Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Heinrich Meyer, Br» Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt % Der Kläger hat für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht und zur Begründung vorgetragens Der Beklagte sei zwischen mehreren Kraftwagen, die auf dem Parkplatz neben der Straße gestanden hätten, plot: lieh auf die Fahrbahn der Fr®^^straße getreten, ohne sich zu vergewissern, ob die Pahrbahn frei war. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Fußgänger vor ihm die Fahrbahn überqueren werde, ohne auf den Verkehr zu achten Die Gehirnblutung, die Anfang Januar 1963 bei ihm auf getreten sei, sei eine Folge der hei dem Sturz erlittenen Verletzungen. Bas schließe ater nicht aus* daß der Unfall für die Gehirnblutung und ihre weiteren Folgen ursächlich gewesen sei. Ferner hat er gebeten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Landgericht hat dem Kläger eine Schmerzensgeld-rente von monatlich 150 DM ab 1« Januar 1963 zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Fahrbahn die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und durch diese Fahrlässigkeit den Unfall des Klägers verursachte Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß der Beklagte verpflichtet war9 herannahende Fahrzeuge erst vorbeizu-lassen9 ehe er selbst die Straße überquerte• Br mußte besondere Sorgfalt walten lassen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Morgendämmerung aus einer Beihe von Bäumen heraus und dazu noch zwischen parkenden Fahrzeugen hervor auf die Fahrbahn trat und vom Kläger nicht rechtzeitig zu erkennen war, Die Sicht auf die FrBl^^traße war für den Beklagten durch die Bäume und die parkenden Fahrzeuge behindert» Wie da3 land-geriebt an Ort und Stelle unangefochten festgestellt hat3 ist die Fr®|^straße nach links bin, also in der Richtung, aus welcher der Kläger mit seinem Fahrrad kam, erst dann zu übersehen, wenn man an den Fahrbahnrand oder in die1 am Rande der Fahrbahn befindliche Straßenrinne tritt. Der Beklagte hat nach seinen eigenen Angaben das beran-kommende Fahrrad nicht bemerkt» Bas zwingt nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts zu dem Schluß, daß er sich nicht durch einen Blick nach links vergewissert hat, ob die Straße frei war, denn bei Beachtung der in dieser läge erforderlichen Sorgfalt hätte er den Kläger rechtzeitig sehen müssen» Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei ohne Bicht gefahren, übersehen habe. Allerdings ist das Berufungsgericht auf diese Frage nur bei seinen Ausführungen zu dem Mitverschulden des Klägers eingegangen» Bas ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. X)a3 Berufungsgericht konnte bei der Prüfung, ob der Beklagte die ira Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, unentschieden lassen, ob das Fahrrad des Klägers beleuchtet oder, v/io der Beklagte behauptet, nicht beleuchtet war. Sie meint: Der Anscheinsbeweis spreche für ein Verschulden des Klägers, weil dieser gegen ein Hindernis, nämlich den die Straße überquerenden Beklagten gefahren sei. Der Kläger müsse beweisen, daß der Beklagte ihm plötzlich vor das Fahrrad getreten sei und er ein Anfahren nicht mehr habe vermeiden können. Für die Hegeln des Anscheinsbeweises ist aber kein Raum, wenn ein Fußgänger in der Morgen dämme rung von der Seite her auf die Straße tritt und dabei möglicherweise so spät in die Fahrbahn und in den Gesichtskreis des Kraftfahrers gekommen ist9 daß dieser auch bei gehöriger Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß nicht vermeiden konnte (vgl, das Urteil des BGH vom 19. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht von den normalen Beweisregeln ausgegangen und hat zutreffend angenommen, daß die Beweislast für das behauptete Mitverschulden des Klägers den Beklagten trifft. Es hat erwogen, der Beklagte habe nur unbestimmte Aussagen gemacht und nicht mit Sicherheit angeben können, daß er vor dem Zusammenstoß schon vier bis fünf Schritte auf der Fahrbahn zurückgelegt habe. daß der Kläger den Beklagten schon auf dem Parkplatz, also schon vor dem Betreten der Fahrbahn hätte bemerken müssen« ^Insoweit findet es in den Lichtbildern, die der Beklagte vorgelegt hat, eine Bestätigung für die Feststellung des Landgerichts, daß der Kläger den Beklagten unter dem Schatten der Bäume zwischen den parkenden Fahrzeugen nicht habe sehen können« d) Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei auf die Aussage des Beklagten nicht eingegangen, daß der Kläger ihm nach dem Unfall gesagt habe, er habe ihn am Straßenrand gesehen, aber gemeint, er werde stehen bleiben. Ersichtlich hält das Berufungsgericht diese Behauptung allein auf Grund der Aussage des Beklagten noch nicht für erwiesen,, Aber selbst wenn der Kläger nach dem Unfall eine solche Erklärung abgegeben und den Beklagten tatsächlich am Straßenrand bemerkt hätte, könnte das der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen» Dem Kläger könnte auch in diesem Balle kein Vorwurf gemacht werden, denn ihm stand der Vertrauensgrundsatz zur Seite» Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger noch vor dem herankommenden Radfahrer versuchen werde, die Fahrbahn zu überqueren» 3« Nach, alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach § 823 BGB in vollem Umfang für den Schaden des Klägers einzustehen hat» 1o Bas Berufungsgericht hat auf Grund der ärztlichen Gutachten unangefochten festgestellt, daß die Gehirnblutung, die der Kläger im Januar 1963, knapp zwei Monate nach dem Unfall erlitten hat, eine Folge des Unfalls war» Sie war zwar auch dadurch bedingt, daß der Kläger schon vor dem Unfall an einer fortschreitenden Sie bezweifelt nicht, daß der Unfall im natürlichen Sinne mitursächlich für die Gehirnblutung des Klägers und ihre Folgen war* Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die vom Beklagten verursachte Unfallverletzung auch eine adäquate Bedingung für die seit Januar 1963 (Gehirnblutung) eingetretenen Gesundheitsschäden des Klägers war. Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 nach der Krankheits-erscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausge-löst werden, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, im Rechtssinne in vollem Umfang eine Unfallfolge und dem Schädiger zuzurechnen sind. 3o Eine andere Frage ist, ob die schon vor dem Unfall in der Entwicklung begriffene Gebirnerteankung dos Klägers auch ohne den Einfluß des Unfalls zu denselben Gesundbeitsschäden geführt hätte, für die der Kläger jetzt Ersatz begehrt. Bas Berufungsgericht hat sich auf Grund der ärztlichen Gutachten und der Aussagen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen können, daß die anlagebedingto Gehirnerkrankung des Klägers auch ohne die Einwirkung des Unfalls zu den gleiche Symptomen geführt hätte, an denen der Kläger heute leidet« Allerdings hält Professor Ir. HflB eine solche Entwicklung für möglich, ja sogar für wahrscheinlich• Andererseits hat das Berufungsgericht der Aussage des Sachverständigen aber auch entnommen? Bie Zweifel, die hiernach verblieben sind, gehen, wie das Berufungsgericht mit Rocht angenommen hat, zu lasten des Beklagten, weil er insoweit die Beweislast trägt* Ber Geschädigte soll zwar ni> besser gestellt werden, als er ohne den Unfall gestände: hätte; andererseits soll er aber auch nicht mit dem Risiko der Zweifelhaftigkeit der Entwicklung belastet wer den (vgl. Wie sich der Gesundheitszustand des Klägers ohne den Unfall entwickelt hätte 9 hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden o Dabei 3tand es in seinem Ermessen ob und inwieweit es zu einzelnen Punkten weitere Beweise erheben wollte. Die Revision führt einzelne Äußerungen der ärztlichen Sachverständigen an und bemängelt, daß sich das Berufungsgericht nur mit den mündlich erstatteten Gutachten von Dr. und Professor Dr. auseinan- Das Berufungsgericht hat ersichtlich auf Grund der ärztlichen Gutachten und der Angaben des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger unter den Gesundheitsschäden und Beschwerden zu leiden hat, die im Urteil im einzelnen angeführt werden.
2081 019 BUNDESGERICHTSHOF Verkündet am 7» Juni 1968 Kriegl, Juotis-hauptsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES 42/67 URTEIL in dem Rechtsstreit des Friedrich. G-straße (p, Beklagtenp Berufungsklägers und Revisionsklägers - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen Hermann B Fj itraße Kläger9 Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten - Pro^eßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Heinrich Meyer, Br» Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt % Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5, Zivilsenat in Breiburg - vom 29» Dezember 1966 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger befuhr am Morgen des 12, November 1962 zwischen 6,45 Uhr und 6,50 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem Wege zu seiner Arbeitsstelle die Fr^l^pstraße in Qf|^-PPP in westlicher Richtung, Vor dem Parkplatz, der sich bei der Dp^pppppipkirche auf der rechten Straßenseite befindet9 stieß er mit dem Beklagten zusammen, der die Straße - vom Kläger aus gesehen - von rechts nach links überqueren wollte. Der Kläger stürzte vom Rad; der Beklagte kam ebenfalls zu Ball. Der Kläger suchte noch am gleichen Vormittag seinen Arzt, den Facharzt für innere Krankheiten Ur. SPP0, auf. Dieser stellte fest, daß der Kläger eine Gehirnerschütterung sowie Verletzungen im Gesicht, an den Beinen und am linken Daumen erlitten hatte. - 3 ~ Anfang Januar 1963 erlitt der Kläger eine Gehirnblutung., Er wurde an 5. Januar 1963 in bewußtlosem Zustand in das städtische Krankenhaus eingeliefert und dann in die Neurochirurgische Universitätsklinik in ge- bracht. Dort wurde an 7. Januar 1963 ein Bluterguß unter der harten Hirnhaut operativ beseitigt. Nach mehrwöchigen Aufenthalt in der Klinik und weiterer ärztlicher Behandlung in versuchte der Kläger im Herbst 1963 die Arbeit wieder aufzunehmen. Er mußte sie jedoch nach kurzer Zeit wieder einstellen. Der Kläger hat für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht und zur Begründung vorgetragens Der Beklagte sei zwischen mehreren Kraftwagen, die auf dem Parkplatz neben der Straße gestanden hätten, plot: lieh auf die Fahrbahn der Fr®^^straße getreten, ohne sich zu vergewissern, ob die Pahrbahn frei war. Dadurch sei der Beklagte ihm etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt in das Fahrrad gelaufen. Er, der Kläger, 3ei auf seiner rechten Fahrbahnsoite gefahren und für jeden aiif-merksaraen Verkehrsteilnehmer zu erkennen gewesen. Don Beklagten habe er wegen der abgestellten Fahrzeuge und der am Straßenrand stehenden Bäume erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß gesehen und sehen können. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Fußgänger vor ihm die Fahrbahn überqueren werde, ohne auf den Verkehr zu achten Die Gehirnblutung, die Anfang Januar 1963 bei ihm auf getreten sei, sei eine Folge der hei dem Sturz erlittenen Verletzungen. Zwar habe Professor Dr. Direktor der Neuro chirurgischen Universitätsklinik in in seinem Gutachten für den Haftpflichtver- ~ 4 - u sicherer des Beklagten festgestellt;, daß die Hirnhaut des Klägers schon vorher einen Schaden in Form einer de-generativen Veränderung der in der harten Hirnhaut verlaufenden Gefäße (eine präformierte Pachyraeningosis häemorrhagica interna) aufgewiesen habe. Bas schließe ater nicht aus* daß der Unfall für die Gehirnblutung und ihre weiteren Folgen ursächlich gewesen sei. Er, der Kläger, sei jetzt voll arbeitsunfähig; er leide an einer traumatischen Epilepsie mit zu dem feil heftigen Krampfanfällen. Dieses leiden habe auch eine Yfesensveränderung zur Folge gehabt. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten ein Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente verlangt, wobei er die Festsetzung der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ferner hat er gebeten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemachtt Nicht er, sondern der Kläger habe den Unfall allein oder zu demindest ganz überwiegend verschuldet. Vor dem Betreten der Fr®B®otraße habe er sich davon überzeugt, daß die Straße frei gewesen sei. Im Augenblick des Zusammenstoßes sei er schon in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte des Klägers gewesen, nachdem er vier bis fünf Schritte auf der Fahrbahn zurückgelegt habe. Der Kläger habe ihn deshalb schon aus größerer Entfernung sehen müssen. Daraus ergebe sich., daß der Kläger nicht genügend auf die Fahrbahn geachtet habe. Die zwei Monate später eingetretene Gehirnblutung und ihre Folgen seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. De* Kläger sei bei dem Unfall nicht mit dem Kopf auf die Straße auf geschlagen; er sei vielmehr mit seinen Gesicht auf das Gesicht des Beklagten gefallen,. Es liege außerhalb der allgemeinen Erfahrung? daß eine solche geringfügige Erschütterung des Kopfes so schwere Folgen nach sich ziehe. Der Kläger sei schon vor dem Unfall durch eine anlagemäßig bedingte Veränderung der harten Hirnhaut vorgeschädigt gewesen« Diese Vor Schädigung habe ohnehin mit zunehmendem Alter oder infolge anderer Umstände zu dem jetzigen Zustand geführt« Das Landgericht hat dem Kläger eine Schmerzensgeld-rente von monatlich 150 DM ab 1« Januar 1963 zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che idungsgründe; 1 I _ Zum_ iBD SB f 1. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht angenommen, der Beklagte habe beim Überqueren der m Fahrbahn die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und durch diese Fahrlässigkeit den Unfall des Klägers verursachte Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß der Beklagte verpflichtet war9 herannahende Fahrzeuge erst vorbeizu-lassen9 ehe er selbst die Straße überquerte• Br mußte besondere Sorgfalt walten lassen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Morgendämmerung aus einer Beihe von Bäumen heraus und dazu noch zwischen parkenden Fahrzeugen hervor auf die Fahrbahn trat und vom Kläger nicht rechtzeitig zu erkennen war, Die Sicht auf die FrBl^^traße war für den Beklagten durch die Bäume und die parkenden Fahrzeuge behindert» Wie da3 land-geriebt an Ort und Stelle unangefochten festgestellt hat3 ist die Fr®|^straße nach links bin, also in der Richtung, aus welcher der Kläger mit seinem Fahrrad kam, erst dann zu übersehen, wenn man an den Fahrbahnrand oder in die1 am Rande der Fahrbahn befindliche Straßenrinne tritt. Der Beklagte hat nach seinen eigenen Angaben das beran-kommende Fahrrad nicht bemerkt» Bas zwingt nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts zu dem Schluß, daß er sich nicht durch einen Blick nach links vergewissert hat, ob die Straße frei war, denn bei Beachtung der in dieser läge erforderlichen Sorgfalt hätte er den Kläger rechtzeitig sehen müssen» Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei ohne Bicht gefahren, übersehen habe. Allerdings ist das Berufungsgericht auf diese Frage nur bei seinen Ausführungen zu dem Mitverschulden des Klägers eingegangen» Bas ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. X)a3 Berufungsgericht konnte bei der Prüfung, ob der Beklagte die ira Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, unentschieden lassen, ob das Fahrrad des Klägers beleuchtet oder, v/io der Beklagte behauptet, nicht beleuchtet war. Es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagte in der Morgendämmerung bei gehöriger Sorgfalt auch ein unbeleuchtetes Fahrrad hätte bemerken können. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Auch im übrigen enthält das Berufungsurteil zur Frage der Haftung des Beklagten keinen Rechtsfehler. 2. Ein Mitverschulden des Klägers hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Seine Ausführungen zu dieser Frage sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweisregeln verkannt. Sie meint: Der Anscheinsbeweis spreche für ein Verschulden des Klägers, weil dieser gegen ein Hindernis, nämlich den die Straße überquerenden Beklagten gefahren sei. Der Kläger müsse beweisen, daß der Beklagte ihm plötzlich vor das Fahrrad getreten sei und er ein Anfahren nicht mehr habe vermeiden können. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Allerdings ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises von einem Verschulden des Kraftfahrers auszugehen, wenn dieser bei Dunkelheit einen Fußgänger anfäbrt, der sich auf einer Straße ohne Gehweg auf der rechten Straßenseite in der gleichen Richtung bewegt (Urteil des BGH vom 6. Dezember 1966 - VI ZR 121/65 - VersR 1967, 257)» Ein solcher Unfall findet in aller Regel seine Erklärung darin, daß der Kraftfahrer es entweder an der erforderlichen Auf- - 8 ~ merksamkeit hat fehlen lassen oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepaßt hat. Für die Hegeln des Anscheinsbeweises ist aber kein Raum, wenn ein Fußgänger in der Morgen dämme rung von der Seite her auf die Straße tritt und dabei möglicherweise so spät in die Fahrbahn und in den Gesichtskreis des Kraftfahrers gekommen ist9 daß dieser auch bei gehöriger Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß nicht vermeiden konnte (vgl, das Urteil des BGH vom 19. März 1968 - VI ZR 4/67 -). Ein solcher Sachverhalt ist nicht in der Weise typisch, daß er nach der Erfahrung ues Lebens auf ein Verschulden des Kraftfahrers hindeutet. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht von den normalen Beweisregeln ausgegangen und hat zutreffend angenommen, daß die Beweislast für das behauptete Mitverschulden des Klägers den Beklagten trifft. b) Bas Berufungsgericht hat nicht klären können, wie sich der Unfall im einzelnen zugetragen hat« Ba weder Zeugen noch Spuren als Beweismittel zur Verfügung standen, verblieben nur die Angaben, die die Parteien über den Unfall gemacht haben. Bas Berufungsgericht bat sich auf Grund der Aussagen des Beklagten nicht davon überzeugen können, daß der Kläger den Beklagten rechtzeitig auf der Fahrbahn hätte sehen können. Es hat erwogen, der Beklagte habe nur unbestimmte Aussagen gemacht und nicht mit Sicherheit angeben können, daß er vor dem Zusammenstoß schon vier bis fünf Schritte auf der Fahrbahn zurückgelegt habe. Biese Würdigung liegt im Rahmen der tatx'ichterliehen Aufgabe des Berufungsgerichts. Sie enthält keinen Rechtsfehler und kann daher mit der Revision nicht angegriffen werden. c) Bas Berufungsgericht hält auch nicht für bewiesen, daß der Kläger den Beklagten schon auf dem Parkplatz, also schon vor dem Betreten der Fahrbahn hätte bemerken müssen« ^Insoweit findet es in den Lichtbildern, die der Beklagte vorgelegt hat, eine Bestätigung für die Feststellung des Landgerichts, daß der Kläger den Beklagten unter dem Schatten der Bäume zwischen den parkenden Fahrzeugen nicht habe sehen können« Lie Bedenken, die von der Revision hiergegen erhoben werden, sind unberechtigt. Die Revision übersieht, daß zur Zeit des Unfalls Morgendämmerung herrschte, so daß die Sicht auch aus diesem Grunde in gewissem Umfang beeinträchtigt war. Unbegründet ist die Yerfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht zur Prüfung der Sichtverhältnisse die Unfallstelle nicht besichtigt hat« Das Landgericht batte bereits einen Augenscheinstermin abgehalten und an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen getroffen. Außerdem lagen dem Berufungsgericht mehrere Lichtbilder vor, welche die Unfallstelle und ihre Umgebung (Parkplatz) aus dem Blickpunkt des auf seinem Fahrrad herankommenden Klägers zeigen. Bei diesem Material konnte das Berufungsgericht von einer eigenen Besichtigung der Unfallstelle absehen, ohne hierdurch gegen das Verfahrenorecht zu verstoßen. d) Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision, das Berufungsgericht sei auf die Aussage des Beklagten nicht eingegangen, daß der Kläger ihm nach dem Unfall gesagt habe, er habe ihn am Straßenrand gesehen, aber gemeint, er werde stehen bleiben. Diese Rüge kann koinen Erfolg haben. 10 - Ersichtlich hält das Berufungsgericht diese Behauptung allein auf Grund der Aussage des Beklagten noch nicht für erwiesen,, Aber selbst wenn der Kläger nach dem Unfall eine solche Erklärung abgegeben und den Beklagten tatsächlich am Straßenrand bemerkt hätte, könnte das der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen» Dem Kläger könnte auch in diesem Balle kein Vorwurf gemacht werden, denn ihm stand der Vertrauensgrundsatz zur Seite» Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger noch vor dem herankommenden Radfahrer versuchen werde, die Fahrbahn zu überqueren» e) Ben Kläger könnte ein Hitverschulden treffen, wenn er ohne Licht gefahren wäre» Es ist aber keinerlei Beweis dafür erbracht, daß er in dieser Hinsicht seine Pflicht verletzt hätte« Ber Beklagte hat diesen Vorwurf erst in der Berufungsinstanz erhoben, ohne für seine Behauptung Beweis anzutreten. In diesem Punkte hat auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben« 3« Nach, alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach § 823 BGB in vollem Umfang für den Schaden des Klägers einzustehen hat» I]Eo_Zur_ Höh.e^ des^ Schadens 1o Bas Berufungsgericht hat auf Grund der ärztlichen Gutachten unangefochten festgestellt, daß die Gehirnblutung, die der Kläger im Januar 1963, knapp zwei Monate nach dem Unfall erlitten hat, eine Folge des Unfalls war» Sie war zwar auch dadurch bedingt, daß der Kläger schon vor dem Unfall an einer fortschreitenden 11 Erkrankung der harten Hirnhaut (Pachymeningosis haomorrhc gica interna) litt» Die Gehirnblutung ist aber durch, das beim Unfall erlittene Schädelhirntrauma ausgelöst worden« Diese Schädelverletzung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die spätere Gehirnblutung auch danr ursächlich, wenn der Kopf des Klägers bei dem Sturz nicht unmittelbar auf die Straße, sondern auf den Kopf des Beklagten auf geschlagen isto Nach dem ärztlichen Gutachten, auf das sich das Berufungsgericht stützt, ist es bei eine Pachymeningosis baemorrhagica interna typisch, daß auch leichte Traumen das Krankheitsbild auslösen. , Diese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen. Sie bezweifelt nicht, daß der Unfall im natürlichen Sinne mitursächlich für die Gehirnblutung des Klägers und ihre Folgen war* 2* Die Revision wendet sich mit ihren Angriffen in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die festgestellte ursächliche Verbindung adäquat sei, daß also auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Auch in dieser Frage hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand* Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die vom Beklagten verursachte Unfallverletzung auch eine adäquate Bedingung für die seit Januar 1963 (Gehirnblutung) eingetretenen Gesundheitsschäden des Klägers war. Bine Kopfverletzung nach einem Sturz vom Fahrrad ist generoll geeignet, ein Hirntrauma und damit weitere Schäden an der empfindlichen Schädelpartie herbeizuführen. Diese Schäden sind, auch wenn das Gehirn vorgeschädigt war, eine Folge des Unfalls und dem Schädiger zuzurechncr 12 Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 nach der Krankheits-erscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausge-löst werden, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, im Rechtssinne in vollem Umfang eine Unfallfolge und dem Schädiger zuzurechnen sind. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, in einem Falle wie dem vorliegenden überwiege die Krankheit des Verletzten, die schon vor dom Unfall bestanden habe, in einem derart bestimmenden Maße, daß der kleine Unfall bei geringem Verschulden des Schädigers nicht mehr als adäquate Verursachung angesehen werden könne. Dem kann nicht beigetreten werden. Mit der Erwägung, daß eine Ursache die andere überwiege, stellt die Revision im Grunde entscheidend darauf ab, welche der Scha-donsursachen die wesentliche war. Damit legt sie einen Haßotab an, der nur in der Unfallversicherung Gewicht hat (vgl. BSG 1, 76), dem aber in der Kausalität«lehre, wie sie im Zivilrecht gilt, keine entscheidende Bedeutung zukommt. 3o Eine andere Frage ist, ob die schon vor dem Unfall in der Entwicklung begriffene Gebirnerteankung dos Klägers auch ohne den Einfluß des Unfalls zu denselben Gesundbeitsschäden geführt hätte, für die der Kläger jetzt Ersatz begehrt. Dieser Behauptung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität Bedeutung beigeraessen. Es bandelt sich um ein hypothetisches Ereignis, das nur berücksichtigt werden kann, wenn zur Überzeugung des Gerichts -13- feststeht, daß es tatsächlich eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte (BGHZ 8, 289, 296 und 105 6 sowie das Urteil des BGH vom 19. September 1961 -VI ZR 233/60 - VersR 1961 ? 998 für ein anlagebedingtes Leiden). Bas Berufungsgericht hat sich auf Grund der ärztlichen Gutachten und der Aussagen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen können, daß die anlagebedingto Gehirnerkrankung des Klägers auch ohne die Einwirkung des Unfalls zu den gleiche Symptomen geführt hätte, an denen der Kläger heute leidet« Allerdings hält Professor Ir. HflB eine solche Entwicklung für möglich, ja sogar für wahrscheinlich• Andererseits hat das Berufungsgericht der Aussage des Sachverständigen aber auch entnommen? daß die beim Kläger festgestellte Krankheit nicht immer zu einer Gehirnblutung und ihren weiteren Polgen führen muß, daß vielmehr in einzelnen Pallen ein Stillstand oder sogar ein Rückgang der in Gang gebrachten Entwicklung eintreten kann. Bas Berufungsgericht hält es daher, gestützt auf die Äußerung des Sachverständigen, auch für möglich, daJ die Krankheit des Klägers ohne den Unfall irgendwann zui Stillstand gekommen wäre. Bie Zweifel, die hiernach verblieben sind, gehen, wie das Berufungsgericht mit Rocht angenommen hat, zu lasten des Beklagten, weil er insoweit die Beweislast trägt* Ber Geschädigte soll zwar ni> besser gestellt werden, als er ohne den Unfall gestände: hätte; andererseits soll er aber auch nicht mit dem Risiko der Zweifelhaftigkeit der Entwicklung belastet wer den (vgl. von Caemmerer, Bas Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft, Heft 54, 1962, Seite Was die Revision gegen diesen Teil des Berufungsurteils vorbringt 9 kann nicht durchgreifen. Wie sich der Gesundheitszustand des Klägers ohne den Unfall entwickelt hätte 9 hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden o Dabei 3tand es in seinem Ermessen ob und inwieweit es zu einzelnen Punkten weitere Beweise erheben wollte. Durch diesen großen Ermessensspielraum9 den § 287 ZPO dem Tatrichter gewährt* sind der Hacbprüfung des Revisionsgerichts von vornherein enge Grenzen gesogen. Der Senat kann nur nachprüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BG1IZ 3, 162, 175). Solche Fehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen» Zu Unrecht rügt die Revision5 das Berufungsgericht sei sich der Freiheiten nicht bewußt gewesen, die § 287 ZPO dem Tatrichter gewährt. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen zur überholenden Kausalität diese Bestimmung ausdrücklich erwähnt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß es ihre Bedeutung und das Maß seiner Befugnisse aus § 287 ZPO verkannt hätte. Die Revision führt einzelne Äußerungen der ärztlichen Sachverständigen an und bemängelt, daß sich das Berufungsgericht nur mit den mündlich erstatteten Gutachten von Dr. und Professor Dr. auseinan- dergesetzt, das schriftliche Gutachten des Professors Dr. RflHHP jedoch unbeachtet gelassen habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat ausführlich die Gründe dargelegt, die für seine Entscheidung maßgebend waren. Es war nicht verpflichtet, bei seiner Würdigung auf alle Äußerungen der Gutachter einzu- gehen, Das Berufungsgericht hatte die ihm vorliegenden schriftlichen und mündlichen Gutachten frei zu würdigen. Daß es dabei entscheidendes Gewicht auf die Erklärungen des Sachverständigen Professor Dr, NflHB gelegt hat, liegt im Rahmen seiner tatrichterlichen Befugnisse und ist rechtlich nicht zu beanstanden, 4» Die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EGHZ 18, 149)9 die das angcfochtene Urteil ausdrücklich verweist. Die Revision versucht die tatsächlichen Grundlagen der Schmerzensgeldentscheidung durch Verfahrensrügen zu erschüttern. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat ersichtlich auf Grund der ärztlichen Gutachten und der Angaben des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger unter den Gesundheitsschäden und Beschwerden zu leiden hat, die im Urteil im einzelnen angeführt werden. Daß es dabei nicht ausdrücklich auf das Gutachten des Professors Dr, Rflü^^ eingegangen ist, ist aus den gleichen Gründen, die schon oben angeführt wurden, verföbrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht übersehen, daß die schwerwiegenden Polgen nicht allein durch das Verhalten des Beklagten, sondern auch durch die anlagebedingte Gehirncrkran-kung des Klägers mitverursacht worden sind. Es hat diesen Umstand ausdrücklich erwähnt und hervorgehoben, daß die Höhe des Schmerzensgeldes hierdurch gemindert wird. Bio Revision meint 9 dieser Hinweis genüge nicht, weil daraus nicht ersichtlich sei, inwieweit dieser dem Beklagten günstige Umstand tatsächlich berücksichtigt worden 3eio Sie rügt Verletzung des § 313 ZPO, weil das Berufungsurteil das nicht erkennen lasse. Biese Rüge greift nicht durch.« Ba3 Berufungsgericht war nicht verpflichtet, ziffernmäßig anzugeben, inwieweit es wegen dieses dem Beklagten günstigen Umstandes das Schmerzensgeld gemindert hat. Seine Ausführungen zur Bestsetzung des Schmerzensgeldes genügen den Anforderungen, die an die Begründung des Urteils zu stellen sind. Banach erweist sich die Revision des Beklagten in allen Punkten als unbegründet. Sie war daher zurückzu-weisen. Hanebeck Br. Bode Meyer Br. Nüßgens Sonnabend