Der vom Landgericht festgesteLite Sachverhalt rechtfertigt nicht den Schluß, daß die Klägerin spätestens im Zeitpunkt der Einstellung des staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsverfahrens gegen den Zweitbeklagten an 18. November 1950, bekannt geworden und die Klägerin wußte auch, daß den Hinterbliebenen entstandene Schadenlaersatzansprüche aus § 844 1GB gemäß § 168 BBG im Augenblick ihrer Entstehung auf sie Sie hat ferner, nach der Feststellung des Landgerichts, schon damals angenommen, daß die Erstbeklagte als die den Bau ausfUhrende Firma und der Zweit-beklagte als der von dieser mit der Leitung der Baustelle beauftragte Oberpolier für deren Einrichtung und Betrieb verantwortlich waren. Daraus ergibt sich aber nicht, wie das Landgericht meint, daß die Klägerin schon damals klarje Vorstellungen von den für den Unfall verantwortlichen Personen gehabt hätte. Diese Ausführungen des Landgerichts stehen im Widerspruch zu dem Wortlaut des § 852 BGB und zu der Auslegung, die. der für eine Erfolg versprechende Klage notwendigen, aber auch ausreichenden Einzelheiten durch Einblick in die Strafakten hätte verschaffen können. Ob eine tatsächlich bestehende, dem Geschädigten bekannte Möglichkeit, aus Strafakten die für eine Schadensersatzklage erforderlichen Umstände zu entnehmen, der nach§ 852 BGB erforderlichen Kenntnis gleichzustellen ist, jbraucht nicht entschieden / , zu werden, denn der bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den 2weitbeklagten in den Strafakten niedergelegte Sachverhalt hätte nicht ausgereicht, um damit eine Schadensersatzklage gegen die (Beklagten Erfolg versprechend zu begründen. Der. Zeugenaussagen war zwar zu entnehmen*, daß einzelne der Schrauben, mit denen die Eührungs-klauen am Hammbär befestigt sjjnd, locker waren und einige der Zeugen hatten bekundet, d^r Zweitbeklagte habe sogleich nach dem Unfall diese Schrauben angezogen. Der Zweitbeklagte hatte diese Beobachtung der Zeugen dahin erläutert, er habe nach dem Unfall, um dessen Ursachen festzustellen, die genannten Schrauben mal nsjch links und mal nach rechts gedreht, auf keinen Fall aber habe er die Schrauben fester angezogen- Diese Einlassung war ihm nach dem damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens nicht zu widerlegen* Die Sachverständigengutachten stimmten darin Uberein, der Unfall sei . Wann die Lockerung der Schrauben, .die noch nicht lange bestanden haben könne, entstanden sei, ob erst beim Einschlagen der letzten oder einer vorhergehenden Bohle.in die alte Stadtmauer, lasse sich nicht feststellen* Diese Gründe waren auch für die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Er-mittlungsverfahrene maßgebend * Wach dieser Sachlage wäre es der Klägerin nicht zuzu demuten gewesen, bei Kenntnis des Inhalts der Strafakten eine} den Nachweis''des Verschuldens voraussetzende Schadensersa|tzklage gegen den Zweitbeklagten zu erbeben. gestellt zu haben, daß die ßchrauben festsaßen und auch die Sachverständigen waren zu d^m Ergebnis gelangt, die Schrauben hätten sich erst kurz vor d£m Unfall gelöst* Weder für eine auf § 831 BGB, noch für ein^ auf § 823 BGB gestützte Klage gegen die Erstbeklagte bestanden demnach hinreichende Erfolgsaussichten, denn es li^ß sich nicht feststellen, daß einer ihrer Arbeiter eis Verrichtungsgehilfe einen für den Erst in dem auf die Anregung der tfitwe des Getöteten vom 30, April 1953 wieder aufgenommenen Staatsanwaltschaft-liehen Ermittlungsverfahren hfcben die vorher nicht vernommenen Zeugen Bff^|und bekundet 9 Diesen sich aus den vom Landgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Jtrafakten]ergebenden Umstand, der zur ßestrafung des Zweitbeklagtenigeführt hat und der jedenfalls eine rechtswidrige Handlung dis Zweitbeklagten als Verrichtung-gehilfen der Klägerin (§ 831 ^GB) ergibt, hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen» Daß die Klägerin hiervon schon früher Kenntnis hatie, haben die Beklagten, die der Klägerin diese Kenntnis n^chweisen müßten, nicht behauptet, Hat aber die Klägerih, was nicht einmal feststeht, erst im Mai 1953 durch die damals durchgeführten Vernehmungen der Zeugen EUR B0H|und der Lockerung der Schrauben durch den Zweitbeklagten erfahren, so hat frühestens in diesem Zeitpunkjk die Verjährungsfrist aus § 852 BGB zu laufen begonnen.|Bei Einreichung der Klage am 31. Juli 1954 beim Landgericht (§ 209 Abs 1 BGB, §§ 207 Abs 1, 261 b ZPO) waren jedenfalls die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten schon aus' diesen Gründen noch nicht verjährt, ohne daß es auf die Vereinbarung der Parteien, weitere Verhandlungen über den Schadensfall bis zu dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens auszusetzen, ankommt«
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Nicht für das Nachschlagewerk 1 Nicht für die Amtliohe SamrajLung !
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Hechtssatz s Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
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Aktenzeichen« ~ VI ZR 44/55 Urteil des BGH vom 13. Juni
1956
LG Köln
VI ZE 44/55
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Verkündet am 13- Juni 1956 Malessa, JustizSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion diese vertreten
durch ihren Präsidenten,
Klägerin und Revisionsjclägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
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Hoch- und Tiefbau oHG- in en durch Hugo K^HAin
den Oberpolier Hermann straße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Dr. Mei|ß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebejck und Erbel
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für Recht erkannt: !
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 20- De
zember 1954 aufgehobeijL
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent
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Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an
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das Landgericht zurückverwiesen.
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Von! Rechts wegen
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Tatbestand:
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Am 28. November 1950 wurde ‘der Postbetriebsassistent Barthel Kf^BI aus K0R während', eines Dienstgangs an der vom Zweitbeklagten geleiteten Baustelle der Erstbeklagten in Köln Ecke Hohenzollernring-Rudolfplatz durch den herabstürzenden Hammbär der Dieselramtfe getötet« Die Klägerin zahlt seiner Witwe und seiner Todhter die gesetzlichen Hinter-
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bliebenenbezüge.
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Mit ihrer am 31. Juli 1954 beim Landgericht eingegangenen,
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den Beklagten am 5* August 1954 zugestellten* Klage macht die Klägerin die nach § 168 BBG auf sie übergegangenen Ersätzen» Spruche der Hinterbliebenen (§§ 8j23> 831». 844 BOB) geltend«
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Das Landgericht hat auf die ^on den Beklagten erhobene Verjährungseinrede (§ 852 BGB) hii die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Sprungrevision eingelegt, mit der sie ihre Klageansprüche weiterverfolgt. Di^ Beklagtenbitten, die Revision zurückzuweisen.
Entschei dungsgründe:
Der vom Landgericht festgesteLite Sachverhalt rechtfertigt nicht den Schluß, daß die Klägerin spätestens im Zeitpunkt der Einstellung des staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsverfahrens gegen den Zweitbeklagten an 18. Mai 1951 "von der Person des Ersatzpflichtigen*1 (§ 8! >2 BGB) Kenntnis erlangt hätte und deshalb bei Einreichung c er Klage am 31. Juli 1954 die geltend gemachten Ansprüche verjährt gewesen wären.
Zwar waren der Klägerin die Tötung ihres Beamten und damit der Schadensfall bereits am dnfalltag, dem 28. November 1950, bekannt geworden und die Klägerin wußte auch, daß den Hinterbliebenen entstandene Schadenlaersatzansprüche aus § 844 1GB gemäß § 168 BBG im Augenblick ihrer Entstehung auf sie
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tibergegangen waren. Sie hat ferner, nach der Feststellung des Landgerichts, schon damals angenommen, daß die Erstbeklagte als die den Bau ausfUhrende Firma und der Zweit-beklagte als der von dieser mit der Leitung der Baustelle beauftragte Oberpolier für deren Einrichtung und Betrieb verantwortlich waren. Deshalb hat sie am 8. Dezember 1930 ihre Ansprüche beiden Beklagten gegenüber angemeldet, ferner am 19» Dezember 1930 die Staatsanwaltschaft in Köln "zur Wahrung ihrer Ansprüche11 um Einsichtgewährung in die Ermittlungsakten nach Abschluß des Verfahrens gebeten. Daraus ergibt sich aber nicht, wie das Landgericht meint, daß die Klägerin schon damals klarje Vorstellungen von den für den Unfall verantwortlichen Personen gehabt hätte. Das La*d-gericht schwächt selbst diiese Annahme ab, indem es in der Begründung des angefochtenen Urteils fortfährt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Personen der. Ersatzpflichtigen im Dezember 1950 schonj hinreichend bekannt gewesen
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seien, die Klägerin habe jedenfalls bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens |im 18. Mai 1951 reichlich Gelegenheit gehabt, sich eine genaue Kenntnis von dem Unfallhergang und dem Inhalt der Strafakten zu verschaffen und sich dadurch von der Verantwort:Lichkeit der Beklagten für den Unfall bestimmte Vorstellungen zu machen. Diese Ausführungen des Landgerichts stehen im Widerspruch zu dem Wortlaut des § 852 BGB und zu der Auslegung, die. diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung (RGZ 142, 280 ^283/j 157, H
6, 195 jjlVgt BGH VI ZR 40/54 55, 706) erfahren hat. Danach Verjährungsfrist des § 652 .BGB der Person des Verletzers erst dann vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg
/I8/; 168, 214 ^19/; BGHZ vom 9. Februar 1954 in NJW ist die für den Beginn der ei’forderliche Kenntnis von
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erheben kann. Bloße Vermutungen stehen der Kenntnis nicht gleich (RGZ 162, 203 HO- JW 1935, 3154), andererseits
ist auch nicht die Kenntnis aller Einzelheiten der schädigenden Tat erforderlich (RGJW 09i 724)* Das Landgericht stellt entscheidend darauf ab, daß sich die Klägerin die Kenntnis
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der für eine Erfolg versprechende Klage notwendigen, aber auch ausreichenden Einzelheiten durch Einblick in die Strafakten hätte verschaffen können. Ob eine tatsächlich bestehende, dem Geschädigten bekannte Möglichkeit, aus Strafakten die für eine Schadensersatzklage erforderlichen Umstände zu entnehmen, der nach§ 852 BGB erforderlichen
Kenntnis gleichzustellen ist, jbraucht nicht entschieden / ,
zu werden, denn der bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den 2weitbeklagten in den Strafakten niedergelegte Sachverhalt hätte nicht ausgereicht, um damit eine Schadensersatzklage gegen die (Beklagten Erfolg versprechend zu begründen. Im Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens enthielten die zu dem {Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten die Vernehmungen der Zeugen oflBNB zgMB
und SfHB’ sowie die verantwortliche.Vernehmung des Zweitbeklagten als Beschuldigten. Außerdem befanden sich darin gutachtliche Stellungnahmen der Gewerbeaufsichtsämter in kSB und DdHHd» des Technis chen Überwachungsvereins in K(|Bund odne Äußerung der Fiima DdHftdie die Hamme hergestellt hat. Der. Zeugenaussagen war zwar zu entnehmen*, daß einzelne der Schrauben, mit denen die Eührungs-klauen am Hammbär befestigt sjjnd, locker waren und einige der Zeugen hatten bekundet, d^r Zweitbeklagte habe sogleich nach dem Unfall diese Schrauben angezogen. Der Zweitbeklagte hatte diese Beobachtung der Zeugen dahin erläutert, er habe nach dem Unfall, um dessen Ursachen festzustellen, die genannten Schrauben mal nsjch links und mal nach rechts
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gedreht, auf keinen Fall aber habe er die Schrauben fester angezogen- Diese Einlassung war ihm nach dem damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens nicht zu widerlegen* Die Sachverständigengutachten stimmten darin Uberein, der Unfall sei . auf ein Zusammentreffen mehrerer unglücklicher, vorher schwer erkennbar gewesener Umstände zuriickzufUhren. Wann die Lockerung der Schrauben, .die noch nicht lange bestanden haben könne, entstanden sei, ob erst beim Einschlagen der letzten oder einer vorhergehenden Bohle.in die alte Stadtmauer, lasse sich nicht feststellen* Diese Gründe waren auch für die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Er-mittlungsverfahrene maßgebend * Wach dieser Sachlage wäre es der Klägerin nicht zuzu demuten gewesen, bei Kenntnis des Inhalts der Strafakten eine} den Nachweis''des Verschuldens voraussetzende Schadensersa|tzklage gegen den Zweitbeklagten zu erbeben. Auch die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises zu ihren Gunsten daxpsutun, wäre sie nicht in der Lage gewesen«
Aber auch für eine Kla standen keine hinreichenden stellerin der Hamme, die Fi die von ihr verwendeten kon
ge gegen die Erstbeklagte b*-Erfolgaussichten. Die Herma hatte berichtet,
Ischen Schrauben hätten sich
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bisher auch nach jahrelanger Beanspruchung in keinem Falle gelöst* Demnach war ea zweifelhaft, ob die Schrauben überhaupt einer ständigen überpjrüfung bedurften. Zudem hatte der Zweitbeklagte erklärt, jswei Tage vor dem Unfall fest-
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gestellt zu haben, daß die ßchrauben festsaßen und auch die Sachverständigen waren zu d^m Ergebnis gelangt, die Schrauben hätten sich erst kurz vor d£m Unfall gelöst* Weder für eine auf § 831 BGB, noch für ein^ auf § 823 BGB gestützte Klage gegen die Erstbeklagte bestanden demnach hinreichende Erfolgsaussichten, denn es li^ß sich nicht feststellen, daß einer ihrer Arbeiter eis Verrichtungsgehilfe einen für den
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Unfall ursächlichen Fehler begangen hatte oder daß sie selbst schuldhaft für einen verkehrssicheren Zustand der Ramme zu sorgen unterlassen hatte.
Erst in dem auf die Anregung der tfitwe des Getöteten vom 30, April 1953 wieder aufgenommenen Staatsanwaltschaft-liehen Ermittlungsverfahren hfcben die vorher nicht vernommenen Zeugen Bff^|und bekundet 9
der Zweitbeklagte habe am Abend vor dem Unfall die Schrauben an den Führungslaschen gelockert, weil der Rammbär derart geklemmt habe, daß er sich nicht bewegen ließ. Diesen sich aus den vom Landgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Jtrafakten]ergebenden Umstand, der zur ßestrafung des Zweitbeklagtenigeführt hat und der jedenfalls eine rechtswidrige Handlung dis Zweitbeklagten als Verrichtung-gehilfen der Klägerin (§ 831 ^GB) ergibt, hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen» Daß die Klägerin hiervon schon früher Kenntnis hatie, haben die Beklagten, die der Klägerin diese Kenntnis n^chweisen müßten, nicht behauptet, Hat aber die Klägerih, was nicht einmal feststeht, erst im Mai 1953 durch die damals durchgeführten Vernehmungen der Zeugen EUR B0H|und der Lockerung
der Schrauben durch den Zweitbeklagten erfahren, so hat frühestens in diesem Zeitpunkjk die Verjährungsfrist aus § 852 BGB zu laufen begonnen.|Bei Einreichung der Klage am 31. Juli 1954 beim Landgericht (§ 209 Abs 1 BGB, §§ 207 Abs 1, 261 b ZPO) waren jedenfalls die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten schon aus' diesen Gründen noch nicht verjährt, ohne daß es auf die Vereinbarung der Parteien, weitere Verhandlungen über den Schadensfall bis zu dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens auszusetzen, ankommt«
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Somit erweist sich die Revision der Klägerin als begründet und das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Haftung der Beklagten und auch zur 2ntScheidung über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückzuverweisen.
Heiß Br. Gelhaar Meyer
Hanebeck Erbel
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