Da die Beklagte dem nicht nachkam, hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 30o000 DM nebst Zinsen und auf Abnahme des Kipp-Anhängers erhoben0 Entsprechend diesem Antrag hat das Landgericht gegen die Beklagte Versäuranis-urteil erlassen« Mit ihrem Einspruch hat sie oingev/andt, ihr Ehemann habe, als der Kipper nicht im März 1966 geliefert worden sei, mit der Klägerin fernmündlich verhandelt und dabei den Rücktritt von Kaufvertrag erklärt« Dieses Recht habe ihm zugestanden, weil die Klägerin seinen Kaufantrag mit der darin enthaltenen Klausel "Ohne Nachfrist" angenommen habe, so daß es sich um ein Fixgeschäft gehandelt habe« Das Schreiben vom 18« August 1966 habe ihr Ehemann ohne ihr Wissen und ohne ihre Ermächtigung abgefaßt und abgesandt« I« Ba die Beklagte bestreitet, die Auftragsbestätigung erhalten zu haben, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht diese, sondern den vom Ehemann der Beklagten ausgefüllten und unterschriebenen "Kaufantrag" vom 2« November 1965 zugrundegclegt« Nach der auf diesem Formular befindlichen Bestimmung kam der Kaufvertrag dadurch zustande, daß die Klägerin den Antrag nicht binnen acht Wochen ablehnte, Davon geht auch die Beklagte aus, die den verbindlichen Abschluß des Vertrages nicht bestreitet, sondern sich auf ein Hecht zu dem Rücktritt beruft, das ihr Ehemann Ende März 1966 ausgeübt habe« Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, diesen dazu zu vernehmen« Nach seiner Ansicht kommt es auf die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten schon deshalb nicht an, weil ihr kein Recht zu dem Rücktritt zugestanden habe« Sie habe nämlich nicht dargetan, daß der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 376 HGB) gewesen sei« 37.6 HGB) gemacht, so daß sie - ohne daß es auf Verzug der Klägerin (§§ 285, 361 BGB) und auf eine ihr nochmals zu lassende Nachfrist (§ 326 BGB) ankäme - nach Ablauf der Frist hätte sofort zurücktreten können«, Von einem Fixgeschäft kann hier jedoch keine Rede sein, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat«, Die Vereinbarung der Klausel "ohne Nachfrist” verleiht für sich allein d<*.r Lieferungsverpflichtung des Verkäufers noch nicht den Fixcharakter (BGH Urteil vom 22o Januar 1959 - II ZR 321/56 - LH § 376 HGB Nr* 2)* Biese Klausel in der Regel besagt, daß der Gläubiger die Rechte aus § 326 BGB geltend machen kann, ohne dem Schuldner erst noch die in dieser Vorschrift vorgesehene Nachfrist setzen zu müssen (vgl«, RG Recht 1911 Nr«, 2840; RGRKonrcu HGB 20 Auf 1 o § 376 Anm«, 6), Zudem bedeutet die Bestimmung “Anfang März“ nicht, daß die Leistung “genau zu einer festbestimmten Zeit“, wie dies § 376 HGB und § 361 BGB voraussetzen, bewirkt werden soll, sondern ließ der Klägerin immerhin noch einen gewissen Spielraum«, Bann aber kann nicht davon gesprochen werden, daß das Geschäft mit Innehaltung oder Versäumung dieses Zeitpunkts habe stehen oder fallen sollen (vgl„ RGZ 54, 347, 348; 108, 158)«, Auch die Beklagte hat vorgetragen, daß ihr Ehemann, als Vergeblich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht den Ehemann der Beklagten und den Vertreter der Klägerin, bei den er den Anhänger bestellt hatte, zu ihrer Behauptung vernommen hat, ihm habe der Ehemann ausdrücklich erläutert, daß und warum der Anhänger unbedingt bis Anfang März 1966 geliefert sein müsseo Zwar mag die Klägerin die Beklagte, da diese den Erhalt der Auftragsbestätigung bestreitet, nicht schon darauf verweisen können, daß sie dort nur einen unverbindlichen Liefertermin "Ende Februar/Anfang März 1966** zugesagt hatte® Wohl aber muß sich die Beklagte die Klausel der Goschäftsbedingungon entgegenhalten lassen, wonach Zusicherungen und Versprechungen von Vertretern oder Mitarbeitern der Klägerin nur wirksam sein sollten, wenn sie sie schriftlich besonders bestätigte (Ziffer 1 AbSo 2 der Geschäftsbedingungen)o Denn diese Bedingungen waren, wie erwähnt, auch auf dem "Kaufantrag", nämlich auf dessen Rückseite, abgedruckt, den der Ehemann der Beklagten unterschrieben hatte und in dem es am Schluß hieß: "Vorliegende Bestellung erfolgt auf Grund umseitiger Geschäftsund Lieferungsbedingungen o " a) In Verzug kommt der Schuldner, wenn er trotz Fälligkeit nicht leistet (§ 284 BGB)« Daß hier die Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages, so wie er auf Grund des Kaufantrages der Beklagten zustande gekommen war, also mit der Klausel "Anfang März, ohne Nachfrist", schon im März hätte liefern müssen, hat das Berufungsgericht verneint« Dabei geht es davon aus, daß die Klägerin nach den Geschäftsbedingungen grundsätzlich erst dann in Verzug kommen konnte, wenn mehr als acht Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin verstrichen waren, und hat geprüft, ob sich hieran etwas dadurch geändert habe, daß gemäß dem Wunsch der Beklagten "Anfang März, ohne Nachfrist" hätte geliefert werden sollen« Diese Frage hat es verneint. Mit Recht stellt es das Berufungsgericht nicht darauf ah, welchen Inhalt und welche Bedeutung der Ehemann der Beklagten der Klausel “Anfang März, ohne Nachfrist0 bcige-legt hat, sondern darauf, wie die Klägerin, als sie den Kaufantrag mit dieser Klausel durch Nicht-Ablehnung annahm, diese Klausel nach !£reu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte. Hierzu erwägt das Berufungsgericht, daß in den Lieferungsbedingungen, auf Grund deren die Beklagte bestellt hatte, ebenfalls von einer Nachfrist11 die Rede ist - nämlich von der Prist, die der Käufer der Klägerin auch dann noch lassen müsse, wenn sie die Lieferzeit schon um acht Wochen überschritten haben sollte (vgl, § 326 Abs, 1 BGB), Las Berufungsgericht ist der Meinung, daß die Klägerin die Klausel ‘‘Anfang März, ohne Nachfrist“ vernünftigerweise nur dahin habe verstehen können, daß die Beklagte Lieferung Anfang März 1966 wünsche und davon befreit sein wolle, der Klägerin gegebenenfalls noch gemäß Ziffer 3 Abs, 3 der Geschäftsbedingungen eine Nachfrist setzen zu müssen, Liese Würdigung des Berufungsgerichts bewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann daher, da es sich um die Auslegung einer Individual-Willenserklärung handelt, von dem Revisionsgericht nur sehr beschränkt nachgeprüft werden.
BUNDESGERICHTSHOF 2089 041 IM NAMEN DES VOLKES ffi-Ä3458. URTEIL Verkünde, .n. 80 Juli 1969 Krieglj Jnstishauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Gisela M > Inhaberin der Firma Gisela Spedition, Güternah- und Fernverkehr3 Kreis Weg Beklagte5 Berufungsklagerin und Revisionsklägerin* - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Fahrzeug-Fabrik E KG, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Hugo und Kurt EflHp, UM vfH SM, Klägerin, Berufungsheklagtc und Revisionsbeklagte9 Frozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck* Dr« BodeP Dr, Weher., Brofo Dr« NUßgens und Dunz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I60 Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 80 November 1967 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last« Von Rechts wegen — Die Klägerin ist eine Fahrzeug-Fabrik« Am 2« November 1965 unterschrieb der Ehemann der Beklagten* die ein 3?rans-portunternehmen unterhält* bei dem in BfllP ansässigen Vertreter der Klägerin deren Formular ”Kaufantrag”9 mit dem er bei ihr einen Kipper für 30«000 DM bestellte« Boi ’’Lieferzeit” wurde eingetragen: "Anfang März 1966a ohne Nachfrist”« Das Fahrzeug war erst im April 1966 fertig« Mit Datum vom 21« April 1966 sandte die Klägerin der Beklagten ihre Rechnung über 30«000 DM« Diese schickte sie ihr jedoch am 23« Mai 1966 wieder zurück mit der Begründung9 es müsse sich um einen Irrtum handeln, da sie keinen Kipper bezogen habe,. Nachdem die Klägerin die Beklagte daraufhin durch ihre Anwälte mahnen ließ, gab diese in einem Schreiben vom 180 August 1966 zu, das Fahrzeug bestellt zu haben, bat jedoch im Hinblick auf ihre finanzielle Lage um Zurückstellung um ein Jahr* Hierauf ging die Klägerin nicht ein, sondern bestand auf Abnahme und Bezahlung des Fahrzeugs« Da die Beklagte dem nicht nachkam, hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 30o000 DM nebst Zinsen und auf Abnahme des Kipp-Anhängers erhoben0 Entsprechend diesem Antrag hat das Landgericht gegen die Beklagte Versäuranis-urteil erlassen« Mit ihrem Einspruch hat sie oingev/andt, ihr Ehemann habe, als der Kipper nicht im März 1966 geliefert worden sei, mit der Klägerin fernmündlich verhandelt und dabei den Rücktritt von Kaufvertrag erklärt« Dieses Recht habe ihm zugestanden, weil die Klägerin seinen Kaufantrag mit der darin enthaltenen Klausel "Ohne Nachfrist" angenommen habe, so daß es sich um ein Fixgeschäft gehandelt habe« Das Schreiben vom 18« August 1966 habe ihr Ehemann ohne ihr Wissen und ohne ihre Ermächtigung abgefaßt und abgesandt« Die Klägerin hat bestritten, daß der Ehemann der Beklagten jemals den Rücktritt erklärt habe« Dazu sei er auch nicht berechtigt gewesen« Hierzu verweist die Klägerin auf ihre Lieferungsbedingungen, die auch auf der Rückseite des "Kaufvertrages” vom 2« November 1965 abge- druckt waren und nach denen ein Käufer erst dann zurücktro-ten kann, wenn der Liefertermin um mehr als acht Y/ochen überschritten ist und eine nunmehr von ihm gesetzte angemessene Nachfrist ebenfalls fruchtlos verstreicht« Nach Ansicht der Klägerin gilt diese Klausel auch für die Bestellung der Beklagten« Denn sie habe deren "Kaufantrag11 in ihrer Auftragsbestätigung vom 22« November 1965 nur mit der Klausel 11 Liefertermin ca« Endo Eebruar/Anfang März 1966*' bestätigt« Die Beklagte hat behauptet, diosc Auftragsbestätigung nicht erhalten zu haben« Bas Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrochterhal-ten« Bie. .Berufung der Beklagten ist, abgesehen von Herabsetzungen der von ihr zu zahlenden Verzugszinsen, erfolglos geblieben« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuwoi-sen, weiter« ^Bi^pheidungsgründe^ I« Ba die Beklagte bestreitet, die Auftragsbestätigung erhalten zu haben, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht diese, sondern den vom Ehemann der Beklagten ausgefüllten und unterschriebenen "Kaufantrag" vom 2« November 1965 zugrundegclegt« Nach der auf diesem Formular befindlichen Bestimmung kam der Kaufvertrag dadurch zustande, daß die Klägerin den Antrag nicht binnen acht Wochen ablehnte, Davon geht auch die Beklagte aus, die den verbindlichen Abschluß des Vertrages nicht bestreitet, sondern sich auf ein Hecht zu dem Rücktritt beruft, das ihr Ehemann Ende März 1966 ausgeübt habe« II, Die Klägerin hat bestritten, daß der Ehemann der Beklagten ihr jemals einen Rücktritt erklärt habe« Sie hat darauf hingewiesen, daß davon in der vorprozessualen Korrespondenz nie die Rede gewesen sei, vor allem auch nicht in den Schreiben der Beklagten von 18« August 1966, und daß die Beklagte bis zuletzt nicht angegeben habe, wem gegenüber ihr Ehemann und wann genau er diesen Rücktritt erklärt habe, Die ^r'riagte hat sich indes zu dem Beweise ihrer Behauptung auf das Zeugnis ihres Ehemannes berufen. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, diesen dazu zu vernehmen« Nach seiner Ansicht kommt es auf die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten schon deshalb nicht an, weil ihr kein Recht zu dem Rücktritt zugestanden habe« Sie habe nämlich nicht dargetan, daß der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 376 HGB) gewesen sei« Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Io Nach ihren Geschäftsbedingungen legte sich die Klägerin hinsichtlich der Lieferzeit nicht fest, sondern behielt sich eine Überschreitung des angegebenen Liefertermins von acht Wochen vor (so Ziffer 3 Abs, 3 der Bedingungen), Andererseits hatte der Ehemann der Beklagfon- in dem Kaufantrag vermerken lassen: “Anfang März 1966, ohne Nachfrist«,1' Das Berufungsgericht hat daher geprüft, in wel-chem Sinne diese Klausel zu verstehen ist, mit welchem Inhalt infolgedessen der Kaufvertrag zustandegekoinmen war«, a) Die Revision wiederholt die Ansicht der Beklagten, die von ihrem Ehemann gewünschte Befristung der Lieferzeit habe den Vertrag zu einem Fixgeschäft (§. 37.6 HGB) gemacht, so daß sie - ohne daß es auf Verzug der Klägerin (§§ 285, 361 BGB) und auf eine ihr nochmals zu lassende Nachfrist (§ 326 BGB) ankäme - nach Ablauf der Frist hätte sofort zurücktreten können«, Von einem Fixgeschäft kann hier jedoch keine Rede sein, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat«, Die Vereinbarung der Klausel "ohne Nachfrist” verleiht für sich allein d<*.r Lieferungsverpflichtung des Verkäufers noch nicht den Fixcharakter (BGH Urteil vom 22o Januar 1959 - II ZR 321/56 - LH § 376 HGB Nr* 2)* Biese Klausel in der Regel besagt, daß der Gläubiger die Rechte aus § 326 BGB geltend machen kann, ohne dem Schuldner erst noch die in dieser Vorschrift vorgesehene Nachfrist setzen zu müssen (vgl«, RG Recht 1911 Nr«, 2840; RGRKonrcu HGB 20 Auf 1 o § 376 Anm«, 6), Zudem bedeutet die Bestimmung “Anfang März“ nicht, daß die Leistung “genau zu einer festbestimmten Zeit“, wie dies § 376 HGB und § 361 BGB voraussetzen, bewirkt werden soll, sondern ließ der Klägerin immerhin noch einen gewissen Spielraum«, Bann aber kann nicht davon gesprochen werden, daß das Geschäft mit Innehaltung oder Versäumung dieses Zeitpunkts habe stehen oder fallen sollen (vgl„ RGZ 54, 347, 348; 108, 158)«, Auch die Beklagte hat vorgetragen, daß ihr Ehemann, als er im März 1966 mit einer Angestellten der Klägerin telefoniert hate, den Rücktritt erst erklärt habe, als ihm gesagt wordon sei, es könne nicht verbindlich zugosagt werden, wann das Fahrzeug fertig sei (vgl„ Schriftsatz vom 19* September 1967 So 11)o Vergeblich rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht den Ehemann der Beklagten und den Vertreter der Klägerin, bei den er den Anhänger bestellt hatte, zu ihrer Behauptung vernommen hat, ihm habe der Ehemann ausdrücklich erläutert, daß und warum der Anhänger unbedingt bis Anfang März 1966 geliefert sein müsseo Zwar mag die Klägerin die Beklagte, da diese den Erhalt der Auftragsbestätigung bestreitet, nicht schon darauf verweisen können, daß sie dort nur einen unverbindlichen Liefertermin "Ende Februar/Anfang März 1966** zugesagt hatte® Wohl aber muß sich die Beklagte die Klausel der Goschäftsbedingungon entgegenhalten lassen, wonach Zusicherungen und Versprechungen von Vertretern oder Mitarbeitern der Klägerin nur wirksam sein sollten, wenn sie sie schriftlich besonders bestätigte (Ziffer 1 AbSo 2 der Geschäftsbedingungen)o Denn diese Bedingungen waren, wie erwähnt, auch auf dem "Kaufantrag", nämlich auf dessen Rückseite, abgedruckt, den der Ehemann der Beklagten unterschrieben hatte und in dem es am Schluß hieß: "Vorliegende Bestellung erfolgt auf Grund umseitiger Geschäftsund Lieferungsbedingungen o " b) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf § 192 BGB, wonach unter Anfang des Monats der erste Tag dieses Monats verstanden werden solle, hier also pünktlich der Io März 1966o Die Vorschrift des § 192 BGB ist nur eine Auslegungsregol (§ 186 BGB), Wenn sich das Berufungsgericht im vorliegenden Pall nicht an sie gehalten hat, so kann das nicht beanstandet werden* 20 Lag somit kein Fixgeschäft vor, so konnte der Beklagten allerdings gemäß § 326 BGB ein Hecht zus tehen zurückzu treten« Die Revision rügt nicht mit Unrecht, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Vorschrift nicht befaßt hat« Das gefährdet jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht« Aus ihm ergibt sich nämlich, daß das Berufungsgericht die Hauptvoraussetzung des § 326 BGB, nämlich den Verzug der Klägerin mit der Lieferung, für nicht dargetan angesehen hat« a) In Verzug kommt der Schuldner, wenn er trotz Fälligkeit nicht leistet (§ 284 BGB)« Daß hier die Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages, so wie er auf Grund des Kaufantrages der Beklagten zustande gekommen war, also mit der Klausel "Anfang März, ohne Nachfrist", schon im März hätte liefern müssen, hat das Berufungsgericht verneint« Dabei geht es davon aus, daß die Klägerin nach den Geschäftsbedingungen grundsätzlich erst dann in Verzug kommen konnte, wenn mehr als acht Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin verstrichen waren, und hat geprüft, ob sich hieran etwas dadurch geändert habe, daß gemäß dem Wunsch der Beklagten "Anfang März, ohne Nachfrist" hätte geliefert werden sollen« Diese Frage hat es verneint. Auch die hiergegen von der Revision gerichteten Rügen können nicht durchgreifen« Mit Recht stellt es das Berufungsgericht nicht darauf ah, welchen Inhalt und welche Bedeutung der Ehemann der Beklagten der Klausel “Anfang März, ohne Nachfrist0 bcige-legt hat, sondern darauf, wie die Klägerin, als sie den Kaufantrag mit dieser Klausel durch Nicht-Ablehnung annahm, diese Klausel nach !£reu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte. Hierzu erwägt das Berufungsgericht, daß in den Lieferungsbedingungen, auf Grund deren die Beklagte bestellt hatte, ebenfalls von einer Nachfrist11 die Rede ist - nämlich von der Prist, die der Käufer der Klägerin auch dann noch lassen müsse, wenn sie die Lieferzeit schon um acht Wochen überschritten haben sollte (vgl, § 326 Abs, 1 BGB), Las Berufungsgericht ist der Meinung, daß die Klägerin die Klausel ‘‘Anfang März, ohne Nachfrist“ vernünftigerweise nur dahin habe verstehen können, daß die Beklagte Lieferung Anfang März 1966 wünsche und davon befreit sein wolle, der Klägerin gegebenenfalls noch gemäß Ziffer 3 Abs, 3 der Geschäftsbedingungen eine Nachfrist setzen zu müssen, Liese Würdigung des Berufungsgerichts bewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann daher, da es sich um die Auslegung einer Individual-Willenserklärung handelt, von dem Revisionsgericht nur sehr beschränkt nachgeprüft werden. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich ein Rechtsfehler nicht feststollen, b) Lie Beklagte hat somit nicht nachgewiesen, daß ihre Klausel “Anfang März, ohne Nachfrist“ die Kraft gehabt hätte, die Klägerin entgegen ihren allgemeinen Lieferungsbedingungen zur pünktlichen Lieferung Anfang März 1966 zu zwingen. Fehlt es aber an.der Fälligkeit ihrer Leistung, -10- go fehlt es am Verzüge Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man, wie die Revision dies will, zu Gunsten der Beklagten § 284 Abs«, 2 BGB für anwendbar halten wollte „ Noch weniger kommt es darauf an, ob sie, wenn die Klägerin in Verzug gewesen wäre, ohne Setzung einer Nachfrist (§ 326 Abs« 2 BGB) hätte zurücktreten könnonv * Infolgedessen geht das damit zusammenhängende Vorbringen der Revision fehl» Hanebeck Dr<> Bode Dr« Weber NUßgens Dunz