Die Kläger haben den Beklagtön für den Unfallschaden verantwortlich gemacht und vorgetragen: Der Unfall sei auf das vorkehrswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen„ Anfangs habe er sie bei einer Geschwindigkeit von nur 35-40 km/st trotz Jiupens in unzulässiger Weise durch Fahren in Schlangenlinien am Überholen gehindert und ihnen mehrfach den "Vogel11 gezeigt. Als er sich schließlich habe überholen lassen, habe er nach Vorbeifahrt seine Geschwindigkeit erhöht und sei mit seinem Motorrad rechts hinten gegen den Lloyd gestoßen. gedrückt haben, dann sei die Erstklägerin doch dadurch irritiert worden, daß er nach dem Vorbeifahren seine Fahrt beschleunigt upd rechts überholt habe. Er sei mit etwa 45 km/st gefahren und von ihr mit unzulässiger Geschwindigkeit überholt worden» Mit seiner Handb'ev/egung habe er nicht den "Vogel11 gezeigt, sondern darauf hiny/eisen wollen, daß sie nicht über 50 km/st fahren dürfe» Als sie ihn dann trotzdem auf der schlüpfrigen Straße unter Schneiden der Kurve überholt habe, sei ihr Wagen ohne sein Zutun auf den Straßenbahnschienen ins Schleudern und schließlich zur rechten Seite hin geraten» Erst hierbei sei es zu einer leichten Berührung mit seinem Motorrad gekommen, die zu seinem Sturz geführt, aber nicht die Schleuderbewogung des Personenwagens beeinflußt habe» Ansprüche der Klägerin nach dem Straßenverkehrs-gesetz verneint das Berufungsgericht wegen Verjährung, Hiergegen erhebt die Revision keine Bedenken, Sie wendet sich aber gegen die weitere Annahme* des Berufungsurteils, Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien abzulehnon, weil ein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten des Beklagten nicht erwiesen sei. Bei Erörterung der ersten Möglichkeit läßt es zwar dahinstehen, ob, wie der Sachverständige Sp^m unter Berücksichtigung der Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge, der Schleuderspuren und der Straßenverhältnisse meint, auszuschließen ist, daß die Erstklägerin mit ihrem Lloyd durch eine Berührung mit dem Motorrad in den Schienonbereich abgedrängt wurde« Jedenfalls hält es aber die Darstellung der Kläger im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen und aufgrund möglicher V/ürdigung der Aussagen verschiedener Zeugen sowie der sonstigen Unfallumstände für nicht nachweisbar« Von der zweiten Möglichkeit, daß die Erstklägerin durch die Fahrweise des Beklagten irritiert worden sei, hat sich das Berufungsgericht deshalb nicht zu überzeugen vermocht, weil diese Darstellung den Aussagen der Kläger im Strafverfahren widerspreche, soweit sie dort schriftlich niedergolegt seien, und daß sich die von ihnen jetzt behauptete Ungenauigkeit der Protokollierung nicht bestätigt habe« Entgegenstünden auch die Aussagen der Zeugen BÜIB und nach denen die Erstklägerin den Über- 2» Das Berufungsgericht hat auch die dritte Möglichkeit eines vorkehrswidrigen Verhaltens nicht für nachgewiesen angesehen, daß der Beklagte seine Geschwindigkeit nach dem Überholvorgang erhöht und dadurch die Berührung der beiden Fahrzeuge hervorgorufon habe, als die Erstklägerin wieder aus dem Schienenbereich herausgefahren oder -geschleudert war» Hierzu hat es ausgeführt, für Vergeblich bekämpft die Revision diese tatrichterliche Würdigung mit der nicht zwingenden Erwägung, eine Berührung zwischen dem schneller fahrenden Lloyd und dom sich langsamer fortbewegenden Kraftrad nach dem Überholvorgang sei nur möglich gewesen, wenn das Krad inzwischen seine Geschwindigkeit wesentlich beschleunigt habe«. Auch ohne ein solches verkehrswidriges Beschleunigen kann es zu dem erwähnten Zeitpunkt zur Berührung der Fahrzeuge gekommen sein» Einmal war der Weg des Lloyd, der zunächst in den Bereich der auf der linken Straßenseite verlegten Straßenbahnschienen und dann wieder nach rechts über die rechte Fahrbahn führte, weiter als der des Motorrades* Zudem ist nicht auszuschließen, daß sich die Geschwindigkeit des Personenkraftwagens im Zusammenhang mit seinen Schwierigkeiten im Schienenbereich verlangsamt hatte» Im übrigen ist nicht festgeotollt, daß die Geschwindigkeit des Lloyd beim Überholen erheblich größer als die des Kraftrades war» Das Gegenteil brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht der Aussage des Zeugen BflHB zu entnehmen» Dieser Zeuge hat bekundet, daß der Beklagte glcichbloibend eine Geschwindigkeit von 40-45 km/st fuhr; die Geschwindigkeit des Lloyd bis zu dem Überholbeginn hat er zwar als wesentlich höher als die des Motorrades bezeichnet; beim Überholen hat er sie aber nicht anzugeben vermocht, insbesondere nicht, ob sie wesentlich schneller als die des Kraftrades war» Aus der weiteren Bekundung dos Zeugen,
2069 075 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR M/M. URTEIL Verkündet am 15o Juni 1965 Kriegl Ju3tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1 o 2o der Ehefrau Amalie dos Pförtners Hermann beide wohnhaft in Mi Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, h - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr» gegen den Arbeiter Werner E^HBMstr. in Ml Beklagten, Berufungsböklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ 2 Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr, Bode, Heinrich Meyer, Dr, Pfretzschner und Dr0 Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil dos Io Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Düsseldorf vom 9<» Januar 1964 wird zurückgcwieseno Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Am 16, Juni 1958 gegen 13»30 Uhr lenkte die Erstklägerin bei trübem, regnerischem Wetter ihren Lloyd-Personenkraftwagen (529 ccm) in Mülheim (Ruhr) über die Meilinghofer Straße in Richtung Stadtmitte» Neben ihr saß ihr Ehemann, der Zweitkläger» Voraus fuhr etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte der Beklagte auf seinem Motorrad (174 ccm), auf dessen Beisitz sein Arbeitskollege, der Dreher saß» Die Erstklägerin versuchte zuerst vergeblich, das Motorrad zu überholen» Als der Beklagte schließlich auf die rechte Straßenseite fuhr, überholte die Erstklägerin in Höhe einer leichten Linkskurve das Motorrad» Hierbei gerieten beide Fahrzeuge in Berührung« Der Beklagte kam zu Pall und rutschte mit seinem Motorrad gegen die rechte Bordsteinkanto» Der Lloyd-PKV/ war vor oder nach der Berührung mit dem Motorrad in den Bereich der auf der linken Straßenseite verlegten Straßenbahnschienen gekommen und ins Schleudern geraten; er prallte nach rechts über den Gehweg hinaus gegen die Seitenwand des Hauses Hr. 201= Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und sämtliche Fahrer und Mitfahrer verletzt. Die Erstklägerin erlitt einen schweren Beckenbruch, Meniskusbruch, Schnittwunden, Blutergüsse, Kopfplatzwunden und einen Bruch des linken Zeigefingers, der Zweitkläger Brüche des rechten Oberschenkels und der linken Kniescheibe, Prellungen und Hautabschürfungen sowie einen Unfallschock. Beide Kläger verblieben eine Zeitlang in Krankenhausbehandlung0 Die Kläger haben den Beklagtön für den Unfallschaden verantwortlich gemacht und vorgetragen: Der Unfall sei auf das vorkehrswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen„ Anfangs habe er sie bei einer Geschwindigkeit von nur 35-40 km/st trotz Jiupens in unzulässiger Weise durch Fahren in Schlangenlinien am Überholen gehindert und ihnen mehrfach den "Vogel11 gezeigt. Als er sich schließlich habe überholen lassen, habe er nach Vorbeifahrt seine Geschwindigkeit erhöht und sei mit seinem Motorrad rechts hinten gegen den Lloyd gestoßen. Dadurch sei der Personenkraftwagen nach links in den Schienenbercich gedrückt worden, ins Schleudern geraten und gegen das Haus Nr. 201 geprallt, nachdem der Beklagte mit seinem Motorrad noch am Kraftwagen rechts vorbei gegen den Bordstein geflogen sei. Sollte der Beklagte den Lloyd-Y/agon nicht durch Anstoßen nach links i-, gedrückt haben, dann sei die Erstklägerin doch dadurch irritiert worden, daß er nach dem Vorbeifahren seine Fahrt beschleunigt upd rechts überholt habe. Dio Erctklägerin hat Ersatz eines Schadens von 497p35 DM nebst Zinsen, eine monatliche Rente von 250 DM ab 1» Februar 1961 als Verdienstausfall seit Schließung der von ihr betriebenen Trinkhalle und ein Schmerzensgeld in Höhe von 8 000 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte zu dem Ersatz des Zukunftsschadens verpflichtet sei» Der Zweitkläger hat Ersatz seines Kleiderschadens in Höhe von 200 DM nebst Zinsen und ein angemessenes, mindestens aber 6 000 DM hohes Schmerzensgeld geforderto Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat Grund und Höhe des Anspruchs bestritten und geltend gemacht; Der Unfall sei allein auf das schuldhafte verkehr swidrige Verhalten der Erstklägerin zurückzufUhren» Er sei mit etwa 45 km/st gefahren und von ihr mit unzulässiger Geschwindigkeit überholt worden» Mit seiner Handb'ev/egung habe er nicht den "Vogel11 gezeigt, sondern darauf hiny/eisen wollen, daß sie nicht über 50 km/st fahren dürfe» Als sie ihn dann trotzdem auf der schlüpfrigen Straße unter Schneiden der Kurve überholt habe, sei ihr Wagen ohne sein Zutun auf den Straßenbahnschienen ins Schleudern und schließlich zur rechten Seite hin geraten» Erst hierbei sei es zu einer leichten Berührung mit seinem Motorrad gekommen, die zu seinem Sturz geführt, aber nicht die Schleuderbewogung des Personenwagens beeinflußt habe» Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung gegenüber den Ansprüchen de3 Zweitklägers im vollen Umfange, gegenüber denen der Erstklägerin insoweit erhoben, als sie während des Rechtsstreits den Schmerzensgeldanspruch erhöht und den Rentenanspruoh neu in das Verfahren einge- führt hat. Die Kläger sind der Verjährungseinrede entgegengetreten o Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben, Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klage-ansprüche weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels, Ent s cheidungsgründe: Ansprüche der Klägerin nach dem Straßenverkehrs-gesetz verneint das Berufungsgericht wegen Verjährung, Hiergegen erhebt die Revision keine Bedenken, Sie wendet sich aber gegen die weitere Annahme* des Berufungsurteils, Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien abzulehnon, weil ein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten des Beklagten nicht erwiesen sei. Das Berufungsgericht hat drei Verhaltensweisen des Beklagten in Erwägung gezogen, die nach seiner Ansicht als verkehrsv/idriges Unfallverhalten in Betracht kommen. Es hat sich von dem Vorliegen keiner dieser Möglichkeiten zu überzeugen vermocht, 1, Zunächst hat es erwogen, ob der Beklagte die Erstklägerin dadurch in den Schienonbereich gedrückt oder abgedrängt hat, daß er den zu dem Überholen ansetzenden Personenwagen hinten oder seitlich angestoßen oder daß er die Erstklägerin durch Heranfahren oder Rechtsvorbeifahren in ihrer Fahrweise unsicher gemacht hat» Beide Verhaltensweisen hält es für nicht erwiesen» Bei Erörterung der ersten Möglichkeit läßt es zwar dahinstehen, ob, wie der Sachverständige Sp^m unter Berücksichtigung der Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge, der Schleuderspuren und der Straßenverhältnisse meint, auszuschließen ist, daß die Erstklägerin mit ihrem Lloyd durch eine Berührung mit dem Motorrad in den Schienonbereich abgedrängt wurde« Jedenfalls hält es aber die Darstellung der Kläger im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen und aufgrund möglicher V/ürdigung der Aussagen verschiedener Zeugen sowie der sonstigen Unfallumstände für nicht nachweisbar« Von der zweiten Möglichkeit, daß die Erstklägerin durch die Fahrweise des Beklagten irritiert worden sei, hat sich das Berufungsgericht deshalb nicht zu überzeugen vermocht, weil diese Darstellung den Aussagen der Kläger im Strafverfahren widerspreche, soweit sie dort schriftlich niedergolegt seien, und daß sich die von ihnen jetzt behauptete Ungenauigkeit der Protokollierung nicht bestätigt habe« Entgegenstünden auch die Aussagen der Zeugen BÜIB und nach denen die Erstklägerin den Über- ho Ivor gang von vornherein im Schienenbereich durchgeführt habe« Das Berufungsgericht verweist ferner darauf, daß der Sachverständige Sp(HB au^Srun^ seiner verkehrstochni-schen Untersuchungen diese Möglichkeit lediglich nicht habe ausschließen können« Diese im wesentlichen dem tatrichterlichen Bereich zugehörenden Ausführungen, die sich damit grundsätzlich einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung entziehen, sind rechtlich nicht zu beanstanden» Entgegen der Meinung der Revision spricht koine "Anscheins Vermutung M dafür, daß der Personenkraftwagen durch Anstoß oder Irritieren seitens des Beklagten in den Schienenbereich geraten ist» Die Revision meint, die Erstklägerin habe keine Veranlassung gehabt, von sich aus mit ihrem leichten, "schiencnschcuen" Lloyd-Wagen in den Schionen-bercich zu fahren» Hierzu verweist sie auf den Abstand zwischen Bürgersteig und erster Schiene von 5 m sowie darauf, daß die in großem flachen Bogen verlaufende Mellinghofor Straße nirgendwo einen Anreiz zun den Schienenbereich berührenden Schneiden der Kurve biete» Ob den zugrundeliegenden Erwägungen zu folgen ist, mag dahinstehen» Denn keinesfalls spricht der erste Anschein für einen Unfallverlauf im Sinne der Kläger» Ein typischer Geschchensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist, liegt nicht vor» Diese Umstände brauchten das Berufungsgericht auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung an der Gewinnung seiner Überzeugung zu hindern» 2» Das Berufungsgericht hat auch die dritte Möglichkeit eines vorkehrswidrigen Verhaltens nicht für nachgewiesen angesehen, daß der Beklagte seine Geschwindigkeit nach dem Überholvorgang erhöht und dadurch die Berührung der beiden Fahrzeuge hervorgorufon habe, als die Erstklägerin wieder aus dem Schienenbereich herausgefahren oder -geschleudert war» Hierzu hat es ausgeführt, für einen solchen Unfallhcrgang spreche lediglich die Aussage des Zeugen Ihr ist es deshalb nicht gefolgt, weil der Zeuge seine Wahrnehmungen erstmals Jahre nach dem Unfall wiedergegeben und hierbei teilweise Beobachtungen und Schlußfolgerungen nicht auoeinandergehaltcn habe» Vergeblich bekämpft die Revision diese tatrichterliche Würdigung mit der nicht zwingenden Erwägung, eine Berührung zwischen dem schneller fahrenden Lloyd und dom sich langsamer fortbewegenden Kraftrad nach dem Überholvorgang sei nur möglich gewesen, wenn das Krad inzwischen seine Geschwindigkeit wesentlich beschleunigt habe«. Auch ohne ein solches verkehrswidriges Beschleunigen kann es zu dem erwähnten Zeitpunkt zur Berührung der Fahrzeuge gekommen sein» Einmal war der Weg des Lloyd, der zunächst in den Bereich der auf der linken Straßenseite verlegten Straßenbahnschienen und dann wieder nach rechts über die rechte Fahrbahn führte, weiter als der des Motorrades* Zudem ist nicht auszuschließen, daß sich die Geschwindigkeit des Personenkraftwagens im Zusammenhang mit seinen Schwierigkeiten im Schienenbereich verlangsamt hatte» Im übrigen ist nicht festgeotollt, daß die Geschwindigkeit des Lloyd beim Überholen erheblich größer als die des Kraftrades war» Das Gegenteil brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht der Aussage des Zeugen BflHB zu entnehmen» Dieser Zeuge hat bekundet, daß der Beklagte glcichbloibend eine Geschwindigkeit von 40-45 km/st fuhr; die Geschwindigkeit des Lloyd bis zu dem Überholbeginn hat er zwar als wesentlich höher als die des Motorrades bezeichnet; beim Überholen hat er sie aber nicht anzugeben vermocht, insbesondere nicht, ob sie wesentlich schneller als die des Kraftrades war» Aus der weiteren Bekundung dos Zeugen, er habe eine Veränderung der Geschwindigkeit des Personenwagens beim Vorbeifahren und im Schienenbereich nicht beobachtet, brauchte das Berufungsgericht nichts anderes zu entnehmen o Somit hat das Berufungsgericht ohne Rochtsfehlor seine Überzeugung gewonnen, eine Goschwindigkeitsorhöhung des Kraftrades nach dem Üborholvorgang sei nicht erwiesen» Sie ist auch vom Zeugen Brandt ausdrücklich verneint worden Damit wird den weiteren Rügen der Revision, die eine Goschwindigkoitserhöhung des Kraftrades auf 80 km/st zugrunde legt, der Boden entzogen» 4» Nach alledem war die Revision der Kläger / unbegründet» Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZP zurückgewieson werden» Engels Dr» Bode Meyer Dr» Pfretzschncr Dr» Nüßgens