verließ, nachdem ihm die Wirtin auf das Einlaufen des Zuges aufmerksam gemacht hatte, die Gastwirt-schaft ohne Eile* Kurz nach der Abfahrt des Zuges bemerkte der auf der hinteren Plattform des vorletzten Personenwagens stehende Fahrgast Abfll, daß Nfll unterhalb des straßenseitigen Trittbretts des den Schluß des Zuges bildenden Packwagens etwa 5 bis 10 cm über der Straße hing« Hach einer kurzen Weile gerieten die Beine von #401 bei einer plötzlichen Drehung des Körpers unter die Räder des Packwagens« Sie verlangt mit der Klage Erstattung der bis zu dem 31« Dezember 1956 erbrachten Leistungen sowie die Feststellung, daß die Beklagte zur Erstattung ihrer weiteren Leistungen verpflichtet ist« Sic hat vorgetragen, NflV müsse den Zug von der Straßenseite her bestiegen haben, als dieser noch gehalten habe; denn der Zeuge AbflB habe ihn schon nach einer Fahrstrecke von 10 bis 15 m am Trittbrett hängend beobachtet« Die Beklagto habe nach Schaffung der Einsteigemöglichkeit vom Bürgersteig aus keine ausreichen-• r: den Vorkehrungen getroffen, um das Einsteigen von der Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Unfall sei allein durch das grob leichtfertige Verhalten von NflR vei’ursacht worden« Dieser sei [ nach Abfahrt des Zuges von der Straßenseite aus auf das Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Verunglückte von der Straßenseite auf das 40 cm hohe Trittbrett des Packwagens aufgesprungen, dabei abgerutscht und dann unter die Wagenräder geraten ist« Es schließt das einmal daraus, daß bevor er unter die Räder geriet, nach der Aussage des Zeugen AbflH mit den Mantel an dem Trittbrett des Wagens gehangen hat« Es erwägt, in diese Lage könnte er nicht gekommen sein, wenn er von Trittbrett des lotsten Personenwagens abgeotürzt wäre; denn in diesem Palle hätte er allenfalls von den Trittbrett des Packwagens mitgesclileift werden können, nachdem er zu demächst auf die Straße gefallen wäre« Aber auch das sei unwahrscheinlich angesichts der Höhe des Trittbretts von 40 cm; dieses würde über ihn hinweggegangen, ihn aber nicht erfaßt haben« Für das Auf springen des Verunglückten auf den Packwagen spreche außerdem das verspätete Verlassen der Gastwirtschaftt G0B« Die Gastwirtin habe N0B erst auf das Einlaufen des Zuges aufmerksam gemacht, als sie dessen Läutesignal gehört habe« In didsom Augenblick sei der Zug nach der Bekundung der Zeugin GflNHI aber bereits im Einlaufen begriffen gewesen.• Wirtin auf das Einlaufen des Zuges aufmerksam gemacht habe, zunächst Hut, Mantel und Mappe von dem neben der Eingangstür befindlichen GarderobeStänder geholt, dann sei er zur Theke zurückgekommen, um ihr zu erklären, er werde diö Zechschuld später bezahlen» Erst danach habe er ohne Eile das lokal verlassen» habe durch dieses Ver- Dabei ist eine Verkennung der Vorschriften über die richterliche Beweiswürdigung nicht ersichtlich» Hach § 286 ZPO hat das Gericht nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob eine Behauptung für erwiesen zu erachten ist» Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil in Einklang, wenn es andere Möglichkeiten des Unfall Verlaufs, insbesondere die bereits von der Klägerin in den Vorinstanzen und von der Revision wiederum angeführten, als so fernliegend erachtet, daß sie seine Überzeugung von dem festgestellten Unfallverlauf nicht zu erschüttern vermögen« Das gilt um so mehr, als die Revision bei der Darstellung der Möglichkeiten eines anderen Unfallverlaufs im Gegensatz zu dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Verunglückte am vorderen Ende des Trittbretts mit dem Mantel hängen geblieben sei, während das Berufungsurteil lediglich sagt, er habe unter dem Trittbrett gegangen« Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin über den Zustsnd des Uh-fallzuges nicht berücksichtigt und den Antrag, den Packwagen in Augenschein zu nehmen, nicht übergehen dürfen« Lie Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht zu der Behauptung der Klägerin, das Läutewerk der Bahn sei bereits auf eine Entfernung von 150 bis 200 m hörbar, die beantragte ,,Augenecheinseinnahme,, nicht vor-genommen hatc Lie Aussage der Frau GMHI geht eindeutig dahin, und so hat das Berufungsgericht sie auch verstanden, daß der Zug bereits beim Einfahren war, als sie NflB auf seine Ankunft aufmerksam machte0 Wenn Frau Gtffr WB? Endlich konnte die Vernehmung der von der Klägerin für die Äußerung des Verunglückten benannten Zeugen, er* sei ”von der fahrenden Kleinbahn gefallen”, unterbleiben, weil diese allgemein gehaltene Äußerung schon nach ihrem Inhalt keinen Beweisgrund gegen die Feststellungen des Bo* rufungsgerichts zu geben vermag« Außerdem hatte Nfll ein erhebliches Interesse daran, einen Schuldvorwurf von sich abzuwälzon« Seiner Äußerung mußte daher kein höherer Beweiswert als einer Partoibehauptung beigelegt werden« Es handelt sich hier nicht um eine unzulässige vorwegge- Das Berufungsgericht hat in dem Aufspringen des Verunglückten auf den Packwagen des abfahrenden Zuges ein grob fahrlässiges Vorhalten gesehen, das für den Unfall in einem solchen Ausmaß ursächlich war, daß dagegen die von der Eisenbahn für den Unfall gesetzten Ursachen völlig zurücktreten. Die Beklagte hat jedoch nichts vorgetragen, woraus man angesichts des vom Berufungsgericht fcstgcsteilten A*uf springens des Verunglückten auf den bereits abgefahrenen Zug eine Mitverursachung des Unfalls durch die behauptete Verspätung entnehmen könnte. Das Berufungsgericht hat das für den Unfall ursächliche schwere Verschulden des Verunglückten mit Recht darin gesehen, daß er auf den Packwagen des abfahrenden Zuges aufgesprungen ist, und dem Umstand, daß er von links auf- sprang, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Verunglückte, der täglich mit der Bahn fährt, aufgrund der in jedem Wagen angebrachten, ins Auge fallenden Bekanntmachungen gewußt hat, daß das Einsteigen von der Straßenseite ver-* boten war« Es hat zutreffend erwogen, daß derjenige, der sich trotz Kenntnis eines Verbots nicht an dieses störe, sich nicht darauf berufen könne, daß er noch durch besondere Maßnahmen dazu hätte angehalten werden müssen, das Gebot nicht zu verletzen« Bic Revision rügt hinsichtlich der Feststellung, Hfl) habe das Verbot gekannt, zu Unrecht, die Bekanntmachung habe der Klarheit entbehrt, da in ihrem zweiten Absatz auf eine besondere, - jedoch niemals in den Wagon angebrachte - Bekanntmachung darüber hingewiesen sei, für welche Haltestellen sie Geltung habe« Dieser Absatz war aber bereits seit drei Monaten vor dem Unfall dadurch Überholt, daß auf allen Haltestellen die Möglichkeit zu dem Einsteigen von rechts geschaffen war und damit das Gebot des Einsteigons von rechts auf allen Haltestellen galt« Dieser Umstand konnte bei dem Verunglückten, der die Strecke täglich fuhr, als bekannt vorausgesetzt werden« grob leichtfertige Verhalten des Verunglückten und das Pehlen gefahrerhöhender Umstände bei der Beklagten jenem den ganzen Schaden anlastet (BGII VorsR 1956, 1945 1956, 238) • Die Revision v?ar nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
VI ZR 4-5/58
23*9 (KO
J
Verkündet an^. Februar 1959 SHV, Justizobercelcretär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit derLjmde 3 Versicherungsanstalt
Bflafthof (§, vertreten durch die Geschäftsführung,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
— Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
die Kreis~A^H|BI Eisenbahn-AG«, I4HHHHB» vertreten durch den Vorstand,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt *
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Kreft,
Br. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt%
Bie Revision 'der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. Bezember 1957 wird zurückgewiesen«,
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Der Drahtbeizer Heinrich ]00 verunglückte am 5o April 1955 beim Besteigen der Kleinbahn der Beklagten an der Haltestelle "KflHHB” in AMI« Beide Beine wurden ihn abgefahrene Br starb an den Folgen der erlittenen Verletzungen am nächsten Tage.
hatte sich vor dem Unfall in*'der Gastwirt« schaft G0IB auf gehalten, wo er Bier und Steinhäger trank, und wollte nun in Richtung Stadtmitte nach Hause fahren« Das Gleis der Kleinbahn liegt dort auf der rechten Straßenseite, in der Fahrtrichtung der Bahn gesehen« Zur Unfallzcit stiegen die Fahrgäste an dieser Haltestelle von rechts, von Bürgersteig aus in die Züge« Früher und zwar bis Anfang Januar 1955 war die Eincteigc-stelle an der Fahrbahnseite. Die Wirtschaft G0B0 liegt, in der Fahrtrichtung der Bahn gesehen, auf der linken Straßenseite, der Haltestelle gegenüber«
verließ, nachdem ihm die Wirtin auf das Einlaufen des Zuges aufmerksam gemacht hatte, die Gastwirt-schaft ohne Eile* Kurz nach der Abfahrt des Zuges bemerkte der auf der hinteren Plattform des vorletzten Personenwagens stehende Fahrgast Abfll, daß Nfll unterhalb des straßenseitigen Trittbretts des den Schluß des Zuges bildenden Packwagens etwa 5 bis 10 cm über der Straße hing« Hach einer kurzen Weile gerieten die Beine von #401 bei einer plötzlichen Drehung des Körpers unter die Räder des Packwagens«
i 1
Pie Klägerin zahlt an die Witwe des Verunglückten eine Witwenrente und Beiträge zur Krankenversicherung«
Sie verlangt mit der Klage Erstattung der bis zu dem 31« Dezember 1956 erbrachten Leistungen sowie die Feststellung, daß die Beklagte zur Erstattung ihrer weiteren Leistungen verpflichtet ist« Sic hat vorgetragen, NflV müsse den Zug von der Straßenseite her bestiegen haben, als dieser noch gehalten habe; denn der Zeuge AbflB habe ihn schon nach einer Fahrstrecke von 10 bis 15 m am Trittbrett hängend beobachtet« Die Beklagto habe nach Schaffung der Einsteigemöglichkeit vom Bürgersteig aus keine ausreichen-• r: den Vorkehrungen getroffen, um das Einsteigen von der
1' Straßenseite aus zu unterbinden« Darauf sei der Unfall
zurückzuführen«
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Unfall sei allein durch das grob leichtfertige Verhalten von NflR vei’ursacht worden« Dieser sei [ nach Abfahrt des Zuges von der Straßenseite aus auf das
i, Trittbrett des Packwagens auf gesprungen und dabei zu Fall
*s gekommen« Es sei 3ffl| bekannt gewesen, daß das Besteigen
{-. ■ des Zuges von der Straßenseite her verboten war; denn er
?•’. sei täglich mit dem Zug gefahren, in dessen Wagen durch
? Anschläge auf das Verbot hingewiesen worden sei«
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j- : Beide Vorinstanzen haben die Klage für unbegründet
i', • erachtet, da der Verunglückte den Unfall durch grob leicht-
tr fertiges Verhalten allein verursacht habe, der Beklagten
•I dagegen über die von ihr zu vertretende gewöhnliche Be-
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter« ,
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent sehe idungsgründe s
Die Revision kann keinen Erfolg haben«
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Verunglückte von der Straßenseite auf das 40 cm hohe Trittbrett des Packwagens aufgesprungen, dabei abgerutscht und dann unter die Wagenräder geraten ist« Es schließt das einmal daraus, daß bevor er unter die Räder geriet, nach der
Aussage des Zeugen AbflH mit den Mantel an dem Trittbrett des Wagens gehangen hat« Es erwägt, in diese Lage könnte er nicht gekommen sein, wenn er von Trittbrett des lotsten Personenwagens abgeotürzt wäre; denn in diesem Palle hätte er allenfalls von den Trittbrett des Packwagens mitgesclileift werden können, nachdem er zu demächst auf die Straße gefallen wäre« Aber auch das sei unwahrscheinlich angesichts der Höhe des Trittbretts von 40 cm; dieses würde über ihn hinweggegangen, ihn aber nicht erfaßt haben« Für das Auf springen des Verunglückten auf den Packwagen spreche außerdem das verspätete Verlassen der Gastwirtschaftt G0B« Die Gastwirtin habe N0B erst auf das Einlaufen des Zuges aufmerksam gemacht, als sie dessen Läutesignal gehört habe« In didsom Augenblick sei der Zug nach der Bekundung der Zeugin GflNHI aber bereits im Einlaufen begriffen gewesen.• N^Dhabe nun, nachdem ihn die
Wirtin auf das Einlaufen des Zuges aufmerksam gemacht habe, zunächst Hut, Mantel und Mappe von dem neben der Eingangstür befindlichen GarderobeStänder geholt, dann sei er zur Theke zurückgekommen, um ihr zu erklären, er werde diö Zechschuld später bezahlen» Erst danach habe er ohne Eile das lokal verlassen» habe durch dieses Ver-
halten Zeit verloren» Der Unfall lasse sich unter Würdig-gung der angefühften Umständo nur so erklären, daß der Zug beim Herankommen von bereits abgefahren sei,
und daß auf das Trittbrett des Gepäckwagens aufge-
sprungen sei, weil er einen Personenwagen nicht mehr habe erreichen können®
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht sei zu der Feststellung, daß auf das Trittbrett des Packwagens aufgsprungenu und dabei abgerutscht sei, aufgrund fehlsamer Anwendung der Grundsätze des Anscheins-beweises und* allein aufgrund der Tatsache gekommen, daß
kurz nach Abfahrt des Zuges mit seinem Mantel unter dem Trittbrett des Wagens gehangen habe» Das, Berufungsgericht hat nicht aufgrund dieser Tatsache allein und nicht im Wege des Änschcinsbeweises seine Feststellung getroffen, sondern es hat unter Würdigung aller angeführten Umstände im Wege des Anzeichen- (Indizien-) Beweises die volle Überzeugung von*dem festgestellten Sachverhalt gewonnen. Dabei ist eine Verkennung der Vorschriften über die richterliche Beweiswürdigung nicht ersichtlich» Hach § 286 ZPO hat das Gericht nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob eine Behauptung für erwiesen zu erachten ist»
Diese Vorschrift verbietet dem Richter, eine jeden Ztr&i-fei und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit zu verlangen, die auf dem Wege des prozessualen Beweises überhaupt nicht zu erlangen ist« Br darf und muß sich mit einem für das praktische Loben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der dem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschließen (EGZ 102,
316? 162, 223? BGH HJÜ 1951, 70? 1951, 83; VersR 56, 194? Stein/Jonas/Schönke, 18« Aufl. § 286 ZK), Bern« I, 1)«
Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil in Einklang, wenn es andere Möglichkeiten des Unfall Verlaufs, insbesondere die bereits von der Klägerin in den Vorinstanzen und von der Revision wiederum angeführten, als so fernliegend erachtet, daß sie seine Überzeugung von dem festgestellten Unfallverlauf nicht zu erschüttern vermögen« Das gilt um so mehr, als die Revision bei der Darstellung der Möglichkeiten eines anderen Unfallverlaufs im Gegensatz zu dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Verunglückte am vorderen Ende des Trittbretts mit dem Mantel hängen geblieben sei, während das Berufungsurteil lediglich sagt, er habe unter dem Trittbrett gegangen«
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze erkennen. Die auf das Hängenbleiben des Verunglückten unter dem Trittbrett des Packwagens in Verbindung mit dem verspäteten.Verlassen der Gastwirtschaft gegründete Überzeugung des Berufungsgerichts von dem festgestellten Unfallverlauf steht mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch und überschreitet auch nicht die oben um-
schriebenen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung o
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin über den Zustsnd des Uh-fallzuges nicht berücksichtigt und den Antrag, den Packwagen in Augenschein zu nehmen, nicht übergehen dürfen«
Eine Augenscheinscinnahmc war nicht geboten. Inwiefern das Gericht den Vortrag der Klägerin über den Zustand des Zuges nicht berücksichtigt hat, ist weder aus dem Vorbringen der Revision noch aus dem in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin in der 2« Instanz ersichtlich«
Das Gericht war entgegen der Meinung der Revision auch nicht gehalten, wegen der örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle und in der Gastwirtschaft G^|H|| eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, da die tatsächlichen Angaben der Klägerin insoweit nicht bestritten waren, mithin ein Beweisantrag im Sinne des § 371 ZPO nicht vorlag«
Auch von der beantragten Vernehmung des Kriminalsekretärs nach dessen Schlußbericht in den Ermittlungsakten au* das Herannahen des Zuges auf-
merksam geworden, seine Garderobe und Tasche fassend die Gaststätte eiligst verlassen haben soll, konnte das Berufungsgericht ohne Prozeßverstoß absehen. Denn daß K^fl^das Lokal nicht eiligst verlassen, sondern sich vorher noch zur Theke begeben hat, um wegen der Bezahlung der Zeche mit der Wirtin zu sprechen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Angesichts der von der Revision nicht in
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Zweifel gezogenen Aussage der Frau habe
ruhigen Schrittes das Lokal verlassen, erübrigte sich auch eins abermalige Vernehmung dieser Zeugin, da das Berufungsgericht darüber, wie schnell Nfl| sich nach Verlassen des Lokals bewegt hat, keine Feststellungen getroffen hat«
Lie Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht zu der Behauptung der Klägerin, das Läutewerk der Bahn sei bereits auf eine Entfernung von 150 bis 200 m hörbar, die beantragte ,,Augenecheinseinnahme,, nicht vor-genommen hatc Lie Aussage der Frau GMHI geht eindeutig dahin, und so hat das Berufungsgericht sie auch verstanden, daß der Zug bereits beim Einfahren war, als sie NflB auf seine Ankunft aufmerksam machte0 Wenn Frau Gtffr WB? Bn deren Haustür der Zug in einer Entfernung von etwa 10 m unmittelbar vor der Haltestelle vorbeifährt, aufgrund ihrer täglichen Erfahrungen aus den Läutesignalen den sicheren Eindruck gewonnen hat, daß der Zug am Einlaufen war, kommt es nicht mehr darauf an, aus welscher Entfernung das Läutesignal für andere Beobachter wahrnehmbar ist«
Endlich konnte die Vernehmung der von der Klägerin für die Äußerung des Verunglückten benannten Zeugen, er* sei ”von der fahrenden Kleinbahn gefallen”, unterbleiben, weil diese allgemein gehaltene Äußerung schon nach ihrem Inhalt keinen Beweisgrund gegen die Feststellungen des Bo* rufungsgerichts zu geben vermag« Außerdem hatte Nfll ein erhebliches Interesse daran, einen Schuldvorwurf von sich abzuwälzon« Seiner Äußerung mußte daher kein höherer Beweiswert als einer Partoibehauptung beigelegt werden« Es handelt sich hier nicht um eine unzulässige vorwegge-
'nommene Beweiswürdigung, da es nicht darum geht, aus Inhalt und Form der Aussagen von Zeugen Anhaltspunkte für
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu gewinnen«
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Das Berufungsgericht hat in dem Aufspringen des Verunglückten auf den Packwagen des abfahrenden Zuges ein grob fahrlässiges Vorhalten gesehen, das für den Unfall in einem solchen Ausmaß ursächlich war, daß dagegen die von der Eisenbahn für den Unfall gesetzten Ursachen völlig zurücktreten. Besondere Umstände, die bei der Schadensabwägung der Beklagten zur Last zu legen wären, hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot der Klägerin für ihre Behauptung* der Zug habe acht Minuten Verspätung gehabt, nicht übergehen dürfen; eine solche Verspätung bedeute eine Ei'-höhung der Betriebsgefahr. Die Beklagte hat jedoch nichts vorgetragen, woraus man angesichts des vom Berufungsgericht fcstgcsteilten A*uf springens des Verunglückten auf den bereits abgefahrenen Zug eine Mitverursachung des Unfalls durch die behauptete Verspätung entnehmen könnte. Wenn es unter diesen Umständen im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten freien Ermessens das Beweisange-bot übergangen hat, so ist das Prozessrechtlieh nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat das für den Unfall ursächliche schwere Verschulden des Verunglückten mit Recht darin gesehen, daß er auf den Packwagen des abfahrenden Zuges aufgesprungen ist, und dem Umstand, daß er von links auf-
10 -
r
sprang, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Verunglückte, der täglich mit der Bahn fährt, aufgrund der in jedem Wagen angebrachten, ins Auge fallenden Bekanntmachungen gewußt hat, daß das Einsteigen von der Straßenseite ver-* boten war« Es hat zutreffend erwogen, daß derjenige, der sich trotz Kenntnis eines Verbots nicht an dieses störe, sich nicht darauf berufen könne, daß er noch durch besondere Maßnahmen dazu hätte angehalten werden müssen, das Gebot nicht zu verletzen« Bic Revision rügt hinsichtlich der Feststellung, Hfl) habe das Verbot gekannt, zu Unrecht, die Bekanntmachung habe der Klarheit entbehrt, da in ihrem zweiten Absatz auf eine besondere, - jedoch niemals in den Wagon angebrachte - Bekanntmachung darüber hingewiesen sei, für welche Haltestellen sie Geltung habe« Dieser Absatz war aber bereits seit drei Monaten vor dem Unfall dadurch Überholt, daß auf allen Haltestellen die Möglichkeit zu dem Einsteigen von rechts geschaffen war und damit das Gebot des Einsteigons von rechts auf allen Haltestellen galt« Dieser Umstand konnte bei dem Verunglückten, der die Strecke täglich fuhr, als bekannt vorausgesetzt werden«
Bei der Schadensabwägung, die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, ist auch im übrigen . ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Bas Berufungsgericht befindet sich im Einklang mit der festen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn es im Hinblick auf das
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grob leichtfertige Verhalten des Verunglückten und das Pehlen gefahrerhöhender Umstände bei der Beklagten jenem den ganzen Schaden anlastet (BGII VorsR 1956, 1945 1956, 238) • Die Revision v?ar nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
X»To Kleinev/efers Br. Engels Kreft
Dr« Bode Heinrich Meyer
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