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BGH · VI ZR 43/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 43/60

Das Landgei'icht hat wegen eines Einzelbetrages von 350,—' BI£, hinsichtlich dessen kein ürsachenzusammenhang mit dem Unfall bestehe, die Klage abgewiesen und die Zahlungsansprüche im übrigen zu 2/3 für gerechtfertigt erklärte Auf die Berufung des Beklagten hat aas Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche in vollem Umfang abgewiesen. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall nicht erwiesen ist. Sie verkennt, daß der Kläger nach der Annahme des Berufungsgerichts möglicherweise kurz vor dem Wagen des Beklagten plötzlich nach links abgebogen und erst so in dessen Fahrbahn gelangt ist. Wenn das Berufungsgericht zur Unterstützung der Möglich keit eines solchen Ablaufs darauf verweist, daß der Beklagte unstreitig mit dem rechten Kotflügel gegen die linke Seite des Kraftrades gefahren sei, obwohl er kurz vor dem Zusammex prall sein Steuer nach links herumriß und dadurch auf die linke Fahrbahnseite geriet, so widerspricht auch das nicht der Lebenserfahrung. Sie übersieht dabei indessen, daß der Beklagte schon vor dem Zueammenprall nach links auswich und den Kläger, wenn diese: scharf rechts gefahren wäre, überhaupt nicht hätte erfassen können. Aus dem Umstande, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen den Kläger erst auf eine Entfernung von 15 m gesehen hat, brauchte das Berufung gericht gleichwohl nicht auf ein Verschulden des Beklagten schließen; denn es steht in keiner Weise fest, wie der Kläg sich zur entscheidenden Zeit verhalten hat. Kann aber hiernach dem Beklagten ein Verschulden nicht nachgewiesen v/erden, so vermag der Kläger Schadensersatzansprache nur auf das StraBenverkehrsgesetz zu stützen.

Zitierte Normen: § 14 StVG § 97 ZPO
ZahlungsansprücheUnfallBerufungsgerichtBrKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 43/60
erkundet am 25.Oktober I960 Kriegl,<3 ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Obsthändlers Heinrich	in	Am	L'§p,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Müller Heinrich	in	W|
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Engels sowie der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br.Karl E. Meyer, Hanebeck und Br.Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. Januar I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
~ 2 -Tatbestand:
Am 24. Dezember 1954 gegen 17.30 Uhr fuhr der Beklagte als Halter und Führer eines Personenkraftwagens auf der Auricher Straße in Emden den Kläger an, der sich mit einem unbeleuchteten Kleinkraftraae vor ihm auf der Fahrbahn befand. Das Kraftrad des Klägers wurde beschädigt und dieser selbst schwer verletzt. Mit einer am 24. Dezember 1957 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Klagex* Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten erhoben.
Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt. Er macht geltend, etwaige Ansprüche seien verjährt* Außei’dem behauptet er, der Unfall sei durch alleiniges Verschulden des Xlägei's verursacht worden, der kurz vor dem Wagen des Beklagten plötzlich und unvorhersehbar nach links abgebogen sei.
Das Landgei'icht hat wegen eines Einzelbetrages von 350,—' BI£, hinsichtlich dessen kein ürsachenzusammenhang mit dem Unfall bestehe, die Klage abgewiesen und die Zahlungsansprüche im übrigen zu 2/3 für gerechtfertigt erklärte Auf die Berufung des Beklagten hat aas Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung d.er Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche mit Ausnahme der vorerwähnten 250,— l'm. weiter.
Ent Scheidungsgründ e:
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall nicht erwiesen ist.
Zu Unrecht meint die Revision, aer Beweis des ersten Anscheins spreche schon deshalb für eine Schuld des Beklagten,
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weil er bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis, nämlich das Motorrad des Klägers, aufgefahren sei. Sie verkennt, daß der Kläger nach der Annahme des Berufungsgerichts möglicherweise kurz vor dem Wagen des Beklagten plötzlich nach links abgebogen und erst so in dessen Fahrbahn gelangt ist. Bei solchem Geschehensablauf aber spricht die Lebenserfahrung nicht für mangelnde Aufmerksamkeit des Beklagten.
Wenn das Berufungsgericht zur Unterstützung der Möglich keit eines solchen Ablaufs darauf verweist, daß der Beklagte unstreitig mit dem rechten Kotflügel gegen die linke Seite des Kraftrades gefahren sei, obwohl er kurz vor dem Zusammex prall sein Steuer nach links herumriß und dadurch auf die linke Fahrbahnseite geriet, so widerspricht auch das nicht der Lebenserfahrung. Die Revision meint zwar, gerade wenn d< Kläger scharf rechts fuhr, habe der Beklagte ihn nur mit dec rechten Kotflügel an der linken Seite verletzen können. Sie übersieht dabei indessen, daß der Beklagte schon vor dem Zueammenprall nach links auswich und den Kläger, wenn diese: scharf rechts gefahren wäre, überhaupt nicht hätte erfassen können.
Laß der Beklagte nur mit Standlicht gefahren sei, erachtet das Berufungsgericht für nicht bewiesen. Im gegenwärtigen Rechtsstreit, auf den es insoweit allein ankommt9 hat der Beklagte ausdrücklich und unwiderlegt behauptet, mit Abblendlicht gefahren zu sein. Aus dem Umstande, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen den Kläger erst auf eine Entfernung von 15 m gesehen hat, brauchte das Berufung gericht gleichwohl nicht auf ein Verschulden des Beklagten schließen; denn es steht in keiner Weise fest, wie der Kläg sich zur entscheidenden Zeit verhalten hat. Schon aus diese Grunde konnte es auch nicht auf eine Augenscheinseinnahme d rüber ankommen, ob die Rückstrahler des Motorrades durch ei Kiste verdeckt waren.
 
Kann aber hiernach dem Beklagten ein Verschulden nicht nachgewiesen v/erden, so vermag der Kläger Schadensersatzansprache nur auf das StraBenverkehrsgesetz zu stützen. Solche Ansprüche sind indessen aus § 14 StVG verjährt, weil die Klage erst drei Jahre nach dem Unfall eingereicht worden ist.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
ngels
 Hanebeck
Dr.Kleinewef ers
 Br.Graf
 Dr.K.E.Meyer