Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Durch Zwischenurteil vom 9* Dezember 1959 hat das Landgericht die Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen. Durch den Teilvergleich vom 28» Oktober 1963 verpflichtete sich der Beklagte, zu dem Ausgleich der Schadens-ersatzansprüche, die nicht den Verdienstausfall betreffen, an die Klägerin 5 808,30 DM zu zahlen. Die Klägerin hat behauptet: Entsprechend einer Absprache, die sie mit der Bank getroffen habe, bekomme sie nur den jeweils ihrer Arbeitsleistung entsprechenden Teil der ausgezahlten Summe als Gehalt. Er hat die Behauptungen der Klägerin über den Grad und die Dauer ihrer Erwerbsminderung bestritten und ferner geltend gemacht, die Klägerin könne auf keinen Pall Zahlung an sich, sondern allenfalls Freistellung von ihrer angeblichen Verbindlichkeit gegenüber der Bank, also nur Leistung an die Arbeitgeberin verlangen. Das Berufungsgericht hat sich zu der Frage, inwieweit die Klägerin infolge der unglücklichen Operation in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war und weiterhin behindert ist, dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Oktober 1957 für den Haftpflichtversicherer des Beklagten ein Gutachten erstattet« Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die jetzt bestehende Erwerbsminderung von 50fi als Dauer schaden zu wert en ist« Es entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen, daß diese Erwerbsminderung bedingt ist durch die ausgedehnten Narben der Bauchhaut und Bauchmuskulatur (vgl. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nur den Ausfall an Verdienst zugesprochen, den sie infolge der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit wirklich erlitten hat und erleidet. Es hat auf Grund der Aussagen des Bankdirektors MaflB und des Bankprokuristen LeflHP festgestellt, daß die Klägerin wegen ihrer Körperschäden und ihres schwankenden Gesundheitszustandes nur einen Teil ihrer Aufgaben erledigen kann. Das Berufungsgericht hat ferner die Oberzeugung gewonnen, daß die Klägerin bis zu dem 65. Baß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch solche Rechtsfehler beeinflußt worden sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. a) Sie v/iederholt in erster Linie die Bedenken, die der Beklagte schon in den Tatsacheninstanzen gegen das Gutachten des Professors Br» erhoben hat. sen Bedenken und den angeblichen Widersprüchen des Sachverständigen haben sich sowohl der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten als auch das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils eingehend und gründlich auseinandergesetzt. c) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu der Frage,ob die Klägerin als FpiLge Las Berufungsgericht hat dem Gutachten des Professors Lr. LfllHi entnommen, daß sich die Erwerbsminderung um 50#, von der es in seinem Urteil ausgeht, schon auf Grund der übrigen Körper-schäden der Klägerin ergibt und daß diese Einstufung auch dann gerechtfertigt ist, wenn die von der Klägerin behaupteten Eiterabgänge behoben werden können. d) Ebensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht dem Anträge der Beklagten, Frau als Zeugin und die Klägerin als Partei zu vernehmen, nicht stattgegeben hat. Die Revision irrt, wenn sie meint, die Klägerin könne nicht Zahlung des Verdienstausfalls an sich fordern, sondern nur verlangen, daß sie von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Gemeindebank befreit werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Bank zwar die vollen Bezüge ausbezahlt, aber mit der Klägerin vereinbart, daß nur ein der effektiven Arbeitsleistung entsprechender Teil ihrer Bezüge als Gehalt ausbezahlt wird, während der überschießende Betrag bis zur Erstattung durch den Beklagten als Gehaltsvorschuß zu gelten hat. Dagegen hat die Klägerin ihren Ersatzanspruch gegen den Beklagten nicht an die Bank abgetreten. Dieser Anspruch steht vielmehr nach wie vor ihr zu, während sie ihrerseits verpflichtet ist, die vom Beklagten gezahlten Schadensersatzbeträge zur Abgeltung des empfangenen Vorschusses Landgericht und Oberlandesgericht haben mit Recht auf den in BGHZ 21, 112, 116 ausgesprochenen Rechtsgedanken verwiesen, daß der Schädiger, der durch eine von ihm zu vertretende Körperverletzung die Arbeitsfähigkeit eines anderen beeinträchtigt hat, nicht deshalb von seiner Schadensersatzpflicht befreit sein kann, weil andere dafür sorgen, daß sich die Beeinträchtigung für den Betroffenen nicht nachteilig auswirkt. Dem Beklagten als Schädiger kann daher nicht zugute kommen, wenn die Gemeindebank der Klägerin in der Zeit ihrer Erkrankung freiwillig das volle Gehalt weiter gezahlt hat.
V- 2087 005 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi-ZR.42/66 URTEIL Verkündet am 10. Oktober 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Facharztes Pr. Simon K ■■p, 9 9 traße m. Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen die Sekretärin Maria Charlotte £■■■1 V^-d0-Tflp-Straße f - Prozeßbevollmöchtigter Rechtsanwalt Pr •• o T Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte entfernte am 17* März 1959 den Blinddarm der Klägerin. Dabei blieb in der Bauchöhle der Patientin eine Mullkompresse zurück. Bei den weiteren Eingriffen, die dadurch notwendig wurden, fand man am 14. Juni 1999 den Fremdkörper. Die Klägerin mußte, da immer wieder Eiterungen auf treten, bis zu dem 31. Mai 1997 häufig operiert werden. Sie hat für ihren Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht. Durch Zwischenurteil vom 9* Dezember 1959 hat das Landgericht die Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen. Dieses Urteil ist, nachdem der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat, rechtskräftig geworden. Im Höheverfahren wurden der Klägerin durch das rechtskräftige Teilurteil vom 10. Oktober 1962 an Schmerzensgeld über die schon gezahlten 10.000 DM hinaus weitere 2 000 DM zuge- sprochen. Durch den Teilvergleich vom 28» Oktober 1963 verpflichtete sich der Beklagte, zu dem Ausgleich der Schadens-ersatzansprüche, die nicht den Verdienstausfall betreffen, an die Klägerin 5 808,30 DM zu zahlen. Die Parteien streiten jetzt nur noch über den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Die Klägerin ist seit 1940 Angestellte der GBIBBbank. Sie arbeitet als Sekretärin im Direktorium der Bank. Während ihrer langen Krankheit hat sie ihr volles Gehalt weitererhalten. Auch jetzt erhält sie ungeachtet der Behinderung durch ihre Krankheit die vollen Bezüge ausgezahlt. Die Klägerin hat behauptet: Entsprechend einer Absprache, die sie mit der Bank getroffen habe, bekomme sie nur den jeweils ihrer Arbeitsleistung entsprechenden Teil der ausgezahlten Summe als Gehalt. Der Rest sei Vorschuß, den sie zurückgeben müsse, sobald sie von dem Beklagten Ersatz erhalte. Sie sei bis zu dem 24. November 1957 außerstande gewesen, zu arbeiten. In der Zeit vom 25« November 1957 bis zu dem 28. Februar 1962 sei ihre Arbeitsfähigkeit um 70# gemindert gewesen. Seitdem betrage die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit bis auf weiteres 50#. Für die Zeit vom 16. September 1955 bis zu dem 30. Oktober 1963 belaufe sich der an die Bank zurückzu-sahlende Vorschuß auf 52.518,41 DM. Ferner seien ihr in dieser Zeit durch das Verschulden des Beklagten die Abschlußzahlung für 1956 in Höhe von 295 DM, das Urlaubsgeld für 1957 in Höhe von 130 DM und LeistungsZulagen in Höhe von 6 724 DM entgangen, so daß ihr gesamter Schaden für die Zeit bis 30. Oktober 1963 62.767,41 DM betrage. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat die Klägerin eine Rente in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem ohne Schadens- fall zu erv/artenden und dem bei der geminderten Arbeitskraft tatsächlich anfallenden Verdienst verlangt« Die Klägerin hat daher beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie folgende Beträge zu zahlen; 1« 62«767,41 DM nebst Zinsen 2. ab 1. November 1963 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres eine vierteljährlich im voraus fällige Rente, die sich pro Monat errechne aus dem Unterschied zwischen den? tatsächlichen Gehaltsbezügen der Klägerin bzw. den Bezügen aus der Angestelltenversicherung im Palle der Frühinvalidi-sierung einerseits und den Bezügen nach Gruppe V Stufe 5, aufsteigend alle 2 Jahre um 1 Stufe des Besoldungsplans der Ba^p.G|BHpbank oder der an diese Stelle tretenden Regelung andererseits, derzeit DM 468,75 DM zuzüglich der jeweils außertariflichen LeistungsZulage der Ba|^. G^H^bank in MfllBB derzeit DM 83,25 insgesamt derzeit pro Monat DM 552.-. 3. 4# Zinsen aus 9 000 DM Schmerzensgeld vom 10. Januar 1959 bis 22. März 1961 und aus 2 000 DM vom 23. März 1961 bis 19* Dezember 1962. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat die Behauptungen der Klägerin über den Grad und die Dauer ihrer Erwerbsminderung bestritten und ferner geltend gemacht, die Klägerin könne auf keinen Pall Zahlung an sich, sondern allenfalls Freistellung von ihrer angeblichen Verbindlichkeit gegenüber der Bank, also nur Leistung an die Arbeitgeberin verlangen. Das Landgericht hat in seinem Schlußurteil den zuletzt gestellten Klageanträgen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage hinsichtlich der noch anhängigen Ansprüche abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat sich zu der Frage, inwieweit die Klägerin infolge der unglücklichen Operation in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war und weiterhin behindert ist, dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. DflHUfei Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik Ho^^^-Sfllp, angeschlossen« Professor hatte die Klägerin in der Chirurgischen Universitätsklinik behandelt und operiert sowie schon am 29. Oktober 1957 für den Haftpflichtversicherer des Beklagten ein Gutachten erstattet« Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß die jetzt bestehende Erwerbsminderung von 50fi als Dauer schaden zu wert en ist« Es entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen, daß diese Erwerbsminderung bedingt ist durch die ausgedehnten Narben der Bauchhaut und Bauchmuskulatur (vgl. das Lichtbild in der Anlage zu Blatt 22 d.A«), die ausgedehnten Verwachsungen der Dünndarmschlingen, die Störung der Beweglichkeit des Darms mit Obstipation sowie die retroperitorealen Weichteilverkalkungen mit entsprechenden aus strahlenden Nervenschmerzen der rechten Lumbal- und Sakralgegend und Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts liegt es auf der Hand, daß die Folgen so umfang- reicher Verwachsungen an .empfindlichen Körperteilen mit zunehmendem Alter nicht geringer werden. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nur den Ausfall an Verdienst zugesprochen, den sie infolge der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit wirklich erlitten hat und erleidet. Es hat auf Grund der Aussagen des Bankdirektors MaflB und des Bankprokuristen LeflHP festgestellt, daß die Klägerin wegen ihrer Körperschäden und ihres schwankenden Gesundheitszustandes nur einen Teil ihrer Aufgaben erledigen kann. Sic ist häufig gezwungen, abwesend zu sein 04er die Arbeit zu unterbrechen, so daß sie den Anforderungen, die an Kräfte in Spitzen- und Vertrauensstellungen zu stellen sind, nicht mehr gewachsen ist. Das Berufungsgericht hat ferner die Oberzeugung gewonnen, daß die Klägerin bis zu dem 65. Lebensjahr als Spitzenkraft der Bank gearbeitet hätte, falls die Blinddarmoperation am 17. März 1955 ordnungsgemäß verlaufen wäre. Deshalb hat es 'ihr bis zu dem 65* Lebensjahr die beantragte Rente zugebilligt. II. Das Berufungsurteil ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Nach § 287 ZPO hatte das Berufungsgericht darüber, ob der bei der Blinddarmoperation begangene Fehler zu dem behaupteten Verdienstentgang geführt hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Oberzeugung zu entscheiden. Dabei stand es in seinem Ermessen, ab und inwieweit es eine beantragte Beweisaufnahme zu einzelnen Punkten anordnen wollte. Durch diesen großen Ermessensspielraum, den § 287 ZPO dem Tatrichter gewährt, sind der Nachprüfung des Hevi-sionsgerichts von vornherein enge Grenzen gezogen. Der Senat kann nur nachprüfen, ob die Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägunge^ beruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 3, 162 £175/). Baß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch solche Rechtsfehler beeinflußt worden sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. a) Sie v/iederholt in erster Linie die Bedenken, die der Beklagte schon in den Tatsacheninstanzen gegen das Gutachten des Professors Br» erhoben hat. Mit die- sen Bedenken und den angeblichen Widersprüchen des Sachverständigen haben sich sowohl der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten als auch das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils eingehend und gründlich auseinandergesetzt. Bas Berufungsgericht hat ausführlich die Gründe dargelegt, die für seine Entscheidung maßgebend waren. Bie Erwägungen, die es in diesem Zusammenhang anstellt, enthalten eine mögliche Würdigung des Beweis ergebniss es und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ber Senat hält es nicht für erforderlich, hierauf im einzelnen einzugehen. b) Bas Berufungsgericht war nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören. Es konnte die gutachtlichen Äußerungen des Birektors der Chirurgischen Universitätsklinik für ausreichend halten, um sich in den entscheidenden Fragen seine Oberzeugung zu bilden. Bas gilt umso mehr, als Professor Br. IflHB den Krankheitsverlauf weitgehend aus eigener Beobachtung kennt und die langjährige Erfahrung sowie die hervorragende Sachkunde des Gutachters nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außer Frage steht. c) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu der Frage,ob die Klägerin als FpiLge T der unglücklichen Blinddarmoperation Eiterabgänge aus der Scheide hat und ob dieses Leiden zu beheben ist, ein fachgynäkologisches Gutachten einholen müssen. Las Berufungsgericht hat dem Gutachten des Professors Lr. LfllHi entnommen, daß sich die Erwerbsminderung um 50#, von der es in seinem Urteil ausgeht, schon auf Grund der übrigen Körper-schäden der Klägerin ergibt und daß diese Einstufung auch dann gerechtfertigt ist, wenn die von der Klägerin behaupteten Eiterabgänge behoben werden können. Hiernach konnte das Berufungsgericht diese Frage offen lassen und von der Einholung eines fachgynäkologischen Gutacht ears ab sehen, d) Ebensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht dem Anträge der Beklagten, Frau als Zeugin und die Klägerin als Partei zu vernehmen, nicht stattgegeben hat. Im Rahmen des § 287 ZPO stand es in seinen Ermessen, ob weitere Beweise zu erheben waren. Es ist nichts dafür dargetan, daß es die seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten hätte. 2. Die Revision irrt, wenn sie meint, die Klägerin könne nicht Zahlung des Verdienstausfalls an sich fordern, sondern nur verlangen, daß sie von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Gemeindebank befreit werde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Bank zwar die vollen Bezüge ausbezahlt, aber mit der Klägerin vereinbart, daß nur ein der effektiven Arbeitsleistung entsprechender Teil ihrer Bezüge als Gehalt ausbezahlt wird, während der überschießende Betrag bis zur Erstattung durch den Beklagten als Gehaltsvorschuß zu gelten hat. Dagegen hat die Klägerin ihren Ersatzanspruch gegen den Beklagten nicht an die Bank abgetreten. Dieser Anspruch steht vielmehr nach wie vor ihr zu, während sie ihrerseits verpflichtet ist, die vom Beklagten gezahlten Schadensersatzbeträge zur Abgeltung des empfangenen Vorschusses an die GflHBBbank abzuführen» Unter diesen Verhältnissen steht es nach dem Grundgedanken des § 257 BGB in ihrer 7/ahl, ob sie von dem Beklagten Zahlung an sich oder Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Bank verlangen will«. 3. Entgegen der Meinung der Revision sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß die oben erwähnte Vereinbarung auch rückwirkend für die Zeit getroffen worden ist, in der die GflBBBbank noch keine Kenntnis von den Ersatzansprüchen gegen den Beklagten hatte. Vor allem kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin damit ihre Pflicht zur Minderung des Schadens ( § 254 Abs. 2 BGB) verletzt habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben mit Recht auf den in BGHZ 21, 112, 116 ausgesprochenen Rechtsgedanken verwiesen, daß der Schädiger, der durch eine von ihm zu vertretende Körperverletzung die Arbeitsfähigkeit eines anderen beeinträchtigt hat, nicht deshalb von seiner Schadensersatzpflicht befreit sein kann, weil andere dafür sorgen, daß sich die Beeinträchtigung für den Betroffenen nicht nachteilig auswirkt. Dem Beklagten als Schädiger kann daher nicht zugute kommen, wenn die Gemeindebank der Klägerin in der Zeit ihrer Erkrankung freiwillig das volle Gehalt weiter gezahlt hat. Beide haben mit ihrer Vereinbarung über die Vorschußzahlung nichts anderes getan, als ihre Beziehungen zueinander auch rückwirkend dieser Sach-und Rechtslage anzupassen. Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler, Daher kann die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben. Engels Hanebeck Dr, Bode Meyer Dr. Pfretzschner