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BGH · VI ZR 44/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 44/65

Dezember 1964 insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 7 500 DM Erwerbsausfall nebst Zinsen abgewiesen und zu dem Nachteil des Klägers über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Juli I960 sind die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Parteien streiten jetzt nur noch über den Verdienstausfall, dessen Ersatz der Kläger für die Zeit vom 13. Infolge der Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten habe, sei er vom 13. Diese Beschlüsse seien besonders auf Dränger seines Sohnes gefaßt worden, der nach dem Unfall die Haupt' arbeitslast habe tragen müssen und mit dem Ausscheiden aus Danach habe er für die Zeit vom Unfall bis zu dem 31. Dezember 1961 statt 2 700 DM nichts und für die Zeit vom 1. Das lasse den Schluß zu, daß die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur dazu bestimmt gewesen sein, dem Kläger Beweiserleichterung zu verschaffen. Das Landgericht hat dem Kläger neben anderen Beträgen auch den beanspruchten Verdienstausfall von 7 500 DM zugesprochen. IIo Mit dieser Begründung kann dem Kläger ein Anspruei auf Ersatz von Erwerbsschaden nicht versagt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zweifelhaft erscheinen, ob es sich in ausreichendem Maße der rechtlichen Unterschiede bewußt gewesen ist, die sich für die Beurteilung des Erwerbsausfalls ergeben, wenn der mitarbeitende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht nur mit einer Quote am Reingewinn beteiligt ist, sondern wie der Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag auch eine Arbeitsvergütung erhält, die unabhängig von Gewinn und Verlust vorab zu zahlen ist. Hat der mitarbeitende Gesellschafter nur Anspruch auf die Gewinnquote, so kann ihm ein Erwerbsschaden in der Regel nur in der Form erwachsen, daß 3ich infolge des Unfalls der Gewinn der Gesellschaft und damit auch der Anteil des Gesellschafters schmälert. Da sich Anhaltspunkte für die Höhe dieses Erwerbsausfalls aus der Bilanz der Gesellschaft ergeben, kann es'•in einem Falle dieser Art gerechtfertigt sein, den verletzten Gesellschafter mit der Klage abzuweisen, wenn er sich weigert, die Bilanzen der Gesellschaft vorzulegen und andere Beweise für die unfallbedingte Minderung des Gewinnanteils nicht zur Verfügung stehen. Anders ist es, wenn der beim Unfall verletzte Gesellschafter für seine Mitarbeit vertraglich eino Tätigkeitsvergütung zu beanspruchen hat, die unabhängig von Gewinn und Verlust zu zahlen ist. Auf solche Bezüge hat der Bundesgerichtshof dsn Grundsatz erstreckt, daß der verletzte und arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer den Schädiger auch dann auf Ersatz des Verdienstausfalls in Anspruch nehmen kann, wenn er von seinem Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt woitererhält «Urteil des BGH vom 5» Februar 1963 September 1959» durch die die Arbeitsvergütung des Klägers zeitweise gestrichen und zeitweise gekürzt wurde, verpflichtet gewesen, den Erwerbsau3fall für die Zeit zu ersetzen, während der Kläger infolge dos Unfalls außerstande war, zu arbeiten. Sic sind durch diese Beschlüsse nicht benachteiligt worden und können daher nicht mit Erfolg oinwenden, die Beschluß» soion nur zu dem Zwecke gefaßt worden, dom Kläger in seinci Unfallprozcß den Bewois zu erleichtern. trächtigung seiner Arbeitskraft nach dem Unfall zunächst keine und später eine verkürzte Arbeitsvergütung erhalten soll, so ist damit klargestellt, daß der Kläger selbst berechtigt ist, den Ersatzanspruch gegen die Beklagten geltend zu machen. Soweit die Arbeitskraft des Klägers infolge des Unfalls völlig ausgefallen ist, spielt es keine Rolle, ob der Kläger vor dem Unfall vorwiegend als Parkettleger oder auf andere Weise für das Unternehmen gearbeitet hat, denn für diese £eit kann er auf jeden Pall vollen Ersatz des Erwerbsausfalls beanspruchen. Insoweit kann eo dem Kläger auch nicht zu dem Nachteil gereichen, daß er die Bilanzen nicht vorgelegt hat, denn deren Inhalt ist in diesem Punkte für die Entscheidung unerheblich. Für die Zeit, in der der Kläger infolge dos Unfalls nu vermindert arbeitsfähig war, ist für die Entscheidung über seinen Ersatzanspruch von Bedeutung^ welche Arbeiten er vor den Unfall verrichtet hat. Die Klärung dieser Frage konnte nicht mit der Begründung unterbleiben, daß der Kläger die Bilanzen nicht vorgelegt habe und deshalb anzunehmen sei, er habe keinen Erwerbsschaden erlitten, Die Bilanzen geben unmittelbar keine Auskunft darüber, o welche Arbeiten die Gesellschafter für das Unternehmen geleistet haben. Sie können allenfalls mittelbar als Beweisanzeichen dafür dienen, ob und in welchem Umfang sich der teilweise Ausfall eines Gesellschafters auf den Umsatz des Betriebes ausgewirkt hat. Des weiteren wird festzustellen sein, ob und inwieweit der Kläger in der darauffolgenden Zeit wegen der Unfallver-letzung gehindert war, für den Betrieb zu arbeiten. Als Unterlagen für diese Schätzung kommen neben dem schon vorliegenden Material die Anhörung des Klägers unter Zuziehung eines Sachverständigen aus der Parkettbranche in Betracht. Auskunft„ d.arü]b(pr geben, inwieweit in einem Zweimannbetrieb von der'Art der Firma PflB^-Sttf^ & Söhne KG erfahrungsgemäß einer der Mitarbeiter durch den Besuch und die Beratung der Kunden sowie durch die kaufmännische Seite des Betriebes in Anspruch genommen ist und inwiev/eit sich der teilweise Ausfall eines Mitarbeiters in einem Unternehmen dieser Art nach allgemeiner Erfahrung auszuwirken pflegt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat sich der Umsatz dariäls erheblich erhöht (Schriftsatz vom 20.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
BilanzBezugUnfallZeitKlägerGesellschafterErwerbsschadenArbeitsvergütung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ;
nein
 nein
BGB § 842
Zum Erwerbsschaden des mitarbeitenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft, der nach dem Gesellschaftsvertrage eine Arbeitsv.ergütung erhält.
BGH, Urt. V. 8. November 1966 - VI ZR 44/65 - OLG Frankfurt/Maii
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 44/65
URTEIL
Verkündet am
8» November 1966 Kriegl, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl Brl
S t
Bad
 Odv/o,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr.
gegen
1.
2.
die Firma Gabriel D& Sohn, Bauunter-nehmen. Da^HHP, A^Bj^^straße ■),
dos Tiefbauvorarbeiters Georg GgHHBB/Rh., B^straße M :
Sch
9
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Br. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urtei/ des h Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt \Main) vom 30. Dezember 1964 insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 7 500 DM Erwerbsausfall nebst Zinsen abgewiesen und zu dem Nachteil des Klägers über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Soweit das Berufungsurteil aufgehoben wurde, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wurde am 13. August 1959 von der Deichsel einer Teermaschine, die von dem Beklagten Georg Sch^lH^ bedient wurde und der Beklagten Firma Gabriel	& Sohn
 gehört, am Knie getroffen und erheblich verletzt. Er erlitt einen linksseitigen Schienbeinkopfbruch und v/ar bis zu dem 22. August 1959 in Krankehkausbehandlung. Nach etwa 8 Tagen wurde ihm ein Gipsverband angelegt, den er bis zu dem 6. Oktober 1959 trug. Danach wurde der Kläger noch längere Zeit ambulant behandelt.
Durch das rechtskräftige Teilund Grundurteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli I960 sind die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Parteien streiten jetzt nur noch über den Verdienstausfall, dessen Ersatz der Kläger für die Zeit vom 13. August 1959 bis 31. Dezember 1961 in Höhe von 7 500 DM nebst Zinsen begehrt.
Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter 'Komplementär) der	&	Söhne	KG".	Neben	ihn
 gehören der Gesellschaft an: sein Sohn Werner	als
 weiterer Komplementär und seine Ehefrau Rosa St^MB als Kommanditistin. Nach § 17 des Gesellschaftsvertrages erhielt der Kläger für seine Arbeitsleistung jährlich 7 200 DK und sein Sohn jährlich 3 600 DM. Von dem danach verbleibenden Gewinn standen dem Kläger und seinem Sohn je 30# und der Ehefrau Std^BB 40# zu.
Der Kläger hat behauptet: Er habe in erster Linie als Parkettleger gearbeitet. Infolge der Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten habe, sei er vom 13. August 1959 ..Tag'des Unfalls) bis zu dem 31. Dezember 1959 völlig arbeitsunfähig und vom 1, Januar I960 bis zu dem 31. Dezember 1961 nur vermindert arbeitsfähig gewesen. Deshalb sei seine Ar-beitsvergütung durch den Gesellschaftterbeschluß vom 23. August 1959 für den Zeitraum zwischen dem Unfall und dem 31. Dezember 1959 gestrichen und durch den Gesellschafterbeschluß vom 25. September 1961 für die Zeit vom 1. Januar I960 bis zu dem 31. Dezember 1961 auf jährlich 4 800 DM herabgesetzt worden. Gleichzeitig seien die Bezüge seines Sohnes erhöht worden. Diese Beschlüsse seien besonders auf Dränger seines Sohnes gefaßt worden, der nach dem Unfall die Haupt' arbeitslast habe tragen müssen und mit dem Ausscheiden aus
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der Gesellschaft gedroht habe. Danach habe er für die Zeit vom Unfall bis zu dem 31. Dezember 1961 statt 2 700 DM nichts und für die Zeit vom 1. Januar I960 bis zu dem 31. Dezember 1961 statt 14.400 DM nur 9 600 DM, also 4 800 DM weniger erhalten.
Im Betragsverfahren hat der Kläger deshalb von den Beklagten neben anderen Schadensposten 7 500 DM i, 2 700 plus 4 800 DM) Verdienstausfall nebst Zinsen beansprucht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen: Der Kläger habe keinen Verdienstausfall erlitten. Er sei nicht'als'Parkettleger,•sondern als Kaufmann tätig gewesen. Die von ihm behauptete Behinderung könne deshalb nicht der entscheidende Grund für die Herabsetzung der Bezüge gewesen sein. Es entspreche dem normalen Lauf der Dinge, daß ein Sohn, der in ein Unternehmen hineinwachse, mit der Zeit besser gestellt werde. Die Gesellschaft habe sich auch erst zwei Jahre nach dem Unfall dazu entschlossen, die Bezüge herabzusetzen. Das lasse den Schluß zu, daß die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur dazu bestimmt gewesen sein, dem Kläger Beweiserleichterung zu verschaffen. Deshalb sei anzunehmen, daß die Verminderung seiner Bezüge durch eine stillschweigende Änderung des in § 17 des Gesellschaftsvertrages geregelten Gewinnverteilungsschlüssels ausgeglichen worden sei (Beweis: Bilanzen und GeschöftsaufZeichnungen der P^-& Söhne KG).
Das Landgericht hat dem Kläger neben anderen Beträgen auch den beanspruchten Verdienstausfall von 7 500 DM zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Verdiehstausfalls abgewiesen.
 
Mit dei’ Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 7 500 DM Verdienstausfall nebst Zinsen weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzu-weisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger müsse sich so behandeln lassen, als hätte er einen vollen Ausgleich für die ihm entgangene Arbeitsvergütung erhal-ton. Er habe die Beweisführung der Beklagten vereitelt, weil' er trobz der Aufforderung durch, das Gericht die Bilanzen der Firma IMP-SttfHIBI & Söhne KG nicht vorgelegt habe. Der Beweisantrag der Beklagten auf Vorlage dieser Bilanzen sei entgegen der Ansicht des Landgerichts keir unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen. Der Kläger habe keinen überzeugenden Grund für das Nichtvorlegen der Bilanzen angegeben. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Konkurrenzgründe schieden aus, da die Parteien in verschiedenartigen Branchen tätig seien. Der Kläger habe auch nichtl etwa an Stelle der Vorlage der Bilanzen die Vernehmung einet Person ängeboten, die über den Inhalt der Bilanzen habe aus sagen können. Daß durch sein Verhalten die Beweisführung der Beklagten vereitelt worden sei, habe zur Folge, daß die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe in Wahrheit keinen Erwerbsschaden erlitten, als wahr zu unterstellen sei.
IIo Mit dieser Begründung kann dem Kläger ein Anspruei auf Ersatz von Erwerbsschaden nicht versagt werden.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zweifelhaft erscheinen, ob es sich in ausreichendem Maße der rechtlichen Unterschiede bewußt gewesen ist, die sich für die Beurteilung des Erwerbsausfalls ergeben, wenn der mitarbeitende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht nur mit einer Quote am Reingewinn beteiligt ist, sondern wie der Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag auch eine Arbeitsvergütung erhält, die unabhängig von Gewinn und Verlust vorab zu zahlen ist. Hat der mitarbeitende Gesellschafter nur Anspruch auf die Gewinnquote, so kann ihm ein Erwerbsschaden in der Regel nur in der Form erwachsen, daß 3ich infolge des Unfalls der Gewinn der Gesellschaft und damit auch der Anteil des Gesellschafters schmälert. Er kann dann diese Einbuße - im Gegensatz zu -den. nur mittelbar am Vermögen geschädigten Mitgesellschaftern - vom Schädiger ersetzt verlangen. Da sich Anhaltspunkte für die Höhe dieses Erwerbsausfalls aus der Bilanz der Gesellschaft ergeben, kann es'•in einem Falle dieser Art gerechtfertigt sein, den verletzten Gesellschafter mit der Klage abzuweisen, wenn er sich weigert, die Bilanzen der Gesellschaft vorzulegen und andere Beweise für die unfallbedingte Minderung des Gewinnanteils nicht zur Verfügung stehen.
Anders ist es, wenn der beim Unfall verletzte Gesellschafter für seine Mitarbeit vertraglich eino Tätigkeitsvergütung zu beanspruchen hat, die unabhängig von Gewinn und Verlust zu zahlen ist. Auf solche Bezüge hat der Bundesgerichtshof dsn Grundsatz erstreckt, daß der verletzte und arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer den Schädiger auch dann auf Ersatz des Verdienstausfalls in Anspruch nehmen kann, wenn er von seinem Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt woitererhält «Urteil des BGH vom 5» Februar 1963
 
- VI ZR 33/62 - NJW 1963, 1051 = VorsR 1963, 369>. Rem Schädiger, der den Unfallschaden zu tragen hat, sollen Leistungen des Arbeitgebers an den arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmer nicht zugute kommen. Die gleiche Sachlage ergibt 3ich, wenn die Arbeitskraft des mitarbeitenden Komplementärs infolge eines Unfalls ausfällt und er gleichwohl die ihm vertraglich zugesagto Arbeitsvergütung wcitcr-erhält. Bei diesen Leistungen handelt es 3ich um Bezüge, die außerhalb der gosollschaftsrochtlichen Gewinnbeteiligung stehen. Sie worden erbracht, weil der Gesellschafter 3oinc Arbeitskraft dem Unternehmen widmet. Damit sbehpn sie weitgehend der Vergütung gleich, wie sie bei Arboit3- und Dienstverhältnissen als Lohn oder Gehalt gezahlt wird. Das rechtfertigt es, die beiden^P-allgruppen in gleicher Weise zu behandeln. Wird äTso dem mit arbeitende, Gesellschafter während seiner unfallbedington Arboitsunfähii koit die Arbeitsvergütung weitergewährt, so kann das d)m Schädiger ebensowenig zugute kommen wie es bei einem in abhängiger Stellung befindlichen Arbeitnehmer der Pall iat. Insoweit kann daher der vorletzte Gesellschafter einen Erwerbsschaden auch ohne Rückgang seines Gewinnanteils oder neben diesem geltend machen.
Hiernach wären die Beklagten auch ohne die Goscll-schafterboochlüsse vom 23. Au'gust und 25. September 1959» durch die die Arbeitsvergütung des Klägers zeitweise gestrichen und zeitweise gekürzt wurde, verpflichtet gewesen, den Erwerbsau3fall für die Zeit zu ersetzen, während der Kläger infolge dos Unfalls außerstande war, zu arbeiten. Sic sind durch diese Beschlüsse nicht benachteiligt worden und können daher nicht mit Erfolg oinwenden, die Beschluß» soion nur zu dem Zwecke gefaßt worden, dom Kläger in seinci Unfallprozcß den Bewois zu erleichtern. Wenn die Gesellschafter vereinbart haben, daß der Kläger „wegöri der Bccin-
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trächtigung seiner Arbeitskraft nach dem Unfall zunächst keine und später eine verkürzte Arbeitsvergütung erhalten soll, so ist damit klargestellt, daß der Kläger selbst berechtigt ist, den Ersatzanspruch gegen die Beklagten geltend zu machen. Im übrigen sind Bedenken gegen die Streichung der Arbeitsvergütung umsoweniger zu erheben, wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, daß die Gesellschaft ab 1. September 1959 für ihn eine Ersatzkraft eingestellt hat.
Ob die Gesellschafter den Gewinnverteilungsschlüssel geändert haben, wie die Beklagten vermuten, kann unentschieden bleiben, denn auch das könnte, wenn es zuträfe, den Beklagten nicht zugutekommen.
Soweit die Arbeitskraft des Klägers infolge des Unfalls völlig ausgefallen ist, spielt es keine Rolle, ob der Kläger vor dem Unfall vorwiegend als Parkettleger oder auf andere Weise für das Unternehmen gearbeitet hat, denn für diese £eit kann er auf jeden Pall vollen Ersatz des Erwerbsausfalls beanspruchen. Insoweit kann eo dem Kläger auch nicht zu dem Nachteil gereichen, daß er die Bilanzen nicht vorgelegt hat, denn deren Inhalt ist in diesem Punkte für die Entscheidung unerheblich.
Für die Zeit, in der der Kläger infolge dos Unfalls nu vermindert arbeitsfähig war, ist für die Entscheidung über seinen Ersatzanspruch von Bedeutung^ welche Arbeiten er vor den Unfall verrichtet hat. War er überwiegend als Parkettleger tätig, so Hegt es nahe, daß er bei dieser im Knien zu verrichtenden Arbeit durch die Unfallverletzung länger und stärker beeinträchtigt war, als es bei einem Gesellschafter der Fall i3t, den es obliegt, die Kunden zu bo-
raten und die kaufmännischen Angelegenheiten des Betriebes zu erledigen. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt in diesem Punkte nicht geklärt; vor allem die Beweise nicht gewürdigt, die hierzu erhoben worden sind. Die Klärung dieser Frage konnte nicht mit der Begründung unterbleiben, daß der Kläger die Bilanzen nicht vorgelegt habe und deshalb anzunehmen sei, er habe keinen Erwerbsschaden erlitten, Die Bilanzen geben unmittelbar keine Auskunft darüber, o welche Arbeiten die Gesellschafter für das Unternehmen geleistet haben. Sie können allenfalls mittelbar als Beweisanzeichen dafür dienen, ob und in welchem Umfang sich der teilweise Ausfall eines Gesellschafters auf den Umsatz des Betriebes ausgewirkt hat. Daneben sind aber auch das sonstig Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme zu berücksichtigen und die sonstigen Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erschöpfen.
Hiernach kann das Berufungsurteil,soweit es dem Kläger Ersatz des Verdienstausfalls versagt, nicht bestehen bleiben. Da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, wak die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüd| zuverweisen,.
Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung in erster Linie zu klären haben, wie lange der Kläger auf Grund seiner Unfallverletzung völlig arbeitsunfähig war.
Für diese Zeit ist ihm der Verdienstausfall voll zu ersetze^
Des weiteren wird festzustellen sein, ob und inwieweit der Kläger in der darauffolgenden Zeit wegen der Unfallver-letzung gehindert war, für den Betrieb zu arbeiten. Dabei ist die Frage, ob insoweit ein Erwerbsschaden entstanden is;j und v/ic hoch er sich beläuft, nach der freien Überzeugung
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des Tatrichters zu entscheiden und die Höhe des Schadens, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, nach § 287 ZPO zu schätzen. Als Unterlagen für diese Schätzung kommen neben dem schon vorliegenden Material die Anhörung des Klägers unter Zuziehung eines Sachverständigen aus der Parkettbranche in Betracht. Da auch allgemeine wirtschaftliche Erfahrungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, könnte der .Sachverständige u*a. Auskunft„ d.arü]b(pr geben, inwieweit in einem Zweimannbetrieb von der'Art der Firma PflB^-Sttf^ & Söhne KG erfahrungsgemäß einer der Mitarbeiter durch den Besuch und die Beratung der Kunden sowie durch die kaufmännische Seite des Betriebes in Anspruch genommen ist und inwiev/eit sich der teilweise Ausfall eines Mitarbeiters in einem Unternehmen dieser Art nach allgemeiner Erfahrung auszuwirken pflegt. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat sich der Umsatz dariäls erheblich erhöht (Schriftsatz vom 20. Oktober 1964, Bl. 244, Bd. II GA). Der Kläger wird
 im einzelnen darzulegen haben, wie diese Erhöhung dos Umsatzes mit dem behaupteten teilweisen Ausfall seiner Arbeitskraft zu vereinbaren ist. Der allgemeine Hinweis, daß die Umsatzorhöhung auf den Fortschritt der Technik zurück-zuführen sei, gibt keine ausreichende Erklärung»
Engels
 Hanebeck
Meyer
 Dr» Nüßgens
 Dr. Bode