Am 17 o Mai 1949 schloß der Kläger mit den Eheleuten einen ”Kauf vertrag” über das Lichtspielhaus samt Inventar ab© Am 25» Mai 1949 übernahm er die Säume© Der Kläger als Käufer sollte in alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Beklagten und den Eheleuten bestehenden Mietvertrag eintreten© Die Wirksamkeit des Kaufvertrages war u©a© auch davon abhängig gemacht, daß der Hauseigentümer (die Beklagte) oder sein gesetzlicher Vertreter mit der Verlängerung des Mietvertrages auf zehn ^ahre, mindestens jedoch auf fünf ^ahre zu den gleichen Bedingungen einverstanden sein werde© Keine der für die Wirksamkeit des Kaufvertrages vereinbarten Bedingungen ist eingetreten© Die Beklagte.genehmigte auch nicht den Eintritt des Klägers in den Mietvertrag© Der Kläger ließ an den von den Eheleuten LflHHHB bereits ausgebesserten spielfertigen Lichtspielhaus v/eitere erhebliche Ausbes- ' 3erungen vornehmen© \ Biese Ausführungen lassen keinen Rechisfehler erkennen® Auch die Revision wendet sich nicht dagegen® Mangels eines Mi et Verhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger braucht daher nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit der Kläger den Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen auf § 547 BGB stützen kann® 2® Bas Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob sich ein Ersatzanspruch des Klägers aus den das Verhältnis des Eigentümers zu dem Besitzer regelnden Vorschriften (§ 987 ff BGB) ergebe® Es hat den Kläger der Beklagten gegenüber für bösgläubig ila Sinne der §§ 994 Abs 2, 990 BGB erachtet, Ber Kläger habe zugegeben, den Inhalt des Mietvertrages zwischen der Beklagten und den Eheleuten (^gekannt zu haben.® (§ 683 BGB), da die Beklagte auf Grund ihres Mietvertrages mit den Eheleuten IflHHH die wientgelulicre Ausführung der Arbeiten habe verlangen können« Sein An-' ten über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 :?f 3GB), Bie Beklagte sei aber nicht ungerechtfertigt bereichert, denn auf die vom Kläger erbrachten Leistungen habe sie auf Grund des Mietvertrages mit den Eheleuten An- In der Eolgezeit hätten nicht mehr die Eheleute IiHHP sondern habe er, der Kläger, die Miete gezahlt und der Treuhänder habe sie widerspruchslos von ihm angenommen» Bas Berufungsgericht hat diesem Beweisantrag die Behauptung entnommen, der Kläger sei anstelle der Eheleute LflHI^Pin das durch den Vertrag vom 25» Juni 1946 begründete Mi et Verhältnis mit der Beklagten eingexreten« ; b) Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger den Inhalt des zwischen der Beklagten Und den Eheleuten L■■M abgeschlossenen Mietvertrages gekannt und gewußt, daß die Eheleute IifHHHV die Schönheit sreparaturen und ebenso alle Reparaturen innerhalb der Mieträume übernommen hatten, daß bauliche Veränderungen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Beklagten bedurften und daß alle Einbauten, soweit sie mit dem Grundstück fest verbunden wurden, unentgeltlich in das Eigentum der Beklagten übergehen sollten« Mit dieser umfassenden Vereinbarung hatte die Beklagte deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie für keine Verwendungen auf die vermieteten Bäume auf kommen wollte« Die Vorschrift des § 683 BGB will aber den Geschäftsherm wirksam vor aufdringlicher Geschäftsbesorgung schützen« Selbst für eine dem objektiven Interesse des Geschäftsherm entsprechende Aufwendung gewährt das Gesetz, von den Fällen des § 679 BGB abgesehen,keinen Ersatzanspruch, wenn diese Aufwendungen dem Willen des Geschäftsherm zuwiderlaufen«» Dem Mietvertrag vom 23® Juni 1946 hat das Berufungsge-* rieht bedenkenfrei entnommen, daß die Beklagte keine Bas Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch verneint, weil die Beklagte die vom Kläger erbrachten Leistungen auf Grund ihres Vertrages mit den Eheleuten ■HIHB unentgeltlich habe beanspruchen können und sie deshalb nicht ungerechtfertigt bereichert sei* Das wäre richtig, wenn der Kläger die Aufwendungen in Erfüllung einer den Eheleuten der Beklagten gegenüber obliegenden Verpflichtung gemacht hätte* Im Mietvertrag vom 25* «uni 1946 heißt es, soweit sein Inhalt aus den Akten ersichtlich ist, Jedoch nur, der Mieter übernehme die Schönheitsreparaturen, ebenso alle Reparaturen innerhalb der Mieträume; alle Einbauten, soweit sie mit dem Grundstück fest verbunden werden, sollten unentgeltlich in das Eigentum der Vermieterin übergehen* Ob damit die Beklagte einen klagbaren Anspruch auf unentgeltliche Ausführung von ihrem Umfange nach anscheinend nicht einmal annähernd bestimmten Ausbesserungen erlangt hatte-oder ob damit lediglich vereinbart war, die Eheleute 1^^ könnten, soweit sie die Räume nach ihrem Belieben ausbessem ließen, die Kosten hierfür nicht von der Beklagten ersetzt verlangen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft* Selbst wenn der Mieter der Beklagten gegenüber zur kostenlosen Instandsetzung der Räume in einem .feststellbaren Umfange verpflichtet war, kann ein Bereicherungsanspruch trotzdem dann in Frage kommen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend von einer gewissen Dauer des Mi et Verhältnisses ausgegangen waren, während der den Mietern der Vorteil ihrer Aufwendungen auf die Mieträume zugute kommen sollte* Es entspricht anerkannter Rechtsprechung, daß bei vorzeitiger Beendigung eines Mietverhältnisses Bereicherungsansprüche entstehen können, wenn infolgedessen der Vermieter früher, als es dem Willen der Vertragsparteien entsprach, in den Besitz der durch den Mieter verbesserten Räume gelangt (RS SeuffArch 87, 163? IT ER 275/55)« Einem solchen Anspruch steht auch nicht entgegen, daß, wie in gegebenen Palle, der Mieter infolge UichtZahlung der Miete vorseitig sur Räumung verurteilt wird® Die Rückforderung des Geldsteten wegen Nichtein-tritts des Erfolgs wäre gemäß § 815 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Kläger den Eintritt, des Erfolgs wider Trau und Glauben verhindert hätte® Davon kann nicht ohne weiteres die Rede sein, wenn weiter nichts vorgetragen ist, als daß der. Was insoweit für das Verhältnis der Beklagten zu den Eheleuten gilt, muß bezüglich der krage einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten auch im Verhältnis der Beklagten zu dem Kläger Berücksichtigung finden® Nach dem Sachvortrag der “Parteien ist kein Anhalt dafür gegeben, daß etwa der Kläger als Untermieter nur in Erfüllung einer den Eheleuten gegenüber übernommenen Verpflichtung in deren Interesse die Ausbesserungen hätte vornehmen lassen, in welchem Palle allerdings ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-rung gegen die Beklagte entfiele® Die Eheleute LflHHHP hatten die Mieträume bereits Qdelfertig hergerichtet® Waren damit die ihnen gegebenenfalls obliegenden Ver- pflichtungen erfüllt, so hat der Kläger möglichervrei.oe weitere Instandsetzungen nicht in Erfüllung eines der Beklagten zustehenden Anspruchs vorgenommen® Hatte die Beklagte dagegen auch noch die weiteren Ausbesserungen unentgeltlich zu beanspruchen, so kommt es darauf an, ob nach dem. Schließlich bleibt, worauf die Revision mit Recht hinweist, auch dann, wenn die Beklagte einen Anspruch auf Vornahme bestimmter Instandsetzungen hatte, noch zu prüfen, ob die Aufwendungen des Klägers, auf deren Art und Umfang das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, über die im Mietvertrag vom 25c Juni 1946 vorge-sehenen hinausgegangen sind, denn insoweit stände dem Kläger auf jeden Rail ein Bereicherungsanspruch zu, sofern die Räume dadurch eine Uerterhöhung erfahren haben«
2%A?m Fur das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* BGB §§ 994 ff % Rechtssatzs 2?ür den Anspruch des Fremdbesitzers auf, Verwendungsersatz gilt die Regelung der §§ 994 ff BGB nur mit den. Einschränkungen, die dem Besitzrecht entsprechen, da3 der Besitzer ausüben willo . Aktenzeichens VI 2»R 44/53 Urteil des BGH vom 10o Dezember 1955 KG Berlin ✓ VI ZE 44/5.3 Verkündet am lOoBezember 1955 Halessa, Justissekretär als U rkund sb e amt er der Geschäfts*« stelleo Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl ln Bl Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Pro diePrauLilli ijflB geb* Bu^H^^B in Bl BflHP Str.( Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Pr Br hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50« November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rr.Kleinewefers, Br«Meyer, Hanebeck, Pr.Hauß und Erbel o zeßbevollmächti b Rechtsanwalt für Recht erkannt s Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12o Januar 1955 aufgehoben0 Bier Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 2 v Tatbestands Durch Vertrag vom 25 o Juni 1946 vermietete die Beklagte* den Eheleuten L0HHIB ihr in gelegenes Lichtspielhaus© In dem Vertrag heißt e3 Uo9<0 * ”Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter© Ebenso eile Reparaturen innerhalb der Mieträume© Zu baulichen Veränderungen innerhalb der Mieträume’ ist der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Vermieterin berechtigt© Alle Einbauten, soweit sie mit dem Grundstück fest verbunden werden, gehen unentgeltlich in das Eigen-tum der Vermieterin über©” Penner war den Mietern eine Untervermietung ohne Zustimmung der Vermieterin untersagt© Am 17 o Mai 1949 schloß der Kläger mit den Eheleuten einen ”Kauf vertrag” über das Lichtspielhaus samt Inventar ab© Am 25» Mai 1949 übernahm er die Säume© Der Kläger als Käufer sollte in alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Beklagten und den Eheleuten bestehenden Mietvertrag eintreten© Die Wirksamkeit des Kaufvertrages war u©a© auch davon abhängig gemacht, daß der Hauseigentümer (die Beklagte) oder sein gesetzlicher Vertreter mit der Verlängerung des Mietvertrages auf zehn ^ahre, mindestens jedoch auf fünf ^ahre zu den gleichen Bedingungen einverstanden sein werde© Keine der für die Wirksamkeit des Kaufvertrages vereinbarten Bedingungen ist eingetreten© Die Beklagte.genehmigte auch nicht den Eintritt des Klägers in den Mietvertrag© Der Kläger ließ an den von den Eheleuten LflHHHB bereits ausgebesserten spielfertigen Lichtspielhaus v/eitere erhebliche Ausbes- ' 3erungen vornehmen© \ ) ■'i r ‘ ‘ t 'l. *< ft . ,4| * »•* • I 11 '< •S . ,! •J • U. . ’ .1 I,’ i:- h fcr e * n i* ‘ • \ J • i«‘ i • , t . )r I I .1 • i 4 ~ 3 ~ Auf die im März 1950 auf Mietrückstände gestützte Klage der Beklagten hin hob das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg durch Urteil vom 29® Juni 1950 das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und den Eheleuten auf und verurteilte die Eheleute L[ sowie den Kläger zur Räumung und Herausgabe der Räume an die Beklagte* Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 7 000 JM als Teilbetrag seiner von ihm auf mehr als 15 000 M angegebenen Aufwendungen® Die Beklagte hält sich mangels eines Vertrages mit dem Kläger zu dem Ersatz dieser Aufwendungen nicht für verpflichtet® Sie weist darauf hin, daß die Eheleute die unentgelt- . liehe Ausführung der Reparaturen übernommen hätten und daß sie durch die unberechtigte Übergabe des Lichtspielhauses an den Kläger nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn statt des Klägers die Eheleute IflHHP die,- nach Ansicht der Beklagten zudem nicht werter- • höhenden, sondern ausschließlich im Interesse des Klägers gelegenen Aufwendungen auf die Räume gemacht hätten® Bas Bandgericht hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen statt gegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen® Mit der Revision erstrebt der Kläger die ^ Verurteilung der Beklagten® Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiseno Ent s cheie£ 1« Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei mangels Zustimmung der. Beklagten nicht in den zwischen ihr und den Eheleuten hflHHHV abgeschlossenen Mietvertrag vom 25® Juni 194-6 eingetreten® Der für die «“* ««I Beklagte auf Grund des Kontrollrat ge setz es Hr 52 bestellte Treuhänder Br® von habe das Mi et Verhältnis nicht von den Eheleuten auf den Kläger übertragen, denn nach der Bekundung des als Sachbearbeiter bei dem Treuhänder tätig gewesenen Zeugen S^HHB hätten einer ÄOlchen Übertragung die fehlende Kündigung der Eheleute die fehlende. Einwilligung der Beklagten und die Mietrückstände der Eheleute hUHBP entgegen^ gestanden® Auch daraus, daß der Treuhänder später den Mietzins vom Kläger statt von den Eheleuten X4HHHB angenommen habe, folge nicht, daß der Treuhänder den Kläger als den Mieter angesehen habe® Biese Ausführungen lassen keinen Rechisfehler erkennen® Auch die Revision wendet sich nicht dagegen® Mangels eines Mi et Verhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger braucht daher nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit der Kläger den Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen auf § 547 BGB stützen kann® 2® Bas Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob sich ein Ersatzanspruch des Klägers aus den das Verhältnis des Eigentümers zu dem Besitzer regelnden Vorschriften (§ 987 ff BGB) ergebe® Es hat den Kläger der Beklagten gegenüber für bösgläubig ila Sinne der §§ 994 Abs 2, 990 BGB erachtet, Ber Kläger habe zugegeben, den Inhalt des Mietvertrages zwischen der Beklagten und den Eheleuten (^gekannt zu haben.® Somit habe er gewußt, daß die Eheleute ihm die Mieträume nie hü ebne Genehmigung der Beklagter, überlassen durften® Hach § 994 Ab3 2 BG3 stehe ihm daher ein Ersatzanspruch nur im Rahmen der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) zu« Bie von ihm ausgeführten Arbeiten hätten aber nicht im Interesse der Beklagten gelegen I t t I 1 >t I I, - 1 > [ i i • (§ 683 BGB), da die Beklagte auf Grund ihres Mietvertrages mit den Eheleuten IflHHH die wientgelulicre Ausführung der Arbeiten habe verlangen können« Sein An-' Spruch richte sich daher gemäß § 684 BGB nach den Vorschrift! ten über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 :?f 3GB), Bie Beklagte sei aber nicht ungerechtfertigt bereichert, denn auf die vom Kläger erbrachten Leistungen habe sie auf Grund des Mietvertrages mit den Eheleuten An- spruch gehabto a) Gegenüber diesen Ausführungen kommt es auf die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht den vom Kläger durch Benennung des Ehemaxines LfllHHP als Zeuge angetretenen Beweis erhoben, daß der Verwalter Schwanke mit der TJntervermietung an den Kläger und der Vornahme der Instandsetzungsarbeiten durch den Kläger einverstanden gewesen sei (§ 286 ZPO), nicht an« In seinem Schriftsatz vom 60 Januar 1953 hatte der Kläger behauptet, er habe vor der Übernahme des Lichtspielhauses dem Verwalter erklärt, die Räume von den Eheleuten L0HHI9 mieten, vielleicht auch kaufen zu wollen, es müßten aber Instandsetzungsarbeiten darin ausgeführt werden« Der Verwalter sei sowohl mit der Untervermietung als auch mit der Vornahme der Instand3etzimgsarbeitan einverstanden gewesen« In der Eolgezeit hätten nicht mehr die Eheleute IiHHP sondern habe er, der Kläger, die Miete gezahlt und der Treuhänder habe sie widerspruchslos von ihm angenommen» Bas Berufungsgericht hat diesem Beweisantrag die Behauptung entnommen, der Kläger sei anstelle der Eheleute LflHI^Pin das durch den Vertrag vom 25» Juni 1946 begründete Mi et Verhältnis mit der Beklagten eingexreten« ; Es hat den Beweisantrag als unerheblich abgelehnt, weil ausweislich der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung ! 6 - i! gemachten Akten 21 C 475/50 des Amtsgerichts Tempel-hof-Kreuzberg der Yerv/alter bereits in dem Räumungs-rechtsstreit bekundet habe, daß mit dem Kläger kein Mietvertrag abgeschlossen worden sei* Ob das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus den Antrag mit dieser Begründung ablehnen durfte, kann dahingestellt bleiben0 Der Revision ist zuzugeben, daß dem Beweisantrag die Behauptung zu entnehmen war, die Beklagte oder der ihr bestellte Treuhänder seien mit der Untervermietung an den Kläger einverstanden gewesen« Auf die Folgerung jedoch, die die Revision hieran knüpft, das Berufungsgericht hätte den Kläger deshalb nicht als bös-, sondern als gutgläubigen Besitzer ansehen müssen, kommt es nicht an« Entscheidend ist, daß der Kläger das Lichtspielhaus nicht als ihm gehörend, sondern als Mieter besitzen wollte, daß er somit nicht Eigen-, sondern Fremdbesitzer (§ 872 BOB) war* Bie in den Sondervorschriften der §§ 994 ff BGB enthaltene Regelung erstattungsfähiger Verwendungen ist nämlich zunächst atif die Verwendungen des gut- oder bösgläubigen Eigenbesitzers zugeschnitten (Wolff, Sachenrecht 1932. S 300| Westermann, Sachenrecht 20 Aufl S 161)« Für Verwendungen eines Fremdbesitzers gilt diese Sonderregelung nur mit' den Einschränkungen, die dem Besitsrecht entsprechen, das der Besitzer ausüben wollte« Sowohl der wirklich zu dem Besitz berechtigte als auch der nur an sein Besitzrecht glaubende Fremdbesitzer sollen nicht bessergestellt werden, als sie nach allgemeinem Recht stünden« Unstreitig wußte der Kläger? da sein mit den Eheleuten LHHIB abgeschlossener Kaufvertrag nicht wirksam ge-worden war und die Eheleute somit aus dem Miet- verhältnis nicht ausgeschieden waren, daß er nur Untermieter war« Bas Verhältnis des Untermieters zu dem Hauptmieter beruht aber nicht auf Vertrag« Auch als Untermieter * L 7 - kann der Kläger daher keinen Anspruch aus § 54-7 BGB her-leiten, vielmehr müssen mangels vertraglicher Beziehungen zwischen Haupt vermiet er und Untermieter die den Interessen beider gerecht werdenden Regeln über die Geschäft sführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) zur Anv/endvrg gelangen mit der Folge, daß nur die den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Hauptvermieters entsprechenden Verwendungen auf die Mietsache zu ersetzen sind (§ 683 BGB), im übrigen aber ein Anspruch des Untermieters nur insoweit gegeben ist, als der Haüptvermieter noch bereichert ist (§ 684 BGB)o b) Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger den Inhalt des zwischen der Beklagten Und den Eheleuten L■■M abgeschlossenen Mietvertrages gekannt und gewußt, daß die Eheleute IifHHHV die Schönheit sreparaturen und ebenso alle Reparaturen innerhalb der Mieträume übernommen hatten, daß bauliche Veränderungen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Beklagten bedurften und daß alle Einbauten, soweit sie mit dem Grundstück fest verbunden wurden, unentgeltlich in das Eigentum der Beklagten übergehen sollten« Mit dieser umfassenden Vereinbarung hatte die Beklagte deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie für keine Verwendungen auf die vermieteten Bäume auf kommen wollte« Die Vorschrift des § 683 BGB will aber den Geschäftsherm wirksam vor aufdringlicher Geschäftsbesorgung schützen« Selbst für eine dem objektiven Interesse des Geschäftsherm entsprechende Aufwendung gewährt das Gesetz, von den Fällen des § 679 BGB abgesehen,keinen Ersatzanspruch, wenn diese Aufwendungen dem Willen des Geschäftsherm zuwiderlaufen«» Dem Mietvertrag vom 23® Juni 1946 hat das Berufungsge-* rieht bedenkenfrei entnommen, daß die Beklagte keine —> 8 — to Kosten Air die Ausbesserung des Lichtspielhauses übernehmen wolltec Gegenüber dieser Feststellung ist die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, der Verwalter SiHHHBsei mit den Instandsetzungen einverstanden gewesen, nicht geeignet darzutun, daß die erheblichen Aufwendungen, über deren Umfang und Kosten anscheinend nicht gesprochen worden i3t, zu Lasten der Beklagten gehen sollten* Selbst wenn der Kläger irrtümlich den Verwalter SflHHP mißverstanden hätte, stände ihm kein 3r-satzanspruch zu, denn das Risiko einer falschen Beurteilung sowohl der Interessen als auch des Willens des Geschäftsherrn trägt der Geschäftsführer* Bern Berufungs-gericht ist daher, wenn auch mit teilweise abweichender Begründung, insoweit zuzustimmen, als es die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 994* 677, 685 BGB nicht für gegeben hält* 3o Nicht gefolgt werden kann jedoch den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es dem Kläger auch einen Bereicherungsanspruch aus § 684 BGB versagt hat* Der nach § 684 BGB dem Geschäftsführer zustehende An-sprüch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, eines dem Vermögen des Geschäftsherm durch die Geschäftsführung zugewandten Vermögenszuwachses, steht dem Geschäftsführer selbst dann zu, wenn er gegen ein Verbot des Geschäftsherm gehandelt hat, es sei denn, daß dem Geschäftsführer die Absicht mangelte, von dem Geschäftsherm Ersatz zu verlangen (§ 685 3GB$ EG JW 1915, 325^$ RGBKomm 10* Aufl § 684 Anm 1)* Letzteres hat di er Beklagte, soweit ersichtlich, nicht behauptet* Bas Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch verneint, weil die Beklagte die vom Kläger erbrachten Leistungen auf Grund ihres Vertrages mit den Eheleuten <—» 0 «-« ■HIHB unentgeltlich habe beanspruchen können und sie deshalb nicht ungerechtfertigt bereichert sei* Das wäre richtig, wenn der Kläger die Aufwendungen in Erfüllung einer den Eheleuten der Beklagten gegenüber obliegenden Verpflichtung gemacht hätte* Im Mietvertrag vom 25* «uni 1946 heißt es, soweit sein Inhalt aus den Akten ersichtlich ist, Jedoch nur, der Mieter übernehme die Schönheitsreparaturen, ebenso alle Reparaturen innerhalb der Mieträume; alle Einbauten, soweit sie mit dem Grundstück fest verbunden werden, sollten unentgeltlich in das Eigentum der Vermieterin übergehen* Ob damit die Beklagte einen klagbaren Anspruch auf unentgeltliche Ausführung von ihrem Umfange nach anscheinend nicht einmal annähernd bestimmten Ausbesserungen erlangt hatte-oder ob damit lediglich vereinbart war, die Eheleute 1^^ könnten, soweit sie die Räume nach ihrem Belieben ausbessem ließen, die Kosten hierfür nicht von der Beklagten ersetzt verlangen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft* Selbst wenn der Mieter der Beklagten gegenüber zur kostenlosen Instandsetzung der Räume in einem .feststellbaren Umfange verpflichtet war, kann ein Bereicherungsanspruch trotzdem dann in Frage kommen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend von einer gewissen Dauer des Mi et Verhältnisses ausgegangen waren, während der den Mietern der Vorteil ihrer Aufwendungen auf die Mieträume zugute kommen sollte* Es entspricht anerkannter Rechtsprechung, daß bei vorzeitiger Beendigung eines Mietverhältnisses Bereicherungsansprüche entstehen können, wenn infolgedessen der Vermieter früher, als es dem Willen der Vertragsparteien entsprach, in den Besitz der durch den Mieter verbesserten Räume gelangt (RS SeuffArch 87, 163? 88, 99; RS JW 1932, 2977?' RGZ 158, 594 /4027? Roquette* Mietrecht 1954, S 235; BSH * IT ER 275/55)« Einem solchen Anspruch steht auch nicht entgegen, daß, wie in gegebenen Palle, der Mieter infolge UichtZahlung der Miete vorseitig sur Räumung verurteilt wird® Die Rückforderung des Geldsteten wegen Nichtein-tritts des Erfolgs wäre gemäß § 815 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Kläger den Eintritt, des Erfolgs wider Trau und Glauben verhindert hätte® Davon kann nicht ohne weiteres die Rede sein, wenn weiter nichts vorgetragen ist, als daß der. Kläger nicht in der läge war, den Mietzins aufzubrirgen® Was insoweit für das Verhältnis der Beklagten zu den Eheleuten gilt, muß bezüglich der krage einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten auch im Verhältnis der Beklagten zu dem Kläger Berücksichtigung finden® Nach dem Sachvortrag der “Parteien ist kein Anhalt dafür gegeben, daß etwa der Kläger als Untermieter nur in Erfüllung einer den Eheleuten gegenüber übernommenen Verpflichtung in deren Interesse die Ausbesserungen hätte vornehmen lassen, in welchem Palle allerdings ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-rung gegen die Beklagte entfiele® Die Eheleute LflHHHP hatten die Mieträume bereits Qdelfertig hergerichtet® Waren damit die ihnen gegebenenfalls obliegenden Ver- pflichtungen erfüllt, so hat der Kläger möglichervrei.oe weitere Instandsetzungen nicht in Erfüllung eines der Beklagten zustehenden Anspruchs vorgenommen® Hatte die Beklagte dagegen auch noch die weiteren Ausbesserungen unentgeltlich zu beanspruchen, so kommt es darauf an, ob nach dem. Mietvertrag der Mieter auch die so verbesserten Räume noch während eines weiteren Zeitraumes nutzer, sollte® 11 - Schließlich bleibt, worauf die Revision mit Recht hinweist, auch dann, wenn die Beklagte einen Anspruch auf Vornahme bestimmter Instandsetzungen hatte, noch zu prüfen, ob die Aufwendungen des Klägers, auf deren Art und Umfang das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, über die im Mietvertrag vom 25c Juni 1946 vorge-sehenen hinausgegangen sind, denn insoweit stände dem Kläger auf jeden Rail ein Bereicherungsanspruch zu, sofern die Räume dadurch eine Uerterhöhung erfahren haben« 4? Regen der Ermittlung des Betrags, um den sich der Grundstückswert durch die vom Kläger vorgenommenen Ausbesserungen erhöht haben kann, sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 17, 236 verwiesen, deren Grundsätze gegebenenfalls auch hier Anwendung finden können« 5o Da das Berufungsgericht die entscheidenden Rechtsfragen nicht gesehen hat, mußte das angsfcchtsr.s Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc?':’/erwiesen werden, dem es obliegt, unter den erörterten Gesichtspunkten auf die Sachvorträge der Parteien einzugehen, wobei auch den Parteien die Möglichkeit eröffnet wird, ihr Vorbringen, soweit erforderlich, zu ergänzen« Hb 12 60 Die Entscheidung über die Kosten des Pechts st r eit 3, einschließlich der Kosten der Revision* war den Berarhuigs-gericht zu ühertragen© Er©Kleinewefers Br©KcB©Meyer Hanebeck H Er ©Hauß Erb el 1 % ü * 1 I1 4 1