Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3« Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br «Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br.Hauß für Recht erkannt: Im übrigen sei ihm keine ausreichende Aufklärung über die möglichen schädlichen Folgen dieser Behandlung erteilt worden’« Auch sei die Behandlung und Hachbehandlung fehlerhaft gewesen« Der Kläger hat daher als Schaden den Unterschied zwischen seinem früheren • Einkommen als Krankenpfleger in Höhe von monatlich 300 DM und der von der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen mit 198,52 DM gezahlten Rente für die Zeit vom 1« November 1951 bis 51* Oktober 1952 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht« ^ Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger als Kassenpatient in die Klinik der Beklagten einge-liefert worden* Dass in diesen Fällen die Hechtsbeziehungen zwischen den SflHMBHi Krankenhäusern- oder Kliniken und dem Patienten bürgerlich-rechtlicher Art sind, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt* Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof gefolgt ist (BGHZ 1, 583) begründet die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus einen Vertrag zu Gunsten des Patienten mit dem Inhaber des Krankenhauses, so dass der Patient einen unmittelbaren Anspruch auf saohge-mässe Behandlung erwirbt. Der Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld dagegen kann, wie vom Berufungsgericht dargelegt, für eine rechts widrige Körperverletzung durch den behandelnden Arzt nicht nicht § 278 BGB, sondern nur nach § 831 BGB begründet ‘sein, soweit nicht eine unmittelbare Haftung gemäss § 823 DGB in Frage steht„ Weise hat das Reichsgericht in RGZ 88, 433 ^4367 betont, dass ( ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten nur insoweit vertragsmässig und nicht rechtswidrig ist, als die Einwilligung des Kranken reicht* Hach RGZ 163, 129 Z^3§7 muss sich der Arzt vor jedem Eingriff der klaren, auf zutreffenden Vorstellungen Über Art und Folgen des Eingriffs beruhenden, wenn auch naturgemäss nicht ihre Einzelheiten umfassenden Einwilligung des Kranken versichern« ' jjj In RGZ 1789 206 /210 und 213/hat das Reichsgericht hieran festgehalten« Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung in BGHZ 7, 198 /206/ bestätigt, wenn auch dort nicht das Vor« liegen und die fragweite einer Einwilligung» sondern ihre Richtigkeit wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Entscheidung stand. Das Berufungsgericht befindet sioh mit ihnen (RGZ 163, 129 /l3§7)in Übereinstimmung, wenn es unter Bezugnahme auf Eberhard Schmidt, Der Arzt im Strafrecht 1939 S 96, für eine wirksame Einwilligung fordert, dass der Einwilligende das Wesen, die Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs jedenfalls in seinen Grundzügen erkannt hat. Das Berufungsgericht hat hiermit in zutreffender Weise zu dem Ausdruck gebracht, dass alles, was der Kläger mündlich, stillschweigend und durch schlüssige Handlungen erklärt hat, von den behandelnden Ärzten nach den gesamten begleitenden Umständen und nach Treu und erlauben nicht als wirksame, die möglichen Gefahren des Eingriffs umfassende Einwilligung betrachtet werden konnte und durfte« Da eine beachtliche Einwilligung nicht vorliegt, bleibt für die Frage ihrer Anfechtbarkeit und das hiermit im Zusammenhang stehende Revisions Vorbringen kein Baum« Auf sich beruhen kann es darum, ob die Einwilligung, wie das für die Gefahrübernahme im Kraftverkehr- z.B. in HGZ 14-1» 262; OGH NJW 1950, 143 und L-M $ 823 (Ha) BGB Kr 3 und den ärztlichen Eingriff in BGHZ 7, 198 £201/ angenommen worden ist, eine reohtegeschäftliche Willenserklärung oder, wovon die im Strafrecht herrschende Meinung (RGSt 70, 107 /I087; Schönke StGB 5* Aufl § 226 a II 1, LeipzKomm 7* Aufl Vorbem vor § 51 III 10 e aa und § 226 a I - IV und Uezger, Lehrbuch 3a Die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht, den Kläger Uber die möglichen Folgen einer Elektroschockbehand-lung zu unterrichten, wird im vorliegenden Fall von der Revision bestritten« Sie meint, die Notwendigkeit einer solchen Behandlungsart habe bestanden* Ihre Gefahren seien gering* Da8 Berufungsgericht habe das Verhältnis der psychisch Erkrankten zu dem behandelnden Arzt verkannt. Das an oberster Stelle stehende Gebot des gesundheitlichen Interesses des Patienten verbiete eine volle Auf Klärung» Es könne daher dem Berufungsgericht keinesfalls gefolgt werden, wenn es mit dem Reichsgericht (DR 1940, 1266) die Auffassung vertrete,dass es nicht die Pflicht des Arztes gewesen sei, von der Aufklärung über die Polgen eines beabsichtigten Eingriffs abzusehen, weil durch die Aufklärung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des P.atienten zu gewärtigen sei und der Heilerfolg in Präge gestellt werde» Indessen ist das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob eine Aufklärungspflicht des Arztes bestanden hat, mit Recht von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen, nach der das Hass und der Umfang der Aufklärungspflicht gegenüber einem Patienten mitbestimmt wird von dem Grad der Gefährlichkeit des Eingriffs in die körperliche Integrität« Vielmehr gehört diese Aufklärungspflicht Uber die möglichen schädlichen Polgen der Therapie gerade mit zu dem ärztlichen Beruf, der die Persönlichkeit und körperliche Integrität nicht ausser acht lassen darf Dem kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass es in einzelnen fällen vielleicht zweckmässig sei, den Patienten nicht aufzuklären« Wie 'Weit die Aufklärungspflicht bei Diagnose und fheraple geht und was der Arzt sagen kann und muss, braucht hier nicht entschieden zu werden*-'denn im vorliegenden Fall ist überhaupt keine Aufklärung erfolgti Das ist aber keinesfalls zu billigen« Vit Hecht hat sich das Berufungsgericht auoh auf die Entscheidung des Reichsgerichts (DH 1940, 1288) berufen, in der ausgeführt ist, grundsätzlich müsse dem einzelnen auch gegenüber dem Arzt die Verfü- Selbstverständlich werde der Arzt versuchen, den Kranken vor schädlicher Ängstlichkeit zu bewahren und ihn auch nicht unnötigerweise auf die schlimmen Folgen Hinweisen, die seine Erkrankung möglicherweise hervorbringen könne« Aber .das müsse gegenüber der Hotwendigkeit zurücktreten, dass der Arzt sich vor jedem Eingriff der klaren, auf zutreffenden Vorstellungen Über Art und Folgen des Eingriffs beruhenden Einwilligung des Kranken versichere« Soweit die mit der Einholung verbundene Aufklärung die Herabdrückung seiner Stimmung oder sogar seines Allgemeinbefindens zur Folge habe, handele es Bich um unvermeidbare Hachteile, die in Kauf genommen werden müssten« des geschäftsfähigen Kranken erstreckt sich aber nl weiteres auf eine Heilbehandlung, die nach der ärzt Erfahrung, auch wegen ihrer Nachwirkungen, nicht als verhäl^j nismässig harmlos zu bezeichnen ist. Arztrecht Januar/Februar 1952 S 146 ff) wenden- Es ist zwar richtig, dass Ehrhardt andere Zahlen über Frakturen angibt» Die vom Berufungsgericht mit zugrunde gelegte, bis zur Entscheidung ergangene wesentliche Literatur über die Elektro-echockbehandlung rechtfertigt aber seine Würdigung« So hat z.B* Schmied er (Allgemeine Zeitschrift für Psychiatrie und ihre Grenzgebiete 1942 S 141 ^I5§7) berichtet, dass in den fünf Monaten dieser Behandlungsart bei 80 Kranken 10 £ Wirbelfrakturen beobachtet worden sind, wobei der Prozentsatz für Männer allein bei 25 £ gelegen habe. Stücke gibt für die Göttinger Klinik bei 27 566 Schockbehandlungen 15 gröbere Verwicklungen = 0,0*5 1» an und teilt mit, dass nach seiner Ansicht auch das Alter Über 50 Jahren eine zusätzliche Gefahr bedeute« Er * meint aber, es sei sicher, dass Wirbelsäulenschädigungen viel häufiger aufzutreten pflegten als aufgeklärt werde« Hauptgefahrengebiete seien Wirbelsäule, Schultergürtel und Schenkelhals« Zusammenfassend erklärt Stücke, man habe bis jetzt hoph kein allen Anforderungen genügendes Kittel zur Hand, um auf phar^ makologischem Wege chirurgische Komplikationen in ausreichendem Masse zu vermeiden, hält aber Komplikationen für verhältnismässig selten* Hüller (Prognose und Therapie der Geisteskranken 1949 S 60 ff) weist auf die Schweizer Statistik über die Mortalität bei Elektroschock, die 0,07 £, nach anderen 0,06 £ betrage, hin* Er nennt 1,51 £ Wirbel-und 1,17 £ andere Frakturen* Er erklärt, vor allem die ohirur* gischen Eingriffe für bewiesen, dass die Elektroschockbe- !; handlung trotz sehr geringer Mortalität keineswegs einen harmlosen Eingriff darstelle* Müller fährt fort, diese Be-handlung müsse nach dem heutigen Stand der Technik unbedingt gefährlicher eingeschätzt werden als die Insulinbehandlung Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen von einer Gefahr spricht, die nicht als atypisch angesehen werden kann, so lässt dies keinen Hechtsirrtum erkennen* Bass es den Arzt daher für verpflichtet hält, den Kläger über die Therapie und ihre Folgen aufzuklären, 1st ebenfalls nicht zu beanstanden* Es braucht dabei nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Arzt, wie Wussow (WJ vom 8* März 1954 II 10) meint, im Hahmen der Therapie im Gegensatz zur Diagnose immer gehalten ist, dem Patienten die Wahrheit zu sagen* Es ist also, da die Elektrosohookbehandlung in dem hier in Frage kommenden Zeitraum nach den aus der Literatur erkennbaren Angaben und vor allem der unterschiedlichen Beurteilung ihrer Folgen,* nicht als ein harmloser Eingriff anzusehen, ist, mit Hecht eine Aufklärungspflicht der behandelnden Ärzte vom Berufungsgericht bejaht worden* Goldbach (Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, 42 Band 1955 S 577 ff) weist auf eine • sehockbehandlung verlangte (vgl auch Ehrhardt aaO, der Telle dieser Entscheidung mitteilt)« Die Behandlung ohne die hiernach erforderliche Einwilligung, die eine angemessene Aufklärung voraussetzte, ist daher widerrechtlich« Die Aufklärungspflicht an sich entfiel auch nicht aus dem Grunde, weil der Kläger depressiv veranlagt ist« Eine andere Frage ist, in welcher Veise der Patient unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit auf die Folgen hinzuweisen ist und was ihm im einzelnen mitgeteilt werden muss« Diese Frage ist aber hier nicht zu entscheiden, da die behandelnden Arzte nur von einer elektrischen Behandlung gesprochen haben, was dem Kläger keinerlei Wissen über die Folgen vermitteln konnte« Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme eines Verschuldens der behandelnden Arzte« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Ärzten hätte klar sein müssen, dass beim Fehlen jeder Einwilligung eine beachtliohe Einwilligung nicht Vorgelegen habe« Ihre Annahme, sie seien ohne Aufklärung zur Durchführung der'Elektroschockbehandlung berechtigt gewesen, beruhe auf Fahrlässigkeit„ Es ist zwar richtig, daBS der Umfang der Aufklärungspflicht umstritten ist« Vor allem wird von ärztlicher Seite darauf hingewiesen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ein wesentlicher Faktor sei« Trotzdem kann aber ein Arzt nicht ohne Fahrlässigkeit die Auffassung zugrundelegen, er brauche den Patienten Über eine nicht ungefährliche Therapie überhaupt nicht aufzuklären« In diese rechtliche Frage darf der Arzt nicht ohne weiteres einer in Arztekreisen gelegentlich vertretenen, von der Rechtsprechung aber stets abgelehnten Meinung folgen. Auch gegen die Bejahung der Ursächlichkeit bestehen keine Bedenken« Es mag dahinstehen, ob eine Feststellung, der Kläger würde bei ordnungsmässiger Aufklärung eine Einwilligung erteilt haben, angesichts des tatsächlich vorliegenden rechtswidrigen Eingriffs in seine körperliche Integrität erheblich sein kann« Da das Berufungsgericht eine solche Feststellung'unter Würdigung aller Umstände nioht hat treffen können, ist zutreffend gefolgert worden, dass die Beklagte dem Kläger für die Folgen des Eingriffs auf Grund der §§ 611, 276 und 278 BGB Schadensersatz zu leisten hat* Sie habe es unterlassen, allgemeine Anordnungen Über die Auf-klärungspflicht der behandelnden Arzte bei der Elektroschock hehandlung zu erlassen„ Hätte sie das getan, dann hätten die Ärzte den Kläger auf die möglichen Gefahren hingewiesen und ohne dessen Einwilligung den Eingriff nicht unternommen. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Vorstand einer solchen Klinik eine .Leitungs- und Aufsichtspflicht obliegt, für deren Verletzung deren Unternehmer einzustehen hat« Selbstverständlich können rein medizinische Fragen der Therapie im Binzelfalle nicht der Leitung der Verwaltung obliegen« Die Aufklärungspflicht, die den Ärzten hinsichtlich der Therapie obliegt und deren Bestehen auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, ist aber keine rein ärztliche der Veisungspflicht entzogene Angelegenheit, wobei dahingestellt bleiben kann, ob Uber den Umfang der Aufklärung selbst den angestellten Ärzten Weisungen zu geben sind« Hit Recht hat das Berufungsgericht das Fehlen jeder Anweisung und Überwachung zur Aufklärung der Kranken schlechthin beanstandet« Im vorliegenden Falle ist nun nicht festgestellt, ob ein Arzt Mitglied des Vorstandes war« Wenn dies vorläge, so müsste die Beklagte dafür einstehen, dass von ihm nicht die entsprechenden Anweisungen ergangen sind (RU JW 38, 1651$ BGH L-M § 831 Fc BGH Nr 1 und 4$ BGHZ 5, 321 ^5237)- Aber auch dann, wenn keine ärztliche Fachkraft zu dem Vorstande der Klinik gehören sollte und lediglich ein Arzt als Chefarzt mit der Überwachung und Regelung aller mit ärztlichen Angelegenheiten zusammenhängenden Fragen beauftragt worden wäre, ohne besonders satzungsgemäss vorgesehen zu sein, müsste die Beklagte für seine mangelnde Aufsicht und die schuldhaft unterlassene Anweisung einstehen« Erst recht wäre dies natürlich der Fall, wenn weder der Vorstand der Beklagten mangels Sachkunde entsprechende Anordnungen erlassen hätte, noch eine sachkundige Person mit diesem Aufgabenbereich betraut worden wäre« Gleioh aus welchem Grunde die hier erforderliche Überwachung oder der Hinweis auf die Aufklärungspflicht unterblieben ist, hat das Berufungs-« gericht zutreffend eine Haftung auch für den Schmerzensgeldanspruch bejaht«
TI ZB 45/54
2354 028 f
Verkündet am 10. Juli 1954 WttKMt Justizassistent
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Kamen des Volkes
In dem Hechts streit
der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senat für das Gesundheitswesen in Bremen,
Beklagten, Berufungsbeklagten lind Revisioneklägerin,
Prozessbevollmächtigter: RechtsanwaltflHHHP-
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3« Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br «Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br.Hauß
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-geriehts in Bremen vom 21« Oktober 1953 wird zu-rückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
gegen
den Rentner Erich B
BflBNtrasse 4P
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Von Rechte wegen
Tatbestand!
Der am ■■■■§ 1901 geborene Kläger befand sich vom 25. Mai 1951 bis zu dem 9- Februar 1952 in der Rervenklinik der SflHHHV Krankenanstalten in. Bremen* Seine Aufnahme erfolgte, weil er an involutiv-endogenen Depressionszustän-denlitt» Am 26« Mai 1951 wurde beim Kläger eine Elektroschockbehandlung und am 28« Mai eine Lumbalpunktion vorge-nommen« Am 6« und 7« Juni 1951 wurde erneut je eine Elektro- •'* schockbehandlung durchgeführt* Bei der letzten Behandlung erlitt der Kläger eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers, Er wurde zur Ausheilung für 6 1/2 Monate in ein Gipsbett gelegt« Ob- $ wohl die Fraktur ausgeheilt ist, leidet der Kläger seit der Verletzung an einer Lähmung des rechten Beines, sowie an BarmstÖrungen und Herzbeschwerden« Ber Vertrauensarzt des Landesversicherungsanstalt Oldenburg hält ihn für erwerbsun- -fähig*
Ber Kläger hat behauptet, er sei gegen seinen Willen in der Klinik festgehalten und behandelt worden« Hach der ersten Elektroschockbehandlung habe er sogar ausdrücklich jede weitere Behandlung dieser Art verboten. Im übrigen sei ihm keine ausreichende Aufklärung über die möglichen schädlichen Folgen dieser Behandlung erteilt worden’« Auch sei die Behandlung und Hachbehandlung fehlerhaft gewesen« Der Kläger hat daher als Schaden den Unterschied zwischen seinem früheren • Einkommen als Krankenpfleger in Höhe von monatlich 300 DM und der von der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen mit 198,52 DM gezahlten Rente für die Zeit vom 1« November 1951 bis 51* Oktober 1952 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht« ^
Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers betritten und vorgetragen, dieser habe in die Elektroschockbehandlungen .<
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vom 6« und 7, Juni 1951 eingewilligt« Die Wirbelverletzung habe nur eine 30 £-ige Erwerbsminderung zur Folge gehabt.
' 'Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewie-sen. Hit der Berufung hat sich der Kläger gegen das klage-abweisende Urteil gewendet und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
X» 1 217,76 DH und ein angemessenes Schmerzensgeld an ihn zu zahlen sowie
2« festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, allen weiteren Schaden aus der Elektroschockbehandlung zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers wie folgt erkannt;
1, Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens, der aus seiner körperlichen Beschädigung infolge der Elektroschockbehandlung in der Nervenklinik der SflHHHBfe Krankenanstalten entstanden ist, sowie der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld sind dem Grunde nach gerechtfertigt (Anträge des Klägers vom 10« Juli 1953 zu Ziffer 1)-
2* Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren Schaden zu tragen, der aus der körperlichen Beschädigung des Klägers infolge der Schockbehandlung herrührt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision, um eine Abweisung aller erhobenen Ansprüche zu erreichen, Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entsoheidungsgründe x
Die Revision ist nicht begründet«
I.
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger als Kassenpatient in die Klinik der Beklagten einge-liefert worden* Dass in diesen Fällen die Hechtsbeziehungen zwischen den SflHMBHi Krankenhäusern- oder Kliniken und dem Patienten bürgerlich-rechtlicher Art sind, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt* Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof gefolgt ist (BGHZ 1, 583) begründet die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus einen Vertrag zu Gunsten des Patienten mit dem Inhaber des Krankenhauses, so dass der Patient einen unmittelbaren Anspruch auf saohge-mässe Behandlung erwirbt. Handelt nun ein Arzt, dem die Behandlung der eingewiesenen Kassenpatienten übertragen ist, schuldhaft fehlsam, so muss die Beklagte als Inhaberin der Klinik für ein Versehen des Arztes als ihres Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB einstehen*
Der Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld dagegen kann, wie vom Berufungsgericht dargelegt, für eine rechts widrige Körperverletzung durch den behandelnden Arzt nicht nicht § 278 BGB, sondern nur nach § 831 BGB begründet ‘sein, soweit nicht eine unmittelbare Haftung gemäss § 823 DGB in Frage steht„
II*
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, der Kläger sei weder zwangsweise in der Klinik
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festgehalten worden noch sei die Elektroschoekbehandlung gegen seinen ausdrücklichen Willen vorgenommen worden. Auch 1. habe der Kläger trotz seines Depressionszustandes eine Ein-» willigung rechtswirksam erklären können. Seine Urteilsfähig-:* keit sei nicht beeinträchtigt gewesen und der Depressions- fy zustand habe die freie Willensbestimmung nicht ausgeschlossen; Es hat eine wirksame Einwilligung in die Elektroschockbehandr lung verneint, weil der Kläger keinerlei Aufklärung Über Art,' Umfang und Risiko dieser Behandlungsart, insbesondere nicht Über die Möglichkeit des Eintritts einer Wirbelfraktur erhalten habe. Dass er nach der Erfahrung des Lebens ohnehin gewusst habe, die Elektroschockbehandlung se;L mit gewissen Risiken, insbesondere mit der Gefahr einer Wirb elf raktur. verbunden, sei nicht anzunehmen. Eine solche Kenntnis sei auch nicht behauptet worden. Da der Kläger die Gefahren nicht gekannt habe, habe sich auch seine Einwilligung hierauf nicht bezogen. Die Vornahme der Elektroschockbehandlung sei daher ohne Einwilligung erfolgt und somit nicht rechtmässig gewesen.
III,
1. Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Einwilligung des Klägers in die Elektroschockbehandlung nicht wirksam gewesen sei. Hierauf kommt es insofern an, als eine wirksame Einwilligung b.ei ’**' sonst ordnungsgemässer Durchführung der Heilbehandlung eine Haftung für unvermeidliche Folgen der Behandlung ausschlies- •' sen würde (BGB RGRK 10. Aufl Vorbem IV 3 b vor 5 611),
*
2. Die Revision irrt, wenn sie ausführt, die Einwilligung des Klägers in eine Elektroschockbehandlung eei wirksam erteilt und hätte höchstens nach §§ 116 ff, BGB cmgef ochtea
werden können* Für diese Auffassung wäre nur Raum wenn
a) der Kläger mit den typischen Gefahren einer Elektroschockbehandlung und insbesondere der Möglichkeit l
einer Wirbelfraktur vertraut gewesen wäre und in Kennt- !
nie der Gefährdungsmomente seine Einwilligung hätte odexj .
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b) der behandelnde Arzt das gesamte Verhalten,des Klägers -V unter den besonderen Umständen-des Falles und unter Berücksichtigung der Anschauungen, die im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen herrschten, so
auf fassen und auslegen musste und durfte, dass er sich der mit einer Schockbehandlung verbundenen Gefahren in den Grundzügen bewusst gewesen sei und sie auf sich genommen habe*
Zu a) Bei Unfällen, die der Teilnehmer an einer Wagenfahrt erleidet, ist in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten worden, dass ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr nur angenommen werden kann, wenn der. Verletzte im Bewusstsein der Möglichkeit einer Gefahr an der Fahrt teilgenommen und damit in eine mit oder ohne Verschulden des Fahrers möglicherweise eintretende Gefahr ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt hat* Gefahren, die der Verletzte . lediglich hätte erkennen müssen, umschlieast diese Einwilli- {
gung nicht (vgl JW 1911, 28; 1934, 346; 1938, 2278 und 2354; ?
RGZ 141, 262; VAE 1939, 201 Hr 274; OGH DAutR 1951, 248; ;•
BGHZ 2, 159 /I60 ff/; L-Jl § 823 BGB (Ha) Hr 3). In gleicher •
Weise hat das Reichsgericht in RGZ 88, 433 ^4367 betont, dass ( ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten nur insoweit vertragsmässig und nicht rechtswidrig ist, als die Einwilligung des Kranken reicht* Hach RGZ 163, 129 Z^3§7 muss sich der Arzt vor jedem Eingriff der klaren, auf zutreffenden Vorstellungen Über Art und Folgen des Eingriffs beruhenden, wenn auch naturgemäss nicht ihre
Einzelheiten umfassenden Einwilligung des Kranken versichern« ' jjj In RGZ 1789 206 /210 und 213/hat das Reichsgericht hieran festgehalten« Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung in BGHZ 7, 198 /206/ bestätigt, wenn auch dort nicht das Vor« liegen und die fragweite einer Einwilligung» sondern ihre Richtigkeit wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Entscheidung stand.
Diese Grundsätze sind zugrunde zu legen. Das Berufungsgericht befindet sioh mit ihnen (RGZ 163, 129 /l3§7)in Übereinstimmung, wenn es unter Bezugnahme auf Eberhard Schmidt, Der Arzt im Strafrecht 1939 S 96, für eine wirksame Einwilligung fordert, dass der Einwilligende das Wesen, die Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs jedenfalls in seinen Grundzügen erkannt hat. Seine Rechtsauffassung ist deshalb nicht zu beanstanden.
Keinem rechtlichen Bedenken unterliegt auch die tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren nicht gekannt habe,, sowie die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass sich die Einwilligung des Klägers auf diese Gefahren nicht bezogen habe« Die Revision trägt hiergegen auch nichts vor.
Zu b) Wie vom Reichsgericht in JW 1934, 2033 und vom Bundesgerichtshof in BGHZ 2, 159 /X60 ff^und bei L-M § 823 (Ha)
BGB Rr 3 hervorgehoben wäard, ist nicht der innere Wille,
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sondern der erklärte Wille des Klägers massgebend. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die behandelnden Ärzte eine Einwilligung des Klägers angenommen. Ihnen hätte jedoch, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, klar sein müssen, dass eine beachtliche Einwilligung nicht Vorgelegen habe. Sie seien daher fahrlässig von einer Einwilligung aus- /<: gegangen. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Berufungsgericht hat hiermit in zutreffender Weise zu dem Ausdruck gebracht, dass alles, was der Kläger mündlich, stillschweigend und durch schlüssige Handlungen erklärt hat, von den behandelnden Ärzten nach den gesamten begleitenden Umständen und nach Treu und erlauben nicht als wirksame, die möglichen Gefahren des Eingriffs umfassende Einwilligung betrachtet werden konnte und durfte«
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Da eine beachtliche Einwilligung nicht vorliegt, bleibt für die Frage ihrer Anfechtbarkeit und das hiermit im Zusammenhang stehende Revisions Vorbringen kein Baum« Auf sich beruhen kann es darum, ob die Einwilligung, wie das für die Gefahrübernahme im Kraftverkehr- z.B. in HGZ 14-1» 262; OGH NJW 1950, 143 und L-M $ 823 (Ha) BGB Kr 3 und den ärztlichen Eingriff in BGHZ 7, 198 £201/ angenommen worden ist, eine reohtegeschäftliche Willenserklärung oder, wovon die im Strafrecht herrschende Meinung (RGSt 70, 107 /I087; Schönke StGB 5* Aufl § 226 a II 1, LeipzKomm 7* Aufl Vorbem vor § 51 III 10 e aa und § 226 a I - IV und Uezger, Lehrbuch
3. Aufl $ 207 ff und 4. Aufl S 99 ff) und auch RGZ 168, 206 /2107 ausgeht, eine Rechtshandlung darstellt*
3a Die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht, den Kläger Uber die möglichen Folgen einer Elektroschockbehand-lung zu unterrichten, wird im vorliegenden Fall von der Revision bestritten« Sie meint, die Notwendigkeit einer solchen Behandlungsart habe bestanden* Ihre Gefahren seien gering* Da8 Berufungsgericht habe das Verhältnis der psychisch Erkrankten zu dem behandelnden Arzt verkannt. Körperliche Eingriffe seien oft nicht ohne Gefahr möglich« Es sei dennoch die Pflicht des Arztes, solche Eingriffe vorzunehmen, wenn sie erforderlich wären« Einem depressiv Erkrankten werde jedoch ein schlechter Dienst erwiesen, wenn er volle Aufklärung
erhalte. Das an oberster Stelle stehende Gebot des gesundheitlichen Interesses des Patienten verbiete eine volle Auf Klärung» Es könne daher dem Berufungsgericht keinesfalls gefolgt werden, wenn es mit dem Reichsgericht (DR 1940, 1266) die Auffassung vertrete,dass es nicht die Pflicht des Arztes gewesen sei, von der Aufklärung über die Polgen eines beabsichtigten Eingriffs abzusehen, weil durch die Aufklärung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des P.atienten zu gewärtigen sei und der Heilerfolg in Präge gestellt werde»
Indessen ist das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob eine Aufklärungspflicht des Arztes bestanden hat, mit Recht von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen, nach der das Hass und der Umfang der Aufklärungspflicht gegenüber einem Patienten mitbestimmt wird von dem Grad der Gefährlichkeit des Eingriffs in die körperliche Integrität«
Die Verpflichtung, die Ent3ohliessungefreiheit über einen Eingriff in die körperliche Integrität zu achten, kann nicht darum verneint werden, weil das Verhältnis des Arztes zu dem Kranken die Anlegung eineB besonderen KaBstabes erfordere« Die ethische Aufgabe des Arztes verlangt, auf den Patienten einzugehen und ihn weitgehendst über unerwünschte Nebenerscheinungen der anzuwendenden Therapie aufzuklären.' Keinesfalls kann bei richtiger Wertung der Persönlichkeitsrechte gesagt werden, diese Beurteilung zeige die Neigung, aus einem falsch verstandenen Preiheitsbegrlff das eigenartige Verhältnis von Arzt und Patie.nt ln einem Paragraphenge-rUst zu fangen, wie Ehrhardt (Zeitschrift für das ges. Arztrecht 1952 S 142 ^l4§7) meint. Vielmehr gehört diese Aufklärungspflicht Uber die möglichen schädlichen Polgen der Therapie gerade mit zu dem ärztlichen Beruf, der die Persönlichkeit und körperliche Integrität nicht ausser acht lassen darf
Dem kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, dass es in einzelnen fällen vielleicht zweckmässig sei, den Patienten nicht aufzuklären« Wie 'Weit die Aufklärungspflicht bei Diagnose und fheraple geht und was der Arzt sagen kann und muss, braucht hier nicht entschieden zu werden*-'denn im vorliegenden Fall ist überhaupt keine Aufklärung erfolgti Das ist aber keinesfalls zu billigen« Vit Hecht hat sich das Berufungsgericht auoh auf die Entscheidung des Reichsgerichts (DH 1940, 1288) berufen, in der ausgeführt ist, grundsätzlich müsse dem einzelnen auch gegenüber dem Arzt die Verfü-
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gung über seinen Körper Vorbehalten bleiben (RGZ 151» 349 ). Selbstverständlich werde der Arzt versuchen, den Kranken vor schädlicher Ängstlichkeit zu bewahren und ihn auch nicht unnötigerweise auf die schlimmen Folgen Hinweisen, die seine Erkrankung möglicherweise hervorbringen könne« Aber .das müsse gegenüber der Hotwendigkeit zurücktreten, dass der Arzt sich vor jedem Eingriff der klaren, auf zutreffenden Vorstellungen Über Art und Folgen des Eingriffs beruhenden Einwilligung des Kranken versichere« Soweit die mit der Einholung verbundene Aufklärung die Herabdrückung seiner Stimmung oder sogar seines Allgemeinbefindens zur Folge habe, handele es Bich um unvermeidbare Hachteile, die in Kauf genommen werden müssten«
Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle eines Eingriffs ohne Einwilligung bei Gefahr im Verzüge bedürfen hier keiner Erörterung, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind* Dass ein körperlicher Eingriff in die Unversehrtheit des Kranken gegen dessen Willen unerlaubt ist, weiss * jeder Arzt« Hierüber darf er sich auch dann nicht hinwegsetzen, wenn er dies von seinem beruflichen Standpunkt aus als unrichtig ansieht (HG JW 36, 3112). Die erforderliche und vom Arzt grundsätzlich herbeizuführende Einwilligung
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des geschäftsfähigen Kranken erstreckt sich aber nl weiteres auf eine Heilbehandlung, die nach der ärzt
Erfahrung, auch wegen ihrer Nachwirkungen, nicht als verhäl^j nismässig harmlos zu bezeichnen ist. Das Berufungsgericht l ist davon ausgegangen, die Elektroschockbehandlung biete für den Patienten solche Gefahren, dass nicht von atypischen.
Gefahren gesprochen werden könne, die eine Darlegung erübrigt hätten« Es ist auf Grund namentlich des Gutachtens des Sachverständigen Dr.MUller-Suur, wonach bei dieser Behandlungsart durchschnittlich 7 £ Knochenbrüohe zu verzeichnen sind, zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls ein völliges Unter-, bleiben jeder Aufklärung nicht gerechtfertigt gewesen sei»
Arztrecht Januar/Februar 1952 S 146 ff) wenden- Es ist zwar richtig, dass Ehrhardt andere Zahlen über Frakturen angibt» Die vom Berufungsgericht mit zugrunde gelegte, bis zur Entscheidung ergangene wesentliche Literatur über die Elektro-echockbehandlung rechtfertigt aber seine Würdigung« So hat z.B* Schmied er (Allgemeine Zeitschrift für Psychiatrie und ihre Grenzgebiete 1942 S 141 ^I5§7) berichtet, dass in den fünf Monaten dieser Behandlungsart bei 80 Kranken 10 £ Wirbelfrakturen beobachtet worden sind, wobei der Prozentsatz für Männer allein bei 25 £ gelegen habe. Mertens und Bader (Über Wirbelbrüche bei Scho&hahandlung, Zeitschrift für Orthopädie 1951 S 81 ff) berichten, dass bei den auf tretenden chirur-
dergründ stehe» Das männliche Geschleoht sei dabei drei- bis '*• fünfmal so häufig beteiligt wie das weioliohe« Die Verfasser • berichten noch eingehend über die Literatur^, die zu der Frage § er/4§r?>eiv eriet zung en bei der Krampfbehandlung uneinheitlich sei, vor allem in den Vereinigten Staaten, wo Frak- ’
Die Revision kann sich hiergegen nicht mit Äem^Hinweis auf einen Aufsatz von Ehrhardt (Zeitschrift für dafe'gesamte
gischen Komplikationen die Verletzung der Wirbelsäule im Vor-
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turen bis zu 43 % beobachtet worden seien, und bestätigen östrem, dass Männer mehr gefährdet seien« nie Verfasser berichten Uber ihre eigenen Erfahrungen und kommen bei Männern zu 16,3 Jfi, weisen nooh auf Bartstra und Wittermanns hin, die eine Häufigkeit von 33 ^ annehmen« Schega (Frakturen als Komplikation bei der Schockbehandlung der Psychosen und ihre Verhütung, Münchener Media. Woohenschrift Nr 29/30 vom 27. Oktober 1950, Spalte *1191 ff), hat ausge-fUhrt, *es werde in der Literatur immer wieder auf die Gefahr chirurgischer Komplikationen in Form von Frakturen und Luxationen hingewiesen« Die Angaben seien sehr unterschiedlich« Vor allem die amerikanischen Autoren, die z«®« Uber die notwendigen materiellen Voraussetzungen zur Durchführung solch kostspieliger grosser Reihenuntersuchungen verfügten, gäben allein für Wirbelfrakturen- Zahlungen bis 50 £ an. Im allgemeinen schrankten die Angaben zwischen 10 und 50 £• Stücke (Chirurgische Komplikationen bei der Elektrokrampfbehandlung .in Brunsr Beiträgen zur klinischen Chirurgie 181 Band Heft 1 1950 S 1) hat darauf hingewiesen, dass Schneider die Methode als an sich grob bezeichnet. Er weist alsdann auf die unterschiedlichen Angaben Über Frakturen hin, u.a. auf Sogliani, der bei 11 800 Behandlungen nur einen Ober* Schenkelhalsbruch beobachtet hat, und meint, bei den Angaben würden harmlose Luxationen, die häufig aufträten, nie gewertet. Stücke gibt für die Göttinger Klinik bei 27 566 Schockbehandlungen 15 gröbere Verwicklungen = 0,0*5 1» an und teilt mit, dass nach seiner Ansicht auch das Alter Über 50 Jahren eine zusätzliche Gefahr bedeute« Er * meint aber, es sei sicher, dass Wirbelsäulenschädigungen viel häufiger aufzutreten pflegten als aufgeklärt werde« Hauptgefahrengebiete seien Wirbelsäule, Schultergürtel und Schenkelhals« Zusammenfassend erklärt Stücke, man habe bis jetzt hoph kein
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allen Anforderungen genügendes Kittel zur Hand, um auf phar^ makologischem Wege chirurgische Komplikationen in ausreichendem Masse zu vermeiden, hält aber Komplikationen für verhältnismässig selten* Hüller (Prognose und Therapie der Geisteskranken 1949 S 60 ff) weist auf die Schweizer Statistik über die Mortalität bei Elektroschock, die 0,07 £, nach anderen 0,06 £ betrage, hin* Er nennt 1,51 £ Wirbel-und 1,17 £ andere Frakturen* Er erklärt, vor allem die ohirur* gischen Eingriffe für bewiesen, dass die Elektroschockbe- !; handlung trotz sehr geringer Mortalität keineswegs einen harmlosen Eingriff darstelle* Müller fährt fort, diese Be-handlung müsse nach dem heutigen Stand der Technik unbedingt gefährlicher eingeschätzt werden als die Insulinbehandlung
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen von einer Gefahr spricht, die nicht als atypisch angesehen werden kann, so lässt dies keinen Hechtsirrtum erkennen* Bass es den Arzt daher für verpflichtet hält, den Kläger über die Therapie und ihre Folgen aufzuklären, 1st ebenfalls nicht zu beanstanden* Es braucht dabei nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Arzt, wie Wussow (WJ vom 8* März 1954 II 10) meint, im Hahmen der Therapie im Gegensatz zur Diagnose immer gehalten ist, dem Patienten die Wahrheit zu sagen* Es ist also, da die Elektrosohookbehandlung in dem hier in Frage kommenden Zeitraum nach den aus der Literatur erkennbaren Angaben und vor allem der unterschiedlichen Beurteilung ihrer Folgen,* nicht als ein harmloser Eingriff anzusehen, ist, mit Hecht eine Aufklärungspflicht der behandelnden Ärzte vom Berufungsgericht bejaht worden* Goldbach (Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, 42 Band 1955 S 577 ff) weist auf eine •
des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 7Vjf^^^951 hin, das ebenfalls einen Hinweis auf die Gefahren der Elektro-
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sehockbehandlung verlangte (vgl auch Ehrhardt aaO, der Telle dieser Entscheidung mitteilt)« Die Behandlung ohne die hiernach erforderliche Einwilligung, die eine angemessene Aufklärung voraussetzte, ist daher widerrechtlich« Die Aufklärungspflicht an sich entfiel auch nicht aus dem Grunde, weil der Kläger depressiv veranlagt ist« Eine andere Frage ist, in welcher Veise der Patient unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit auf die Folgen hinzuweisen ist und was ihm im einzelnen mitgeteilt werden muss« Diese Frage ist aber hier nicht zu entscheiden, da die behandelnden Arzte nur von einer elektrischen Behandlung gesprochen haben, was dem Kläger keinerlei Wissen über die Folgen vermitteln konnte«
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Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme eines Verschuldens der behandelnden Arzte« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Ärzten hätte klar sein müssen, dass beim Fehlen jeder Einwilligung eine beachtliohe Einwilligung nicht Vorgelegen habe« Ihre Annahme, sie seien ohne Aufklärung zur Durchführung der'Elektroschockbehandlung berechtigt gewesen, beruhe auf Fahrlässigkeit„
Es ist zwar richtig, daBS der Umfang der Aufklärungspflicht umstritten ist« Vor allem wird von ärztlicher Seite darauf hingewiesen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ein wesentlicher Faktor sei« Trotzdem kann aber ein Arzt nicht ohne Fahrlässigkeit die Auffassung zugrundelegen, er brauche den Patienten Über eine nicht ungefährliche Therapie überhaupt nicht aufzuklären« In diese rechtliche Frage darf der Arzt nicht ohne weiteres einer in Arztekreisen gelegentlich vertretenen, von der Rechtsprechung aber stets abgelehnten Meinung folgen. (RG JV $6, 3112 £3114/) • Auch aus der Tatsache,-------------------------
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dass der Kläger zu den psychisch Kranken gehörte, konnten die Ärzte nicht alüeiten, dass sie zu erheblichen Eingriffen in seine körperliche Integrität ohne jede Mitteilung berechtigt seien (vgl auch Schönke in Der Nervenarzt 1951 S 161)., Dabei spielt es keine Rolle, ob im allgemeinen, wie die Revision meint, die Frakturen ohne weitere Folgen verheilen* Auch Ehrhardt (aaO S 148), auf den die .Revision besonders hinweist, vertritt offenbar nicht die Auffassung, jede Aufklärung dürfe unterbleiben« Er will vielmehr nur das Hass der erforderlichen Aufklärung je nach der psychischen Verfassung des Patienten verschieden beurteilen« Dass durchaus nicht immer eine volle, bis in alle Einzelheiten gehende Aufklärung erforderlich ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt« Es legt den Ärzten aber mit Recht die Unterlassung jeden Hinweises zur Last« Dass in der Klinik der Beklagten im Zeitpunkt der Vornahme der Elektroschockbehandlung besonders eigene Erfahrungen Vorgelegen hätten, die die Auffassung als gerechtfertigt erscheinen Hessen, die Behandlung sei wirklich völlig gefahrlos und daher eine Aufklärung nicht erforderlich, ist nicht behauptet. Offenbar haben bis zu diesem Zeitpunkt auch insoweit noch keine auf die Folgen der Behandlung ausgerichteten eigenen speeiellen Untersuchungen stattgefunden« Es ist daher mit Recht eine Fahrlässigkeit der behandelnden Ärzte angenommen worden«
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Auch gegen die Bejahung der Ursächlichkeit bestehen keine Bedenken« Es mag dahinstehen, ob eine Feststellung, der Kläger würde bei ordnungsmässiger Aufklärung eine Einwilligung erteilt haben, angesichts des tatsächlich vorliegenden rechtswidrigen Eingriffs in seine körperliche Integrität erheblich sein kann« Da das Berufungsgericht eine solche Feststellung'unter Würdigung aller Umstände nioht hat
treffen können, ist zutreffend gefolgert worden, dass die Beklagte dem Kläger für die Folgen des Eingriffs auf Grund der §§ 611, 276 und 278 BGB Schadensersatz zu leisten hat*
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Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem Kläger nach den §§ 823 Abs 1, 831 und 847 BGB auch für das Schmerzensgeld« Die behandelnden Arzte, so führt es aus, hätten den Kläger rechtswidrig und schuldhaft an der Gesundheit geschädigt und dadurch den eingetretenen Schaden herbeigeführt« Sie seien Yerrichtungsgehilfen der Beklagten gewesen« Den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB habe die Beklagte nicht zu führen vermocht« Zwar habe sie die Ärzte sorgfältig ausgewählt« Sie habe jedoch, da es sich bei der Nervenklinik um einen grossen und gefährlichen Betrieb handele, ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt. Sie habe es unterlassen, allgemeine Anordnungen Über die Auf-klärungspflicht der behandelnden Arzte bei der Elektroschock hehandlung zu erlassen„ Hätte sie das getan, dann hätten die Ärzte den Kläger auf die möglichen Gefahren hingewiesen und ohne dessen Einwilligung den Eingriff nicht unternommen.
Die Revision wendet sich hiergegen. Nach ihrer Meinung hätte es insbesondere einer Anweisung der Krankenanstalts-verwaltung an die behandelnden Arzte nicht bedurft«
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die behandelnden Ärzte als Yerrichtungsgehilfen im Sinne von $ 831 . BGB angesehen. Das Berufungsgericht billigt der Beklagten zu, dass sie die behandelnden Arzte sorgfältig ausgewählt habe.
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Zutreffend hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Vorstand einer solchen Klinik eine .Leitungs- und Aufsichtspflicht obliegt, für deren Verletzung deren Unternehmer einzustehen hat« Selbstverständlich können rein medizinische Fragen der Therapie im Binzelfalle nicht der Leitung der Verwaltung obliegen« Die Aufklärungspflicht, die den Ärzten hinsichtlich der Therapie obliegt und deren Bestehen auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, ist aber keine rein ärztliche der Veisungspflicht entzogene Angelegenheit, wobei dahingestellt bleiben kann, ob Uber den Umfang der Aufklärung selbst den angestellten Ärzten Weisungen zu geben sind« Hit Recht hat das Berufungsgericht das Fehlen jeder Anweisung und Überwachung zur Aufklärung der Kranken schlechthin beanstandet« Im vorliegenden Falle ist nun nicht festgestellt, ob ein Arzt Mitglied des Vorstandes war« Wenn dies vorläge, so müsste die Beklagte dafür einstehen, dass von ihm nicht die entsprechenden Anweisungen ergangen sind (RU JW 38, 1651$ BGH L-M § 831 Fc BGH Nr 1 und 4$ BGHZ 5, 321 ^5237)- Aber auch dann, wenn keine ärztliche Fachkraft zu dem Vorstande der Klinik gehören sollte und lediglich ein Arzt als Chefarzt mit der Überwachung und Regelung aller mit ärztlichen Angelegenheiten zusammenhängenden Fragen beauftragt worden wäre, ohne besonders satzungsgemäss vorgesehen zu sein, müsste die Beklagte für seine mangelnde Aufsicht und die schuldhaft unterlassene Anweisung einstehen« Erst recht wäre dies natürlich der Fall, wenn weder der Vorstand der Beklagten mangels Sachkunde entsprechende Anordnungen erlassen hätte, noch eine sachkundige Person mit diesem Aufgabenbereich betraut worden wäre« Gleioh aus welchem Grunde die hier erforderliche Überwachung oder der Hinweis auf die Aufklärungspflicht unterblieben ist, hat das Berufungs-« gericht zutreffend eine Haftung auch für den Schmerzensgeldanspruch bejaht«
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VI.
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Nach alledem hält das angefochtene Urteil diner rechtlichen Nachprüfung stand« Die Revision war daher zurückzu-weisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §$ 91» 97 ZDO. Dr.Kleinewefers Dr.K*E. Meyer Hanebeck
Dr.Bode
Dr#Hauß