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BGH

Gericht: BGH

Die damals in DflBHHP(&?eis ZflHIt6 wohnhafte Klägerin wurde am 16«, März 1953 vom Bezirksgericht Potsdam zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, nach ihrer Darstellung deshalb, weil sie in ihren Besitz gelangtes, antikommunistisches Propagandamaterial nicht, abgeliefert, sondern verbrannt hatte» Ihr Wohnhaus und sonstiges Vermögen wurden in einem nachfolgenden Verfahren enteignet» Die Klägerin wurde 1954 aus der Strafhaft entlassen, blieb jedoch bis I960 unter Polizeiaufsicht» Am ,15o Juni I960 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Westberlin« Von hier aus erhob sie die vorliegende, am 30« Dezember 1961 eingegangene Klage, mit der sie die beklagte Vereinigung als Rechtsnachfolgerin des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen (UPJ) auf Schadensersatz in Anspruch nimmt» Die Klägerin hat behauptet, der damals in den Diensten des UPJ stellende Rechtsanwalt Dr» MBIB habe ihr in dieser Eigenschaft das fragliche Paket mit Propagandamaterial durch einen Unbekannten zugehen lassen» Dieser habe es im Vorgarten ihres Hauses abgestellt, als sie die Annahme verweigerte, und sie im übrigen an StflHIP’ den Fahrer von Dr. MfHB? Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß sie nicht Rechtsnachfolgerin des UFJ sei und für dessen vor der eigenen Gründung (195$) liegenden Handlungen nicht haftbar gemacht werden könne» In der Sache hat sie bestritten, daß der UFJ der ihm unbekannten Klägerin das Material durch Dr» oder einen anderen Mit- Bas Kammergericht hat die Haftung der Beklagten für etwa den UFJ unterlaufone, zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungen bejaht u.nd ist der Klägerin auch darin beigetreten, daß ihr die gefährlichen Propagandaschriften keinesfalls in der behaupteten Weise aufgedrängt werden durften« Es; hat jedoch gegenüber den hiernach möglicherweise bestehenden Ansprüchen aus unerlaubter Handlung die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreifen lassen« Vertragliche Beziehungen der Parteien hat der Tatrichter verneint, desgleichen das Bestehen eines vertrageähnlichen SchuldVerhältnisscs, wie es sich aus dem Eintritt in Verhandlungen ergeben kann (culpa in contrahendo)» daß ein im Jahre 1953 entstandener Beliktsanspruch verjährt wäre, selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, daß sie erst 1955 von der I:Vermögenseinziehung Kenntnis erlangt hat und bis zu ihrer Übersiedlung nach Westberlin im Juni I960 an der Rechtsvorfolgung verhindert war; denn die Klage ist nicht innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Hemmung erhoben worden (§ 203 BGB)« Bie Revision bemüht sich deshalb, die Entstehung dos Anspruchs auf den Zeitpunkt der Übersiedlung zu verlegen« Sie will dies damit begründen, daß die beanstandete Handlung im Geltungsbereich einer anderen Rechtsordnung begangen worden sei, wo sie keine Schadensersatz-ansprüche auszulösen vermochte» Babei wird jedoch schon übersehen, daß sov/ohl der UFJ als auch Rechtsanwalt Br» in Westberlin ansässig waren, als sie nach der Behauptung der Klä- Davon abgesehen gründet die Klägerin ihren Anspruch aber gerade darauf, daß die Rechtsordnung der Bundesrepublik in ihrem unabdingbaren, rechtsstaatlichen Korn auch Geltung in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands beansprucht« Anders ließen sich aus einer in der Zone verwirklichten Tat, die dort aus politischen Gründen als nicht rechts- , widrig oder jedenfalls nicht zu Schadensersatz verpflichtend angesehen wird, keine Forderungen herleiten« Daraus folgt, daß der Schadensersatzanspruch schon im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung entstände, und nicht erst in dem Augenblick, wo ihn der Geschädigte geltend machen kann« Hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt oder das Wagnis auf sieh genommen, ihre Klage von ihrem V/ohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone aus zu erheben, so wäre sie nicht etwa mit der Begründung abzuweisen: gewesen, daß ihr ein Anspruch nach dem für sie ausschließlich geltenden Recht der Zone nicht zustehe« Das Kammergericht konnte daher zugunsten der Klägerin lediglich annehmen, daß sie im Sinne von § 203 BGB an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen ist, bis sic ihren Wohnsitz nach Westberlin verlegte« An der Notwendigkeit, die Klage nunmehr innerhalb von sechs Monaten zu erheben, führt kein•denkbarer rechtlicher Gesichtspunkt vorbei, Es ist dies der gesetzliche Zeitraum, wie er auch nach Katastrophen nur zur Verfügung steht; deshalb kann die Verjährung nicht etwa insgesamt als gehemmt angesehen werden, solange sich der Geschädigte in der sowjetisch besetzten Zone auf-hält« gäbe der Sache zustande, wenn sich Hinterleger und Verwahrer über die damit begründete Pflicht zur Aufbewahrung und Rückgabe einig sind» Pie Klägerin hat jedoch vorgetragen, daß sie die Annahme des Paketes ausdrücklich abgelehnt habe, und daß es nur dadurch in ihren Besitz gelangt sei, daß der Unbekannte es gegen ihren Willen kurzerhand im Vorgarten ihres Hauses liegen-gelassen habe. Ob Pr» M0I als Mitarbeiter der UFJ wußte und wollte, daß das Paket bei der Klägerin zur Aufbewahrung abgegeben wurde, ist deshalb entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung. Paß die Klägerin das Propagandamaterial zunächst bei sich behalten hat, beruhte nach der Überzeugung des 3?atrichters nicht auf ihrem nachträglichen Einverständnis, sondern auf der Zwangslage, in die sie gebracht worden war«, Pas Verhalten der Klägerin ist nach ihrer eigenen ParStellung nur darauf gerichtet gewesen, sich des Paketes so schnell wie möglich - allerdings ohne Gefährdung Pritter - zu entledigen„ Als der Fahrer Straßburger es nicht mitnehmen wollte, hat sie ihre Notlage dem darüber bestürzten Rechtsanwalt Pr. vor gehalten und dann mit seinen Einverständnis den Zustand, den sie nicht dulden wollte, durch Verbrennen der Prucksachon beendet. 3* Das Kammergericht ist darüber hinaus überzeugt, daß ; der Klägerin gar nicht angesonnen worden ist, eine vertragliche Verpflichtung zur Aufbewahrung des Paketes zu übernehmen» Auch diese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden« lungsweise auch noch vertraglich verpflichtete, konnte ver-ständigerwoise nicht in Betracht kommen, ein entsprechendes Ver-j langen der Aufforderung nicht entnommen werden« Das Berufungsge*' rieht hat deshalb mit Recht in dem Gespräch der Klägerin mit dem Unbekannten, der das Paket bei ihr hinterließ, keine Vertragsverhandlungen erblickt, sondern nur die Verweigerung einer erbotenen Gefälligkeit» Durch die Aufnahme einer Verbindung, die von vornherein nicht auf die Herstellung vertraglicher Beziehungen gerichtet ist, kann aber auch kein vertragsähnliches i SchuldVerhältnis erzeugt werden« Das Kammergericht hat deshalb j zutreffend eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo verneint, wobei dahinstehen kann, ob ein solches Verschulden in dem eigenmächtigen Zurücklassen des Pa- \ ketc3 gefunden werden könnte, wenn es nach dem Scheitern wirk- > lichor Vertragoverhandlungen vorgefallen wäre» Aus der von der 1 Revision angezogenen Bescheinigung des UPJ, daß die Klägerin Verbindung zu einen hauptamtlichen Mitarbeiter gehabt habe, läßt sich nichts für ihren Standpunkt hcrleiten» Nach der

Zitierte Normen: § 203 BGB
UFJBrHandlungAnspruchPaketWestberlinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2182 097
yi_ZR_44/62
Verkündet an Ho Januar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
der.Ehefrau Luise itraßeflÜ
Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gebo	in	B|
Klägerin» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Vereinigung	JHI e.V», vertreten durch
 ihrej^orotand^den Präsidenten Professor Br« Arwed	in
BBHBHHHI; I^(p3traße
 Beklagte » Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevcllmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Ho Januar 1964 unter Mitwirkung des Senats-prüsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br« Bode»
Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner
 für Rocht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27» November 1962 wird zurückgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt«,
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die damals in DflBHHP(&?eis ZflHIt6 wohnhafte Klägerin wurde am 16«, März 1953 vom Bezirksgericht Potsdam zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, nach ihrer Darstellung deshalb, weil sie in ihren Besitz gelangtes, antikommunistisches Propagandamaterial nicht, abgeliefert, sondern verbrannt hatte» Ihr Wohnhaus und sonstiges Vermögen wurden in einem nachfolgenden Verfahren enteignet» Die Klägerin wurde 1954 aus der Strafhaft entlassen, blieb jedoch bis I960 unter Polizeiaufsicht» Am ,15o Juni I960 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Westberlin« Von hier aus erhob sie die vorliegende, am 30« Dezember 1961 eingegangene Klage, mit der sie die beklagte Vereinigung als Rechtsnachfolgerin des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen (UPJ) auf Schadensersatz in Anspruch nimmt»
Die Klägerin hat behauptet, der damals in den Diensten des UPJ stellende Rechtsanwalt Dr» MBIB habe ihr in dieser Eigenschaft das fragliche Paket mit Propagandamaterial durch einen Unbekannten zugehen lassen» Dieser habe es im Vorgarten ihres Hauses abgestellt, als sie die Annahme verweigerte, und sie im übrigen an StflHIP’ den Fahrer von Dr. MfHB? verwiesen. Mit beiden sei sic bekannt gewesen, weil sie ihnen gelegentlich die entgeltliche Unterstellung des Kraftv/agens auf ihrem Grundstück gestattet habe. St^B^habe bei seinem nächsten Erscheinen das Paket aber nicht mitnehmen wollen, und ihr geraten, sich an Dr. MflH^zu wenden. Dieser habe derzeit nach seiner geglückten Flucht aus Dresden schon in Westberlin gewohnt und ihr empfohlen, das Paket zu verbrennen$ das habe sie auch getan. Der verhaftete Bürovorsteher von Dr. MiflHB, Jj^B, habe ihr Grundstück jedoch als Unterstellplatz für die
 
von Dresden nach Westberlin geschafften Sachen bezeichnet, und so sei der Verbleib des Paketes trotz einer erfolglosen Haussuchung zur Kenntnis der Zonenbehörden gelangt«, Die Klägerin hat als teilweisen Ausgleich ihres durch die Enteignung erlittenen Schadens Zahlung von 1.500,— DM nebst Zinsen verlangt»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß sie nicht Rechtsnachfolgerin des UFJ sei und für dessen vor der eigenen Gründung (195$) liegenden Handlungen nicht haftbar gemacht werden könne» In der Sache hat sie bestritten, daß der UFJ der ihm unbekannten Klägerin das Material durch Dr»	oder einen anderen Mit-
arbeiter zugeschickt habe» Sie hat den Bntlastungsbeweis für Dr.	angeboten und dargelegt, daß er durch eine eigen-
mächtige Zusendung des Pakets in nicht voraussehbarer Weise gegen ein ausdrückliches Verbot des UFJ verstoßen haben würde. Schließlich hat sich die Beklagte auf die Verjährung des Anspruchs berufen. Hierzu hat sie ausgeführt, die Klägerin sei schon im Jahre 1954- bei einer - unstreitigen - Unterredung mit Vertretern des UFJ über den Sachverhalt vollständig unterrichtet gewesen. Sollte ihr jedoch zugute zu halten sein, daß sie den Rechtsstreit nicht als Bewohnerin der sov/jetischen Besatzungszone habe führen können, so habe sie es jedenfalls ver säumt, die Klage nach ihrer Übersiedlung nach Westberlin recht zeitig zu erheben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Bas Kammergericht hat die Haftung der Beklagten für etwa den UFJ unterlaufone, zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlungen bejaht u.nd ist der Klägerin auch darin beigetreten, daß ihr die gefährlichen Propagandaschriften keinesfalls in der behaupteten Weise aufgedrängt werden durften« Es; hat jedoch gegenüber den hiernach möglicherweise bestehenden Ansprüchen aus unerlaubter Handlung die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreifen lassen« Vertragliche Beziehungen der Parteien hat der Tatrichter verneint, desgleichen das Bestehen eines vertrageähnlichen SchuldVerhältnisscs, wie es sich aus dem Eintritt in Verhandlungen ergeben kann (culpa in contrahendo)»
Biese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen«
1o Auch die Revision verschließt sich nicht den Barlegungen,. daß ein im Jahre 1953 entstandener Beliktsanspruch verjährt wäre, selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, daß sie erst 1955 von der I:Vermögenseinziehung Kenntnis erlangt hat und bis zu ihrer Übersiedlung nach Westberlin im Juni I960 an der Rechtsvorfolgung verhindert war; denn die Klage ist nicht innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Hemmung erhoben worden (§ 203 BGB)« Bie Revision bemüht sich deshalb, die Entstehung dos Anspruchs auf den Zeitpunkt der Übersiedlung zu verlegen« Sie will dies damit begründen, daß die beanstandete Handlung im Geltungsbereich einer anderen Rechtsordnung begangen worden sei, wo sie keine Schadensersatz-ansprüche auszulösen vermochte» Babei wird jedoch schon übersehen, daß sov/ohl der UFJ als auch Rechtsanwalt Br»	in
 Westberlin ansässig waren, als sie nach der Behauptung der Klä-
gcrin die Zustellung des Pakets in Dahlewitz (SBZ) veranlaßten« Die unerlaubte Handlung wäre demnach zu demindest auch in Westberlin begangen worden. Davon abgesehen gründet die Klägerin ihren Anspruch aber gerade darauf, daß die Rechtsordnung der Bundesrepublik in ihrem unabdingbaren, rechtsstaatlichen Korn auch Geltung in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands beansprucht« Anders ließen sich aus einer in der Zone verwirklichten Tat, die dort aus politischen Gründen als nicht rechts- , widrig oder jedenfalls nicht zu Schadensersatz verpflichtend angesehen wird, keine Forderungen herleiten« Daraus folgt, daß der Schadensersatzanspruch schon im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung entstände, und nicht erst in dem Augenblick, wo ihn der Geschädigte geltend machen kann« Hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt oder das Wagnis auf sieh genommen, ihre Klage von ihrem V/ohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone aus zu erheben, so wäre sie nicht etwa mit der Begründung abzuweisen: gewesen, daß ihr ein Anspruch nach dem für sie ausschließlich geltenden Recht der Zone nicht zustehe« Das Kammergericht konnte daher zugunsten der Klägerin lediglich annehmen, daß sie im Sinne von § 203 BGB an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen ist, bis sic ihren Wohnsitz nach Westberlin verlegte« An der Notwendigkeit, die Klage nunmehr innerhalb von sechs Monaten zu erheben, führt kein•denkbarer rechtlicher Gesichtspunkt vorbei, Es ist dies der gesetzliche Zeitraum, wie er auch nach Katastrophen nur zur Verfügung steht; deshalb kann die Verjährung nicht etwa insgesamt als gehemmt angesehen werden, solange sich der Geschädigte in der sowjetisch besetzten Zone auf-hält«
2« Vertragliche Ansprüche der Klägerin, die noch nicht verjährt wären, hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend verneint« Ein Verwahrungsvertrag kommt nur dann mit der Über-
 
gäbe der Sache zustande, wenn sich Hinterleger und Verwahrer über die damit begründete Pflicht zur Aufbewahrung und Rückgabe einig sind» Pie Klägerin hat jedoch vorgetragen, daß sie die Annahme des Paketes ausdrücklich abgelehnt habe, und daß es nur dadurch in ihren Besitz gelangt sei, daß der Unbekannte es gegen ihren Willen kurzerhand im Vorgarten ihres Hauses liegen-gelassen habe. Ein solches rein tatsächliches Verbringen der Sache in den fremden Herrschaftsbereich erzeugt noch keine Verwahrerpflichten, gleichviel ob der "Hinterleger" dies möchte.
Ob Pr» M0I als Mitarbeiter der UFJ wußte und wollte, daß das Paket bei der Klägerin zur Aufbewahrung abgegeben wurde, ist deshalb entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung. Paß die Klägerin das Propagandamaterial zunächst bei sich behalten hat, beruhte nach der Überzeugung des 3?atrichters nicht auf ihrem nachträglichen Einverständnis, sondern auf der Zwangslage, in die sie gebracht worden war«, Pas Verhalten der Klägerin ist nach ihrer eigenen ParStellung nur darauf gerichtet gewesen, sich des Paketes so schnell wie möglich - allerdings ohne Gefährdung Pritter - zu entledigen„ Als der Fahrer Straßburger es nicht mitnehmen wollte, hat sie ihre Notlage dem darüber bestürzten Rechtsanwalt Pr.	vor gehalten und dann
 mit seinen Einverständnis den Zustand, den sie nicht dulden wollte, durch Verbrennen der Prucksachon beendet. Alles dies spricht entgegen der Meinung der Revision nicht für die Übernahme, sondern für die entschiedene Ablehnung von Verwahrer-pflichten. Picse lassen sich nicht allein.daraus herleiten, daß die Klägerin das Paket nicht in die Hände der ZonenbehÖr-den fallen lassen wollte. Im übrigen ergibt sich aus dem Verhalten der Klägerin zugleich, daß sie sich der mit dem Besitz des Paketes verbundenen Gefahr von vornherein bewußt gewesen ist. Gerade wenn ein Verwahrungsvortrag zustande gekommen wäre, könnte sie deshalb nach § 694 BGB keine Schadenoersatzansprüche geltend machen.
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3* Das Kammergericht ist darüber hinaus überzeugt, daß ; der Klägerin gar nicht angesonnen worden ist, eine vertragliche Verpflichtung zur Aufbewahrung des Paketes zu übernehmen» Auch diese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«
Die Klägerin ist in Wahrheit gebeten worden, regimefeindliches j Material bis zu einer späteren Abholung zu verstecken« Die wirtschaftliche Leistung der gewöhnlichen Verwahrung - Raumge-Währung und Obhut - spielte hierbei keine nennenswerte Rolle | und genügte auch nicht. Was bei dem Verlangen allein wog, war j dio zu tragende Verantwortung und Gefahr» Deren Übernahme konn-! te, zu demal von einer Vergütung unstreitig keine Rede war, nur j als ein Akt der Hilfsbereitschaft gegenüber dem Druck der Ver- ; hältnisso erwartet werden» Daß sich die Klägerin darüber hinaus; zu der begehrten, in der Zone mit hoher Strafe bedrohten Hand- ! lungsweise auch noch vertraglich verpflichtete, konnte ver-ständigerwoise nicht in Betracht kommen, ein entsprechendes Ver-j langen der Aufforderung nicht entnommen werden« Das Berufungsge*' rieht hat deshalb mit Recht in dem Gespräch der Klägerin mit dem Unbekannten, der das Paket bei ihr hinterließ, keine Vertragsverhandlungen erblickt, sondern nur die Verweigerung einer erbotenen Gefälligkeit» Durch die Aufnahme einer Verbindung, die von vornherein nicht auf die Herstellung vertraglicher Beziehungen gerichtet ist, kann aber auch kein vertragsähnliches i SchuldVerhältnis erzeugt werden« Das Kammergericht hat deshalb j zutreffend eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo verneint, wobei dahinstehen kann, ob ein solches Verschulden in dem eigenmächtigen Zurücklassen des Pa- \ ketc3 gefunden werden könnte, wenn es nach dem Scheitern wirk- > lichor Vertragoverhandlungen vorgefallen wäre» Aus der von der 1 Revision angezogenen Bescheinigung des UPJ, daß die Klägerin Verbindung zu einen hauptamtlichen Mitarbeiter gehabt habe, läßt sich nichts für ihren Standpunkt hcrleiten» Nach der
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eigenen Darstellung der Klägerin hat diese Verbindung lediglich in den gelegentlichen, entgeltlichen Unterstellen des Kraftwagens bestanden, bis es dann zu der unerwünschten Nieder legung des Paketes kam* Daß damit vertragliche oder vertrags-ähnlicho Sorgfaltspflichten verletzt worden wären, entbehrt je des tatsächlichen und rechtlichen Anhalts *
4» Die Vorinstanzon haben demnach zutreffend entschieden, daß die Klägerin auf Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung beschränkt ist, denen indessen die Verjäh-rungseinredc der Beklagten entgegensteht«, Die Revision der Klägerin mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Engels	Dr»	Bode	Dr.	Hauß
 Meyer
Dr» Pfretzschner