Der Sozialversicherte, für den wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zeitweise nicht äbgeführt worden sind, hat gegen den Schädiger auch nach Inkrafttreten des § 119 SGB X keinen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls, wenn er eine "unfallfeste Position" erlangt hat (Fortführung von BGHZv 97, 330). Tatbestand Die Klägerin verlangt als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus übergegangenem Recht (§ 119 SGB X) von der Beklagten Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, die für ihren Versicherten H. schon heute eine meßbare RentenVerkürzung, die sich nach derzeitigen Bemessungskriterien auf monatlich 5,10 DM belaufe, hat die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Beitragsausfälle von insgesamt 4.457,27 DM nebst Zinsen verlangt; ferner hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, bei einem erneuten unfallbedingten Ausfall von Pflichtbeiträgen in Höhe der mutmaßlichen Pflichtbeiträge Ersatz in Geld zu leisten. Eine freiwillige Versicherung für die Monatsteile komme nicht in Betracht, weil die Monate Januar und Juni durch die Lohnfortzahlung und die Erwerbstätigkeit bereits mit Pflichtversicherungsbeiträgen belegt seien; für die vollen Monate Februar bis Mai scheide eine freiwillige Versicherung aus, weil diese Zeit als Ausfallzeit zu bewerten sei. Dem hat die Klägerin entgegengehalten, daß § 119 SGB X eine neue Rechtslage geschaffen habe, die es ermögliche, den durch Ausfall der Pflichtversicherungsbeiträge entstandenen Fortkommensschaden systemgerecht und wirtschaftlich vernünftig durch Entrichtung freiwilliger Beiträge auszugleichen. Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der auf die Monate Februar bis Mai 1984 entfallenden Versicherungsbeiträge zuerkannt sowie dem Feststellungsanspruch insoweit stattgegeben, als die künftige Ausfallzeit Monate betrifft, für die noch keine Pflichtbeiträge entrichtet sind; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. §§ 823, 842, 843 BGB, §§ 7 und 18 StVG und § 3 PflVG) ein Anspruch auf Erstattung der Beitragsausfälle für die ■ Monate Februar bis Mai 1984 zu, während sie für die in den Monaten Januar und Juni 1984 entstandenen Beitragsausfälle keinen Ersatz verlangen könne, liegen folgende Erwägungen zugrunde: Allerdings sei nach früherer Rechtslage in den Fällen, in denen - wie im Streitfall - der Verletzte bereits eine "unfallfeste Position" erreicht habe, eine freiwillige Weiterversicherung nicht wirtschaftlich sinnvoll möglich gewesen; die Beiträge, die während der als anrechenbare Ausfallzeit zu bewertenden Deshalb stehe dem Geschädigten ein Anspruch auf Erstattung der ausgefallenen Beiträge zu, der gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sei. 1. Zum Anspruch auf Ersatz des Beitraasausfalls für die vollen Monate Die Verurteilung der Beklagten auf Erstattung der auf die vollen Monate entfallenden Versicherungsbeiträge hält den Angriffen ihrer Revision nicht stand. a) Das Landgericht geht allerdings zunächst zutreffend davon aus, daß der Schädiger gemäß §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG für eine Rentenverkürzung aufzukommen hat, die der Verletzte dadurch erleidet, daß für ihn wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung nicht vorliegen oder eine freiwillige Versicherung keinen der Pflichtversicherung gleichwertigen Schütz bietet, dann bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalles angewiesen (st. Er hat in den Fällen, in denen der Geschädigte eine solche - als "unfallfest" bezeichnete - Position erlangt hat, einen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Beitragsausfälle verneint, weil die Zuerkennung eines solchen Anspruchs in diesen Fällen nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (BGHZ 69, 347, 350; zuletzt Senatsurteil vom 8. Eine "unfallfeste Position" hat der Senat angenommen, wenn die Wartezeit nach § 25 Abs.7 AVG bzw. Mit Erreichen dieser Position in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versicherte gegen Renteneinbußen aus einer Ausfallzeit, auch wenn diese nicht mit Beiträgen überbrückt wird, bereits weithin abgesichert: nicht nur wird für die anrechnungsfähige % Beiträge, die für diese Ausfallzeit freiwillig gezahlt werden, schlagen deshalb in aller Regel nicht oder nur so gering zu Gunsten einer späteren Rente des Versicherten zu Buche, daß der Aufwand, auf diesem Wege einen möglichen späteren Rentenschaden aufzufangen, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle als unverhältnismäßig erscheinen muß. Ihm ist daher nach den vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen ein Anspruch auf Erstattung der Beitragsausfälle zu versagen. aa) Allerdings lagen den bisherigen Entscheidungen des Senats Versicherungsverhältnisse zugrunde, in denen nach der damals geltenden Rechtslage freiwillige Beiträge, die auf eine Ausfallzeit gezahlt wurden, nach Erreichen der sog. § 1255 Abs.7 Satz 2 RVO und § 32 Abs.7 Satz 2 AVG wurden neu gefaßt mit dem Ziel sicherzustellen, daß die Rentenberechnung mindestens entsprechend der Beitragsleistung des Versicherten erfolgt (vgl. Nach Auffassung des erkennenden Senats muß deshalb in den Fällen, in denen der Verletzte in der Rentenversicherung bereits eine "unfallfeste" Position erreicht hat, sein Interesse, auf diesem Weg eine mögliche Rentenverkürzung aufzufangen, zurücktreten. Allerdings dient diese Vorschrift dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen; sie will bis dahin bestehende Hindernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Verwirklichung des zivilrechtlichen Grundsatzes der Naturalrestitution beseitigen (BGHZ 97, 330, 336-338; Senatsurteil vom 17. § 119 Satz 2 SGB X befaßt sich mit der Rechtsnatur der eingegangenen Beiträge, Satz 3 betrifft die Rechtsfolgen des Übergangs des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen; auch diese Vorschriften lassen die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts und insbesondere § 251 Abs. 2 BGB unberührt. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß bei isolierter Betrachtung die Ergänzung der nur teilweise belegten Beitragsmonate um den ausgefallenen Beitragsanteil auch vor Erreichung einer "unfallfesten Position" im vorbezeichneten Sinn für die Höhe der späteren Rente des Versicherten häufig nicht ins Gewicht fallen wird, zu demal auch der nur teilweise belegte Monat als Beitragsmonat angerechnet wird. Dem entspricht die vorliegende Entscheidung, nach der in der Gruppe der Fälle der "unfallfesten Position" aus dem § 251 Abs. 2 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge, sei es für beitragslose Ausfallzeiten oder nicht belegte Teilmonate, zu verneinen ist. 2. Zum Anspruch auf Erstattung der Versicherungsbeiträge für die Monatsteile Im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit einer vom Senat nicht geteilten Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beitragsausfälle in den Monaten Januar und Juni 1984 verneint. April 1986 (aaO) dargelegt, daß der Schädiger, der einem arbeitsunfähig verletzten Sozialversicherten den Fortkommensschaden ersetzen muß, mit Inkrafttreten des § 119 SGB X für Schadensfälle seit dem 1. Juli 1983 Defizite in der Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit durch entsprechende Zahlungen an den Versicherungsträger auszugleichen hat, als die Beitragslücken für Monatsteile entstanden sind. Dabei hat der Senat ebenso wie das Landgericht in § 119 SGB X zwar keine Grundlage für einen originären Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Ersatz seines Schadens, sondern - wie schon gesagt - eine Legalzession für Schadensersatzansprüche des Versicherten gesehen. Er hat allerdings im Unterschied zu dem Landgericht die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch auf Ersatz der für die Monatsteile erlittenen Beitragsausfälle nicht (mehr) an der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung scheitert. Seit dem Inkrafttreten des § 119 SGB X ist vielmehr ein dem System der Sozialversicherung gerecht werdender Ausgleich auch für Beitragsausfälle möglich, die auf Monatsteile entfallen-Insoweit ist § 119 SGB X dazu bestimmt, dem zivilrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution für die Sozialversicherung des Verletzten beitragsrechtlich zur Durchsetzung zu verhelfen mit der Folge, daß nunmehr freiwillige Beiträge auch für teilweise bereits mit Pflichtbeiträgen belegte Monate als Pflichtbeiträge zu dem Ausgleich entstandener Beitragslücken zu behandeln sind. Dennoch ist hier ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Versicherungsbeiträge für die Monatsteile zu verneinen. Die Anspruchsbeschränkung aus § 251 Abs. 2 BGB, die aus der "unfallfesten Position'' des Verletzten folgt, wirkt sich auf diesen Anspruch in gleicher Wei^e wie auf den Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls für volle Monate aus.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ia
BGB § 251 Abs. 2, §§ 842, 843; SGB X § 119;
RVO §§ 1248, 1259; AngestelltenversicherungsG (AVG) §§ 25, 36
Der Sozialversicherte, für den wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zeitweise nicht äbgeführt worden sind, hat gegen den Schädiger auch nach Inkrafttreten des § 119 SGB X keinen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls, wenn er eine "unfallfeste Position" erlangt hat (Fortführung von BGHZv 97, 330).
BGH, Urt. v. 30. Juni 1987 - VI ZR 42/86 - LG Mannheim
(Sprungrevision)
f
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI 2R 42/86
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
30. Juni 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Versicherungs AG, Zweigniederlassung Baden-Württemberg, vertreten durch den Vorstand Pi^Pi Graf zu CtfBV-CMIft, Dr. Ottokar Gl Werner SchiMBR, Dr. Rudi TUBWr, Dr. Horst Wi Dr. Peter von UlMBHlstraße %,
Stuttgart,
Beklagten,
Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
i
gegen
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch die Geschäftsführer, den Präsidenten HoBW» und die Direktoren RolflÜBü und KaJfHMBM, RuÄstraße •, B<
- Prozeßbevollmächtigter
Klägerin,
Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Dr.
WII
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Sprungrevision der Klägerin das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 21. Januar 1986 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen. t
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus übergegangenem Recht (§ 119 SGB X) von der Beklagten Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, die für ihren Versicherten H. wegen eines Verkehrs-Unfalls vom 18. Dezember 1983 nicht entrichtet worden sind. Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer für die Folgen des Unfalls einzustehen.
H. war wegen des Verkehrsunfalls bis zu dem 18. Juni 1984 arbeitsunfähig. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung bezog er in der Zeit vom 30. Januar bis zu dem 18. Juni 1984 Krankengeld. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden für ihn in dieser Zeit nicht entrichtet. Ohne den Unfall wären für H. für die Monate Januar und Juni weitere 609,27 DM und für die Monate Februar bis Mai 3.848 DM an Rentenversicherungsbeiträgen gezahlt worden. Der am 13. Februar 1927 geborene H. hatte im Zeitpunkt des Unfalls sowohl die Regelwartezeit für das Altersruhegeld und die besondere Wartezeit für das flexible Altersruhegeld nach § 25 Abs. 7 AVG erfüllt als auch die Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG erreicht.
Mit der Behauptung, die beitragslose Zeit bewirke für H. schon heute eine meßbare RentenVerkürzung, die sich nach derzeitigen Bemessungskriterien auf monatlich 5,10 DM belaufe, hat die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Beitragsausfälle von insgesamt 4.457,27 DM nebst Zinsen verlangt; ferner hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, bei einem erneuten unfallbedingten Ausfall von Pflichtbeiträgen in Höhe der mutmaßlichen Pflichtbeiträge Ersatz in Geld zu leisten.
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Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klageansprüche scheiterten schon deshalb, weil für die Beitragsausfälle ein systemgerechter Schadensausgleich nicht möglich sei.
Eine freiwillige Versicherung für die Monatsteile komme nicht in Betracht, weil die Monate Januar und Juni durch die Lohnfortzahlung und die Erwerbstätigkeit bereits mit Pflichtversicherungsbeiträgen belegt seien; für die vollen Monate Februar bis Mai scheide eine freiwillige Versicherung aus, weil diese Zeit als Ausfallzeit zu bewerten sei. Im übrigen bestehe zwischen dem finanziellen Aufwand für eine freiwillige Versicherung und dem Rentenertrag ein solches Mißverhältnis, daß ein verständiger Betroffener, wenn er die Lasten der freiwilligen Versicherung selbst zu tragen hätte, hiervon absehen würde; auch dies stehe der Zuerkennung der Klageansprüche entgegen.
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Dem hat die Klägerin entgegengehalten, daß § 119 SGB X eine neue Rechtslage geschaffen habe, die es ermögliche, den durch Ausfall der Pflichtversicherungsbeiträge entstandenen Fortkommensschaden systemgerecht und wirtschaftlich vernünftig durch Entrichtung freiwilliger Beiträge auszugleichen.
Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der auf die Monate Februar bis Mai 1984 entfallenden Versicherungsbeiträge zuerkannt sowie dem Feststellungsanspruch insoweit stattgegeben, als die künftige Ausfallzeit Monate betrifft, für die noch keine Pflichtbeiträge entrichtet sind; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
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Hit ihrer Sprungrevision begehrt die Beklagte weiter volle Klageabweisung. Die Klägerin hat gleichfalls Sprungrevision eingelegt, mit der sie sich gegen die Verneinung ihres Anspruchs auf Erstattung der auf Monatsteile entfallenden Versicherungsbeiträge wendet.
Entscheidunqsqründe
I.
Der Auffassung des Landgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 119 SGB X i.V.m. §§ 823, 842, 843 BGB, §§ 7 und 18 StVG und § 3 PflVG) ein Anspruch auf Erstattung der Beitragsausfälle für die ■ Monate Februar bis Mai 1984 zu, während sie für die in den Monaten Januar und Juni 1984 entstandenen Beitragsausfälle keinen Ersatz verlangen könne, liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Zu dem Unfallschaden, für den die Beklagte aufkommen müsse, zähle auch eine Rentenverkürzung, die auf den unfallbedingten Ausfall von Pflichtbeiträgen zurückzuführen sei. Dieser Schaden könne, soweit er durch den Beitragsausfall für volle Monate entstanden sei, durch eine freiwillige Versicherung nach § 10 AVG ausgeglichen werden. Allerdings sei nach früherer Rechtslage in den Fällen, in denen - wie im Streitfall - der Verletzte bereits eine "unfallfeste Position" erreicht habe, eine freiwillige Weiterversicherung nicht wirtschaftlich sinnvoll möglich gewesen; die Beiträge, die während der als anrechenbare Ausfallzeit zu bewertenden
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Krankheitszeit entrichtet worden wären, wären nämlich nach § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG a.F. bei der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt geblieben. Diese Rechtslage habe sich durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913) geändert. Nach der Neufassung des § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG und der Streichung des § 37 a AVG a.F. seien nunmehr die während einer anzurechnenden Ausfallzeit entrichteten Beiträge bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn dies - wie hier - gegenüber der Bewertung als Ausfallzeit zu einer höheren Rente führe; diese Rechtslage gelte nach Art. 2 § 12 b Abs.. 5 AnVNG auch für Versicherungsfälle vor; dem 1. Juli 1985. Durch die Entrichtung solcher Bei-träge, die nach § 119 Satz 2 SGB X als Pflichtbeiträge gälten, erlange der Verletzte die gleiche versicherungsrechtliche Position, die er ohne den Unfall gehabt haben würde. Deshalb stehe dem Geschädigten ein Anspruch auf Erstattung der ausgefallenen Beiträge zu, der gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sei.
Anders verhalte es sich indes mit den Beitragsausfällen in Monaten, die bereits teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Hier sei eine freiwillige Versicherung nicht möglich. Solche Monate würden nach § 27 Abs. 2 AVG als Versicherungszeiten voll angerechnet. Daneben sei eine freiwillige Versicherung nach § 10 AVG nicht zulässig. Es entfalle auch die Möglichkeit der Entrichtung von Höherversicherungsbeiträgen, weil eine HöherverSicherung das sog.
Aufstockungsverbot letztlich unterlaufe und im übrigen mangels Dynamik den Status des Versicherten nicht sichere.
An dieser Rechtslage habe § 119 SGB X nichts geändert. Diese Vorschrift enthalte eine Legalzession, die das - für die Monatsteile zu verneinende - Bestehen eines Schadensersatzanspruchs auf Beitragserstattung in der Person des Geschädigten voraussetze.
... II.
Die Sprungrevision der Klägerin bleibt ohne Erfolg, vielmehr führt die Sprungrevision der Beklagten zur vollen Klageabweisung.
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1. Zum Anspruch auf Ersatz des Beitraasausfalls für die vollen Monate
Die Verurteilung der Beklagten auf Erstattung der auf die vollen Monate entfallenden Versicherungsbeiträge hält den Angriffen ihrer Revision nicht stand. Die Beklagte macht mit Recht geltend, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts mit den Rechtsgrundsätzen, die der Senat für den Ersatz von Beitragsausfällen in den Fällen der sog. unfallfesten Position entwickelt hat, nicht vereinbar sind.
a) Das Landgericht geht allerdings zunächst zutreffend davon aus, daß der Schädiger gemäß §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG für eine Rentenverkürzung aufzukommen hat, die der Verletzte dadurch erleidet, daß für ihn wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur
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Rentenversicherung zeitweise nicht abgeführt worden sind.
Der Geschädigte erlangt den Ausgleichsanspruch grundsätzlich schon bei der Entstehung der Beitragslücken; der Anspruch setzt nicht voraus, daß eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr reicht prinzipiell schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können. Allerdings besteht dieser Ersatzanspruch des Verletzten nur, wenn ihm das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil Vorbeugen kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung nicht vorliegen oder eine freiwillige Versicherung keinen der Pflichtversicherung gleichwertigen Schütz bietet, dann bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalles angewiesen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 15. April 1986 - VI ZR 146/85 - BGHZ 97, 330, 332 f. = NJW 1986, 2247, 2248 = VersR 1986, 592, 593 m.w.N.).
Der Senat hat die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs jedoch bisher stets auch davon abhängig gemacht, daß der Geschädigte in der Sozialversicherung noch nicht eine Position eiworben hat, die durch die beitragslose Zeit nicht oder doch nur unwesentlich gestört wird. Er hat in den Fällen, in denen der Geschädigte eine solche - als "unfallfest" bezeichnete - Position erlangt hat, einen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Beitragsausfälle
verneint, weil die Zuerkennung eines solchen Anspruchs in diesen Fällen nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (BGHZ 69, 347, 350; zuletzt Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 m.w.N.). Eine "unfallfeste Position" hat der Senat angenommen, wenn die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 AVG bzw.
§ 1248 Abs. 7RVO gegeben und die sog. Halbbelegung nach §36 Abs. 3 AVG bzw. § 1259 Abs. 3 RVO erreicht war (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 -VersR 1977, 1158, 1159). Mit Erreichen dieser Position in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Versicherte gegen Renteneinbußen aus einer Ausfallzeit, auch wenn diese nicht mit Beiträgen überbrückt wird, bereits weithin abgesichert: nicht nur wird für die anrechnungsfähige %
Versicherungszeit die Ausfallzeit einer Beitragszeit gleichgestellt (§ 1258 RVO; § 35 AVG), sondern es wird die Zeit bei der Rentenbemessung zwar nicht nach dem Beitragswert, der dem entgangenen Verdienst entspricht, aber nach einem Durchschnitt der vom Versicherten bis dahin erzielten Versicherungswerte berücksichtigt (§ 1255 a Abs. 3 RVO, § 32 a Abs. 3 AVG). Beiträge, die für diese Ausfallzeit freiwillig gezahlt werden, schlagen deshalb in aller Regel nicht oder nur so gering zu Gunsten einer späteren Rente des Versicherten zu Buche, daß der Aufwand, auf diesem Wege einen möglichen späteren Rentenschaden aufzufangen, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle als unverhältnismäßig erscheinen muß. In derartigen Fällen findet das Ersatzverlangen des Verletzten seine Schranke schon in dem allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz, daß dem Interesse des Geschädigten an Restitution Grenzen durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Schädiger gezogen sind
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(arg. § 251 Abs. 2 BGB, vgl. BGHZ 63, 295, 297, st.Rspr.). Angesichts der wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit des Beitragsaufwands zu dem damit aufzufangenden Rentenschaden muß dem Versicherten in diesen Fällen zugemutet werden, auf die Beseitigung der Störung im Aufbau seiner Rentenversicherung im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verzichten und sich auf sein Recht zu beschränken, bei Eintritt des Rentenfalls den Schädiger auf Ausgleich eines sich dann etwa ergebenden Rentenverkürzungsschadens in Anspruch zu nehmen.
b) Im Streitfall hat der Versicherte H. die "unfallfeste Position" bereits erlangt. Ihm ist daher nach den vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen ein Anspruch auf Erstattung der Beitragsausfälle zu versagen.
Diese Rechtsgrundsätze sind entgegen der Rechtsauffassung
%
des Landgerichts nicht durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung überholt.
aa) Allerdings lagen den bisherigen Entscheidungen des Senats Versicherungsverhältnisse zugrunde, in denen nach der damals geltenden Rechtslage freiwillige Beiträge, die auf eine Ausfallzeit gezahlt wurden, nach Erreichen der sog. Halbbelegung nicht im selben Umfang wie eine entsprechende Beitragszeit rentensteigernd berücksichtigt wurden (§ 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO bzw. § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG a.F.). Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, daß sich diese Rechtslage durch das vorgenannte Gesetz vom 5. Juni 1985 geändert hat. § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO und § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG wurden neu gefaßt mit dem Ziel sicherzustellen, daß die Rentenberechnung mindestens entsprechend der Beitragsleistung des Versicherten erfolgt (vgl. BR-Drucks.
523/84 S. 16). Diese Gesetzesänderung bedeutet jedoch nicht, daß die zur "unfallfesten Position" entwickelten Rechtsgrundsätze ihre innere Rechtfertigung verloren hätten. Auch nach der heute maßgebenden Rechtslage werden bei Erfüllung der sog. Halbbelegung beitragslose Ausfallzeiten bereits in einem Ausmaß berücksichtigt, daß durchweg das Verlangen nach Ausgleich der Störung im Beitragsaufbau durch Ersatz der ausgefallenen Versicherungsbeiträge als wirtschaftlich unverhältnismäßig erscheint. So steht nach der eigenen Berechnung der Klägerin im Streitfall derzeit einem Beitragsaufwand von 4.457 DM ein möglicher Rentenschaden von nur monatlich 5,10 DM gegenüber. Nach Auffassung des erkennenden Senats muß deshalb in den Fällen, in denen der Verletzte in der Rentenversicherung bereits eine "unfallfeste" Position erreicht hat, sein Interesse, auf diesem Weg eine mögliche Rentenverkürzung aufzufangen, zurücktreten. Das hat in all diesen Fällen zu gelten; eine weitere Differenzierung nach dem jeweiligen Ausmaß der verbleibenden Störung hält der Senat im Interesse einer praktikablen Schadensregulierung weder für erwünscht noch zur Erzielung eines gerechten Schadensausgleichs im Einzelfall für geboten. Dem Verletzten bleibt, wie gesagt, unbenommen, Ausgleich für eine Rentenverkürzung zu fordern, wenn sich diese trotz seiner unfallfesten Position im Rentenfall herausstellt. Damit ist seinem Interesse in diesen Fällen hinreichend Rechnung getragen.
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bb) Auch mit dem Inkrafttreten des § 119 SGB X zu dem 1. Juli 1983 hat sich an dieser Beschränkung des Anspruchs des Versicherten nichts geändert. Allerdings dient diese Vorschrift dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen; sie will bis dahin bestehende Hindernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Verwirklichung des zivilrechtlichen Grundsatzes der Naturalrestitution beseitigen (BGHZ 97, 330, 336-338; Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - VersR 1987, 598, 599). Daraus folgt jedoch nichts für die hier zu entscheidende Frage, ob dem Versicherten ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch auf Beitragserstattung zusteht. § 119 Satz 1 SGB X begründet eine Legalzession für Schadensersatzansprüche von
Versicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung
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(BGHZ 97, 330, 333); er setzt also die Existenz solcher Ansprüche voraus und ändert damit nichts an den zivilrechtlichen Anforderungen, denen nach den Grundsätzen des Schadensrechts solche Ansprüche unterliegen. Dies findet auch im Wortlaut der Vorschrift Ausdruck ("soweit"). § 119 Satz 2 SGB X befaßt sich mit der Rechtsnatur der eingegangenen Beiträge, Satz 3 betrifft die Rechtsfolgen des Übergangs des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen; auch diese Vorschriften lassen die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts und insbesondere § 251 Abs. 2 BGB unberührt.
cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, daß das Urteil des Senats vom 15. April 1986 (aaO), das den Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge für Monatsteile betraf, auch für den Streitfall von Bedeutung sei.
Dort ging es nicht um einen Fall einer "unfallfesten
Position" und der daraus folgenden Anspruchseinschränkung nach § 251 Abs. 2 BGB. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß bei isolierter Betrachtung die Ergänzung der nur teilweise belegten Beitragsmonate um den ausgefallenen Beitragsanteil auch vor Erreichung einer "unfallfesten Position" im vorbezeichneten Sinn für die Höhe der späteren Rente des Versicherten häufig nicht ins Gewicht fallen wird, zu demal auch der nur teilweise belegte Monat als Beitragsmonat angerechnet wird. Da indes in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle diese beitragsbelegten "Teilmonate" mit beitragslosen Ausfallzeiten Zusammentreffen, gilt Entsprechendes für die hier gebotene schadensrechtliche Gesamtbetrachtung in aller Regel nicht, solange der Versicherte noch keine "unfallfeste Position" besitzt. Dals ist der Grund, aus dem der Senat in dem entschiedenen Fall Ersatz für die ausgefallenen Teilbeiträge für wirtschaftlich sinnvoll gehalten hat. Denn auch insoweit ist zur Gewährleistung einer praktikablen Schadensregulierung einer generalisierenden Betrachtung der Vorzug vor einer weiteren Zergliederung der Schadensfälle zu geben. Demgemäß hat der Senat schon im genannten Urteil auf die Notwendigkeit klarer, einfach zu handhabender Maßstäbe für den Schadensausgleich hingewiesen (aaO S. 337). Dem entspricht die vorliegende Entscheidung, nach der in der Gruppe der Fälle der "unfallfesten Position" aus dem § 251 Abs. 2 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge, sei es für beitragslose Ausfallzeiten oder nicht belegte Teilmonate, zu verneinen ist. In diesen Fällen ist es Sache des Geschädigten, seinen Anspruch auf Ersatz der Rentendifferenz ggf1s. durch Erhebung einer Feststellungsklage zu wahren.
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2. Zum Anspruch auf Erstattung der Versicherungsbeiträge für die Monatsteile
Im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit einer vom Senat nicht geteilten Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beitragsausfälle in den Monaten Januar und Juni 1984 verneint.
Der Senat hat in dem nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils ergangenen Urteil vom 15. April 1986 (aaO) dargelegt, daß der Schädiger, der einem arbeitsunfähig verletzten Sozialversicherten den Fortkommensschaden ersetzen muß, mit Inkrafttreten des § 119 SGB X für Schadensfälle seit dem 1. Juli 1983 Defizite in der Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit durch entsprechende Zahlungen an den Versicherungsträger auszugleichen hat, als die Beitragslücken für Monatsteile entstanden sind. Dabei hat der Senat ebenso wie das Landgericht in § 119 SGB X zwar keine Grundlage für einen originären Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Ersatz seines Schadens, sondern - wie schon gesagt - eine Legalzession für Schadensersatzansprüche des Versicherten gesehen. Er hat allerdings im Unterschied zu dem Landgericht die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch auf Ersatz der für die Monatsteile erlittenen Beitragsausfälle nicht (mehr) an der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung scheitert. Seit dem Inkrafttreten des § 119 SGB X ist vielmehr ein dem System der Sozialversicherung gerecht werdender Ausgleich auch für Beitragsausfälle möglich, die auf Monatsteile entfallen-Insoweit ist § 119 SGB X dazu bestimmt, dem zivilrechtlichen
Grundsatz der Naturalrestitution für die Sozialversicherung des Verletzten beitragsrechtlich zur Durchsetzung zu verhelfen mit der Folge, daß nunmehr freiwillige Beiträge auch für teilweise bereits mit Pflichtbeiträgen belegte Monate als Pflichtbeiträge zu dem Ausgleich entstandener Beitragslücken zu behandeln sind. Sozialversicherungsrechtlich gesehen stellt sich damit § 119 SGB X neben § 1304 a Abs. 6 RVO und § 83 a Abs. 6 AVG insoweit als weitere Ausnahme von dem sog. "Aufstockungsverbot" dar. Aus dieser nunmehr bestehenden rechtlichen Möglichkeit eines systemgerechten Schadensausgleichs folgt für den Schädiger die Verpflichtung, an den Rentenversicherungsträger entsprechende Zahlungen zu leisten (BGHZ 97, 330, 336-339).
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An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - aaO). Dennoch ist hier ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Versicherungsbeiträge für die Monatsteile zu verneinen. Die Anspruchsbeschränkung aus § 251 Abs. 2 BGB, die aus der "unfallfesten Position'' des Verletzten folgt, wirkt sich auf diesen Anspruch in gleicher Wei^e wie auf den Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls für volle Monate aus.
Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann
Dr. Lepa Bischoff
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