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BGH

Gericht: BGH

Ler Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Halterin des Kraftfahrzeuges in Anspruch, den Beklagten zu 2) ans unerlaubter Handlung» Er hat Ersatz der Behandlungskosten mit insgesamt 49?82 LM (348,52 + 99,65 RM +5.DM), sowie der Reparaturkosten für das Motorrad mit 59,15 RM und des ihm entstandenen Gewinnausfalls verlangt» Liesen hat er bis zur Währungsreform mit 28 479,50 RM beziffert, da die beiden Kohlenhandlungen, die er mit seinem Bruder als Teilhaber betrieben habe, durch den Ausfall seiner Arbeitskraft erheblich zurückgegangen seien» Weiter meint der Kläger, auch in Zukunft sei noch ein durch den Unfall hervorgerufener Schaden zu erwarten, ge Id» Io Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Land-1 gerieht davon ausgegangen, dass die Beklagten für den Unfall einzustehen haben und zwar die Beklagte zu 1) im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes, der Beklagte zu 2) aus unerlaubter Handlung, Dies ist von der Revision nicht angegriffen; sie will auch offenbar eine weitergehende Haftung der Beklagten zu 1) nicht geltend machen, da der Schmerzensgeldanspruch nur gegen den Beklagten zu 2) als Fahrer des Lastkraftwagens erhoben worden ist, nicht aber gegen die Beklagte zu 1). Weiter fehle eine genaue Verteilung des zuerkannten Betrages auf die einzelnen immateriellen Schädenv Die gegen die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes erhobenen Rügen sind nicht begründet - Die Revision verkennt offenbar, dass die Bemessung des~~Söhmerzensgeldes ebenso wie die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und mit der Revision nicht gerügt werden kann» Hur dann, wenn die Bemessung einen Rechtsfehler enthält, kann das Revisionsgericht der Rüge stattgeben» Ein solcher Irrtum des Berufungsgerichts] ist nicht erkennbare Es ist kein Umstand, der auf die Höhe des Schmerzensgeldes als einer billigen Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden von Einfluss sein könnte, unberücksichtigt geblieben» Vor allem hat das Berufungsge-» bis am 13* April 1944 die Venenentzündung festgestellt worden sei, lägen Brückensymptome zwischen Unfall und Venenentzündung vor- Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Venenentzündung am rechten Unterschenkel, die erstmalig am 13* April 1944 diagnostiziert worden sei, auf den Unfall zurückzuführen* Die Entwicklung der Krampfadern sei aber konstitutionell zu erklären, durch den Unfall könne nur eine Versohlimmerung eines bestehenden Leidens anerkannt werden- Dagegen seien auch die später aufgetretenen Venenentzündungen in den Jahren 1946, 1947 als unmittelbare Folge des Unfalls anzuerkennen. Das Berufungsgericht kommt auf Grund dieses Gutachtens zu dem Ergebnis, der Kläger sei in seinem Wohlbefinden als Folge des Unfalls längere Zeit nicht unerheblich beeinträchtigt wordeni Das Berufungsgericht hat auch die Hechtsnatur des Schmer-^;; zensgeldes als eines Schadensersatzanspruchs nicht verkannt, es hat auch ausdrücklich die Höhe des gewährten Schmerzens-geldes in Beziehung zu den Beeinträchtigungen und den Nach- Ji teilen gesetzt, die der Kläger erlitten hat. 65 RM und 183 >10 DM mit der Begründung aberkannt, diese Posten seien nicht belegt* Wenn das Berufungsgericht für diese Forderungen besondere Belege für erforderlich hielte, hätte es den Kläger darauf hinweisen müssen, insoweit sei § 139 ZPO verletzt. Die Nichtausübung des Pragerechts stellt daher nur dann einen Revisionsgrund dar, wenn das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Verhandlung hätte erkennen müssen, dass die Parteien Beweismittel hätten beibringen können, das Nicht-vorbringen aber offenbar auf einem Versehen oder einer Verkennung der Rechtslage beruht* Dies liegt hier jedoch nicht vor* Bereits in der Klageschrift hat der Kläger den Betrag von 99,65 RM ohne Beweisantritt geltend gemacht* Vom Landgericht wurde ihm dieser Betrag daher nicht zugesprochen* In einem solchen Palle besteht nun keine Veranlassung für das Berufungsgericht, darauf hinzuweisen, dass dieser Beweis noch anzutreten sei, zu demal die Beklagten bereits im Schriftsatz vom 1* März 1950 den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten und nur einen Posten über die Kosten des Heilverfahrens mit 348,52 RH = 34,85 DM hiervon ausgenommen haben» Dasselbe muss für den in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Arztkosten in Höhe von 183,10 DM gelten* Auch hier bestand keine Verpflichtung des Gerichts, die durch einen Anwalt vertretene Partei auf den fehlenden Beweisantritt hinzuweisen« Die Beklagten haben diesen Posten im Schriftsatz vom 27« Februar 1952 bestritten Der Kläger musste sich darauf einrichten« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verdienstausfall des Klägers verneint« Zunacbi sei.es unzutreffend, dass der Kläger, wie das Berufungsgeri angenommen, seinen Geschäftsbetrieb in betreibe, Bas Geschäft des Klägers liege in Kfl|. Gerade in einem Fall, wie dem vor-;] liegenden, in dem dem Beweisführer ein eindeutiger Nachweis über die Höhe des Schadens nicht möglich sei, könne das Ge-, rieht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugt Diese~Rügen vermögen ebenfalls nicht der Revision zu dem Erfolg zu verhelfen* Die Verneinung eines Verdienstausfalls des Klägers durch das Berufungsgericht beruht in erster Linie auf der vom Kläger vorgelegten Aufstellung über die Einkünf-te seines Kohlenhandelsgeschäfts in den Jahren 1940 bis 1947* Hieraus ergab sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Geschäftsrückgang bereits vor dem dieser Klage^ zugrunde liegenden Unfall* Es lässt auch keinen Rechtsirrtum ' erkennen, wenn das Berufungsgericht diesen Rückgang als eine Folge des Krieges und die Entwicklung des Geschäfts als typisch für die Kriegs- und Nachkriegsjahre betrachtet, wie 73 es gerade für KiHV^ä seine Umgebung als luftgefährdetes Gebiet zuträfe* Wenn^das Gericht, wie es nach dem Tatbestand des Berufun Urteils scheint, wirklich irrig angenommen haben sollte, das Geschäft des Klägers habe sich in JSBHBBBi und nicht in selbst befunden, so vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen* Der Kläger hat steht als seine Anschrift jflHH bei angegeben* Dies ergibt sowohl die Klage Schrift als auch die vom Kläger eingereichten Rechnungen für die Hefcaraturen des Kraftfahrzeugs und der Ärzte* Auch in den ärztlichen Gutachten ist stets die gleiche Anschrift enthalte Es hätte unter diesen Umständen für den Kläger Veranlassung bestanden, besonders darauf hinzur/eisen, dass sich der Geschäftsbetrieb, wie die Revision erstmalig vorträgt, nicht in JBIHBVbei KBp? sondern in KBi im HHfhaus befund hat* Im übrigen hat das Berufungsgericht auch dieser von der Revision vorgetragenen Tatsache über die Lage des Geschäftsbetriebes der Kohlenhandlungen ersichtlich keine Bedeutung beigemessen, denn es stellt es in seinen Ausführungen über den Umsatz der Kohlenhandelsgeschäfte gerade auf kB und seine Umgebung ab und. "Das gilt auch-JEür JBBBBV» wo der Geschäftsbe-trieb des Klägers liegt, zu demal kBP und Umgebung das Absatzgebiet für den Kläger darstellten Wenn die Revision zu der Auffassung gelangt, das Berufungsgericht sei mit Rücksicht auf die Lage des Geschäftsbetriebes von einem Kleinbetrieb ausgegangen, während der Kläger Mitinhaber eines erheblichen Geschäftsbetriebes gewesen sei, so findet dies in dem Urteil keine Stütze« Kläger behaupteten Ausfalls der Einnahmen die Abwanderung eines Teiles der Bevölkerung seit Mitte 1943 berücksichtigt, nicht aber die Tatsache, dass nach der Einstellung der Kampf handlungen eine «gegenteilige Bewegung« eingesetzt habe« Der Kläger hatte, was das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat, Angaben über seinen Kundenkreis gemacht, zu dem keine bevorrechtigten Abnehmer gehörten* Auch, die allgemeinen Verhältnisse der Nachkriegszeit in XBP und Umgebung, wo ebenso wie an anderen Orten die Kohlenbewirtschaftung beibäialten worden ist, sind berücksichtigt und damit auch die dem ortsansässigen Gericht zweifellos bekannten Umstände Über die Bewegungen der Bevölkerung, die die Revision vermisst« Die vom Berufungsgericht für den Umsatz des Klägers und die Wirkung seiner Verletzung aus den Gesamtumständen gezogene Boigerung lässt somit einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Der Kläger hat ^ nicht, wie die Revision meint, ausdrücklich ein Gutachten verlangt, sondern in der Berufungsbegründung mit Recht nur ausgeführt: «Diese Schätzung mag einem Sachverständigen, etwa einem Wirtschaftsprüfer anvertraut werden. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe einen vollen* Nachweis eines Schadens verlangt und damit die Anwendbarkeit des § 287 ZPO auf die Präge, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder das zu ersetzende Interesse belaufe, verkannt. Bei der Prüfung, ob dem Kläger durch den Unfall ein Verdienst entgangen ist, hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landge-rieht alle Umstände gewürdigt* Es hat ausgeführt, für die Zeit bis 1951 sei ein Schaden «nicht dargetan«, jedoch nicht ausgesprochen, der Schaden sei "nicht nachgewiesen”, was die Revision als Verkennung des § 287 ZPO bezeichnen wollte. von § 286 ZPO vollen Beweis für den ihm entstandenen Schaden erbringen; auch bereits beim Land- und Berufungsgericht ist ausdrücklich auf die freie SchätzungsmÜglichkeit hingewiesen worden* Hier konnte aber ein Schaden verneint werden* da die bisherigen Darlegungen auch unter Berücksichtigung des § 139 ZPO.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
HöheUnfallBMBerufungsgerichtZPOKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

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2350 046 st*
VI ZR 43 y53
Verkündet am 21« April 1954 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Namen des Volkes
 des Ludwig W(
In dem Rechtsstreit
 in KdB, FflBHBplatz
 Klägers, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 gegen
1,	die Firma WeJBI &	GmbH in
LBB^strasseTH^BÄTgesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2),
2.	den Geschäftsführer Horst OMB, ebenda,
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Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschluss- "ifl berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br« Meiß und der Bundesrichter Dr*Kleinewefers, Hanebeck, Br«Bode und Br.Hauß
 für Recht erkannt%
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11« Dezember 1952 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Kläger aufer-legt«

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Von Rechts wegen
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Tatbestand.?
Am 10o März 1943 fuhr der damals 49 Jahre alte Klager mit einem Leichtmotorrad in Kfl} über die strasse in Richtung	Als	er	die Kreuzung
 Mi^BHHBi^trasse/BCHHHistrasse bereits überquert hatte, wurde das Hinterrad seines Leichtmctcrrades von einem
 von links aus der B®HHBH|strasse kommenden Lieferwagen _:
der Beklagten zu 1). der von dem Beklagten zu 2) gesteuert wurde, erfasst und umgeworfen»
Lurch den Unfall erlitt der Kläger Verletzungen an beiden Unterschenkeln» Er musste sich einige Monate ambulant ärztlich behandeln lassen. Er hatte Beschwerden beim Gehen (Oberempfindlichkeit, Ermüdbarkeit)» 1944 und 1946 musste er sich wegen einer Nervenentzündung im rechten Unterschenkel in ärztliche Behandlung begeben*
Ler Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Halterin des Kraftfahrzeuges in Anspruch, den Beklagten zu 2) ans unerlaubter Handlung» Er hat Ersatz der Behandlungskosten mit insgesamt 49?82 LM (348,52 + 99,65 RM +5.DM), sowie der Reparaturkosten für das Motorrad mit 59,15 RM und des ihm entstandenen Gewinnausfalls verlangt» Liesen hat er bis zur Währungsreform mit 28 479,50 RM beziffert, da die beiden Kohlenhandlungen, die er mit seinem Bruder als Teilhaber betrieben habe, durch den Ausfall seiner Arbeitskraft erheblich zurückgegangen seien» Weiter meint der Kläger, auch in Zukunft sei noch ein durch den Unfall hervorgerufener Schaden zu erwarten, ge Id»
sodann begehrt er Schmerzens-
Ler Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2 896,82 LM und den Beklagten zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 2 000 LM zu verurteilen und festzustellen, dass beide Beklagte
 als Gesamtschuldner ihm allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen haben«
-^ie Beklagten haben die Höhe der Behandlungskosten mit 348,52 BM nicht bestritten, wohl aber jeden Verdienstausfall sowie eine Nervenentzündung als Folgen des Unfalls«
Bas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 43,82 BM verurteiltr Weiter hat es den Beklagten zu 2) zur Leis eines Schmerzensgeldes von 250 BM verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen* gegenüber dem Beklagten zu. 1) jedoch nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes. Bie weitergehenden Ansprüche sind abgewiesen worden«
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In der Berufungsinstanz hat der Kläger schliesslich beantragt, zu dem Ausgleich des ihm bis zu dem 17.. März 1951 entstandenen Vermögensschadens die Beklagten zur Zahlung von 6 132,35 BM und zu dem Ausgleich des späteren Schadens ihm bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres eine monatliche Rente von 78,40 BM zuzuerkennen. Weiter hat er ein Schmerzensgeld von 2 000 BM vom Beklagten zu 2) begehrt-
Bie Beklagten haben Zurückweisung der Berufung des Klägers und im Wege der Anschlussberufung Abweisung der erhobenen Feststellungsklage beantragt*
Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 BM (an Stelle vcn 250 BM) zuerkannt* Bie weitergehende Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten sind J
zurückgewiesen worden.	j
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des j Klägers.. Er möchte erreichen, dass seinen in der Berufungs-j instanz gestellten Anträgen entsprochen werde. Bie Beklagt^ bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Revision musste der Erfolg versagt bleiben*
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 Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Land-1 gerieht davon ausgegangen, dass die Beklagten für den Unfall einzustehen haben und zwar die Beklagte zu 1) im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes, der Beklagte zu 2) aus unerlaubter Handlung, Dies ist von der Revision nicht angegriffen; sie will auch offenbar eine weitergehende Haftung der Beklagten zu 1) nicht geltend machen, da der Schmerzensgeldanspruch nur gegen den Beklagten zu 2) als Fahrer des Lastkraftwagens erhoben worden ist, nicht aber gegen die Beklagte zu 1).
II •
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die rechtliche Natur des Sc ximerz ensgeld-anspruchs nicht beachtet. Insbesondere sei die Zweckbestimmung des Schmerzensgeldanspruchs als eines Schadensersatzanspruchs hier nicht genügend gewürdigt wordene Nur der Betrag sei ausreichend, der zur Beseitigung der verursachten,Nachteile geeignet sei* Folgende Schäden seien entsprechend abzugelten i
lc Die langandauernden Schmerzen infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen!
2c die in der Folgezeit bestehenden erheblichen klopfenden Schmerzen und Zuckungen in der Muskulatur der rechten Wade;
 
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3. die Beschränkung des Klägers in der Benutzung seiner Beine, die ihn zwinge, von der gewohnten sportlichen Betätigung (Tennisspiel) Abstand zu nehmen«,
Weiter fehle eine genaue Verteilung des zuerkannten Betrages auf die einzelnen immateriellen Schädenv
 Die gegen die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes erhobenen Rügen sind nicht begründet - Die Revision verkennt offenbar, dass die Bemessung des~~Söhmerzensgeldes ebenso wie die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und mit der Revision nicht gerügt werden kann» Hur dann, wenn die Bemessung einen Rechtsfehler enthält, kann das Revisionsgericht der Rüge stattgeben» Ein solcher Irrtum des Berufungsgerichts] ist nicht erkennbare Es ist kein Umstand, der auf die Höhe des Schmerzensgeldes als einer billigen Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden von Einfluss sein könnte,
 unberücksichtigt geblieben» Vor allem hat das Berufungsge-»
rieht die Verletzungen und ihre immateriellen Folgen der Bemessung zugrunde gelegt«'
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der Unfall nur eine Verschlimmerung des alten Leidens des Klägers verursacht» Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf das Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik	Hiernach]
wurden bei dem Kläger ein Platt-Knickfuss beiderseits, eine Erweiterung der Hautvenen sowie mehrere thrombosierte Vene**] knoten an beiden Unterschenkeln festgestellt« Danach kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger an Krampfadern beider Unterschenkel leidet, wobei sich am rechten Uni Schenkel mehr thrombotische Knoten als im linken befinden.
Da der Kläger seit dem Unfall wegen der Schmerzhaftigkeit
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des rechten Unterschenkels laufend ärztlich behandelt worden sei? bis am 13* April 1944 die Venenentzündung festgestellt worden sei, lägen Brückensymptome zwischen Unfall und Venenentzündung vor- Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Venenentzündung am rechten Unterschenkel, die erstmalig am 13* April 1944 diagnostiziert worden sei, auf den Unfall zurückzuführen* Die Entwicklung der Krampfadern sei aber konstitutionell zu erklären, durch den Unfall könne nur eine Versohlimmerung eines bestehenden Leidens anerkannt werden- Dagegen seien auch die später aufgetretenen Venenentzündungen in den Jahren 1946, 1947 als unmittelbare Folge des Unfalls anzuerkennen.
Das Berufungsgericht kommt auf Grund dieses Gutachtens zu dem Ergebnis, der Kläger sei in seinem Wohlbefinden als Folge des Unfalls längere Zeit nicht unerheblich beeinträchtigt wordeni
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Das Berufungsgericht hat auch die Hechtsnatur des Schmer-^;; zensgeldes als eines Schadensersatzanspruchs nicht verkannt, es hat auch ausdrücklich die Höhe des gewährten Schmerzens-geldes in Beziehung zu den Beeinträchtigungen und den Nach- Ji teilen gesetzt, die der Kläger erlitten hat. Wenn das Beru- lj| fungsgericht auch die Schäden, die durch den Unfall ent-standen (langandauernde Schmerzen), und die späteren Beein-trächtigungen•infolge der klopfenden Schmerzen und Zuckungen in der Muskulatur der rechten Wade nicht im einzelnen ausdrüc lieh erwähnt, so ist doch in seinen Ausführungen, der Kläger sei in seinem Wohlbefinden durch längere Zeit nicht unbeträcht^i lieh als Folge des Unfalls beeinträhhtigt worden, ersichtlich eine Berücksichtigung aller erlittenen Schmerzen und Beein- S trächtigungen enthalten, also auch die der langandauernden ^5 Schmerzen unmittelbar nach dem Unfall. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, jede Beschwerde des Klägers, wie z-B.

Zucken in der Muskulatur der rechten Wade, im einzelnen aufzuführen*
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Beruf gericht sogar ausdrücklich erwähnt, dass der Kläger seinen sportlichen Neigungen nicht mehr wie früher nachgehen kann, die hiergegen erhobene Büge der Revision ist daher unbegründet,, Allerdings hat das Berufungsgericht, was der Sachlage nach angemessen ist, in diesem Zusammenhang auch berücksich tigt, dass der Kläger infolge zunehmenden Alters, z«Zt* des Unfalls war der Kläger bereits 49 Jahre alt, nicht mehr in dem alten Masse den Sport hätte ausüben können«,
Die von der Revision zur Bemessung der Höhe des Schmer zensgeldes erhobenen Rügen sind somit nicht begründet*
III«
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe / zu Unrecht dem Kläger die Beträge von 99? 65 RM und 183 >10 DM mit der Begründung aberkannt, diese Posten seien nicht belegt* Wenn das Berufungsgericht für diese Forderungen besondere Belege für erforderlich hielte, hätte es den Kläger darauf hinweisen müssen, insoweit sei § 139 ZPO verletzt. Der Kläger hätte sich dann darauf berufen, dass sich die Belege im Besitz der Versicherungsgesellschaft der Be klagten befänden«
Diese Rüge der Revision 1st ebenfalls unbegründet»
§ 139 ZPO hat nicht die Aufgabe, die Parteien von der Pflicht, ihre Behauptungen zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, zu befreien« Die Vorschrift soll vielmehr im Interesse einer sachgemässen Entscheidung Vorsorge tref'

• 3 **»
fen, dass nicht ein blosses Versehen oder Übersehen den Par teien zu dem Nachteil gereicht (vgl Urteil des BGH vom 28* Februar 1952, XII ZPO § 139 - (3) )•
Die Nichtausübung des Pragerechts stellt daher nur dann einen Revisionsgrund dar, wenn das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Verhandlung hätte erkennen müssen, dass die Parteien Beweismittel hätten beibringen können, das Nicht-vorbringen aber offenbar auf einem Versehen oder einer Verkennung der Rechtslage beruht*
Dies liegt hier jedoch nicht vor* Bereits in der Klageschrift hat der Kläger den Betrag von 99,65 RM ohne Beweisantritt geltend gemacht* Vom Landgericht wurde ihm dieser Betrag daher nicht zugesprochen* In einem solchen Palle besteht nun keine Veranlassung für das Berufungsgericht, darauf hinzuweisen, dass dieser Beweis noch anzutreten sei, zu demal die Beklagten bereits im Schriftsatz vom 1* März 1950 den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten und nur einen Posten über die Kosten des Heilverfahrens mit 348,52 RH = 34,85 DM hiervon ausgenommen haben»
Dasselbe muss für den in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Arztkosten in Höhe von 183,10 DM gelten* Auch hier bestand keine Verpflichtung des Gerichts, die durch einen Anwalt vertretene Partei auf den fehlenden Beweisantritt hinzuweisen« Die Beklagten haben diesen Posten im Schriftsatz vom 27« Februar 1952 bestritten Der Kläger musste sich darauf einrichten«
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IV,

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verdienstausfall des Klägers verneint« Zunacbi sei.es unzutreffend, dass der Kläger, wie das Berufungsgeri angenommen, seinen Geschäftsbetrieb in	betreibe,
 Bas Geschäft des Klägers liege in Kfl|. Es handle sich also nicht um einen Kleinbetrieb auf einem Dorf, sondern um einen erheblichen Geschäftsbetrieb im Zentrum der Stadt KflB* Die« ser IrrtünTdes Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung des § 286 ZPO*
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zeitverhältnisse hätten eine GeschäftsSteigerung unmöglich gemacht, widerspreche ausserdem der Erfahrung, Nicht nur die infolge^ der FliegerSchäden bedingte Abwanderung eines grossen Teiles! der Bevölkerung der Stadt KflR sei für den Umsatz des Klägej von Bedeutung, entsprechend sei auch der grosse Zustrom Bevölkerung in der Nachkriegszeit, wodurch die Einwohnerzahl’! der Stadt wieder gewaltig zugenommen habe, zu berücksichtig Gerade bei den wieder bzw„ neu zugezogenen Personen sei < persönliche Werbung wesentlich. Hinzu komme, dass gerade Zeit der Bewirtschaftung eine besonders enge Verbindung mit den massgebenden Stellen erforderlich gewesen sei, um viel Ware beizubringen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den J in diesem Zusammenhang gestellten Antrag des Klägers*, einen Sachverständigen, etwa einen in der Kohlenbranche erfahrene^ Wirtschaftsprüfer zu hören, übergangen*

Schliesslich beruhten die Ausführungen des Berufungsge^j richts, die Entstehung des Schadens sei nicht nachgewiesen^ auf einem Rechtsverstoss. Gerade in einem Fall, wie dem vor-;] liegenden, in dem dem Beweisführer ein eindeutiger Nachweis über die Höhe des Schadens nicht möglich sei, könne das Ge-, rieht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugt

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entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden * sei a
Die Auslegung des Gutachtens des Kohlenhändlerverbandes durch das Berufungsgericht verstosse gegen Denkgesetze«
Das Gutachten besage das Gegenteil von dem, was das Beruf ungs-'* gericht aus ihm entnehme9

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Diese~Rügen vermögen ebenfalls nicht der Revision zu dem Erfolg zu verhelfen* Die Verneinung eines Verdienstausfalls des Klägers durch das Berufungsgericht beruht in erster Linie auf der vom Kläger vorgelegten Aufstellung über die Einkünf-te seines Kohlenhandelsgeschäfts in den Jahren 1940 bis 1947* Hieraus ergab sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Geschäftsrückgang bereits vor dem dieser Klage^ zugrunde liegenden Unfall* Es lässt auch keinen Rechtsirrtum ' erkennen, wenn das Berufungsgericht diesen Rückgang als eine Folge des Krieges und die Entwicklung des Geschäfts als typisch für die Kriegs- und Nachkriegsjahre betrachtet, wie 73 es gerade für KiHV^ä seine Umgebung als luftgefährdetes Gebiet zuträfe*
Wenn^das Gericht, wie es nach dem Tatbestand des Berufun Urteils scheint, wirklich irrig angenommen haben sollte, das Geschäft des Klägers habe sich in JSBHBBBi und nicht in
 selbst befunden, so vermag dies keine andere Beurteilung
 zu rechtfertigen* Der Kläger hat steht als seine Anschrift jflHH bei	angegeben*	Dies	ergibt	sowohl die Klage
 Schrift als auch die vom Kläger eingereichten Rechnungen für die Hefcaraturen des Kraftfahrzeugs und der Ärzte* Auch in den
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ärztlichen Gutachten ist stets die gleiche Anschrift enthalte Es hätte unter diesen Umständen für den Kläger Veranlassung bestanden, besonders darauf hinzur/eisen, dass sich der Geschäftsbetrieb, wie die Revision erstmalig vorträgt, nicht
 in JBIHBVbei KBp? sondern in KBi im HHfhaus befund hat* Im übrigen hat das Berufungsgericht auch dieser von der Revision vorgetragenen Tatsache über die Lage des Geschäftsbetriebes der Kohlenhandlungen ersichtlich keine Bedeutung beigemessen, denn es stellt es in seinen Ausführungen über den Umsatz der Kohlenhandelsgeschäfte gerade auf kB und seine Umgebung ab und. fährt sodann fort:
"Das gilt auch-JEür JBBBBV» wo der Geschäftsbe-trieb des Klägers liegt, zu demal kBP und Umgebung das Absatzgebiet für den Kläger darstellten
 Wenn die Revision zu der Auffassung gelangt, das Berufungsgericht sei mit Rücksicht auf die Lage des Geschäftsbetriebes von einem Kleinbetrieb ausgegangen, während der Kläger Mitinhaber eines erheblichen Geschäftsbetriebes gewesen sei, so findet dies in dem Urteil keine Stütze«
Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe zwar bei der Schätzung des von dem
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Kläger behaupteten Ausfalls der Einnahmen die Abwanderung eines Teiles der Bevölkerung seit Mitte 1943 berücksichtigt, nicht aber die Tatsache, dass nach der Einstellung der Kampf handlungen eine «gegenteilige Bewegung« eingesetzt habe« Der Kläger hatte, was das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat, Angaben über seinen Kundenkreis gemacht, zu dem keine bevorrechtigten Abnehmer gehörten* Auch, die allgemeinen Verhältnisse der Nachkriegszeit in XBP und Umgebung, wo ebenso wie an anderen Orten die Kohlenbewirtschaftung beibäialten worden ist, sind berücksichtigt und damit auch die dem ortsansässigen Gericht zweifellos bekannten Umstände Über die Bewegungen der Bevölkerung, die die Revision vermisst« Die
 vom Berufungsgericht für den Umsatz des Klägers und die Wirkung seiner Verletzung aus den Gesamtumständen gezogene Boigerung lässt somit einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
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Damit entfällt auch die Rüge der Revision, das Berufungs-S gericht hätte einen Sachverständigen, etwa einen Wirtschafts- ^ prüfer über den Schadensumfang hören müssen. Der Kläger hat ^ nicht, wie die Revision meint, ausdrücklich ein Gutachten verlangt, sondern in der Berufungsbegründung mit Recht nur ausgeführt: «Diese Schätzung mag einem Sachverständigen, etwa einem Wirtschaftsprüfer anvertraut werden. Das Gericht kann auch selbst nach_freiestem Ermessen den Gesamtausf&H veranschlagen*« Freilich kann die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises einen Verstoss gegen § 286 ZPO bedeuten, wenn die Begründung des Urteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde des Gerichts schliessen liesse (BGH L-M Nr 1 zu § 286 E = NJW 1951, 481; Urteil vom 31. März 1954 VI ZR 18/53)* Inwiefern dies zuträfe, ist nicht erkennbar und von der Revision nicht näher dargelegt*
Im übrigen aber steht die Zuziehung eines Sachverständigen im Ermessen des Tatrichters, Das Berufungsgericht konnte zwar den Beweisführer nach § 287 ZPO Über den Schaden oder das Interesse vornehmen* Dass insoweit ein Ermessensfehler vcrläge, lassen die Ausführungen nicht erkennen*
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Die Revision irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe einen vollen* Nachweis eines Schadens verlangt und damit die Anwendbarkeit des § 287 ZPO auf die Präge, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder das zu ersetzende Interesse belaufe, verkannt. Bei der Prüfung, ob dem Kläger durch den Unfall ein Verdienst entgangen ist, hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landge-rieht alle Umstände gewürdigt* Es hat ausgeführt, für die Zeit bis 1951 sei ein Schaden «nicht dargetan«, jedoch nicht ausgesprochen, der Schaden sei "nicht nachgewiesen”, was die Revision als Verkennung des § 287 ZPO bezeichnen wollte. Das Berufungsgericht ist, wie seine Ausführungen ergeben, nicht davon ausgegangen, der Kläger müsse im Sinne
 
von § 286 ZPO vollen Beweis für den ihm entstandenen Schaden erbringen; auch bereits beim Land- und Berufungsgericht ist ausdrücklich auf die freie SchätzungsmÜglichkeit hingewiesen worden* Hier konnte aber ein Schaden verneint werden* da die bisherigen Darlegungen auch unter Berücksichtigung des § 139 ZPO. soweit seine Verletzung von der Bevision gerügt worden ist, auch eine nur allgemeine SchadensSchätzung nicht erforderten.
Vor allem konnte das Berufungsgericht einen Schaden, den der Kläger rein abstrakt nach seiner prozentualen Erwerbsminderung berechnet hat, mit dem Landgericht verneinen. Es kommt nicht auf den Prozentsatz der Erwerbsbeschränkung an, sondern auf den durch den Unfall verursachten Schaden (HG JW 1932, 830 /83g/).
Auch für die Zeit nach dem 17» August 1951 sieht das Berufungsgericht keinen Schaden für die Erwerbstätigkeit des Klägers.als gegeben an. Es hat hierzu ausgeführt, die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen angenommene Erwerbsminderung des Klägers von 10 # oder selbst die in dem vom Kläger überreichten Privatgutachten angenommene Erwerbsminderung von 15 i» sei praktisch bedeutungslos, denn sie wirke sich beim Geschäft des Klägers nicht aus. Es handele sich nur um eine theoretische Ermittlung, die nicht ausreiche, einen wirklichen Schaden darzutun. Auch diese' Ausführungen sind nicht angreifbar. Eine nur theoretische Schadensberechnung braucht das Gericht nicht zu veranlassen, auch einen* wirklichen Schaden anzunehmen.
Zuletzt will die Bevision noch einen denkgesetzlichen Verstoß des Berufungsgerichts in der Auslegung eines "Gutachtens" des Kohlenhändlerverbandes vom 20* April 1950 rügen« Der Kläger hatte seinem Schriftsatz vom 25« April
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1950 ein von ihm seihst als "Mitteilung" bezeichnetes Schreiben beigefügt , in dem der Kohlenhändlerverband seinem Prozeßbevollmächtigten auf Anfrage mitteilte, dass es im Laufe der Jahre 1943 bis 1948 wohl möglich war, im Kohleneinzelhandel die Umsätze wesentlich zu erhöhen. Der Erfolg habe vornehmlich in der Beweglichkeit und in der intensiven Tätigkeit der einzelnen Händler gelegen. Wenn das Berufungsgericht dieser in dem Schreiben geäusserten Ansicht nicht gefolgt ist, so kann darin kein Revisionsgrund gesehen werden» Das Gericht hat seine entgegenstehende Ansicht für den Geschäftsbetrieb des Klägers rechtsirrtumsfrei begründet. Darin liegt aber keine "Auslegung” des Gutachtens, wie die Revision meint»
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Me iß
 Dr. Kleinewefers
 Hanebeck
Dr. Bode
 Dr. Hauß .