Im Namen des Volkes In dem Hechts streit des Landwirts August K Post in Li Nr Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Ruhrknappschaft in vertreten durch ihren Birektor, B^f^ P^J^strasse, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«, Mai 1953 unter Mitv/ir-kung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Bode und Br» Hauß für Recht erkannt: Die Klägerin ist der Meinung, der \7itwe stehe aus dem Rechtsgrund der Tierhalterhaftung ein Scha,-* * densersatzanspruch gegen den Beklagten wegen entgangenen Unterhalts zu, der auf sie gemäß § 105 Reichsknapp-schaftsgecetz in Verbindung mit § 1542 RVO übergegangen seiP Sie hat die Höhe des Anspruchs auf monatlich 85»50 DM (= 1/2 der bezogenen Knappschafts-Vollrente) errechnet und mit der Klage vom Beklagten erstattet verlangts für die Zeit vom 1 *.August bis 30*Juni 1948 Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Er ist der Meinung, dass die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Ersatzanspruches nicht gegeben seien« Der Witwe sei kein Hachteil entstanden, da sie eine den Verlust ihres Unterhaltsanspruchs ausgleichende Witwenrente erhalten habe« EUr die Klägerin habe der Unfall Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall die Rentenpflicht nicht ausgelöst, sondern nur eine für die Klägerin günstige Änderung des Inhalts dieser Pflicht herbeigeführt habe. Nach dem in dieser Sache ergangenen und für den Senat gemäß § 138 Abs 3 GVG bindenden Beschluß des Grossen Senats für Zivilsachen vom 30o März 1953 - GSZ 1-3/53 • gehen die Ansprüche der Hinterbliebenen eines getöteten Knappschaftsrentners auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger auch dann über, wenn die Hinterbliebenenrente geringer ist als die bisher gezahlte Knappschafts.-rente«
II' 2341 058 t 9 i YX ZR 43/52 Verkündet ai 6, li a i 1953 Malessa9 ap» Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Hechts streit des Landwirts August K Post in Li Nr Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Ruhrknappschaft in vertreten durch ihren Birektor, B^f^ P^J^strasse, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«, Mai 1953 unter Mitv/ir-kung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Bode und Br» Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Bezember 1951 wird zurückgewiesen« Bie Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem Beklagten zur Last» Von Rechts wegen (Vv'v w Tatbestands Am 11« Juli 1947 wurde der 69 Jahre alte Knappschaftsrentner Adolf. von einem Bullen des Beklagten auf die Hörner genommen und alsdann mit den Hufen niedergetrampelt o Er starb an den Verletzungen* hatte von der klagenden Ruhrknappschaft eine Knappschafts-Vollrente von monatlich 167 DM bezogen* Seit seinem Tode zahlt die Klägerin an die Witwe eine Witwenrente von 98*50 DM monatlich® Die Klägerin ist der Meinung, der \7itwe stehe aus dem Rechtsgrund der Tierhalterhaftung ein Scha,-* * densersatzanspruch gegen den Beklagten wegen entgangenen Unterhalts zu, der auf sie gemäß § 105 Reichsknapp-schaftsgecetz in Verbindung mit § 1542 RVO übergegangen seiP Sie hat die Höhe des Anspruchs auf monatlich 85»50 DM (= 1/2 der bezogenen Knappschafts-Vollrente) errechnet und mit der Klage vom Beklagten erstattet verlangts für die Zeit vom 1 *.August bis 30*Juni 1948 11 x 83*50 EM =* 918*50 RM = 91*85 DM für die Zeit vom 1 *Juni 1948 bis 31-Dezember 1950 30 x 83*50 DM - « 2596.85 DM Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Er ist der Meinung, dass die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Ersatzanspruches nicht gegeben seien« Der Witwe sei kein Hachteil entstanden, da sie eine den Verlust ihres Unterhaltsanspruchs ausgleichende Witwenrente erhalten habe« EUr die Klägerin habe der Unfall nur eine Entlastung gebracht, da sie anstatt der höheren Vollrente eine geringere Witwenrente zu zahlen habe. Weiter hat der Beklagte geltend gemacht, daß T| vermutlich nicht länger als ein Jahr nach dem Unfall gelebt haben würde« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall die Rentenpflicht nicht ausgelöst, sondern nur eine für die Klägerin günstige Änderung des Inhalts dieser Pflicht herbeigeführt habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dem Klageanspruch in vollem Umfange entsprochen« Es hat die Revision zugelassen« Mit dieser wird die Wiederherstellung des Urteile des Landgerichts erstrebt« Die Klägerin bittet um Zu-rückwsi.'jung der Revision« p.' i ; EntscheidungsgrUnde: A it* K . i i . Ü . i R Bas Oberlandesgericht hat die Tierhalterhaftung des Beklagten unter zutreffendem Hinweis darauf, daß diesem eine eigene Pflichtverletzung zur Last falle, v/eil er . sich nicht um den vermißten Bullen gekümmert habe, ohne Rechtsverstoß bejaht. Es hat ebenfalls rechtsirrtumsfrei angenommen, dass dem Getöteten kein mitwirkendes Verschulden nachzuweisen sei. Die Revision richtet sich hiergegen nicht« ~ 4 - II. Nach dem in dieser Sache ergangenen und für den Senat gemäß § 138 Abs 3 GVG bindenden Beschluß des Grossen Senats für Zivilsachen vom 30o März 1953 - GSZ 1-3/53 • gehen die Ansprüche der Hinterbliebenen eines getöteten Knappschaftsrentners auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger auch dann über, wenn die Hinterbliebenenrente geringer ist als die bisher gezahlte Knappschafts.-rente« Die'Forderung der Klägerin ist somit gemäß §§ 844 Abs 2, 843 BGB in Verbindung mit § 105 Reichsknappschaftsgesetz und § 1342 RVO dem Grunde nach gerechtfertigt Die Bemessung der Höhe der Ansprüche läßt einen ReciÜs-irrtum nicht erkennen und ist auch von der Revision nicht angegriffeno III, In Frage steht nur noch, für welche Zeitdauer die Forderung besteht• T^JH^ hätte seine Frau bis zu seinem Tode aus der Knappschafts-Vollrente unterhalten müssen« Demgemäß kommt es darauf, an, wie lange mutmaßlich gelebt hätte (§' 844 Abs 2 BGB)o Das Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung des Gutachtens des städtischen Medizinalrats Br« Höner, der noch kurz vor .seinem Tode behandelt hatte, sowie der Tatsache, dass T^||^|^als Rentner ein ruhiges Leben führte, angenommen, dass dieser jedenfalls nicht vor dem 31» Dezember 1950 gestorben wäre» Wenn die Revision meint, die Schätzung des Oberlandesgerichts lasse die Erfahrungstatsache ausser acht, dass die Lebenserwartung eines Bergmanns geringer sei als die «.anderer Personen, so geht ( I ' '$ diese Büge fehl; das Oberlandesgericht hat nämlich bei seiner Schätzung gerade die besonderen Gesundheits- und Lebensverhältnisse des berücksichtigt, während die Lebenserwartung, wie sie sich auf Grund statistischer Unterlagen ergeben würde, nach der Behauptung der Kläge- ^ rin wesentlich höher wäre« Die vorgenommene Schätzung der Lebenserwartung des Getöteten hält sich im Bahmen der nach § 287 ZPO vom Tatrichter zu treffenden Entscheidung; sie ist, da ein fiechtsverstoß nicht ersichtlich ist, der Nachprüfung im Bevisionsverfahren entzogene IV« ! > f I • l l* i * 4 . <■« k ,*i * * Die Bevision des Beklagten war daher mit der.Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen* Br« Delbrück Dr* Kleinewefers Dr*Gelhaar Dr« Bode Dr« Hauß t