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BGH · VI ZR 42/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 42/73

Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw bei einem Verkehrsunfall in Anspruch, für dessen Folgen sie als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat. Entscheidungsgründe Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß der beklagte Haftpflichtversicherer die dem Kläger erwachsenen Reparaturkosten voll und seine Aufwendungen für den Mietwagen (unter Abzug der Eigenersparais) für die ganze Ausfallzeit des Unfallfahrzeugs ersetzen, selbst wenn der Werkstatt vorgeworfen werden müßte, daß sie die Reparaturrechnung übersetzt und die Fertigstellung des Fahrzeugs schuldhaft verzögert habe. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Geschädigte, wenn er wie hier das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Satz 2 BGB von dem Dieser Betrag muß nicht mit dem vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten übereinstimmen; er kann unter Umständen geringer sein als dieser, insbesondere wenn der Geschädigte nicht die gebotene Rücksicht auf das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung der Aufwendungen nimmt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem Geschädigten von der Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in der Regel ohne Prüfung ihrer Angemessenheit zugrundezulegen. a) Wie der erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84 ff; 61, 346, 347 ff). oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung, angenommen werden muß (Prot, I 296, 297). Im übrigen läßt diese Regelung die Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt (BGHZ 5» 105, 109; 30, 29» 30; Senatsurteil vom 20. Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, daß der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 Satz 1 BGB beseitigt. b) Diese nach § 249 Satz 2 BGB mitzuberücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes i.S. von § 249 Satz 2 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muß. Auch muß sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis - sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluß entzogen ist und die ihren Grund darin haben, daß die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflußsphäre stattfinden muß. Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebensowenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 2 i.V. Selbst wenn in diesem Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müßte, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie ausgeführt, auf ein der Einflußsphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, daß sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Weist der Geschädigte nach, daß er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlaßt hat, so können deshalb die "tatsächlichen" Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst Üblich ist, unangemessen sind. Mit dem Einwand, daß die Mehraufwendungen nicht entstanden wären, wenn das Fahrzeug in einer vom Schädiger ausgesuchten Werkstatt repariert worden wäre, kann er nicht gehört werden, da das Gesetz ihn mit der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten belastet. 3. Diese Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Satz 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, daß er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Auch die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen den angeblich übersetzten Reparaturkosten und der Tätigkeit der Reparaturfirma als "Unfallhelfer” ergeben könnte. b) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den Kläger schon deshalb mit dem Werkstattrisiko belasten müssen, weil er erst nach Abschluß der Instandsetzungsarbeiten an die Beklagte wegen des Schadensausgleichs herangetreten sei, so daß ihr die erforderlichen Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Den Ausfall des Fahrzeugs während dieser Zeit müsse sich die Beklagte als adäquate Schadensfolge anrechnen lassen, selbst wenn dem von ihr nachher beauftragten Sachverständigen zu folgen wäre, der eine Reparaturdauer von allenfalls 7 Tagen für gerechtfertigt gehalten habe. Auch die Bemessung der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu dem Ausgleich des Nutzungsentgangs bestimmt sich in einem Fall wie dem vorliegenden gemäß § 249 Satz 2 BGB nach den oben zu dem Reparaturaufwand dargestellten Auch für diesen Betrag ist von den Kosten auszugehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zu dem Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Ob sich der Kläger von der Beklagten eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muß, ist nämlich nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zu demal Umfang und Dauer der Reparatur eng Zusammenhängen. Auch insoweit muß der Schädiger auch hier auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich von dem Geschädigten etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten zu lassen und sich selbst mit dieser auseinanderzusetzex Auch hier entfällt selbstverständlich eine Ersatzpflichl für Verzögerungen durch Reparaturarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall schaden, sondern nur bei Gelegenheit der unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten m: ausgeführt werden. Da dem Kläger aus den bereits erörterten Gründen di< Auswahl der Werkstatt nicht vorzuwerfen ist und er nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sich auch sonst um eine zügige Durchführung der Arbeiten bemüht hat, konnte das Berufungsgericht bei de Berechnung der zu ersetzenden Nietwagenkosten den gesamten Zeitraum zugrundelegen, in dem der Kläger das Un fallfahrzeug nicht zur Verfügung hatte*

Zitierte Normen: § 249 BGB
BGBReparaturkostenReparaturerforderlichSchädigerWerkstattKlägerGeschädigteInstandsetzungsarbeitenSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2: ___________ja
BGB §§ 249 Ha, 278
Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
BGH, Urt. v. 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 - OLG Karlsruhe
 in Freiburg LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. Oktober 1974 Günth
 Justi zobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 42/73
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der G HHHHHBV & Co., Organisationsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Willi
^(BBBBBBI, G^^^Hlstraße BHB*
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den kaufm. Angestellten Karl Theodor B , sBBBBstraßet
 Kläger Lind Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.l
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichta Karlsruhe mit dem Sitz in Freiburg vom 7. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw bei einem Verkehrsunfall in Anspruch, für dessen Folgen sie als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hat.
Die Instandsetzungsarbeiten ließ der Kläger nach Einholung eines Gutachtens über Umfang und Dauer von
 
der Reparaturwerkstätte SflHBI in FJHHfc ausführen. Ferner mietete er bei der dieser Firma angeschlossenen Sofort-Autoverleih-SflBBM KG für die Dauer von 26 Tagen ein Ersatzfahrzeug; zugleich beauftragte er die Firma mit der Regulierung und Finanzierung des Schadens. Er hat von der Beklagten Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Reparaturkosten von 1.782,06 DM sowie von den Mietwagenkosten unter Abzug von 15 % ersparter Eigenkosten 1.672,92 DM verlangt. Die Beklagte hat von den Reparaturkosten nur 1.090,58 DM und von den Mietwagenkosten auf der Grundlage eines Ausfalls von 7 Tagen nur 550,50 DM erstattet.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die ihm nicht erstatteten Beträge.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Werkstatt habe unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt, für die der Kläger daher keinen Ersatz verlangen könne. Außerdem seien zu hohe Preise berechnet worden. Die Instand-setzungsarbeiten seien verzögert worden. Dem habe der Kläger unter Verletzung seiner Pflicht zur Schadensminderung bei der Auftragserteilung und Überwachung * der Arbeiten nicht entgegengewirkt. Auch müsse er für ein Verschulden der Werkstatt als seiner Erfüllungsgehilfin einstehen.
Das Landgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung eines Teils der eingeklagten Beträge verurteilt, im
 
übrigen aber die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
 Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß der beklagte Haftpflichtversicherer die dem Kläger erwachsenen Reparaturkosten voll und seine Aufwendungen für den Mietwagen (unter Abzug der Eigenersparais) für die ganze Ausfallzeit des Unfallfahrzeugs ersetzen, selbst wenn der Werkstatt vorgeworfen werden müßte, daß sie die Reparaturrechnung übersetzt und die Fertigstellung des Fahrzeugs schuldhaft verzögert habe.
Im Ergebnis wendet sich die Revision hiergegen ohne Erfolg.
I. Reparaturkosten
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Geschädigte, wenn er wie hier das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Satz 2 BGB von dem
 
Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nur den Geldbetrag ersetzt verlangen kann, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist. Ihm sind die Mittel für diejenigen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung treffen würde (BGHZ 54, 82, 84 ff; 61, 346, 349 f. jeweils m.w.Nachw,). Dieser Betrag muß nicht mit dem vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten übereinstimmen; er kann unter Umständen geringer sein als dieser, insbesondere wenn der Geschädigte nicht die gebotene Rücksicht auf das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung der Aufwendungen nimmt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind aber bei einer Fallgestaltung wie vorliegend die dem Geschädigten von der Werkstatt in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten in der Regel ohne Prüfung ihrer Angemessenheit zugrundezulegen. Der Geschädigte müsse nämlich im allgemeinen die ihm vorgelegte Rechnung bezahlen, um seinen Wagen möglichst rasch wieder zurückzubekommen. Jedenfalls dann, wenn er an dem Unfall schuldlos sei, könne der Schädiger ihm regelmäßig nicht zu demuten, wegen der Höhe der Instandsetzungskosten mit dem Inhaber des Reparaturbetriebes einen Rechtsstreit zu führen. Außerdem könne dann die weitere Inanspruchnahme des Mietwagens erforderlich werden, wenn das Fahrzeug von der Werkstatt wegen Nichtbezahlens der Rechnung zurückbehalten werde. In solchen Fällen sei es der Schädiger, der das Risiko einer überteuerten Reparatur zu tragen habe. Er werde hierdurch nicht unbillig belastet, da er sich - wie es hier geschehen sei - etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen
 
die Werkstatt abtreten lassen und sich wegen der Reparaturrechnung selbst mit ihr auseinandersetzen könne.
Anders sei es nur dann, wenn der Geschädigte seine Pflicht zur Minderung des Schadens verletze. Dies könne dem Kläger aber nicht vorgeworfen werden. Er sei weder bei der Auswahl der Werkstatt noch bei der Überwachung der Instandsetzungsarbeiten schuldhaft verfahren. Den Hinweis auf die Werkstatt habe er von der Verkehrspolizei bei der Unfallaufnahme erhalten. Anlaß zu dem Mißtrauen gegen die Reparaturfirma habe für ihn nicht bestanden.
Die ihm berechneten Reparaturkosten von 1.782,06 DM lägen immerhin noch unter dem Betrag von 1.908,51 DM, den der vor Auftragserteilung zugezogene öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als erforderlich angesehen habe.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a)	Wie der erkennende Senat wiederholt hervorgehoben hat, verlangt § 249 Satz 2 BGB unbeschadet seiner begrifflichen Trennung zwischen den erforderlichen und den vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Herstellungskosten nicht eine Normierung des geschuldeten Betrages etwa nach dem typischen Durchschnittsaufwand (BGHZ 54, 82, 84 ff; 61, 346, 347 ff). Die Ersetzungsbefugnis, die das Gesetz in § 249 Satz 2 BGB dem Geschädigten (bei bestimmten Schäden: Verletzung seiner Person oder einer Sache) gewährt, soll ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen
 
oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen; sie soll ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Geschädigten als Ersatzleistung, angenommen werden muß (Prot, I 296,
 297). Im übrigen läßt diese Regelung die Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt (BGHZ 5» 105, 109; 30, 29» 30; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR1972, 1024, 1025). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, daß der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 Satz 1 BGB beseitigt. Der danach “erforderliche" Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die Örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muß.
In diesem Sinne ist der Schaden nicht "normativ" z* bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85j.
 b)	Diese nach § 249 Satz 2 BGB mitzuberücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der
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Werkstatt berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes i.S. von § 249 Satz 2 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muß. Auch muß sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außeracht gelassen werden, daß seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was "erforderlich” ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis - sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluß entzogen ist und die ihren Grund darin haben, daß die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflußsphäre stattfinden muß. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn
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der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Satz 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Satz 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn.
Ebensowenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 278 BGB einstehen müßte. In den Fällen des § 249 Satz 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des "erforderlichen” Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar (vgl. BGHZ 61, 346, 351). Selbst wenn in diesem Rahmen gleichwohl auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müßte, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der, wie ausgeführt, auf ein der Einflußsphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, daß sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch
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seinem Haftpflichtversicherer zugute kommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen.
Weist der Geschädigte nach, daß er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlaßt hat, so können deshalb die "tatsächlichen" Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst Üblich ist, unangemessen sind.
c)	Dem Berufungsgericht ist deshalb darin zu folgen, daß der Geschädigte in solchen Fällen grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Dieser Weg wird ihm, zu demindest bevor der vom Gericht im Rechtsstreit bestellte Sachverständige sein Gutachten erstattet hat, häufig schon deshalb verschlossen sein, weil er die Kostengestaltung kaum beurteilen oder beeinflussen kann. Hinzu kommt, daß er, wie schon erwähnt, in aller Regel auf die Mehrforderung der Werkstatt zunächst eingehen, d.h. seine rechtliche und wirtschaftliche Stellung weiter verschlephtem muß, wenn er nicht bis zur gerichtlichen Klärung auf das Fahrzeug verzichten will. Aber auch in den Fällen,
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in denen ein Vorgehen gegen die Werkstatt nach Sachlage aussichtsreich erscheint, würde der Schädiger von ihm zuviel verlangen, wollte er ihm die Mühen und Risiken einer Auseinandersetzung aufbürden, die letztlich vom Schädiger zu verantworten ist. Mit dem Einwand, daß die Mehraufwendungen nicht entstanden wären, wenn das Fahrzeug in einer vom Schädiger ausgesuchten Werkstatt repariert worden wäre, kann er nicht gehört werden, da das Gesetz ihn mit der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten belastet. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, daß der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können,und selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Da er nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht schwächer als die des Geschädigten; er wird sogar meist durch die Unterstützung seines Haftpflichtversicherers seine Interessen an einer Herabsetzung der Reparaturkosten nachdrücklicher als der Geschädigte verfolgen können.
3. Diese Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Satz 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. Selbstverständlich haben Reparaturen bei der Bemessung des
 
erforderlichen HerStellungsauf wändes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Solche Rechnungsposten sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, daß sich - letztlich zu dem Schaden der Allgemeinheit -mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, daß er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht all dies aber nicht verkannt.
a) Die Revision meint, dem Kläger sei vorzuwerfen, daß er die Instandsetzungsarbeiten, die Bereitstellung eines Mietwagens und die Finanzierung der Schadensabwicklung in eine Hand gegeben habe. Ihr ist zuzugeben, daß die Einschaltung eines "ünf allhelf er s", um den es sich hier bei der Firma Stubanus gehandelt zu haben scheint, wegen der besonderen Interessenverknüpfung, die seinem Tätigwerden zugrundeliegt, die Gefahr übersetzter Herstellungskosten vergrößern kann. Das betrifft aber erfahrungsgemäß weniger die Reparaturkosten,
 
als vielmehr die Mietwagenkosten, insbesondere durch Verzögerung der Instandsetzungsarbeiten, sowie unangebrachte Finanzierungsgebühren. Auch die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen den angeblich übersetzten Reparaturkosten und der Tätigkeit der Reparaturfirma als "Unfallhelfer” ergeben könnte.
Davon abgesehen müssen die Bedenken gegen eine Schadensabwicklung durch einen "Unfallhelfer" nicht dazu führen, dem Geschädigten allein schon deshalb, weil er diese Dienste in Anspruch nimmt, eine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorzuwerfen. Es kann durchaus dem schutzwerten Interesse des Geschädigten entsprechen, sich auf Rechnung des Schädigers eines "Unfallhelfers" zu bedienen (vgl. BGHZ 61, 317, 322 * VersR 1974, 172, 174). Allerdings wird er durch die Einschaltung des "Unfallhelfers" nicht seiner Verantwortung für eine Geringhaltung des Schadens enthoben. Doch befindet er sich insoweit in keiner anderen Lage als ein Geschädigter, der die Dienste eines "Unfallhelfers" nicht in Anspruch nimmt. So mu6 er sich um eine wirtschaftliche Abwicklung des Schadens selbst kümmern. Er muß sich vergewissern, daß die Werkstatt die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Beseitigung seines Schadens bietet. Insbesondere bei größeren Schäden wird er sich gegen unerwartete Forderungen durch besondere Vorkehrungen, etwa durch Einholung eines Kostenvoranschlags schützen müssen. Auch
 
hat er sich um eine zügige Durchführung der Reparatur zu kümmern, wenn er für den Nutzungsausfall Ersatz verlangen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger all dies jedoch beachtet.
b) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den Kläger schon deshalb mit dem Werkstattrisiko belasten müssen, weil er erst nach Abschluß der Instandsetzungsarbeiten an die Beklagte wegen des Schadensausgleichs herangetreten sei, so daß ihr die erforderlichen Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Grundsätzlich war es Sache des Schädigers, sich zur Sicherung seiner Interessen um die Schadensfeststellung zu kümmern. Ob der Kläger verpflichtet war, den Versicherer des Schädigers vor Ausführung der Reparatur von der Erteilung des Reparaturauftrages zu unterrichten, kann offenbleiben. Jedenfalls durfte er sich damit beruhigen, daß durch vor Beginn der Reparatur eingeholte Gutachten des Sachverständigen der Schadensumfang ausreichend festgestellt worden war.
II. Mietwagenkosten
1. Ersatz für die Inanspruchnahme eines Mietwagens erkennt das Berufungsgericht dem Kläger für die Dauer von 26 Tagen zu. Es führt hierzu aus: Mit den Instandsetzung sarbei ten habe erst 7 Tage nach dem Unfall begonnen
 
werden können» da zunächst durch einen Sachverständigen habe geklärt werden müssen, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden Vorgelegen habe. Der Sachverständige habe die Dauer der Reparatur auf 14 bis 16 Tage geschätzt. Tatsächlich habe die Reparatur 19 Tage in Anspruch genommen; hiervon seien 3 Tage durch Erkrankungen von Arbeitern der Werkstatt bedingt gewesen. Den Ausfall des Fahrzeugs während dieser Zeit müsse sich die Beklagte als adäquate Schadensfolge anrechnen lassen, selbst wenn dem von ihr nachher beauftragten Sachverständigen zu folgen wäre, der eine Reparaturdauer von allenfalls 7 Tagen für gerechtfertigt gehalten habe.
An einer etwaigen Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt treffe den Kläger kein Verschulden. Er habe wiederholt auf zügige Durchführung gedrängt. Es sei ihm auch nicht zuzu demuten gewesen, den Wagen herauszuverlangen, um eine andere Werkstatt zu beauftragen; dies würde zu erneuter Verzögerung und zu weiteren Mietwagenkosten geführt haben. Für eine Säumnis der Werkstatt oder des Sachverständigen brauche der Kläger nicht einzustehen.
2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch die Bemessung der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu dem Ausgleich des Nutzungsentgangs bestimmt sich in einem Fall wie dem vorliegenden gemäß § 249 Satz 2 BGB nach den oben zu dem Reparaturaufwand dargestellten
 
Grundsätzen (vgl. BGHZ 61, 325, 328, 346 ff). Auch für diesen Betrag ist von den Kosten auszugehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zu dem Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Gegen die Berücksichtigung des Zeitraums, um den die Instandsetzung durch die Einholung des Gutachtens über die Reparaturwürdigkeit des Unfallwagens verzögert worden ist, erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Sie kann sich aber auch nicht gegen die Heranziehung der tatsächlichen Reparaturzeit wehren. Ob sich der Kläger von der Beklagten eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muß, ist nämlich nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zu demal Umfang und Dauer der Reparatur eng Zusammenhängen. Danach hat als nicht "erforderlich" nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluß und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zu dem Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. Auch insoweit muß der Schädiger auch hier auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich von dem Geschädigten etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten
 zu lassen und sich selbst mit dieser auseinanderzusetzex Auch hier entfällt selbstverständlich eine Ersatzpflichl für Verzögerungen durch Reparaturarbeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall schaden, sondern nur bei Gelegenheit der unfallbedingten Instandsetzungsarbeiten m: ausgeführt werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nie] vor.
Da dem Kläger aus den bereits erörterten Gründen di< Auswahl der Werkstatt nicht vorzuwerfen ist und er nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sich auch sonst um eine zügige Durchführung der Arbeiten bemüht hat, konnte das Berufungsgericht bei de Berechnung der zu ersetzenden Nietwagenkosten den gesamten Zeitraum zugrundelegen, in dem der Kläger das Un fallfahrzeug nicht zur Verfügung hatte*
Dr. Weber
 Scheffen
Dr. NUßgens
 Dr. Steffen
 Dunz