Dr. KflP erklärte nach einer Untersuchung, es handele sich um eine bei der Operation durch die Elektrode des elektrischen Messers entstandene Verbrennung. Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz des ihm durch Verdienst ent gang bis zu dem 31. Ferner hat er um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten auch allen weiteren aus der Verbrennung entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Sie haben sodann vorgetragen, der Chirurgieapparat sei in Ordnung gewesen und habe wie stets, so auch bei der Operation des Klägers einwandfrei gearbeitet. lot Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die sich später zu einer Phlegmone entwickelnde Wunde am Gesäß des Klägers durch eine Elektrodenverbrennung bei der Operation entstan-den ist. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme sorgfältig auseinandergesetzt und ist dabei auch auf die von den Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte eingehend eingegahgen. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, es habe ein von den Beklagten zu vertretendes Verschulden bei der Handhabung des öhirurgieapparates Vorgelegen. Im einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu dargelegt, zur Vermeidung von Verbrennungen bei elektro-chirurgischen Operationen müsse die negative Elektrode gemäß einer anerkannten Kunstregel so an die Körperoberfläche des Patienten angedrückt werden, daß sie möglichst dicht, und mit ihrer gesamten Fläche dem betreffenden Körperteil anhafte. Die Schwester habe sich Ohne Grund an diese klare Bedienungsvorschrift nicht gehalten; denn tatsächlich habe, wie die Wunde zeige, das Gesäß des Klägers mit der Gesäßfalte Wenigstens teilweise auf der Elektrode gelegen. In der Verletzung der dem Schutze des Patienten dienenden Anweisung sei eine Fahrlässigkeit zu sehen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Schwester im einzelnen die physikalischen Gründe habe erkennen können, die bei einer vorschriftswidrigen Lagerung des Patienten die Verbrennungsgefahr begünstigten. Denn das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die möglichst ganzflächige und dichte Verbindung der nega*^ tiven Elektrode mit dem Körper des Patienten die wirksamste Sicherung gegen Verbrennungsschäden bei solchen Operationen darstellt, während jede Unterbrechung der Verbindung durch’ Hohlräume die Verhrennungsgefahr erhöht • Im vorliegenden Falle hat sich eben diese Gefahr verwirklicht. Mafl^-LeflHH^ entnimmt, kann bei der Lagerung des Gesäßes auf der Elektrode, wie sie hier anweisungswidrig erfolgte, das zwischen der Elektrode und der Gesäßfalte entstehende Luftpolster bei Schweißabsonderung elektrisch leitend werden, was dazu führt, daß sich die elektrischen Feldlinien verzerren undTörtlich grössere Stromdichten mit Verbrennungsfolgen entstehen. Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet es auch keinen Verfahr ens verstoß, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Vernehmung eines weiteren medizinischen Sachverständigen nicht nachgekommen ist« Die Ausführungen des Berufungsgerichts setzen sich mit den vorliegenden Gutachten und den technischen Auskünften eingehendauseinander und berücksichtigen darüber hinaus ein von den Beklagten als maßgeblich anerkanntes Lehrbuch der Elektro-Ohirurgie. Die Haftung des Erstbeklagten# der Präger des Land-krankenhauses istfür den Vermögensschaden des Klägers ergibt sich aus der gebotenen Anwendung des § 328 BGB in Verbindung mit § 278 BGB (vgl, BGHZ 1, 383)«» Das Berufungsgericht hat aber auch die Haftung der beiden Beklagten aus dem Gesichts- Hinsichtlich der Auswahl und Überwachung der Stationsschwester die die Lagerung des Klägers auf dem Apparat vorgenommen hatte, sind nicht einmal die dem § 831 BGB entsprechenden Behauptungen von den Beklagten aufgestellt worden, wozu diese angesichts der Rechtslage und des Prozeßstandes auch ohne Aufforderung des Gerichts Anlaß gehabt hätten. Sodann hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß die Schwester seit dem Tode des Br. im Jahre 1941 nicht mehr über die Handhabung des Geräts unterrichtet wurde und daß auch nicht durch gelegentliche Kontrollen genau geprüft wurde, ob die Lagerung der Patienten auf dem Gerät den Anweisungen entsprach. Bann aber haftet der Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausgfführt hat, auch gemäß § 831 BGB in/ Verbindung mit §§ 31, 89 BGB, Während der Zweitbeklagte , dem als Direkter des Krankenhauses und Chefarzt der chirurgischen Abteilung die Beaufsichtige und Überwacheg der Schwester vertraglich übertragen war, gemäß § 831 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig ist. IVo Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Berechnung des Verdienstausfalls, der dem Kläger durch die Brandwunde und die auf ihr beruhenden Krankheiten entstanden ist. Bern liegt die Feststellung zugrunde, daß der Kläger seine Arbeitsstelle als Hochspannungsisolatorendreher infolge seiner Krankheit verlören hat, daß er auch zur Ausübung dieser Arbeit während dieses Zeitraums nicht mehr in der Lage war und daß er sich vergeblich um leichtere Arbeit bemüht hat, die er wenigstens von einem gewissen Zeitpunkt an hätte ver-richten können. Pie Tatsache, daß der Kläger nach der Elektrodenverbrennung nicht nur wegen der Folgeschäden, sondern auch wegen vegetativer Bystonie und einer leichten muskulären Herzinsuffizienz in ärztlicher Behandlung gestanden hat, brauch-te dem Berufungsgericht noch keinen Anlaß geben, darauf einzugehen, ob etwa die Konstitution des Klägers schon vor dem Schadensfall so geschwächt war, daß er seine Arbeitsstellung als Hochspannungsisolat orendreher bis zu dem 31• März 1955 nicht hätte halten können. Für eine solche Annahme hatte die Beweisaufnahme keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte ergeben, und im übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, näher darzulegen, daß der Kläger, der seine alte Arbeitsstelle durch die Verbrennungsschäden verloren hat, auch unabhängig von diesen Schäden den früheren Arbeitsverdienst bis März 1955 nicht hätte erzielen können.
VI ZR 45/59 2218 006 Verkündet am 8. März I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsb earn ter der G-e-schäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o 2. des La| Landrat des Dro med» Vf. D Landkrankenhauses vertreten durch den , Chefarzt und Direktor des Beklagten* Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr den Keramiker Hermann Z W^RöW^Straße Ü, in RI bei C( Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der TI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E.Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 1958 Wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 2. Oktober 1951 wurde der Kläger, der durch seinen Hausarzt als Kassenpatient dem Landkrankenhaus GdH überwiesen war, vom Zweitbeklagten, dem Direktor des Krankenhauses und Chefarzt der chirurgischen Abteilung, am Blinddarm operiert. Die Operation wurde mit einem elektrischen Messer, einem im Jahre 1932 von der Pirma Werke AG in EMHH^ gelieferten Chirurgieapparat "TflBMBM L" durchgeführt. Dabei wurde der Kläger mit dem Gesäß auf die zu dem Apparat gehörende etwa 30 x 30 cm große, mit Gummi überzogene negative Metallelektrode gelegt. Am 9* Oktober 1951 meldete der Kläger dem Assistenzarzt Dr. KM, daß er Schmerzen in der Gegend des Gesässes verspüre. Dr. KflP erklärte nach einer Untersuchung, es handele sich um eine bei der Operation durch die Elektrode des elektrischen Messers entstandene Verbrennung. Der Kläger erhielt einen Schutzverband an der Wund-steile und wurde am 11. Oktober 1951 in hausärztliche Pflege mit der Bemerkung entlassen, daß die Brandwunde am Gesäß weiterer Behandlung bedürfe. Der Hausarzt Dr. IMM:^6rw^s den Kläger am 17. Oktober 1951 dem Landkrankenhaus zu- rück, weil sich die Wunde zu einer Phlegmone entwickelt hatte. Der Kläger wurde am gleichen Tage an der Wunde operiert, wobei reichlich Eiter entleert wurde. Einige Tage danach stellte sich im rechten Bein des Klägers eine Trombophlebitis ein'; nach deren Abklingen wurde der Kläger am 11. Dezember 1951 entlassen, jedoeh am 18. Januar 1952 wieder eingeliefert, weil sich die Trombophlebitis wiederholte. Im Verlauf der bis zu dem 12. April 1952 dauernden Krankenhausbehandlung traten bei dem Kläger Lungenembolien und eine Hämaturie ein. Auch nach der Entlassung war der körperliche Zustand des Klägers schlecht. dieser war noch längere Zeit bettlägerig und litt unter den Folgen der Thrombose, an Störungen der Magen- und Darmtätigkeit sowie an nervösen Beschwerden. Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz des ihm durch Verdienst ent gang bis zu dem 31. Mai 1955 und besondere Aufwendungen entstandenen Schadens verlangt, den er auf 16 728,27 DM beziffert. Ferner hat er um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten auch allen weiteren aus der Verbrennung entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Der Kläger hat den Vorwurf erhoben, die Elektrode des Apparates sei nicht dicht genug an den Körper angelegt worden, der zudem zu lange unter 'Strom gestanden habe. Bei sachgemäßer Handhabung des Geräts habe die Verbrennung nicht eintreten können* Die Beklagten, die um Abweisung der Klage bitten, haben bestritten, daß die Gesäßwunde des Klägers durch eine Verbrennung entstanden ist. Sie haben sodann vorgetragen, der Chirurgieapparat sei in Ordnung gewesen und habe wie stets, so auch bei der Operation des Klägers einwandfrei gearbeitet. Insbesondere habe die Elektrode dicht am Rücken des Klägers angelegen. Der-Kläger habe auch nur drei Sekunden lang während der Entfernung des Wurmfortsatzes unter Strom gestanden. Wenn tatsächlich eine Elektrodenverbrennung entstanden seif so lasse sich hierauf nicht auf eine Schuld des Operateurs oder seiner Hilfspersonen schließen* . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 15919*28 DM für vermögensrechtlichen Schaden und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2 000 DM verurteilt. Ferner hat es die beantragte Feststellung getroffen» Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Die Beklagten bitten mit der Revision um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent s c he i dungs gründe s lot Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die sich später zu einer Phlegmone entwickelnde Wunde am Gesäß des Klägers durch eine Elektrodenverbrennung bei der Operation entstan-den ist. Vergebens bemüht sich die Revision, diese Feststellung durch verfahrensrechtliche Rügen zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme sorgfältig auseinandergesetzt und ist dabei auch auf die von den Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte eingehend eingegahgen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht jene Teile des Akteninhalts übersehen hat, die die Revision jetzt herausstellt* Zu jedem einzelnen Moment des umfangreichen Komplexes ausdrücklich Stellung zu nehmen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Die Anforderungen an die Begründungspflicht des Berufungsgerichts dürfen insbesondere deshalb nicht Überspannt werden, weil die Beklagten im Armenrechtsverfahren die Elektrodenverbrennung eingeräumt hatten und weil im übrigen sowohl die Aufzeichnungen des Krankenblattes, wie die vom Zweitbeklagten an die Versicherung eingereichte Meldung des Schadensfalles für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens sprachen. Wenn die Revision meint, der Zweitbeklagte habe nicht einröumen wollen, der untere Rand der negativen Elektrode des Apparats habe möglicherweise auch über den Beginn der Gesäßfalte hinaus tiefer (also in Höhe der Wunde) gelegen, so ist darauf hinzuv/eisen,daß der Zweitbeklagte bei seiner gerichtlichen Vernehmung ausdrücklich erklärt hat, die Stelle der Entstehung der Primärwunde könne am Rande der Elektrode gelegen halben (Bl. 371 1). Das entspricht dem in seinem Schreiben vom 10. Februar 1956 an die Universitätsklinik München vertretenen Standpunkt (Bl. 360 R), die Wündekönne topographisch einer Verbrennung entsprechen, und im übrigen auch dem ausdrücklichen Vorbringen der Beklagten in. der Berufungsbeantwortung (Bl. 286 R). Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend:; II. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, es habe ein von den Beklagten zu vertretendes Verschulden bei der Handhabung des öhirurgieapparates Vorgelegen. Im einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu dargelegt, zur Vermeidung von Verbrennungen bei elektro-chirurgischen Operationen müsse die negative Elektrode gemäß einer anerkannten Kunstregel so an die Körperoberfläche des Patienten angedrückt werden, daß sie möglichst dicht, und mit ihrer gesamten Fläche dem betreffenden Körperteil anhafte. Sowohl dem Zweitbeklagten wie der mit der Vorbereitung der Operation beauftragten Schwester Szulkiewiez sei auch bewußt gewesen, daß zwischen dem Körper des Patienten und der negativen Elektrode keine Hohlräume liegen dürften, da es sonst zu einer Elektrodenverbrennung kommen könne. Der frühere Chefarzt Dr. habe die Schwester dahin unterwiesen. die Patienten so zu lagern, daß die Elektrode das Gesäß nicht überdecke,sondern daß der untere Rand der Elektrode am oberen Rand der Gesäßfalte abschließe. Die Schwester habe sich Ohne Grund an diese klare Bedienungsvorschrift nicht gehalten; denn tatsächlich habe, wie die Wunde zeige, das Gesäß des Klägers mit der Gesäßfalte Wenigstens teilweise auf der Elektrode gelegen. In der Verletzung der dem Schutze des Patienten dienenden Anweisung sei eine Fahrlässigkeit zu sehen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Schwester im einzelnen die physikalischen Gründe habe erkennen können, die bei einer vorschriftswidrigen Lagerung des Patienten die Verbrennungsgefahr begünstigten. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Entgegen dem Standpunkt der Revision muß, wie bereits ausgeführt ist, davon ausgegangen werden, daß der Kläger so gelagert worden ist, daß er mit der Gesäßfalte wenigstens teilweise auf der Elektrode lag. Steht aber fest, daß die Schwester mit dieser Lagerung gegen eine klare, im Interesse der Sicherheit der Patienten gegebene Anweisung verstieß, so ist schon damit die AusserachtlassuE^ der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreichend begründet. Die Fahrlässigkeit der Schwester war auch im Rechtssinn für die Verbrennung ursächlich. Denn das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die möglichst ganzflächige und dichte Verbindung der nega*^ tiven Elektrode mit dem Körper des Patienten die wirksamste Sicherung gegen Verbrennungsschäden bei solchen Operationen darstellt, während jede Unterbrechung der Verbindung durch’ Hohlräume die Verhrennungsgefahr erhöht • Im vorliegenden Falle hat sich eben diese Gefahr verwirklicht. Denn gerade dadurch, daß die Elektrode in der Gegend der Gesäßfalte und der sie umgebenden Zone auflag, ist es nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu der Verbrennung des Klägers gekommen-Baß wahrscheinlich eine starke Schweißabsonderung des Klägers für die Verbrennung mitursächlich war, ändert nichts an der Beurteilung. Wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Prof. Mafl^-LeflHH^ entnimmt, kann bei der Lagerung des Gesäßes auf der Elektrode, wie sie hier anweisungswidrig erfolgte, das zwischen der Elektrode und der Gesäßfalte entstehende Luftpolster bei Schweißabsonderung elektrisch leitend werden, was dazu führt, daß sich die elektrischen Feldlinien verzerren undTörtlich grössere Stromdichten mit Verbrennungsfolgen entstehen. Ist der Verlauf so gewesen, so erhellt besonders deutlich, daß die Verbrennung mit der Hohlraumbildung zusammenhing, die bei anweisungsgemäßer Lagerung des Klägers vermieden worden wäre. Darauf, ob die Schwester oder der verantwortliche Arzt wissen konnte, welche Gefährdungsmöglichkeiten im einzelnen bei Hohlraumbildungen nach physikalischen Gesetzen entstehen konnten, kommt es nicht an. Daher spielt es keine Rolle, daß sich im vorliegenden Fall jene, vielleicht eher bekannte Gefahr nicht verwirklicht hat, die darin besteht, daß sich bei Hohlraumbildung in dem dem Körper anliegenden Teil der Elektrode übermässig große Strom-* dichten bilden. Die gefahrlose Handhabung solcher Geräte ist in hohem Maß davon abhängig, daß. die der "Sicherheit des Patienten dienenden Anwendungsvorschriften strikt beachtet werden. Wer hiervon ohhe Gruhd abgeht, kann dem hieraus folgenden Haftungsrisiko nicht schon deshalb entgehen, weil er sich vorgestellt hat, die von ihm allein in Rechnung gestellte Art der Gefährdung werde nicht eintreten. Es ist daher gar nicht entscheidend, ob man mit einer starken Schweißbildung beim Kläger rechnen mußte und was über die Erhöhung der Verbren- 8 nungsgefahr bei Schweißabsonderung der Patienten bekannt war« Im übrigen hatte der Zweitbeklagte in dem vom Berufungsurteil angeführten Schreiben vom 17« Oktober 1951 an den Hausarzt selbst darauf hingewiesen, daß bei stark schwitzenden Patienten leider ab und zu Verbrennungen beobachtet würden« Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet es auch keinen Verfahr ens verstoß, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Vernehmung eines weiteren medizinischen Sachverständigen nicht nachgekommen ist« Die Ausführungen des Berufungsgerichts setzen sich mit den vorliegenden Gutachten und den technischen Auskünften eingehendauseinander und berücksichtigen darüber hinaus ein von den Beklagten als maßgeblich anerkanntes Lehrbuch der Elektro-Ohirurgie. Es bedeutet keinen Ermessensmißbrauch, daß das Berufungsgerichtvon der Anhörung des von den Beklagten vorgeschlagenen Gutachters abgesehen hat« Da das Berufungsgericht das Vorliegen eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens der Krankenschwester in rechtlich einwandfreier Weise begründet hat, bedarf es keines Eingehens darauf, ob nicht auch, wie das Berufungsgericht in einer Hilfserv/ägung annimmt, dasselbe Ergebnis hach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins zu gewinnen ist. Die Haftung des Erstbeklagten# der Präger des Land-krankenhauses istfür den Vermögensschaden des Klägers ergibt sich aus der gebotenen Anwendung des § 328 BGB in Verbindung mit § 278 BGB (vgl, BGHZ 1, 383)«» Das Berufungsgericht hat aber auch die Haftung der beiden Beklagten aus dem Gesichts- punkt der unerlaubten Handlung ohne Rechtsirrtum bejaht. Hinsichtlich der Auswahl und Überwachung der Stationsschwester die die Lagerung des Klägers auf dem Apparat vorgenommen hatte, sind nicht einmal die dem § 831 BGB entsprechenden Behauptungen von den Beklagten aufgestellt worden, wozu diese angesichts der Rechtslage und des Prozeßstandes auch ohne Aufforderung des Gerichts Anlaß gehabt hätten. Sodann hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß die Schwester seit dem Tode des Br. im Jahre 1941 nicht mehr über die Handhabung des Geräts unterrichtet wurde und daß auch nicht durch gelegentliche Kontrollen genau geprüft wurde, ob die Lagerung der Patienten auf dem Gerät den Anweisungen entsprach. Die Tatsache, daß sonst bei zahlreichen elektro- chirurgischen Operationen keine Elektrodenverbrennungen im Landkrankenhaus vorgekommen sind, machte eine min- destens gelegentliche ärztliche Überprüfung, ob die Schwester das Gerät richtig handhabte, nicht entbehrlich. Jedenfalls kann von einer Entlastung'im Sinne des § 831 BGB, an deren Erbringung bei der Handhabung gefährlicher Geräte sehr hohe An- forderungen zu stellen sind, keine Rede sein. Bann aber haftet der Erstbeklagte, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausgfführt hat, auch gemäß § 831 BGB in/ Verbindung mit §§ 31, 89 BGB, Während der Zweitbeklagte , dem als Direkter des Krankenhauses und Chefarzt der chirurgischen Abteilung die Beaufsichtige und Überwacheg der Schwester vertraglich übertragen war, gemäß § 831 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig ist. Es kae daher dahinstehen, ob der Zweitbeklagte darüber hinaus auch aus § 823 Abs. 1 BGB haftet, wie das Berufegsgericht angenommen hat. 10 - IVo Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Berechnung des Verdienstausfalls, der dem Kläger durch die Brandwunde und die auf ihr beruhenden Krankheiten entstanden ist. Bas Berufungsgericht hat dem Kläger den vollen entgangenen Arbeitslohn für die 2eit von Ende Oktober 1951 bis sum 51• Marz 1955 abzüglich empfangener Sozialleistungen und ersparter Verpflegung zugebilligt. Bern liegt die Feststellung zugrunde, daß der Kläger seine Arbeitsstelle als Hochspannungsisolatorendreher infolge seiner Krankheit verlören hat, daß er auch zur Ausübung dieser Arbeit während dieses Zeitraums nicht mehr in der Lage war und daß er sich vergeblich um leichtere Arbeit bemüht hat, die er wenigstens von einem gewissen Zeitpunkt an hätte ver-richten können. Pie Tatsache, daß der Kläger nach der Elektrodenverbrennung nicht nur wegen der Folgeschäden, sondern auch wegen vegetativer Bystonie und einer leichten muskulären Herzinsuffizienz in ärztlicher Behandlung gestanden hat, brauch-te dem Berufungsgericht noch keinen Anlaß geben, darauf einzugehen, ob etwa die Konstitution des Klägers schon vor dem Schadensfall so geschwächt war, daß er seine Arbeitsstellung als Hochspannungsisolat orendreher bis zu dem 31• März 1955 nicht hätte halten können. Für eine solche Annahme hatte die Beweisaufnahme keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte ergeben, und im übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, näher darzulegen, daß der Kläger, der seine alte Arbeitsstelle durch die Verbrennungsschäden verloren hat, auch unabhängig von diesen Schäden den früheren Arbeitsverdienst bis März 1955 nicht hätte erzielen können. Bie Ausführungen des Berufungs- 11 gericht3, das den Gesundheitszustand des Klägers gründlich gewürdigt hat, genügen den an die Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO zu stellenden Anforderungen* Auch soweit über Auslagen des Klägers, über das Schmerzensgeld und über den Fest-stellungsantrag entschieden worden ist, halten die Ausführunge des Berufungsgerichts der rechtlichen Überprüfung in allem ste Die Eevision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Br« Kleinewefers Br« K«E.Meyer Hanebeck Br. Bode Br« Hauß ■% -3«