Gleichwohl erklärte der Beklagte, daß der Strom vor 19 ühr nicht abgeschaltet werden könne; denn er benutzte den Stillstand des Werkes, um auch an den Anlagen anderer Abteilungen Montagen und Reparaturen ausführen zu lassen, bei denen elektrische Energie benötigt wurde. Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte ebenfalls für den Unfall verantwortlich sei, weil er die Arbeiten an der stromführenden Anlage entgegen den Unfall-verhütungsvorschriften verlangt und keine Schutzmaßnahmen (wie Abdecken der unter Spannung stehenden Teile) getroffen habe, und zwar auch nicht, als er sah, daß HeJBfe jede Sicherung unterließ. Unter Einräumung eines eigenen, mitwirkenden Verschuldens von einem Drittel und der zur Zeit bestehenden Deckung seiner Ansprüche durch die Sozialversicherung hat der Klager um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm zwei Drittel des künftigen Unfallschadens ersetzen müsse, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Nach seiner pflichtgemäßen Mitteilung, daß der Strom nicht abgeschaltet werden könne, habe die Beurteilung und der Entschluß, ob gleichwohl mit den Arbeiten zu beginnen sei, allein bei HeBMB gelegen. Wenn dieser als der eigens' Beauftragte Fachmann keine Bedenken getragen habe, sei von ihm, dem Beklagten, als Maschinenbauingenieur keine bessere Einsicht zu fordern» Ein Abdecken der spannungführenden Elemente sei praktisch nicht möglich und sogar mit zusätzlichen Gefahren verbunden gewesen» Der Kläger sei auch nicht während seiner Arbeit an den stromlosen Schienen, sondern erst nach deren Beendigung verunglückt, weil er übermüdet und durch Alkoholgenuß beeinflußt gewesen sei» Das Landgericht.hat den Beklagten verurteilt, als Schmerzensgeld 10.000 DM.und vom 1» Juni 1961 ab-eine jährliche Rente von 600 DI.!-zu zahlen; ferner hat es die. Auf die Anschlußberufung des Klagers hat das Oberlandesgericht die Schmerzensgeldbeträge auf 15.000 DM (einmalig) und 1.000 IM (jährlich) heraufgesetzt, ohne von der Annahme eines hälftigen Selbstverschuldenc des Klägers abzugehen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb der Firma Br|^m^ eingegliedert gewesen sei und der Beklagte deshalb das Haftungsprivileg nach. Ihre Ansicht, daß es alsdann widersprüchlich sei, dem Beklagten Schutzpflichten hinsichtlich des allein für seine Arbeitgeberin tätigen Klägers aufzuerlegen, trifft nicht zu. Soweit es sich um die Abwendung von Gefahren handelt, denen die Arbeitnehmer der Vertragsfirma nur deshalb ausgesetzt sind, weil sie in den Betriebsräumen oder an den Anlagen des Bestellers arbeiten müssen, trifft diesen die Schutzpflicht in erster Linie. So hat das Reichsgericht bei der Verletzung eines Anstreichers durch einen Laufkran im Betrieb des Esstellers dessen Haftung bejaht, obwohl im Werkvertrag mit dem Arbeitgeber des Verletzten vereinbart worden war, daß dieser für die Sicherheit seiner zu entsendenden Leute einzustehen habe (RG BRR 1929 Nr. 1092). Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so muß der hntscheidung des Berufungsgerichts beigetreten werdenc Die Schalttafel war, solange sie unter Strom stand, eine gefährliche Anlage des Gewerbebetriebes der Firma Brmp. Deshalb mußte der Beklagte, wenn er Änderungen an ihr vornehmen lassen wollte, dafür Sorge tragen, daß die Monteure des mit den Arbeiten betrauten Unternehmers durch diese Gefahr nicht zu Schaden kamen. Ob und inwieweit der Beklagte sich hatte darauf verlassen dürfen, daß der speziell sachkundige Ingenieur Heflin die erforderlichen Maßnahmen zu dem Schutz seiner Leute von sich aus treffen werde, braucht nicht entschieden zu werdene Voraussetzung eines solchen Vertrauens wäre gewesen, daß der Beklagte insoweit He freie Hand gelassen hätte. Er hat ihm indessen erklärt, daß die objektiv gebotene und einzig wirksame Schutzmaßnahme, nämlich das Abschalten des Stromes, nicht in Betracht komme, Daß HeJB^ohne diese Erklärung die Anlage vor Arbeitsbeginn stromlos gemacht hätte, steht außer Frage; denn er war unstreitig auf den 27* Dezember mit der Begründung bestellt worden, daß dann die Produktion ruhe und die Abschaltung möglich sei* Hach den Feststellungen hat der Beklagte darüber hinaus mehrfach wahrgenominen, daß He ÜB auch keinerlei sonstige Sicherheitsvor-kehrungen traf, und daß der Kläger in unbequemer Stellung dicht unter den spannungfUhrenden Elementen arbeitete. Als er HefPB und seinen Leuten nahelegte, mit den Arbeiten an der stromführenden Anlage zu beginnen, ging er nicht von der Unbedenklichkeit dieser ungeschützten Tätigkeit aus, sondern vertraute unter Ausnutzung der Situation und des Leichtsinns der Monteure darauf, daß es ihrer Erfahrung und Geschicklichkeit gelingen werde, der erkannten Gefahr auszuweichen. Bas Berufungsgericht hat demnach mit Recht eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Schutzpflicht darin gesehen, daß er bewußt eine erhebliche und vermeidbare Gefahr des ihm unterstellten Betriebes andauern ließ und es duldete, wenn nicht gar veranlaßte, daß die Arbeitnehmer der Vertragsfirma in ihrem Bereich tätig wurden. Eine solche Verteilung der Verantwortlichkeiten hätte nach den angeführten Entscheidungen nur in Betracht kommen können, wenn der Beklagte bei aller Sorgfalt hätte überzeugt sein dürfen, daß HeflU die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen von sich aus treffen werde, und selbst nicht imstande gewesen wäre, den Verstoß und die daraus entspringende Gefahr zu erkennen. Für die ernsthafte Möglichkeit, daß der Kläger infolge Übermüdung oder Alkoholgenusses an der Arbeitsstelle eingeechlafen sein könnte, hat der Beklagte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts keine tatsächlichen Umstände äarzutun vermocht. Alsdann ist der Revision nicht zuzugeben, daß der Kläger gleichwohl den Hergang des Unfalls im einzelnen beweisen müsse. Sie stellen allein auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten ab, wie die Revision dies verlangt. Daß nichts den Kläger gehindert hätte, die ihm vom Beklagten angesonnene Arbeit an der stromführenden Anlage zu verweigern, ist nicht übersehen, sondern ausdrücklich hervorgehoben worden.
Verkündet am 20. November 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2181 098 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit fl in HfflflHfl-NI des Betriebsleiters Hermann K Straße^fl Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufung*?— ■ beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen den Elektromonteur Bflflflflstra ße fl} Rudolf Hl Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt! hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesriehter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: 'k ■! I Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandeegerichts Stuttgart vom 10. Januar 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagter, auferlegt. Von Rechte wegen Tatbestand: r ( Der Kläger war als Elektromonteur bei der Firma Hermann R^^in schäl*tigt. Diese führte ständig alle Arbeiten an den elektrischen Anlagen der Chemischen Fabrik L. BrflHIHH^G in aus, deren technischer Betriebsleiter der Beklagte ist» Am 27. Dezember 1954 vormittags erschien vereinbarungsgemäß der damalige Mitinhaber der Firma R®, Ingenieur He(HR mit dem Kläger und dem Monteur bei 3r^|BHB’ um dort einen Trennschalter in die Schaltanlage einzubauen. Die Produktion des Werkes stand seit dem 24. Dezember still und sollte mit der Frühschicht des 28. Dezember wieder anlaufen. Gleichwohl erklärte der Beklagte, daß der Strom vor 19 ühr nicht abgeschaltet werden könne; denn er benutzte den Stillstand des Werkes, um auch an den Anlagen anderer Abteilungen Montagen und Reparaturen ausführen zu lassen, bei denen elektrische Energie benötigt wurde. Die beiden Monteure begannen daraufhin ihre Arbeiten an der unter Strom stehenden Schalttafel. Während in diese weisungsgemäß von der Vorderseite her Löcher bohrte, fiel dem Kläger die Aufgabe zu, in einem 90 cm breiten Gang auf der Rückseite des Schaltgerüstes zwei sponnungslose, in 70 und 54 cm Höhe über dem Boden verlaufende Null-Leiterschienen mit einem vorgefertigten Werkstück zu verbinden. 18 bzw. 57 cm über den miteinander zu verbindenden Null-Leiterschienen ragten nicht isolierte, unter 580 V Spannung stehende Sicherungsele-ment"ö um 7 bzw. 57 cm weiter in den Raum hinein. Der Kläger konnte die etwa eine halbe Stunde erfordernde Arbeit nur hockend, knieend oder halb liegend verrichten. Schutzmaßnahmen waren nicht getroffen worden. Wohl hielt pich der Ingenieur He ppp in unmittelbarer Nahe der beiden Monteure auf» Auch der Beklagte kam wiederholt zur Arbeitsstelle und sah, wie der Kläger ohne Sicherheitsvorkehrungen an der unter Strom stehenden Anlage arbeitete. Zwischen 14.30 und 15 Uhr suchte He^J^den Beklagten zu einer kurzen Besprechung auf. Als er zurückkehrte, fand er den Kläger bewußtlos und mit schweren Verbrennungen im Gesicht auf dem Boden des Ganges liegend vor. An einem der in den Luftraum ragenden Sicherungselemente, 91 cm Uber dem Boden und 37 cm über der. Null-leiterschiene, hingen verbrannte Hautfetzen. Der Kläger hat bei der Stromberührung das linke Auge und die Nase verloren, ferner feile des Stirnbeins, des Jochbeins, der Oberkiefervorderwand und der Lippen. Er ist völlig entstellt und arbeitsunfähig. Die Berufsgenossenschaft, der die Kirma Epp angehört, gewährt ihm eine Rente. Sie hat wegen ihrer Aufwendungen Rückgriff nach § 903 RVO bei dem Ingenieur HeHB genommen, der auch wegen -fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden ist„ Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte ebenfalls für den Unfall verantwortlich sei, weil er die Arbeiten an der stromführenden Anlage entgegen den Unfall-verhütungsvorschriften verlangt und keine Schutzmaßnahmen (wie Abdecken der unter Spannung stehenden Teile) getroffen habe, und zwar auch nicht, als er sah, daß HeJBfe jede Sicherung unterließ. Er habe statt dessen HepHP sogar von der Arbeitsstelle fortgerufen. Unter Einräumung eines eigenen, mitwirkenden Verschuldens von einem Drittel und der zur Zeit bestehenden Deckung seiner Ansprüche durch die Sozialversicherung hat der Klager um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm zwei Drittel des künftigen Unfallschadens ersetzen müsse, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Außerdem hat er zwei Drittel des Schmerzensgeldes begehrt, das angemessen wäre, wenn er selbst den Unfall nicht mitverursacht hätte* Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, weil er nach §§ 398, 899 RVO nicht in Anspruch genommen werden könne, überdies auch keine Schuld an dem Unfall trage» Nach seiner pflichtgemäßen Mitteilung, daß der Strom nicht abgeschaltet werden könne, habe die Beurteilung und der Entschluß, ob gleichwohl mit den Arbeiten zu beginnen sei, allein bei HeBMB gelegen. Wenn dieser als der eigens' Beauftragte Fachmann keine Bedenken getragen habe, sei von ihm, dem Beklagten, als Maschinenbauingenieur keine bessere Einsicht zu fordern» Ein Abdecken der spannungführenden Elemente sei praktisch nicht möglich und sogar mit zusätzlichen Gefahren verbunden gewesen» Der Kläger sei auch nicht während seiner Arbeit an den stromlosen Schienen, sondern erst nach deren Beendigung verunglückt, weil er übermüdet und durch Alkoholgenuß beeinflußt gewesen sei» Ebenso wenig habe er - der Beklagte - HeflHl von. der Schaltanlage fortgerufen; er habe ihn nur vor Arbeitsbeginn um eine Unterredung gebeten, wenn seine Zeit es erlaube» Das Landgericht.hat den Beklagten verurteilt, als Schmerzensgeld 10.000 DM.und vom 1» Juni 1961 ab-eine jährliche Rente von 600 DI.!-zu zahlen; ferner hat es die. begehrte Feststellung unter Einschränkung auf die.Hälfte des künftigen Schadens ausgesprochen» Die Berufung des ~ 5 -■ Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung des Klagers hat das Oberlandesgericht die Schmerzensgeldbeträge auf 15.000 DM (einmalig) und 1.000 IM (jährlich) heraufgesetzt, ohne von der Annahme eines hälftigen Selbstverschuldenc des Klägers abzugehen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben«, Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb der Firma Br|^m^ eingegliedert gewesen sei und der Beklagte deshalb das Haftungsprivileg nach. .§§ 898» 899 RVG nicht gehiesee, wird von der Revision nicht angegriffen. Ihre Ansicht, daß es alsdann widersprüchlich sei, dem Beklagten Schutzpflichten hinsichtlich des allein für seine Arbeitgeberin tätigen Klägers aufzuerlegen, trifft nicht zu. Die aus der Unterhaltung des Gewerbebetriebes entspringende Pflicht zur Sicherung gegen Unfälle besteht gegenüber jedermann, der sich befugt in dem Gefahrenbereich des. Unternehmens aufhält. Arbeitnehmer sind hiervon weder ausgeschlossen, wenn sie dem eigenen, noch wenn sie einem fremden Unternehmen angehören, das in den Betriebsräumen vertraglich tätig ist. §§ 898, 899 RVO stellen lediglich den Unternehmer von der Haftung für Verstöße frei, wenn der Verletzte zu seinen Arbeitnehmern oder den gleichzustellenden Personen gehört, schränken aber die Pflichten selbst nicht ein, zu demal nicht zu dem ITachteil von Personen, die das Privileg gar nicht berührt. Fraglich kann, wenn ein Unternehmer vertraglich im Gefahrenbereich eines fremden Betriebes (des Bestellers) arbeitet, allenfalls die Abgrenzung der beiderseits zu treffenden Vorsorge sein. Soweit es sich um die Abwendung von Gefahren handelt, denen die Arbeitnehmer der Vertragsfirma nur deshalb ausgesetzt sind, weil sie in den Betriebsräumen oder an den Anlagen des Bestellers arbeiten müssen, trifft diesen die Schutzpflicht in erster Linie. So hat das Reichsgericht bei der Verletzung eines Anstreichers durch einen Laufkran im Betrieb des Esstellers dessen Haftung bejaht, obwohl im Werkvertrag mit dem Arbeitgeber des Verletzten vereinbart worden war, daß dieser für die Sicherheit seiner zu entsendenden Leute einzustehen habe (RG BRR 1929 Nr. 1092). Kommt dagegen ein Arbeiter des Unternehmers durch die Verwirklichung einer Gefahr zu Schaden, die er durch seine Tätigkeit erst schafft und die mit ihr eigentümlich verbunden ist, so haftet der Besteller nicht, wenn er sie nicht zu erkennen vermochte und darauf vertrauen durfte, daß der mit Spezialkenntnirsen ausgestattete Werkunternehmer die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beachten werde. Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1953 (VI ZR 322/52 = VereR 1953, 358) die Verantwortlichkeit des Bauherrn für einen Unfall verneint, bei dem zwei Arbeiter der beauftragten Tiefbaufirma in einem von ihr fehlerhaft ausgehobenen Kabelgraben zu Tode gekommen waren. Umgekehrt ist in einen weiteren Urteil vom 26. Kai 1954 (VI ZR 4/53 =>VersR 1954, 364) ausgesprochen worden, daß der Geschäftsherr zu dem Eingreifen verpflichtet bleibt, wenn bei den einem sachkundigen Unternehmer übertragenen Arbeiten besondere Verkehrsgefahren hervortreten, die euch ein Nichtfachmann erkennen und abstellen kann* Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so muß der hntscheidung des Berufungsgerichts beigetreten werdenc Die Schalttafel war, solange sie unter Strom stand, eine gefährliche Anlage des Gewerbebetriebes der Firma Brmp. Deshalb mußte der Beklagte, wenn er Änderungen an ihr vornehmen lassen wollte, dafür Sorge tragen, daß die Monteure des mit den Arbeiten betrauten Unternehmers durch diese Gefahr nicht zu Schaden kamen. Ob und inwieweit der Beklagte sich hatte darauf verlassen dürfen, daß der speziell sachkundige Ingenieur Heflin die erforderlichen Maßnahmen zu dem Schutz seiner Leute von sich aus treffen werde, braucht nicht entschieden zu werdene Voraussetzung eines solchen Vertrauens wäre gewesen, daß der Beklagte insoweit He freie Hand gelassen hätte. Er hat ihm indessen erklärt, daß die objektiv gebotene und einzig wirksame Schutzmaßnahme, nämlich das Abschalten des Stromes, nicht in Betracht komme, Daß HeJB^ohne diese Erklärung die Anlage vor Arbeitsbeginn stromlos gemacht hätte, steht außer Frage; denn er war unstreitig auf den 27* Dezember mit der Begründung bestellt worden, daß dann die Produktion ruhe und die Abschaltung möglich sei* Hach den Feststellungen hat der Beklagte darüber hinaus mehrfach wahrgenominen, daß He ÜB auch keinerlei sonstige Sicherheitsvor-kehrungen traf, und daß der Kläger in unbequemer Stellung dicht unter den spannungfUhrenden Elementen arbeitete. Alsdann vermag es den Beklagten nicht zu entlasten, daß HeflBl und seine Monteure freilich das Ansinnen, unter so gefährlichen Umstanden tätig zu werden, hätten ablehnen können und sollen. Denn der - 8 Beklagte konnte aus der Arbeitsaufnahme nicht etwa schließen, daß es irgend welcher Schutzmaßnahmen gor nicht bedürfe. Er war zwar kein Elektrofachmann, aber als Ingenieur des Maschinenbaufachs auch kein Laie. Seine Eröffnung, daß der Strom nicht abgeschaltet werden könne, zeigt deutlich, daß er sich darüber klar war, welche Sicherheitsverkehrung eigentlich notwendig war. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, ob er wußte, daß sie auch den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen hätte. Als er HefPB und seinen Leuten nahelegte, mit den Arbeiten an der stromführenden Anlage zu beginnen, ging er nicht von der Unbedenklichkeit dieser ungeschützten Tätigkeit aus, sondern vertraute unter Ausnutzung der Situation und des Leichtsinns der Monteure darauf, daß es ihrer Erfahrung und Geschicklichkeit gelingen werde, der erkannten Gefahr auszuweichen. Eben das liegt auch in dem Ausspruch "sie wußten schon, wo sie hingreifen", auf den der Beklagte sich ausdrücklich berufen hat. Sollte Ke^f^ schon früher an spannungführenden Anlagen der Firma *n ^tonlioher heisse haben arbeiten lassen, so spräche dies nur für eine eingerissene Leichtfertigkeit, die nunmehr ein Opfer gefordert hat, nicht aber für die Entbehrlichkeit von Schutzmaßnahmen. Über diese Behauptung des Beklagten brauchte das Berufungsgericht deshalb - entgegen der Rüge der Revision -keinen Beweis zu erheben„ Bas Berufungsgericht hat demnach mit Recht eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Schutzpflicht darin gesehen, daß er bewußt eine erhebliche und vermeidbare Gefahr des ihm unterstellten Betriebes andauern ließ und es duldete, wenn nicht gar veranlaßte, daß die Arbeitnehmer der Vertragsfirma in ihrem Bereich tätig wurden. Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe nur für die allgemeine Verkehrssicherheit der Betriebsräume einzustehen gehabt und alles übrige dem Selbstschutz der fachkundigen Elektriker überlassen dürfen, trifft nicht zu. Eine solche Verteilung der Verantwortlichkeiten hätte nach den angeführten Entscheidungen nur in Betracht kommen können, wenn der Beklagte bei aller Sorgfalt hätte überzeugt sein dürfen, daß HeflU die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen von sich aus treffen werde, und selbst nicht imstande gewesen wäre, den Verstoß und die daraus entspringende Gefahr zu erkennen. Davon kann nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Daß der Klager infolge der pflichtwidrig nicht ab-gewandten Gefahr zu Schaden gekommen ist, haben die Vorinstanzen ohne Reehtsirrtum als durch den ersten Anschein erwiesen angesehen. Für die ernsthafte Möglichkeit, daß der Kläger infolge Übermüdung oder Alkoholgenusses an der Arbeitsstelle eingeechlafen sein könnte, hat der Beklagte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts keine tatsächlichen Umstände äarzutun vermocht. Alsdann ist der Revision nicht zuzugeben, daß der Kläger gleichwohl den Hergang des Unfalls im einzelnen beweisen müsse. Daß eigene Unvorsichtigkeit bei seinem Zustandekommen mitgewirkt hat, etwa eine ungeschickte Bewegung oder ein augenblickliches Vergessen der Gefahr, ist freilich anzunehmen. Aus der Notwendigkeit, ein menschliches Versagen dieser Art in Rechnung zu stellen, entspringt aber gerade der Zwang zu entsprechenden Schutzmaßnahmen. Deshalb laßt sich die Rechtserhefclichkeit ihrer Unterlassung nicht damit ausräumen, daß es ohne eine Unvorsichtigkeit des Verletzten trotz der Gefahr XU H T nicht zu dem Unfall hatte kommen können. Daß der Kläger sich in einer ganz ungewöhnlichen, jenseits aller Voraussehbarkeit liegenden Weise verhalten hätte, wird auch von der Provision nicht behauptet. Die bewußte Selbstgefährdung des Klägers hat das Berufungsgericht gewürdigt; es ist bei seiner Abwägung - wie das Landgericht - siäf €%.ner hälftigen Schadensteilung gelangt. Die Darlegungen lassen keinen Hechtsfehler erkennen. Sie stellen allein auf das Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten ab, wie die Revision dies verlangt. Daß nichts den Kläger gehindert hätte, die ihm vom Beklagten angesonnene Arbeit an der stromführenden Anlage zu verweigern, ist nicht übersehen, sondern ausdrücklich hervorgehoben worden. Das Berufungsgericht hat mithin keine entscheidungserheblichen Tatsachen außer acht gelassen oder verkannt. Die Abwägung muß ihm als tatrichterliche.Aufgabe überlassen bleiben. Die Revision ist demnach unbegründet; sie war mit der Kostenfclge nach ? 97 ZPO zurückzuvveisenD Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Pfretzschner \