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BGH · VI ZR 43/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 43/62

Der Beklagte hatte seinen, ihm vom Schwager des Jagdpächters, dem Bauer zugewiesenen Stand auf einem Weg, der sich am westlich, talwärts gelegenen Rand des Waldes verliefe Stand er mit dem Blick zu dem Wald, so kam die Treiberkette von links nach rechts (von Norden nach Süden) an seinem Standort durch den Wald vorbeio Der talwärtige, außerhalb des Treibens liegende westliche Wegrand war mit Buschwerk bestandene Weiter talwärts schlossen sich Wiesen an, in einiger Entfernung rückwärts lag ein Gehöfte Als die Treiber im Wald schon am Beklagten vorbei waren und sich weiter südwärts bewegten, lief ein Hase aus dem Wald den Hang herunter und nordwärts am Beklagten vorbei auf die Wiese zu. Drei Schützen, die nach dem Passieren der Treiberkette ihren nordwärts vom Beklagten gelegenen Stand verlassen hatten, um in Richtung des Jagdvex*laufs aufzuschließen, befanden sich ebenfalls im Wiesengelände. Bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt habe der Beklagte ihn sehen können, jedenfalls habe er aber damit rechnen müssen, daß die nordwärts aufgestellten Schützen in dem Wiesengelände der Richtung der Jagd entsprechend nachrücken würden» Erkennbar hätten sich auch die Frau des Jagdpächters und mehrere Kinder in dem Wiesengelände auf-gehalten« Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen» Er ist der Auffassung, der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, da er nicht in der Reihe der Treiberwehr in dem Waldstück östlich des Weges geblieben sei, sondern es vorgezogen habe, außerhalb des Treibens den bequemeren Weg durch das Wiesengelände im Tal zu nehmen» Für die Annahme, daß in diesem Gelände andere Personen seien, habe jeder Anhaltspunkt gefehlt» Die Schützen hätten bei jagdlich richtigem Verhalten vor dem Abblasen des Treibens ihre Stände nicht verlassen dürfen. Der Kläger hat zu dem Vorwurf des Eigenverschuldens geltend gemacht, er habe auf Anweisung von Schützen die Büsche am Wegesrand abgeklopft, um Wild aufzustöbern« Da in seiner unmittelbaren Nähe drei Jäger gegangen seien, habe er mit einer Gefahr nicht rechnen können« Der Ansicht der Revision, die Haftung des Beklagten sei nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden» Der Beklagte als ein vom Jagdherr eingeladener Jagdgast hatte gegenüber den Treibern nicht die Stellung eines Betriebs- oder Arbeiteraufsehers» Er war für den organisatorischen Ablauf der Jagd nicht verantwortlich und konnte auch den Treibern nicht selbständig generelle Weisungen über ihren Einsatz geben» Bei einem Jagdgast, der als Schütze an einer Treibjagd, teilnimmt, fehlen alle Merkmale, die nach der Rechtsprechung für einen ,fBetriebsäufseher” im Sinne des § 899 RYO kennzeichnend sind (vgl» BGHZ 19, 114 /~117l7; LM RV0/i*r?^?3) • Erst recht kann keine Rede davon sein, daß die eingeladenen Schützen und die vom Jagdherxgn angestellten Treiber Arbeitskameraden in demselben Betriebe waren und daß deshalb gemäß den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (SAGE 5, 1; BGHZ 27, 62) nur eine eingeschränkte Haftung Platz greift» Mit dieser Betrachtung wird der Unterschied zwischen dem als Gast eingeladenen Schützen, der in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Jagdherrn steht, und dem vom Jagdherrn angestellten Treiber verkannt» Im übrigen würde schon der Umstand, daß für den Jäger ein gesetzlicher Zwang zur Eingehung einer JagdhaftpflichtverSicherung besteht (§ 17 Abs» 1 Hr. 6 des BundesJagdgesetzes), der Einschränkung der Deliktshaftung entgegenstehen (vgl» BGHZ 27, 62)^ 2o) Sowohl das Landgericht wie das Ober1andesgericht sehen mit Recht eine Außerachtlassung der für einen Jäger erforderlichen Sorgfalt darin, daß der Beklagte einen Schuß in einen Raum abgegeben hat, in dem mit einer Gefährdung von Menschen zu rechnen war, Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, durfte der Beklagte nur gegen eine sichere Deckung oder aber in eine Richtung schießen, in der er die Fläche, in die der Schuß ging, bis zur Tragweite seiner Waffe überblicken konnte« Schoß der Beklagte aber durch die Büsche auf eine nicht überschaubare Wiesenfläche, so konnte er keineswegs darauf vertrauen, er werde keinen Schaden anrichten. Tatsächlich waren in dem Wiesengrund auch mehrere Personen, nämlich außer dem Kläger noch drei Jäger und die Bäuerin VflHBP« Der Beklagte räumt zudem selbst ein, daß er nach Abgabe des Schusses, als er mit dem Gewehrlauf dem Hasen folgte, mehrere Personen in dem Wiesengrund erblickt hat* Er hätte sich aber vor Abgabe des Schusses vergewissern müssen, daß in der Schußrichtung keine Menschen waren« War ihm insoweit eine sichere Beobachtung nicht möglich, so mußte er den Schuß unterlassen« Darauf, ob der Beklagte in der Schußrichtung mit dem Herannahen gerade eines Treibers rechnen mußte, kommt es ebenso wenig an, wie auf die vom Beklagten angeschnittene Frage eines Verschuldens der Jagdleitung, das er in der Anordnung des Aufschließene der Jäger vor Abblasen des Treibens an dieser Stelle sieht« Es bedurfte daher keiner sachverständigen Überprüfung der Anlage und Durchführung der Treibjagd.

SchützeWegJägerSchußBrTreiberKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 43/62 Verkündet
 am 19* April 1963 Kriegl,
 Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2204 054
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Baumeisters Wilhelm NflHIH’ KflBrWestfo, UHU Str
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbövollmächtigter: Rechtsanwalt Br
* Streithelfer des Beklagten: Bauer Heinrich «w,
, II
2. Streithelfer des Beklagten: Wilhelm Si
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Gastwirt Alfred F|H i)Hi Straße
 in S(
über
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigt er: Recht sanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« April 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br» Ko £o Meyer, Br» Hauß, Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21o Bezember 1967 wird zurückgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Jedoch haben die Streithelfer die durch ihre Beteiligung verursachten Kosten solbst zu tragen»
Von Rechts wegen
-■ 2 -
r
Tatbestand:
Am 5. Dezember *959 hatten die Parteien in Strick-herdicke an einer Treibjagd im Jagdbezirk des Landwirts V(BB teilgenommen, der Kläger als Treiber, der Beklagte als Schützeo Auf Anordnung der Jagdleitung wurde ein etwa 2 000 Meter langes Waldstück durchgetrieben, das sich an einem Berghang hinzog. Der Beklagte hatte seinen, ihm vom Schwager des Jagdpächters, dem Bauer zugewiesenen Stand auf einem Weg, der sich am westlich, talwärts gelegenen Rand des Waldes verliefe Stand er mit dem Blick zu dem Wald, so kam die Treiberkette von links nach rechts (von Norden nach Süden) an seinem Standort durch den Wald vorbeio Der talwärtige, außerhalb des Treibens liegende westliche Wegrand war mit Buschwerk bestandene Weiter talwärts schlossen sich Wiesen an, in einiger Entfernung rückwärts lag ein Gehöfte
 Als die Treiber im Wald schon am Beklagten vorbei waren und sich weiter südwärts bewegten, lief ein Hase aus dem Wald den Hang herunter und nordwärts am Beklagten vorbei auf die Wiese zu. Der Beklagte beschoß ihn beim Überqueren des Weges, wobei die Schußrichtung infolge der Krümmung des Weges zu dem Gebüsch und zur Wiese hin ging. Dabei traf ein Schrotkorn das rechte Auge des Klägers, der unterhalb des Weges hinter den Büschen in Richtung Süden ging. Drei Schützen, die nach dem Passieren der Treiberkette ihren nordwärts vom Beklagten gelegenen Stand verlassen hatten, um in Richtung des Jagdvex*laufs aufzuschließen, befanden sich ebenfalls im Wiesengelände. Zwei schossen auf den vom Beklagten nicht getroffenen Hasen und brachten ihn zur Strecke.
Der Kläger, dessen verletztes Auge entfernt werden mußte, hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe vor Abgabe d©3 Schusses nicht geprüft, ob er freies Schußfeld habe.
Bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt habe der Beklagte ihn sehen können, jedenfalls habe er aber damit rechnen müssen, daß die nordwärts aufgestellten Schützen in dem Wiesengelände der Richtung der Jagd entsprechend nachrücken würden» Erkennbar hätten sich auch die Frau des Jagdpächters und mehrere Kinder in dem Wiesengelände auf-gehalten«
Der Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm den Unfallschaden zu ersetzen habe, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind«
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen» Er ist der Auffassung, der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, da er nicht in der Reihe der Treiberwehr in dem Waldstück östlich des Weges geblieben sei, sondern es vorgezogen habe, außerhalb des Treibens den bequemeren Weg durch das Wiesengelände im Tal zu nehmen» Für die Annahme, daß in diesem Gelände andere Personen seien, habe jeder Anhaltspunkt gefehlt» Die Schützen hätten bei jagdlich richtigem Verhalten vor dem Abblasen des Treibens ihre Stände nicht verlassen dürfen.
Der Kläger hat zu dem Vorwurf des Eigenverschuldens geltend gemacht, er habe auf Anweisung von Schützen die Büsche am Wegesrand abgeklopft, um Wild aufzustöbern« Da in seiner unmittelbaren Nähe drei Jäger gegangen seien, habe er mit einer Gefahr nicht rechnen können«
Der Beklagte hat dem Bauern	der den Schützen
 und Treibern in diesem Teil der Treibjagd Anweisung gegeben hatte, und dem Jagdteilnchmer Schwager, der auch einen Schuß auf den Hasen abgegeben hatte, den Streit verkündet» Beide sind dem Beklagten als Streithelfer beigetreten»
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Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5»OOO,- DM verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen» Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter» Seine Streithelfer haben sich im Re-visionsrechtozug seinem Antrag angeschlossen» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründ e:
%.) Der Ansicht der Revision, die Haftung des Beklagten sei nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden» Der Beklagte als ein vom Jagdherr eingeladener Jagdgast hatte gegenüber den Treibern nicht die Stellung eines Betriebs- oder Arbeiteraufsehers» Er war für den organisatorischen Ablauf der Jagd nicht verantwortlich und konnte auch den Treibern nicht selbständig generelle Weisungen über ihren Einsatz geben» Bei einem Jagdgast, der als Schütze an einer Treibjagd, teilnimmt, fehlen alle Merkmale, die nach der Rechtsprechung für einen ,fBetriebsäufseher” im Sinne des § 899 RYO kennzeichnend sind (vgl» BGHZ 19, 114 /~117l7;
 LM RV0/i*r?^?3) • Erst recht kann keine Rede davon sein, daß die eingeladenen Schützen und die vom Jagdherxgn angestellten Treiber Arbeitskameraden in demselben Betriebe waren und daß deshalb gemäß den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (SAGE 5, 1; BGHZ 27, 62) nur eine eingeschränkte Haftung Platz greift» Mit dieser Betrachtung wird der Unterschied zwischen dem als Gast eingeladenen Schützen, der in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Jagdherrn steht, und dem vom Jagdherrn angestellten Treiber verkannt» Im übrigen würde schon der Umstand, daß für den Jäger ein gesetzlicher Zwang zur Eingehung einer JagdhaftpflichtverSicherung besteht (§ 17 Abs» 1 Hr. 6 des BundesJagdgesetzes), der Einschränkung der Deliktshaftung entgegenstehen (vgl» BGHZ 27, 62)^
.... 5 -
2o) Sowohl das Landgericht wie das Ober1andesgericht sehen mit Recht eine Außerachtlassung der für einen Jäger erforderlichen Sorgfalt darin, daß der Beklagte einen Schuß in einen Raum abgegeben hat, in dem mit einer Gefährdung von Menschen zu rechnen war, Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, durfte der Beklagte nur gegen eine sichere Deckung oder aber in eine Richtung schießen, in der er die Fläche, in die der Schuß ging, bis zur Tragweite seiner Waffe überblicken konnte« Schoß der Beklagte aber durch die Büsche auf eine nicht überschaubare Wiesenfläche, so konnte er keineswegs darauf vertrauen, er werde keinen Schaden anrichten. Tatsächlich waren in dem Wiesengrund auch mehrere Personen, nämlich außer dem Kläger noch drei Jäger und die Bäuerin VflHBP« Der Beklagte räumt zudem selbst ein, daß er nach Abgabe des Schusses, als er mit dem Gewehrlauf dem Hasen folgte, mehrere Personen in dem Wiesengrund erblickt hat* Er hätte sich aber vor Abgabe des Schusses vergewissern müssen, daß in der Schußrichtung keine Menschen waren« War ihm insoweit eine sichere Beobachtung nicht möglich, so mußte er den Schuß unterlassen« Darauf, ob der Beklagte in der Schußrichtung mit dem Herannahen gerade eines Treibers rechnen mußte, kommt es ebenso wenig an, wie auf die vom Beklagten angeschnittene Frage eines Verschuldens der Jagdleitung, das er in der Anordnung des Aufschließene der Jäger vor Abblasen des Treibens an dieser Stelle sieht« Es bedurfte daher keiner sachverständigen Überprüfung der Anlage und Durchführung der Treibjagd. Selbst wenn sich insofern schwere Organisationsmängel ergeben sollt op, wüx'de hierdurch, das Verschulden des Beklagten nicht infrage gestellt« Denn für dieses ist allein entscheidend, daß der Beklagte den Schuß in einen Raum unterlassen mußte, für den keine Gewähr bestand, daß er frei von Menschen war« Vi'onn das Berufungsgericht diese Anforderung gestellt hat, so hat es sich damit nicht eine nur einem Jagdsachverständigen mögliche Beurteilung jagdtechnischer Prägen angemaßt, wie die Revision meint, sondern etwas ausgesprochen, was sich au3 den Anforderungen der Verkehrssicherheit von selbst ergibt.
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3o) Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen ist ohne Rechtsirrtuin ein mitwirkendes Verschulden d©3 Klägers verneint wordene Wenn Jagdherr, Jagdleiter und mehrere Jäger davon ausgingen, die Jagdteilnehmer dürften auch ohne Signal "aufschließen", nachdem die Treiberwehr vorge-
rückt war, so läßt sich dem Kläger als Treiber kein Vor..
wurf daraus machen, daß er sich auf dem selben Gelände in Richtung des weiteren Jagdverlaufs bewegte, auf dem auch drei Jäger gingen. Es kommt hinzu, daß der Waldweg im weiteren Verlauf nach Norden nicht die Grenze des Treibens bildete, wie der Stand der nordwärts aufgestellten Schützen im Wiesengelände ergibt. Daher konnte es dem Kläger als Treiber verständlich erscheinen, daß die Jäger nicht den Waldweg zu dem Aufschließen benutzen, sondern durch den Wiesengrund gingen. Darauf, ob der Kläger aus Gründen der Geländeschwierigkeit oder aus anderen Motiven nicht in der Kette der übrigen Treiber geblieben ist, kommt es nicht an. Vielmehr ist es allein erheblich, ob der Kläger an seinem Standort mit der Gefährdung durch den Schuß eines Schützen rechnen mußte. Für die Annahme einer solchen Gefahr hatte er nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen keinen Anlaß. Die Frage, ob die Jagdleitung ein Verschulden trifft, ist auch im Rahmen der Würdigung des MitVerschuldens dos Klägers ohne Belang.
4») Da sich die Revision mithin als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzu«* v/eisen«, Die Streithelf er des Beklagten haben ihre Kosten gemäß § ^Q'i Abs» t ZPO selbst zu tragen«,
Engels	Dr.	K«,	E©	Meyer	Dr«,	Hauß
 Ho Meyer
 Dr0 Pfretzschner