., 3 Y/A vorgesehenen ''Flugschein1' hat aus-steilen wollen. Auf die subjektive Y/illensrichtung .des Ausstellers-und des Fluggastes stellt es die Sanktion-des Arte 3. WA jedoch nicht ab» Biese-’ formale Bestimmung bezv/eekt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art» .3 Y/A auf ge stellten Regeln zu veranlassen. ..Baß dadurch die Passagiere usw». ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dein Fehlen der Papiere be-
ruht, ist lediglich eine .Nebenwirkung, - deretv/egen die Sanktion nicht angeordnet ist» Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt»
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reise beilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre» Die Sanktion greift nur ein,. wenn-der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein aussusteilen» Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldtmonn Art» 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S» 432)»
III» Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art» 22 Y/A bestimmten Höchstsummen haftet» Ba jedoch der Versicherer der P:	Airlines	diese Höchst-
summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist»
 
lo Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver 'Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ S23 ff BGB verantwortlich sei„ Bas ist unrichtig. Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art, 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrund lagen aus (Art, 24 WA),
2» Ber unbegrenzte Peststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der P	Airlines	und
 deren Leiiten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art, 25 WA), Bas Berufungsgericht hat diese Präge offen gelassen, Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Peststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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2» Der Zahlungsanspruch
 Das Berufungsgericht leitet den Anspruch-der Kläger auf Erstattung auch des restlichen PlugPreises aus § 325 AhSo 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs» 3? 812, 818 Abs» 2 BGB her» Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325? 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteilnehmer an die P:	Airlines	weitergegeben	habe
 und von dieser nicht surückbekommen könne (§ 818 Abs» 3 BGB) *
Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben» Sie macht nämlich mit Rocht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat»
Io Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Fragen des Luftbeförderungsvertrages: im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 13 vor Art» 1 WA, 8» 254) o Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiscteilnehmcrn mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB)o Beim Werkvertrag,:richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff., sondern nach den Sondervorschriften der §§633 ff. BGB» Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohno verlangen, indem er sich für
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die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs, 4 nit § 467 BGB), Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsan-spruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff, BGB, Andererseits muß der Besteller seinen
 Anspruch binnen seöhs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR-Komm, BGB 11„ Aufl. § 638 Anm, 2 a.2,) ITur dann, wenn er Ersatz für Schaden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regelmäßige 30-jährige Frist gilt, nicht aber, wenn er Rückzahlung des Y/erklohnos begehrt (BGHZ 46, 238)»
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abo, und Abs. 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW 1908, 196 /Tür einen Eisen-bahnunfall/; vgl,
 Rdn, 4 sowie Ratz
1
taudinger/Riedel, BGB 11." Aufl, § 638
RGR-Komm.HGB, 2,
ufl.« Anm. 14, 22 und
 Schlegclberger/Gcßlor, HGB 3. Aufl. Anm. 9? beide zu § 460) Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung bin-nen sechs Monaten bol der Bisenbahn geltend machen muß« Dies muß er auch im Falle des § 23 Abs, 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl.
Schlegelberger/Geßler aaO Anm. 9 und Finger, EVO 3, Aufl,
§ 23 Anm, 2). Diese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes ein-
räumt (so zutreffend Staks DR 1941, 1387 sowie Göltermann, EVO 2, Aufl. § 23 Anm, 3 und Finger aaO Anm, 12), Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl. auch Art, 11 Abs. 3 dor IATA-Beförderungobedingungen für Passagiere,
 
in Schleicher/Reymann/Abraham aaO So 431 f). Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 RGB ein»
2.' Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungoanspruch des § 634. BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen» Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen HaftungsbeStimmungen des Warschauer Abkommens gestützt» Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann Eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte»
3» Somit Zahlungsanspruch weisende Urteil
 mußte die Revision auch hinsichtlich dos s Erfolg haben» Insoweit war das klagoab-des Landgerichts wiederherzusteilen»
Engels Br» Weber Nüßgens Sonnabend Bunz