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BGH · VI ZR 44/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 44/80

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe, als sie beide durch die Rangelei zu Fall gekommen waren, sich trotz seiner, des Klägers, Warnung "jetzt ist aber SchlußH schnell erhoben und ihm mit einer 1,50 m langen Eisenstange einen Schlag auf den Kopf versetzt, wofür auch die Art der Verletzung spreche. hat vom Beklagten Ersatz der Krankenhauskosten von 3.004,75 DM,seines Verdienstausfalls für die Zeit von August 1976 bis Januar 1977 in Höhe von monatlich 4.000 DM = 24.000 DM und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, die Verletzung des Klägers beruhe darauf, daß er den Kläger, als dieser versucht habe, sich erneut auf ihn, den Beklagten, zu stürzen, zurückgestoßen habe und beim Rückwärtsfallen gegen eine Eisenstange oder hervorragende Teile eines Motors geraten sei. Von den von beiden Parteien eingelegten Berufungen hatte nur diejenige des Beklagten Erfolg; das Kammergericht hat die ihm zur Entscheidung angefallenen Zahlungsanträge zu Nr. 1 und 2 (Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld) abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger (entsprechend dem ihm bewilligten Armenrecht) Zahlung von 7.502,37 DM an Krankenhauskosten und Verdienstausfall sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM. Der Beklagte wurde - nach Erlaß des Berufungsurteils - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; das Urteil ist durch Verwerfung seiner Revision rechtskräftig geworden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es lasse sich nicht mit genügender Sicherheit feststeilen, daß der Beklagte den Kläger mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen habe. Es hält weiterhin für erwiesen, daß der Beklagte dabei in Notwehr handelte, als er zu seiner Verteidigung den Kläger durch Umklammerung festhielt, wobei er die erforderliche Verteidigung nicht überschritten gehabt habe. Die Notwehrlage ergebe sich daraus, daß nach den glaubwürdigen Bekundungen der beiden Zeugen Sch. und 0.der Kläger den Beklagten angegriffen gehabt habe, indem 2. Im Streitfall hat Jedoch das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO^ entscheidungserhebliche Kriterien falsch gewürdigt und außer Betracht gelassen, als es die Überzeugung gewann, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß die Verletzung des Klägers von einem Schlag mit einer Eisenstange herrührte. "Es ist denkbar, daß die Verletzung des Klägers durch einen mit großer Gewalt und großem Schwung eingetretenen Sturz verursacht worden ist; da der genaue Vorgang nicht rekonstruierbar ist, können dazu keine genauen Aussagen gemacht werden." Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diese Äußerung isoliert betrachtet und aus dem Gesamtzusammenhang der Begutachtung herausgerissen hat. Die entscheidende Zusammenfassung dieses Gutachtens (das zudem mit dem Ergebnis der übrigen, bereits früher erfolgten Begutachtungen voll übereinstimmt) geht eindeutig dahin, daß es sich bei der vorgenannten Erläuterung lediglich um eine theoretische Erörterung handelte, für deren tatsächliche Voraussetzungen nichts sprach. Wie die Sachverständigen dargelegt haben, sprechen Art und Ausmaß der Verletzung eindeutig dagegen, daß diese durch einen wuchtigen Sturz aus dem Stand mit Aufschlagen gegen eine Eisenstange oder herausragende Teile eines Motorblocks verursacht worden sein könne. Dieses wird, wenn es nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, daß der Beklagte die Verletzung des Klägers durch einen Hieb mit einer Eisenstange verursacht hatte, auch überprüfen müssen, ob seine Ausführungen zur Notwehr noch haltbar sind.

Zitierte Normen: § 60 StPO § 565 ZPO
SturzBerufungsgerichtEisenstangeKlägerRevisionVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 44/80	URTEIL	Verkündet	am
13. Januar 1981 Walz,
 Jus ti zhaupts ekre tär
 als Urkundabeamter der Geachifuttelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrzeugtechnikers Günter
?
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Jürgen P
z.Zt. in der Haftanstalt
 Straße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1978 insoweit aufgehoben, als es den Klageantrag zu 1) in Höhe von 7.502,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1977 und den Klageantrag zu 2) in Höhe von 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1977 zu dem Nachteil des Klägers beschieden hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 22. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Seit April 1976 betrieb der damals 35 Jahre alte Beklagte gemeinsam mit dem ein Jahr jüngeren Kläger, der von Beruf Kraftfahrzeugtechniker ist, eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Sie setzten in einer Garage angekaufte Unfallwagen gemeinsam wieder instand. Am 4. September 1976 bemängelte der Kläger, der am Tage zuvor nicht zur Arbeit erschienen war, eine vom Beklagten am Vortage durchgeführte Reparatur, was zu einem Streit und schließlich dazu führte, daß der Beklagte den Kläger aus der Werkstatt verwies. Er gestattete dem Kläger, sein Werkzeug mitzunehmen. Als der Kläger dieses zusammenräumte, glaubte der Beklagte, der Kläger stecke auch einen ihm, dem Beklagten, gehörenden Schraubenzieher ein. Darüber kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger eine Kopfplatzwunde und eine Impressionsfraktur mit Schädeldachdefekt davon trug. Er war vom 4. bis 20. September 1976 und vom 13. bis 27. April 1977 in stationärer Krankenhausbehandlung.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe, als sie beide durch die Rangelei zu Fall gekommen waren, sich trotz seiner, des Klägers, Warnung "jetzt ist aber SchlußH schnell erhoben und ihm mit einer 1,50 m langen Eisenstange einen Schlag auf den Kopf versetzt, wofür auch die Art der Verletzung spreche. Die Verletzung habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Kläger
 
hat vom Beklagten Ersatz der Krankenhauskosten von 3.004,75 DM,seines Verdienstausfalls für die Zeit von August 1976 bis Januar 1977 in Höhe von monatlich 4.000 DM = 24.000 DM und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sei.
Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, die Verletzung des Klägers beruhe darauf, daß er den Kläger, als dieser versucht habe, sich erneut auf ihn, den Beklagten, zu stürzen, zurückgestoßen habe und beim Rückwärtsfallen gegen eine Eisenstange oder hervorragende Teile eines Motors geraten sei.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt, die weitergehende Klage abgewiesen und bezüglich der (schon entscheidungsreifen) Krankenhauskosten von insgesamt 3.004,75 DM 1.001,58 DM zuerkannt. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat es (bis zur Einholung des Sachverständigengutachtens über die Verletzungsfolgen) zurückgestellt. Von den von beiden Parteien eingelegten Berufungen hatte nur diejenige des Beklagten Erfolg; das Kammergericht hat die ihm zur Entscheidung angefallenen Zahlungsanträge zu Nr. 1 und 2 (Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld) abgewiesen.
 
Mit der Revision begehrt der Kläger (entsprechend dem ihm bewilligten Armenrecht) Zahlung von 7.502,37 DM an Krankenhauskosten und Verdienstausfall sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM.
Der Beklagte wurde - nach Erlaß des Berufungsurteils - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; das Urteil ist durch Verwerfung seiner Revision rechtskräftig geworden.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es lasse sich nicht mit genügender Sicherheit feststeilen, daß der Beklagte den Kläger mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen habe. Vielmehr geht es davon aus, daß der Kläger sich die Verletzung durch einen Sturz zugezogen habe und zwar entweder dadurch, daß der Beklagte ihn von sich gestoßen habe oder dadurch, daß beide Parteien bei der Rangelei gemeinsam gestürzt seien.
Es hält weiterhin für erwiesen, daß der Beklagte dabei in Notwehr handelte, als er zu seiner Verteidigung den Kläger durch Umklammerung festhielt, wobei er die erforderliche Verteidigung nicht überschritten gehabt habe. Die Notwehrlage ergebe sich daraus, daß nach den glaubwürdigen Bekundungen der beiden Zeugen Sch. und 0. der Kläger den Beklagten angegriffen gehabt habe, indem
 
er ihn geschlagen habe oder Jedenfalls versucht habe, dies zu tim, ohne zuvor vom Beklagten angegriffen gewesen zu sein.
II.	Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.	Allerdings fällt die Würdigung der Beweise grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Tatrichters. Dem Revisionsgericht obliegt lediglich die Prüfung, ob
 ein Verstoß gegen die Denkgesetze vorliegt oder ob die Meinungsbildung des Tatrichters auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Erforschung der Tatsachen beruht. Das Berufungsurteil ist somit nicht schon deshalb revisionsrechtlich angreifbar, weil die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts von derjenigen des Strafrichters abweicht.
2.	Im Streitfall hat Jedoch das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO^ entscheidungserhebliche Kriterien falsch gewürdigt und außer Betracht gelassen, als es die Überzeugung gewann, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß die Verletzung des Klägers von einem Schlag mit einer Eisenstange herrührte.
a) Die vom Berufungsgericht als Sachverständige beauftragte Privatdozentin Dr. S. hatte zu dem von ihr und von Prof, für gerichtliche Medizin Dr. K. erstellten Gutachten bei ihrer Vernehmung bemerkt:
 
"Es ist denkbar, daß die Verletzung des Klägers durch einen mit großer Gewalt und großem Schwung eingetretenen Sturz verursacht worden ist; da der genaue Vorgang nicht rekonstruierbar ist, können dazu keine genauen Aussagen gemacht werden."
Dieser Erläuterung mißtdas Berufungsgericht die Bedeutung bei, damit sei die Möglichkeit einer anderen Schadensursache als einer Hiebverletzung aufgezeigt.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diese Äußerung isoliert betrachtet und aus dem Gesamtzusammenhang der Begutachtung herausgerissen hat. Die entscheidende Zusammenfassung dieses Gutachtens (das zudem mit dem Ergebnis der übrigen, bereits früher erfolgten Begutachtungen voll übereinstimmt) geht eindeutig dahin, daß es sich bei der vorgenannten Erläuterung lediglich um eine theoretische Erörterung handelte, für deren tatsächliche Voraussetzungen nichts sprach. Wie die Sachverständigen dargelegt haben, sprechen Art und Ausmaß der Verletzung eindeutig dagegen, daß diese durch einen wuchtigen Sturz aus dem Stand mit Aufschlagen gegen eine Eisenstange oder herausragende Teile eines Motorblocks verursacht worden sein könne. Die Kopfverletzung bestand aus einer rinnenförmigen, hochparietalen Impressionsfraktur von etwa 10 cm Länge und 3 cm Breite; ein diesen Ausmaßen entsprechendes Knochenfragment, das um etwa Kalottendicke in die Tiefe verlagert war, mußte im Krankenhaus operativ entfernt werden. Diese Art der Verletzung spricht nach Meinung aller mit dieser Beweisfrage befaßten Gutachter dafür, daß eine Hiebverletzung durch einen heftig geführten Schlag vorlag, während sie für einen Anstoß gegen spitze Teile atypisch wäre.
 
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Gutachten ergibt sich, daß das Berufungsgericht die vorerwähnte mündliche Erläuterung der Sachverständigen S. mißverstanden hat, wenn es daraus herleitet, nach der Art der Verletzung komme als Ursache auch ein infolge starken Schwungs veranlaßter Sturz des Klägers in Betracht,
b) Eine andere Wertung des Sachverständigengutachtens muß auch die Würdigung der Aussagen der beiden Zeugen Sch. und 0. zur Notwehrlage des Beklagten beeinflussen. Das Berufungsgericht hat diesen beiden Zeugen - anders als die später mit demselben Vorfall befaßte Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin -Glauben geschenkt. Dies ist angesichts der Tatsache wenig verständlich, daß die Schwurgerichtskammer deren Aussagen, die es in der Hauptverhandlung am 1. November 1978 wörtlich protokollieren ließ, von ihnen wegen des Verdachts, dadurch den Beklagten begünstigt zu haben, gemäß § 60 Nr. 2 StPO unbeeidet ließ und diesen anschließend wegen des nunmehr begründeten dringenden Verdachts, den Kläger, ohne daß noch eine Notwehrlage bestanden hatte, mit der Eisenstange geschlagen zu haben, in Haft nahm. Diese höchst auffallenden Umstände konnte das Berufungsgericht aus den Strafakten, die in der mündlichen Verhandlung Vorlagen, entnehmen.
Dazu aber enthält das angefochtene Urteil kein Wort.
III.	Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, wenn es nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, daß der Beklagte die Verletzung des Klägers durch einen Hieb mit einer Eisenstange verursacht hatte, auch überprüfen müssen, ob seine Ausführungen zur Notwehr noch haltbar sind. Ferner wird zu prüfen sein, in welchem Umfang den Kläger, der immerhin den Anstoß zu der tätlichen Auseinandersetzung gab, ein Mitverschulden trifft; er hat dies - entsprechend der insoweit begrenzten Armenrechtsbewilligung - vor dem Revisionsgericht mit jedenfalls 1/2 eingeräumt. Wie hoch dieses zu bewerten ist, muß der neuen tatrichterlichen Beurteilung Vorbehalten bleiben.
10 -
Der Senat hat von dem Recht des § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen Dr. Deinhardt befindet sich in Urlaub.
Dr. Weber