a) Entstehen bei der Produktion Industrieabfälle, so hat der Produzent aufgrund allgemeiner Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, daß sich die mit ihrer Lagerung und Vernichtung verbundenen Umweltgefahren nicht zu dem Schaden Dritter auswirken können. Nachdem ein von der Erstbeklagten fristlos entlassener Arbeitnehmer im August 1968 angezeigt hatte, diese habe erhebliche Mengen der Ölabfälle nicht verbrannt, sondern durch in den Boden getriebene Löcher unmittelbar in die Kiesgrube eingeleitet, wurde durch Bohrungen und Erdaushub in der Sickerzone dieses Bereichs sowohl oberhalb des Grundwasserspiegels als auf diesem selbst ein ausgedehnter Ölkörper festge- Sie hat geltend gemacht: Mindestens 32.000 bis 35.000 1 Ölabfälle der Viertbeklagten seien von der Erstbeklagten in den Erdboden eingeleitet worden, weil diese zur Aufbereitung des unbrennbaren Gemischs nicht in der Lage und ihre Lagerkapazität erschöpft gewesen sei. Für die Aufwendungen müsse neben den Erst- bis Drittbeklagten auch die Viertbeklagte einstehen, da sie sich nicht sorgfältig vergewissert habe, ob die Erstbeklagte zur schadlosen Vernichtung der gefährlichen Abfallstoffe auch fähig gewesen sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichtshat die Viertbeklagte für die verlangten Aufwendungen dem Grunde nach aus Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB) wie aus Geschüftsführung (§§ 683, 677, 670 BGB) einzustehen, wenn weitere,vom Landgericht noch zu treffende Feststellungen ergeben, daß die Erstbeklagte durch unsachgemäße Vernichtung der ihr von der Viertbeklagten übergebenen Abfallstoffe das Grundwasser zu dem Nachteil der PClägerin verschmutzt hat. Weder hat sie eine Beseitigung ihrer Ölabfälle auf solchem Wege auch nur in Kauf genommen, noch waren die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Abfallvernichtung auf das Hineingelangen der Abfälle in das Wasser objektiv angelegt. Daß sie durch deren Übergabe an die Erstbeklagte dieser ermöglichte, bei der Beseitigung unsachgemäß zu verfahren, wenn auch unter Verletzung vertraglicher Absprachen, reicht zur Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG nicht aus. b) Einer Inanspruchnahme der Viertbeklagten aus § 22 Abs. 2 WHG steht entgegen, daß die Schadstoffe von der Erstbeklagten aus deren Betrieb in das Grund-wasser gebracht worden sein sollen, dagegen nicht aus der Anlage der Viertbeklagten, deren Unternehmen sie zu diesem Zeitpunkt vielmehr bereits verlassen hatten. 2. Jedoch ist die Einstandspflicht für Schäden durch in das Grundwasser gelangte Abfallstoffe nicht auf die Haftungstatbestände des § 22 WHG beschränkt, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht infolgedessen an, daß die Viertbeklagte solche Beeinträchtigungen des Wassergewinnungsrechts durch ihre AbfallStoffe nach Möglichkeit ausschließen muß, und daß sie, wenn sie mit ihnen nicht mit der Verkehrs erforderlichen Sorgfalt verfährt, u.a. für die Maßnahmen aufkommen muß, die erforderlich werden, um eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung aus dem Wasserwerk durch Verschmutzung des Grundwassers abzuwenden (dazu BGHZ 47, 1, 11; RGZ 99, 172, 183 ff). Ira Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß sich die Viertbeklagte mit der Weitergabe ihrer Ölabfälle an die Erstbeklagte dieser Verantwortung nicht schon entledigt hat, ihr vielmehr das Einschalten der Erstbeklagten als Sorgfaltsverletzung (§§ 276, 823 Abs. 1 BGB) vorzuwerfen ist. Zudem sei ihr bekannt gewesen, daß die Erstbeklagte noch ein halbes Jahr vor Erteilung des Auftrags ausschließlich als Transportunternehmen tätig und die Abfallvernichtungsanlage noch nicht fertiggestellt gewesen sei, als ihr der Zweitbeklagte die Auskunft über das Unternehmen gegeben habe. ihr ein Schaden entstanden sei, wozu es allerdings noch weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Landgericht bedürfe, habe die Viertbeklagte für diese Einbußen nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht einzustehen. Der Produzent solcher Industrieabfälle, die ohne besondere Vorkehrungen eine Quelle von Umweltgefahren sind, ist, wie ausgeführt, unbeschadet weiterer besonders normierter Verhaltensregeln und der bei einem Verstoß gegen diese sich etwa ergebenden Rechtsfolgen nach § 823 Abs. 2 BGB, bereits aufgrund der aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gehalten, das Erforderliche zu tun, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht zu dem Schaden Dritter auswirken können. ständig), hat er im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen auch für die Abwehr von Gefahren seiner bei der Produktion anfallenden Erzeugnisse "mit negativem Wert" zu sorgen. Dezember 1973 - GVNW 562 -, die eine Abfallbeseitigungspflicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Verbindung mit einer (öffentlich-rechtlichen) Überlassungspflicht des Abfallbesitzers vorsehen (§ 3 AbFG), diese Pflicht modifiziert worden ist, kann für den vorliegenden Fall auf sich beruhen, da diese Regelungen 1967 noch nicht in Kraft waren. Wegen dieser Zielrichtung dürfte der Verordnung ein Einfluß auf Inhalt und Umfang der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten des abfallproduzierenden Unternehmers für die Lagerung und Vernichtung seiner Abfälle nicht zugekommen sein. 2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die hier in Rede stehenden mineralölhaltigen Abfallstoffe bei unsachgemäßer Lagerung und Beseitigung vor allem für den Grundwasserhaushalt gefährlich sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß die schadlose Vernichtung der Abfälle schon technisch schwierig war, also besondere Anforderungen an Beseitigungsmethode und -anlage stellte, bei deren Fehlen die Gefahr unsachgemäßer .oder nicht vollständiger Vernichtung näher rückte, zu demindest größere Lagerkapazitäten und längere Lagerzeiten mit den sich daraus ergeben-den Gefahren erforderte. Der Revision kann darin nicht gefolgt; werden, daß mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz von der Behauptung der Viertbeklagten auszugehen sei, die Abfälle seien ohne weiteres vernichtbar, insbesondere verbrennbar gewesen. Zur Schwierigkeit der Abfallbeseitigung hat es demgegenüber Stellung genommen; dabei konnte es sich auf den eigenen Vortrag der Viertbeklagten stützen, der - obwohl ein großes Unternehmen der Petrochemie - die schadlose Beseitigung der .Abfallstoffe trotz Versuchen selbst nicht gelungen war. 3. Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß die Viertbeklagte zwar die Lagerung und Vernichtung ihrer Abfälle nicht notwendig selbst besorgen mußte, sondern dies auch einem selbständigen, mangels der hierfür erforderlichen Abhängigkeit nicht als ihr Verrichtungsgehilfe i.S. von § 832 BGB geltendes Unternehmen übertragen konnte. In solchem Fall mußte sie sich aber darum kümmern, daß die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen gegen eine Beeinträchtigung Dritter durch die Beseitigung ihrer Ölabfälle von diesem Unternehmen sachgemäß getroffen wurden. Oktober 1974 - VI ZR 142/73 = VersR 1975, 87, 88).'Vor allem wird er von seiner Verantwortung nicht entlastet, wenn er ein Unternehmen heranzieht, das keine Gewähr für die Beachtung der erforderlichen Sicherungsvorkehrungen bietet; denn dann rückt er durch die Übertragung seiner Sicherungsaufgäbe auf ein solches Unternehmen die Gefahr einer Schädigung Dritter nur noch in größere Nähe. b) Die Revision meint, da die Mineralölabfälle nicht gefährlicher seien, als das von der Viertbeklagten hergestellte Mineralöl, sie aber für Schäden infolge bestimmungswidrigen Gebrauchs des Mineralöls nach Auslieferung des Öls an ihre Runden nicht verantwortlich gemacht werden könne, hafte sie auch nicht dafür, daß ein von ihr zugezogenes Abfallbeseitigungsunternehmen unter Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen die Abfälle unsachgemäß vernichte’. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Hersteller einer Ware dann auch für die Schädigung eines Dritten durch best immimgswidri^e Verwendung des Erzeugnisses zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er in dieser Hinsicht an der Zuverlässigkeit des Kunden Zweifel haben mußte (vgl. Entschließt sich der Hersteller zur Produktion von Mineralöl, so muß er auch für die gefahrlose Vernichtung der Abfälle sorgen, zu demal sie regelmäßig besondere Vorkehrungen verlangt; jedenfalls kann dann, wenn durch seine Abfälle jemand geschädigt worden ist, auch auf seine bürgerlich-rechtliche Verantwortlichkeit zurückgegriffen werden. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß die Viertbeklagte bei den gebotenen und ihr zu demutbaren Nachforschungen vor Auftragserteilung hätte erkennen müssen, daß das von ihr beauftragte Unternehmen damals keine Gewähr für eine schadlose Vernichtung der Abfälle bot, und daß, wenn es in der von der Klägerin behaupteten Weise die Abfälle beseitigt haben sollte, sich Gefahren verwirklichten, die die Viertbeklagte infolge mangelnder Sorgfalt bei der Auswahl des Unternehmens zu verantworten hat. a) Ohne Rechtsfehler entnimmt das Berufungsgericht seine kritische Beurteilung der Erstbeklagten den primitiven Verhältnissen, unter denen die als Provisorium errichtete Anlage betrieben wurde; insbesondere dem Umstand, daß die 4 Öfen und 11 Ölfässer, in denen die Rückstände verbrannt werden sollten, sowie die Tanks, in denen die Abfälle bis zu ihrer Vernichtung gelagert wurden, weder durch Betonwannen noch andere geeignete Vorkehrungen dagegen gesichert waren, daß die Abfälle beim Befüllen, Entleeren oder einem Schadhaftwerden der Behälter in den Erdboden und von dort in das Grundwasser gelangten. Daß die Anlage auf dem über dem Müll aufgebrachten Lehmboden errichtet war, räumte eine Verunreinigung des Grundwassers durch aus-tretendes Öl - sei es auch nur infolge Vermischung mit Niederschlagwasser - nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus (zu den Anforderungen vgl. Jedenfalls hätte sie erkennen müssen, daß die Anlage bei der Auftragserteilung die einfachsten Sicherungsvorkehrungen zu dem Schutz des Grundwassers vermissen ließ und in diesem Zustand keinerlei Gewähr für eine schadlose Beseitigung ihrer Abfälle bot, vor allem wenn sie die Menge der zu vernichtenden Stoffe in Rechnung stellte. Bei so offensichtlichen, groben Mißständen lag es dann für die Viertbeklagte auch nicht außerhalb der Voraussehbarkeit, wenn die Erstbeklagte bei der Beseitigung der Ölabfälle den Schutz des Grundwasser auch sonst nicht ernst genommen hat, wie die Klägerin behauptet. Jedenfalls nach damaliger Rechtslage, in der es an solchen besonderen Regelungen fehlte, wäre die Viertbeklagte von dieser sich aus ihrer Verkehrssicherungspflicht ergebenden Verpflichtung nur befreit gewesen, wenn sie auf andere Weise zuverlässige Auskunft über die Eignung der Erstbeklagten für die übertragenen Aufgaben erhalten hätte. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Viertbeklagte auf die Empfehlungen des Zweitbeklagten allein nicht bauen durfte, auch wenn sie ihn als zuverlässigen Sachverständigen für Ölschadensbeseitigung kennengelemt und er ihr als solcher vom Wasserwirtschaftsamt und von dem Abteilungsleiter ihres Versicherers empfohlen worden sein sollte. Entgegen der Auffassung der Revision kann in solchen Fallen der Umstand allein, daß der Auskunftgeber Sachkunde Uber die an eine ordentliche Beseitigungsanlage zu stellenden Anforderungen wiederholt unter Beweis gestellt haben mag, nicht die hier notwendige Gewißheit darüber verschaffen, daß sich diese Sachkunde in der Ausstattung und Führung des von ihm geleiteten Unternehmens niedergeschlagen hatte. Zudem hat der Zweitbeklagte seine Auskunft zu einem Zeitpunkt gegeben, als die Anlage noch nicht fertiggestellt war; seine Auskunft ließ offen, inwieweit das Vorhaben bei Auftragserteilung überhaupt so verwirklicht war, daß dem jungen Unternehmen solch große Menge an Ölabfällen anvertraut werden konnte. Das Berufungsgericht durfte es deshalb auch als unerheblich ansehen, ob und inwieweit die Viertbeklagte mit dem Zweitbeklagten damals auch schon über die Methode der Abfallbeseitigung gesprochen hat. 1. Nach alldem hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Viertbeklagte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt ihre Ölabfälle der Erstbeklagten nicht, jedenfalls nicht ohne besondere Vorkehrungen für eine ’Überwachung der Vernichtung, hätte überlassen dürfen. Sie hat deshalb-jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 823 BGB - für die zur Eindämmung der Gefahren für die Trinkwasserversorgung notwendigen Aufwendungen der Klägerin einzustehen, soweit diese infolge des behaupteten unsachgemäßen Vorgehens der Erstbeklagten verursacht sind und bei ordnungsmäßiger Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht entstanden wärm. Die Feststellungen darüber, ob und 'inwieweit die Beseitigung der von der Viertbeklagten stammenden Ölabfälle durch die Erstbeklagte zu einem Eingriff in das Wassergewinnungsrecht der Klägerin geführt hat, hat das Berufungsgericht dem Landgericht übertragen.
I Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGB § 823 Ad, El; AbfallbeseitigungsG v. 7. Juni 1972 - BGBl I 873 - § 3; WasserhaushaltsG § 22; PrWassG §§ 81, 203 a) Entstehen bei der Produktion Industrieabfälle, so hat der Produzent aufgrund allgemeiner Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, daß sich die mit ihrer Lagerung und Vernichtung verbundenen Umweltgefahren nicht zu dem Schaden Dritter auswirken können. Er kann in Erfüllung dieser Pflicht ein selbständiges Unternehmen der Abfallbeseitigung zuziehen; doch hat er dafür einzustehen, wenn sich Gefahren verwirklichen, die er durch Heranziehung eines unzuverlässigen Unternehmens verschuldet hat. Inwieweit die deliktisehe Verkehrssicherungspflicht durch das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 -BGBl I 873 - modifiziert wird, bleibt offen. b) Das nach §§ 46 ff, 200, 203 PrWG verliehene Recht zur Förderung von Grundwasser ist ein sonstiges Recht i.S. von § 823 Abs. 1 BGB. c) Wer einem selbständigen Unternehmen der Abfallbeseitigung Industrieabfälle zur schadlosen Vernichtung überläßt, haftet nicht nach § 22 WHG für Grundwasserverunreinigungen infolge unsachgemäßer Maßnahmen Jenes Unternehmens bei der Abfallbeseitigung. BGH, Urt.v. 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF / / IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 7. Oktober 1975 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vi zr 45 m URTEIL indem Rechtsstreit 1 4. Geschäftsführer W| Werke GmbH, vertreten durch Heinrich IflBund Sydney Beklagten und zu 4) Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Prof. Dr. Prof.Dr.Dr gegen die G0-, WKh und AG, vertreten durch den Vorstand Wilhelm TiBBW» Hans Georg W^m^ Dr. Hans-Joachim KiHBund Dr. Heinz ;traße Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. // Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Br.Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Viertbeklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 197^ wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Viertbeklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, das Gas-, Elektrizitats- und Wasserwerk der Stadt K., die aufgrund eines ihr 1927 verliehenen Förderrechts das Wasserwerk W. betreibt, verlangt Ersatz von Aufwendungen, die ihr infolge Verseuchung des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerks durch Mineral-Ölabfälle entstanden sind und künftig entstehen werden. Nach ihrer Behauptung stammen die Ölabfälle von der Viertbeklagten, einem Großunternehmen der PflHHi Die Viertbeklagte hatte von Ende Dezember 1966 bis Februar 1967 über 370 t Ölabfälle, im wesentlichen ein Öl-Wasser-Gemisch, der mitbeklagten V. Tank- und Bodenschutz GmbH (im folgenden: Erstbeklagte) auf Empfehlung des ebenfalls beklagten Architekten D. (im folgenden: Zweitbeklagter) - eines freien Sachverständigen für Mineralölschäden sowie Gründers der Erstbeklagten und faktisch ihr Geschäftsführer - zur Abfuhr und schadlosen Verbrennung gegen eine Vergütung von 62 DM/t übergeben, nachdem sich ein früher von ihr zugezogenes Unternehmen zur weiteren Abnahme der Abfälle außerstande erklärt hatte. Zur Vernichtung der Abfälle hatte die Erstbeklagte im Dezember 1966 auf dem Gelände einer mit Müll verkippten Kiesgrube eine Anlage - 21 Lagertanks Je bis zu 20.000 1, sowie 4 Öfen und 11 Ölfässer mit Abgasrohren zur Verbrennung -errichtet. Die Anlage lag innerhalb des für das Wasserwerk durch Verordnung des Regierungspräsidenten in Köln vom 28. November 1966 (AmtsblJS.627) festgesetzten Wasser Schutzgebietes. Sie war nicht genehmigt; wohl waren auf mündliche Voranfrage Genehmigungen vom Wasserwirtschafts amt und dem zuständigen Gemeindedirektor bei Erfüllung bestimmter Auflagen in Aussicht gestellt. Jedoch wurde die Baugenehmigung schließlich verweigert, so daß die Erstbeklagte das Gelände im März 1967 räumte. Nachdem ein von der Erstbeklagten fristlos entlassener Arbeitnehmer im August 1968 angezeigt hatte, diese habe erhebliche Mengen der Ölabfälle nicht verbrannt, sondern durch in den Boden getriebene Löcher unmittelbar in die Kiesgrube eingeleitet, wurde durch Bohrungen und Erdaushub in der Sickerzone dieses Bereichs sowohl oberhalb des Grundwasserspiegels als auf diesem selbst ein ausgedehnter Ölkörper festge- stellt. Teilweise konnte das Öl mit Zündhölzern in Brand gesetzt werden. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Viertbeklagten Erstattung ihrer Aufwendungen für die Anlegung von Beobachtungsbrunnen sowie für Entnahme und Untersuchung von Wasser- und Bodenproben. Sie hat geltend gemacht: Mindestens 32.000 bis 35.000 1 Ölabfälle der Viertbeklagten seien von der Erstbeklagten in den Erdboden eingeleitet worden, weil diese zur Aufbereitung des unbrennbaren Gemischs nicht in der Lage und ihre Lagerkapazität erschöpft gewesen sei. Die eingeleiteten Schadstoffe seien mit dem Grundwasser auf die Trinkwasserbrunnen des Wasserwerks W. zugeströmt. Zur Eindämmung des Schadens müsse dieser Vorgang beobachtet werden. Für die Aufwendungen müsse neben den Erst- bis Drittbeklagten auch die Viertbeklagte einstehen, da sie sich nicht sorgfältig vergewissert habe, ob die Erstbeklagte zur schadlosen Vernichtung der gefährlichen Abfallstoffe auch fähig gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Viertbeklagte als Gesamtschuldnerin zur Zahlung von 55.909,30 DM bisher entstandener Aufwendungen zu verurteilen sowie ihre Pflicht zu dem Ersatz künftiger Schäden aus der Grundwasserverseuchung festzustellen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Viertbeklagte abgewiesen und gegen die übrigen Beklagten den Rechtsstreit durch Beweiserhebung fortgesetzt. Auf Berufung der Klägerin hat das Ober-landesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision begehrt die Viertbeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entseheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichtshat die Viertbeklagte für die verlangten Aufwendungen dem Grunde nach aus Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB) wie aus Geschüftsführung (§§ 683, 677, 670 BGB) einzustehen, wenn weitere,vom Landgericht noch zu treffende Feststellungen ergeben, daß die Erstbeklagte durch unsachgemäße Vernichtung der ihr von der Viertbeklagten übergebenen Abfallstoffe das Grundwasser zu dem Nachteil der PClägerin verschmutzt hat. 1. Für eine Einstandspflicht der Viertbeklagten nach den Haftungstatbeständen des § 22 WHG, die in den dort bezeichneten Fällen der Vasserverunreinigung eine solche Aufwendungen umfassende Gefährdungshaftung normieren, fehlt es bereits nach dem KlageVorbringen an den Voraussetzungen. Das haben beide Vorinstanzen •zu Recht angenommen. a) § 22 Abs. 1 WHG greift als Klagegrundlage schon deshalb nicht ein, weil die Viertbeklagte noch nicht / < r O - einmal ein Verhalten gezeigt hat, das wenigstens seiner objektiven Eignung nach auf das Hineingelangen der Abfallprodukte in das Grundwasser gerichtet war (BGHZ 46, 17, 19; 55, 180, 183 ff; 57, 170, 173; 62, 351, 356; BGH Urteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 28/73 zur Veröffentlichung bestimmt). Weder hat sie eine Beseitigung ihrer Ölabfälle auf solchem Wege auch nur in Kauf genommen, noch waren die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Abfallvernichtung auf das Hineingelangen der Abfälle in das Wasser objektiv angelegt. Daß sie durch deren Übergabe an die Erstbeklagte dieser ermöglichte, bei der Beseitigung unsachgemäß zu verfahren, wenn auch unter Verletzung vertraglicher Absprachen, reicht zur Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG nicht aus. Eine so weit gehende Einstandspflicht für mißbräuchliches Verhalten Dritter sollte durch die Vorschrift nicht begründet werden. Daher nötigt der Streitfall nicht zur abschließenden Entscheidung der Frage, was unter "einbringen”, ,fein-leitenM und ueinwirkenw i.S. des § 22 Abs. 1 WHG zu verstehen ist. b) Einer Inanspruchnahme der Viertbeklagten aus § 22 Abs. 2 WHG steht entgegen, daß die Schadstoffe von der Erstbeklagten aus deren Betrieb in das Grund-wasser gebracht worden sein sollen, dagegen nicht aus der Anlage der Viertbeklagten, deren Unternehmen sie zu diesem Zeitpunkt vielmehr bereits verlassen hatten. 2. Jedoch ist die Einstandspflicht für Schäden durch in das Grundwasser gelangte Abfallstoffe nicht auf die Haftungstatbestände des § 22 WHG beschränkt, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt. Diese sollen durch Einführung der Gefährdungshaftung den Schutz gegen Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Wassers verstärken; mangels dahingehender ausdrücklicher Bestimmung schließen sie, wie jede andere Gefährdungshaftung auch,Ansprüche weder aus Delikt noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus (BGHZ 55, 180, 182 ff; 62, 351, 355). Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht für jene Haftungsgrundlagen davon aus, daß das der Klägerin nach §§ 46 ff, 200, 203 PrWG verliehene, durch die spätere Gesetzgebung unberührt gebliebene (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG; § 126 Abs. 2 Nr. 2 LWG NW) Recht zur Förderung von Grundwasser ein von den Beklagten wie von jedermann zu beachtendes absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. § 81 Abs. 1 S. 2 PrWG), das durch Verseuchung des Grundwassers mit solchen schädlichen Stoffen im Einzugsgebiet des von der Klägerin betriebenen Wasserwerks verletzt werden konnte (vgl. auch BGHZ 47, 1, 13). Das wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht infolgedessen an, daß die Viertbeklagte solche Beeinträchtigungen des Wassergewinnungsrechts durch ihre AbfallStoffe nach Möglichkeit ausschließen muß, und daß sie, wenn sie mit ihnen nicht mit der Verkehrs erforderlichen Sorgfalt verfährt, u.a. für die Maßnahmen aufkommen muß, die erforderlich werden, um eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung aus dem Wasserwerk durch Verschmutzung des Grundwassers abzuwenden (dazu BGHZ 47, 1, 11; RGZ 99, 172, 183 ff). /! Ira Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß sich die Viertbeklagte mit der Weitergabe ihrer Ölabfälle an die Erstbeklagte dieser Verantwortung nicht schon entledigt hat, ihr vielmehr das Einschalten der Erstbeklagten als Sorgfaltsverletzung (§§ 276, 823 Abs. 1 BGB) vorzuwerfen ist. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Zwar habe die Viertbeklagte zur Beseitigung ihrer Abfälle ein selbständiges Fachunternehmen heranziehen dürfen. Sie habe Jedoch die Erstbeklagte nicht sorgfältig ausgewählt. Sie sei verpflichtet gewesen, vor der Auftragserteilung sich davon zu überzeugen, ob der Betrieb der Erstbeklagten hergerichtet und einsatzfähig gewesen sei. Das habe sie pflichtwidrig unterlassen. Bei nur flüchtiger Besichtigung des Betriebs habe sie erkennen können, daß dort mit technisch einfachsten Mitteln, insbesondere ohne ausreichende Sicherung gearbeitet wurde. Schon der Umstand, daß die Tanks und Verbrennungsöfen unmittelbar auf dem Erdboden gestanden hätten, ohne durch Betonwannen oder ähnliches geschützt zu sein, habe ihr die Übertragung der Abfallbeseitigung auf die Erstbeklagte verboten. Ein derartiges Provisorium habe zudem die Frage nach dem Standort der Anlage geradezu aufdrängen müssen. Von solchem Einblick in die betrieblichen Verhältnisse der Erstbeklagten sei sie nicht aufgrund der eingeholten Auskünfte befreit gewesen, da diese keine ausreichende Gewähr für die Sachkunde und Verläßlichkeit der Erstbeklagten geboten hätten. Mit der Empfehlung durch den Zweitbeklagten habe sie sich nicht beruhigen dürfen; wegen seiner ihr bekannten Verbindung mit der Erstbeklagten habe sie von der Objektivität und Neutralität seiner Empfehlung nicht ausgehen können, unbeschadet über ihn erhaltener positiver Auskünfte. Zudem sei ihr bekannt gewesen, daß die Erstbeklagte noch ein halbes Jahr vor Erteilung des Auftrags ausschließlich als Transportunternehmen tätig und die Abfallvernichtungsanlage noch nicht fertiggestellt gewesen sei, als ihr der Zweitbeklagte die Auskunft über das Unternehmen gegeben habe. Unzureichend sei ihre Behauptung, bei einem Abteilungsleiter eines Versicherungskonzerns Erkundigungen eingezogen zu haben; es fehle an Angaben darüber, welche Informationen ihr erteilt worden seien und warum der Auskunftgeber zur Erteilung solcher Auskünfte kompetent gewesen sei. Soweit infolge unsachgemäßer Arbeitsweise der j Erstbeklagtaibei der Beseitigung der Abfälle in das | Wassergewinnungsrecht der Klägerin eingegriffen und j i ihr ein Schaden entstanden sei, wozu es allerdings noch weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Landgericht bedürfe, habe die Viertbeklagte für diese Einbußen nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht einzustehen. In diesem Fall könne die Klägerin ferner die zu dem Schutz ihres Wasserwerks notwendigen Aufwendungen auch nach Geschäftsführungsgrundsätzen ersetzt ver- s langen. i, i Im Ergebnis wendet sich die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen ohne Erfolg. 1. Der Produzent solcher Industrieabfälle, die ohne besondere Vorkehrungen eine Quelle von Umweltgefahren sind, ist, wie ausgeführt, unbeschadet weiterer besonders normierter Verhaltensregeln und der bei einem Verstoß gegen diese sich etwa ergebenden Rechtsfolgen nach § 823 Abs. 2 BGB, bereits aufgrund der aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gehalten, das Erforderliche zu tun, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht zu dem Schaden Dritter auswirken können. Wie dem Warenhersteller solche Pflichten hinsichtlich der von ihm in Verkehr gebrachten Waren obliegen (BGHZ 51, 91, 97, 102 u. ständig), hat er im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen auch für die Abwehr von Gefahren seiner bei der Produktion anfallenden Erzeugnisse "mit negativem Wert" zu sorgen. Daß diese nicht für den Absatz bestimmt sind, ist hierfür ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, daß ihre Herstellung erlaubt ist. Entscheidend ist allein, daß der Hersteller die Gefahrenquelle geschaffen hat und sie daher gegenüber Dritten sichern muß, soweit ihm das möglich und zu demutbar ist. Dieser allgemeine Grundsatz des Deliktsrechts (BGHZ 5, 378, 380; 14, 83, 85; 60, 54, 55) findet, soweit es um die objektive Zurechenbarkeit geht, eine Entsprechung in dem das öffentliche Recht des Umweltschutzes ebenfalls beherrschenden Leitbild, daß für die Kosten einer Umweltbelastung aufkommen soll, wer für ihre Entstehung verantwortlich ist (sog. Verursacherprinzip; vgl. dazu Bullinger/Oberhauser/Rincke/Schicht, Das Verursachungsprinzip und seine Instrumente, 1974, Teil C; Bullinger in Festschrift für Werner Weber 1974, 11 663 ff; Diederichsen BB 1973, 485» 488; Engler, Agrarrecht 1978, 371 .ff; Rehbinder, Politische und rechtliche Probleme des Verursacherprinzips 1973? Roth NJW 1972, 921; Simitis VersR 1972, 1087, 1089). Inwieweit durch das Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes (AbFG) vom 7. Juni 1972 - BGBl I 873 - und das dazu ergangene Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1973 - GVNW 562 -, die eine Abfallbeseitigungspflicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Verbindung mit einer (öffentlich-rechtlichen) Überlassungspflicht des Abfallbesitzers vorsehen (§ 3 AbFG), diese Pflicht modifiziert worden ist, kann für den vorliegenden Fall auf sich beruhen, da diese Regelungen 1967 noch nicht in Kraft waren. Gleiches trifft für die in Nordrhein-Westfalen zuvor geltenden, durch das Landesabfallgesetz aufgehobenen Vorschriften der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Wegschaffung gesundheitsgefährdender Abfallstoffe aus Gewerbebetrieben vom 9. August 1971 - GVNW 227 - zu. Jene Verordnung, die die Revision zur Entlastung der Viertbeklagten heranziehen möchte, beschränkte sich im übrigen auf die Begründung von Pflichten zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über Transport und Verbringungsort näher bezeichneter Abfälle, um staatlichen Stellen die Möglichkeit zu erleichtern, die Wegschaffung zu verbieten, wenn sie in der vorgesehenen Weise die menschliche Gesundheit gefährden konnte (§ 4 aaO). Wegen dieser Zielrichtung dürfte der Verordnung ein Einfluß auf Inhalt und Umfang der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten des abfallproduzierenden Unternehmers für die Lagerung und Vernichtung seiner Abfälle nicht zugekommen sein. 2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die hier in Rede stehenden mineralölhaltigen Abfallstoffe bei unsachgemäßer Lagerung und Beseitigung vor allem für den Grundwasserhaushalt gefährlich sind. Auf ihrer Gefährlichkeit beruht u.a. die Anzeigepflicht für die Errichtung von Anlagen zu dem Lagern oder Arisammeln von Öl (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 LWG NW), die besonderen Anforderungen an Anlagen zu dem Lagern von Roherdöl, Mineralölen und Teerölen sowie deren Produkten und Mischungen nach der gemäß § 27 Abs. 5 LWG NW erlassenen Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerbehälter-Verordnung - VLwF -) vom 19. April 1968 - GVNW 158 die auf eine bereits Ende 1964 veröffentlichte Musterverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser zurückgeht (vgl. Engert BB 1965, 425 ff; Gieseke ZfW 1964, 218, 220); ebenso das gemäß § 19 Abs. 1 WHG, § 24 Abs. 1 LWG NW für das hier gefährdete Wasserschutzgebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung des Regierungspräsidenten vom 28. November 1966 erlassene Verbot der Lagerung von Heizöl und Treibstoffen in größeren Behältern, der Ablagerung von öl, Teer, Phenolen sowie die Anzeigepflicht vorhandener Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten wie z.B. Rohöl, Heizöl, Treibstoffen, Lösungsmitteln (§ 4 Abs. 1 c; 3 c; § 5 Abs. 1 b aaO). Wegen dieser Umweltgefährlichkeit, zu demal im Blick auf die Menge der anfallenden Mineralölabfälle der Viertbeklagten (ca. 370 t in etwa zwei Monaten), waren deshalb an ihre Sorgfalt bei Lagerung und Vernichtung ihrer Abfälle strenge Anforderungen zu stellen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß die schadlose Vernichtung der Abfälle schon technisch schwierig war, also besondere Anforderungen an Beseitigungsmethode und -anlage stellte, bei deren Fehlen die Gefahr unsachgemäßer .oder nicht vollständiger Vernichtung näher rückte, zu demindest größere Lagerkapazitäten und längere Lagerzeiten mit den sich daraus ergeben-den Gefahren erforderte. Der Revision kann darin nicht gefolgt; werden, daß mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz von der Behauptung der Viertbeklagten auszugehen sei, die Abfälle seien ohne weiteres vernichtbar, insbesondere verbrennbar gewesen. Das Berufungsgericht hat lediglich die Frage weiteren Feststellungen überlassen, ob die Mineralölabfälle entzündbar gewesen sind - dies zur Beantwortung der Frage, ob die auf dem Grundwasser Vorgefundenen brennbaren Rückstände Abfallprodukte der Viertbeklagten gewesen sind. Zur Schwierigkeit der Abfallbeseitigung hat es demgegenüber Stellung genommen; dabei konnte es sich auf den eigenen Vortrag der Viertbeklagten stützen, der - obwohl ein großes Unternehmen der Petrochemie - die schadlose Beseitigung der .Abfallstoffe trotz Versuchen selbst nicht gelungen war. Im übrigen räumt auch die Revision ein, daß die Vernichtung der Rückstände ”als solche” nicht gerade einfach gewesen sei. 3. Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß die Viertbeklagte zwar die Lagerung und Vernichtung ihrer Abfälle nicht notwendig selbst besorgen mußte, sondern dies auch einem selbständigen, mangels der hierfür erforderlichen Abhängigkeit nicht als ihr Verrichtungsgehilfe i.S. von § 832 BGB geltendes Unternehmen übertragen konnte. In solchem Fall mußte sie sich aber darum kümmern, daß die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen gegen eine Beeinträchtigung Dritter durch die Beseitigung ihrer Ölabfälle von diesem Unternehmen sachgemäß getroffen wurden. a) Gewiß sind der Beaufsichtigung eines Fachunternehmens durch das Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die Selbständigkeit und Weisungsuneb-hangigkeit des Beauftragten Grenzen gesetzt; es würde eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten nicht gerecht werdende Überspannung der Sorg-faltsanforderungen bedeuten, wenn dem Auftraggeber angesonnen würde, die Arbeitsweise des Beauftragten auf Schritt und Tritt zu kontrollieren. Andererseits wird der Verkehrssicherungspflichtige von seiner Verantwortung für die von ihm geschaffenen Gefahrenquellen nicht immer schon dadurch freigestellt, daß eine andere Stelle aufgrund eines Vertrages zu ihrer Sicherung ebenfalls verpflichtet ist. Vielmehr kann er, wenn es die Umstände erfordern, etwa bei besonders erhöhter Gefahrenlage (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1964 - I b ZR 7/63 = VersR 1965, 38, 40 : Feuerwerk) oder wenn ernster Anlaß zu Zweifeln besteht, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen ausreichend Rechnung tragen wird (Senatsurteil vom 30. November 1965 - VI ZR 145/64 = VersR 1966, 145, 146 - MoseiStaustufe m.w.Nachw.), verpflichtet sein, die arbeiten des beauftragten Unternehmens zu 15 überwachen und notfalls selbst einzugreifen (vgl. auch Senatsurt. v. 22. Oktober 1974 - VI ZR 142/73 = VersR 1975, 87, 88).'Vor allem wird er von seiner Verantwortung nicht entlastet, wenn er ein Unternehmen heranzieht, das keine Gewähr für die Beachtung der erforderlichen Sicherungsvorkehrungen bietet; denn dann rückt er durch die Übertragung seiner Sicherungsaufgäbe auf ein solches Unternehmen die Gefahr einer Schädigung Dritter nur noch in größere Nähe. In solchem Fall kann er sich nicht etwa darauf berufen, daß ihm durch die Einschaltung eines selbständigen Unternehmens die Einflußmöglichkeit auf die Gefahrenquelle beschnitten ist. Die Möglichkeit, den Beauftragten sorgfältig auszusuchen, war ihm eröffnet; je enger die Grenzen seiner Einflußnahme durch die Selbständigkeit des beauftragten Unternehmens gezogen sind, umso ernster muß die Pflicht zu sorgfältiger Auswahl des Unternehmens genommen werden. Er hat deshalb dafür einzustehen, wenn sich Gefahren verwirklichen, die er selbst durch die Heranziehung eines imzuverlässigen Unternehmens geschaffen hat. b) Die Revision meint, da die Mineralölabfälle nicht gefährlicher seien, als das von der Viertbeklagten hergestellte Mineralöl, sie aber für Schäden infolge bestimmungswidrigen Gebrauchs des Mineralöls nach Auslieferung des Öls an ihre Runden nicht verantwortlich gemacht werden könne, hafte sie auch nicht dafür, daß ein von ihr zugezogenes Abfallbeseitigungsunternehmen unter Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen die Abfälle unsachgemäß vernichte’. Dem kann - Jedenfalls in dieser Allgemeinheit -nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Hersteller einer Ware dann auch für die Schädigung eines Dritten durch best immimgswidri^e Verwendung des Erzeugnisses zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er in dieser Hinsicht an der Zuverlässigkeit des Kunden Zweifel haben mußte (vgl. dazu die Senatsurteile vorn . 26. September 1972 - VI ZR 82/71 - VersR 1973, 30 und vom 3. Oktober 1972 - VI ZR 135/71 - VersR 1973, 32). Für die haftungsrechtliche Wertung bei der Beurteilung und Abgrenzung der Verantwortungsbereiche fällt jedenfalls entscheidend ins Gewicht, daß die bei der Mineralölherstellung anfallenden Abfälle und ihre Beseitigung gewissermaßen als ihre "negati-ve11 Seite zur Herstellung des Produkts gehören und daher ihre Vernichtung nach der Verkehrsauffassung eine Angelegenheit des Herstellers ist und bleibt, während die "Vernichtung" des Mineralöls bestimmungsgemäß durch den Verbraucher erfolgt. Entschließt sich der Hersteller zur Produktion von Mineralöl, so muß er auch für die gefahrlose Vernichtung der Abfälle sorgen, zu demal sie regelmäßig besondere Vorkehrungen verlangt; jedenfalls kann dann, wenn durch seine Abfälle jemand geschädigt worden ist, auch auf seine bürgerlich-rechtliche Verantwortlichkeit zurückgegriffen werden. Zieht er zur Abfallbeseitigung einen Dritten hinzu,,so sind es seine Verkehrssicherungspflichten, die er durch den Dritten erfüllen läßt. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 22 WHG; zudem läßt diese Vorschrift, wie ausgeführt, die deliktische Haftung 17 - wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unberührt. 4. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß die Viertbeklagte bei den gebotenen und ihr zu demutbaren Nachforschungen vor Auftragserteilung hätte erkennen müssen, daß das von ihr beauftragte Unternehmen damals keine Gewähr für eine schadlose Vernichtung der Abfälle bot, und daß, wenn es in der von der Klägerin behaupteten Weise die Abfälle beseitigt haben sollte, sich Gefahren verwirklichten, die die Viertbeklagte infolge mangelnder Sorgfalt bei der Auswahl des Unternehmens zu verantworten hat. a) Ohne Rechtsfehler entnimmt das Berufungsgericht seine kritische Beurteilung der Erstbeklagten den primitiven Verhältnissen, unter denen die als Provisorium errichtete Anlage betrieben wurde; insbesondere dem Umstand, daß die 4 Öfen und 11 Ölfässer, in denen die Rückstände verbrannt werden sollten, sowie die Tanks, in denen die Abfälle bis zu ihrer Vernichtung gelagert wurden, weder durch Betonwannen noch andere geeignete Vorkehrungen dagegen gesichert waren, daß die Abfälle beim Befüllen, Entleeren oder einem Schadhaftwerden der Behälter in den Erdboden und von dort in das Grundwasser gelangten. Diese Gefahr wurde noch dadurch erhöht, daß die Abfälle mit der Hand in Eimern von den Tanks in die Fässer transportiert v;urden, wenn Motor- und Handpumpe versagten. Solche Verfahrensweise entsprach nicht den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG, nach denen selbst dort, wo dies außerhalb eines Wasserschutzgebiets geschieht, Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden dürfen, daß eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft nicht zu besorgen ist. Daß die Anlage auf dem über dem Müll aufgebrachten Lehmboden errichtet war, räumte eine Verunreinigung des Grundwassers durch aus-tretendes Öl - sei es auch nur infolge Vermischung mit Niederschlagwasser - nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus (zu den Anforderungen vgl. auch BVerwG DVB1 1966, 496), zu demal sichere Anhaltspunkte dafür, daß es sich um eine durchgehende wasser- und flüssigkeitsundurchlässige Schicht handelte, fehlten (dazu Sieder/Zeitler WHG § 34 Rdnr. 19). Deshalb mußten zu dem Schutz des Grundwassers besondere Vorkehrungen getroffen werden, die ein Austreten von Öl in den Boden durch Schadhaftwerden der Behälter infolge von Korrosion, aufgrund von Material- oder Konstruktionsfehlern oder durch Überlaufen beim Befüllen oder Entleeren zuverlässig verhinderten (vgl. dazu auch § 6 der Ende 1964 erstellten Musterverordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLv/F) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser; bei Engert BB 1965, 425» 426; Gieseke ZfW 1964, 218, 220; §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Heizölbehälter - V0 vom 23. März 1961 _ GVNW 171). Ob die Viertbeklagte, wenn sie pflichtgemäß Einblick in die betrieblichen Verhältnisse der Erstbeklagten genommen haben würde, sich zu Nachforschungen darüber hätte veranlaßt sehen müssen, ob für die An-läge ungeachtet ihres ordnungswidrigen Zustandes zu demindest die bereits damals für die Errichtung von 19 Behältern für öl und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten erforderliche Baugenehmigung erteilt wer (vgl. § 80 Abs. 3 Nr. 11 BauONW; Gädtke, Kommentar zur BauONW 1964, S. 10), und ferner Erkundigungen über den Standort der Anlage innerhalb des Einzugsgebietes des Wasserwerks hätte erheben müssen, wie das Berufungsgericht annimmt, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte sie erkennen müssen, daß die Anlage bei der Auftragserteilung die einfachsten Sicherungsvorkehrungen zu dem Schutz des Grundwassers vermissen ließ und in diesem Zustand keinerlei Gewähr für eine schadlose Beseitigung ihrer Abfälle bot, vor allem wenn sie die Menge der zu vernichtenden Stoffe in Rechnung stellte. Dann waren entsprechende Schlüsse auch auf die Zuverlässigkeit der Unternehmensführung, die sich in dieser groben Weise über einfachste Sicherheitsanforderungen hinweggesetzt hatte, geboten. Bei so offensichtlichen, groben Mißständen lag es dann für die Viertbeklagte auch nicht außerhalb der Voraussehbarkeit, wenn die Erstbeklagte bei der Beseitigung der Ölabfälle den Schutz des Grundwasser auch sonst nicht ernst genommen hat, wie die Klägerin behauptet. b) Zu solcher Unterrichtung über die betrieblichen Verhältnisse d.er Erstbeklagten war die Viertbeklagte aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, bevor sie dieser ihre Ölabfälle überließ. Daß im damaligen Zeitpunkt Mißstände bei der Beseitigung von Xndustrieabfallen noch nicht nachhaltig in das Bewußtsein der Öffentlichkeit und der beteiligten Industrien gedrungen sein mögen, wie die Revision meint, kann die Viertbeklagte hiervon nicht entlasten; Möglichkeiten /' und Gefahren einer sachwidrigen Beseitigung solcher Abfälle mußte!ihr aufgrund ihrer Sachkunde bekannt sein. Ob und inwieweit unter der Geltung inzwischen erlassener Regelungen über die Beseitigung von Abfällen der Abfallbesitzer solcher Erkundigungen enthoben ist, ist, wie schon ausgeführt, im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entscheidend. Jedenfalls nach damaliger Rechtslage, in der es an solchen besonderen Regelungen fehlte, wäre die Viertbeklagte von dieser sich aus ihrer Verkehrssicherungspflicht ergebenden Verpflichtung nur befreit gewesen, wenn sie auf andere Weise zuverlässige Auskunft über die Eignung der Erstbeklagten für die übertragenen Aufgaben erhalten hätte. Das hat das Berufungsgericht fehlerfrei verneint. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Viertbeklagte auf die Empfehlungen des Zweitbeklagten allein nicht bauen durfte, auch wenn sie ihn als zuverlässigen Sachverständigen für Ölschadensbeseitigung kennengelemt und er ihr als solcher vom Wasserwirtschaftsamt und von dem Abteilungsleiter ihres Versicherers empfohlen worden sein sollte. Ob dies auch dann zu gelten hätte, wenn der Zweitbeklagte mit der Erstbeklagten nicht persönlich verbunden gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, der Viertbeklagten bekannt, daß der Zweitbeklagte das Unternehmen zusammen mit seiner Ehefrau, bei der lediglich nach außen die Geschäftsführung lag, gegründet hatte und daß praktisch er die Geschäfte der Erstbe-klagten führte. Die Viertbeklagte mußte deshalb die von ihm gegebenen Auskünfte in erster Linie als solche des Mitinhabers und Interessenten an der Vergabe des Auftrags beurteilen; eis neutralen Berater, dessen Angaben sie vorbehaltlos vertrauen konnte, durfte sie ihn nicht sehen. Entgegen der Auffassung der Revision kann in solchen Fallen der Umstand allein, daß der Auskunftgeber Sachkunde Uber die an eine ordentliche Beseitigungsanlage zu stellenden Anforderungen wiederholt unter Beweis gestellt haben mag, nicht die hier notwendige Gewißheit darüber verschaffen, daß sich diese Sachkunde in der Ausstattung und Führung des von ihm geleiteten Unternehmens niedergeschlagen hatte. Das hing auch von anderen Faktoren, insbesondere den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Unternehmens ab, über die aber die Viertbeklagte keine Kenntnis hatte. Ihre Kenntnis bezog sich auf die Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit des Zweitbeklagten als Sachverständigen, nicht auf ihn als Unternehmer. Allein auf letzteres kam es aber an. Auch mußte die Viertbeklagte berücksichtigen, daß es in eigenen Angelegenheiten oft zu einer Überschätzung solcher Faktoren kommt. Zudem hat der Zweitbeklagte seine Auskunft zu einem Zeitpunkt gegeben, als die Anlage noch nicht fertiggestellt war; seine Auskunft ließ offen, inwieweit das Vorhaben bei Auftragserteilung überhaupt so verwirklicht war, daß dem jungen Unternehmen solch große Menge an Ölabfällen anvertraut werden konnte. Das Berufungsgericht durfte es deshalb auch als unerheblich ansehen, ob und inwieweit die Viertbeklagte mit dem Zweitbeklagten damals auch schon über die Methode der Abfallbeseitigung gesprochen hat. / c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es ebensowenig darauf an, ob das Unternehmen der Erstbeklagten heute als mustergültig anerkannt ist und seit 1969 in den Listen des Bundeswirtschaftsministeriums nach dem Altölgesetz geführt wird. Maßgebend ist hier allein der Zeitpunkt der Auftragserteilung. Damals konnte die Viertbeklagte aufgrund der ihr vorliegenden Auskünfte nicht von einem ordnungsgemäßen Betrieb der Erstbeklagten ausgehen. Auch daß sie gute Erfahrungen mit der Erstbeklagten als Transportunternehmen für ihre Ölabfälle gemacht hatte, verhelf ihr nicht zu der erforderlichen Gewißheit, daß diese auch als Abfallbeseitigungsunternehmen zuverlässig arbeiten wurde. Ebensowenig konnte sich die Viertbeklagte damit beruhigen, daß die Höhe der vereinbarten Vergütung eine sachgerechte Erledigung der Aufgaben durch die Erstbeklagte gewährleisten wurde. III. 1. Nach alldem hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Viertbeklagte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt ihre Ölabfälle der Erstbeklagten nicht, jedenfalls nicht ohne besondere Vorkehrungen für eine ’Überwachung der Vernichtung, hätte überlassen dürfen. Sie hat deshalb-jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 823 BGB - für die zur Eindämmung der Gefahren für die Trinkwasserversorgung notwendigen Aufwendungen der Klägerin einzustehen, soweit diese infolge des behaupteten unsachgemäßen Vorgehens der Erstbeklagten verursacht sind und bei ordnungsmäßiger Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht entstanden wärm. 2. Die Feststellungen darüber, ob und 'inwieweit die Beseitigung der von der Viertbeklagten stammenden Ölabfälle durch die Erstbeklagte zu einem Eingriff in das Wassergewinnungsrecht der Klägerin geführt hat, hat das Berufungsgericht dem Landgericht übertragen. Über die verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die an-gesichts der besonderen Verfahrenslage hier vom Berufungsgericht ausnahmsweise für geboten erachteten Rückverweisung (RGZ ^7, 366, 368; Senatsurt. v. 21. November 196"' - VI ZR 87/61 = VersR 196?, ?5?, 253 f) ist nicht zu befinden, da die Revision insoweit keine Rügen erhebt. Dunz Dr. Steffen Dr. Weber Dr. Kulimann Dr. Ankermann