Die Kläger machen für den Unfall und ihren Schaden gemäß § 844 BUB den Erblasser der Beklagten verantwortlich« Zur Zeit seines Todes bezog als Angestellter (Vertriebsleiter) ein Monatsgehalt von 720 DM brutto, wie sein früherer Arbeitgeber bescheinigt hat« Der Unfall ist als Arbeitsunfall anerkannt worden« Die Hintex’bliebenen erhalten von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Hinterbliebenenrente, die für jeden der drei Kläger zur Zeit der Klage monatlich 204,40 DM betrug« Die Rente läuft für die Witwe für ihre Lebenszeit oder bis zu dem Zeitpunkt einer Wiederverheiratung, für die Kinder jeweils bis zur Vollendung des 18«Lebensjahres« Das landgerichtiiche Urteil, das vom Berufungsgericht auch zu diesem im Berufungsurteil nicht näher behandelten Punkte in Bezug genommen ist, stellt fest, daß es nach den vorgetragenen Umständen sehr unwahrscheinlich sei, daß Herzig av.ch in späteren Jahren bei seinem Arbeitgeber ein höheres Einkommen erzielt hätte« Die Kläger haben vorgetragen, ihr materieller Schaden sei so lange völlig gedeckt, wie die erwähnten Renten gezahlt werden» Es bestehe aber die Möglichkeit, daß ihnen darüber hinausgehende Schäden erwüchsen« Wegen dieser haben sie Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten begehrt« Die beiden Tatsachenrichter haben das Feststellungsinteresse bejaht und sachlich der Klage stattgegeben» Hiergegen richtet sich die Revision, die eine Verantwortung des Erblassers der Beklagten für den Unfall verneint<> Die Kläger haben mehrere Möglichkeiten erörtert, in denen eine nicht durch Sozialrente gedeckte Schädigung der Kläger ^ eintreten könnea Einmal wäre der Verunglückte gegebenenfalls verpflichtet gewesen, seine beiden Kinder auch noch über das *18 »Lebensjahr hinaus, etwa bis zur Vollendung des 21 * Lebensjahres zu unterhalten« Zweitens sei es möglich, daß die Witwe wieder heirate, dadurch ihren Rentenanspruch verliere, aber von dem zweiten Mann weniger Unterhalt verlangen könne als sie von dem Verunglückten erhalten hätte» Drittens stehe der Witwe dann, wenn die Kinder auf eigenen Füßen stünden und nicht mehr unterhaltsberechtigt seien, ein grösserer An* teil an dem mutmaßlichen Einkommen ihres Ehemanns zu als sie heuxe in Form der Witwenrente, die auch bei Wegfall der Waisenrente nicht erhöht werde, erhalte« In der Revisionsinstanz haben die Beklagten noch darauf hingewiesen, daß es fl nicht richtig sei, die drei Renten zusammenzuzählen und daraus zu schließen, daß die Kläger heute zu dem wenigsten nicht schlechter gestellt seien als vor dem Tode» Es müsse vielmehr für jeden der Hinterbliebenen einzeln berechnet werden, was ihm bei Lebzeiten des Verunglückten zugestanden hätte« als sie aus der Rente erhält© Aber auch dieser Zeitpunkt tritt erst in mehreren Jahren ein, nämlich wenn das jüngere Kind selbständig wird© Wie bis dahin die Verhältnisse sein werden, ist schwer zu übersehen© Zu diesem Zeitpunkt wäre die Witwe, die früher als Büroangestellte tätig war, etwa 46 Jahre alt© Es wäre ihr dann wahrscheinlich noch zuzu demuten, zur Schadensminderung irgendeine Tätigkeit auszuüben, da sie . keit - und damit gemäß § 254 Abs« 2 BGB Verpflichtung - zu einem Nebenerwerb tritt vielleicht schon in den drei Jahren ein* wenn das ältere Kind bereits selbständig ist, aber noch nicht das jüngere, so daß der Zeitpunkt des Eintritts in eine neue Beschäftigung in einem früheren Lebensalter erfolgen könnte« Es wäre also sehr wahrscheinlich, daß sie den höchstens stark 100 DM ausmachenden Unterschied zwischen Rente und Unterhaltsanspruch decken oder zu dem wenigsten stark mindern kann« Kommt die Witwe dieser Verpflichtung nach, so würde sie zudem möglicherweise einen eigenen Rentenanspruch erwerben« ~ Witwe schon heute einen nicht durch die Sozialrente gedeckt ten Schaden habe» Auch bei Lebzeiten ihres Mannes wäre bei der Höhe seines Einkommens, seinen eigenen Ausgaben und den berechtigten Ansprüchen der Kinder ihr Anteil nicht höher gewesen als ihre heutige Rentee Wegen der anderen in Betracht kommenden Umstände liegen hingegen so viele Zweifelsfragen und unbeJcannte Umstände vor, daß der Senat bei nochmaliger Nachprüfung seines Ermessens nicht dahin kommen konnte, einen höheren Gesamtstreitwert als 5 000 UM anzunehmen.»
VI ZR 45/T* Verkündet am 14 •Februar 1959 Krieg.- Just izooer Sekretär a..s Urkundsbeamter der Cre--schäfLsstelle» "jC m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit * 0 2o der Witwe Wal Grete der minder jährigen Irmgard KflHBi ebenda, vertreten durch ihre zu 1) genannte Mutter, Beklagten, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen, _____ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen i <9 2o 3c zu zu die Witwe Elfriede WdHfetraße A? geb.S in 0 9 die minderjährige Heidrun H( den minderjährigen Hans-Holger Hj^|, 2} und 3) ebenda wohnhaft und vertreten durch ihre 1) genannte Mutter, Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter? Rechtsanwalt Br hat der' VI•Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, BrcEngelsP Pro Meyer, Hanebeck und Br.Hauß für Recht erkannt* Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 «»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7o Bezember 1956 wird als unzulässig verworfen* Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferle*: Von Rechts wegen 01 *■* 2 ~ Tatbestand und Entscheidungsgründes Der Senat hat bereits «• in Übereinstimmung mit den Vor** Instanzen - den Streitwert für die Revision gemäß § ? ZPO auf 5 000 DM festgesetzte Auch der weitere Vortrag der Revisionskläger gibt keinen Anlaß zur Änderung des Streitwerte Schlusses« Die Revision, die nicht zugeiessen war, ist sonach unzulässig«, Kläger sind,die Witwe und die beiden Kinder des Hans der am 210 Juni 1954 tödlich verunglückt ist.- Die Kläger machen für den Unfall und ihren Schaden gemäß § 844 BUB den Erblasser der Beklagten verantwortlich« Zur Zeit seines Todes bezog als Angestellter (Vertriebsleiter) ein Monatsgehalt von 720 DM brutto, wie sein früherer Arbeitgeber bescheinigt hat« Der Unfall ist als Arbeitsunfall anerkannt worden« Die Hintex’bliebenen erhalten von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Hinterbliebenenrente, die für jeden der drei Kläger zur Zeit der Klage monatlich 204,40 DM betrug« Die Rente läuft für die Witwe für ihre Lebenszeit oder bis zu dem Zeitpunkt einer Wiederverheiratung, für die Kinder jeweils bis zur Vollendung des 18«Lebensjahres« Das landgerichtiiche Urteil, das vom Berufungsgericht auch zu diesem im Berufungsurteil nicht näher behandelten Punkte in Bezug genommen ist, stellt fest, daß es nach den vorgetragenen Umständen sehr unwahrscheinlich sei, daß Herzig av.ch in späteren Jahren bei seinem Arbeitgeber ein höheres Einkommen erzielt hätte« Die Kläger haben vorgetragen, ihr materieller Schaden sei so lange völlig gedeckt, wie die erwähnten Renten gezahlt werden» Es bestehe aber die Möglichkeit, daß ihnen darüber hinausgehende Schäden erwüchsen« Wegen dieser haben sie Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten begehrt« Die beiden Tatsachenrichter haben das Feststellungsinteresse bejaht und sachlich der Klage stattgegeben» Hiergegen richtet sich die Revision, die eine Verantwortung des Erblassers der Beklagten für den Unfall verneint<> Die Kläger haben mehrere Möglichkeiten erörtert, in denen eine nicht durch Sozialrente gedeckte Schädigung der Kläger ^ eintreten könnea Einmal wäre der Verunglückte gegebenenfalls verpflichtet gewesen, seine beiden Kinder auch noch über das *18 »Lebensjahr hinaus, etwa bis zur Vollendung des 21 * Lebensjahres zu unterhalten« Zweitens sei es möglich, daß die Witwe wieder heirate, dadurch ihren Rentenanspruch verliere, aber von dem zweiten Mann weniger Unterhalt verlangen könne als sie von dem Verunglückten erhalten hätte» Drittens stehe der Witwe dann, wenn die Kinder auf eigenen Füßen stünden und nicht mehr unterhaltsberechtigt seien, ein grösserer An* teil an dem mutmaßlichen Einkommen ihres Ehemanns zu als sie heuxe in Form der Witwenrente, die auch bei Wegfall der Waisenrente nicht erhöht werde, erhalte« In der Revisionsinstanz haben die Beklagten noch darauf hingewiesen, daß es fl nicht richtig sei, die drei Renten zusammenzuzählen und daraus zu schließen, daß die Kläger heute zu dem wenigsten nicht schlechter gestellt seien als vor dem Tode» Es müsse vielmehr für jeden der Hinterbliebenen einzeln berechnet werden, was ihm bei Lebzeiten des Verunglückten zugestanden hätte« Der Witwe hätte aber ein höherer Bruchteil an dem Einkommen des Mannes - etwa ein Drittel - zugestanden als sie jetzt erhalte» '«ä Alle diese Gesichtspunkte mögen, wie die Tatsachenrichter angenommen haben, in dem Sinne zutreffen, daß sie ein Pest^tel-.lxigsinteresse rechtfertigen© Aber es handelt sich nicht um den Streitwert für Ans^üche auf vied er kehr ende Leistungen, der gemäß § 9 ZPO mit dem 12 1/2-fachen Jahres- betrag und bei Peststellungsklagen mit dem zehnfachen Jahresbetrag zu berechnen ist© Es handelt sich vielmehr um einen nach § 3 ZPO nach freiem, nicht durch die §§4-9 ZPO eingeschränkten Ermessen festzusetzenden Streitwert© Dabei sind alle in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen, also nicht nur'die Höhe eines etwaigen Anspruchs und die voraussichtliche Laufzeit, sondern auch die - vom Revisionskläger glaubhaft'zu machende (§ 546 Abs© 3 ZPO) - Wahrscheinlichkeit, daß überhaupt die möglichen Ansprüche einmal akut werden© Dies hängt im vorliegenden Pall von einer ganzen Anzahl unbekannter und nicht'vorhersehbarer Umstände ab© Es ist nichts über die Begabung, die Berufswahl und die sonstigen die spätere wirtschaftliche Selbständigkeit der Kinder beeinflussenden Umstände bekannt© Die Möglichkeit, daß die Witwe wieder heiratet und daß ihr Mann ein geringeres Einkommen habe, ist völlig unbestimmt© Ernsthafter ist schon die Möglichkeit, daß die Witwe nach Erreichung der wirt- « / schäftlichen Selbständigkeit durch die Kinder einen höheren Anteil am Einkommen des Mannes beanspruchen könne! als sie aus der Rente erhält© Aber auch dieser Zeitpunkt tritt erst in mehreren Jahren ein, nämlich wenn das jüngere Kind selbständig wird© Wie bis dahin die Verhältnisse sein werden, ist schwer zu übersehen© Zu diesem Zeitpunkt wäre die Witwe, die früher als Büroangestellte tätig war, etwa 46 Jahre alt© Es wäre ihr dann wahrscheinlich noch zuzu demuten, zur Schadensminderung irgendeine Tätigkeit auszuüben, da sie . dann nur noch für sich selbst zu sorgen hätte© Die Möglich- * * 5 * * keit - und damit gemäß § 254 Abs« 2 BGB Verpflichtung - zu einem Nebenerwerb tritt vielleicht schon in den drei Jahren ein* wenn das ältere Kind bereits selbständig ist, aber noch nicht das jüngere, so daß der Zeitpunkt des Eintritts in eine neue Beschäftigung in einem früheren Lebensalter erfolgen könnte« Es wäre also sehr wahrscheinlich, daß sie den höchstens stark 100 DM ausmachenden Unterschied zwischen Rente und Unterhaltsanspruch decken oder zu dem wenigsten stark mindern kann« Kommt die Witwe dieser Verpflichtung nach, so würde sie zudem möglicherweise einen eigenen Rentenanspruch erwerben« ~ Bas Gericht kann der Revision nicht zustimmen, daß die. Witwe schon heute einen nicht durch die Sozialrente gedeckt ten Schaden habe» Auch bei Lebzeiten ihres Mannes wäre bei der Höhe seines Einkommens, seinen eigenen Ausgaben und den berechtigten Ansprüchen der Kinder ihr Anteil nicht höher gewesen als ihre heutige Rentee Wegen der anderen in Betracht kommenden Umstände liegen hingegen so viele Zweifelsfragen und unbeJcannte Umstände vor, daß der Senat bei nochmaliger Nachprüfung seines Ermessens nicht dahin kommen konnte, einen höheren Gesamtstreitwert als 5 000 UM anzunehmen.» Gemäß §§ 546, 554 a ZPO war die Revision daher unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen DroKleinewefers 3)r «K.EoMeyer Hanebeck Engels Hauß