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BGH · VI ZR 44/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 44/74

a) Entschädigungsansprüche contergangeschädigter Kinder aus dem mit der Firma Chemie Grünenthal GmbH geschlossenen Vergleich sind durch Leistungsanspriiche aus dem Gesetz Uber die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. b) Es ist zulässig, das Inkrafttreten eines Gesetzes von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig zu machen und die Feststellungen hierüber dem Bundesminister der Justiz zu übertragen. Die Firma GmbH kann jederzeit die Zurückzahlung der auf dem Treuhandkonto gutgeschriebenen Geldbeträge vor Beginn der Auszahlungen verlangen und nach diesem Zeitpunkt auch die Einzahlung weiterer Geldbeträge auf dieses Konto verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, daß sie keine Ubergeleiteten Ansprüche von Personen, die Zahlungen aus diesem Vertrag erhalten würden, zu befriedigen hat. Dezember 1970 an den Erstbeklagten verzichtete die C^BBBGflMHHBGmbH lauf die Geltendmachung ihrer Rechte aus § 11 des Vertrages für diejenigen Fälle, in denen sichergestellt ist, daß Forderungen von Trägern übergeleiteter Ansprüche nicht zu erwarten sind ”(vgl. Dezember 1971 - BGBl. I 2018 - (im folgenden: Stiftungsgesetz - StiftG) regelt Leistungen an Behinderte, "deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der CQh (■I GflHHNP GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können". FUr die "Contergan-Schäden" - und nur fUr diese - werden die 100 Millionen DM nebst Zinsen, "zu deren Zahlung sich die GmbH gegenüber den Geschädigten durch den Vertrag vom 10. Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe, oder andere Sozialleistungen werden durch das Gesetz grundsätzlich nicht berührt; Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Stiftungsgesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind (§ 22). Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sicherge-stellt ist, daß die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Mittel der Stiftung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Der Erstbeklagte hat sich von vornherein geweigert, eine "Einbringungserklärung" abzugeben; er beharrt auf seinem Standpunkt, daß das Stiftungsgesetz die Kinder schlechter stelle als der 1970 ausgehandelte (privatrechtliche) Vergleich. Der Kläger meint, das Stiftungsgesetz gehe selbst von einer freiwilligen Übertragung der Ansprüche gegen die CBBBB GBBI^HBB GmbH aus dem Vergleich als Voraussetzung für die Ausführung des Gesetzes aus; es betrachte diese Ansprüche erst mit der Jeweiligen rechtsgeschäftlichen Zwar habe seine Mutter zunächst gegenüber den Treuhändern das Einverständnis mit der Einbringung erklärt und auch einen Entschädigungsantrag an die Stiftung gestellt, die ihr inzwischen 20.000 DM gezahlt habe, später jedoch die Einbringungserklärung widerrufen, nachdem sie erkannt habe, daß sie nur über die Vorteile, nicht aber über die schwerwiegenden Nachteile der Stiftungslösung unterrichtet worden sei. Der Kläger hat um Feststellung gebeten, daß die Beklagten gemeinschaftlich verpflichtet sind, ihm den auf ihn entfallenden Betrag aus dem mit der Streithelferin geschlossenen Vergleich zuzüglich inzwischen aufgelaufener Zinsen zu zahlen, sobald die medizinische Begutachtung aller Contergan-Kinder abgeschlossen ist; daß ferner die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, daß die Beklagten die Abwicklung des Vergleichs verzögern. Ob dies auch für den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung aus dem Vergleich gilt, bei dessen Durchführung nach § 14 Abs. 2 und 3 aaO die beklagten Treuhänder Zusammenwirken müssen, kann dahinstehen. Da der Erstbeklagte zu erkennen gegeben hat, daß er, jedenfalls dem Grundsatz nach, zur Mitwirkung auf der Grundlage des Vergleichs bereit sei, treffen auf solche Fallgestaltung die Erwägungen zu, aus denen ausnahmsweise selbst gegenüber notwendigen Streitgenossen ein Teilurteil zugelassen ist (vgl. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes könnten die Entschädigungsansprüche der "Contergan-Kinder”, und zwar auch derjenigen, die wie der Kläger dem Vergleich beigetreten waren, nur noch nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung gegen die Stiftung geltend gemacht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Betroffenen mit dieser Neuregelung einverstanden erklärt haben oder nicht. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß das Stiftungsgesetz die Anspruchs- und Verteilungsregelung des Vergleichs ersetzen wollte. Auch bestehe die Gefahr, daß insbesondere die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe große Teile des von der GmbH zugesagten Betrages für sich in Anspruch nehmen (§ 15^2 RVO, § 90 BSHG) und ferner mit Rücksicht auf erbrachte Leistungen ihre Zahlungen einstellen würden. GmbH zur Leistung nur bereit, wenn sichergestellt sei, daß insbesondere die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe keine übergegangenen oder übergeleiteten Ansprüche gegen sie geltend machten. fügung gestellten Mittel ohne solche Hindernisse schneller und nachhaltiger zu dem Einsatz zu bringen, insbesondere auch sicherzustellen, daß sie den Kindern nicht durch steuerliche Lasten verkürzt und ohne Rücksicht auf Unterstützungsleistungen Dritter als zusätzliche Leistungen zuflossen (Begründung aaO zu §§ 2, 4 und 5). Deshalb löst das Stiftungsgesetz die Teilhabe an diesen Mitteln von dem Erfordernis des Beitritts zu dem Vergleich, beachtet jedoch, daß die GmbH ihre Zahlung daran geknüpft hatte, im übrigen aus allen rechtlichen Verpflichtungen wegen der "Contergan-Schäden" entlassen zu werden. Insoweit sollte das Gesetz über den Anwendungsbereich des Vergleichs hinaus und an seiner Stelle die rechtlichen Wirkungen eines "Zwangsvergleichs" (so der Berichterstatter Senator Dr. Heinsen im Bundesrat, Sten. Mit der Stiftung sollte eine Einrichtung geschaffen werden, in der Staat und Gesellschaft auch für nicht durch Contergan Behinderte zur Unterstützung und Eingliederung behinderter Menschen, insbesondere behinderter Minderjähriger, in die Gesellschaft Zusammenwirken sollten. Daß diese Idee einer "nationalen" Stiftung sich in der Folge wohl nicht hat voll durchsetzen können, ändert nichts daran, daß auch diese Absicht für die Beurteilung der Frage, in welchem Verhältnis Vergleich und Stiftungsgesetz zueinander stehen, von Einfluß ist. Dem sich in der Verteilung der Mittel erschöpfenden System des Vergleichs stand ein auf lebenslange Unterstützung und Betreuung der Behinderten ausgerichtetes, mit anderen Sozialleistungen abgestimmtes gesetzliches Leistungssystem gegenüber. Die mit dem Stiftungsgesetz verfolgten sozialen Absichten hätten nicht verwirklicht werden können, wenn sein System, Kapital und Rentenleistung miteinander zu verbinden,durch ein konkurrierendes Entschädigungssystem, das an den 100 Millionen DM der GmbH zehrte, hätte unterlaufen werden können. Es kann deshalb dahinstehen, ob mit den Ansprüchen, die nach § 23 Abs. 1 StiftG mit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes erlöschen sollten, auch Rechte aus dem Vergleich gemeint sind und welche rechtliche Bedeutung dem erst 1971 in den Beratungen des Ausschusses hinzugefügten § 23 Abs. 2 StiftG zukommt, wonach Ansprüche, die diesen Vertrag zur Grundlage haben, für "gegenstandslos" erklärt werden. Daß die Vertragsansprüche durch die sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Berechtigungen ersetzt worden sind, ergibt sich auch ohne eine dies ausdrücklich bekräftigende Regelung aus der Gesamtkonzeption des Gesetzes, insbesondere aus der Inanspruchnahme der für die Vertragslösung zur Verfügung stehenden Mittel durch die Stiftung (§4 Abs. 1 Nr. 2 StiftG) und dem eigenständigen, auf die Erfassung Sie meint aber: Voraussetzung für das Eingreifen des gesetzlichen Leistungssystems sei die "Einbringung" der aufgrund des Vergleichs zur Verfügung gestellten Mittel in die Stiftung durch die Treuhänder. Das gesetzliche Leistungssystem des Stiftungsgesetzes ist, wie der für diese Frage allein maßgebende Wortlaut des Gesetzes ergibt, weder von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der Treuhänder noch der sonst aus dem Vergleich Berechtigten, sondern allein davon abhängig gemacht worden, daß die zur Durchführung der Stiftungslösung erforderliche finanzielle Grundlage sichergestellt (§ 29 StiftG) war. Andererseits hat der Gesetzgeber den Vergleich und die durch ihn geschaffene Rechtslage nicht derart zur Grundlage des Stiftungsgesetzes gemacht, daß die Errichtung der Stiftung dem Willen der aus dem Vergleich Berechtigten überlassen bleiben, die Stiftungslösung insoweit also gegenüber der Vertragslösung nur subsidiäre Bedeutung Insoweit bestand kein Anlaß, die aus dem Vergleich Berechtigten anders zu behandeln als die übrigen von der Contergan-Katastrophe Betroffenen, deren Ansprüche ebenfalls durch das gesetzliche Leistungssystem ersetzt worden sind und bei denen es selbstverständlich keiner besonderen Zustimmung oder rechtsgeschäftlichen "Einbringungserklärung" bedurft hätte. Als dies dann nicht geschah, hat, wie in dem bei der Verabschiedung des Gesetzes deshalb neu gefaßten § 29 StiftG hervorgehoben ist, dem Bundestag für die Invollzugsetzung der Stiftungslösung genügt, daß die von dem Vertrag in Anspruch genommenen Mittel der GmbH "der Stiftung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden". Dies ist allein im Blick auf die Finanzierbarkeit des Vorhabens geschehen und nicht mit der Vorstellung, daß zwischen der GflHB GmbH, den Treuhändern und sonstigen Vertragsbeteiligten Einverständnis über das neue Vorhaben erzielt und die aus dem Vertrag Berechtigten nur dann an der Stiftung beteiligt werden sollten, wenn sie mit der neuen Lösung einverstanden waren. Ebenso ist er nicht gehindert, seine Regelungskompetenz auf einem zunächst der Privatautonomie überlassenen Gebiet in Anspruch zu nehmen und die bisher auf dieser Grundlage erworbenen Rechte nach Inhalt und Schranken durch gesetzliche Normen neu zu definieren, sofern er dabei innerhalb des im Grundgesetz selbst angelegten Spannungsfeldes zwischen verbürgter Freiheit und geforderter Sozialgerechtigkeit der Eigentumsordnung bleibt (BVerfGE 24, 367, 389, 396; 25, 112, 117 ff; 31, 229, 239 ff; 37, 132 = NJW 74, 1499 f m.w.Nachw.). Das Stiftungsgesetz wäre verfassungsrechtlich bedenklich, wenn es etwa darauf abzielte, die von der GmbH bereitzustellenden Mittel durch Erweiterung des Kreises der Empfänger über den im Vertrag vorgesehenen Personenkreis hinaus auch anderen Behinderten zuzuführen und sie dadurch ihrer Bestimmung zu entfremden. Denn nach dem Gesetz sollen die von der CflBB GmbH bereitzustellenden Mittel auch solchen "Contergan-Kindern" zugeführt werden, die an dem Vergleich nicht beteiligt waren. Und ebenso kann sich das Leistungssystem der Stiftungslösung in Einzelfällen insbesondere durch die Beschränkung der Kapitalentschädigung auf höchstens 25.000 DM zugunsten von Renten dahin auswirken, daß ein Vertragsbeteiligter auf Kosten anderer einen geringeren Geldbetrag erhält als er nach der Vertragslösung, die solche Beschränkungen jedenfalls nicht ausdrücklich vorsah, hätte erwarten können. Solche Einzelbetrachtung wäre jedoch für die verfassungsmäßige Beurteilung des Stiftungsgesetzes verfehlt, da das Gesetz als ein organisches Gefüge ineinandergreifender und sich gegenseitig prägender Regelungen gesehen werden muß. Daß die Contergan-Katastrophe eine die Allgemeinheit betreffende Angelegenheit ist, die nach Art und Ausmaß, nicht zuletzt aber auch mit Rücksicht auf die besonderen haftungs-und verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten nur unter staatlicher Mithilfe bewältigt werden konnte und kann, bedarf keiner näheren Ausführungen. sowie das auch von der Vertragslösung angestrebte, mit ihren Mitteln jedoch nicht ohne weiteres erreichbare Ziel, diese Gelder als zusätzliche Leistungen den Behinderten möglichst ungeschmälert zukommen zu lassen, sind hinreichende Sachgründe für ein solches Gesetzesvorhaben, das sich,sollte das erstrebte Ziel erreicht werden, auch auf die durch den Vergleich Begünstigten erstrecken mußte. Zudem gab, wie bereits dargelegt, die Contergan-Katastrophe dem Gesetzgeber Anlaß, auf breiterer Basis und in Abstimmung mit den Maßnahmen der Träger von Sozialversicherung und Sozialhilfe eine zusätzliche soziale Hilfseinrichtung für Behinderte ganz allgemein zu schaffen. Die von der GmbH nach dem Vertrag zur Verfügung zu stellenden Mittel haben - aufgestockt um die hierfür vorgesehenen Bundesmittel - ihre Zweckbestimmung auch im Rahmen der Stiftungslösung behalten; das ist im Gesetz im einzelnen ausdrücklich festgelegt. Insbesondere durch die Zuordnung eines mit den Garantien einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ausgestatteten Schuldners, durch die Aufstockung der Verteilungsmasse um 50 Millionen DM und ihre Freistellung von Regreßforderungen der Träger von Sozialversicherung und Sozialhilfe, durch die Gewährleistung der Entschädigung als echte, steuerfreie Zusatzleistung, durch die Einbeziehung der Contergan-Kinder in die für alle Beteiligten vorgesehene Förderungsmaßnahmen ist vielmehr eine Verbesserung der Rechtsstellung auch der an dem Vertrag Beteiligten angestrebt. Ebensowenig überschritt der Gesetzgeber die ihm durch Art. 14 GG gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen dadurch, daß er für Kinder, die sich an dem Vertrag nicht beteiligt hatten, die mit materiell- und verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten besonders belastete Rechtslage gegenüber der Streithelferin durch die Regelung des Stiftungsgesetzes bereinigte(vgl. schaftliche Wert der nach § 23 Abs. 1 StiftG für erloschen erklärten Forderungen ln diesen Fällen den der Leistungen aus dem Stiftungsgesetz erheblich überstieg, noch daß Betroffene vornehmlich in Erwartung höherer Leistungen der CflHRk GmbH dem Vergleich nicht zugestimmt hatten. Die Frage, ob das Stiftungsgesetz auch Bestand hätte, wenn dieser Personenkreis bei verfassungskonformer Auslegung von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen werden müßte, stellt sich daher nicht. cc) Auch das auf Verbindung von Kapital und Rentenleistungen beruhende Leistungssystem mit seinen Beschränkungen der Dispositionsbefugnisse hinsichtlich der Teilhabe an den Stiftungsmitteln, gegen die sich der Kläger vor allem wendet, verletzt nicht seine in Art. 14 GG gewährleisteten Rechte. Es mag schon zweifelhaft sein, ob sich der Kläger nicht auch nach dem Vergleich mit Rentenzahlungen anstelle einer Kapitalentschädigung hätte zufrieden geben müssen. Der nach dem Vergleich anzulegende Bewertungsmaßstab "der Gerichte für die Bemessung eines Schmerzensgeldes" schloß die Bewilligung einer Rente statt eines Kapitals durch das hierfür zuständige Bewilligungsgremium jedenfalls nicht von vornherein aus (vgl. Doch kann dies auf sich beruhen; denn der Gesetzgeber hat sich auch sonst im Rahmen der ihm in Art. 14 Abs. 1 und 2 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit gehalten, wenn er zwar zu Lasten insbesondere der erbberechtigten Angehörigen, aber zugunsten einer nachhaltigeren Verwirklichung des Wenn nach dem Leistungssystem des Stiftungsgesetzes beim Tod eines Kindes nicht seine Erben, sondern die übrigen Kinder in die Teilhabe des Verstorbenen an den Stiftungsmitteln insoweit einrücken, als Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rentenleistung im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten noch nicht fällig waren (§14 Abs. 5 StiftG), so verwirklicht sich damit die vorgegebene Zugehörigkeit des einzelnen zu der von dem gleichen Schicksal Betroffenen und zu der als solcher unterstützten Gemeinschaft, mit deren Nachteilen im Verteilungssystem jeder Betroffene belastet ist - so wie jeder auch in den Genuß der Vorteile dieser Lösung kommen kann. Gewiß kann der Gesetzgeber die Rechtsstellung des einzelnen nicht unbegrenzt mit den Interessen und Bedürfnissen einer solchen Gemeinschaft verknüpfen; dies insbesondere nicht bei einer Neugestaltung bereits erworbener Rechte. Im Vordergrund der Beschränkungen steht das Bestreben, das Stiftungsvermögen nach Möglichkeit für diejenigen Bedürfnisse vorzubehalten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung des Betroffenen stehen, und ihn vor einer "Verwirtschaftung" anstelle der Rente gezahlter Kapitalentschädigung durch eine wenig ertragreiche oder unsichere Anlage zu schützen. Nach Umfang, Struktur und Punktion sowie dem Verhältnis von Kapital- void Rentenleistung zueinander sind die Leistungen der Stiftung im Gesetz selbst festgelegt; hierdurch ist das Ermessen des Stiftungsrats, das im wesentlichen nur die Durchführung des Bewilligungsverfahrens in der Praxis sichern soll, durch den Gesetzgeber hinreichend gebunden. 2. Ebensowenig bestehen im Ergebnis Bedenken dagegen, daß das Stiftungsgesetz und damit die auch die Rechts-beziehung des Klägers umgestaltende oben erörterte Regelung spätestens mit der Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 31. a) Nach § 29 StiftG sollte das Gesetz in Kraft treten, sobald sichergestellt ist, daß die von der C(HU QfBHHl GmbH bereitgestellten Mittel der Stiftung”in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden”. aa) Zwar soll nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG Jedes Gesetz den '•Tag” seines Inkrafttretens bestimmen; doch heißt das nicht, daß dieser Zeitpunkt durch einen bestimmten Kalendertag bezeichnet sein muß. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG; diese Vorschrift hat nur die Aufgabe, Gesetzen, in denen es an einer Vorschrift über das Inkrafttreten überhaupt fehlt, zur Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. Auf die Bedenken, die im Blick auf das Prinzip der Gewaltenteilung und das Demokratiegebot gegen ein Gesetz bestehen, das - sei es auch aufgrund einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GG bestimmten Ermächtigung - der vollziehenden Gewalt überlassen würde, den Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Gesetzesbefehls selbst zu So hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich eine gesetzliche Regelung angesehen, durch die die Landesregierung ermächtigt worden ist, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die persönlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung sog. Für zulässig ist es mit Recht auch angesehen worden, das Inkrafttreten eines Gesetzes von der Fest- Daß dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich der Sicherstellung der Verfügbarkeit der Mittel der GmbH für die Stiftung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden ist, weil die Voraussetzungen "sichergestellt ist" und "in vollem Umfang zur Verfügung gestellt" unbestimmte Begriffe enthalten, kann eine Verlagerung der gesetzgebenden auf die vollziehende Gewalt umso weniger bewirkt haben, als die Wertungsmaßstäbe für die Auslegung dieser Begriffe bereits im Gesetz selbst festgelegt sind und damit die Feststellung auch insoweit justiziabel ist} letzteres ist bereits oben unter I 2 dargelegt worden.

Zitierte Normen: § 153 StPO § 90 BSHG § 62 ZPO § 15 BSHG Art. 14 GG
KindRechtAnspruchGesetzStiftungStiftungsgesetzvergleichenGmbHKlägerRegelung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
GG Art. 14 Ba, 20
a)	Entschädigungsansprüche contergangeschädigter Kinder aus dem mit der Firma Chemie Grünenthal GmbH geschlossenen Vergleich sind durch Leistungsanspriiche aus dem Gesetz Uber die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl I 2018) ersetzt worden. Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Art. 14 Abs. 1 u. 2 GG).
b)	Es ist zulässig, das Inkrafttreten eines Gesetzes von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig zu machen und die Feststellungen hierüber dem Bundesminister der Justiz zu übertragen.
BGH, Urt. v. 13. Februar 1975 - VI ZR 44/74 - LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 44/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Februar 1975
Justi zoberSekretärin
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des am
 Frau Rechtsanwältin Eva-Maria
1961 geborenen Axel K w—mmmmmmmm , tr. vertreten durch seine Mutter,
 ebenda,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr.
und Prof. Dr.1
gegen
1.	Rechtsanwalt Dr.Dr. Rupert Sl
OSHBHfc-Hfli^l^-Str. fli,
2.	Rechtsanwal^^und Notar Dr. Günter
3.	Rechtsanwalt Herbert	2»
als Verwalter des Treuhandvermögens für contergangeschädigte Kinder,
 Beklagte und zu 2) u. 3) Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. diHHlfc und
 die Firma CI _ schäftsführer »tr.
GmbH, vertreten durch ihre Ge-und Michael
. Franz
 Streithelferin der Beklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte	und
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof.
Dr. NUßgens, Dr. Steffen, Dr. Kullmaimund Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
I.
Der Kläger, dessen Mutter während der Schwangerschaft das von der	GmbH	in	der Streit-
helferin, hergestellte Schlafmittel "Contergan" eingenommen hatte, ist mit schweren Fehlbildungen seiner Gliedmaßen geboren. Er teilt dieses Schicksal in der Bundesrepublik mit rund 2.500 Kindern, deren Mißbildungen ebenfalls mit der Einnahme des Präparats "Contergan" durch die Mütter in Verbindung gebracht werden müssen.
Am 10. April 1970 schlossen die Streithelferin und der Erstbeklagte, der in dem damals anhängigen Strafver-
 
fahren gegen Angestellte der Streithelferin die Nebenkläger vertrat, einen Vertrag "zur vergleichsweisen Regelung aller denkbaren Ansprüche, die von Kindern und deren Eltern wegen Fehlbildungen des Kindes gegen die Cfl|	GmbH. , deren Gesellschafter, Ge-
schäftsführer und Angestellte gemacht werden können und mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate .... durch die Mutter in Verbindung gebracht werden können?1. Die Streithelferin verpflichtete sich zur Zahlung von 100 Millionen DM, und zwar 50 Millionen DM zwei Monate nach Vertragsschluß, 50 Millionen DM nebst 6 1/2 % Zinsen spätestens zu dem 30. Juni 1973 (§9 aaO) auf ein Treuhandkonto, das die Beklagten einzurichten hatten. Der Zweitbeklagte hatte die Angestellten der Firma C9KK0 G®MP-GmbH in dem Strafverfahren verteidigt, der Dritt-beklagte ist deren Syndikus. Das Geld sollte an Kinder verteilt werden, die ein medizinisches Gutachtergremium als fehlgebildet ansehen werde, sofern sie selbst und ihre Eltern bzw. gesetzliche Vertreter durch eine Abfindungserklärung auf alle weiteren Ansprüche verzichteten (§ 7 aaO). Die Verteilung sollte sich an dem Bewertungsmaßstab der Gerichte für die Bemessung eines Schmerzensgeldes orientieren und durch einen Gutachterausschuß festgelegt werden. Die Kosten dieser Abwicklung übernahm die Streithelferin. Für die Auszahlung der Gelder enthielt der Vertrag u.a. folgende Vorbehalte:
§ 10
Auf Verlangen der Firma	GmbH
ist die Auszahlung an die Berechtigten so lange auszusetzen, bis die Eltern und gesetzlichen Vertreter der Kinder, die zu diesem Zwecke angeschrieben wurden, eine Abfindungserklärung gern. § 7 abgegeben haben.
 
§ 11
Auf Verlangen der Firma	GmbH
ist die Auszahlung an die Berechtigten auch so lange auszusetzen, bis sichergestellt ist, daß die Firma C^HHl GflflHIHP GmbH keine Ubergeleite ten Ansprüche(z.B. aus Leistungen der Bundessozialhilfe oder der Krankenversicherungen) von Personen, die Zahlungen aus diesem Vertrag erhalten wurden, zu befriedigen hat.
Die Firma	GmbH kann jederzeit
 die Zurückzahlung der auf dem Treuhandkonto gutgeschriebenen Geldbeträge vor Beginn der Auszahlungen verlangen und nach diesem Zeitpunkt auch die Einzahlung weiterer Geldbeträge auf dieses Konto verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, daß sie keine Ubergeleiteten Ansprüche von Personen, die Zahlungen aus diesem Vertrag erhalten würden, zu befriedigen hat.
§ 12
Sinddie Abfindungserklärungen gemäß § 10 nicht bis zu dem von den Parteien zu bestimmenden Zeitpunkt eingegangen, so sind die Gelder auf_dem Treuhandkonto an die Firma	GmbH
auf deren Verlangen zurückzuzahlen.
Das Strafverfahren ist am 18. Dezember 1970 nach §153 StPO eingestellt worden (vgl. DRiZ 1971, 45; im übrigen s. Böhm, Die Entschädigung der Contergan-Kinder,1973).
In der Folgezeit gaben die meisten der Betroffenen, darunter der Kläger und seine Mutter, die geforderte Abfindungserklärung ab. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1970 an den Erstbeklagten verzichtete die C^BBBGflMHHBGmbH lauf die Geltendmachung ihrer Rechte aus § 11 des Vertrages für diejenigen Fälle, in denen sichergestellt ist, daß Forderungen von Trägern übergeleiteter Ansprüche nicht zu erwarten sind ”(vgl. Böhm aaO S. 147).
 
Das Sozialamt der Stadt Krefeld hat erklärt, es verzichte auf die Geltendmachung der von ihm Ubergeleiteten Ansprüche des Klägers (§ 90 BSHG).
Auch das Gesetz Uber die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk fUr behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 - BGBl. I 2018 - (im folgenden: Stiftungsgesetz - StiftG) regelt Leistungen an Behinderte, "deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der CQh (■I GflHHNP GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können". Dieses Gesetz sieht die Errichtung einer mit seinem Inkrafttreten als entstanden geltenden rechtsfähigen Stiftung des Öffentlichen Rechts vor. Ihr Zweck ist,Leistungen an contergangeschädigte Kinder zu erbringen (§2 Nr. 1). Darüberhinaus soll ganz allgemein Behinderten, vor allem solchen unter 21 Jahren, durch Förderung von Einrichtungen, Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe gewährt werden, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern (§ 2 Nr. 2). FUr die "Contergan-Schäden" - und nur fUr diese - werden die 100 Millionen DM nebst Zinsen, "zu deren Zahlung sich die	GmbH	gegenüber
 den Geschädigten durch den Vertrag vom 10. April 1970 verpflichtet hat, einschließlich der Erträge des bereits geleisteten Teilbetrages", in Anspruch genommen.
Dieser Betrag wird durch das Gesetz um weitere 50 Millionen DM aus Bundesmitteln aufgestockt (§ 4 Abs. 1, § 10, §§ 12 ff). Anspruchsberechtigungen sowie Art und Umfang der Leistungen einschließlich des Verfahrens sind in Teil II des Gesetzes im einzelnen geregelt. Danach erhalten die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch lebenden "Contergan-Kinder" nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen eine
 
Kapitalentschädigung (mindestens 1.000 DM, höchstens 25.000 DM) und eine monatliche Rente (mindestens 100 DM, höchstens 450 DM). Die Bewertung des Schadens erfolgt nach Maßgabe zu erlassender Richtlinien durch eine beim Stiftungsvorstand einzurichtende Kommission auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf Antrag findet unter bestimmten Voraussetzungen eine Kapitalisierung der Rente statt, die auf die für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren zustehende Rente beschränkt ist (§ 14 Abs. 3). War das Kind bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits verstorben, so stehen seinen Eltern Beihilfen zu, soweit deren Aufwendungen die "zu demutbare Belastung" überstiegen (§ 15). Die Leistungen aus der Stiftung sind einkommenssteuerfrei; sie haben bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (§ 21). Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe, oder andere Sozialleistungen werden durch das Gesetz grundsätzlich nicht berührt; Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Stiftungsgesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind (§ 22).
Ferner ist folgendes bestimmt:
§ 23
Etwa bestehende Ansprüche der in § 13 genannten Personen gegen die Firma	GmbH,
deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellte wegen eines von diesem Teil des Gesetzes erfaßten Schadensfalles erlöschen. Dies gilt auch, soweit etwa bestehende Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind. Bei Übertragung auf natürliche Personen und Juristische Personen des privaten Rechts gilt zu deren Gunsten § 14 Abs. 5 Satz 1 hinsichtlich der Kapitalentschädigung nicht.
 
Ansprüche, die den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Vertrag zur Grundlage haben, sind gegenstandslos.
In § 29 ist bestimmt:
Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sicherge-stellt ist, daß die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Mittel der Stiftung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Nach Durchführung einer Elternbefragung erklärten sich der Zweit- und der Drittbeklagte in einer "Einbringungserklärung" vom 7. September 1972 gegenüber dem Bundesminister der Justiz bereit, die bis dahin auf dem Treuhandkonto eingegangenen 50 Millionen DM der
 GmbH nebst den inzwischen gutgeschriebenen Zinsen in die Stiftung einzubringen und die Vertragsansprüche auf die im Juni 1973 fälligen weiteren 50 Millionen DM nebst Zinsen an die Stiftung abzutreten (vgl. Böhm aaO S. 96). Nachdem jedoch Eltern ihr zuvor erklärtes Einverständnis mit der durch das Stiftungsgesetz beabsichtigten (öffentlich-rechtlichen) Lösung widerrufen hatten, beschränkten beide Beklagten ihre •'Einbringungserklärung" auf die Fälle jener Kinder und die auf diese entfallenden Entschädigungsbeträge, deren Eltern die Treuhänder "durch ihre Erklärungen uneingeschränkt zur Einbringung in die Stiftung ermächtigt haben bzw. ermächtigen, oder soweit eine Erklärung nicht vorliegt, eine Einbringung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag möglich ist" (vgl. Böhm aaO S. 98). Der Erstbeklagte hat sich von vornherein geweigert, eine "Einbringungserklärung" abzugeben; er beharrt auf seinem Standpunkt, daß das Stiftungsgesetz die Kinder schlechter stelle als der 1970 ausgehandelte (privatrechtliche) Vergleich.
8
Nachdem die Bemühungen des Bundesministers der Justiz,den Erstbeklagten zu einer "Einbringungserklärung" zu bewegen, erfolglos blieben, erklärte die CflBB B^BGmbH mit Schreiben vom 25. Oktober 1972 gegenüber dem Bundesminister der Justiz, sie werde die 2. Rate aus dem Vertrag vom 10. April 1970 nebst Zinsen unmittelbar an die Stiftung zahlen und garantiere unwiderruflich, daß die von ihr 1970 auf das Treuhandkonto eingezahlten 50 Millionen DM (nebst den hierauf bereits angefallenen und noch anfallenden Zinsen und Erträgnissen) vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an in spätestens 5 Jahren bei der Stiftung eingehen (Böhm aaO S. 103).
Am 31. Oktober 1972 machte der Bundesminister der Justiz bekannt, daß das Gesetz nach seinem § 29 Satz 1 mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt (BGBl. I 2045). Inzwischen hat die CflB GflBBBBfe GmbH die 2. Rate von 50 Millionen DM in die Stiftung eingezahlt; diese hat mit den Auszahlungen (Kapital und Renten usw.) begonnen.
II.
Die Parteien streiten darüber, ob die dem Kläger zu zahlende Entschädigung nach dem Vertrag vom 10. April 1970, nach dem Stiftungsgesetz oder nach beiden Rechtsgrundlagen abzuwickeln ist.
Der Kläger meint, das Stiftungsgesetz gehe selbst von einer freiwilligen Übertragung der Ansprüche gegen die CBBBB GBBI^HBB GmbH aus dem Vergleich als Voraussetzung für die Ausführung des Gesetzes aus; es betrachte diese Ansprüche erst mit der Jeweiligen rechtsgeschäftlichen
 
Übertragung als gegenstandslos. Daher hätten diejenigen Kinder, die zur Einbringung ihrer Ansprüche in die Stiftung nicht bereit seien, die Ansprüche aus dem Vertrag behalten, könnten deshalb wie bisher von den Beklagten Erfüllung aus dem Vertrag verlangen unbeschadet ihres daneben bestehenden Anteils an den in die Stiftung eingebrachten Bundesmitteln. Bei einer anderen Auslegung enthalte das Stiftungsgesetz eine unzulässige Enteignung. Zwar habe seine Mutter zunächst gegenüber den Treuhändern das Einverständnis mit der Einbringung erklärt und auch einen Entschädigungsantrag an die Stiftung gestellt, die ihr inzwischen 20.000 DM gezahlt habe, später jedoch die Einbringungserklärung widerrufen, nachdem sie erkannt habe, daß sie nur über die Vorteile, nicht aber über die schwerwiegenden Nachteile der Stiftungslösung unterrichtet worden sei.
Der Kläger hat um Feststellung gebeten, daß die Beklagten gemeinschaftlich verpflichtet sind, ihm den auf ihn entfallenden Betrag aus dem mit der Streithelferin geschlossenen Vergleich zuzüglich inzwischen aufgelaufener Zinsen zu zahlen, sobald die medizinische Begutachtung aller Contergan-Kinder abgeschlossen ist; daß ferner die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, daß die Beklagten die Abwicklung des Vergleichs verzögern.
Da der Kläger diesen Feststellungsantrag gegen den Erstbeklagten nicht verlesen hat, hat das Landgericht über die Klage nur insoweit entschieden, als sie sich gegen den Zweit- und Drittbeklagten richtet, und hat die Klage abgewiesen.
10
Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgrunde
 Die Zulässigkeit des Teilurteils hat das Landgericht ohne Verfahrensverstoß bejaht. Insbesondere steht nicht entgegen, daß über eine Klage gegen notwendige Streitgenossen grundsätzlich nur einheitlich entschieden werden darf (§ 62 ZPO). Für die vom Kläger begehrte Feststellung von Schadensersatzpflichten der Beklagten liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Seiten der Beklagten offensichtlich nicht vor. Ob dies auch für den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung aus dem Vergleich gilt, bei dessen Durchführung nach § 14 Abs. 2 und 3 aaO die beklagten Treuhänder Zusammenwirken müssen, kann dahinstehen. Da der Erstbeklagte zu erkennen gegeben hat, daß er, jedenfalls dem Grundsatz nach, zur Mitwirkung auf der Grundlage des Vergleichs bereit sei, treffen auf solche Fallgestaltung die Erwägungen zu, aus denen ausnahmsweise selbst gegenüber notwendigen Streitgenossen ein Teilurteil zugelassen ist (vgl. BGH Urt. v. 8.6.1962 - V ZR 171/61 » NJW 1962, 1722, 1733 = LM ZPO § 62 Nr. 10). Weder die Beklagten oder ihr Streithelfer noch der Kläger haben insoweit Zweifel geäußert. Gerade die vom Erstbeklagten im ersten Rechtszug zu erkennen gegebene Bereitschaft, an der vom Kläger gewünschten Auszahlung aus den zu verteilenden Geldern der omfcGflHHK mitzuwirken, hat den Kläger veranlaßt, seinen Feststellungantrag gegen ihn nicht zu verlesen, da es diesem Antrag in Bezug auf
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den Erstbeklagten schon am Rechtsschutzinteresse gefehlt haben würde (§ 256 ZPO).
In der Sache meint das Landgericht, das Stiftungsgesetz habe etwaigen Rechten, aufgrund derer der Kläger die Beklagten aus dem Vergleich vom 10. April 1970 in Anspruch nehmen könne, die Grundlage entzogen. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes könnten die Entschädigungsansprüche der "Contergan-Kinder”, und zwar auch derjenigen, die wie der Kläger dem Vergleich beigetreten waren, nur noch nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung gegen die Stiftung geltend gemacht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Betroffenen mit dieser Neuregelung einverstanden erklärt haben oder nicht.
I.
Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß das Stiftungsgesetz die Anspruchs- und Verteilungsregelung des Vergleichs ersetzen wollte.
1. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
a) Als Anfang 1970 mit den Vorarbeiten begonnen wurde, war ungewiß, ob und inwieweit sich der Vergleich verwirklichen lassen würde. In der Begründung zur Regierungsvorlage vom 30. April 1970 war u.eu ausgeführt (BT-Drucks. VI/926): Der von der	GmbH	ver-
sprochene Betrag von 100 Millionen DM reiche nicht aus, den Bedürfnissen der Contergan-Kinder gerecht zu werden.
IP
Außerdem sei nicht sicher, ob sich die überwiegende Mehrzahl der Geschädigten an dem Vertrag beteiligen werde. Auch bestehe die Gefahr, daß insbesondere die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe große Teile des von der	GmbH	zugesagten	Betrages	für
 sich in Anspruch nehmen (§ 15^2 RVO, § 90 BSHG) und ferner mit Rücksicht auf erbrachte Leistungen ihre Zahlungen einstellen würden. Zudem sei die CSHK
GmbH zur Leistung nur bereit, wenn sichergestellt sei, daß insbesondere die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe keine übergegangenen oder übergeleiteten Ansprüche gegen sie geltend machten.
Es war somit ein erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung, die von der	GmbH	zur	Ver-
fügung gestellten Mittel ohne solche Hindernisse schneller und nachhaltiger zu dem Einsatz zu bringen, insbesondere auch sicherzustellen, daß sie den Kindern nicht durch steuerliche Lasten verkürzt und ohne Rücksicht auf Unterstützungsleistungen Dritter als zusätzliche Leistungen zuflossen (Begründung aaO zu §§ 2, 4 und 5). Deshalb löst das Stiftungsgesetz die Teilhabe an diesen Mitteln von dem Erfordernis des Beitritts zu dem Vergleich, beachtet jedoch, daß die	GmbH ihre
 Zahlung daran geknüpft hatte, im übrigen aus allen rechtlichen Verpflichtungen wegen der "Contergan-Schäden" entlassen zu werden. Insoweit sollte das Gesetz über den Anwendungsbereich des Vergleichs hinaus und an seiner Stelle die rechtlichen Wirkungen eines "Zwangsvergleichs" (so der Berichterstatter Senator Dr. Heinsen im Bundesrat, Sten. Ber. über die 353.Sitzung vom 5. Juni 1970 S. 117) schaffen, durch den alle Conter-
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gan-Schadensfälle, also auch diejenigen, die dem Vergleich mangels Beitritts bis dahin nicht unterstellt worden waren, einer einheitlichen Entschädigungslösung zugeführt werden konnten. Damit sollte zugleich den durch die Katastrophe ausgelösten sozialpolitischen Anliegen entsprochen werden, die u.a. eine Abstimmung solcher Leistungen mit anderen Bereichen der Sozialleistungen unumgänglich machten.
Darüberhinaus stand das Gesetzesvorhaben im Dienst eines umfassenden gesellschaftspolitischen Ziels. Mit der Stiftung sollte eine Einrichtung geschaffen werden, in der Staat und Gesellschaft auch für nicht durch Contergan Behinderte zur Unterstützung und Eingliederung behinderter Menschen, insbesondere behinderter Minderjähriger, in die Gesellschaft Zusammenwirken sollten. Dazu sollten die Mittel, zu deren Bereitstellung sich die C^H^	GmbH verpflichtet hatte, zu-
sammen mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Betrögen "Startkapital”, darüberhinaus auch Anreiz für künftige Initiativen nicht nur des Staates, insbesondere der Länder und Gemeinden, sondern auch der Kirchen und der Privatwirtschaft sein. Daß diese Idee einer "nationalen" Stiftung sich in der Folge wohl nicht hat voll durchsetzen können, ändert nichts daran, daß auch diese Absicht für die Beurteilung der Frage, in welchem Verhältnis Vergleich und Stiftungsgesetz zueinander stehen, von Einfluß ist.
b) Diese Ziele des Gesetzgebers waren nur zu verwirklichen, wenn alle Contergan Fälle einheitlich nach dem Verteilungssystem des Stiftungsgesetzes entschädigt
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und die Mittel der	GflBHm	GmbH hierzu in
 voller Höhe eingesetzt wurden. Demgegenüber war für eine Verteilung der Mittel nach den Vorstellungen des Klägers, nämlich nach Maßgabe des Vergleichs etwa alternativ zur oder gar neben der Stiftungslösung kein Raum. Insoweit schlossen die Verteilungssysteme von Stiftung und Vergleich einander aus. Dem sich in der Verteilung der Mittel erschöpfenden System des Vergleichs stand ein auf lebenslange Unterstützung und Betreuung der Behinderten ausgerichtetes, mit anderen Sozialleistungen abgestimmtes gesetzliches Leistungssystem gegenüber.
Die mit dem Stiftungsgesetz verfolgten sozialen Absichten hätten nicht verwirklicht werden können, wenn sein System, Kapital und Rentenleistung miteinander zu verbinden,durch ein konkurrierendes Entschädigungssystem, das an den 100 Millionen DM der
 GmbH zehrte, hätte unterlaufen werden können.
Es kann deshalb dahinstehen, ob mit den Ansprüchen, die nach § 23 Abs. 1 StiftG mit Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes erlöschen sollten, auch Rechte aus dem Vergleich gemeint sind und welche rechtliche Bedeutung dem erst 1971 in den Beratungen des Ausschusses hinzugefügten § 23 Abs. 2 StiftG zukommt, wonach Ansprüche, die diesen Vertrag zur Grundlage haben, für "gegenstandslos" erklärt werden. Daß die Vertragsansprüche durch die sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Berechtigungen ersetzt worden sind, ergibt sich auch ohne eine dies ausdrücklich bekräftigende Regelung aus der Gesamtkonzeption des Gesetzes, insbesondere aus der Inanspruchnahme der für die Vertragslösung zur Verfügung stehenden Mittel durch die Stiftung (§4 Abs. 1 Nr. 2 StiftG) und dem eigenständigen, auf die Erfassung
 
aller Contergan-Schadensfälle ausgerichteten Leistungs-system, mit dessen Inhalt und Zielvorstellungen eine Konkurrenz von Ansprüchen aus dem Vergleich nicht vereinbar ist.
2. Offenbar bezweifelt auch die Revision dies nicht. Sie meint aber: Voraussetzung für das Eingreifen des gesetzlichen Leistungssystems sei die "Einbringung" der aufgrund des Vergleichs zur Verfügung gestellten Mittel in die Stiftung durch die Treuhänder. Da es hieran bisher fehle, beständen die Ansprüche des Klägers aus dem Vergleich noch fort.
Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Das gesetzliche Leistungssystem des Stiftungsgesetzes ist, wie der für diese Frage allein maßgebende Wortlaut des Gesetzes ergibt, weder von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der Treuhänder noch der sonst aus dem Vergleich Berechtigten, sondern allein davon abhängig gemacht worden, daß die zur Durchführung der Stiftungslösung erforderliche finanzielle Grundlage sichergestellt (§ 29 StiftG) war. Hierzu bot sich allerdings nach Sachlage zunächst die rechtsgeschäftliche Einbringung der von der C9IMI G^HHHHI GmbH bereitgestellten Mittel in die Stiftung durch die Treuhänder an? dieser Ablauf entsprach auch den Vorstellungen bei den Gesetzesarbeiten. Andererseits hat der Gesetzgeber den Vergleich und die durch ihn geschaffene Rechtslage nicht derart zur Grundlage des Stiftungsgesetzes gemacht, daß die Errichtung der Stiftung dem Willen der aus dem Vergleich Berechtigten überlassen bleiben, die Stiftungslösung insoweit also gegenüber der Vertragslösung nur subsidiäre Bedeutung
 
haben sollte. Insoweit bestand kein Anlaß, die aus dem Vergleich Berechtigten anders zu behandeln als die übrigen von der Contergan-Katastrophe Betroffenen, deren Ansprüche ebenfalls durch das gesetzliche Leistungssystem ersetzt worden sind und bei denen es selbstverständlich keiner besonderen Zustimmung oder rechtsgeschäftlichen "Einbringungserklärung" bedurft hätte.
Die Neuordnung nahm das Gesetz selbst vor. Es überließ nicht die Invollzugsetzung der neuen Rechtsbeziehung dem Willen der Beteiligten. Bei der 1. und der 2. Lesung ist der Bundestag davon ausgegangen, daß die Treuhänder die in § k Abs. 1 Nr. 2 StiftG angeführten 100 Millionen DM zur Verfügung stellen würden. Als dies dann nicht geschah, hat, wie in dem bei der Verabschiedung des Gesetzes deshalb neu gefaßten § 29 StiftG hervorgehoben ist, dem Bundestag für die Invollzugsetzung der Stiftungslösung genügt, daß die von dem Vertrag in Anspruch genommenen Mittel der	GmbH	"der	Stiftung	in	vollem
 Umfang zur Verfügung gestellt werden". Dies ist allein im Blick auf die Finanzierbarkeit des Vorhabens geschehen und nicht mit der Vorstellung, daß zwischen der GflHB GmbH, den Treuhändern und sonstigen Vertragsbeteiligten Einverständnis über das neue Vorhaben erzielt und die aus dem Vertrag Berechtigten nur dann an der Stiftung beteiligt werden sollten, wenn sie mit der neuen Lösung einverstanden waren. Deshalb war nach dem Gesetz eine Zustimmung der Treuhänder jedenfalls dann entbehrlich, sobald die Zuwendungen der	Qfli^-
GmbH auf andere Weise an die Stiftung gebunden
 waren
Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Revision gegen eine solche gesetzliche Neuordnung von Vertragsbeziehungen vorbringt, sind nicht begründet.
1. Der Gesetzgeber war an seinem Vorhaben insbesondere nicht durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gehindert.
a) Art. 14 GG verbietet ihm nicht, Inhalt und Schranken des Eigentums neu zu ordnen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In den Grenzen der dem Gesetzgeber hierzu von der Verfassung eingeräumten Gestaltungsfreiheit kann er z.B. eine gesetzliche Regelung durch eine neue ablösen und hierbei nach altem Recht erworbene Rechte durch neue ersetzen.
Ebenso ist er nicht gehindert, seine Regelungskompetenz auf einem zunächst der Privatautonomie überlassenen Gebiet in Anspruch zu nehmen und die bisher auf dieser Grundlage erworbenen Rechte nach Inhalt und Schranken durch gesetzliche Normen neu zu definieren, sofern er dabei innerhalb des im Grundgesetz selbst angelegten Spannungsfeldes zwischen verbürgter Freiheit und geforderter Sozialgerechtigkeit der Eigentumsordnung bleibt (BVerfGE 24, 367, 389, 396; 25, 112, 117 ff; 31, 229, 239 ff; 37, 132 = NJW 74, 1499 f m.w.Nachw.).
Solche zulässige Inhaltsund Schrankenregelung (Art. 14 Abs. 2 GG) enthält auch das Stiftungsgesetz; es ist daher kein enteignendes Gesetz. Das ergeben sein innerer Gehalt und sein Zweck (vgl. dazu auch BGHZ 54, 293, 296 m.w.N.) bei der durch Art. 14 GG geforderten Wertung. Weder zielt die Regelung darauf ab, noch bewirkt sie den
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Entzug von Rechten zugunsten "fremder” Interessen; soweit das Stiftungsgesetz bestehende Rechte durch neue Zuordnungsverhältnisse ersetzt, geschieht dies, um die Ziele, denen diese Rechte dienen sollten, zugunsten der Berechtigten wirkungsvoller und nachhaltiger zu erreichen. Das Stiftungsgesetz will den Interessen der Behinderten durch Stärkung ihrer Rechtsposition gegenüber den ihnen bis dahin zustehenden Berechtigungen gerade entgegenkommen (vgl. wegen der zwar nicht gleichartigen, aber parallelen Ziele die Fälle der Umlegung: BGHZ 27,
15; 31, 49; 63, 81; BVerwGE 1, 225; 6, 79; 8, 95; 10,
3; 12, 1). Daß mit den gewiß bescheidenen Mittel der Stiftungslösung den Bedürfnissen der betroffenen Kinder selbstverständlich nicht entsprochen werden kann, ändert nichts daran; insoweit muß das Gesetz an den ebenfalls sehr bescheidenen Verhältnissen der Vertragslösung gemessen werden. Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Gesetz die beste Lösung zur Verwirklichung solcher Absicht darstellt. Ohne Einfluß ist auch, daß die Umgestaltung der bestehenden Rechte u.a. zu einem Personenwechsel auf der Schuldnerseite führt. Für die Frage, ob eine Enteignung vorliegt, kann es nicht auf die formale Gestaltung ankommen. Die Stiftung des öffentlichen Rechts, gegen die sich in Zukunft die Ansprüche der Betroffenen ausschließlich richten, bietet ersichtlich keine geringere Gewähr für die Verwirklichung der Rechte als die bisherige (vertragliche) Regelung. In diesem Schuldnerwechsel kann daher kein enteignender Eingriff gesehen werden.
b) Freilich muß der Gesetzgeber auch bei der Inhaltsund Schrankenbestimmung die Wertentscheidung
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des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums und seines konkreten Bestandes in der Hand des Einzelnen beachten (vgl. BVerfGE,24, 367, 389, 400 ff; 26, 215, 222). Insoweit muß die gesetzliche Regelung Ergebnis der von der Verfassung aufgegebenen Güter- und Interessenabwägung sein (vgl. BVerfGE 21, 73, 82; 21, 150, 155;
25, 112, 117 ff; 26, 215, 222 f; 31, 248, 252; 31, 229, 240 f; 31, 275, 289 ff). Auch im übrigen hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Verfassung zu halten; insbesondere muß er die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichheitssatz beachten (BVerfGE 31, 275, 289 ff; 34, 139, 146;
37, 132 = NJW 74, 1499, 1500 m.w.N.). Bestehende Rechte dürfen daher nur insoweit eingeschränkt werden, als dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sachlich geboten und zu demutbar ist (BVerfGE 31, 275, 290; BGHZ 54, 115, 123; 54, 293, 296; 59, 332, 337 f; 60,
145, 149 ff; BVerwGE 40, 94, 98 f; 42, 30, 34; BVerwG Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 96 m.w.Nachw.).
Das Stiftungsgesetz wäre verfassungsrechtlich bedenklich, wenn es etwa darauf abzielte, die von der
 GmbH bereitzustellenden Mittel durch Erweiterung des Kreises der Empfänger über den im Vertrag vorgesehenen Personenkreis hinaus auch anderen Behinderten zuzuführen und sie dadurch ihrer Bestimmung zu entfremden. Ebensowenig könnte der Gesetzgeber in den Vergleich allein deshalb rechtsgestaltend eingrei-fen, um der einen oder anderen Vertragspartei mehr Befugnisse gegenüber dem Vertragspartner zuzuweisen, als
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die an dem Vergleich Beteiligten ausgehandelt hatten.
Nun mag das Stiftungsgesetz, werden seine Regelungen isoliert betrachtet, auch unter solchen Gesichtspunkten gewürdigt werden können. Denn nach dem Gesetz sollen die von der CflBB	GmbH	bereitzustellenden Mittel
 auch solchen "Contergan-Kindern" zugeführt werden, die an dem Vergleich nicht beteiligt waren. Und ebenso kann sich das Leistungssystem der Stiftungslösung in Einzelfällen insbesondere durch die Beschränkung der Kapitalentschädigung auf höchstens 25.000 DM zugunsten von Renten dahin auswirken, daß ein Vertragsbeteiligter auf Kosten anderer einen geringeren Geldbetrag erhält als er nach der Vertragslösung, die solche Beschränkungen jedenfalls nicht ausdrücklich vorsah, hätte erwarten können. Ähnliches gilt für die Ansprüche von Eltern, deren Kinder schon vor dem Inkrafttreten verstorben waren, und die daher von der Stiftung nur "Beihilfen" erhalten sollen. Solche Einzelbetrachtung wäre jedoch für die verfassungsmäßige Beurteilung des Stiftungsgesetzes verfehlt, da das Gesetz als ein organisches Gefüge ineinandergreifender und sich gegenseitig prägender Regelungen gesehen werden muß.
aa) Das Vorgehen des Gesetzgebers war durch Belange des gemeinen Wohls sachlich legitimiert. Daß die Contergan-Katastrophe eine die Allgemeinheit betreffende Angelegenheit ist, die nach Art und Ausmaß, nicht zuletzt aber auch mit Rücksicht auf die besonderen haftungs-und verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten nur unter staatlicher Mithilfe bewältigt werden konnte und kann, bedarf keiner näheren Ausführungen. Insbesondere die "Aufstockung" des Entschädigungsfonds aus Bundesmitteln
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sowie das auch von der Vertragslösung angestrebte, mit ihren Mitteln jedoch nicht ohne weiteres erreichbare Ziel, diese Gelder als zusätzliche Leistungen den Behinderten möglichst ungeschmälert zukommen zu lassen, sind hinreichende Sachgründe für ein solches Gesetzesvorhaben, das sich,sollte das erstrebte Ziel erreicht werden, auch auf die durch den Vergleich Begünstigten erstrecken mußte.
Zudem gab, wie bereits dargelegt, die Contergan-Katastrophe dem Gesetzgeber Anlaß, auf breiterer Basis und in Abstimmung mit den Maßnahmen der Träger von Sozialversicherung und Sozialhilfe eine zusätzliche soziale Hilfseinrichtung für Behinderte ganz allgemein zu schaffen. Darauf, ob dieses Vorhaben gelungen ist, kommt es hier nicht an; entscheidend ist die gesetzgeberische Absicht, die auf die Verwirklichung des Vorhabens gerichtet war.
bb) Der Gesetzgeber hat seine Regelungskompetenz nicht, wie der Kläger (und in seinen "Rundschreiben” usw. auch der Erstbeklagte) behauptet, "auf Kosten" der an dem Vergleich beteiligten Kinder, sondern im Gegenteil vornehmlich zur wirkungsvolleren und nachhaltigeren Hilfe für diesen Personenkreis in Anspruch genommen.
Die von der	GmbH	nach	dem	Vertrag	zur
 Verfügung zu stellenden Mittel haben - aufgestockt um die hierfür vorgesehenen Bundesmittel - ihre Zweckbestimmung auch im Rahmen der Stiftungslösung behalten; das ist im Gesetz im einzelnen ausdrücklich festgelegt.
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Daß die an dem Vertrag Beteiligten durch Einbeziehung von Kindern, die dem Vertrag nicht zugestimmt hatten, im Endergebnis schlechter gestellt wären, kann im Blick auf den kleinen Kreis dieser Personen und die breitere finanzielle Grundlage (150 statt 100 Millionen DM) nicht angenommen werden. Auch die Revision hat dies nicht geltend gemacht. Insbesondere durch die Zuordnung eines mit den Garantien einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ausgestatteten Schuldners, durch die Aufstockung der Verteilungsmasse um 50 Millionen DM und ihre Freistellung von Regreßforderungen der Träger von Sozialversicherung und Sozialhilfe, durch die Gewährleistung der Entschädigung als echte, steuerfreie Zusatzleistung, durch die Einbeziehung der Contergan-Kinder in die für alle Beteiligten vorgesehene Förderungsmaßnahmen ist vielmehr eine Verbesserung der Rechtsstellung auch der an dem Vertrag Beteiligten angestrebt. Dies ist zusätzlich in § 10 Abs. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung vom 12. Dezember 1972 (BAnz. vom 19. Dezember 1972 S. 2) deutlich gemacht; dort ist ausdrücklich angeordnet, dieser Zweck sei bei der Auslegung des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Ebensowenig überschritt der Gesetzgeber die ihm durch Art. 14 GG gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen dadurch, daß er für Kinder, die sich an dem Vertrag nicht beteiligt hatten, die mit materiell- und verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten besonders belastete Rechtslage gegenüber der Streithelferin durch die Regelung des Stiftungsgesetzes bereinigte(vgl. auch BVerfGE ‘3, 288, 324). Insbesondere besteht hinreichender Anhalt weder dafür, daß der voraussichtlich zu realisierende wirt-
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schaftliche Wert der nach § 23 Abs. 1 StiftG für erloschen erklärten Forderungen ln diesen Fällen den der Leistungen aus dem Stiftungsgesetz erheblich überstieg, noch daß Betroffene vornehmlich in Erwartung höherer Leistungen der CflHRk	GmbH	dem
 Vergleich nicht zugestimmt hatten. Die Frage, ob das Stiftungsgesetz auch Bestand hätte, wenn dieser Personenkreis bei verfassungskonformer Auslegung von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen werden müßte, stellt sich daher nicht.
cc) Auch das auf Verbindung von Kapital und Rentenleistungen beruhende Leistungssystem mit seinen Beschränkungen der Dispositionsbefugnisse hinsichtlich der Teilhabe an den Stiftungsmitteln, gegen die sich der Kläger vor allem wendet, verletzt nicht seine in Art. 14 GG gewährleisteten Rechte.
Es mag schon zweifelhaft sein, ob sich der Kläger nicht auch nach dem Vergleich mit Rentenzahlungen anstelle einer Kapitalentschädigung hätte zufrieden geben müssen. Der nach dem Vergleich anzulegende Bewertungsmaßstab "der Gerichte für die Bemessung eines Schmerzensgeldes" schloß die Bewilligung einer Rente statt eines Kapitals durch das hierfür zuständige Bewilligungsgremium jedenfalls nicht von vornherein aus (vgl. BGHZ 18, 149, 167). Doch kann dies auf sich beruhen; denn der Gesetzgeber hat sich auch sonst im Rahmen der ihm in Art. 14 Abs. 1 und 2 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit gehalten, wenn er zwar zu Lasten insbesondere der erbberechtigten Angehörigen, aber zugunsten einer nachhaltigeren Verwirklichung des
 
Zwecks der Zuwendungen durch die Gewährung lebenslänglicher Renten die Anteilsquote auch von der Lebensdauer des Kindes im Einzelfall abhängig gemacht hat. Das entsprach durchaus dem auch mit dem Vergleich angestrebten Zweck, die Kinder an den bereitgestellten Mitteln entsprechend dem Ausmaß ihrer Behinderungen teilhaben zu lassen. An dem Grundsatz, die Mittel restlos an die Contergan-Kinder zu verteilen, hat das Stiftungsgesetz nichts geändert.
Wenn nach dem Leistungssystem des Stiftungsgesetzes beim Tod eines Kindes nicht seine Erben, sondern die übrigen Kinder in die Teilhabe des Verstorbenen an den Stiftungsmitteln insoweit einrücken, als Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rentenleistung im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten noch nicht fällig waren (§14 Abs. 5 StiftG), so verwirklicht sich damit die vorgegebene Zugehörigkeit des einzelnen zu der von dem gleichen Schicksal Betroffenen und zu der als solcher unterstützten Gemeinschaft, mit deren Nachteilen im Verteilungssystem jeder Betroffene belastet ist - so wie jeder auch in den Genuß der Vorteile dieser Lösung kommen kann. Gewiß kann der Gesetzgeber die Rechtsstellung des einzelnen nicht unbegrenzt mit den Interessen und Bedürfnissen einer solchen Gemeinschaft verknüpfen; dies insbesondere nicht bei einer Neugestaltung bereits erworbener Rechte. Doch sind die Freiheitsgarantien der Einzelpersönlichkeit nicht verletzt, wenn es wie hier nicht um die Begründung eines vom Gemeine chaftsdenken geprägten Zuordnungsverhältnisses, sondern vornehmlich nur um die Heraushe.bung der Funktionen von Zuwendungen geht, wie sie auch schon in dem Vergleich
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insbesondere durch die Anknüpfung der Berechtigungen an den Maßstab einer Schmerzensgeldbewertung vorgezeichnet gewesen sind. Insgesamt trägt die so verdeutlichte Ausgleichsund Hilfefunktion der Leistungen, die in dem Rentensystem des Gesetzes stärker betont ist, dem Schicksal des einzelnen Kindes in seinem Verhältnis zu dem der anderen, von derselben Katastrophe Betroffenen Rechnung; darin findet die Regelung eine ausreichende sachliche Rechtfertigung. Etwas anderes könnte gelten, wenn das Leistungssystem etwa mit Rücksicht auf die Höhe der Renten oder wegen ihrer fehlenden Dynamisierung bei steigenden Lebenshaltungskosten dazu führen sollte, daß die Ausgleichsund Hilfefunktion der Rente gegenüber derjenigen einer sofortigen Kapitalentschädigung deutlich zurückbleibt, ohne daß diese Einbuße auf andere Weise ausgeglichen wird; insoweit mögen Grenzen durch die Vertragslösung vorgezeichnet sein. Für eine solche Annahme ausreichendes Vergleichsmaterial liegt Jedoch nicht vor. Der Hinweis auf den Kaufkraftverlust allein reicht nicht aus, da hiervon auch eine Kapitalentschädigung betroffen sein könnte. Fenier ist das Nachforderungsrecht des § 17 StiftG, das bei nicht voller Ausschöpfung der Stiftungsmittel zu einer Erhöhung der Kapitalentschädigungen führt, ein Weg, um das Leistungssystem veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Darüberhinaus hat das Stiftungsgesetz einer Anpassung der Rentensätze nicht von vornherein den Boden entzogen; vielmehr ist die Absicht, bei nicht mehr hinnehmbaren Kaufkraftschwund die Rente zu erhöhen, wiederholt bekundet worden, überdies sind die rechtlichen Möglichkeiten einer Kapitalisierung der Rente nicht ausgeschlossen, sondern nur beschränkt (§ 14
 
 Abs. 3 StiftG; § 10 Abs. 3 Stiftungssatzung). Im Vordergrund der Beschränkungen steht das Bestreben, das Stiftungsvermögen nach Möglichkeit für diejenigen Bedürfnisse vorzubehalten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung des Betroffenen stehen, und ihn vor einer "Verwirtschaftung" anstelle der Rente gezahlter Kapitalentschädigung durch eine wenig ertragreiche oder unsichere Anlage zu schützen. Das Stiftungsvermögen soll im Interesse des behinderten Kindes möglichst nachhaltig und wirkungsvoll verwendet werden.
All das sind sachliche Gründe, die auch diese Schrankenregelung rechtfertigen.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist es verfassungsrechtlich auch unbedenklich, daß das Stiftungsgesetz die nähere Regelung über Voraussetzung und Umfang der Kapitalisierung der vom Stiftungsrat zu beschließenden Satzung sowie die nähere Ausgestaltung der Bemessungsmaßstäbe für die Höhe der Kapital- und Rentenbeträge ebenfalls vom Stiftungsrat zu erlassenden Richtlinien überläßt (§ 14 Abs. 6 StiftG). Nach Umfang, Struktur und Punktion sowie dem Verhältnis von Kapital- void Rentenleistung zueinander sind die Leistungen der Stiftung im Gesetz selbst festgelegt; hierdurch ist das Ermessen des Stiftungsrats, das im wesentlichen nur die Durchführung des Bewilligungsverfahrens in der Praxis sichern soll, durch den Gesetzgeber hinreichend gebunden. Ebensowenig sind durch die Vorschrift des § 20 StiftG, die die Anfechtung der Leistungsbescheide regelt, geschützte Rechte des Klägers betroffen. Ob und inwieweit die Kinder bei der Anwendung des Gesetzes durch die zuständigen Gremien Nachteilen ausgesetzt werden, bedarf im vorliegenden
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Rechtsstreit keiner nHheren Überprüfung; das 1st bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Stiftungsgesetzes nicht erheblich. Auch braucht der Frage, inwieweit die Kinder mit Verfahrenskosten belastet sein werden, nicht nachgegangen zu werden. In dem Schreiben an den Bundesminister der Justiz vom 25. Oktober 1972 hat die	GfliflHfeGmbH erklärt, daß sie die
 weiteren Kosten der Feststellung des Schweregrades der Fehlbildungen durch die medizinischen Sachverständigen übernehme, soweit sie auch im Rahmen des Vergleiches angefallen wären (vgl. Böhm aaO S. 104).
2. Ebensowenig bestehen im Ergebnis Bedenken dagegen, daß das Stiftungsgesetz und damit die auch die Rechts-beziehung des Klägers umgestaltende oben erörterte Regelung spätestens mit der Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 31. Oktober 1972 (BGBl. I 2045) in Kraft gesetzt worden ist (vgl.dazu v.Zezschwitz FamRZ 1972,4?$).
a) Nach § 29 StiftG sollte das Gesetz in Kraft treten, sobald sichergestellt ist, daß die von der C(HU QfBHHl GmbH bereitgestellten Mittel der Stiftung”in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden”. Diese Bedingung ist Jedenfalls mit der Garantieerklärung der CflBHl GQ^BHHUGmbH vom 25. Oktober 1972 eingetreten. Denn Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an stand der zu errichtenden Stiftung ein klagbarer Anspruch auf die Mittel zu, die zur Durchführung des gesetzgeberischen Vorhabens benötigt wurden. Wie dargelegt, kam es dem Gesetzgeber allein auf die Herbeiführung eines solchen rechtlich abgesicherten Zustandes an, der die Verwirklichung der Stiftungslösung gewährleistete.
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Einer Zustimmung der an dem Vertrag Beteiligten bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht, um das Gesetz in Kraft zu setzen.
b) Auch die gegen § 29 StiftG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision sind nicht begründet.
aa) Zwar soll nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG Jedes Gesetz den '•Tag” seines Inkrafttretens bestimmen; doch heißt das nicht, daß dieser Zeitpunkt durch einen bestimmten Kalendertag bezeichnet sein muß. Der zeitliche Geltungsbereich eines Gesetzes kann auch von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht sein (Maunz/Dürig/Herzog, GG 3. Aufl. Art. 82 Rdn. 11; Langner NJW 1962, 228, 229;
Wengler NJW 1962, 232; vgl. ferner Geller/Kleinrahm/Fleck, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl.
Art. 71 Anm. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG; diese Vorschrift hat nur die Aufgabe, Gesetzen, in denen es an einer Vorschrift über das Inkrafttreten überhaupt fehlt, zur Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. BVerfGE 34, 9, 21 f).
bb) Wie Jede Rechtsnorm muß allerdings auch die Regelung über das Inkrafttreten eines Gesetzes, die zu seinem Inhalt gehört (BVerfGE 34, 9» 23), rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Auf die Bedenken, die im Blick auf das Prinzip der Gewaltenteilung und das Demokratiegebot gegen ein Gesetz bestehen, das - sei es auch aufgrund einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GG bestimmten Ermächtigung - der vollziehenden Gewalt überlassen würde, den Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Gesetzesbefehls selbst zu
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bestimmen, und damit im Ergebnis den Rangunterschied zwischen förmlichen Gesetz und RechtsVerordnung aufhebt, braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden (vgl. dazu Maunz/Dürig/Herzog aaO Art. 80 Rdnr. 10 Art. 82 Rdn.12; von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 82 Anm. V 1 S. 2055}Holtkotten in: BK Art. 129 Anm. II D 2 a; Schach DÖV 1962,' 652, 655 ff;
Klein in: Scheuner u.a., Übertragung rechtsetzender Gewalt im Rechtsstaat 1952, 40, 60 ff; vgl. auch BVerfGE 33, 125, 158). Ein solcher Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Gesetz selbst die Kriterien bestimmt, unter denen seine Regelung in Kraft treten soll, und letztlich nur im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Exekutive beauftragt, "beurkundend" den Eintritt dieser Bedingungen festzustellen und bekannt zu machen, selbst wenn der Bekanntmachung konstitutive Bedeutung zukommen sollte. In solchen Fällen wird die vollziehende Gewalt unter der Autorität des Gesetzesbefehls im justiziablen Kontrollbereich tätig; "gesetzesvertreten-de" Entschließungsfreiheit kommt ihr dann nicht zu. So hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich eine gesetzliche Regelung angesehen, durch die die Landesregierung ermächtigt worden ist, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die persönlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung sog. Förderstufen in den einzelnen Schulaufsichtsbereichen des Landes Hessen Vorlagen, und damit erst die Pflicht zu dem Besuch dieser Schulart in Geltung zu setzen (BVerfGE 34, 165, 194 = NJW 1973,
133, 137). Für zulässig ist es mit Recht auch angesehen worden, das Inkrafttreten eines Gesetzes von der Fest-
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stellung der Verbürgung der Gegenseitigkeit durch die Exekutive abhängig zu machen (vgl. dazu Geller/Klein-rahm/Fleck aaO Art. 71 Anm. 10). Ebenso liegt es hier (vgl. dazu auch Salzwedel in: Festschrift für Hermann Jahrreiß, 1974, 195 ff). Daß dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich der Sicherstellung der Verfügbarkeit der Mittel der	GmbH	für	die	Stiftung
 ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden ist, weil die Voraussetzungen "sichergestellt ist" und "in vollem Umfang zur Verfügung gestellt" unbestimmte Begriffe enthalten, kann eine Verlagerung der gesetzgebenden auf die vollziehende Gewalt umso weniger bewirkt haben, als die Wertungsmaßstäbe für die Auslegung dieser Begriffe bereits im Gesetz selbst festgelegt sind und damit die Feststellung auch insoweit justiziabel ist} letzteres ist bereits oben unter I 2 dargelegt worden.
§ 29 StiftG genügt auch den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität
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(BVerfGE 17, 67, 82; 21, 73, 79; 21, 245, 261). Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungen.
Dr. Weber	Nüßgens	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann