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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. April 1974 die Zwangsverwaltung über die beiden Betriebsgrundstücke der Klägerin an und bestellte den Beklagten - damals Bürovorsteher des die Volksbank W. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und darüber hinaus die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 85.887 DM nebst Zinsen, hilfsweise sie bis zur Höhe dieses Betrages von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank W. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin gegen den Beklagten gemäß §§ 154 Satz 1, 152 Satz 1 ZVG Anspruch auf Schadensersatz, - und zwar in Höhe von 53.000 DM, weil er das Betriebsgelände zu billig und zu spät an die Montagebau W. verpachtet hat, in Höhe von 8.622,43 DM, weil er dieser aus Beständen der Klägerin einen LKW nebst Nachläufer, einen Schablonenblock, drei Preßluftnagelgeräte und eine verzinkte Mülltonne unentgeltlich überlassen hat, und in Höhe von 10.000 DM, weil er Gegenstände und Werkzeuge, die sich auf dem Betriebsgelände befanden, nicht genügend gesichert hat. Der Anspruch auf Zahlung von 10.000 DM sei durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Forderungen der Volksbank W., die diese dem Beklagten abgetreten habe, erloschen. bestehenden Sicherungsverträgen war das Sicherungsgut - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - auf Kosten der Klägerin in Verwahrung zu nehmen, so daß es der Klägerin keinen Gewinn gebracht hätte, wenn der Beklagte mit der Volksbank W. einen höheren Mietzins vereinbart hätte.Die Rüge der Revision aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Möglichkeit bestand, die Halle gleichzeitig und anteilig für andere Zwecke zu vermieten und dabei b) Die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Versagung eines Anspruches auf Ersatz von Bewachungs kosten zu einem Teilbetrag von 600 DM sind schon deshalb unbegründet, weil aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich ist, daß ihr insoweit ein Schaden entstanden ist. Nach ihrer Behauptung hat der Beklagte diese Kosten nicht aus der Zwangsverwaltungsmasse bezahlt und auch die Klägerin nicht verpflichtet, solche Kosten zu zahlen. Sie soll nur von der Volksbank mit diesen Kosten "belastet" worden sein, ohne daß der Beklagte die ZwangsVerwaltungsmasse vor dieser unberechtigten Forderung geschützt habe. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt, wie die Revision meint, die Bewachungskosten seien vom Nutzungserlös abgezogen worden. Selbst wenn der Beklagte bereits vier Tage vor seiner Ernennung zu dem Zwangsverwalter den Betrieb der Klägerin widerrechtlich stillgelegt haben sollte, ist aus dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, wie sie die 20 Fertighäuser noch hätte erstellen können. April 1974 zu einer Betriebsschließung gekommen wäre; dies umso mehr, als sie bereits an diesem Tag Konkursantrag gestellt hatte; auch hätte sie ggfs, im einzelnen darlegen müssen, daß sie für die Weitergabe der Pläne an einen anderen Unternehmer ohne Eingreifen des Beklagten einen bestimmten Erlös hätte erzielen können. d) Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß der Klägerin gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zustehen kann, soweit die Volksbank W. Die Revision greift nämlich die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, der frühere Geschäftsführer und jetzige Notvorstand der Klägerin habe selbst das Sicherungsgut der Volksbank ausgesondert, bezüglich der Ständerbohrmaschine sogar in Kenntnis des Eigentumsvorbehalts an der Verwertung mitgewirkt und den entsprechenden Lieferschein ausgefüllt. Klägerin werde das Sicherungsgut ordnungsgemäß von der Vorbehaltsware trennen; dies umso mehr, als er, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht die Möglichkeit hatte, im einzelnen zu prüfen, welche Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt geliefert waren. 2. Soweit das Berufungsgericht jedoch annimmt, die von ihm für begründet angesehenen Ansprüche seien durch Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerstellung in der Person des Beklagten bzw. zuerkannt hat, dadurch erloschen sein kann, daß sich insoweit in der Person des Beklagten Forderung und Schuld vereinigt haben, falls der Volksbank W. Zahlungsansprüche gegen die Klägerin hat, tatsächlich auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank gerichtet. Diese Kosten sind aber beglichen, und die Volksbank hat als alleinige Betreiberin des Zwangsverwaltungsverfahrens bereits aus der Zwangsverwaltung Geld erhalten, wie sich aus den vom Berufungsgericht beigezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Zwangsverwaltungsakten 5 L 3/74 (Bl.103 f.) ergibt. ihm diese abgetreten hat, ist diese in Höhe der Schadensersatzansprüche durch Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Beklagten erloschen. habe dem Beklagten eine Forderung abgetreten, die der Höhe nach zu demindest den der Klägerin zuerkannten Ansprüchen entsprach, auf unzureichender Ausschöpfung des vorgetragenen Sachverhalts beruht. Das Berufungsgericht hätte sich auf jeden Fall noch damit auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin und die Volksbank W.

HöheBerufungsgerichtVolksbankAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YI-25_f*3/§i	URTEIL
und Teilversäumnisurteil in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. Juni 1983 Walz
 Justizhauptsekretär ala U rkundabeamter der GeachiftMtelle
 der
GmbH & Co.KG in
 vertreten durch den Notvorstand Günther
 Am
Zimmermeister,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prözeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bürovorsteher Hans StraßeW
f
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1980 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als dadurch die Klage in Höhe von 71.622,43 DM nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war Herstellerin von Fertighäusern.
Anfang 1974 geriet sie in finanzielle Schwierigkeiten.
Am 3. April 1974 stellte ihr damaliger Geschäftsführer und Jetziger Notvorstand Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, den das zuständige Amtsgericht G. Jedoch ablehnte, da eine die Kosten des Verfahrens deckende Konkursmasse nicht vorhanden war. Auf den Antrag der Volksbank W.,
 
der Hauptgläubigerin der Klägerin, ordnete das Amtsgericht am 9. April 1974 die Zwangsverwaltung über die beiden Betriebsgrundstücke der Klägerin an und bestellte den Beklagten - damals Bürovorsteher des die Volksbank W. vertretenden Rechtsanwalts P.- zu dem Zwangsverwalter.
Nach seiner Bestellung vermietete der Beklagte eine der auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindlichen Leichtbau-Hallen zu einem monatlichen Mietzins von 100 DM an die Volksbank iW., in der diese die ihr von der Klägerin sicherungsübereigneten Gegenstände untergebracht hatte.Einer Hauptkonkurrentin der Klägerin, der Montagebau W. GmbH & Co. KG (im folgenden: Montagebau W.) überließ der Beklagte für einige Zeit unentgeltlich Fahrzeuge sowie sonstige Geräte und Maschinen zur Nutzung und verpachtete ihr ab 1. Juli 1974 das Betriebsgelände nebst Fertigungshalle und einen wesentlichen Teil der Betriebseinrichtung für monatlich 1.000 DM. Dieses Konkurrenzunternehmen gelangte auch in den Besitz von statischen Berechnungen, Konstruktionsplänen sowie von 20 Kaufverträgen für die von der Klägerin herzustellenden Häuser.
Durch Beschluß vom 1. Juli 1974 wurde der Beklagte wieder aus dem Amt des Zwangsverwalters entlassen.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung seiner Zwangsverwalterpflichten geltend. Sie hat in diesem Zusammenhang u.a. behauptet, der Beklagte habe schon am 5. April 1974 ihren Betrieb gegen den Willen ihres damaligen Geschäfts
 
führers G. stillgelegt sowie das Betriebsgelände in Besitz genommen und sei bereits als Zwangsverwalter aufgetreten. Die der Volksbank für 100 DM monatlich überlassene Halle habe für 600 DM je Monat vermietet werden können. Der Beklagte habe ferner zusammen mit der Volksbank W. eine Bewachungsmannschaft eingesetzt; die dadurch entstandenen Kosten seien ihr von der Volksbank in voller Höhe mit 12,167 DM angelastet worden, obwohl die Firma W. an Rechtsanwalt P. die Hälfte dieses Betrages, nämlich 6.083,50 DM, erstattet habe. Der Beklagte habe der Montagebau W. auch die in den Geschäftsräumen vorhandenen Kaufverträge und Konstruktionsunterlagen überlassen. Diese habe dann die Projekte in eigener Regie durchgeführt. Waren, die ihr unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden seien, habe die Volksbank W. mit Billigung des Beklagten verkauft, ohne den Erlös an sie abzuführen. Schließlich seien von ihrem Betriebsgelände Werkzeuge und Geräte im Werte von insgesamt 25.000 DM und von drei Baustellen Baumaterial im Werte von 35.000 DM verschwunden, die sich am 5. April 1974 noch dort befunden hätten, Auch dafür habe der Beklagte wegen Verletzung seiner Sorgfalt spf lichten als Zwangsverwalter einzustehen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 48.000 DM nebst Zinsen zu zahlen; wegen der darüber hinaus noch verlangten 167.967,50 DM hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese beantragt hatte, den Beklagten zur Zahlung weiterer 85.887 IW nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise sie
 
von ihren angeblichen Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank W. zu befreien, hat das OLG zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und darüber hinaus die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 85.887 DM nebst Zinsen, hilfsweise sie bis zur Höhe dieses Betrages von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank W. zu befreien.
Ent sehe idungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin gegen den Beklagten gemäß §§ 154 Satz 1, 152 Satz 1 ZVG Anspruch auf Schadensersatz, - und zwar in Höhe von 53.000 DM, weil er das Betriebsgelände zu billig und zu spät an die Montagebau W. verpachtet hat, in Höhe von 8.622,43 DM, weil er dieser aus Beständen der Klägerin einen LKW nebst Nachläufer, einen Schablonenblock, drei Preßluftnagelgeräte und eine verzinkte Mülltonne unentgeltlich überlassen hat, und in Höhe von 10.000 DM, weil er Gegenstände und Werkzeuge, die sich auf dem Betriebsgelände befanden, nicht genügend gesichert hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht schon die Voraussetzungen für die Entstehung von Schadensersatzansprüchen verneint. Soweit es Schadensersatzansprüche bejaht hat, hält es diese jedoch für erloschen. Abgesehen von dem Ersatzanspruch für abhandengekommenes Werkzeug in Höhe von 10.000 DM seien diese nicht auf Zahlung, sondern auf Freistellung von einer
 
Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank W. gerichtet gewesen. Dieser Schuldbefreiungsanspruch sei jedoch im Wege der Konsolidation dadurch erloschen, daß der Beklagte infolge der Abtretung der Ansprüche^ die der Volksbank W. gegen die Klägerin zustanden, Gläubiger der Forderungen geworden sei, von der er die Klägerin zu befreien gehabt habe. Der Anspruch auf Zahlung von 10.000 DM sei durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Forderungen der Volksbank W., die diese dem Beklagten abgetreten habe, erloschen.
II.
Das Berufungsurteil hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht die Entstehung weiterer Schadensersatzansprüche verneint hat.
a)	Rechtlich einwandfrei lehnt das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Vermietung der Leichtbauhalle an die Volksbank W. ab. Nach den zwischen der Klägerin und der Volksbank W. bestehenden Sicherungsverträgen war das Sicherungsgut - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - auf Kosten der Klägerin in Verwahrung zu nehmen, so daß es der Klägerin keinen Gewinn gebracht hätte, wenn der Beklagte mit der Volksbank W. einen höheren Mietzins vereinbart hätte.Die Rüge der Revision aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Möglichkeit bestand, die Halle gleichzeitig und anteilig für andere Zwecke zu vermieten und dabei
 
noch einen zusätzlichen Erlös zu erwirtschaften, ist unbegründet; ohne entsprechenden Sachvortrag seitens der Klägerin war das Berufungsgericht zu dieser Prüfung nicht verpflichtet.
b)	Die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Versagung eines Anspruches auf Ersatz von Bewachungs kosten zu einem Teilbetrag von 600 DM sind schon deshalb unbegründet, weil aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich ist, daß ihr insoweit ein Schaden entstanden ist. Nach ihrer Behauptung hat der Beklagte diese Kosten nicht aus der Zwangsverwaltungsmasse bezahlt und auch die Klägerin nicht verpflichtet, solche Kosten zu zahlen. Sie soll nur von der Volksbank mit diesen Kosten "belastet" worden sein, ohne daß der Beklagte die ZwangsVerwaltungsmasse vor dieser unberechtigten Forderung geschützt habe. Auch soll es der Beklagte unterlassen haben,dafür Sorge zu tragen, daß
 der von der Firma W. gezahlte hälftige Anteil für die Klägerin bzw. die Volksbank W. eingefordert werde. Es ist Jedoch nicht ersichtlich, daß der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden sein könnte, da ihr gegen eine entsprechende Forderung der Volksbank W. nach wie vor alle Rechtsbehelfe offen stehen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt, wie die Revision meint, die Bewachungskosten seien vom Nutzungserlös abgezogen worden.
c)	Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen auch dessen Auffassung, der Klägerin stehe wegen Weggabe von Kaufvertragsunterlagen und
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Konstruktionsplänen kein Schadensersatzanspruch zu. Selbst wenn der Beklagte bereits vier Tage vor seiner Ernennung zu dem Zwangsverwalter den Betrieb der Klägerin widerrechtlich stillgelegt haben sollte, ist aus dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, wie sie die 20 Fertighäuser noch hätte erstellen können. Zur schlüssigen Darlegung ihres Schadensersatzanspruches hätte sie vielmehr im einzelnen ausführen müssen, daß sie die Produktion hätte fortführen können, falls es nicht schon am 5. April 1974 zu einer Betriebsschließung gekommen wäre; dies umso mehr, als sie bereits an diesem Tag Konkursantrag gestellt hatte; auch hätte sie ggfs, im einzelnen darlegen müssen, daß sie für die Weitergabe der Pläne an einen anderen Unternehmer ohne Eingreifen des Beklagten einen bestimmten Erlös hätte erzielen können.
d)	Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß der Klägerin gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zustehen kann, soweit die Volksbank W. Gegenstände als Sicherungsgut verwertet hat, die der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt geliefert waren.
Die Revision greift nämlich die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, der frühere Geschäftsführer und jetzige Notvorstand der Klägerin habe selbst das Sicherungsgut der Volksbank ausgesondert, bezüglich der Ständerbohrmaschine sogar in Kenntnis des Eigentumsvorbehalts an der Verwertung mitgewirkt und den entsprechenden Lieferschein ausgefüllt. Bei einer solchen Sachlage verletzte der Beklagte nicht - wie die Revision meint - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er sich darauf verließ, der Geschäftsführer der
 
Klägerin werde das Sicherungsgut ordnungsgemäß von
 der Vorbehaltsware trennen; dies umso mehr, als er, wie
 das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt
 hat, nicht die Möglichkeit hatte, im einzelnen zu prüfen,
 welche Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt geliefert
 waren.
e)	Schließlich hält auch die Verneinung eines Anspruches wegen der auf den Baustellen abhandengekommenen Gegenstände den Verfahrensrügen der Revision stand. Der Senat sieht gemäß § 565 a ZPO davon ab, dies im einzelnen auszuführen.
2. Soweit das Berufungsgericht jedoch annimmt, die von ihm für begründet angesehenen Ansprüche seien durch Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerstellung in der Person des Beklagten bzw. durch Aufrechnung erloschen, hat die Revision Erfolg.
a) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von 10.000 DH für abhandengekommenes Werkzeug durch Aufrechnung und der Anspruch auf Ersatz von 61.622,43 DM, den das Berufungsgericht der Klägerin wegen zu billiger Verpachtung des Betriebsgrundstücks und der unentgeltlichen Überlassung eines LKW und sonstiger Geräte an die Montagebau W. zuerkannt hat, dadurch erloschen sein kann, daß sich insoweit in der Person des Beklagten Forderung und Schuld vereinigt haben, falls der Volksbank W. gegen die Klägerin noch entsprechende Zahlungsansprüche zugestanden haben. Die letztgenannten Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nämlich, wenn die Volksbank W. noch
 
Zahlungsansprüche gegen die Klägerin hat, tatsächlich auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank gerichtet. Das Berufungsgericht verkennt damit nicht, wie die Revision meint, die Grundsätze der ErlösVerwendung in der ZwangsVerwaltung. Zwar sind mit den Erlösen aus der Grundstücksnutzung zuerst die Verfahrenskosten und Verwaltungsausgaben abzudecken. Diese Kosten sind aber beglichen, und die Volksbank hat als alleinige Betreiberin des Zwangsverwaltungsverfahrens bereits aus der Zwangsverwaltung Geld erhalten, wie sich aus den vom Berufungsgericht beigezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Zwangsverwaltungsakten 5 L 3/74 (Bl.103 f.) ergibt. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß zusätzliche Erlöse aus der ZwangsVerwaltung ebenfalls der diese betreibenden Volksbank W. zugeflossen wären und die Schuld der Klägerin getilgt hätten. Da der Beklagte nun Gläubiger dieser Forderung wurde, nachdem die Volksbank W. ihm diese abgetreten hat, ist diese in Höhe der Schadensersatzansprüche durch Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Beklagten erloschen.
b) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Volksbank W. habe dem Beklagten eine Forderung abgetreten, die der Höhe nach zu demindest den der Klägerin zuerkannten Ansprüchen entsprach, auf unzureichender Ausschöpfung des vorgetragenen Sachverhalts beruht. Das Berufungsgericht hätte sich auf jeden Fall noch damit auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin und die Volksbank W. eine Kontokorrentabrede getroffen und die Klägerin in dem Kontokorrent-
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Verhältnis einen Saldo anerkannt hatte, der mindestens die Höhe ihrer Ansprüche erreichte, weil anderenfalls die Beweis- und Darlegungslast für das Bestehen der Forderung beim Beklagten lag (BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 187/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Außerdem hätte es klären müssen, ob der Klägerin noch die in ihren Schriftsätzen vom 26.Februar 1979 (GA Bl.320 und Anl. 1) und 4. März 1980 (GA Bl.515) erwähnte Forderung gegen die Volksbank in Höhe von 93.574,78 DM sowie die im letztgenannten Schriftsatz zusätzlich genannte Forderung in Höhe von 522.226,21 DM aus einem Treuhandverhältnis zustanden, ggf. ob sie in einem etwa anerkannten Saldo berücksichtigt waren, oder ob diese etwa erst später entstanden waren und - letzteren-falls - ob die Ansprüche der Volksbank so hoch waren, daß sie auch diese Ansprüche ausgleichen konnten.
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als dadurch die Klage in Höhe von 71.622,43 DM (= 53.000 DM + 8.622,43 DM + 10.000 DM) nebst Zinsen abgewiesen wurde. Da vor einer abschließenden Entscheidung noch weitere Fe st Stellingen zu der Frage zu treffen sind, ob und in welcher Höhe der Volksbank W. noch Zahlungsansprüche gegen die Klägerin zustehen, mußte der Senat im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der
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Revision, an das Berufungsgericht zurückverweisen. Im übrigen war die Revision bereits jetzt zurückzu weisen.
Dr. Hiddemann
 Dunz
Seheffen
 Dr.Kulimann
 Dr. Lepa