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BGH · VI ZR 45/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 45/57

Dezember 1947 mit der Beklagten zu dem Betriebe einer Kinogemeinschaft “^^-Vereinigte-Iichtspieltheater GmbEtt verbunden, die sich auf drei Kinos erstrecken sollte, die Kegina-Lichtspiele in Berlin-Steglitz, für die sie von der amerikanischen Militärregierung als Treuhänderin eingesetzt war, und zwei weitere Kinos in Heiligensee und an der Potsdamer Straße, die noch erst ausgebaut werden sollten. Da Prau jedoch in dem Kläger und dessen inzwischen verstorbenen Ehefrau Interessenten fand, die geneigt waren, den Geschäftsanteil der Beklagten zu übernehmen, wurde durch Vertrag vom 19. wesentlich beteiligt gewesen ist» Nachdem sich der Kläger die Schadensersatzensprüchs seiner Ehefrau hat abtreten lessen, hab er in eines* Vorprozeß 8 0 17/50 Lß Berlin ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, in den die Schadensersatzpflicht des Ehemannes der Beklagten bejaht und, nachdem er in Konkurs gefallen war, .eine Forderung gegen ihn in Höhe von 24 514 HSMVest zur Kohkurstabelle festgestellt worden ist» Ehemann, hat das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der weiter durchgeführten Beweisaufnahme nunmehr festgestellt, deß sich die Beklagte nicht aktiv mit den Angelegenheiten der M^^GmbE' befaßt hat, sondern lediglich nach den Weisungen ihres Ehemannes ohne jede eigene Initiative tätig geworden ist und die Unterschriften unter die genannten Verträge geleistet hat, ohne ihre Tragweite zu erkennen. Indessen hat das Berufungsgericht auch eine Teilnahme des Ehemannes der Beklagten an dem Betrüge der Frau nicht für bewiesen gehalten. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, inwiefern Freu XiflHHBMich des Betruges gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau schuldig gemacht hat, und es hat eingehend untersucht, ob der Ehemann der Beklagten, als er zu seinem Teil den Abschluß des Viederherstellungs-und des Abtretongevei’trages vom 19. Dabei hat das Berufungsgericht keineswegs übersehen, daß der Ehemann der Beklagten die Verbindung seiner Prau mit Prau L( und der S^(^-GmbK zu lösen bestrebt gewesen ist, nachdem ei* von den Geschäftsanteilsabtretungen der Prau L{ Das Berufungsgericht hat'sich aber von der Richtigkeit der den Ehemann der Beklagten belastenden Aussagen des Zeugen von nicht überzeugen können, sondern nur als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Beklagten erklärt hat, er werde schon zu seinem Gelde kommen, eine Äußerung, die nach der rechtlich nicht zu beanstandenden. Soweit die Revision meint, der Ehemann der Beklagten müsse notwendig die Möglichkeit weiterer Betrugshandlun-gen der Frau MHHHHM11 Dehnung gestellt haben, weil ihr bereits 6 öetrugsfälle vorzuwerfen gewesen seien, geht sie von einer Annahme aus, die in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage findet. Besitzer notwendig gewesen sei* da Frau anerkanntes Opfer des Faschismus die Unterstützung der Besatzungsnächte gehabt habe, könne dem Ehemann der Beklagten geglaubt werden, mit der Erteilung der Lizenzen zu gegebener Zeit - wenn die Kinös spielfertig waren -gerechnet zu haben; vorher habe Frau such die Vorfiihrapparatur nicht einzubringen brauchen; die Abtretungsverträge mit OHRI habe der Ehemann der Beklagten ebenso wie sein damaliger Rechtsberater und hernach auch das Berufungsgericht selbst für unwirksam gehalten. Daß auf Grund dieser Überlegungen das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen hat, der Ehemann der Beklagten habe mit Täuschungshandlungen der Frau gerech- net, läßt sich rechtlich nicht beanstanden; die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Sachverhalt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der weiter durchgefiihrten Beweisaufnahmen nunmehr hat zuteil werden lassen, ist möglich und revisionsmäßig nicht angreifbar. c) Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht,, sich nicht davon hat überzeugen können, daß der Ehemann der Beklagten das Bewußtsein gehabt hat, dem Kläger und seiner Ehefrau könne ein Schaden erwachsen. Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offenkundig, und das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum erwogen, der Ehemann der Beklagten habe annehmen dürfen, daß der Kläger und seine Ehefrau Mittel aufbringen würden, um sich die mit dem Betrieb der Kinos zu erwartende Gewinnchance nutzbar zu machen. Wenn der Kläger und seine Ehefrau für die hälftige Beteiligung an der Gesellschaft 40 000 IM zahlten, so entsprach dies also der Hälfte der Gesamtwerte, die sich der Ehemann der Beklagten nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgericht vorgesteilt haben kann. Die Revision zieht noch in Erwägung, daß sich die Haftung der Beklagten zu demindest auf Grund fahrlässigen Verhaltens ihi-es Ehemannes als ihres Erfüllungsgehilfen bei den Vertragsverhandlungen aus §§ 276, 278 BGB ergebe, wenn man den T/iederherstellungsvertrag, den Abtretungsvertrag und den von dem Kläger und seiner Ehefrau mit Frau loewenberg geschlossener Darlchnsvertrag vom 19* Oktober 1948 als rechtliche Einheit betrachte. gemacht worden, da3 die im zweiten Vertrag vereinbarte Abtretung des Oeschäftsanteils dex* Beklagten an Frau Lj gegen Zahlung von 40 000 Dil binnen drei Tagen durchgeführt wurde* Das genügt aber nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Verträge miteinander zu einer rechtlichen Einheit verknüpft gewesen seien. Der Kläger und seine Ehefrau haben nur mit Frau L^miBlzlt ^un Sebabt, die Beklagte ist weder selbst noch durch ihren Ehemann zu ihnen in vertragliche Beziehungen oder auch nur in Verhandlungen getreten, die auf den Abschluß eines Vei’trages gerichtet gewesen wären.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
EhefrauPrauBerufungsgerichtEhemannKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

23*6 094
VI ZR 45/57
Verkündet am 4. Oktober 1957
__ Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volk In dem Rechtsstreit
e s
des Kaufmanns Karl-Heins H| iDamm
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklögere, - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Kaufmannsfrau Maria
(straße flH|
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Martin?Hanebeok und Br. Kauß
 für Recht erkannt:
♦
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Kovember 1956 wird zurUckgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechte wegen
 
Tatbestands
i)ie frühere Artistin Uary
 hatte sich durch
 Vertrag vom 8. Dezember 1947 mit der Beklagten zu dem Betriebe einer Kinogemeinschaft “^^-Vereinigte-Iichtspieltheater GmbEtt verbunden, die sich auf drei Kinos erstrecken sollte, die Kegina-Lichtspiele in Berlin-Steglitz, für die sie von der amerikanischen Militärregierung als Treuhänderin eingesetzt war, und zwei weitere Kinos in Heiligensee und an der Potsdamer Straße, die noch erst ausgebaut werden sollten. Bevor dieser Ausbau vollendet wurde und die Gesellschaft in Tätigkeit trat, kam es am 24* September 1948 zu dem Abschluß eines Vertrages über die Auflösung der Gesellschaft.
Da Prau	jedoch	in	dem Kläger und dessen inzwischen
 verstorbenen Ehefrau Interessenten fand, die geneigt waren, den Geschäftsanteil der Beklagten zu übernehmen, wurde durch Vertrag vom 19. Oktober 1948 der Auflösungsvertrag wieder aufgehoben und in einem weiteren Vertrag vom 19- Oktober 1948 vereinbart, daß die Beklagte ihren Geschäftsanteil an Prau gegen Zahlung von 40 000 DIMVest abtrete. Prau
 und seiner Ehefrau einen Vertrag, in dem zwar wegen formeller Bedenken nicht die Weiterabtretung dieses Geschäftsanteils vorgenommen wurde, der Kläger und seine Ehefrau aber je
 ihnen innerhalb Jahresfrist eine neue Gmb-T unter derselben Pirma mit gleicher Zielsetzung zu gründen.
Der Kläger ist der Ansicht, er und seine Ehefrau seien
 sieht er auch die Beklagte und deren Ehemann an, der am Zustandekommen der von der Beklagten geschlossenen Verträge
 schloß darauf am gleichen Tage mit dem Kläger
20 000 DK-West der Prau lehn gewährten und Prau
 als unverzinsliches Darsich verpflichtete, mit
 durch Prau
 betrogen. Als Urheber des Schadens
 
wesentlich beteiligt gewesen ist» Nachdem sich der Kläger die Schadensersatzensprüchs seiner Ehefrau hat abtreten lessen, hab er in eines* Vorprozeß 8 0 17/50 Lß Berlin ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, in den die Schadensersatzpflicht des Ehemannes der Beklagten bejaht und, nachdem er in Konkurs gefallen war, .eine Forderung gegen ihn in Höhe von 24 514 HSMVest zur Kohkurstabelle festgestellt worden ist»
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Zahlung dieses Betrages von der Beklagten»
Bas Landgericht, hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt? das Kammergericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 28. Oktober 1955 abgewieseiiv Auf die Revision des Klägers ist dieses Urteil durch das Urteil des erkennenden Senats vom 7» Juli 1S56 VI ZR 526/55, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Bach weiterer Beweisaufnahme hat das Kammergericht die Klage wiederum abgewiesen.
hiergegen richtet sich die erneute Revision des Klägers, deren Zurückweisung von der Beklagten beantragt wird.
Entscheidun^sgründe:
1. Des Berufungsgericht hat wieder als erwiesen angesehen, daß tfrau	33*ager	und seine Ehefrau be-
trogen hab. Die gegenständlichen Voraussetzungen für den Betrug sind, wie das Berufungsgericht ausgefährt hat, durch den Abschluß des Tiederherstellungsverträges und des Abtretungsvertrages vom 19* Oktober 1948 geschaffen worden.
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Dennoch ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht' bewiesen, daß der Beklagten eine Teilnahme an der. Betrug der Frau	l&st	fällt.
Abweichend von der Annahme in seinem früheren Urteil, daß die Beklagte über die Verhältnisse ebenso unterrichtet gewesen sei und die gleiche Veranwortung trage wie ihr. Ehemann, hat das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der weiter durchgeführten Beweisaufnahme nunmehr festgestellt, deß sich die Beklagte nicht aktiv mit den Angelegenheiten der M^^GmbE' befaßt hat, sondern lediglich nach den Weisungen ihres Ehemannes ohne jede eigene Initiative tätig geworden ist und die Unterschriften unter die genannten Verträge geleistet hat, ohne ihre Tragweite zu erkennen.
Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Danach hat das Berufungsgericht aber mit Hecht eine Teilnahme der Beklagten an den Betrüge der Frau mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen verneint.
2. Die Revision vertritt die Ansicht, die Beklagte hafte gleichwohl für den Schaden, der dem Kläger und seiner Ehefrau durch den Betrug der .Frau XiflBBl entstanden sei, da sie die Regelung der Dinge ihren Ehemann überlassen habe und nach § 831 BGB dafür einstohen müsce, da3 er an dem Betrüge der Frau IJHHHHI teilgenommen habe •
Indessen hat das Berufungsgericht auch eine Teilnahme des Ehemannes der Beklagten an dem Betrüge der Frau nicht für bewiesen gehalten. In Würdigung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts und der erlaobenen Beweise hat es sich trotz gewisser Verdachtsmomente nicht davon überzeugen können, daß er auch nur den bedingten Vorsatz
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gehabt hat, dar Frau zu leisten.
[bei ihren Betrüge Beihilfe
 Me Revision tritt dem entgegen. Sie verkennt nicht, daß ein Schadens er satzanspruch aus 5 631 ->C-'3, der darauf gestützt wird, daß der Verrichtungegchilfe in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben an einem Betrüge teilgenomraen und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden V#eise Schaden sugefügt habe, ein vorsätzliches Hendeln des Ver-richtungsgohilfen zur Voraussetzung hat. Baß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, wird von der Revision im Grunde auch nicht in Zweifel gezogen. Die Angriffe, die von ihr in diesem Zusammenhang erhoben werden, richten sich vielmehr gegen die Be^eiswürdigung des Berufungsgerichts. Biese steht aber nach § 286 ZPO in der freien Überzeugung des Tatrichters. Die Feststellungen, zu denen er gelangt, sind für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nicht durch Rechtsfehler beeinflußt sind. Bie Beweis-würdigung des Bex-ufungsgerichts läßt keinen Rechtsvelvet oß erkennen.
a)	Die Revisionsrüge einer unvollständigen 3exi*ck-siefctigung wesentlicher Tatumstände ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, inwiefern Freu XiflHHBMich des Betruges gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau schuldig gemacht hat, und es hat eingehend untersucht, ob der Ehemann der Beklagten, als er zu seinem Teil den Abschluß des Viederherstellungs-und des Abtretongevei’trages vom 19. Oktober 1948 fcer-boiführte, die Tat, die Frau	£J-sdaim'verwirklichte,
 in ihx*en wesentlichen Iiei’kmalen erkannt, mit den von ihr
 begangenen fäuschungshandlungen und einer Schädigung des Klägers und seiner Ehefrau gerechnet und ob er sie, sei es auch nur mit. bedingtem Vorsatz, gewollt hat. Dabei hat das Berufungsgericht keineswegs übersehen, daß der Ehemann der Beklagten die Verbindung seiner Prau mit Prau L( und der S^(^-GmbK zu lösen bestrebt gewesen ist, nachdem ei* von den Geschäftsanteilsabtretungen der Prau L{
an R^BHk ^Mlund (HBh Kenntnis erlangt, durch den Zeugen von D^HM^on leasen geschäftlichen Erfahrungen mit Prau I4HBHHI Mitteilung erhalten und auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts SflHB erfahren hatte, daß sich der Verband der Dichtspieltheaterbesitzer in den westlichen Sektoren von Berlin wegen Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit der Prau	äer	Präge
 einer Entziehung ihrer Lizenz beschäftigte. Das.Berufungsgericht hat sich von den 3ev;eggrinden, von denen sich der Ehemann der Beklagten hat leiten lassen, sehr wohl ein Bild zu verschaffen gesucht. Die Beweisaufnahme hat sich bei der Vernehmung der Zeugen	Eheleute	von	XflHHtund	des
 Ehemannes der Beklagten gerade auch hierauf erstrockt.
Das Berufungsgericht hat'sich aber von der Richtigkeit der den Ehemann der Beklagten belastenden Aussagen des Zeugen von	nicht	überzeugen können, sondern nur
 als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Beklagten erklärt hat, er werde schon zu seinem Gelde kommen, eine Äußerung, die nach der rechtlich nicht zu beanstandenden. Auffassung des Berufungsgerichts nicht dafür spricht, daß er mit einem 3etruge der trau LflIHHB gerechnet hat, „
b)	Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gegen die Denk-gesetze verstieße oder Erfahrungssätzen widerspräche.
Soweit die Revision meint, der Ehemann der Beklagten müsse notwendig die Möglichkeit weiterer Betrugshandlun-gen der Frau MHHHHM11 Dehnung gestellt haben, weil ihr bereits 6 öetrugsfälle vorzuwerfen gewesen seien, geht sie von einer Annahme aus, die in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage findet. Allerdings hat Frau 1^^, wie das Berufungsgericht ausgeflihrt hat, den Zeugen von JBBB gegenüber in Bezug auf die Apparate, die sie ihm sicherungshalber übereignet hatte and die hernach nicht mehr vorhanden waren, teilweise auch voi’her bereits einem anderen übereignet gewesen waren, nickt korrekt gehandelt; das hat auch der Ehemann der Beklagten gewußt; das Berufungsgericht hat. insoweit einen Betrug der Frau IBHHHB in Betracht gezogen und die entsprechende JSrkenzitnis des Ehemannes der Beklagten für gegeben gehalten. Dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Tatbestand von 5 weiteren Betrugsfällen durch die von der Revision hervorgehobenen Unstände erfüllt gewesen sein sollte. In Frage stand in dieser Hinsicht nur, ob Frau	^en erst noch bevorstehenden.
Verhandlungen mit dem Kläger als neuen Geschäftspartner betrügerisch etwas verschweigen oder vorsoicgoln würde, und es konnte sich nur daran handeln, ob der Bhemann der Beklagten mit derartigen Täusohungshandlungen gerechnet hat. Von Bedeutung war insofern, daß Frau iBHBB die nach dem Gesellschaftsvertrag mit der Beklagten zu leistenden Einlagen nicht schon vollständig erbracht hatte, so vor allem nicht die Regina-Lichtspiele und die Lizenzen für die beiden noch im Ausbau begriffenen anderen Theater sowie eine komplette Vorführapparatur, und daß sie mit RBB» KBHHlund OBB Verträge über die Ab-
 
tretung von Teilen ihres Geschäftsanteils geschlossen hatte« Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, aus dem Gesellschaftsvertrag vom 8. Dezember 1947, der dem Kläger und seiner Ehefrau unstreitig Vorgelegen hat, sei ohne weiteres hervorgegangen, daß zur Einbringung der Begina-Dichtspiele in das Gesellschaftsvermögen erst noch der Abschluß eines Kaufvertrages der Trau XflBHHH Qit dem derzeitigen . Besitzer notwendig gewesen sei* da Frau anerkanntes Opfer des Faschismus die Unterstützung der Besatzungsnächte gehabt habe, könne dem Ehemann der Beklagten geglaubt werden, mit der Erteilung der Lizenzen zu gegebener Zeit - wenn die Kinös spielfertig waren -gerechnet zu haben; vorher habe Frau	such	die
 Vorfiihrapparatur nicht einzubringen brauchen; die Abtretungsverträge mit	OHRI	habe	der
 Ehemann der Beklagten ebenso wie sein damaliger Rechtsberater und hernach auch das Berufungsgericht selbst für unwirksam gehalten.
Daß auf Grund dieser Überlegungen das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen hat, der Ehemann der Beklagten habe mit Täuschungshandlungen der Frau	gerech-
net, läßt sich rechtlich nicht beanstanden; die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Sachverhalt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der weiter durchgefiihrten Beweisaufnahmen nunmehr hat zuteil werden lassen, ist möglich und revisionsmäßig nicht angreifbar.
c)	Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht,, sich nicht davon hat überzeugen können, daß der Ehemann der Beklagten das Bewußtsein gehabt hat, dem Kläger und seiner Ehefrau könne ein Schaden erwachsen. Allerdings war die X^gp-GmbH bei der damaligen Sachlage nichjfc läbens- „ fähig. Es bedurfte der Investierung weiterer Mittel, dä$fc|.
die im Ausbau begriffenen Theater fertiggestellt und in Betrieb genoauaen «erden konnten. Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offenkundig, und das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum erwogen, der Ehemann der Beklagten habe annehmen dürfen, daß der Kläger und seine Ehefrau Mittel aufbringen würden, um sich die mit dem Betrieb der Kinos zu erwartende Gewinnchance nutzbar zu machen. Von dieser Betrachtungsweise aus konnte das Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß der Ehemann der Beklagten den Wert seiner bisherigen Einbauten mit 57 000 DEF ansetzen und die Gewinnchance unter Berücksichtigung der Kotwendigkeit weiterer Aufwendung von 19 250 Dil mit mindestens 15.000 DM bewex’ten durfte. Dazu trat der Wert der vorhandenen Tonfilmapparatur Hertel mit rund 10 000 DM. Wenn der Kläger und seine Ehefrau für die hälftige Beteiligung an der Gesellschaft 40 000 IM zahlten, so entsprach dies also der Hälfte der Gesamtwerte, die sich der Ehemann der Beklagten nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgericht vorgesteilt haben kann.
3. Die Revision zieht noch in Erwägung, daß sich die Haftung der Beklagten zu demindest auf Grund fahrlässigen Verhaltens ihi-es Ehemannes als ihres Erfüllungsgehilfen bei den Vertragsverhandlungen aus §§ 276, 278 BGB ergebe, wenn man den T/iederherstellungsvertrag, den Abtretungsvertrag und den von dem Kläger und seiner Ehefrau mit Frau loewenberg geschlossener Darlchnsvertrag vom 19* Oktober 1948 als rechtliche Einheit betrachte. Für eine solche Konstruktion bietet der festgestellte Sachverhalt jedoch keine Grundlage. Zwar haben die beiden ersten Verträge den Boden geschaffen, auf dem es zu dem Abschluß des dritten Vertrages gekommen ist. Auch war das Inkrafttreten des Wiederherstellungsvertrages davon abhängig
 
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gemacht worden, da3 die im zweiten Vertrag vereinbarte Abtretung des Oeschäftsanteils dex* Beklagten an Frau Lj gegen Zahlung von 40 000 Dil binnen drei Tagen durchgeführt wurde* Das genügt aber nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Verträge miteinander zu einer rechtlichen Einheit verknüpft gewesen seien. Der Kläger und seine Ehefrau haben nur mit Frau L^miBlzlt ^un Sebabt, die Beklagte ist weder selbst noch durch ihren Ehemann zu ihnen in vertragliche Beziehungen oder auch nur in Verhandlungen getreten, die auf den Abschluß eines Vei’trages gerichtet gewesen wären. üit Hecht hat das Berufungsgei'icht den von der Revision angeführten Überlegungen keinen Raum gegeben.
Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 z?0 als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Kleinewefers Dr.RE .Mayer	Martin Iianebeck
 Bundesrichter Dr.Hauß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Dr.Kleinewefers