März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteh Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Haul, Dr. Pfretzschner und Br. Nüßgens, für Recht erkannt: Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, beantragen die Beklagten, die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes in vollem Umfang und im Übrigen insoweit abzuweisen, als mit ihr eine die Quote von 1/3 übersteigende Haftung der Beklagten geltend gemacht worden ist o Die Zeugenaussagen, die polizeilich gesicherten Unfallspuren und das auf der Grundlage dieses Beweismaterials erstattete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hätten ergeben, daß sich der Zusammenstoß in unmittelbarer Nähe der Straßenmitte zugetragen habe, so daß sich auch der Kläger nicht pflichtgemäß verhalten haben könne. Damit habe weder der Kläger den für die Annahme eines Überwiegenden Verschuldens des erforderlichen Nachweis geführt, noch sei es den Beklagten gelungen, den gegen ihren Erblasser zu erhebenden Schuldvorwurf abzuschwächen. Die größere Betriebsgefahr des Motorrades habe sich auch auf den Unfall ausgewirkt. Denn bei einem Zusammenstoß des Klägers mit einem Moped von gleicher Geschwindigkeit und gleichem Gewicht würden die Unfallfolgen geringfügiger gewesen seine Gegen diese Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision vergebens. Sie meint, wenn der Kläger nicht beweisen könne, daß G£p Ihn auf der für den Kläger rechten Fahrbahnhälfte angefahren habe, sei der Nachweis eines Verschuldens des Graw nicht geführt. Steht nicht fest, daß sich der Zusammenstoß in der Fahrbahnhälfte des Klägers zugetragen hat, so scheidet freilich ein darauf gestützter Anscheinsbeweis für das ‘ Verschulden des G^^aus. Es hat vielmehr ein Verschulden des Erblassers der Beklagten in einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO erblickt, weil er nicht die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn benutzt, sondern den Mittelbereich der Straße befahren hat. Stellt schließlich der Zusammenstoß die Verwirklichung einer Gefahr dar, deren Vermeidung gerade Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO ist und würde sich der Unfall ohne einen schuldhaften Verstoß des G^^gegen diese Bestimmung nicht ereignet haben, so ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch mit Recht von der Ursächlichkeit seines Verhaltens für den eingetretenen Schaden ausgegangen. Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Würdigung des Beweisergebnissee zu dieser Frage aber keine Feststellung treffen können und dieses Ergebnis zu Lasten beider Parteien verwertet. Ob dem Kläger mit dem Berufungsgericht die Beweislast für einen Zusammenstoß in seiner Fahrbahnhälfte auferlegt werden kann, ist ohne rechtliche Bedeutung. Soweit aber das Berufungsgericht von ihnen den Nachweis eines Zusammen-stosses in der Fahrbahn ihres Erblassers verlangt hat, ist seine Entscheidung rechtlich nicht angreifbar. 3. Hat danach das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten bereits deshalb bejaht, weil Gg|^ jedenfalls nicht die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn eingehalten hat und hat es den Beweis des Mitverschuldens des Klägers nur insoweit als geführt angesehen, als auch er den Mittelbereich der Straße befahren hat, so beruht die Gleichwertung des Verschuldens beider Unfallbeteiligten nicht auf irrtümlicher Lechtsanwendung. Be enthält auch keinen Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Sohadensverteilung von dem Maß der beiderseitigen Verursachung und der Betriebs- a) Daß das Berufungsgericht eine höhere Geschwindigkeit des Motorrades als unstreitig bezeichnet hat, ist für das Revisionsgericht ohne Rücksicht darauf bindend, ob diese Feststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen enthalten ist. Die Beklagten selbst haben es als möglich bezeichnet, daß ihr Erblasser eine höhere Geschwindigkeit als der Kläger eingehalten habe (Bl. 16 d.A. Bl. 3 vom 1.10.1960). Meinung der Revision nicht die allgemeine Hegel auf, daß die Betriebsgefahr eines Motorrades höher sei als die eines Mopeds.
Verkündet ana 10. März 1964 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle I na Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit , verw^weter über 1. der Lehrerin Frau Gerda -1 Bernhard Gflft wohnhaft in 2o des minderjährigen Kindes Marianne GflHHP* ebenda wohnhaft, gesetzlich vertreten durch ihre zu 1) genannte Mutter, , jux?* »<i «#en, und levisionsklägerinnent - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br g e g e n ____*ortner wohnhaft ln *0« gesetz- l^t^rertreten durch seine Ehefrau Magdalene Stl geb. BHHfc als die vom Amtsgericht H( — - 2 VIII 9986 - bestellte Pflegerin, ebenda wohnhaft, Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteh Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Haul, Dr. Pfretzschner und Br. Nüßgens, für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4.* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Oktober 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten Von Rechts wegen 2 ( \ cJ Tatbestand: Am 24. März. 1959 befuhr der Kläger mit dem Moped seines Sohnes die Landstraße 1. Ordnung Kr. 268 in Mittelscheid. Ihm kam der Erblasser der Beklagten, der Chemiewerker Bernhard Graw auf seinem Motorrad NSü-Max 250 ccm entgegen . In einer für beide Fahrer unübersichtlichen S-Kurve stießen sie zusammen und erlitten erhebliche Verletzungen, an denen kurz darauf verstarb. Der Kläger hat den ihm nach Abzug der Leistungen der Sozialversicherungsträger und des Haftpflichtversicherers des verbliebenen Vermögensschaden auf 3*621,46 Bll beziffert und mit der Klage die Zahlung dieses Betrages, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, mindestens aber auf 5*000 DM festzusetzendes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm auch allen weiteren Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Leistungsansprüche dem Grunde nach zu 2/5 für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, beantragen die Beklagten, die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes in vollem Umfang und im Übrigen insoweit abzuweisen, als mit ihr eine die Quote von 1/3 übersteigende Haftung der Beklagten geltend gemacht worden ist o ; Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht stellt fest, beide Kraftfahrer hätten entgegen ihrer durch § 8 Abs. 5 S, 3 StVO begrün- 3 deten Pflicht nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite benutzt, Die Beklagten hätten das für ihren Erblasser selbst eingeräumt. Es sei aber auch für den Kläger erwiesen. Die Zeugenaussagen, die polizeilich gesicherten Unfallspuren und das auf der Grundlage dieses Beweismaterials erstattete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen hätten ergeben, daß sich der Zusammenstoß in unmittelbarer Nähe der Straßenmitte zugetragen habe, so daß sich auch der Kläger nicht pflichtgemäß verhalten haben könne. Die Verletzung der durch die §§• 1, 8 Abs. 2 Satz 3, 9 StVO begründeten Sorgfaltspflicht wiege auf Seiten beider Unfallbeteiligten gleich schwer. Daran wlirde sich hier nur dann etwas andern, wenn sich der Zusammenstoß entweder in der Fahrbahnhälfte des Klägers oder in der des Zugetragen hätte. Die Beweisaufnahme habe jedoch den entsprechenden beiderseitigen Parteivortrag nicht bestätigt,, Die Frage sei vielmehr offengeblieben. Damit habe weder der Kläger den für die Annahme eines Überwiegenden Verschuldens des erforderlichen Nachweis geführt, noch sei es den Beklagten gelungen, den gegen ihren Erblasser zu erhebenden Schuldvorwurf abzuschwächen. Sei danach von einem gleich zu bewertenden Verschulden beider Unfallbeteiligten auszugehen, so wiege doch die Betriebsgefahr des Motorrades schwerer als die des Mopeds. Uns | reit; ig hab e da s Motorrad ei ne größere Geschw ind igkeit eingehalten. Das Gewicht des Motorrades mit Fahrer sei mehr als doppelt so groß wie das vergleichbare Gewicht des Mopeds gewesen. Die größere Betriebsgefahr des Motorrades habe sich auch auf den Unfall ausgewirkt. Denn bei einem Zusammenstoß des Klägers mit einem Moped von gleicher Geschwindigkeit und gleichem Gewicht würden die Unfallfolgen geringfügiger gewesen seine (X V ' Bei dieser Sachlage erscheine es angemessen, den Kläger 1/3 seines Schadens selbst tragen zu lassen« ■XX, ; Gegen diese Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision vergebens. 1. Sie meint, wenn der Kläger nicht beweisen könne, daß G£p Ihn auf der für den Kläger rechten Fahrbahnhälfte angefahren habe, sei der Nachweis eines Verschuldens des Graw nicht geführt. Bas könne nicht zu Lasten beider Parteien, sondern nur zu Lasten des für ein Verschulden beweispflichtigen Klägers gehen. Bas Berufungsgericht habe deshalb Grundsätze der Beweislast verletzt. Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen. Steht nicht fest, daß sich der Zusammenstoß in der Fahrbahnhälfte des Klägers zugetragen hat, so scheidet freilich ein darauf gestützter Anscheinsbeweis für das ‘ Verschulden des G^^aus. Insoweit ist der Revision zuzustimmen. Bas Berufungsgericht hat aber den gegenüber Graw erhobenen Verschuldensvorwurf nicht auf einen solchen Beweis des ersten Anscheins gestützt. Es hat vielmehr ein Verschulden des Erblassers der Beklagten in einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO erblickt, weil er nicht die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn benutzt, sondern den Mittelbereich der Straße befahren hat. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Würdigung hat das Berufungsgerlcht auf Grund des Bewe1sergebnissea ein-gehend begründet. Sie werden auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Die rechtliche Würdigung des insoweit . : ti ''I ■ A /ii.!'' |" : iV. ; l j. festgestellten Sachverhalts läßt aber keine Fehler erkennen die der Revision zu dem Erfolg verhelfen könnten. Da es sich nach der unangefochtenen Feststeilung des Berufungsgerichts bei dem Unfallort um eine unübersicht- liche Stelle handelt, mußte G^p die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn benutzen, um § 8 Abs- 2 Satz 3 StVO zu genügen . Diese Bestimmung soll gerade den Gefahren Vorbeugen, die den sich an unübersichtlichen Strecken begegnenden Fahr zeugen drohen (BGH Urteil vom 11.10.1960 - VI ZR 169/59 in VersE 1961, 87). Da die Straße an der Unfallstelle überhaupt nur 5 m breit ist und in einer S-Kurve liegt, durfte keinesfalls im Mittelbereich der Straße fahren, zu demal nichts ersichtlich ist, was einer Benutzung der äußersten rechten Fahrbahn hätte entgegenstehen können» Stellt schließlich der Zusammenstoß die Verwirklichung einer Gefahr dar, deren Vermeidung gerade Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO ist und würde sich der Unfall ohne einen schuldhaften Verstoß des G^^gegen diese Bestimmung nicht ereignet haben, so ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch mit Recht von der Ursächlichkeit seines Verhaltens für den eingetretenen Schaden ausgegangen. Die Bejahung der Haftung der Beklagten nach den §§ 823 ff BGB läßt deshalb Rechtsfehler nicht erkennen. Sie beruht auf einem festgestellten Sachverhalt, so daß es entgegen der Revision insoweit auf Grundsätze der Beweislastverteilung nicht.ankommt. . ■ ■ Steht damit auch die Verschuldenshaftung der Bewail GJIB den Mit telbe re ich der Straße befahren hat, so ist gleichwohl die Frage, wo sich der Unfall innerhalb dieses Bereiches zugetragen hat, nicht unerheblich. Denn je mehr einer der Unfallbeteiligten in die Fahrbahn des anderen gerät, umso höher kann das für die Abwägung erbebliche Maß seiner Verursachung und seines Verschuldens sein (BGH Urteil void 23*2*1960 - VI ZH 22/59 in VersB i960, 423)«» Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Würdigung des Beweisergebnissee zu dieser Frage aber keine Feststellung treffen können und dieses Ergebnis zu Lasten beider Parteien verwertet. Nur in diesem Zusammenhang kommt es auf die Beweis last an, deren rechtsirrtümliche Verteilung die Revision geltend macht. Aber auch dieser Angriff ist im Ergebnis nicht begründet. Ob dem Kläger mit dem Berufungsgericht die Beweislast für einen Zusammenstoß in seiner Fahrbahnhälfte auferlegt werden kann, ist ohne rechtliche Bedeutung. Denn die Beklagten werden dadurch nicht beschwert. Soweit aber das Berufungsgericht von ihnen den Nachweis eines Zusammen-stosses in der Fahrbahn ihres Erblassers verlangt hat, ist seine Entscheidung rechtlich nicht angreifbar. Denn dabei handelt es sich um die frage der Mitverursachung und des Mitverschuldens des Klägers, bei der jeder tatsächliche Zweifel zu Lasten der Beklagten geht. 3. Hat danach das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten bereits deshalb bejaht, weil Gg|^ jedenfalls nicht die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn eingehalten hat und hat es den Beweis des Mitverschuldens des Klägers nur insoweit als geführt angesehen, als auch er den Mittelbereich der Straße befahren hat, so beruht die Gleichwertung des Verschuldens beider Unfallbeteiligten nicht auf irrtümlicher Lechtsanwendung. Sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend» Be enthält auch keinen Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Sohadensverteilung von dem Maß der beiderseitigen Verursachung und der Betriebs- - ? - gefahr abhängig macht. Die Revision erhebt gegen diesen Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils auch keine Einwendungen. Sie hält aber die Feststellung und Bewertung der beiderseitigen Verursachung für fehlerhaft. Auch darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. a) Daß das Berufungsgericht eine höhere Geschwindigkeit des Motorrades als unstreitig bezeichnet hat, ist für das Revisionsgericht ohne Rücksicht darauf bindend, ob diese Feststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen enthalten ist. Einen Verstoß gegen § 286 ZPO läßt sie im übrigen nicht erkennen. Die Beklagten selbst haben es als möglich bezeichnet, daß ihr Erblasser eine höhere Geschwindigkeit als der Kläger eingehalten habe (Bl. 16 d.A. Bl. 3 vom 1.10.1960). Unter diesen Um- ständen konnte das Berufungsgericht bei der Abwägung von einer höheren Geschwindigkeit des Motorrades ausgehen, ohne daß die fehlende Bezifferung der beiderseits gefahrenen Geschwindigkeit einen Rechtsfehler darstellt. Meinung der Revision nicht die allgemeine Hegel auf, daß die Betriebsgefahr eines Motorrades höher sei als die eines Mopeds. Es stützt die höhere Bewertung der Betriebsgefahr des Motorrades nicht auf eine derartige Regel, sondern auf die höhere deschwindigkeit des Motorrades, durch die sein wesentlich größeres Gewicht in gefahrbringender Weise zur Entfaltung gekommen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Die auf dieser Grundlage vorgenommene Schadensverteilung läßt Möglichkeiten für begründete Revisionsangriffe nicht erkennen. -8» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus 97 ZPO zurückzuweiseno Dr. Pfretzschner Hanebeck Dr • Dr. Hauß Nüßgens :f;ii