2® Die Revision wendet sich dagegen, daß nicht das Be-rufungsgericht ein Handeln des Verunglückten 0|| auf eigene Gefahr und einen daraus folgenden Ausschluß jeder Haftung der Beklagten angenommen hat. wägung gelangt, daß, wie gewußt habe, spätestens nach mehrmaligem Durchtreten die Bremswirkung bisher immer noch eingetreten sei und daß er, wie den Klägerinnen nicht widerlegt sei, nicht mit einer Verschlimmerung, sondern viel eher mit einer Besserung des Zustandes der Bremsen durch vorhergegangene Reparaturen gerechnet habe; auch sei es von vornherein unwahrscheinlich, daß er, ein 56 Jahre alter verheirateter Hann mit zwei wirtschaftlich noch lange von ihm abhängigen Kindern, sich bewußt einer solch erheblichen Ge-fahr ausgesetzt habe» Die Angriffe, die von der Revision gegen diese WÜrdi-gung erhoben werden und mit denen sie sich auf vermeintlich entgegenstehende Lebenserfahrung und entgegenstehenden Anscheinsbeweis beruft, gehen daran vorüber, daß, wie vom Berufungsgericht freilich auch in diesem Zusammenhang deutlicher hätte herausgestellt werden können, die Ursache des Unfalls nicht in dem bisher aufgetretenen verzögerten fassen der Bremsen infolge Verschlammung des Brems Zylinders, sondern in dem bislang unbekannt gewesenen und ohne nachteiligen Einfluß gebliebenen Vorhandensein des Haarrisses im Haupt bremszylinder gelegen hat, Ausfalleracheinungen, wie sie sich vor dem Unfall gezeigt haben und dem Verunglückten Qflfebe-kannt gewesen sind, haben sich bei dem Unfall nicht bemerkbar gemacht und nicht als Schadensursache ausgewirkt« Von dem Haarriss und der durch ihn begründeten Gefahr, durch die allein der Unfall verursacht worden ist, hat Oflfc nichts gewußt Hur wenn sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch denjenigen Umstand bewußt gewesen ist,' der für den Unfall ursächlich geworden ist, kann sich aber die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses rechtfertigen (BGH L-M 1 zu § 254 /TS a/ BGB)« Selbstverständlich steht es einem Bahrgast frei, einen Haftungsausschluß zuzugestehen, der sich auf Schäden jeder Ursache erstreckt und auch Schäden umfaßt, die sich aus unbekannten Mängeln des Bahrzeugs ergeben« Zu vermuten ist ein solcher Wille aber nicht; vie;l*\ mehr bedarf es zur Annahme eines so weitgehenden Haftungs-ausschlusses einer unzweideutigen Willensbekundung-Der ausdrücklich erklärte Haftungsausschluß eines aus Gefälligkeit mitgenommenen Bahrgastes mag in diesem Sinne verstanden werden können (so im Balle der Entscheidung BGH Ir-M Nr 2 zu § 254 f$7 BGB)o Kommt aber wie hier nur ein stillschweigender Haftungsausschluß in Betracht, so kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden,daß sich der Haftungsausschluß auch auf andere Behler des Bahrzeugs bezieht, als sie dem Bahrgast bekannt geworden sind»In dieser Hinsicht bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt Im übrigen kann aber auch nicht zugegeben werden,daß sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung in Gegensatz zur Le-, benserfahrung gestellt hätte oder daß gar auf Grund Anscheinsbe weises das Bewußtsein des Verunglückten von der Möglichkeit einer Gefährdung hätte angenommen werden müssen,wie sie sich in dem Unfall verwirklicht hat« Ob er dieses Bewußtsein gehabt ha lag auf subjektivem, höchst individuellem Gebiet« Die Revision' irrt, wenn sie aus der vorgenannten Entscheidung. zieht auffassen könne« Daß sich der Fahrgast tatsächlich der Gefährdung durch die Umstände bewußt gewesen sein muß, die später den Eintritt des Unfalls zur Folge gehabt haben, ist begriffsnotwendige Voraussetzung für einen stillschweigenden Haftungsverzicht oder ein Handeln auf eigene Gefahr, mag sich der Fahrgast auch im übrigen nicht darüber klar zu werden brauchen, daß sein Verhalten im Sinne einer derartigen Willenserklärung.aufzufassen ist. Da der Schaden, dessen Ersatz die Klägerinnen begehren, darin besteht, daß ihnen infolge des lodes ihres Ernährers das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist, kann die Verjährungsfrist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und der Revision nicht schon mit dem Unfalltage, dem 19* August 1948, sondern frühestens mit dem Tode des Verunglückten am 4. haben* Die Klageschrift ist nun allerdings erst am 17.« November 1951 beim Landgericht eingereicht und danach der Beklagten am 29* November 1951 zugestellt worden* Bei Einreichung der Klageschrift, dem nach § 207 ZPO für die Unterbrechung der Verjährung maßgebenden Zeitpunkt, waren also schon mehr als drei Jahre seit dem 4* September 1948 verstrichen« Das Berufungsgericht hat aber die Verjährung nach § 203 BGB dadurch als gehemmt angesehen, daß den Klägerinnen das von ihnen bereits am 29« August 1950 nachgesuchte Armenrecht erst" durch den am 7« November 1951 zugefertigten Beschluß des Landgerichts vom 29«-Oktober 1951 bewilligt worden ist* Es hat ausgeführt, die Klägerinnen hätten, als sie das Armenrecht etwa ein Jahr vor Eintritt der Verjährung beantragten, ohne weiteres davon ausgehen können, daß die Entscheidung über das Gesuch so rechtzeitig ergehen würde, daß die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist würde erhöben werden können* Die eingetretene Verzögerung sei für sie nicht vorhersehbar gewesen* Bei dieser Beurteilung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit anerkannter Rechtsprechung« Solange einer Partei, die ausserstande ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen, nicht das Armenrecht bewilligt und - in *1^; Anwaltsprozessen - ein Rechtsanwalt beigeordnet' ist, ist sie an der RechtsVerfolgung verhindert« Hat sie das Armenrechtsgesuch so zeitig angebracht, daß ihr bei vorausschauender Betrachtung die Erhebung der Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist gesichert erscheinen konnte, so ist es im Sin- ne des § 203 Abs 2 BGB als ein die Verjährung hemmender Pall höherer Gewalt zu werten, wenn sich die Entscheidung Über das Armenrechtsgesuch verzögert und die Klage infolgedessen nicht fristgerecht erhoben werden kann (RGZ 87, 52 /?4/557$ 126 >58 ߣJ\ 168, 214 Von diesen Rechtsgrundsätzen abzugehen, besteht keine Veranlassung. « Die Revision entnimmt aber den über das Armenrechtsgesuch der Klägerinnen geführten Akten 3 OH H/50 des Landgerichts Siegen, daß der-Prezeßbevollmächtigte der Klägerinnen— laut einem Aktenvermerk vom 14- April 1951 an diesem Tage die Aussetzung des Armenrechtsverfahrens beantragt und erst mit Eingabe vom 4* August 1951, eingegangen beim Landgericht Siegen am 7. Obwohl sich das Berufungsgericht auf den Inhalt der genannten Akten 3 OH 14/50 des Landgerichts Siegen nicht ausdrücklich bezogen hat, sind sie von ihm bei der Bearbeitung des Rechtsstreits als zu den Prozeßakten gehörig ersichtlich doch mit herangezogen und verwertet worden, können doch nur aus ihnen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Einreichung und Behandlung des Armenrechtsgesuchs der Klägerinnen getroffen worden sein« Dem Angriff der Revision kann daher nicht etwa darum die Beachtung ver- Der Angriff der Revision kann jedoch nicht durchdringen« Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß sich von der Stellung des Antrags vom 14« April 1951 an die Ver^ jährung fortgesetzt hat, so ist sie nach § 203 BGB doch innerhalb der letzten 6 Monate der bis zu dem 4* September 1951 laufenden Verjährungsfrist, nämlich vom 4« März bis* zu dem 14« April 1951, gehemmt gewesen« Diese Zeit ist nach §'205 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen« Die Verjährung konnte daher nicht enden, bevor nicht über den 4« "September 1951 hinaus ein gleicher Zeitraum verstrichen war. März 1951 ein Abwarten im Armenrechtsverfahren für geboten ge-; halten und der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen nach dem weiteren Aktenvermerk vom 14« April 1951 auf fernmündliche Rücksprache die Aussetzung des ArmenrechtsVerfahrens beantragt hatte, zur Einstellung gelangt war und die Strafakten jetzt verfügbar Waren, wie der ProzeBbevollmächtigte dem Landgericht in seiner Eingabe vom 4* August 1951 anzeigte, konnte er ohne besonderen Hinweis auf die demnächst ein- tretende Verjährung erwarten, daß nunmehr innerhalb der verbleibenden Prist von mehr als zwei Monaten die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch ergehen würde und die Klage beim Gericht würde eingereicht werden können,, dies umsomehr, als er schon mit Schriftsatz vom 7« April 1951 besonders nachdrücklich die Dringlichkeit der Sache betont hatte und auch mit der Eingabe vom 4* August 1951 wieder die Bitte um baldige Entscheidung aussprachDanach ist aber die Verjährung vom 7o August 1951 an erneut gehemmt gewesene Daß das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten hat, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken*
2336 046 VI ZS 43/54 Verkündet am 4* Mai 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1« der Witwe Maria V HH| geh« Vflfl^n weg #, 2. pp., Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1 * die Witwe Elfriede 2. Präulein Gerda 0 9 5. die Schülerin Marianne zu 2 und 3 gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, sämtlich wohnhaft in B®pstrasse fl}, Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof. Brt hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vojjf 15. Bezember 1953 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3, Wilhelm OflR, nahm am 19« August 1948 als Mitinhaber der Firma Gebr» Oflfc* Ölgroßhandlung in an einer Fahrt teil, wie sie für geschäftliche Zwecke dieses Unternehmes von dem Fuhrgeschäft des inzwischen verstorbenen und von der Beklagten, beerbten Ewald Vf^mit einem Borgward-Lastkraftwagen durchgeführt zu werden pflegten. Der Wagen wurde von dem als Fahrer in den Diensten des Vitt stehenden Ewald SflH gelenkt» Zwischen Schalksmühle und Brügge kam es infolge Versagens der Bremsen zu einem Zusammenstoß des Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen» Ofl| erlitt Verletzungen, die am 4* September 1948 zu seinem Tode' führten« Die Klägerinnen haben ausser dem zunächst mitverklag-ten - auch V^fc die Verantwortung für den Unfall zu- geschrieben und nach seinem Tode die Beklagte, als seine Er-'. * .r-J bin mit dem Verlangen nach Rentenzahlung auf Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstandenen, durch die Leistungen der Sozialversicherung nicht gedeckten Schadens in Anspruch genommen» Das Landgericht hat ihre Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Im Berufungsverfahren hat die Beklagte in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat ferner u«a« eingewendet, OfB sei auf eigene Gefahr mitgefahren; er habe gewußt, daß die Bremsen nicht in Ordnung gewesen seien; zu demin- s •Y. & ' ff:' 'is dest treffe ihn ein Mitverschulden an seinem Unfälle * / Das Ober’landesgericht hat in Abänderung des landgericht-3. ichen Urteils die Klageansprüche dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger, und im übrigen die Klage abgewiesen« Gegen-daa-Urteil hat die Beklagte Revision^-eingelegt,mit der saß die volle/ Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen. Jt< . .. v % Entscheidungsgründe: 1* Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Schadenshaftung der Beklagten als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns nach § 631 BGB für gegeben gehalten» Den ihr nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB offenstehenden Entlastungsbeweis hat es als nicht geführt angesehen. Wie es festgestellt hat, ist das für den Unfall ursächliche Versagen der Bremsen darauf zu-rückzuführen, daß sich im HauptbremsZylinder ein Haarriß befunden hat, der, als Sjm^das Bremspedal scharf durchtrat, um bei der plötzlichen Geschwindigkeitsverringerung eines vor ihm fahrenden Lastzuges nicht auf diesen aufzufahren, unter dem hierdurch erzeugten hohen Druck die Bremsflüssigkeit hat entweichen lassen und trotz anfänglichen Fassens der Bremsen den Eintritt einer hinreichenden Bremswirkung verhindert hat« Das Vorhandensein des Haarrisses hat sich allerdings erst nach dem Unfall herausgestellt.~Daß die Bremsen so versagten, wie es beim Unfall in Erscheinung getreten ist, hatte sich vorher auch noch nie bemerkbar gemacht« Dagegen hatte sich schon seit Monaten häufig gezeigt, daß die Bremsen jeweils erst nach mehr * *■ maligem Durchtreten des Bremspedals faßten, eine Funktions-% Störung, deren Ursache das Berufungsgericht in einer Verschiam mung des Hauptbremszylinders gesehen hat« Alle Versuche, diesen Mangel zu beheben, hatten sich als nutzlos erwiesen« Zumindest nach dem letzten, Ende Juni / Anfang Juli 1948 vorgenommenen Instandsetzungsversuch, so hat das Berufungsgericht ausgefühnr7~sei die Notwendigkeit einer durchgreifenden Untersuchung der Bremsen und notfalls einer Stillegung des Fahrzeugs offenbar geworden« Die Beklagte habe nicht dargetan, daß bei dieser Sachlage ihr verstorbener Ehemann, als er die Fahrt mit dem Wagen durch Sf^^^habe ausfUhren lassen, die von ihm als Fahrzeughalter im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt beobachtet habe oder daß der Unfallschaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre«. Auf der änderen Seite hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten O^HIan seinem Unfall für gegeben gehalten. Wie es festgestellt hat, ist ihm bekannt gewesen, daß die Bremsen des Fahrzeugs oft erst nach ’’ mehrfachem Durchtreten faßten. Aus der ihm annähernd bekannten Häufigkeit der BremsStörungen habe er verständigerweise schlie ßen müssen, daß der Fahrzeughalter. der Bremsanlage zu demindest nicht die gebotene Aufmerksamkeit zugewendet habe und daß daher auch mit dem Vorhandensein weiterer bisher vielleicht noch nicht in Erscheinung getretener Mängel zu rechnen sei. Er habe die Entstehung des Schadens dadurch fahrlässig mitverursacht, daß er trotzdem nicht mit einer Gefährdung gerechnet habe und im Wagen mitgefahren sei. In Anwendung der §§ 846, ..'S' ■ * / • 'W .h 254 BGB hat das Berufungsgericht hiernach die Ersatzpflicht der Beklagten auf zwei Drittel des geltend gemachten Schadens begrenzt. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen« Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen* 2® Die Revision wendet sich dagegen, daß nicht das Be-rufungsgericht ein Handeln des Verunglückten 0|| auf eigene Gefahr und einen daraus folgenden Ausschluß jeder Haftung der Beklagten angenommen hat. Daß vom Berufungsgericht ein Haftungsausschluß verneint worden ist, läßt sich im Ergebnis jedoch nicht beanstanden. « Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß ein Haftungsausschluß nur dann angenommen werden könnte, wenn der Verunglückte durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten eingewilligt hätte, die Folgen einer auf der Fahrt möglicherweise eintretenden Schädigung zu tragen,und daß auf eine stillschweigende Einwilligung, wie sie hier allein in Frage steht, nur dann geschlossen werden könnte', wenn er sich der Möglichkeit einer Gefährdung wirklich bewußt gewor den wäre. Das Berufungsgericht hat trotz der festgestellten Kenntnis des Of^von den bisher häufiger aufgetretenen Bremsstörungen nicht als erwiesen angesehen, daß diese Voraussetzung Vorgelegen hat. Es ist der Ansicht, O^Rsei überzeugt gewesen, daß bei vorsichtiger Fahrweise, auf die er während der Fahrt hingewirkt habe, keine Gefährdung gegeben sei. Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht auf Grund der Er- rrr ' * 6 — wägung gelangt, daß, wie gewußt habe, spätestens nach mehrmaligem Durchtreten die Bremswirkung bisher immer noch eingetreten sei und daß er, wie den Klägerinnen nicht widerlegt sei, nicht mit einer Verschlimmerung, sondern viel eher mit einer Besserung des Zustandes der Bremsen durch vorhergegangene Reparaturen gerechnet habe; auch sei es von vornherein unwahrscheinlich, daß er, ein 56 Jahre alter verheirateter Hann mit zwei wirtschaftlich noch lange von ihm abhängigen Kindern, sich bewußt einer solch erheblichen Ge-fahr ausgesetzt habe» Die Angriffe, die von der Revision gegen diese WÜrdi-gung erhoben werden und mit denen sie sich auf vermeintlich entgegenstehende Lebenserfahrung und entgegenstehenden Anscheinsbeweis beruft, gehen daran vorüber, daß, wie vom Berufungsgericht freilich auch in diesem Zusammenhang deutlicher hätte herausgestellt werden können, die Ursache des Unfalls nicht in dem bisher aufgetretenen verzögerten fassen der Bremsen infolge Verschlammung des Brems Zylinders, sondern in dem bislang unbekannt gewesenen und ohne nachteiligen Einfluß gebliebenen Vorhandensein des Haarrisses im Haupt bremszylinder gelegen hat, Ausfalleracheinungen, wie sie sich vor dem Unfall gezeigt haben und dem Verunglückten Qflfebe-kannt gewesen sind, haben sich bei dem Unfall nicht bemerkbar gemacht und nicht als Schadensursache ausgewirkt« Von dem Haarriss und der durch ihn begründeten Gefahr, durch die allein der Unfall verursacht worden ist, hat Oflfc nichts gewußt Hur wenn sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch denjenigen Umstand bewußt gewesen ist,' der für den Unfall ursächlich geworden ist, kann sich aber die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses rechtfertigen (BGH L-M 1 zu § 254 /TS a/ BGB)« Selbstverständlich steht es einem Bahrgast frei, einen Haftungsausschluß zuzugestehen, der sich auf Schäden jeder Ursache erstreckt und auch Schäden umfaßt, die sich aus unbekannten Mängeln des Bahrzeugs ergeben« Zu vermuten ist ein solcher Wille aber nicht; vie;l*\ mehr bedarf es zur Annahme eines so weitgehenden Haftungs-ausschlusses einer unzweideutigen Willensbekundung-Der ausdrücklich erklärte Haftungsausschluß eines aus Gefälligkeit mitgenommenen Bahrgastes mag in diesem Sinne verstanden werden können (so im Balle der Entscheidung BGH Ir-M Nr 2 zu § 254 f$7 BGB)o Kommt aber wie hier nur ein stillschweigender Haftungsausschluß in Betracht, so kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden,daß sich der Haftungsausschluß auch auf andere Behler des Bahrzeugs bezieht, als sie dem Bahrgast bekannt geworden sind»In dieser Hinsicht bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt > keinen Anhalt für eine ausdehnende Beurteilung« Im übrigen kann aber auch nicht zugegeben werden,daß sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung in Gegensatz zur Le-, benserfahrung gestellt hätte oder daß gar auf Grund Anscheinsbe weises das Bewußtsein des Verunglückten von der Möglichkeit einer Gefährdung hätte angenommen werden müssen,wie sie sich in dem Unfall verwirklicht hat« Ob er dieses Bewußtsein gehabt ha lag auf subjektivem, höchst individuellem Gebiet« Die Revision' irrt, wenn sie aus der vorgenannten Entscheidung. (BGH L-M 1, 4 zu § 254 £b a/ BGB) glaubt herauslesen zu können, daß es nicht darauf anzukommen brauche, welche Gedanken oder Vorstellungen sich der Verunglückte in dieser Hinsicht gemacht habe, wenn nur der Wagenführer sein Verhalten als Haftungsver- zieht auffassen könne« Daß sich der Fahrgast tatsächlich der Gefährdung durch die Umstände bewußt gewesen sein muß, die später den Eintritt des Unfalls zur Folge gehabt haben, ist begriffsnotwendige Voraussetzung für einen stillschweigenden Haftungsverzicht oder ein Handeln auf eigene Gefahr, mag sich der Fahrgast auch im übrigen nicht darüber klar zu werden brauchen, daß sein Verhalten im Sinne einer derartigen Willenserklärung.aufzufassen ist. Es war Sache der Beklagten, diese Voraussetzung ln Bezug auf den Verunglückten zutun» Wenn sich das Berufungsgericht von ihrem Vorliegen nicht hat überzeugen können, so ist diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung im Revisionsverfahren nicht an greifbar« 3* Die Angriffe der Revision richten sich weiter vor allem dagegen, daß die Verjährung der Klageansprüche vom Berufungsgericht verneint worden ist. Die Revision kann auch hiermit nicht durchdringen. . Hach § 852 BGB unterliegen die auf § 831, 844 BGB gegründeten Ansprüche der Klägerinnen der Verjährung mit dem Ablauf von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem sie von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt haben. Da der Schaden, dessen Ersatz die Klägerinnen begehren, darin besteht, daß ihnen infolge des lodes ihres Ernährers das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist, kann die Verjährungsfrist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und der Revision nicht schon mit dem Unfalltage, dem 19* August 1948, sondern frühestens mit dem Tode des Verunglückten am 4. September 1948 zu laufen begonnen5 haben* Die Klageschrift ist nun allerdings erst am 17.« November 1951 beim Landgericht eingereicht und danach der Beklagten am 29* November 1951 zugestellt worden* Bei Einreichung der Klageschrift, dem nach § 207 ZPO für die Unterbrechung der Verjährung maßgebenden Zeitpunkt, waren also schon mehr als drei Jahre seit dem 4* September 1948 verstrichen« Das Berufungsgericht hat aber die Verjährung nach § 203 BGB dadurch als gehemmt angesehen, daß den Klägerinnen das von ihnen bereits am 29« August 1950 nachgesuchte Armenrecht erst" durch den am 7« November 1951 zugefertigten Beschluß des Landgerichts vom 29«-Oktober 1951 bewilligt worden ist* Es hat ausgeführt, die Klägerinnen hätten, als sie das Armenrecht etwa ein Jahr vor Eintritt der Verjährung beantragten, ohne weiteres davon ausgehen können, daß die Entscheidung über das Gesuch so rechtzeitig ergehen würde, daß die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist würde erhöben werden können* Die eingetretene Verzögerung sei für sie nicht vorhersehbar gewesen* Bei dieser Beurteilung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit anerkannter Rechtsprechung« Solange einer Partei, die ausserstande ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen, nicht das Armenrecht bewilligt und - in *1^; Anwaltsprozessen - ein Rechtsanwalt beigeordnet' ist, ist sie an der RechtsVerfolgung verhindert« Hat sie das Armenrechtsgesuch so zeitig angebracht, daß ihr bei vorausschauender Betrachtung die Erhebung der Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist gesichert erscheinen konnte, so ist es im Sin- ne des § 203 Abs 2 BGB als ein die Verjährung hemmender Pall höherer Gewalt zu werten, wenn sich die Entscheidung Über das Armenrechtsgesuch verzögert und die Klage infolgedessen nicht fristgerecht erhoben werden kann (RGZ 87, 52 /?4/557$ 126 >58 ߣJ\ 168, 214 Von diesen Rechtsgrundsätzen abzugehen, besteht keine Veranlassung. Die Revision tritt ihnen auch nicht entgegenc « Die Revision entnimmt aber den über das Armenrechtsgesuch der Klägerinnen geführten Akten 3 OH H/50 des Landgerichts Siegen, daß der-Prezeßbevollmächtigte der Klägerinnen— laut einem Aktenvermerk vom 14- April 1951 an diesem Tage die Aussetzung des Armenrechtsverfahrens beantragt und erst mit Eingabe vom 4* August 1951, eingegangen beim Landgericht Siegen am 7. August 1951, um Beiziehung der Strafakten 8 Js 88/49 StA Hagen gegen Schäfer u<a. und baldige Entschei-duhg über das Armenrechtsgesuch gebeten habe, jeweils ohne^:^ Rinweis auf den Ablauf der Verjährungsfrist Sie ist de£~Agjr&? sicht, daß unter diesen Umständen mit einer rechtzeitigen Entscheidung über das Armenrechtsgesuch nicht habe gerechnet werden können und daß. die Versäumung der Verjährungsfrist «* , * # nicht als unverschuldet angesehen werden könne. Obwohl sich das Berufungsgericht auf den Inhalt der genannten Akten 3 OH 14/50 des Landgerichts Siegen nicht ausdrücklich bezogen hat, sind sie von ihm bei der Bearbeitung des Rechtsstreits als zu den Prozeßakten gehörig ersichtlich doch mit herangezogen und verwertet worden, können doch nur aus ihnen die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Einreichung und Behandlung des Armenrechtsgesuchs der Klägerinnen getroffen worden sein« Dem Angriff der Revision kann daher nicht etwa darum die Beachtung ver- sagt werden, weil er sich auf ein neues tatsächliches Vorbringen stütze, das sie in den Rechtsstreit einführe« Es besteht kein Hindernis, bei der Beurteilung der Präge der Verjährung die aus den angezogenen Akten ersichtlichen Vorgänge in Betracht zu ziehen« Der Angriff der Revision kann jedoch nicht durchdringen« Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß sich von der Stellung des Antrags vom 14« April 1951 an die Ver^ jährung fortgesetzt hat, so ist sie nach § 203 BGB doch innerhalb der letzten 6 Monate der bis zu dem 4* September 1951 laufenden Verjährungsfrist, nämlich vom 4« März bis* zu dem 14« April 1951, gehemmt gewesen« Diese Zeit ist nach §'205 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen« Die Verjährung konnte daher nicht enden, bevor nicht über den 4« "September 1951 hinaus ein gleicher Zeitraum verstrichen war. Danach lief die Verjährungsfrist nunmehr also bis zu dem 15« Oktober 1951. Inzwischen hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen aber mit der am 7« August 1951 eingereichten Eingabe vom 4. August 1951 beantragt, dem Armenrechtsverfahren Portgang zu geben« Dies war noch über zwei Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist. Da das Strafverfahren, bis zu dessen Entscheidung das Landgericht nach einem Aktenvermerk vom 20. März 1951 ein Abwarten im Armenrechtsverfahren für geboten ge-; halten und der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen nach dem weiteren Aktenvermerk vom 14« April 1951 auf fernmündliche Rücksprache die Aussetzung des ArmenrechtsVerfahrens beantragt hatte, zur Einstellung gelangt war und die Strafakten jetzt verfügbar Waren, wie der ProzeBbevollmächtigte dem Landgericht in seiner Eingabe vom 4* August 1951 anzeigte, konnte er ohne besonderen Hinweis auf die demnächst ein- *6 tretende Verjährung erwarten, daß nunmehr innerhalb der verbleibenden Prist von mehr als zwei Monaten die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch ergehen würde und die Klage beim Gericht würde eingereicht werden können,, dies umsomehr, als er schon mit Schriftsatz vom 7« April 1951 besonders nachdrücklich die Dringlichkeit der Sache betont hatte und auch mit der Eingabe vom 4* August 1951 wieder die Bitte um baldige Entscheidung aussprachDanach ist aber die Verjährung vom 7o August 1951 an erneut gehemmt gewesene Daß das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten hat, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken* Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr* Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K.E.Meyer Hanebeck Dr* Hauß j "H 1 i