BGB § 675; BRAO § 51 Zur Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO, wenn der Rechtsanwalt seine Pflicht verletzt hat, den Mandanten auf die Möglichkeit seiner eigenen Haftung und auf die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruches hinzuweisen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten haben will, daß es der Beklagte schuldhaft unterlassen habe, für sie als Pflichtteilsberechtigte gegen ihren Bruder bereits mit dem Anspruch auf Auskunft über den Nachlaß ihrer Eltern gleichzeitig den Anspruch auf Zahlung der ihr nach der Rechnungslegung zusteh enden PflichtteilssLunme geltend zu machen. Nachdem die Auskunft nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis führte, erhob der Beklagte für sie am 8. Nach Klageerhebung erteilte der Bruder der Klägerin die entsprechende Auskunft, so daß diese nur noch den Antrag auf Ableistung des Offenbarungseides weiterverfolgte. Nach Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil (durch beim Oberlandesgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte) forderte der Beklagte nunmehr namens der Klägerin deren Bruder mit Schreiben vom 22. Januar 1973 von dem Beklagten Schadensersatz, und zwar ihren Ausfall für die Zeit vom 8. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13# Juli 1973 ”in Kürze” eine Nachricht von ihm bzw. dem Versicherer in Aussicht gestellt hatte, diese aber nicht eintraf, verlangte deren Ehemann mit Schreiben vom 8, Oktober 1973 von ihm eine Erklärung, daß er auf die Einrede der Verjährung verzichte. 1. Das Berufungsgericht geht zwar mit Recht davon aus, wogegen sich auch die Revision nicht wendet, daß ein etwa gegen den Beklagten entstandener Ersatzanspruch der Klägerin aus Verletzung von Anwaltspflichten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Pf licht teil sansprüchen im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt war. Denn Schadensersatzansprüche eines Auftraggebers aus dem zwischen ihm und einem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjähren grundsätzlich - auch ohne Kenntnis - in drei Jahren seit Entstehen des Anspruchs, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags (§ 51 BRAO). aa) Besteht zu diesem Zeitpunkt das Mandatsverhältnis noch, dann läuft bereits nach der ersten Alternative des § 51 BRAO von da an noch eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb deren der Mandant seine Ersatzansprüche durchsetzen kann. bb) Besteht - wie hier - im Zeitpunkt der Verjährung des Primäranspruches das Mandatsverhältnis nicht mehr, dann kann allerdings die Verjährungsfrist für den sekundären Anspruch erheblich verkürzt sein. Denn dann wirkt sich die Hilfsregelung des § 51 BRAO, wonach der Anspruch gegen den Anwalt Jedenfalls spätestens drei Jahre nach Mandatsende verjährt, nachteilig zulasten des Geschädigten aus. für den Geschädigten höchst nachteilige Ergebnis eintreten, daß die Verjährung solcher Ansprüche mit der Verjährung des selbständigen Anspruches aus der unterlassenen Regreßbelehrung vollkommen oder annähernd zusammen fällt. Daß der Schutz des Anwalts bei der Regelung des § 51 BRAO im Vordergrund steht, wird auch daraus deutlich, daß die Verjährungsfrist auch dann gegen den geschädigten Mandanten läuft, wenn dieser von seinem Schaden erst nach Ablauf der Frist Kenntnis bekommt. b) Bei dieser Rechtslage kann es für das vorliegende Revisionsverfahren dahinstehen, ob der Mandant dann, wenn ihm aufgrund nicht erfolgter Belehrung über die Regreßmöglichkeiten gegen seinen Rechtsanwalt nach Verjährung seines ursprünglichen Anspruchs ein neuer "sekundärer" Schadensersatzanspruch zusteht, nur noch diesen Anspruch, falls der Anwalt sich auf Verjährung beruft, geltend machen kann oder ob er noch den verjährten Anspruch weiterverfolgen darf, weil der Anwalt ihn in Erfüllung seiner sekundären Ersatzpflicht so zu stellen hätte, als wäre die aus dem Primärfehler 2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß sich der Beklagte, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, auf die eingetretene Verjährung berufen dürfe. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Entscheidung der Frage offengelassen, ob sich etwa ein M Hau san wait" eines Mandanten diesem gegenüber niemals auf Verjährung berufen darf.Denn einer solchen Entscheidung bedurfte es schon deshalb nicht, nachdem das Berufungsgericht festgestellt hatte, der Beklagte sei nicht der Anwalt des besonderen Vertrauens der Klägerin gewesen, den sie in dieser wie in allen ihren Sachen gerade darum beauftragt hatte. seines Haftpflichtversicherers Wunsch mitgeteilt hatte, bestimmte Unterlagen zu dem Zwecke der Prüfung des Schadensersatzanspruches zu erhalten, so kann sich die Klägerin doch auf unzulässige Rechtsausübung berufen. Das Berufungsgericht verkennt offenbar, worauf die Revision mit Recht hinweist, daß der Verjährungseinrede der Arglisteinwand nicht nur dann entgegengesetzt werden kann, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat (BGHZ 9, 1, 5). Danach bot sich für die Klägerin objektiv folgendes Bild: Aus den Mitteilungen des Beklagten konnte sie ersehen, daß er bzw. Hätte die Klägerin, wie das Berufungsgericht es von ihr verlangt, bereits damals Klage erhoben, so hätte sie möglicherweise unnötig die dann vom Beklagten zu tragenden Kosten erhöht und dadurch Vergleichsverhandlungen gefährdet (vgl. Februar 1969 -VI ZR 213/67 * aaO); sie wäre auch Gefahr gelaufen, daß der Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hätte und sie verpflichtet gewesen wäre, die Kosten des Prozesses zu tragen (§ 93 ZPO). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Beklagte der Klägerin und/oder ihrem Ehemann rechtzeitig fernmündlich eine Schadensersatzleistung in Aussicht gestellt und sie damit sogar direkt veranlaßt hat, von einer Klagerhebung abzusehen. bb) Es kann sich daher nur noch fragen, ob die Klägerin mit der Einreichung der Klage bis zu dem 10. Auch nach endgültiger Ablehnung der Erfüllung durch den Schuldner, die im Streitfälle erst in dem Schreiben des Beklagten vom 26. Oktober 1973 gesehen werden kann, ist dem Gläubiger für die nunmehr gebotene gerichtliche Geltendmachung seines Anspruches noch eine den Umständen nach billige Frist zuzugestehen, innerhalb derer er die Verjährungseinrede noch nicht gewärtigen muß. 3. Dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts gefährdet jedoch nicht den Bestand des gesamten Berufungsurteils, nämlich nicht insoweit, als die Klägerin ihre Klage mit ihrem Schriftsatz vom 1. März 1974 - um einer noch weiteren Klageermäßigung vorzubeugen - in Höhe von 2.637,72 DM nebst Zinsen mit einem Anspruch auf Ersatz von Zinsausfällen, die ihr sogar schon in der Zeit vom 9. Denn Zinsausfallan-sprüche aus dieser Zeit hat sie vorher gegen den Beklagten nicht geltend gemacht, so daß die von ihm hiergegen bzw. gegen mangels Regreßbelehrung entstandene sekundäre Ansprüche gerichtete Einrede der Verjährung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen kann.Daran ändert es nichts, daß die Klägerin zunächst dem Betrage nach mehr von dem Beklagten verlangt hat. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft hat, ob der Klägerin überhaupt gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche zustehen, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit diese Prüfung nachgeholt werden kann.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB § 675; BRAO § 51
Zur Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO, wenn der Rechtsanwalt seine Pflicht verletzt hat, den Mandanten auf die Möglichkeit seiner eigenen Haftung und auf die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruches hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 43/75 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
1. Februar 1977 Walz ,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Ehefrau Agnes
rtraße
Klägerin und Revisionsklägerin9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Rechtsanwalt Hans G
Str
t
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prazeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz,
Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1974 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 2.637,72 IM nebst Zinsen abgewiesen ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten haben will, daß es der Beklagte schuldhaft unterlassen habe, für sie als Pflichtteilsberechtigte gegen ihren Bruder bereits mit dem Anspruch auf Auskunft über den Nachlaß ihrer Eltern gleichzeitig den Anspruch auf Zahlung der ihr nach der Rechnungslegung zusteh enden PflichtteilssLunme geltend zu machen.
Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 9. Oktober 1968 namens der Klägerin deren Bruder u.a. auf, über den Bestand des Nachlasses seiner Eltern Auskunft zu erteilen. Nachdem die Auskunft nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis führte, erhob der Beklagte für sie am 8. Januar 1969 Klage auf Vorlage vollständiger Nachlaßverzeichnisse und im Falle unsorgfältiger Bestandsangaben auf Verurteilung zur Ableistung des Offenbarungseides. Nach Klageerhebung erteilte der Bruder der Klägerin die entsprechende Auskunft, so daß diese nur noch den Antrag auf Ableistung des Offenbarungseides weiterverfolgte. Das Landgericht wies diesen Antrag Jedoch ab. Nach Einlegung der Berufung gegen dieses Urteil (durch beim Oberlandesgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte) forderte der Beklagte nunmehr namens der Klägerin deren Bruder mit Schreiben vom 22. Mai 1970 auf, bis zu dem 5. Juni 1970 auf deren Pflichtteilsansprüche 280.936,06 IM zu zahlen. Mit Schreiben vom 15. Juni 1970 teilten die Berufungsanwälte der Klägerin dem Beklagten mit, sie hätten von der Klägerin den Auftrag erhalten, unmittelbar mit ihr zu korrespondieren. Der Beklagte rechnete daraufhin mit der Klägerin über die Kosten ab.
Nachdem das Landgericht in dem anschließend von der Klägerin (durch andere Anwälte) anhängig gemachten Pflichtteilsprozeß durch Urteil vom 8. Januar 1973 dieser entsprechend ihrem von vornherein gestellten Antrag nur Zinsen seit dem 5. Juni 1970 zuerkannt hatte, beanspruchte sie in einem Brief vom 22. Januar 1973 von dem Beklagten Schadensersatz, und zwar ihren Ausfall für die Zeit vom 8. Januar 1969 bis 4. Juni 1970. In
der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Beklagten, in welchem dieser immer wieder darauf hinwies, daß sich sein Haftpflichtversicherer zu dem Anspruch erst nach Einsicht in seine Handakten und andere Unterlagen äußern könne. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13# Juli 1973 ”in Kürze” eine Nachricht von ihm bzw. dem Versicherer in Aussicht gestellt hatte, diese aber nicht eintraf, verlangte deren Ehemann mit Schreiben vom 8, Oktober 1973 von ihm eine Erklärung, daß er auf die Einrede der Verjährung verzichte. Darauf antwortete dieser mit Schreiben vom 24, Oktober 1973 u.a. folgendes:
”..........wir sind inzwischen nicht untätig
geblieben. Unsere Versicherung hat die Sach-und Rechtslage geprüft und ist zu der Ansicht gekommen, Ihre Ansprüche seien längst verjährt. Wir haben uns mit gleicher Post noch einmal an die Versicherung gewandt.
Sie werden in Kürze einen definitiven Bescheid erhalten’.'
Eine nochmalige Zahlungsaufforderung der Klägerin lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 26. November 1973 endgültig ab. Daraufhin reichte sie am 10. Dezember 1973 die vorliegende Klage ein, die dem Beklagten am 11. Januar 1974 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 1. März 1974 hat die Klägerin ihren Anspruch ermäßigt, da der von ihrem Bruder zu zahlende Pflichtteil durch einen soeben in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich vom 8. Februar 1974 gegenüber der Entscheidung des Landgerichts herabgesetzt
worden war. Jedoch fordert sie nunmehr zusätzlich noch Zinsausfall für die Zeit vom 9. Oktober 1968 (Datum des ersten AufforderungsSchreibens des Beklagten an den Bruder der Klägerin) bis zu dem 7. Januar 1969 in Höhe von 2.637,72 DM.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klä gerin ihre Klage an spräche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein etwa der Klägerin zustehender Schadensersatzanspruch im . Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen sei, da die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO am 16. Juni 1970 mit dem Eingang des Schreibens der Berufung san walte der Klägerin bei dem Beklagten begonnen habe; denn in diesem Zeitpunkt sei deren Auftragsverhältnis mit dem Beklagten beendet gewesen. Dm Einwand, der Beklagte dürfe sich nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf Verjährung berufen, weist das Berufung» gericht zurück.
II.
Diese Ausführungen halten im wesentlichen den Revisionsangriffen nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zwar mit Recht davon aus, wogegen sich auch die Revision nicht wendet, daß ein etwa gegen den Beklagten entstandener Ersatzanspruch der Klägerin aus Verletzung von Anwaltspflichten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Pf licht teil sansprüchen im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt war. Denn Schadensersatzansprüche eines Auftraggebers aus dem zwischen ihm und einem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjähren grundsätzlich - auch ohne Kenntnis - in drei Jahren seit Entstehen des Anspruchs, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags (§ 51 BRAO).
Der letzte Ausfall, der der Klägerin mangels alsbaldiger Mahnung und damit mangels Verzug ihres Bruders von Tag zu Tag entstanden war, entstand ihr am 4. Juni 1970 und damit mehr als drei Jahre vor der erst am 10. Dezember 1973 erfolgten Klageeinreichung.
Die Klägerin könnte die vom Beklagten gegen diesen Anspruch erhobene Verjährung seinrede auch dann nicht zu Fall bringen, wenn man annähme, ihr sei ein neuer selbständiger ("sekundärer”) Schadensersatzanspruch erwachsen, weil der Beklagte sie schuldhaft nicht darüber aufgeklärt hatte, daß möglicherweise Zinsansprüche infolge seines Verschuldens in zeitlich nur noch begrenztem Umfang durchsetzbar und daher gegen ihn Ersatzansprüche entstanden waren (RGZ 158, 130, 136; Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 » VersR 1967, 979; vgl. dazu auch Schumann/Geißinger, BRAGebO, 2. Aufl. Einleitung III Rdnr 28; Scheffler, AnwBl.1969, 50, 51).
a) Auch ein solcher Anspruch wäre nämlich bei Klageerhebung verjährt gewesen. Für den Anspruch, der aus Verletzving von Belehrungspflichten über die kurze Verjährung - Schadensersatzansprüche aus Anwaltsvertrag entstanden sein könnte, gilt ebenfalls § 51 BRAO. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Vorschrift insoweit nur die erste Alternative (Verjährung drei Jahre nach Entstehving des Anspruchs) anzuwenden; noch weniger besteht Anlaß, diesen selbständigen Anspruch wie sonstige Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung der 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB zu unterwerfen (so schonSenatsurteil v. 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 =aa0).
Eine andere Auffassung würde zu einer Aushöhlung des § 51 BRAO führen.
Ein solcher "sekundärer" Anspruch würde entstehen, sobald aufgrund der unterbliebenen Belehrung ein Schaden eintritt. Das wäre hier der Zeitpunkt, in dem der "Primäranspruch” gegen den Rechtsanwalt verjährt ist.
aa) Besteht zu diesem Zeitpunkt das Mandatsverhältnis noch, dann läuft bereits nach der ersten Alternative des § 51 BRAO von da an noch eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb deren der Mandant seine Ersatzansprüche durchsetzen kann. Es kann sich sogar fragen, ob bei solcher Gestaltung der Verjährungsbeginn noch bis zu dem Ende des Mandatsverhältnisses hinausgeschoben werden kann.
Die Pflicht des Anwalts zu einem Hinweis auf seine eigene Haftving, verbunden mit einer Belehrung über die dafür geltende Verjährungsfrist, besteht nämlich grundsätzlich bis zur Beendigung des Mandats (vgl. Senatsurteil v. 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74 ■« VersR 1975, 907 m.w.Nachw).
Daraus wird zu dem Teil gefolgert, die Verjährungsfrist für den sog. sekundären Ersatzanspruch beginne erst mit der Beendigung des Mandats zu laufen (vgl. Brandner, AnwBl 1969, 384, 386). Zu denken wäre auch daran, daß mit Verjährung des zweiten Ersatzanspruches ein Dritter entsteht usw. Eine solche Beurteilung würde andererseits aber dazu führen können, daß für eine Anwendung des ersten Falles des § 51 BRAO praktisch kaum Raum bleibt (vgl. Scheffler, AnwBl 1969, 50, 51). Doch braucht dieser Frage im Streitfälle nicht weiter nachgegangen zu werden, da sämtliche in diesem Rechtsstreit geltend gemachten (Primär-)Ansprüche erst nach Mandatsende verjährten. Das Mandat des Beklagten war nämlich nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts bereits am 16. Juni 1970 beendet. Ersatzansprüche konnten aber keinesfalls vor dem 9. Oktober 1968 entstehen, da der Beklagte erstmals an dieson Tage Auftrag hatte, den Bruder der Klägerin aufzufordern,über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben, also frühestens dann ihn zur Zahlung hätte mahnen brauchen.
bb) Besteht - wie hier - im Zeitpunkt der Verjährung des Primäranspruches das Mandatsverhältnis nicht mehr, dann kann allerdings die Verjährungsfrist für den sekundären Anspruch erheblich verkürzt sein. Denn dann wirkt sich die Hilfsregelung des § 51 BRAO, wonach der Anspruch gegen den Anwalt Jedenfalls spätestens drei Jahre nach Mandatsende verjährt, nachteilig zulasten des Geschädigten aus. Das wird vor allem für die Fälle bedeutsam, in denen erst im oder um den Zeitpunkt der Beendigung des Mandatsverhältnisses Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt entstehen. Dann kann das
für den Geschädigten höchst nachteilige Ergebnis eintreten, daß die Verjährung solcher Ansprüche mit der Verjährung des selbständigen Anspruches aus der unterlassenen Regreßbelehrung vollkommen oder annähernd zusammen fällt. Diese Benachteiligung des Mandanten ist aber kein Grund, insoweit die in § 51 BRAO zugunsten des Anwalts getroffene Entscheidung des Gesetzes durch die Rechtsprechung zu korrigieren. Sie muß vielmehr hingenommen werden, da nur sie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht, nach der der Anwalt spätestens drei Jahre nach Mandatsende die Möglichkeit haben soll, sich durch Erhebung der Verjährungseinrede gegen Regreßansprüche verteidigen zu können. Von diesem Grundsatz kann im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzes keine Ausnahme zugunsten des Mandanten gemacht werden (so offenbar auch Brandner, aaO.). Daß der Schutz des Anwalts bei der Regelung des § 51 BRAO im Vordergrund steht, wird auch daraus deutlich, daß die Verjährungsfrist auch dann gegen den geschädigten Mandanten läuft, wenn dieser von seinem Schaden erst nach Ablauf der Frist Kenntnis bekommt.
b) Bei dieser Rechtslage kann es für das vorliegende Revisionsverfahren dahinstehen, ob der Mandant dann, wenn ihm aufgrund nicht erfolgter Belehrung über die Regreßmöglichkeiten gegen seinen Rechtsanwalt nach Verjährung seines ursprünglichen Anspruchs ein neuer "sekundärer" Schadensersatzanspruch zusteht, nur noch diesen Anspruch, falls der Anwalt sich auf Verjährung beruft, geltend machen kann oder ob er noch den verjährten Anspruch weiterverfolgen darf, weil der Anwalt ihn in Erfüllung seiner sekundären Ersatzpflicht so zu stellen hätte, als wäre die aus dem Primärfehler
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erwachsene Forderung nicht verjährt (RGZ 158, 130,
136; BGHZ 5, 12, 15; BGH, Urteile vom 6. Februar 1964 -VII ZR 99/62 = NJW 1964, 1022 = LM BGB § 242 /Cb7 Nr. 5 und v. 2. Juli 1968 - VI ZR 39/67 « VersR 1968, 1042).
2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß sich der Beklagte, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, auf die eingetretene Verjährung berufen dürfe.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Entscheidung der Frage offengelassen, ob sich etwa ein M Hau san wait" eines Mandanten diesem gegenüber niemals auf Verjährung berufen darf. Denn einer solchen Entscheidung bedurfte es schon deshalb nicht, nachdem das Berufungsgericht festgestellt hatte, der Beklagte sei nicht der Anwalt des besonderen Vertrauens der Klägerin gewesen, den sie in dieser wie in allen ihren Sachen gerade darum beauftragt hatte. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch das Vorliegen weiterer Umstände, die es dem Beklagten verwehren, sich auf Verjährung zu berufen.
aa) Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht bereits nicht darin, aus dem Schriftwechsel der Parteien könne die Klägerin keinen Einwand gegen die Erhebung der Verjährungseinrede herleiten. Wenn ihr auch der Beklagte in sämtlichen Schreiben bis zu dem 13. Juli 1973
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im wesentlichen nur seinen bzw. seines Haftpflichtversicherers Wunsch mitgeteilt hatte, bestimmte Unterlagen zu dem Zwecke der Prüfung des Schadensersatzanspruches zu erhalten, so kann sich die Klägerin doch auf unzulässige Rechtsausübung berufen. Das Berufungsgericht verkennt offenbar, worauf die Revision mit Recht hinweist, daß der Verjährungseinrede der Arglisteinwand nicht nur dann entgegengesetzt werden kann, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat (BGHZ 9, 1, 5). Es genügt zwar nicht, daß der Gläubiger aus seiner Sicht des Glaubens war, noch zuwarten zu können (Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 = VersR 1969 , 451 = IM BGB § 242 /Cb7 Nr. 6). Auch reicht nicht jede Aufnahme von Verhandlungen über den geltend gemachten Ersatzanspruch aus, wie dies § 14 Abs. 2 StVG ausnahmsweise bestimmt und sogar eine Hemmung der Verjährung anordnet. Voraussetzung der Arglistreplik ist andererseits aber nur, daß der Schuldner - möglicherweise unbeabsichtigt - dem Gläubiger nach verständigem Ermessen, also nach objektiven Maßstäben, ausreichenden Anlaß gegeben hat, von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil dieser entsprechend dem Verhalten des Schuldners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden, wenn nicht befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden und der Schuldner sei deswegen mit einem Hinaus schieben der Klageerhebung einverstanden (Senatsurteile vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 = aaO m.w.Nachw.; vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 * VersR 1973, 371 -LM BGB § 852 Nr. 45 und vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 = VersR 1976, 565, 566). Ob das hier der Fall war.
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konnte der erkennende Senat selbst entscheiden, da das Berufungsgericht insoweit alle erforderlichen Feststellungen bereits getroffen hat. Danach bot sich für die Klägerin objektiv folgendes Bild: Aus den Mitteilungen des Beklagten konnte sie ersehen, daß er bzw. der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer die wSach- und Rechtslage” eingehend prüfen wolle.
Sie durfte aus seinen weiteren Angaben in dem ständig geführten Schriftwechsel gleichzeitig die Schlußfolgerung ziehen, daß diese Prüfung erst nach Einblick in die Gerichtsund Handakten erfolgen könne. Solange der Versicherer den Anspruch prüfte,bestand aber die Aussicht, daß er der Klägerin Ersatz leisten werde. Hätte die Klägerin, wie das Berufungsgericht es von ihr verlangt, bereits damals Klage erhoben, so hätte sie möglicherweise unnötig die dann vom Beklagten zu tragenden Kosten erhöht und dadurch Vergleichsverhandlungen gefährdet (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1969 -VI ZR 213/67 * aaO); sie wäre auch Gefahr gelaufen, daß der Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hätte und sie verpflichtet gewesen wäre, die Kosten des Prozesses zu tragen (§ 93 ZPO).
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Beklagte der Klägerin und/oder ihrem Ehemann rechtzeitig fernmündlich eine Schadensersatzleistung in Aussicht gestellt und sie damit sogar direkt veranlaßt hat, von einer Klagerhebung abzusehen.
bb) Es kann sich daher nur noch fragen, ob die Klägerin mit der Einreichung der Klage bis zu dem 10. Dezember 1973 warten durfte. Dagegen bestehen
jedoch keine Bedenken. Auch nach endgültiger Ablehnung der Erfüllung durch den Schuldner, die im Streitfälle erst in dem Schreiben des Beklagten vom 26. November 1973 und nicht schon in dem "Zwischenbescheid” vom 24. Oktober 1973 gesehen werden kann, ist dem Gläubiger für die nunmehr gebotene gerichtliche Geltendmachung seines Anspruches noch eine den Umständen nach billige Frist zuzugestehen, innerhalb derer er die Verjährungseinrede noch nicht gewärtigen muß. Wenn die Klägerin hier innerhalb von 13 Tagen ihre Klage eingereicht hat, so liegt dies noch innerhalb dieser Zeitspanne.
3. Dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts gefährdet jedoch nicht den Bestand des gesamten Berufungsurteils, nämlich nicht insoweit, als die Klägerin ihre Klage mit ihrem Schriftsatz vom 1. März 1974 - um einer noch weiteren Klageermäßigung vorzubeugen - in Höhe von 2.637,72 DM nebst Zinsen mit einem Anspruch auf Ersatz von Zinsausfällen, die ihr sogar schon in der Zeit vom 9. Oktober 1968 bis 7. Januar 1969 entstanden sein sollen, begründete. Denn Zinsausfallan-sprüche aus dieser Zeit hat sie vorher gegen den Beklagten nicht geltend gemacht, so daß die von ihm hiergegen bzw. gegen mangels Regreßbelehrung entstandene sekundäre Ansprüche gerichtete Einrede der Verjährung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen kann.Daran ändert es nichts, daß die Klägerin zunächst dem Betrage nach mehr von dem Beklagten verlangt hat. Es kommt hier nur auf den Grund des geltend gemachten Anspruches an.
III.
Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit darin die vom Landgericht ausgesprochene
/
Klageabweisung von mehr als 2.637,72 DM nebst Zinsen bestätigt wurde.
Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft hat, ob der Klägerin überhaupt gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche zustehen, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit diese Prüfung nachgeholt werden kann. Dem Berufungsgericht wurde dabei zugleich die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Dr. Weber Dunz Dr. Steffen
Dr. Kullmann Dr. Deinhardt