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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1962 aufgehoben, soweit der Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg vom 28. Hierdurch habe er den Unfall schuldhaft verursacht» Er, der Kläger, sei dem Wagen HMBBs mit einer Geschwindigkeit von 5.0 bis 60 km/st und in einem dafür ausreichenden Abstand von 30 bis 40 m gefolgt. Der Kläger hat von'dem Haftpflichtversicherer des Beklagten eine Abschlagszahlung von 4»250,- DM und von der eigene] Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen erhalten» Wegen des ungedeckten Schadens, jedoch dem Grunde nach auf zwei Drittel eingeschränkt, hat er den Beklagten in Anspruch genommen» Er hat Zahlung von 19»636,14 DM sov/ie von zwei Dritteln des angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen begehrt und um die FestStellung gebeten, daß ihm der Beklagte auch den künftigen Unfallschaden zu zv/ei Dritteln ersetzen muß, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat behauptet, er habe an der Einmündung angehalten, sich nach beiden Seiten umgesehen und sei dann in den Bräukerweg eingebogen, als der erste Wagen noch rund 100 m entfernt gewesen sei, so daß er die beiden Fahrzeuge.';:nichb Seine Fahrweise sei für den Unfall auch nicht-ursächlich gewesen». Der aus der Terkehrslägd nicht verständliche Hergang erkläre sich allein daraus, daß der Beklagte zu dicht aufgefahren sei, seinen ■-Wagen wegen der nicht ordnungsgemäß wirkenden Bremsen.oder im Schrecken stark nach links gerissen habe und dabei auf .den , abgefahrenen,.ohnehin für trockenes Wetter ungeeigneten M» u» |j S» - Hoifen ins Schleudern geraten sei» jj Das Landgericht hat den. Das Berufungsgericht hat die Klage ganz angewiesen, Mit der Revision, um:deren Zurückweisung der Beklagte bit-tet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz von zwei : Dritteln des Schadens weiter, : ! Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagte ohne anzuhalten in den Bräukerweg eingebogen, als HHi mit, seinem Kraftwagen noch zehn Meter von der Einmündung des Glockenblumenweges entfernt war, wurde hier- fungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte unter diesen Umständen nur das Vorfahrtrecht HflflHUs verletzt habe, da er gegenüber dem noch 60 bis 70 m von der Einmündung entfernten Kläger nicht wartepflichtig gewesen sei, Es verneint die rechts erhebliche (adäquate) Ursächlichkeit des Verstoßes für den Unfall, weil es völlig außerhalb des allgemein Voraussehbaren gelegen habe, daß nicht auch der Kläger durch den alltäglichen VerkehrsVorgang des leichten Abbremsens und Linksausbiegens gefahrlos an dem Moped vorbeigslangt sei. Die Beweiserleichterung und Ermächtigung des Gerichts zu besonders freier Würdigung erstreckt sich also nicht auf den Tatbestand, aus dem die Verpflichtung zu dem Schadensersatz hergeleitet wird (BGH Urt, vom 26, Februar 1952 -I ZR 65/51 « XM ZPO § 286 (B) Ir, 4)» Etwas anderes hat auch der erkennende Senat in dem angeführten Urteil vom IO, Juni 1958 (VI ZR 120/57 = IM ZPO § 287 Kr. 10'* NJW 1958, 1579) nicht ausgesprochen. Ob entgegen dieser Auffassung ein haftungsbegründender Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Unfall besteht, war vom Berufungsgericht nach § 286 ZPO festzustellen. Damit ist auch die Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht auf den Rahmen be--schränkt, wie er bei einer rechtens nach § 287 ZPO getroffenen j Entscheidung gezogen wäre, ■ \ Berufungsgericht nicht darin beige treten' werden, daß der Beklagte nur dem von gelenkten Wagen die ihm zustehende Torfahnt; genommen habe, nicht' dagegen auch dem des Klägers, Selbst wenn.die Frage nach dem Vorfahrt-recht des zweiten Wagens unter. Seine Wartepflicht gegenüber beiden Fahrzeugen steht dann außer Zweifel; denn er durfte sich ebenso wenig vor den auf sehn Meter herangekommenen Wagen HflHüs setzen wie in die bis zu dem Wagen des Klägers bestehende Bücke von 50 bis 60 n einfähren, Zwang er schon das erste Fahrzeug zu dem Bremsen und Ausweichen, so behinderte er dadurch den nachfolgenden Kläger noch stärker an der glatten Fahrt über die Kreuzung, als er es seine Reaktion verblich, war nun noch kürzer, das vom Moped und dem ersten Wagen gemeinsam gebildete Hindernis größer und die Ursache der Stok-kung - so die Feststellung des Tatrichters - für den Beklagten nicht erkennbar, was die richtige Einstellung wesentlich ersclwj te. Daß der Beklagte für den Kläger unsichtbar blieb, verschliß' merte aus dem; letzten Grunde seinen Verstoß und schloß nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, eine Vorfahrtsverletzung ■ zu dem Nachteil-des Klägers von vornherein aus» 3= Das Berufungsgericht verkennt auch den Begriff des ad- ‘ äquaten Ursachenzusammenhangs, wenn es äusführt, der Unfall sei dem Verhalten des Beklagten nicht zuzurechnen, weil der Kläger verpflichtet und mit Leichtigkeit imstande gewesen wäre, die durch das Bremsen und Äusbiegen des ersten Wagens entstandene Lage zu meistern* Gewiß ist es richtig, daß es bei einer verkehrsgerechten Fahrweise des Klägers nicht zu deia Unfall hätte ' kommen dürfen* Aber auch dann, wenn eine unerlaubte Handlung lediglich eine gefährliche Lage geschaffen hat, in velchcr erst der nicht; jenseits aller Erfahrung liegende Fehler eines andere) den schädlichen Erfolg herbeiführt, besteht adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem erwachsenden Schaden. liches Bremsen wird deshalb dem ersten Fahrer regelmäßig als Verschulden angerechnet, wenn dadurch der zweite trotz an sich ausreichenden Sicherheitsabstandes auffährt oder anderweit zu Schaden kommt» Wicht nur lagen, sondern auch Unfälle dieser Art sind alltäglich» Daß der Kläger sein ohnehin nicht sehr fest an der Straße haftendes Fahrzeug durch einen Bedienungc-fehler der genannten Art ins Schleudern gebracht haben muß, steht außer Zweifel, wenn auch nicht mehr aufzuklären ist, was er im einzelnen falsch gemacht hat» Von einem-ganz unwahrscheinlichen, außerhalb jeder Erfahrung liegenden Verlauf kann unter diesen Umständen keine Rede sein» Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat deshalb das Landgericht den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Fahrweise-des Beklagten und dem Unfall des Klägers zu Recht bejaht» 4» ln dem Versagen des Klägers, der die vom Beklagten her-, beigeführte Gefahr nach der übereinstimmenden und zutreffenden Auffassung beider Instanzgerichte hätte meistern können und müssen, ist mit dem Landgericht lediglich ein erhebliches Eigenverschulden zu erblicken, durch das die Betriebsgefahr des vom Kläger gelenkten Wagens wesentlich erhöht worden ist» Auch in der Abwägung aller Umstände, die einer weiteren Aufklärung nicht mehr zugänglich sind, muß dem ersten Urteil beigetreten werden»

Zitierte Normen: § 287 ZPO
WagenUnfallBerufungsgerichtEinmündungFahrzeugZPOKläger

Volltext der Entscheidung

/
!i_ZR_ 45/iI
Verkündet am 21. Januar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 liehe Verhandlung vom 21. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Br. Bod Br. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
 für. Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil de3 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.J vom 20. Dezember 1962 aufgehoben, soweit der Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Arnsberg vom 28. Juni 1961 stattgegeben und der Kläger mit seiner Klage abgewiesen worden ist.
II. Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und
 Arnsberg vom 28. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
I m U amen des Vo lkes
 In dem:Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Erwin K
m
Straße 9,
Klägers, Berufungsbeklagten, Berufungs  Revisionsklägers,
- Proseßbevollmachtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Gärtner Anton S Straße fll,
■in
 Beklagten, Berufungskläger, Berufungs beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
 Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in
- 2-
III. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen«
IV. Unter Aufhebung der' Kostenentscheidung des Berufungsurteils werden die Kosten der Berufungsinstanz den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kläger trägt fer
 ner die halben Kosten der Revisionsinstanz« Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz dem
 Landgericht in Arnsberg übertragen<
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Tatbestand?
Der Kläger und der Regierungsbaumeister HflMBB unternahmen am 4= Oktober 1956, jeder am Steuer seines eigenen Personenkraftwagens , eine gemeinsame berufliche Fahrt» Gegen 18.30 Uhr - es dämmerte bereits - befuhren sie hintereinander, der ■. Kläger als Zweiter, die Landstraße I.V Ordnung von Sümmern nach Menden, die in ihrem bebauten; Teil vor Menden Bräukerweg heißt. Kurs, ehe KMHI den hier von rechts rechtwinklig einmündenden , Glockenblumenweg erreichte, ;l3Ög,vaus diesem der Beklagte auf , seinem Moped in den Bräukerweg ein, und zwar ebenfalls in Richtung Menden.	hupte,	bremste	seinen 'Hagen ab und überhol-
te dann; das Moped, das inzwischen nach rechts herangefahren war, in einem kleinen Linksbogen. Der Kläger, der die Bremslichter am Y/agcn HflUs aufleuchten sah, bremste ebenfalls. Sein Fahrzeug geriet jedoch auf die linke Straßenhälfte, stieß dort mit einem entgegenkommenden Lieferwagen zusammen und blieb dann umgestürzt im linken Straßengraben liegen. Der Kläger wurde erheblich verletzt, sein Wagen (Opel Olympia). schwer beschädigt. Auf dem Glockenblumenweg stand vor der Einmündung in den Bräukerweg ein Verkehrszeichen nach Bild 30 a der Anlage zur StVO ("halt! Vorfahrt achten!"). Der Beklagte ist wegen Körperverletzung zu Strafe verurteilt worden.
Der Kläger hat.behauptet, der Beklagte sei: unter Mißachtung des■Verkehrszeichens 'und des Vorfahrtsrechts beider Kraft- ■ Y/agen in den Bräukerweg'.eingebogen, ;, ohne anzuhalten.. Hierdurch habe er den Unfall schuldhaft verursacht» Er, der Kläger, sei dem Wagen HMBBs mit einer Geschwindigkeit von 5.0 bis 60 km/st und in einem dafür ausreichenden Abstand von 30 bis 40 m gefolgt. Wegen der Fahrweise des Beklagten habe er stark brem-
sen und. auch die Linksbewegung des ersten Wagens mitmachen müssen; dadurch sei sein Fahrzeug trotz einwandfreien Zustandes ins Schleudern und auf die Gegenfahrhahn geraten»
Der Kläger hat von'dem Haftpflichtversicherer des Beklagten eine Abschlagszahlung von 4»250,- DM und von der eigene] Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen erhalten» Wegen des ungedeckten Schadens, jedoch dem Grunde nach auf zwei Drittel eingeschränkt, hat er den Beklagten in Anspruch genommen»
Er hat Zahlung von 19»636,14 DM sov/ie von zwei Dritteln des angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen begehrt und um die FestStellung gebeten, daß ihm der Beklagte auch den künftigen Unfallschaden zu zv/ei Dritteln ersetzen muß, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat behauptet, er habe an der Einmündung angehalten, sich nach beiden Seiten umgesehen und sei dann in den Bräukerweg eingebogen, als der erste Wagen noch rund 100 m entfernt gewesen sei, so daß er die beiden Fahrzeuge.';:nichb	Seine
 Fahrweise sei für den Unfall auch nicht-ursächlich gewesen». Der aus der Terkehrslägd nicht verständliche Hergang erkläre sich allein daraus, daß der Beklagte zu dicht aufgefahren sei, seinen ■-Wagen wegen der nicht ordnungsgemäß wirkenden Bremsen.oder im Schrecken stark nach links gerissen habe und dabei auf .den , abgefahrenen,.ohnehin für trockenes Wetter ungeeigneten M» u» |j S» - Hoifen ins Schleudern geraten sei»	jj
 Das Landgericht hat den. Klageansprüchen dem Grunde nach zU|| einem Drittel stattgegeben, wobei es die geleistete Zahlung jj und den Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger be- j
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rücksichtigt. Das Berufungsgericht hat die Klage ganz angewiesen, Mit der Revision, um:deren Zurückweisung der Beklagte bit-tet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz von zwei : Dritteln des Schadens weiter, :	!	-
Entscheidungsgründe:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Beklagte ohne anzuhalten in den Bräukerweg eingebogen, als HHi mit, seinem Kraftwagen noch zehn Meter von der Einmündung des Glockenblumenweges entfernt war,	wurde	hier-
durch geswungen, seine Geschwindigkeit von etwa 60 auf 40 km/st abzubremsen, mit der er dann den Beklagten rund zehn Meter hinter der Einmündung überholt hat» Beim Linksausbiegen fuhr er etwas über die Straßenmitte hinaus. Der Kläger folgte ihm in einem Abstand von 50 bis 60 m mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/st. Er sah den einbiegenden Mopedfahrer nicht, son-
dern reagierte lediglich auf die Fahrv/eise	Das	Beru-
fungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte unter diesen Umständen nur das Vorfahrtrecht HflflHUs verletzt habe, da er gegenüber dem noch 60 bis 70 m von der Einmündung entfernten Kläger nicht wartepflichtig gewesen sei, Es verneint die rechts
 erhebliche (adäquate) Ursächlichkeit des Verstoßes für den
 Unfall, weil es völlig außerhalb des allgemein Voraussehbaren gelegen habe, daß nicht auch der Kläger durch den alltäglichen VerkehrsVorgang des leichten Abbremsens und Linksausbiegens gefahrlos an dem Moped vorbeigslangt sei.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Recht.-
1. Schon die Ansicht des Berufungsgerichts, es könne über die entscheidende Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen! dem "Ereignis" und dem Schaden des Klägers frei nach § 287 ZPO j befinden, ist rechtsirrig und beruht auf einer Verkennung der j hierfür angezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs» j Diese geht eindeutig dahin, daß die Kausalbeziehung im.Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, nach ]
§ 286 ZPO zu beweisen ist .. Erst wenn dieser.;. Hrsächenzusammenhang feststeht und es sich nur noch darum handelt, ob ein bestimmter Schaden.auf den, Unfall zurückzuführen ist, greift § 287 ZPO ein (BGH2 4, 192). Die Beweiserleichterung und Ermächtigung des Gerichts zu besonders freier Würdigung erstreckt sich also nicht auf den Tatbestand, aus dem die Verpflichtung zu dem Schadensersatz hergeleitet wird (BGH Urt, vom 26, Februar 1952 -I ZR 65/51 « XM ZPO § 286 (B) Ir, 4)» Etwas anderes hat auch der erkennende Senat in dem angeführten Urteil vom IO, Juni 1958 (VI ZR 120/57 = IM ZPO § 287 Kr. 10'* NJW 1958, 1579) nicht ausgesprochen.
Vorliegend bestreitet der Beklagte, dem Kläger gegenüber irgend eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen zu haben. Er will Selbst dann, wenn ihm ein Verkehrsverstoß zur last zu legen sein sollte, für den Unfall des Klägers schied hin nicht verantwortlich sein, weil er in ihm ein auf ganz anderen Ursachen beruhendes Ereignis sieht. Ob entgegen dieser Auffassung ein haftungsbegründender Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Unfall besteht, war vom Berufungsgericht nach § 286 ZPO festzustellen. Damit ist auch die Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht auf den Rahmen be--schränkt, wie er bei einer rechtens nach § 287 ZPO getroffenen j Entscheidung gezogen wäre,	■	\
2= In. der Sache kann dem. Berufungsgericht nicht darin beige treten' werden, daß der Beklagte nur dem von	gelenkten
 Wagen die ihm zustehende Torfahnt; genommen habe, nicht' dagegen auch dem des Klägers, Selbst wenn.die Frage nach dem Vorfahrt-recht des zweiten Wagens unter. Weg.denken des ersteh zu stellen . wäre, wie dies das Berufungsgericht tut, müßte sie bejaht werden, Der Fahrer eines verhältnismäßig langsamen Mopeds, der sich unter Mißachtung des:Haltegebots einbiegend vor einen Kraftwagen setzt, „ der. die Burchgangsstraße zügig mit. 60 km/st Geschwindigkeit befährt und.nur hoch 60.bis 70 m nhtfernt istj, zv/ingt den Fahrer dieses Wagens zu einer Reaktion innerhalb der rund vier Sekunden, die ’ihm noch bis zu dem Erreichen der Einmündung verbleiben, Ware HflU nicht vorauf gef ähren und. hätte der Kläger deshalb sehen können, daß die Mitte seiner Fahrbahn auf die genannte Entfernung vom Beklagten versperrt v/urde,. so hätte •-er ebenfalls bremsen und hupen müssen. Damit wäre er in der ihm zustehenden, glatten Durchfahrt behindert worden,.mochte die Gefahr eines Zusammenstoßes: auch erst für eine kurz hinter der Einmündung liegende Stelle zu besorgen sein.
Davon abgesehen;ist die Frage der Vorfahrt aber nicht nach einer gedachten, sondern nach der wirklichen Verkehrslagc zu beantworten. Sie stellt sich dahin, ob der Beklagte die beiden hintereinander herannahenden Wagen vorbeilassen mußte oder nur den ersten. Seine Wartepflicht gegenüber beiden Fahrzeugen steht dann außer Zweifel; denn er durfte sich ebenso wenig vor den auf sehn Meter herangekommenen Wagen HflHüs setzen wie in die bis zu dem Wagen des Klägers bestehende Bücke von 50 bis 60 n einfähren, Zwang er schon das erste Fahrzeug zu dem Bremsen und Ausweichen, so behinderte er dadurch den nachfolgenden Kläger noch stärker an der glatten Fahrt über die Kreuzung, als er es
I
 
ohne den Wagen HflBHps bei sonst gleicher Fahrweise getan ■hätteo Denn die Strecke, die' demVKlägea/;;£ür. seine Reaktion verblich, war nun noch kürzer, das vom Moped und dem ersten Wagen gemeinsam gebildete Hindernis größer und die Ursache der Stok-kung - so die Feststellung des Tatrichters - für den Beklagten nicht erkennbar, was die richtige Einstellung wesentlich ersclwj te. Daß der Beklagte für den Kläger unsichtbar blieb, verschliß' merte aus dem; letzten Grunde seinen Verstoß und schloß nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, eine Vorfahrtsverletzung ■ zu dem Nachteil-des Klägers von vornherein aus»
3= Das Berufungsgericht verkennt auch den Begriff des ad- ‘ äquaten Ursachenzusammenhangs, wenn es äusführt, der Unfall sei dem Verhalten des Beklagten nicht zuzurechnen, weil der Kläger verpflichtet und mit Leichtigkeit imstande gewesen wäre, die durch das Bremsen und Äusbiegen des ersten Wagens entstandene Lage zu meistern* Gewiß ist es richtig, daß es bei einer verkehrsgerechten Fahrweise des Klägers nicht zu deia Unfall hätte ' kommen dürfen* Aber auch dann, wenn eine unerlaubte Handlung lediglich eine gefährliche Lage geschaffen hat, in velchcr erst der nicht; jenseits aller Erfahrung liegende Fehler eines andere) den schädlichen Erfolg herbeiführt, besteht adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem erwachsenden Schaden. (BGH Urt* vom 13. Januar 1953 - I ZR 105/52 = LM HGB § 735 Nr* 5; Urt* vom 9» Dezember 1958 - VI ZR 259/57 = NJW 1959,
572; vgl* auch RGZ :102, 230):* An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat insbesondere in seiner Entscheidung vom 8* Januar 1963 (VI ZR 80/62) = LM BGB § 823 (C) Nr* 27 = VersR 63, 262 mit eingehender Begründung festgehalten; auf sie- wird ver-'. wiesen.
Zu Unrecht schließt das Berufungsgericht aus der Eäufigkoi

ähnlicher lagen im Straßenverkehr und ihrer leichten Beherrschbarkeit , daß der Kläger nicht in eine Gefahr im Sinne der angezogenen Entscheidungen gebracht worden sei. Wer zügig hinter einen anderen Yfagen auf einer dem Durchgangsverkehr dienenden Straße fährt, läuft stets Gefahr, zu spät, zu stark oder sonst-
wie unrichtig zu reagieren, wenn das erste Fahrzeug ohne erkennbaren oder in Rechnung zu stellenden Grund plötzlich bremst und
 nach links ausweicht. Ein tatsächlich ungerechtfertigtes, plötz-
liches Bremsen wird deshalb dem ersten Fahrer regelmäßig als Verschulden angerechnet, wenn dadurch der zweite trotz an sich ausreichenden Sicherheitsabstandes auffährt oder anderweit zu
 Schaden kommt» Wicht nur lagen, sondern auch Unfälle dieser Art sind alltäglich» Daß der Kläger sein ohnehin nicht sehr fest an der Straße haftendes Fahrzeug durch einen Bedienungc-fehler der genannten Art ins Schleudern gebracht haben muß,
 steht außer Zweifel, wenn auch nicht mehr aufzuklären ist, was er im einzelnen falsch gemacht hat» Von einem-ganz unwahrscheinlichen, außerhalb jeder Erfahrung liegenden Verlauf kann unter
 diesen Umständen keine Rede sein» Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat deshalb das Landgericht den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Fahrweise-des Beklagten und dem Unfall des Klägers zu Recht bejaht»
4» ln dem Versagen des Klägers, der die vom Beklagten her-, beigeführte Gefahr nach der übereinstimmenden und zutreffenden
 Auffassung beider Instanzgerichte hätte meistern können und müssen, ist mit dem Landgericht lediglich ein erhebliches Eigenverschulden zu erblicken, durch das die Betriebsgefahr des vom Kläger gelenkten Wagens wesentlich erhöht worden ist» Auch in der Abwägung aller Umstände, die einer weiteren Aufklärung nicht mehr zugänglich sind, muß dem ersten Urteil beigetreten werden»
. '0 -
Denn wenn auch der Beklagte die Ausgangsursache zu dem Unfall gesetzt hat, so mußte, doch, ein .gröbliche^	des
 Klägers hinzutreten, damit, es zu dem: Schadenserfolg, kommen, konnte» Sein Beitrag zu dem Unfallgescheheh:ist deshalb mit Sech als der überv/iegende angesehen;wdrden|; die Beschränkung seine Ansprüche auf ein Drittel des GesamtSchadens nach der näheren Läuterung des erstinstanzlichen Urteils erscheint angemessen»
5« Die Revision des Klägers mußte deshalb zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils führen» Soweit sic meh erstrebte, war sie zurückzuweisen»
Den Parteien waren die Kosten ihrer Rechtsmittel insowei nach § 97 ZPO aufzuerlegen, als sie erfolglos geblieben sind» Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstr einschließlich derjenigen der Revision dem Landgericht in Arnsberg zu übertragen»
Engels	Dr.	Bode	Dr»	Hauß
 Meyer
Dr» Pfretzschner