Mit Schreiben vom 19» September 1955 beauftragte das Bauaufsichtsamt die Beklagte, die vorbezeichneten Maßnahmen baldmöglichst in die Wege zu leiten und die Eigentümerin rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten in Kenntnis zu setzen» Das Schreiben enthält auch den Hinweis, daß die Klägerin ihr Einverständnis zur Beseitigung gefahrdrohender Zustände an dem Ruinengrundstück dem Bauaufsichtsamt gegenüber erklärt habe» Im Oktober 1955 führ te das von der Beklagtfn beauftragte Bau- und Abbruchunternehmen die Arbeit durcho Die Klägerin wurde nicht; Durch die Enttrümmerung sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da die entfernten Gebäudereste für einen Wiederaufbau nicht hätten verwertet werden können. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch den weiteren aus der Enttrümmerung des Grundstücks entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden, den die §§ 249, 251, 252 BGB umgrenzen, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses gestaltet hat und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 27, 181 /~183/4_7)* Die Klägerin ist also, bei Bejahung einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihres Eigentums, dafür zu entschädigen, daß sie nach der Enttrümmerung einen geringeren Vermögenswert in Händen hatte, als sie vordem besaß. War dies der Fall, so ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der sich sowohl im Falle eines Wiederaufbaus des Grundstücks durch die Klägerin selbst wie auch im Falle eines Verkaufs auswirken konnte. 3« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vom Grundstück der Klägerin: entfernten Gebäudereste für einen Wie- a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich nicht allein auf die Auffassung des Sachverständigen Sator stützen dürfen. Auf die Auffassung gerade des Sachverständigen SafHB komme es auch deshalb nicht an, weil er weder mit dem Wiederaufbau des Grundstücks beauftragt noch als Interessent für das Anwesen infrage gekommen sei. Auch hat es bei Würdigung des Gutachtens den Umstand berücksichtigt, daß der Sachverständige das Grundstück vor der Enttrümmerung nicht gesehen hat• Wenn es dem Gut achter gleichwohl gefolgt ist, so deshalb, weil seine Ausfüh-rungen durch die Angaben derjenigen Zeugen bestätigt wurden, die entweder das Grundstück unmittelbar vor der Enttrümmerung besichtigt hatten oder bei der Enttrümmerung anwesend waren. b) Die Revision meint ferner, die Auffassung der Angestellten der Beklagten, auf die sich das Berufungsgericht stützt, sei nicht von Belang« Auch habe das Berufungsgericht den Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 18. September 1958 nicht berücksichtigt, daß seitens der Stadt Aussagen zu Un-gunsten der Beklagten nicht gerne gesehen würden und daß deshalb dem Zeugen Wi^BP Vorhalte gemacht wordeh seien« Das Berufungsgericht war jedoch nicht gehalten, auf diesen ganz allgemein gehaltenen Vorwurf einzugehen» Auch lag es in seinem Ermessen, ob es den Aussagen der Angestellten der Beklagten Glauben schenkte« Die Glaubwürdigkeit ihrer Bekundungen mußte das Berufungsgericht nicht schon deshalb, weil sie bei der Beklagten tätig sind oder waren, verneinen« Im Übrigen handelt es sich bei ihren Bekundungen nicht um die Wiedergabe ihrer Auffassungen, sondern um ins einzelne gehende Angaben über den Zustand der entfernten Gebäudereste, c) Die Revision erblickt ferner eine Verletzung des § 286 ZK) darin, daß das Berufungsgericht den im Schriftsatz vom August 195$ die unter Be-* weis gestellte Darstellung bestritten und vorgebrächt hatte, das eine Bachbargrundstück sei bereits im Jahre 1948 wieder aufgebaut worden, während bei dem anderen, zugleich mit dem Grundstück der Klägerin ähttrümmerten Hachbargrundstiick auf Veranlassung gerade des Zeugen Wiener die Kellerdecken restlos beseitigt worden seien. Die Klägerin hat in ihren späteren Schriftsätzen dieser Darstellung nicht widersprochen und in ihrem Schriftsatz vom iS* September 1958 wohl eine erneute Vernehmung der Zeugen WMHP beantragt, jedoch nicht mehr zu dem vorerwähnten Beweisthema. e) Die Revision rügt schließlich eine Verkennung des Wesens des Schadensersatzes und weist darauf hin, daß die Klägerin ihren Schaden in doppelter Weise begründet habe, nämlich mit der Einsparung von Aufwendungen im Palle eines von ihr selbst durchgeführten Wiederaufbaues, wie auch mit dem Verlust im Palle eines Verkaufs des Trümmergrundstücks an einen Dritten. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach den Schätzungen der Architekten WiflBl und PaflB^ das Grundstück durch die Abbrucharbeiten eine Wertminderung von 14 000 bzw. Mit der vom Berufungsgericht getroffenen feSteteliung, daß die entfernten Gebäudereste nicht mehr verwendbar waren, blieb für die Annahme einer Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks und damit einer Einbuße auch im Palle seines Verkaufs kein Baum mehr. Denn der Zeuge PaflB hatte bei seiner Vernehmung im ersten Bechtszug erklärt, seine Verhandlungen mit der Klägerin seien gescheitert, weil diese das Grundstück habe behalten und vorerst nicht verkaufen wollen. Angesichts dieses tatsächlichen Vorbringens der Klägerin bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, sich mit der Frage :$ugeinenderzusetzen, ob die Klägerin im Hinblick auf die Schätzungen der Architekten WiBB und Pa^B^ durch Verkauf an einen dieser Interessenten bei Be-1assung der Gebäudereste voraussichtlich einen höheren Preis erzielt hätte. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag einen derartigen Verkauf nicht ins Auge gefaßt hatte, konnte ihr auch insoweit durch die Enttrümmerung kein Schaden entstanden sein. Das Berufungsgericht war- nich^ genötigt, von sich aus die Frage aufzuwerfen, ob die Beklagte zu dem Ersatz des durch die Enttrümmerung gewonnenen Baumaterials verpflichtet sei.
VI ZR 44/59 Verkündet am 29» März I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle der Frau Maria Straße Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in HMBBHBp/BJ Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Rrozeßbevollmächtig^ert Rechtsanwalt g egen die V___ ten durch den WeflMstraße ( Geschäftsführer, Öberbaurat __ , vertre- te und - Prozeßbevollmächtigter * Rechtsanwalt Br hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„Ungels und der Bundesrichter Hanebeck Br, Bode, Heinrich Meyefund Br. Graf für Recht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21» Januar 1959 wirdzurückgewiesen. Ber Klägerin werden die Kosten der Revision auf-erlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks SflHK-■■■P Straße M in MflHD» Das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus wurde durch Kriegseinwirkung zerstört» Am 18» August 1955 erteilte das Bauaufsichtsamt der Klägerin die Auflage, bis 20«September 1955 sämtliche Gebäudereste bis zur Kellöfsohle sbzutragen, das Grundstück zu entschutten und abzuspefren. Mit Schreiben vom 19» September 1955 beauftragte das Bauaufsichtsamt die Beklagte, die vorbezeichneten Maßnahmen baldmöglichst in die Wege zu leiten und die Eigentümerin rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten in Kenntnis zu setzen» Das Schreiben enthält auch den Hinweis, daß die Klägerin ihr Einverständnis zur Beseitigung gefahrdrohender Zustände an dem Ruinengrundstück dem Bauaufsichtsamt gegenüber erklärt habe» Im Oktober 1955 führ te das von der Beklagtfn beauftragte Bau- und Abbruchunternehmen die Arbeit durcho Die Klägerin wurde nicht; rechtzeitig benachrichtigt» Sie erfuhr von der Enttrümmerung erst nach deren Durchführung, Die Klägerin hat behauptet * Das Bauaufsichtsamt habe ihr versprochen, sie rechtzeitig zu benachrichtigen, dann könno ihr Architekt bestimmen, was stehen bleiben solle. Durch den Abbruch des Kellergeschosses ohne vorherige Benachrichtigung und damit ohne ihr Beisein sei ihr ein Schaden in Höhe von 5000 bis 10 000 DM entstanden» Hiervon hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag von 1200 DM geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1200 DM an sie zu verurteilen» Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» _ *3C _ Sie hat vorgebrachts Die Klägerin habe ihr Einverständnis mit der Enttrümmerung im vorgesehenen Umfang erklärt«, Vom Beginn der Arbeiten sei der Architekt Wifl^, den die Beklagte für den Vertreter der Klägerin gehalten habe, benachrichtigt worden. Durch die Enttrümmerung sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da die entfernten Gebäudereste für einen Wiederaufbau nicht hätten verwertet werden können. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch den weiteren aus der Enttrümmerung des Grundstücks entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Oberlandesgeriöht hat die Klage abgewiesen und die AnschluBberufung der Klägerin zurückgettieseho Mit dev Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidüngsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgeführt: j Die Beklagte habe entgegen der ihr im Schreiben des Bauaufsichtsamts vom 19. September 1955 auferlegten Verpflichtung die Klägerin nicht rechtzeitig vom Beginn der Arbeiten unterrichtet» Sie habe diese Verpflichtung nicht als eine Formsache ansehen dürfen» Der Zeuge Ffl^P vom Bauaufsichtsamt habe der Klägerin erklärt, sie werde rechtzeitig Nachricht bekommen und könne dann bestimmen, was noch stehen bleiben solle. Bei gehöriger Sorgfalt habe die Beklagte mit der Möglichkeit eines schädigenden Erfolges ihrer Handlungsweise rechnen mils een o Sie habe daher fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt, öle eie ohne vorherige Benachrichtigung der Klägerin die in deren Eigentum stehenden Gebäudereete habe entfernen lassen. Der Klägerin sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Schaden entständen. Die entfernten ßebäudereste seien für einen Wiederaufbau nicht mehr zu verwenden gewesen« Die Deckenträger hätten nur noch Schrottwert gehabt« Der Terrazzohauseingang sei zwar von mehreren Zeugen als verhältnismäßig gut erhalten geschildert worden« Da aber die Kellerdecke habe abgerissen werden müssen, habe der über den Kellern liegende Hauseingang nicht erhalten bleiben ^könneno II, 1. Das Berufungagerlcht hat nicht geprüft, ob es sich bei der vom Bauaufsiühtsamt der Stadt nach den Bestimmungen der Landesbauordnung angeordneten Enttrümmerung um eine Maßnahme handelte, die eine Pflichtaufgabe der Stadt MtfBBü and deahalb hoheitlichen Charakters war, die Stadt dahef gemäß Art. 34 anstelle der Beklagten haftet» Eine Stadtgemeinde kann eine ihr obliegende hoheitliche Aufgabe nicht nur im Wege hoheitlicher Betätigung erfüllen. Es steht ihr frei, Angelegenheiten, die einer privatwirtschaftlichen Regelung zugänglich sind, sowohl hoheitsrechtlich als auch privatwirtschaftlich zu organisieren (BGHZ 9, 145 /~147_7» 20, 102 /~104_7> ferner VersB 1959» 372)* So kann sie die Vornahme einer Enttrümmerung einem Unternehmer durch privat-rechtlichen Werkvertrag auftragen. Dies hat zur Folge, daß den Abbruchunternehme? selbst, sofern ihm eine Schadensverursachung zur Last fällt.» die Schadensersatzpflicht nach §§ 823 ff BGB gegenüber dem Geschädigten trifft (BGH, ürt. v. 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 - VersR 1953» 479? ferner Urt. des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1959 - VI ZR 156/58). Ob sich hier die Tätigkeit der Beklagten, die nicht selbst die Enttrümmerung vornahm, sondern ihrerseits wieder einen Abbruchunternehmer mit der Enttrümmerung beauftragte, auf dem Boden des bürgerlichen Hechts abspielte und keinen hoheitlichen Charakter trug oder ob die Beklagte als ausführendes Organ der Stadt anzusehen ist, bedarf indes keiner abschliessenden Beurteilung. Desgleichen darf offen bleiben, ob allein in dem Unterlassen einer Benachrichtigung der Klägerin Sine fahrlässige Verletzung ihres Eigentums erblickt werden kann, obwohl nicht festgestellt ist, daß die Beklagte die zwischen der Klägerin und dem Bauaufsichtsamt mündlich getroffene Vereinbarung kannte und deshalb mit der Möglichkeit einer nachträglichen . Beschränkung der ihr aufgetragenen Enttrümme rurigsmaßnahmen rechnen mußte. Einer Stellungnahme zu diesen Fragen bedarf es nicht, da das Berufungsgericht aus anderen Gründen rechtlich zutreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint hat. 2. Der Schaden, den die §§ 249, 251, 252 BGB umgrenzen, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses gestaltet hat und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 27, 181 /~183/4_7)* Die Klägerin ist also, bei Bejahung einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihres Eigentums, dafür zu entschädigen, daß sie nach der Enttrümmerung einen geringeren Vermögenswert in Händen hatte, als sie vordem besaß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie das Grundstück verkaufen wollte und verkaufen konnte (vgl, das vorerwähnte Urteil des erkennenden Senats a&O), Entscheidend ist, ob durch die Enttrümmerung eine Wertminderung eingetreten ist. Dies hängt davon ab, ob die durch die Enttrümmerung beseitigten Gebäudereste für einen Wiederaufbau noch zu verwenden waren. War dies der Fall, so ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der sich sowohl im Falle eines Wiederaufbaus des Grundstücks durch die Klägerin selbst wie auch im Falle eines Verkaufs auswirken konnte. 3« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vom Grundstück der Klägerin: entfernten Gebäudereste für einen Wie- deraufbau nicht mehr zu verwenden waren. Die Erwägungen, mit denen es die Verwertbarkeit dieser Gebäudeteile verneint, gehören dem tatsächlichen Gebiet an, Eie sind daher den Angriffen der Revision weitgehend entzogen. Dies gilt umso mehr als sie die Entstehung des Schadens und dessen Höhe betreffen und daher der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung nach § 287 ZPO besonders freigestellt war. Das Berufungsgericht hat sich mit dem VerhanSiungs- und Beweisergebnia eingehend auseinandergesetzt und die für seine Überzeugung maßgebenden Gründe angegeben. Ersichtlich hat es sich dabei im Hahmen der durch § 287 ZPO eingeräumten Befugnisse gehalten, Im einzelnen ist zu den Bügen der Revision folgendes zu bemerken: a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich nicht allein auf die Auffassung des Sachverständigen Sator stützen dürfen. Dieser Sachverständige habe das Grundstück vor der Enttrümmerung nicht gesehen. Auch sei er nicht so sehr nach dem speziellen Fall des Grundstücks der Klägerin, sondern allgemein danach gefragt worden, ob ein völlig enttrümmertes Grundstück mehr wert sei als ein Ruinengrundstück, also nach der Vorteileausgleichung. Seine Meinung, daß es gewagt sei, gemauerte preußische Kappen, aus denen das Kellergewölbe bestanden habe, wieder zu verwenden, stehe im Gegensatz zu der überwiegenden Ansicht der Architekten. Auch verstoße es gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht den theoretischen Ausführungen des Saehvefständigeh vor den tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen unbeteiligter sachverständiger Zeugen, wie der Architekten Wi^lP und FaflBt, den Vorzug gegeben habe. Auf die Auffassung gerade des Sachverständigen SafHB komme es auch deshalb nicht an, weil er weder mit dem Wiederaufbau des Grundstücks beauftragt noch als Interessent für das Anwesen infrage gekommen sei. Diese Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen S&49 gestützt, insbesondere nicht nur auf seine Meinung hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit von gemauerten preußischen Kappen. Auch hat es bei Würdigung des Gutachtens den Umstand berücksichtigt, daß der Sachverständige das Grundstück vor der Enttrümmerung nicht gesehen hat• Wenn es dem Gut achter gleichwohl gefolgt ist, so deshalb, weil seine Ausfüh-rungen durch die Angaben derjenigen Zeugen bestätigt wurden, die entweder das Grundstück unmittelbar vor der Enttrümmerung besichtigt hatten oder bei der Enttrümmerung anwesend waren. Unter Hinweis auf die berufliche Stellung und damit auf die Sachkunde mehrerer^Zeuigen hat es im Hinblick auf ihre Bekun- düngen über den Zustand der Kellerdecke und der übrigen entfernten Gebäudereste deren Wiederverwendbarkeit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Safl^ verneint und sich dabei auch mit den gegenteiligen Angaben und Schätzungen der Architekten Wi^^, und auseinandergesetzt„ Die- se tatsächliche Würdigung laßt keinen Hechtsfehler9insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgeeetze» erkennen« Der Umstand, daß der Sachverständige weder mit dem Wieder- aufbau des Grundstücks beauftragt noch ein Kaufsinteressent für das Anwesen war, bräuchte den Beweiswert seines Gutachtens nicht zu mindern« b) Die Revision meint ferner, die Auffassung der Angestellten der Beklagten, auf die sich das Berufungsgericht stützt, sei nicht von Belang« Auch habe das Berufungsgericht den Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 18. September 1958 nicht berücksichtigt, daß seitens der Stadt Aussagen zu Un-gunsten der Beklagten nicht gerne gesehen würden und daß deshalb dem Zeugen Wi^BP Vorhalte gemacht wordeh seien« Das Berufungsgericht war jedoch nicht gehalten, auf diesen ganz allgemein gehaltenen Vorwurf einzugehen» Auch lag es in seinem Ermessen, ob es den Aussagen der Angestellten der Beklagten Glauben schenkte« Die Glaubwürdigkeit ihrer Bekundungen mußte das Berufungsgericht nicht schon deshalb, weil sie bei der Beklagten tätig sind oder waren, verneinen« Im Übrigen handelt es sich bei ihren Bekundungen nicht um die Wiedergabe ihrer Auffassungen, sondern um ins einzelne gehende Angaben über den Zustand der entfernten Gebäudereste, c) Die Revision erblickt ferner eine Verletzung des § 286 ZK) darin, daß das Berufungsgericht den im Schriftsatz vom 23« Juni 1958 enthaltenen Beweisantrag übersehen habe« In diesem Schriftsatz sei durch den Sachverständigen Wiener Be- weis dafür angeboten worden, daß die rechts und links von dem streitigen (ürümmergrundstuck gelegenen Anwesen unter Verwendung der verbliebenen Aitbauteile in den Jahren 1955/56 wieder aufgebaut worden seien. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht bei dem ihm gemäß § 287 ZPO Uber die Schranke des § 286 ZPO hinaus eingeräumten freien Ermessen nicht auf jedes einzelne Beweismittel eingehen mußte (BGHZ 3» 162 £* 175_?)• Weiter ist der Revision entgegenzuhalten, daß die Beklagte in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 26. August 195$ die unter Be-* weis gestellte Darstellung bestritten und vorgebrächt hatte, das eine Bachbargrundstück sei bereits im Jahre 1948 wieder aufgebaut worden, während bei dem anderen, zugleich mit dem Grundstück der Klägerin ähttrümmerten Hachbargrundstiick auf Veranlassung gerade des Zeugen Wiener die Kellerdecken restlos beseitigt worden seien. Die Klägerin hat in ihren späteren Schriftsätzen dieser Darstellung nicht widersprochen und in ihrem Schriftsatz vom iS* September 1958 wohl eine erneute Vernehmung der Zeugen WMHP beantragt, jedoch nicht mehr zu dem vorerwähnten Beweisthema. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß die Klägerin ihre Behauptung samt dem entsprechenden Beweisangebot fallen gelassen hatte. Die Rüge ist demnach unbegründet* d) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beweisiläet die Beklagte treffe, weil sie durch die rechtswidrige Beseitigung der Aitbauteile die Beweisführung erschwert habe. Auf jeden Pall hätte es von § 287 ZPO Gebrauch machen müssen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Es ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht sich der ihm nach § 287 ZPO eingeräumten freieren Stellung bewußt war. Eine Verletzung der Regeln Über die Beweislast scheidet zudem aus, weil das Berufungsgericht zu einer bestimmten Feststellung gelangt ist. Io - e) Die Revision rügt schließlich eine Verkennung des Wesens des Schadensersatzes und weist darauf hin, daß die Klägerin ihren Schaden in doppelter Weise begründet habe, nämlich mit der Einsparung von Aufwendungen im Palle eines von ihr selbst durchgeführten Wiederaufbaues, wie auch mit dem Verlust im Palle eines Verkaufs des Trümmergrundstücks an einen Dritten. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach den Schätzungen der Architekten WiflBl und PaflB^ das Grundstück durch die Abbrucharbeiten eine Wertminderung von 14 000 bzw. von 15 - 16 000 DM erfahren habe. Beide Sachverständige hätten mit der Klägerin wegen eines Verkaufs verbände 1t. Die Klägerin habe folglich jederzeit die Möglichkeit eines Verkaufs des entsprechenden höheren Wert gehabtö Diese Büge greift ebenfalls nicht durch. Mit der vom Berufungsgericht getroffenen feSteteliung, daß die entfernten Gebäudereste nicht mehr verwendbar waren, blieb für die Annahme einer Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks und damit einer Einbuße auch im Palle seines Verkaufs kein Baum mehr. Eine andere Beurteiiung wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin ungeachtet der vom Berufungsgericht festgestellten Nichtverwendbarkeit der ßebäudereete einen höheren Preis durch Verkauf an bestimmte, die Verwendbarkeit der Teile gleichwohl bejahenden und deshalb den Verkehrswert des Grundstücks entsprechend höher veranschlagenden Interessenten hätte erzielen können, falls die streitigen Gebäudeteile stehen geblieben wären. Eia« derartige besonders günstige Verkaufsmöglichkeit hätte aber nur berücksichtigt werden können, wenn die Klägerin sich mit der ernstlichen Absicht eines Verkaufs an einen dieser Interessenten getragen hätte. Eine Behauptung dieser Art hat jedoch die Klägerin weder im ersten Rechtszug 11 noch in der -Berufungsinstanz aufgestellt. Auf eine diesbezügliche Erklärung der Klägerin gemäß § 139 ZPO hinzuwirken, war das Berufungsgericht nicht gehalten. Denn der Zeuge PaflB hatte bei seiner Vernehmung im ersten Bechtszug erklärt, seine Verhandlungen mit der Klägerin seien gescheitert, weil diese das Grundstück habe behalten und vorerst nicht verkaufen wollen. Auch die Klägerin selbst hat im zweiten Hechtszug im Schriftsatz vom 30. Oktober.195? Ihre Absicht erklärt, das Grundstück wieder aufzubsuen. Angesichts dieses tatsächlichen Vorbringens der Klägerin bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, sich mit der Frage :$ugeinenderzusetzen, ob die Klägerin im Hinblick auf die Schätzungen der Architekten WiBB und Pa^B^ durch Verkauf an einen dieser Interessenten bei Be-1assung der Gebäudereste voraussichtlich einen höheren Preis erzielt hätte. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag einen derartigen Verkauf nicht ins Auge gefaßt hatte, konnte ihr auch insoweit durch die Enttrümmerung kein Schaden entstanden sein. Das Berufungsgericht war- nich^ genötigt, von sich aus die Frage aufzuwerfen, ob die Beklagte zu dem Ersatz des durch die Enttrümmerung gewonnenen Baumaterials verpflichtet sei. Denn erfahrungsgemäß erreicht der Wert der geborgenen Materialien bei einer erst im Jahre 1955 vorgenommenen Enttrümmerung nicht deren Kosten. 12 Auch im übrigen lassen die Gründe des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. jSngels Hane beck Dr. Bode Heinrich Meyei* Dr. Graf