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BGH · VI ZR 44/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 44/57

Rechtssatz: Beansprucht ein Sozialversicherter als Ersatz des ihm durch Körperverletzung entstandenen Schadens auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes einen Kapitalbetrag,' so ist bei der Berechnung, ob der Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG überschritten wird, die von einem vermöge des Quotenvorrechts nach § 1542 RVO vorgehenden Sozialversicherungsträger aus gleichem Anlaß gezahlte Rente unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 # kapitalisiert zu veranschlagen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr.K.E. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß für Recht erkannt: Jedoch beschränkt sich die Feststellung, daß die Beklagten dem Kläger zur Erstattung von Steuern verpflichtet sind, hinsichtlich der Entschädigung wegen Verdienst-ausfalE auf den Umfang des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 19 * Dezember 1952. Er erlitt einen schweren Beckenringbruch -mit“Brubk beider Schambeine und der -reefeten Hüftpfanne sowie schwere KnochenbrUche am linken Oberschenkel, und konnte seit dem Unfall keiner Arbeit mehr nachgehen* Sein Sachschaden betrug insgesamt 150,- DM* Durch rechtskräftiges Grund-und Teilurteil vom 29* März 1954 wurde der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen beide Beklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gex^echtfertigt erklärt, soweit er nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist, und die Klage gegen den Zweitbeklagten, soweit sie auf unerlaubte Handlung gestützt war, abgewiesen-Der Kläger beansprucht Ersatz seines Verdienstausfalls bjs einschließlich Februar 1956 sowie seines Sachschadens« August 1953 entstandenen Kosten der stationären Krankenhausbehandlung sind von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Essen übernommen worden, -nach Behauptung des Klägers in Höhe von 810,70 DM; die AOK zahlte dem Kläger ferner insgesamt 124,44 DM Taschengeld« Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat an den Kläger als Entschädigung für seinen Verdienstausfall insgesamt 1150,- DM gezahlt. Der Kläger berechnet seinen Verdienstaupfall bis einschließlich Februar 1956 auf insgesamt 12.793»03 DM und hatte unter Anrechnung der Leistungen der Landesversicherungsanstalt, des BezirksfürsorgeVerbandes und der Haftpflichtversicherung beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen» an ihn 9.488,85 DM als Ersatz für seinen Verdienstausfall bis zu dem 29. 1) Die Parteien streiten, wie bereits im zweiten Rechts-zuge, im wesentlichen Über die Hechtsfrage, ob aus dem HÖchst-betrag von 25.000,- DM des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der Passung vom 19» Dezember 1952 (BGBl. I 837) eine Rückstellung von 15"930,- DM vorgenommen werden muß. Bei Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergebe sich, daß das Wahlrecht des Klägers Vorrang habe, weil sonst nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten d.ie Ersatzansprüche des Klägers geschmälert würden> Die Beklagten hätten daher die Ansprüche des Klägers und die vom Kläger auf öffentlichrechtliche Versicherungströger und Fürsorgebehör-denJifcsrgegangenen Ansprüche solange und bis zu dem Zeitpunkt zu befriedigen, in welchem die Summe dieser Ansprüche den Haftungshöchstbetrag von 25.000,- DM erreiche. Nicht geteilt werden kann aber auch die Meinung des Berufungsgerichtes, daß eine Ausübung des Wahlrechts der Landesversicherungsanstalt hinsichtlich der Erstattungsform (Kapital oder Rente) den Kläger bei der Geltendmachung der ihm nach § 15A2 RVO verbliebenen Quote beeinträchtige. Es handelt sich denn auch im vorliegenden Falle nicht um Wirkungen der Ausübung eines Wahlrechts des Sozialversicherungsträgers, sondern um die Wirkungen der vom Kläger vorgenommenen Wahl. Wenn der Kläger seihe Schadensersatzforderung wegen Ver-dienntausfalls in der Zeit bis Ende Februar 1956 im Laufe des Rechtsstreits von der Form einer Rente auf einen Kapitalanspruch umgestellt hat, so augenscheinlich deshalb, weil er bei Geltendmachung einer Rente zufolge §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF, 1542 RVO insgesamt nur einen Bruchteil dessen verlangen konnte, was er als Kapital fordert. seinem Vorteil den Kapitel betrag, so müssen auch die mit Quotenvorrecht ausgestatteten Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger notwendig als Kapital veranschlagt werden, weil sonst nicht festgestellt werden kann, wieviel an Kapitel im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG noch für den Kläger verbleibt (vgl. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen Verdienstausfalls ist gemäß § -1542 RVO bereits im Augenblick des Unfalls insoweit auf die Landesveriecherungsanstalt übergegangen, als sie dem Kläger wegen seiner Invalidität Leistungen .gewähren^ hat. 3) Der vom Berufungsgericht zuerkannte Kapitalbetrag ^ von 5*844,86 DM steht dem Kläger indessen auch dann noch zu, wenn die bevorrechtigten Ersatzansprüche der LandesVersicherungsanstalt dem zutreffenden Rechtsstandpunkt der Revision entsprechend mit 15*930,- DM Kapitalrückstellung vorweg berücksichtigt werden* v Unstreitig waren von den Schadensersatzansprüchen des Klägers auf den Bezirksfürsorgeverband (Stadt Essen) übergegangen: 582,90 DM für Krankenhausbehandlung und 817,30 DM an Unterstützung. Auf die Unterstützung sind 456,- DM aus der bereits berücksichtigten Rente der Landesversicherungsanstalt an den Eezirksfürsorgeverband abgeführt worden, so daß diesem ein restlicher, bevorrechtigter Anspruch in Höhe von (582,90 + 361.30=) der Anspruch auf die AOK Essen übergegangen sei, haben die Beklagten nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils indessen nicht angetreten (§ 420 ZPO). Für den Kläger bleiben somit im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF 5.700,76 DM offen; hierzu tritt der unstreitige Anspruch auf Erstattung des Sachschadens in Höhe von 150,- DM, der mangels Kongruenz beim Kläger verblieben ist. •Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsurteils kann es nicht zweifelhaft sein, daß der durch den Unfall arbeitsunfähig gewordene, im Jahre 1910 geborene und seit 1936 in derselben Arbeitsstelle tätige Kläger, dessen Nettoverdienstausfall vom Tatrichter allein für die Zeit vom Io März 1953 bis 29» Februar 1956 auf 9*918,35 DM festgestellt worden ist, insgesamt durch seine unfallbedingte Körperverletzung zu dem mindesten einen den kapitalisierten Betrag von 25*000,- DM erreichenden Vermögensschaden erlitten hat. Da indessen die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des dem Kläger durch die Körperverletzung entstandenen Schadens unter Zugrundelegung von § 12 Abs« 1 Nr. 1 StVG in der Fassung vom 19* Dezember 1952 auf einen Kapitalbetrag von insgesamt 25*000,- DM beschränkt ist, war die vom Berufungsgericht zusätzlich getroffene Feststellung, daß die Beklagten auch zu dem Ersatz der vom Kläger auf die Urteilssumme zu entrichtenden Steuern verpflichtet sind, entsprechend einzuschränken.

Zitierte Normen: § 12 StVG § 11 StVO § 12 StVG § 420 ZPO § 12 StVG
LandesversicherungsanstaltRVOStVGRenteAnspruchKlägerGeschädigte

Volltext der Entscheidung

Für das ^ehschlagewerk Hicht für die Amtliche Sammlung
2357 018

Gesetz:	StVG	§	12	Ahs.	1	Nr.	1
Rechtssatz:	Beansprucht	ein	Sozialversicherter	als	Ersatz	des
 ihm durch Körperverletzung entstandenen Schadens auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes einen Kapitalbetrag,' so ist bei der Berechnung, ob der Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG überschritten wird, die von einem vermöge des Quotenvorrechts nach § 1542 RVO vorgehenden Sozialversicherungsträger aus gleichem Anlaß gezahlte Rente unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 # kapitalisiert zu veranschlagen.
Aktenzeichen: VI ZR 44/57 Urt.d.BGH v. 25. Februar 1958
IG Essen
OIG Hamm (Westf.)
V if
VI Zfi 44/57
Verkündet am 25'. Februar 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
2,
der Firma HH| Bergbau AG, stand, in DflHI^F, GflPstraBe
 des Kreftwagenführers Wilhelm : Straße 0,
vertreten durch ihren Vor-
in Dl
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsklägerr
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 den Heizer Willi E^HP in Es49» DoflBHPstraße ■ ff,
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeiSbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat. der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr.K.E. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 50. November 1956 wird zurückgewiesen. Jedoch beschränkt sich die Feststellung, daß die Beklagten dem Kläger zur Erstattung von Steuern verpflichtet sind, hinsichtlich der Entschädigung wegen Verdienst-ausfalE auf den Umfang des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 19 * Dezember 1952.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Am 12« März 1953 wurde der Kläger, der hinter einem Pferdekarren herging, auf der Norbertetraße in Essen von dem der Erstbeklagten gehörenden und vom Zweitbeklagten gesteuerten Personenkraftwagen (Mercedes-Benz 170 S), der infolge Schneeglätte ine Hutschen gekommen war, von hinten angefahren und schwer verletzt. Er erlitt einen schweren Beckenringbruch -mit“Brubk beider Schambeine und der -reefeten Hüftpfanne sowie schwere KnochenbrUche am linken Oberschenkel, und konnte seit dem Unfall keiner Arbeit mehr nachgehen* Sein Sachschaden betrug insgesamt 150,- DM* Durch rechtskräftiges Grund-und Teilurteil vom 29* März 1954 wurde der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen beide Beklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gex^echtfertigt erklärt, soweit er nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist, und die Klage gegen den Zweitbeklagten, soweit sie auf unerlaubte Handlung gestützt war, abgewiesen-Der Kläger beansprucht Ersatz seines Verdienstausfalls bjs einschließlich Februar 1956 sowie seines Sachschadens«
Die bis zur Aussteuerung am 16. August 1953 entstandenen Kosten der stationären Krankenhausbehandlung sind von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Essen übernommen worden, -nach Behauptung des Klägers in Höhe von 810,70 DM; die AOK zahlte dem Kläger ferner insgesamt 124,44 DM Taschengeld«
Die Kosten der weiteren Krankenhausbehandlung wurden mit 582,90 DM vom Bezirksfürsorgeverband (Stadt Essen) getragen; dieser gewährte dem Kläger ferner während der Zeit vom 29* Oktober 1953 bis 30. November 1954 insgesamt 817,30 DM an Unterstützung.
 
Da der Kläger den Unfall während einer privater* Besorgung erlitt, ist ihm von der Berufsgenossenschaft eine Unfallrente nicht zugebilligt worden* Seit dem Ir April 1954 erhält er von der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz eine Invalidenrente, und zwar bis zu dem 30* November 1954 in Höhe von 70,80 DM monatlich und seitdem zu dem Betrage von 73,80 DM monatlich Ferner führt die Landesversicherungsanstalt seit dem 1. Oktober 1954 monatlich für den Kläger 5,85 DM unmittelbar an die Rentnerkranlcenversicherung ab, und hat Sonaerzulagen von 20,- DM gezahlt. Aus der Rentenzahlung für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1954 sind an den Bezirksfürsorgeverband zu dem Ausgleich für die gezahlte Unterstützung insgesamt 456,- DM abgeführt worden*
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat an den Kläger als Entschädigung für seinen Verdienstausfall insgesamt 1150,- DM gezahlt. Ferner rechnen die Beklagten mit einem unstreitigen Kostenerstattungsanspruch aus dem bisherigen Verfahren in Höhe von 339>90 DM auf*
Der Kläger berechnet seinen Verdienstaupfall bis einschließlich Februar 1956 auf insgesamt 12.793»03 DM und hatte unter Anrechnung der Leistungen der Landesversicherungsanstalt, des BezirksfürsorgeVerbandes und der Haftpflichtversicherung beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen» an ihn 9.488,85 DM als Ersatz für seinen Verdienstausfall bis zu dem 29. Februar 1956, und weitere 150,- DM als Ersatz für seinen Sachschaden zu zahlen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt, weil der Entschädigungshöchstbetrag von 25.000,- DM (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) bereits in Anspruch genommen sei, da für die Rente der Landesversicherungsanstalt unter Zugrundelegung eines Zinsfußes von 6 cJo eine Kapitalrückstellung in Höhe von 15.930,- DM erfolgen • müsse.

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Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagten zur Zahlung von 6.614*20 DM Verdienstausfall und weiteren 150,- DM Sachschadenersatz verurteilt und ihre Verpflichtung zun Ersatz der vom Kläger hierauf zu entrichtenden Steuern festgestellt« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den von den Beklagten noch ku entrichtenden Schadensersatzbetrag auf 5 *844,86 DM herabgesetzt. Hit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt^ erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
Entschei dungsgründe:
1)	Die Parteien streiten, wie bereits im zweiten Rechts-zuge, im wesentlichen Über die Hechtsfrage, ob aus dem HÖchst-betrag von 25.000,- DM des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der Passung vom 19» Dezember 1952 (BGBl. I 837) eine Rückstellung von 15"930,- DM vorgenommen werden muß. um aus deren 6 #iger Verzinsung die von der Landesversicherungsanstalt an den Kläger zu zahlende Invalidenrente in Höhe von monatlich (73,80*+ 5,85 -) 79,65 DM zu decken. Das Berufungsgericht hat diese Präge aus folgenden Gründen verneint;
Der Verletzte sei grundsätzlich berechtigt, beim Ersatz seiner durch Körperverletzung entstandenen Schäden zwischen Siner Rentenleistung bis zu dem'Jahreshöchstbetröge von 1.500,- DM und einer vollen Schadensersatzleistung bis zu dem Höchstbetrage von 25.000,- DM zu wählen. Im Rahmen der Beschränkung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG dürfe cbr Geschädigte sein Y/ahlrecht so ausüben, wie es ihm am Vorteilhaftesten erscheine; es könne dem Geschädigten - vorbehaltlich Mißbrauchs - auch

nicht versagt werden, beide Entschädigungsformen miteinander zu verbinden» Das Wahlrecht des Klägers sei bei den gesetz3i-chen Forderungsübergängen nach §§ 1542 RVO, 21 a Fürsorge-pflichtVO auf die neuen Gläubiger übergegangen Der Umstand, daß die Landesversioherungsanstalt an den Kläger eine Rente zahle, bedeute noch keine Ausübung des Wahlrechts* Die Schwierigkeiten, die entständen, wenn der Sozialversicherungsträger sich für eine Rentenentschädigung entschließe, während der Geschädigte eine Kapitalforderung stelle, die das nach Rückstellung des Deckungskapitals für die Rente verbleibende Rest-kapitalHibersteigt, sei dahin zu lösen, daß-das Wahlrecht des Geschädigten den Vorrang habe. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1542 RVO solle nämlich nicht dem Sozialver-sicherungsträger in jedem Versicherungsfall, für den auch ein Dritter schadensersatzpflichtig ist, eine bevorrechtigte Deckung seiner Leistungen ohne Rücksicht auf die Schadlosstellung des Versicherten gewähren« Das sei mit der öffentlichen Aufgabe des Sozialversicherungsträgers und seinen Pflichten gegenüber den einzelnen anspruchsberechtigten Versicherten unvereinbar« Jeder Sozialversichemngsträger habe gegenüber seinen Versicherten eine Fürsorgepflicht, die einen Rückgriff auf anderweitige Schadensersatzrechte des Versicherten ohne Rücksicht auf dessen berechtigte Interessen ausschließe• der Versicherungsträger sei auch nicht zur Deckung seiner Leistungen auf Rückgriffe angewiesen» Diese Deckung erhalte er aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer ArbeitgeberDer Forderungsübergang nach § 1542 RVO sei daher zur Deckung seiner Leistungen nicht erforderlich« l)ie .Wirkung des § 1542 RVO sei zugunsten des Sozialversicherungsträgers auf die Erreichung des Zweckes beschrankt, eine nicht gerechtfertigte Bereicherung des Schädigers oder des Geschädigten zu verhindern* Dieser Beschränkung unterliege der gesamte Forderungsüber-* gang einschließlich des damit verbundenen Wahlrechts * Demnach
 dürfe die Erfüllung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten durch die Ausübung des Wahlrechts des Sozialversicherungsträgers nicht beeinträchtigt werden.
Bei Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergebe sich, daß das Wahlrecht des Klägers Vorrang habe, weil sonst nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten d.ie Ersatzansprüche des Klägers geschmälert würden> Die Beklagten hätten daher die Ansprüche des Klägers und die vom Kläger auf öffentlichrechtliche Versicherungströger und Fürsorgebehör-denJifcsrgegangenen Ansprüche solange und bis zu dem Zeitpunkt zu befriedigen, in welchem die Summe dieser Ansprüche den Haftungshöchstbetrag von 25.000,- DM erreiche.
2)	Diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils muß entgegengetreten werden. Das Berufungsgericht sucht nämlich das Quotenvorrecht der landesversicherungsanstalt, dessen sachliche Berechtigung es in Zweifel zieht, vermöge des Wahlrechts auszuräumen, das dem verletzten Kläger jedenfalls hinsichtlich der Erstattungsform seines Verdienstausfalls für die Vergangenheit zustand (vgl. Floegel-Hartung Straßenverkehrsrecht, 11•
Aufl. Anm. 2 zu § 13 StVG; Wussow Unfallhaftpflichtrecht,
6. Aufl. TZ 807 am Ende). Es kann indessen weder die verfolgte Tendenz als dem Sinne des § 1542 RVO entsprechend, noch auch der eingeschlagene Weg als gangbar anerkannt werden.
Hechtsirrig ifirt bereits der Ausgangsgedanke des Berufungsgerichts, daß die Erfüllung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten durch den Sozialversicherungsträger nicht beeinträchtigt werden dürfe, weil sich die Wirkung des § 1542 EVO auf die Erreichung des Zweckes beschränke, eine nicht gerechtfertigte Bereicherung des Schädigers oder des Geschädigten zu verhindern. Etwas derartiges kann insbesondere dem Beschluß. des Großen Senates für Zivilsachen vom 30 > März 1953
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(BGHZ 9, 179, 184 ff) nicht entnommen werden Der Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 1542 RVO ist vielmehr auf eine möglichst weitgehende Entlastung des öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgers gerichtet gewesen (BGHZ 19?
 177, 183)- Dementsprechend ist denn auch das Vorrecht des Sozialversicherungsträgers vor dem Geschädigten im Verhältnis zu dem Schädiger in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt worden (RGZ 62, 148; 123, 42; 148, 21; OGHZ.4, 20; BGH Urt, vom 6. Februar 1954 - VI ZR 132/52 = W Nr. 1 zu § 11 StVO; BGHZ 13, 28, 32; OLG München NJW 1955, 267 Nr- vgl, auch Wussow Unfallhaftpflichtrecht, 6, Aufl. TZ 1142), Diescs-Quotenvor-recht des Sozialversicherungsträgers kommt immer dann zu dem Zuge, wenn der dem sozialversicherten Verletzten entstandene Schaden größer ist, als der ihm nach Rechtslage - hier infolge von § 12 StVG aF - zustehende Ersatzanspruch (vgl. Fischer NJW 1954, 1716).
Nicht geteilt werden kann aber auch die Meinung des Berufungsgerichtes, daß eine Ausübung des Wahlrechts der Landesversicherungsanstalt hinsichtlich der Erstattungsform (Kapital oder Rente) den Kläger bei der Geltendmachung der ihm nach § 15A2 RVO verbliebenen Quote beeinträchtige. Das Berufungsgericht stellt selbst fest, daß die Landesversicherungsanstalt ein derartiges Wahlrecht noch gar nicht ausgeübt hat*. Es handelt sich denn auch im vorliegenden Falle nicht um Wirkungen der Ausübung eines Wahlrechts des Sozialversicherungsträgers, sondern um die Wirkungen der vom Kläger vorgenommenen Wahl.
Wenn der Kläger seihe Schadensersatzforderung wegen Ver-dienntausfalls in der Zeit bis Ende Februar 1956 im Laufe des Rechtsstreits von der Form einer Rente auf einen Kapitalanspruch umgestellt hat, so augenscheinlich deshalb, weil er bei Geltendmachung einer Rente zufolge §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF, 1542 RVO insgesamt nur einen Bruchteil dessen verlangen konnte, was er als Kapital fordert. Wählt der Kläger aber zu
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seinem Vorteil den Kapitel betrag, so müssen auch die mit Quotenvorrecht ausgestatteten Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger notwendig als Kapital veranschlagt werden, weil sonst nicht festgestellt werden kann, wieviel an Kapitel im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG noch für den Kläger verbleibt (vgl. RGZ 156, 392). Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen Verdienstausfalls ist gemäß § -1542 RVO bereits im Augenblick des Unfalls insoweit auf die Landesveriecherungsanstalt übergegangen, als sie dem Kläger wegen seiner Invalidität Leistungen	.gewähren^ hat. Daß diese
 LeistunggiLjLer 6 #igen Verzinsung eines Kapitals von 15*930,-DM entsprechen, ist unstreitig.
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3)	Der vom Berufungsgericht zuerkannte Kapitalbetrag ^ von 5*844,86 DM steht dem Kläger indessen auch dann noch zu, wenn die bevorrechtigten Ersatzansprüche der LandesVersicherungsanstalt dem zutreffenden Rechtsstandpunkt der Revision entsprechend mit 15*930,- DM Kapitalrückstellung vorweg berücksichtigt werden* v
Unstreitig waren von den Schadensersatzansprüchen des Klägers auf den Bezirksfürsorgeverband (Stadt Essen) übergegangen:	582,90	DM	für Krankenhausbehandlung und 817,30 DM an
 Unterstützung. Auf die Unterstützung sind 456,- DM aus der bereits berücksichtigten Rente der Landesversicherungsanstalt an den Eezirksfürsorgeverband abgeführt worden, so daß diesem ein restlicher, bevorrechtigter Anspruch in Höhe von (582,90 + 361.30=)	944,20	DM	verbleibt*
In welcher Höhe die Schadensersatzansprüche des Klägers auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Essen übergegangen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Nach ihrer vom Berufungs-• gericht für beweiskräftig erachteten Auskunft vom 26. April 1954 (Bl- 46 der Akten) hat die AOK insgesamt 124,44 DM an
 
Taschengeld gewährt und Krankenhauskosten in Höhe von 810,70 DM übernommen* Die Beklagten behaupten zwar, daß von der AOK Essen an Heilungskosten 2*939,23 DM aufgewendet worden seien (Bl. 235 der Akten)« Die behaupteten Mehraufwendungen hat der Kläger indessen bestritten und Vorlage der angekündigten Belege verlangt (Bl* 251 f* der Akten),. Den ihnen obliegenden Beweis, da;3 ein (810,70 + 124,44 =)	935,14	DM	übersteigen-
der Anspruch auf die AOK Essen übergegangen sei, haben die Beklagten nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils indessen nicht angetreten (§ 420 ZPO). Auch eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht angebracht worden.	-----
Gemäß §§	1542 RVO,	21 a FürsorgepflichtVO sind somit
 übergegangen:	a)	auf	die	LVA Rheinprovinz	15.930,00	DM
b)	auf	den	Bezirksfürsorgeverband 944,20	M
c)	auf	die	AOK Essen	935,14	",
zusammen 17*809,34 DM, so daß (25*000,00 - 17*809,34 ~)
7.190*66 DM für den Kläger offen bleiben. Die von der LVA
schon gezahlten Rentenbeträge können daneben nicht mehr besonders berücksichtigt werden, weil sie in dem kapitalisierten Betrage bereits enthalten sind.
Auf den dem Kläger erwachsenen Verdienstausfall haben die Beklagten durch Zahlungen ihrer Haftpflichtversicherung insgesamt 1.150,- DM, sowie durch Aufrechnung mit einer unstreitigen Kostenforderung 339,90 DM geleistet. Der von ihnen weiter abgesetzte Posten «Steuern: 1.600,- DM” kann in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, weil es sich insoweit nicht um eine bereits bewirkte Leistung der Beklagten handelt.
Für den Kläger bleiben somit im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF 5.700,76 DM offen; hierzu tritt der unstreitige Anspruch auf Erstattung des Sachschadens in Höhe von 150,- DM, der mangels Kongruenz beim Kläger verblieben ist.
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•Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsurteils kann es nicht zweifelhaft sein, daß der durch den Unfall arbeitsunfähig gewordene, im Jahre 1910 geborene und seit 1936 in derselben Arbeitsstelle tätige Kläger, dessen Nettoverdienstausfall vom Tatrichter allein für die Zeit vom Io März 1953 bis 29» Februar 1956 auf 9*918,35 DM festgestellt worden ist, insgesamt durch seine unfallbedingte Körperverletzung zu dem mindesten einen den kapitalisierten Betrag von 25*000,- DM erreichenden Vermögensschaden erlitten hat. Davon geht ersichtlich auch die Revision aus. Der Kläger kann daher jedenfalls den ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 5*844,86 DM beanspruchen«
Da indessen die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des dem Kläger durch die Körperverletzung entstandenen Schadens unter Zugrundelegung von § 12 Abs« 1 Nr. 1 StVG in der Fassung vom 19* Dezember 1952 auf einen Kapitalbetrag von insgesamt 25*000,- DM beschränkt ist, war die vom Berufungsgericht zusätzlich getroffene Feststellung, daß die Beklagten auch zu dem Ersatz der vom Kläger auf die Urteilssumme zu entrichtenden Steuern verpflichtet sind, entsprechend einzuschränken. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß der Kläger gemäß Art. 7 Abs. 1 Maßnahmen*? vom 16. Juli 1957 (BGBl. I 710^ über den alten Höchtbetrag von 25.000,- DM hinaus weitere Ansprüche geltend machen kann. Dem in der Revisionsverhand-lung erhobenen Verlangen, dieser Erweiterung bereits im gegenwärtigen Verfahren Rechnung zu tragen, war indessen nicht zu entsprechen, weil es insoweit gemäß Art. 7 Abs. 1 IlaßnahmenG zusätzlicher tatrichterlicher Feststellungen • bedarf, die vom Revisionsgericht nicht getroffen werden können; auch kann aus diesem Grunde die sonst entscheidungsreife Sache nicht zurückverwiesen werden» Ansprüche dieser Art müssen daher gegebenenfalls einem besonderen Rechtsstreit
 Vorbehalten bleiben*
Abs»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs» 1, 9 2 ZPOo
 Dr. Kleinewe f er s	Enge Is	Dr, K *, E. Meyer
 Hanebeck
Dr.Hauß