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BGH · VI ZR 43/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 43/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
DresdenMüllerPentzDiederichsenRichterinZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 43/08	BESCHLUSS vom 13. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene Sachvortrag rechtfertigt nicht die Beurteilung, dass die beanstandeten Äußerungen der Beklagten nicht zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolgt seien.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000,00 €
Müller
 Diederichsen
Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2007 -1 0 561/06 -OLG Dresden, Entscheidung vom 17.01.2008 - 4 U 1384/07 -