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BGH · VI ZR 45/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 45/62

- ProiseBbeyolImäc'htigter-« Rechtsanwalt/ Br. und hat der VI» Zivilsenat de^ Bundesgerichtshofs auf die mün liehe Verhandlung vom 22. 1 atbest and Der Kläger fuhr am- 13* Oktober 1956 gegen 8,35 Ohr mit dem Motorroller seiner Ehefrau und seiner Schwester, aus dem '»eg zur unteren Kheimverft kommend, scuräg über das Hofgärten-Ufer (Hheinuferstrafie) in Düsseldorf» Er wollte zu der jenseits dieser Straße liegenden Europa-Halle gelangen. Der Zweitbeklagte wollte den Omnibus von der Haltestelle am Parkplatz vor der Europa-Halle, nach links quer zur Fahrtrichtung des Klägers über das.Hofgarten-Ofer in südlicher Bichtung fahren. Als er sich - nach etwa 12 m Fahrstrecke - auf der Mitte des Hofgartenufers befunden habe, sei der Omnibus, an dem er (von ihm aus gesehen) rechts habe vorbeifahren wollen, nach links einbiegend angefähren, habe seine Fahrbahn noch auf dem Hofgartenufer geschnitten und nahezu die ganze Linlahz't zur Europa-Halle versperrt. Der Zv/eitbeklagte habe beim Lichtzeichen “gelb** seiner Ampel den Omnibus von der Haltestelle aus 1,5 tu vorgezogen» Erst beiGrünlicht sei dieser ganz langsam 1 m über die Straß en fluch t lini e vo m Hofgartenufer gefahren, jedoch ohne nach links einzubiegen. Die Beklagten haben weiter vorgetragen, der Kläger habe nicht quer über das Hofgarten-ufer zur Europa-Halle, fahren dürfen. Urn dorthin zu gelangen, hätte er aus dem «eg zur unteren Kheinwerft kommend nach rechts in das Hofgartenufer einbiegen müssen, um alsdann etwa 50 Ifleter nach links in den Weg zur Europa-Halle einzufahren. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht vor allem bei der Beweiswürdigung erwogen, daß der Zweitbeklagte den Uniallort und die Stellung seines Pas Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung davon ausgegangen, der Kläger habe seine Fahrt so eingerichtet, daß er mit dem wendigeh Boiler ohne weiteres an dem haltenden Omnibus vorbeifahren könne. Mit Recht berücksichtigt das Gericht, daß der 10 Jahre unfallfrei fahrende Kläger vor allem auch deshalb hur eine einfache Fahraufgäbe vor sich hatte, weil für den Verkehr auf dem Hofgartenufer Rotlicht angezeigt war. Unter diesen Umständen konnte das Gericht die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei gegen den noch ;fcehenden Wagen gerut3chtr als widerlegt ansehen, vor allem auch deshalb, weil der Kläger bei ste-iiendem Wagen keinen Anlaß zu einerAusweichbewegung hatte und erst 10-15 m vor dem Unfall aus dem Stand angefahren war. Dieses kurz vorher erfolgte»- Anfahren gestattet auch die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß der Kläger auf einer Sti*ecke von 10-15 Metern keine Geschwindigkeit erreicht hatte, die ein Rutschen des Motorrollers nahe legte, zu demal weder von einer. 2.) Zu unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den. die Bas Berufungsgericht hat jedoch in.das Wissen dieses .Zeugen gestellten Behauptungen- des Klägers für unerheblich erachtet und in seiner Urteilsbegründung nicht verwertet . 3*) Vergeblich wendet die Revision sich auch gegen die auf den festgestellten Sachverhalt gegründete Verurteilung zu dem Schadenersatz» Bas Berufungsgericht'hat ausgeführt» § 17 StVO könne nicht herangezogen werden* weil es sich bei der Stelle, an der der Wagen in das hofgartenufer eingefähren sei, um einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten fiatz oder ein Straßenstück gehandelt habe» Auch die; S Abs» 3 Satz 3 und 13 Abs* 1 StVO § 8 Abs* 3 StVO gehe sinngemäß davon aus, wie sich insbesondere aus der früheren' Regelungin § 13 Abs.4 StVO ergebe, daß der entgegenkommende Fahrer auf derselben Straße bleibe; der Weg des Klagers habe jedoch mit seiner Einmündung in das Der eigentliche Tatbesxand des § 15 Abso 1 StVO sei nicht gegeben, weil der Kläger an der Einmündung zur Ausfahrt in das Hofgartenufer dein Omnibus scnrag von gegenüber entgegen gekomBien sei» Jedoch müsae eine entsprechende Anwendung beider Hestinimungen erfolgen* Der Grundgedanke der Vorfahrt für den Geradeausbleibenden treffe auch hier zu. Ebenso passe der Gedanke des § 15 Abs» 1 StVO» Der Omnibus habe beim Einfahren in das Hofgärtenufer eine Schrägstellung nach links gehabt, so dai3 der Holler für den Sweitbeklagten von rechts gekommen sei» Bei Zweifeln gelte aber stets “Geradeausfahrt vor Abbiegen/1 und ‘‘rechts vor links“. Onerheblich sei, daß der Kläger aus einer Sackgasse gekommen sei und ob er verkehrswidrig schräg das Hofgartehufer befahren habe. Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, der Motorroller sei für den. Dies ergibt sich schon daraus daß J 8 Abs» 3 Satz 3 StVO im Gegensatz zuai früheren £ 13 Abs* 4 StVO nicht mehr von dem Verbleiben des Ge~ rade&usfährenden*auf »derselben Straße’1 spricht. Die Anwendung des § 8 Abs» x Satz 3 StVO ist auch deshalb geboten, weil die Sichtzeichenregelung mit ihrer Abschiramng gegenüber dem Verkehr auf dem Hofgartenufer die beiden Einmündungen, koordiniert. 4.) endlich ist auch die Rüge zur Fassung des Urteils-tenors nicht begründet, has Berufungsgericht hat den Klage* ansprueh zu Ni'. Zu der von der Revision änge-ragten jSinschränkung auf Breiviertel des Schmerzensgeldes bestand kein Anlaß, weil der Kläger im Rechtsstreit nur Breiviertel seines Schadens geltend macht.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 17 StVO
OmnibusEinmündungBerufungsgerichtHofgartenuferUnfallBrStVOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

072
P^achschlagevverk: Amtliche Sammlung:
StVO § 8 Abs» 3 Satz 3
Dar Grundsatz ’’Geradeausfahrt vor Abbiegen“ ist auch anzuwenden, wenn sich zwei Fahrzeuge in einer dem Kreuzen von Gegenverkehr entsprechenden Weise begegnen.
BGH, Urt. vom 22. Januar 1963 - VI ZR 45/62 - OLG Düsseldorf
- LG Düsseldorf
 am 22. Januar 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Gescnäftssteile
I m $ a m e n des : V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
1. öer
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2. des Omnibusfahrers Rudolf T
Bahngesellschaft äü,
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Beklagten, Berufungskläger und Revislonskläger
- Prozeßhevollmächtlgters' Rechtsanwalt Br.
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Malermeister Hans lang
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- ProiseBbeyolImäc'htigter-« Rechtsanwalt/ Br.
und
 hat der VI» Zivilsenat de^ Bundesgerichtshofs auf die mün liehe Verhandlung vom 22. Januar 1963 unter Mitwirkung de Senatspr#sidenten Br. Kngels, sowie der Bundesrichter pr.^Qeihewefers, Br. Bode., Br. Hauß und Heinrien Meyer für H "e c h t erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
1 atbest and
 Der Kläger fuhr am- 13* Oktober 1956 gegen 8,35 Ohr mit dem Motorroller seiner Ehefrau und seiner Schwester, aus dem '»eg zur unteren Kheimverft kommend, scuräg über das Hofgärten-Ufer (Hheinuferstrafie) in Düsseldorf» Er wollte zu der jenseits dieser Straße liegenden Europa-Halle gelangen. Dabei stieß er am östlichen Fahrbahnrand mit dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Linienbus der Erstbeklagten zusammen* Es war sonnig, das Hofgartenufer war mit Vv'asser gesprengt.
Der Zweitbeklagte wollte den Omnibus von der Haltestelle am Parkplatz vor der Europa-Halle, nach links quer zur Fahrtrichtung des Klägers über das.Hofgarten-Ofer in südlicher Bichtung fahren. Die Ausfahrt an der Omnibus-Haltestelle liegt schräg gegenüber* der Einmündung des .veges zur unteren Bneinwerf t * An beiden Stellen war der Verkehr zur ünfallzeit durch Lichtzeichen geregelt. Die Farbseichen der Stand-Ampel an der Einmündung des Weges zur Kheinwerft sicherten dort die Bin- und Ausfahrt. Die Ampel an der Omnibus-Haltestelle sicherte nur die Ausfahrt auf die Bheinuferstraße»
Der Kläger wurde bei dem Onfall erheblich verletzt« Der Motorroller erhielt vorn in der linken und rechten MotorVerkleidung sowie im rechten Schutzschild Beulen und Schrammen, sein Scheinwerfer wurde zertrümmert« Am Omnibus wurde der linke Scheinwerfer beschädigt.
Der Kläger hat behauptet:
Br sei auf das Hofgartenufer gefahren, nachdem seine Ampel dafe Farbzeichen ugrün,r gezeigt habe. Als er sich - nach etwa 12 m Fahrstrecke - auf der Mitte des Hofgartenufers befunden habe, sei der Omnibus, an dem er (von ihm aus gesehen) rechts habe vorbeifahren wollen, nach links einbiegend angefähren, habe seine Fahrbahn noch auf dem Hofgartenufer geschnitten
 und nahezu die ganze Linlahz't zur Europa-Halle versperrt. Der Zwei fcoeklagte habe ihr: bis zu dem Unfall überhaupt nicht gesehen; das habe der MveixoeklagLe auch seinem Schaff-ner nach dem Unfall erklärt.
Durch den Zusammenstoß sei er, der Kläger, 2,80 uz in Fahrtrichtung des Omnibusses geschleudert v/orden. Er habe einen Lendenwirbelbruch, einen Bruch der linken Schulter, einen .Leistenbruch sowie eine Lähmung der linken Körper-seit© und eine üehbehinderung davongetragen. Auch habe er bereits mehrmals operiert werden müssen»
Der Kläger begehrt Ersatz von Breivierteln des entstandenen Schadens (u« a» Heilungskost en ; V erdi ensfc ent gang;. Sachschaden am Motorroller; Mutzungsausfall des Hollers und danach entstandene Straßenbahukosten) und
 hat beantragt t
1«) Zahlung von 7«472,09 DM durch die Beklagten als Gesamtschuldner,
2o) Verurteilung des Zweitb©klagten zur Leistung eines. Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
3«) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm Dreiviertel des UnfallSchadens zu ersetzen»
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und hierzu vörgetragen;
Der Zv/eitbeklagte habe beim Lichtzeichen “gelb** seiner Ampel den Omnibus von der Haltestelle aus 1,5 tu vorgezogen» Erst beiGrünlicht sei dieser ganz langsam 1 m über die Straß en fluch t lini e vo m Hofgartenufer gefahren, jedoch ohne nach links einzubiegen. Als der Zweitbeklagte den Kläger habe herannahen sehen, habe er angebalten. Der Kläger sei.sehr schnell gefahren, deshalb wohl auf der feuchten Straße gerutscht und frontal aufgc-
/
fahren. Späterhin haben die Beklagten noch vorgetragen, der Kläger sei auf»den noch an dex* Fluchtlinie stehenden Omnibus aufgefahren. Die Beklagten haben weiter vorgetragen, der Kläger habe nicht quer über das Hofgarten-ufer zur Europa-Halle, fahren dürfen. Urn dorthin zu gelangen, hätte er aus dem «eg zur unteren Kheinwerft kommend nach rechts in das Hofgartenufer einbiegen müssen, um alsdann etwa 50 Ifleter nach links in den Weg zur Europa-Halle einzufahren. Die Beklagten bestreiten auch die Höhe der erhobenen Zahlungsansprüche.
Bas Landgericht hat durch Grund- und Teilürteil den bezifferten Anspruch und den Anspruch auf Zahlung eines	J
Schmerzensgeldes	dem	Grunde	nach	für	gerechtfertigt	er-	l
klärt, es hat weiter festgestellt, daß die Beklagten, ver-	1
pflichtet sind, dem Kläger Breiviertel des weiteren ün-	f
fallSchadens zu ersetzen. Bas Landgericht ist der Auf-	•	I
fassung,	daß	der	Zweitbeklagte"den	Unfall	verschuldet	i|
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habe, die Erstbeklagte jedoch nur im riaftungsrahmen des	\	j
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StVG für die Folgen des Unfalls einstehen müsse.	;
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Bas Oberlandesgericbt hat die Berufung der Beklagten im wesentlichen zurückg ewiesen und den ürteilsspruch neu gefaßt o	i
Mit der Revision erstreben die Beklagten v/eiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
«,	Entacheidungsgründe:
1.) Bas Berufungsgericht ist überzeugt, daß der onfall nicht auf der Fluchtlinie zu dem Hofgartenufer, sondern 1 m weiter auf dem Hofgartenufer selbst stattgefunden hat*
Es hat weiter festgestellt, daß sich der Omnibus wahrend des Zusamifienpralls noch in fahrt befand.
Die gegen diese tatsächlichen 1 ests cellungen. erhobenen Rügen der Revision können keinen Erfolg haben» Dag Berufungsgericht hat im Rahmen der ihm sukommenden freien Beweiswürdigung über den Hergang des Unfalls auch den un-
bestrittenen Inhalt der Strafakten benutzt, um sich seine Überzeugung-zu bilden * Da das Gericht für die Bildung sei. ner Überzeugung den gesamten Inhalt der Verhandlungen zugrunde zu legen hat, war eine Auseinandersetzung mit den Angaben und Erklärungen in den Strafakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, erforderlich, Vergeblich bezeichnet die Revision die Beachtung, der Brmitllu% akten bei der tatsächlichen Beweiswürdigung als prozeßordnungswidrig, weil im Protokoll stehe, daß die Akten nicht zu Beweiszwecken im kostenrechtlichen Sinne zu dem
 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien« Damit wurde ihre Beachtlicfckeit bei der V/ürdigung des gesamten Prozeßstoffes nicht au^esehlossen*
Auch die Angriffe gegen die BeweisWürdigung selbst sind nicht begründet* Es 1st nicht ersichtlich, daß der iatrichter einem Rechtsfehler zu dem Rächteil der Beklagten unterlegen wäre«
Das Berufungsgericht hat sich mit den Angaben des 2engen	auseinandergesetzt* Es hat	tat-
sächlich erwogen, daß Schellenberg den Omnibus von seiueo Standpunkt aus nicht genau hat sehen können* Es ist daher nicht zu beanstandenj daß es der Angabe Se{ übez7 den Ort des Eusammenstosses keine entscheidende
 Bedeutung beilegt. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht vor allem bei der Beweiswürdigung erwogen, daß der Zweitbeklagte den Uniallort und die Stellung seines
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Wagens in der unfallskizze selbst eingezeichnet hat, und beide .Beklagten auch zunächst entsprechende Prozeßbehauptungen aufstellten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, die Angaben von ScmiBH) seien unter Verstoß gegen § 286 ZPO unvollständig ausgewertet, findet in den Entscheidungsgründen des Urteils keine Grundlage.
Pas Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung davon ausgegangen, der Kläger habe seine Fahrt so eingerichtet, daß er mit dem wendigeh Boiler ohne weiteres an dem haltenden Omnibus vorbeifahren könne. Mit Recht berücksichtigt das Gericht, daß der 10 Jahre unfallfrei fahrende Kläger vor allem auch deshalb hur eine einfache Fahraufgäbe vor sich hatte, weil für den Verkehr auf dem Hofgartenufer Rotlicht angezeigt war. Unter diesen Umständen konnte das Gericht die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei gegen den noch ;fcehenden Wagen gerut3chtr als widerlegt ansehen, vor allem auch deshalb, weil der Kläger bei ste-iiendem Wagen keinen Anlaß zu einerAusweichbewegung hatte und erst 10-15 m vor dem Unfall aus dem Stand angefahren war. Dieses kurz vorher erfolgte»- Anfahren gestattet auch die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß der Kläger auf einer Sti*ecke von 10-15 Metern keine Geschwindigkeit erreicht hatte, die ein Rutschen des Motorrollers nahe legte, zu demal weder von einer. Rutsch- noch einer Bremsspur des Klägers die Rede war.
2.) Zu unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den. Antrag der Beklagten übergangen, den Bus-Schaffner als Zeugen zu hören.
Diesen Bus-Schaffner hatte der Kläger für folgende
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Tatsachen als Zeugen benannt 1 Der Zweitbeklagte habe unmittelbar nach dem Unfall ganz verdutzt gefragt, wo denn
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der Kläger herkomme, den habe er ja garnieht gesehen, -habe sieh beim Kläger sehr nett entschuldigt und nach dem Zusammenstoß seinen Bus etwas Zurückgesetzt, um den .anges tauten. Verkehr passieren zu lassen (ßerufungsbeant-wortung Blatt $ und Sitzungsprotokoll vorn 28o9«19öl)0
lie Beklagten hatten hierzu'.erklärt, sie legten' auf die.
Vernehmung des Bus-Schaffners	größten	Wert,
 weil er die vom Kläger aufgeetellten Behauptungen nicht
 werde bestätigen können (Schriftsatz vom 5» Oktober 19G1-)
die
 Bas Berufungsgericht hat jedoch in.das Wissen dieses .Zeugen gestellten Behauptungen- des Klägers für unerheblich erachtet und in seiner Urteilsbegründung nicht verwertet . Sine Verletzung das. Grundsatzes der Erschöpfung der angetretenen Beweise liegt somit nicht vor»
Schließlich kann, die Revision der Beklagten nicht rügen, eine .Vernehmung des Klagers gern. § 448 ZXO habe erwogen werden müssen. Eine solche kam schon deshalb nicht infrage, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt .ohnedies hat feststeilen.können»
3*) Vergeblich wendet die Revision sich auch gegen die auf den festgestellten Sachverhalt gegründete Verurteilung zu dem Schadenersatz» Bas Berufungsgericht'hat ausgeführt» § 17 StVO könne nicht herangezogen werden* weil es sich bei der Stelle, an der der Wagen in das hofgartenufer eingefähren sei, um einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten fiatz oder ein Straßenstück gehandelt habe» Auch die;	S Abs» 3 Satz 3 und 13 Abs* 1 StVO
seien nicht unmittelbar anzuwenden. § 8 Abs* 3 StVO gehe sinngemäß davon aus, wie sich insbesondere aus der früheren' Regelungin § 13 Abs. 4 StVO ergebe, daß der entgegenkommende Fahrer auf derselben Straße bleibe; der Weg des Klagers habe jedoch mit seiner Einmündung in das
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Hofgartenufer geendet. Der eigentliche Tatbesxand des § 15 Abso 1 StVO sei nicht gegeben, weil der Kläger an der Einmündung zur Ausfahrt in das Hofgartenufer dein Omnibus scnrag von gegenüber entgegen gekomBien sei» Jedoch müsae eine entsprechende Anwendung beider Hestinimungen erfolgen* Der Grundgedanke der Vorfahrt für den Geradeausbleibenden treffe auch hier zu. Ebenso passe der Gedanke des § 15 Abs» 1 StVO» Der Omnibus habe beim Einfahren in das Hofgärtenufer eine Schrägstellung nach links gehabt, so dai3 der Holler für den Sweitbeklagten von rechts gekommen sei» Bei Zweifeln gelte aber stets “Geradeausfahrt vor Abbiegen/1 und ‘‘rechts vor links“. Onerheblich sei, daß der Kläger aus einer Sackgasse gekommen sei und ob er verkehrswidrig schräg das Hofgartehufer befahren habe.
Im Ergebnis ist das Urteil zu billigen» Bedenken bestehen zwar gegen die analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 StVO*. Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, der Motorroller sei für den. beim Einfahren in das.Hofgarten-ufer bereits in Schrägstellung befindlichen Omnibus von rechts gekommen, ist hier nicht ent scheidend.* Sie wäre es nur, wenn die beiden Einmündungen in das Hofgartenufer nicht.nur schräg versetzt, sondern soweit voneinander entfernt wären, daß sich ein aus der einen Einmündung in das Hofgartenufer ausfahrender Verkehrsteilnehmer, der in die versetzt gegenüberliegende Einmündung einzufahren beabsichtigt, notwendigerv/eiee wie ein Benutzer der Hofgartenstraße einordnen müßte, um alsdann in die Einmündung einzubiegen» Diese Gestaltung der Straßenvei'hältnisse ist aber hier nicht gegeben* Hinzu kommt die Hegelung durch LichtZeichen, die eine unmittelbare Verbindung der beiden Einmündungen hersteilt.
Indessen bietet der vom Berufungsgericht zu Hecht angezogene § 3 Abs».3 Satz 3 StVO die tragende Grundlage der Entscheidung. Dessen Grundgedanke trifft auch
 
auf Verketirslagea wie die hier gegebene zu. Unerheblich ist dabei, daß.die Sin- und Ausfahrt zur Europa-Halle und der Weg zur unteren Rn ei nv; er ft ihrer Anlage nach verschiedene Straßen sind. Dies ergibt sich schon daraus daß J 8 Abs» 3 Satz 3 StVO im Gegensatz zuai früheren £ 13 Abs* 4 StVO nicht mehr von dem Verbleiben des Ge~ rade&usfährenden*auf »derselben Straße’1 spricht. Man muß also das dem Kreuzen des Gegenverkehrs auf »dersel-
ben Straße», entsprechende Begegnen in gleicher Weise lösen. Die Anwendung des § 8 Abs» x Satz 3 StVO ist auch deshalb geboten, weil die Sichtzeichenregelung mit ihrer Abschiramng gegenüber dem Verkehr auf dem Hofgartenufer die beiden Einmündungen, koordiniert.
Diese;abweichende rechtliche Beurteilung in der Anwendung der Straßenverkehrsordnung berührt die Schadens-abwägung nicht» Diese läßt auch im übrigen keinen Rechts irrtüm-. zu dem tochteil der Beklagten erkennen»
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4.) endlich ist auch die Rüge zur Fassung des Urteils-tenors nicht begründet, has Berufungsgericht hat den Klage* ansprueh zu Ni'. 2 (Schmerzensgeld) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zu der von der Revision änge-ragten jSinschränkung auf Breiviertel des Schmerzensgeldes bestand kein Anlaß, weil der Kläger im Rechtsstreit nur Breiviertel seines Schadens geltend macht.
^ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 hpQ.
Engels	Br.	Kleinewefers	Br.	Bode
 Br. Hauß	Heinrieh	Meyer
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