Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Br. Weber sowie die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen für Recht erkannt: . Noch vom Krankenhaus aus beauftragte der Kläger im November 1966 einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schaden sersa.tzanspriichen; err: dieser Rechtsanwalt erfahren hatte, daß die Rubrknoppschaft, bei der der Klager sozialversichert war, einen Rechtsstreit für aussichtslos hielt, teilte er dem Kläger rnit, ein Vorgehen gegen den Krankenhausträger verspreche keinen Erfolg. Der Kläger überließ ihm die von ihm beschafften schriftlichen Erklärungen von vier als Zeugen in Betracht kommenden Personen, die zu dem Inhalt hatten, daß zur Unfallzeit vor dem Krankenhaus nicht gestreut gewesen sei. Januar 1969 schrieb ihm jedoch der Beklagte, er sei nach Durcharbeitung der Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil ein schuldhaftes Verhalten’von Krankenhausbediensteten nicht nachzuweisen sein werde. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 26.361,62 DM (darin enthalten 20.000 DM dem Kläger entgangenes Schmerzensgeld) verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren zukünftigen Schaden aus dem Schadensfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, der Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser Zahlung von weiteren 3.424,67 DM begehrt, stattgegeben. Entscheidungsgründe Das angefochtene Urteil sieht zutreffend eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten aufgrund des Anwaltsvertrages gegenüber dem Kläger obliegenden Pflichten darin, daß er die Schadensersatzansprüche des Klägers hat verjähren lassen, so daß dieser, wie von dem Beklagten nicht bestritten worden i-t, nicht mehr in der Lage war, rechtzeitig vor dem 29. Tn der Revisionsinstanz geht es nur noch darum, ob die von dem Berufungsgericht fehlerfrei festgestellte Pflichtverletzung des Beklagten für den geltend gemachten Es kommt daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht sich zu Recht auf das Urteil BOKZ 27, 278 gestützt hat, was die Revision deshalb beanstandet, weil der Bürgersteig der Stadt und nicht der Kirchengemeinde (also der hypothetischen Beklagten)gehörte. 2.- Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein verfassungsmäßiger Vertreter der Kirchengemeinde, in dessen Aufgabenbereich der Streudienst fiel, bestellt war, daß dieser aber fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich der Weisungen und der Beaufsichtigung des nach-geordneten Personals verletzt hat. nach dem Gesetz treffende Haftung für unterlassenes 3tränen nicht schon durch Bestellung eines Bediensteten, etwa eines Hausmeisters, mag dieser, auch an sich geeignet und zuverlässig sein, von sich abwälzen, muß dieser vielmehr selbst Überwachen und kontrollieren (so schon RGZ 113, 293, 296/297). Bei dieser Überwachung ist mit Rücksicht auf die durch Eisund Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter^ an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl . Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die erneute - auszugsweise - Veröffentlichung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Wege in der Stadt Bochum vom 31. Es konnte, wie das Berufungsgericht ausführt, schon wegen des dazwischenliegenden Sommer, nicht davon ausgegangen werden, daß die mit der Reinigung beauftragten Personen die maßgebenden Vorsehriften schon von sich aus beachten wurden. Daß dos Krankenhaus einen Streuplan aufgestellt und die Verantwortlichkeit der zusammen mit dem Hausmeister eingeteilten Personen geregelt hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. 1. Unbegründet, ist die Rüge, das Berufungsgericht habe das Ergebnis einer Anhörung des Klägers nach §141 ZPO bei der Beweiswürdigung mitverwendet. ?. Rechtsfehlerfrei steht das Berufungsgericht auf dem Standpunkt, daß es dem Kläger unter den festgestellten Umständen nicht zuzu demuten war, einen anderen VJeg einzuschlagen, um an sein Ziel zu gelangen. Unbegründet ist die Rüge, das angefochtene Urteil gehe unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften davor aus, dem Kläger sei das zweimalige Überqueren der Straße, ura den gegenüberliegenden Bürgersteig zu benutzen, nicht zuzu demuten gewesen. Es kann dahinßtehen, ob das Berufung* gerächt den Vortrag des Beklagten so verstehen mußte, daß behauptet werden sollte, die Straße selbst sei nicht glatt gewesen; Auch die Revision geht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, davon aus, daß auf der Straße ein reger* Verkehr herrschte. Von Bedeutung ist insoweit auch die von der Revision nicht * beachtete Feststellung, daß der Bürgersteig offenbar nicht überall gleich glatt war und sich daher die' Gefahr eines Sturzes dem Kläger nicht ohne weiteres aufdrängen mußte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr ^3/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 8. Oktober 197^ G.ü n t h , Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts und Notars Rudolf A Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen den Rentner Gottfried Ü ;traße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der. VT, 7. I vi Isona t dos Bund e s ge ri c h t sho £ s hot auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Br. Weber sowie die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen für Recht erkannt: . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 1971 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 29. Dezember 19&5 kam der damals 45 Jahre alte Kläger gegen 15.30 Uhr auf dem Gehweg vor dem Maria-Hilf-Krankenhaus in BHHHIIHHIiB zu Fall. Dabei zog er sich einen Oberschenkelhalsbruch zu, der eine Knochenentzündung zur Folge hatte. Diese machte eine mehrmonatige stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich lind führte schließlich zur völligen Erwerbsunfähigkeit des Klägers. Noch vom Krankenhaus aus beauftragte der Kläger im November 1966 einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schaden sersa.tzanspriichen; er behauptete, daß an dem Unfalltag gegen Wittag Eisglätte geherrscht hatte; der Gehweg vor dem Krankenhaus sei nicht gestreut z _ gewesen. Na ehe! err: dieser Rechtsanwalt erfahren hatte, daß die Rubrknoppschaft, bei der der Klager sozialversichert war, einen Rechtsstreit für aussichtslos hielt, teilte er dem Kläger rnit, ein Vorgehen gegen den Krankenhausträger verspreche keinen Erfolg. Dieser wandte sich alsdann an den Silikose-Verband, der aber auch ohne Erfolg mll dem hinter dem Krankenhausträger, einer Kirchen-gemeinde, stehenden Haftpflichtversicherer verhandelte and schließlich mit dem Kläger übereinkam, dieser spile den nunmehr beklagten Rechtsanwalt- mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Das tat der Kläger; der Beklagte erklärte sich unter dem 9.-September 1968 bereit, ihn zu vertreten. Der Kläger überließ ihm die von ihm beschafften schriftlichen Erklärungen von vier als Zeugen in Betracht kommenden Personen, die zu dem Inhalt hatten, daß zur Unfallzeit vor dem Krankenhaus nicht gestreut gewesen sei. Kerner übergab er ihm eine Bekanntmachung der Stadt BMMP über die Übertragung der Schnee- und Hlatteisbeseitigung auf die Straßenanlieger und eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes über die Wetterverhältnisse am Unfalltog. Unter dem 30. Januar 1969 schrieb ihm jedoch der Beklagte, er sei nach Durcharbeitung der Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil ein schuldhaftes Verhalten’von Krankenhausbediensteten nicht nachzuweisen sein werde. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung der anwaltlichen Pflichten auf Ersatz in Anspruch, weil dieser den Schadenserpatzanspruch gegen den Krankenhausträger habe schuldhaft verjähren lassen. r — il — Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 26.361,62 DM (darin enthalten 20.000 DM dem Kläger entgangenes Schmerzensgeld) verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren zukünftigen Schaden aus dem Schadensfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, der Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser Zahlung von weiteren 3.424,67 DM begehrt, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Das angefochtene Urteil sieht zutreffend eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten aufgrund des Anwaltsvertrages gegenüber dem Kläger obliegenden Pflichten darin, daß er die Schadensersatzansprüche des Klägers hat verjähren lassen, so daß dieser, wie von dem Beklagten nicht bestritten worden i-t, nicht mehr in der Lage war, rechtzeitig vor dem 29. Dezember 1968 mit Hilfe eines weiteren Anwalts seine Ansprüche durchzusetzen. Tn der Revisionsinstanz geht es nur noch darum, ob die von dem Berufungsgericht fehlerfrei festgestellte Pflichtverletzung des Beklagten für den geltend gemachten A cr.lv'äpn ursochl-i rh geworden ist, vor ollem, ob os zu Reobt angenommen hot, daß dem Kläger Ersatzansprüche gegcin den Krnnkenhausträger zugestanden hatten und diese auch nicht durch ein Mitverschulden gemindert v-aron* Insofern geht es in diesem Anwaltshaftungs-prozed praktisch um die Entscheidung des Haftungs-prozesses, den der Klager, hätte ihm nicht die Verjährung ^ B51 BGB) entgegengestanden, Ende 1968 angestrengt hätte, T. Der Tatrichter stellt fest, daß der Burgersteig vor den Krankenhaus dort, wo der Kläger zu Fall gekommen nicht ausreichend gestreut und stellenweise sehr r~ati ear. Dem Krankenhausträger lag nach dem Preußischen c./ ‘' ’ .TCrerf:in Lgungsgesetz '-om 1. Juli 1911 in Verbindung mit r)f>v Ortssatzung der Stadt B0MV als dem Anlieger die Pflicht zu dem Streuen oh. Dos zieht auch die Revision nicht i n Zw ^ r f e 1, Dach Auffassung des Berufungsgerichts haftete auch der Krankenhausträger für die Verletzung der Streupflicht urd zwar sowohl wegen Organverschuldens (§§• 31, 89 BGB) als auch wegen Versäumnisse der beauftragten Personen (5 831 BGB). Die Haftung des Krankenhausträgers ergab sich aus der Verletzung ei nee Dchutzgesetzes (§ 813 Abs. P BGB), weil er der ihm überwälzten Streupflicht aufgrund des Preuß. kegereinigungsgesetzes nicht nachgekommen war (vgl. Senatsurteil'vom 1A. Oktober I960 - VT ZR 55/68 -VercR 1970, 38). Die Vorschriften dieses Gesetzes sind /lurch des neue Lanciesstraßengesetz (LStrG) des Landes Nordrhein-kestfaleri vom 18. November 1961 nicht berührt ui . -*-►/1 q r« / .<! t AO M'o 2 LSirG der vo- n i } > r ctuni f bear-ftr. rn” T Tru all t age, an dem cs i Unfall zeit aber w jeder ge nach [7/'' komm cn ist, steht f T?r-~ o--, • ^ '-io^ t dh die Kir chengeme z i o (und ni cht den , verkla U u schuld ha.ft geh; gerich t be ,jaht. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. . Es kann dahinstehen, oh die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der Figenhaftung (Organhaftung) gemäß §§ 31, HO BOB zutreffen; die Entscheidung vH rd jedenfalls von der weiteren Begründung des Berufungsurteils getragen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht sich zu Recht auf das Urteil BOKZ 27, 278 gestützt hat, was die Revision deshalb beanstandet, weil der Bürgersteig der Stadt und nicht der Kirchengemeinde (also der hypothetischen Beklagten)gehörte. 2.- Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein verfassungsmäßiger Vertreter der Kirchengemeinde, in dessen Aufgabenbereich der Streudienst fiel, bestellt war, daß dieser aber fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich der Weisungen und der Beaufsichtigung des nach-geordneten Personals verletzt hat. Ein Grundstückseigentümer, dem die Streupflicht obliegt, kann die ihm. nach dem Gesetz treffende Haftung für unterlassenes 3tränen nicht schon durch Bestellung eines Bediensteten, etwa eines Hausmeisters, mag dieser, auch an sich geeignet und zuverlässig sein, von sich abwälzen, muß dieser vielmehr selbst Überwachen und kontrollieren (so schon RGZ 113, 293, 296/297). Bei dieser Überwachung ist mit Rücksicht auf die durch Eisund Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter^ an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl . Senatsurteile v.. 4. April 1967 - VI ZR 98/6$ -VersR.1967, 68$ und v. 12. Juli 1968 - VI ZR 134/67 -VersR 1968, 1161 mit Bespr. von Gawbauer VersR 1969, 135; BGH Urt. v. 15. Oktober 1951 - III ZR 119/50 -VersR 1952, 23). Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die erneute - auszugsweise - Veröffentlichung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Wege in der Stadt Bochum vom 31. Dezember 1964 und der Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Reinigung vom 22. Dezember 1964 im November 1965 besonderen Anlaß dazu gab, das mit dem Streuen beauftragte Personal des Krankenhauses - auch wiederholt - mit den entsprechenden Vorschriften bekanntzu demachen und auf ihre Einhaltung eindringlich hinzuweisen. So wie die Stadt sich veranlaßt sah, bei Beginn des Winters erneut auf ihre Satzung hinzuweisen, wonach nicht sie, sondern die Anlieger für die Schneeräumung usw. der Bürgersteige verantwortlich waren, mußte dies im gleichen Sinn Anlaß für die Krankenhausverwnltiing sein. Satzung und Verordnung waren etwa ein Jahr vorher erlassen worden. Es konnte, wie das Berufungsgericht ausführt, schon wegen des dazwischenliegenden Sommer, nicht davon ausgegangen werden, daß die mit der Reinigung beauftragten Personen die maßgebenden Vorsehriften schon von sich aus beachten wurden. Daß dos Krankenhaus einen Streuplan aufgestellt und die Verantwortlichkeit der zusammen mit dem Hausmeister eingeteilten Personen geregelt hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Fs ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das angefochtene Urteil meint, der allgemeine Himmels der Krankenhausverwaltung an den Hausmeister, die -frlötteverhältni sse f,von Zeit zu Zeit" zu überprüfen, habe nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Organisation entsprochen. Nach alledem hätte sich in seinem Rechtsstreit eine Haftung der Kirchengemeinde aus § 8?3 BGB ergeben. Auf •die vom Berufungsgericht ebenfalls bejahte Frage, ob die Kirchengemeinöe auch aus § 831 BGB haftete, kommt es daher nicht mehr an. II. Das Berufungsgericht verneint in Würdigung des unstreitigen Vorbringens und der erhobenen Beweise ein mitwirkendes Verschulden des Klägers. Die demgegenüber von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. Sie bewegen sich im wesentlichen auf dem. der Revision verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung. 1. Unbegründet, ist die Rüge, das Berufungsgericht habe das Ergebnis einer Anhörung des Klägers nach §141 ZPO bei der Beweiswürdigung mitverwendet. Es bieten sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die nichtprotokollierten Angaben des Klägers zu Beweiszwecken verwertet v;orden sind. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, der Beklagte y für soir.e ^rhou-.Uung a a inn on hang von Bedeutung: so daß for einen etwaigen c'ji, soweit sie in diesen down ren, keinon Bewei s ange treten, Gegenbeweis, for den allenfalls ,pie Angaben des Klagers hätten von Bedeutung sein können, von vornherein kein Raum war. Die Anhörung des Klägers hatte vielmehr ersichtlich nur denZweck, aufzuklären, wie sich der Kläger bei seinem Gang verhalten hatte. Hiergegen ist nichts zu erinnern. ?. Rechtsfehlerfrei steht das Berufungsgericht auf dem Standpunkt, daß es dem Kläger unter den festgestellten Umständen nicht zuzu demuten war, einen anderen VJeg einzuschlagen, um an sein Ziel zu gelangen. Unbegründet ist die Rüge, das angefochtene Urteil gehe unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften davor aus, dem Kläger sei das zweimalige Überqueren der Straße, ura den gegenüberliegenden Bürgersteig zu benutzen, nicht zuzu demuten gewesen. Es kann dahinßtehen, ob das Berufung* gerächt den Vortrag des Beklagten so verstehen mußte, daß behauptet werden sollte, die Straße selbst sei nicht glatt gewesen; Auch die Revision geht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, davon aus, daß auf der Straße ein reger* Verkehr herrschte. Schon dieser Umstend rechtfertigt die Auffassung des Berufungsgerichts. Von Bedeutung ist insoweit auch die von der Revision nicht * beachtete Feststellung, daß der Bürgersteig offenbar nicht überall gleich glatt war und sich daher die' Gefahr eines Sturzes dem Kläger nicht ohne weiteres aufdrängen mußte (vgl. BOH-Urteil vorn 19. Mai 1958 - TIT ZR 223/56 -VersR 1958, 603). •"rin, dm3 der Kl 'lger nicht, indem er durch Hinfahrt des Krankenhauses deren Gelände betrat, an der dahinter eichenden Kirche vorbei über diese Privatwege zu seinem Ziel, das Postgebäude, zu gelangen suchte, hat das Berufungsgericht mit.. Recht kein Eigenverschulden erblickt. Schließlich leg such entgegen der Meinung der Revision darin kein Mi t.verschulden, daß der Kläger, weil der Bürgersteig nicht überall glatt gev/esen sei, hätte bemüht sein müssen, die weniger glatten Stellen zu benutzen. Das Berufungsgerlebt hat festgestellt, der Kläger sei mit der gebotenen Vorsicht gegangen, dennoch aber zu Fall gekommen. Pr. lieber Sonnabend Dunz Scheffen Br.Steffen