BGH · VI ZR 44/03 vom 17.07.2003
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Sache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert keine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler entschieden, daß es auch in Arzthaftungssachen bei der Anwendung der §§ 796 Abs. 2, 797 Abs. 2 ZPO nur darauf ankommt, ob die vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind; auf den Zeitpunkt, wann die Einwendungen dem Schuldner bekannt werden oder ab wann sie erstmals mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können, kommt es dagegen nicht an (vgl. Ferner hat das Berufungsgericht fehlerfrei entschieden, daß die Einwendungen des Klägers bereits mit der behaupteten Fehlbehandlung, also vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid über die Honorarforderung des behandelnden Beklagten entstanden sind. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).