Bas Rückgriffsrecht des öffentlichen Versicherungsträgers ist gegen die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Familienangehörigen unabhängig davon ausgeschlossen) ob der fahrlässige Schädiger im Einzelfall durch eine private Haftpflichtversicherung geschützt ist* 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Rußgens für Recht erkannt! Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Bandgerichts Berlin vom 23. Zur Zeit des Unfalls bezog die Ehefrau einen wöchentlichen Bruttolohn von 100,80 DM, während der Beklagte ein Bruttoeinkommen von 230,16 DM monatlich hatte, das sich unmittelbar danach auf 600,84 DM monatlich erhöhte. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die SchwflHHHBP EaflB^-Versicherungs-Oesellschaft, lehnte es unter Hinweis auf § 11 Kr. 4 AKB ab, für den von der Klägerin erhobenen Schadensersatzanspruch von 1.441,243 (04-2,84 DM + 598,40 DM) einzutreten. Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Ser Senat hat in seinen Urteilen BGHZ 41, 79 und -43, 72 ausgesprochen, daß die Rüekgriffsrechte der öffentlichen Versicherungsträger und der öffentlichen Dienstherren gegen Familienangehörige der Versicherten und der Beamten eingeschränkt sind, ln ähnlicher Weise, wie es im Bereich der privaten Schadensversicherung durch § 67 Abs. 2 VVG ausdrücklich angeordnet ist, findet auch im öffentlichen Versicherungs- und Versorgungsrecht ein gesetzlicher Übergang der Ersatzansprüche aus fahrlässiger Schädigung (§§ 1542 RVO, 87 a BBG) dann nicht statt, wenn sich die Ansprüche gegen einen mit dem Versicherungsnehmer oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richten. Er sei ihr daher in diesem Zeitpunkt nicht unterhaltspflichtig gewesen, so daß die für den Versicherungsschutz der Familienangehörigen geltende Ausschlußklausel nicht zu dem Zuge komme (vgl. Der Senat hält daran fest, daß die Einschränkung des Rückgriffsrechts gegen die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliederndes Leistungeemp-fängers unabhängig davon ist, ob für den Schädiger im Einzelfall der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung besteht oder nicht. Leben Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammen, so entspricht es der ideellen und wirtschaftlichen Verbundenheit der Familienangehörigen, daß der für eine fahrlässige Körperverletzung verantwortliche Familienangehörige in dem Umfang nicht in Anspruoh genommen wird, in dem öffentliche Versicherungs- und Versorgungsleistungen den Schaden auffangen (vgl. Erkennt man die Entlastung nur unter der Voraussetzung an, daß der Schädiger nicht durch die Haftpflichtversicherung geschützt wird, so steht eine solche Abhängigkeit der Haftpflicht vom Versicherungsschutz mit dem Wesen der Haftpflichtversicherung in Widerspruch. Es handelt sich aber um Ausnahmen, deren Rechtfertigung einer besonderen Begründung bedarf.Ein Nachteil der auf den Versicherungsschutz abstellenden Auffassung ist es ferner, daß alsdann trotz effektiven Ausgleichs des Schadens der Zivilrechtsstreit um die Verantwortung für die Schädigung des Familienangehörigen ausgetragen werden muß. Unbegründet ist die Klage auch insoweit, als sie auf eine Abtretung der SchadeneerSatzforderung durch die Ehefrau des Beklagten gestützt wird. War die Klägerin arbeitsrechtlich zur Fortzahlung eines Teile der Dienst-bezüge im Krankheitsfall verpflichtet, so ist auch eine solche, aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geschuldete Leistung aus den gleichen Gründen, wie sie oben unter II dargelegt worden sind, auf die Schadensersatzforderung der Beklagten gegen ihren Ehemann anzurechnen. Die Klägerin kann daher nicht die Last ihrer Verpflichtung in der Weise auf den Ehemann ihrer Arbeitnehmerin abwälzen, wie es ihr bei einem anderen Schädiger nach den Grundsätzen von BGHZ 21, 112 möglich wäre. Zum gleichen Ergebnis ist der Senat in BGHZ 43, 72, 79 in einem Fall gekommen, in dem sich der eine Beihilfe gewährende öffentliche Dienstherr die Schadensersatzforderung der unterstützten Beamtenwitwe gegen ihren am Sode des Ehemanns schuldigen Sohn abtreten ließ.
Nachschlagewerks ja BGrHZs nein RVO § 1542 Bas Rückgriffsrecht des öffentlichen Versicherungsträgers ist gegen die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Familienangehörigen unabhängig davon ausgeschlossen) ob der fahrlässige Schädiger im Einzelfall durch eine private Haftpflichtversicherung geschützt ist* (Ergänzung zu BGHZ 41, 79 und 43, 72). BGH, TJrt. v. 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 - KG Berlin IG Berlin BUNDESGERICHTSHOF r IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 44/66 URTEIL Verkündet am 9. Januar 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Kraftfahrers Hans Sch • Bmm m (St«), Straße » - Prozeßbevollmächtigteri Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Hechtsanwalt gegen B 9 vertreten durch den Senator für Finanzen, V tß* Straße WÜßß> Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br* Der VI. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Rußgens für Recht erkannt! Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Januar 1966 aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Bandgerichts Berlin vom 23. Februar 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand! Der Beklagte fuhr am 23« Dezember 1962 gegen 0.25 Uhr in mit seinem Personenkraftwagen auf einen Bastkraftwagenanhänger auf, der am rechten Rand der alles unter einer Gaslaterne abgestellt v/ar. Dabei erlitt seine neben ihm sitzende Ehefrau Anna Sch^BI? die bei der Klägerin als Reinemachefrau beschäftigt ist, Verletzungen. Sie war bis zu dem 18, Januar 1963 in stationärer, anschliessend in ambulanter ärztlicher Behandlung und bis einschließlich 7. April 1963 arbeitsunfähig. Während dieser Zeit erhielt sie von der Klägerin Bruttobezüge einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von 842,84 DM. Die Betriebskrankenkasse der Stadt bei der Frau Sch^^^ gesetzlich krankenversichert 1st, wandte für die Krankenhausbehandlung, die ambulante Kranken- 3 - pflege, Krankenhaustransport und Krankengeld insgesamt 1*407,50 DM auf. Hiervon erstattete die Haftpflichtversicherung des Halters des Lkw-Anhängers gemäß einem Teilungsabkommen 809,10 DM. Den Eratattungsbetrag in Höhe des nicht gedeckten Bestes von 598,40 DM trat die Betriebskrankenkasse durch schriftliche Erklärung vom 4. Märe 1964 an die Klägerin ab. Die Ehefrau Sch^^p bat durch Abtretungserklärung vom 20. Juli 1964 die ihr aus dem Verkehr« Unfall entstandenen Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Zur Zeit des Unfalls bezog die Ehefrau einen wöchentlichen Bruttolohn von 100,80 DM, während der Beklagte ein Bruttoeinkommen von 230,16 DM monatlich hatte, das sich unmittelbar danach auf 600,84 DM monatlich erhöhte. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die SchwflHHHBP EaflB^-Versicherungs-Oesellschaft, lehnte es unter Hinweis auf § 11 Kr. 4 AKB ab, für den von der Klägerin erhobenen Schadensersatzanspruch von 1.441,243 (04-2,84 DM + 598,40 DM) einzutreten. Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte ist der Auffassung, daß aus Hechtsgründen eine Haftung für die geltend gemachten Ansprüche aus-scheide. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru-r fungsgericht hat den Beklagten gemäß dem Klageantrag verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter> die Klage abzuweisen. Sat s chei dungsgrünäe; I. Ser Senat hat in seinen Urteilen BGHZ 41, 79 und -43, 72 ausgesprochen, daß die Rüekgriffsrechte der öffentlichen Versicherungsträger und der öffentlichen Dienstherren gegen Familienangehörige der Versicherten und der Beamten eingeschränkt sind, ln ähnlicher Weise, wie es im Bereich der privaten Schadensversicherung durch § 67 Abs. 2 VVG ausdrücklich angeordnet ist, findet auch im öffentlichen Versicherungs- und Versorgungsrecht ein gesetzlicher Übergang der Ersatzansprüche aus fahrlässiger Schädigung (§§ 1542 RVO, 87 a BBG) dann nicht statt, wenn sich die Ansprüche gegen einen mit dem Versicherungsnehmer oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richten. Diese Einschränkung des Forderungsübergangs trägt dem sozialen Schutzzweck der öffentlichen Versicherungs- und Versorgungsleistungen und dem Erfordernis dos materiellen und ideellen Schutzes der Familiengemeinschaft Rechnung. Der Senat hält an dieser Auffassung auch gegenüber den vom Berufungsgericht ausgesprochenen Bedenken fest. II. Das Berufungsgericht möchte in Abweichung von der Rechtsansicht, die der Senat in den beiden erwähnten Urteilen vertreten hat, den Forderungsübergang jedenfalls dann eintreten lassen, wenn ein Haftpflichtversicherer dem an dem Schadensfall schuldigen Familienangehörigen Deckungsschütz zu gewähren hat. Diese Voraussetzung sei, so meint das Berufungsgericht, im vorliegenden Fall gegeben. Der Beklagte habe nämlich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ein geringeres Einkommen gehabt als seine Ehefrau. Er sei ihr daher in diesem Zeitpunkt nicht unterhaltspflichtig gewesen, so daß die für den Versicherungsschutz der Familienangehörigen geltende Ausschlußklausel nicht zu dem Zuge komme (vgl. § 11 Ziff. 4 AKB). Der Senat hält daran fest, daß die Einschränkung des Rückgriffsrechts gegen die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliederndes Leistungeemp-fängers unabhängig davon ist, ob für den Schädiger im Einzelfall der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung besteht oder nicht. Der § 67 Abs. 2 WG, der das Vorbild für die Einschränkung des Rtickgriffsrechts abgibt, kennt eine solche Unterscheidung nicht. Der durch das Unfallversicherungs- Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 eingeführte § 637 RVO, der die Haftung unter Betriebsangehörigen regelt, hat ebenfalls die im Interesse des rbeitsfriedens liegende Haftungsfreistellung unabhängig davon gemacht, ob es sich um einen haftpflichtversicherte. Schadensfall handelt oder nicht. Damit wurde auf diesem Gebiet der in der Rechtsprechung gemachten Unterscheidung (BGHZ 27, 62; BAG NJW 1958, 964) die Grundlage entzogen. Leben Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammen, so entspricht es der ideellen und wirtschaftlichen Verbundenheit der Familienangehörigen, daß der für eine fahrlässige Körperverletzung verantwortliche Familienangehörige in dem Umfang nicht in Anspruoh genommen wird, in dem öffentliche Versicherungs- und Versorgungsleistungen den Schaden auffangen (vgl. Geyer VersR 1967, 213; Wussow, Informationen zu dem Haftpflichtrecht 1967, 57). Boi Eheleuten kommt hinzu, daß die Gestaltung ihrer verraögensrechtlichen Beziehungen mit der Rechtspflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGS) in Einklang stehen muß. Diesem Erfordernis wird am besten die Auffassung gerecht» die im Umfang sachlich kongruenter öffentlicher Ver-sicherungs- und Versorgungsleistungen eine den Schädiger entlastende Vorteilsausgleichung bejaht. Schränkt man den Anwendungsbereich des § 1542 HVO in der Weise ein, wie es der Senat in BGHZ 41, 79 dargelegt hat, so kann aus § 1542 HVO kein Hinderungsgrund entnommen werden, der für diesen besonderen Hall der Entlastung des Schädigers entgegensteht. Erkennt man die Entlastung nur unter der Voraussetzung an, daß der Schädiger nicht durch die Haftpflichtversicherung geschützt wird, so steht eine solche Abhängigkeit der Haftpflicht vom Versicherungsschutz mit dem Wesen der Haftpflichtversicherung in Widerspruch. Die Pflicht des Haftpflichtversicherers, den Versicherungsnehmer von einem gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch zu befreien, setzt nämlich voraus, daß unabhängig vom Versicherungsschutz ein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht. Zwar lassen sich systemwidrige Durchbrechungen des Grundsatzes, daß die Haftung unabhängig von der Frage des Versicherungsschutzes geprüft werden muß, nicht ganz vermeiden. Es handelt sich aber um Ausnahmen, deren Rechtfertigung einer besonderen Begründung bedarf. Ein Nachteil der auf den Versicherungsschutz abstellenden Auffassung ist es ferner, daß alsdann trotz effektiven Ausgleichs des Schadens der Zivilrechtsstreit um die Verantwortung für die Schädigung des Familienangehörigen ausgetragen werden muß. Gegenüber dem gesetzlich anerkannten Interesse an der Vermeidung dieses Streites müssen die finanziellen Interessen des Sozialversicherers zurücktrcten. Bei einer auf den Einzolfall abstellenden Lösung müßte ferner stets im Haftungsprozeß die oft sehr zweifelhafte und auch im vorliegenden Fall streitige Präge geprüft und entschieden werden, oh die Voraussetzungen der -^usschlußklauseln-vorliegen, die die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Schadensfälle von Familienangehörigen der Versicherungsnehmer vorsehen (AH5 § 4 Abs. II Ziff, 2; AKB § 11 Ziff. 4 und 5)» Aus allen Gründen verdient die Auffassung den Vorzug, die den Ausschluß des RUckgriffsrechta gegen den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schädiger lebenden Familienangehörigen nioht von besonderen Billigkeitsmomenten des Einzelfalls, insbesondere dem Schutz einer privaten Versicherung abhängig macht, sondern die Einschränkung - ähnlich wie die des § 67 Abs. 2 WG - generell versteht. Der Versicherungsträger kann nicht Leistungen, die auch, dem Schutz der Familienangehörigen seines Versicherungsnehmers zugute kommen sollen, von dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Familienangehörigen zurückfordern, wenn nicht der Fall vorsätzlicher Schädigung vorliegt. Der Senat stimmt insoweit mit der vom Landgericht dargelegten Rechtsauffassung überein. III. Unbegründet ist die Klage auch insoweit, als sie auf eine Abtretung der SchadeneerSatzforderung durch die Ehefrau des Beklagten gestützt wird. War die Klägerin arbeitsrechtlich zur Fortzahlung eines Teile der Dienst-bezüge im Krankheitsfall verpflichtet, so ist auch eine solche, aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geschuldete Leistung aus den gleichen Gründen, wie sie oben unter II dargelegt worden sind, auf die Schadensersatzforderung der Beklagten gegen ihren Ehemann anzurechnen. Die Klägerin kann daher nicht die Last ihrer Verpflichtung in der Weise auf den Ehemann ihrer Arbeitnehmerin abwälzen, wie es ihr bei einem anderen Schädiger nach den Grundsätzen von BGHZ 21, 112 möglich wäre. Zum gleichen Ergebnis ist der Senat in BGHZ 43, 72, 79 in einem Fall gekommen, in dem sich der eine Beihilfe gewährende öffentliche Dienstherr die Schadensersatzforderung der unterstützten Beamtenwitwe gegen ihren am Sode des Ehemanns schuldigen Sohn abtreten ließ. IV. Es war daher auf die Hevision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Engels Hanebeck Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens