November 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Stadtgemeinde BQHB, vertreten durch den Senator für das Gesundheitswesen, Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Die Revision der Klägerin und die Anschluß-revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Klägerin unterhält auf niedersäohsischem Gebiet das Krankenhaus Es ist mit den Städtischen Krankenanstalten BflMfc durch deren zentrale Verwaltung verbunden und teilt sich mit den in gelegenen Häusern in die Benutzung gemeinsamer medizinischer Institute und Einrichtungen. Sie hat ausgeführt, der Senator sei zu der obigen Anordnung nicht ermächtigt gewesen; jedenfalls beschränke sich deren Wirksamkeit aber auf das Gebiet des Landes BflB« Für die Patienten von HflHIB, das. von der Klägerin auf niedersächsischem Boden als selbständiges Krankenhaus betrieben werde, gelte die Verordnung Über Krankenhauspflegesätze im Lande Niedersachsen vom 3. Schließlich könne die Klägerin auch nicht, wie sie es hilfsweise versuche, für K4HHHB zu demindest den Pflegesatz der Vergütungsgruppe S nach § 3 der niedersächsischen Verordnung vom 3. Denn abgesehen davon,' daß das Haus die dort vorausgesetzte Ausstattung nicht aufweise, sei eine Eingruppierung nach dem in § 12 der Verordnung geregelten Verfahren niemals erfolgt. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27* Oktober I960 (VII ZH 111/59 38 DM PreisGr Nr. 3) zutreffend dargelegt, daß sowohl die Anordnung des BflHHBHI Senators für Wirtschaft und Außenhandel vom 25. Das Berufungsgericht hat die niedersächsische Regelung mit der Begründung eingreifen lassen, in Anlehnung an das internationale Privat- und Verwaltungsrecht müsse auch im interlokalen Recht der sinnvolle Anknüpfungspunkt einer Preisregelung i# dem Ort gesehen werden, an dem die Leistung erbracht werde und der Preis eich bilde* Dieser Ort liege im Palle von HflBHB in Niedersachsen; denn hier werde die Leistung der Pflege und ärztlichen Betreuung angeboten und von den Kranken in Anspruch genommen. Das Krankenhaus erfülle indessen durch seine Verbindung mit wertvollen wirtschaftlichen und medizinischen Einrichtungen auf bremischem Stadtgebiet, die seinen Kranken zugute komme, die Merkmale der Gruppe S in § 3 der niedersächsischen Verordnung. Das Berufungsgericht ist mit Recht nicht darauf eingegangen, ob diese Behauptung der Klägerin tatsächlich zutrifft. Seine mehr oder v/eniger große Abhängigkeit gehört damit in die Reihe jener Anknüpfungspunkte, die das Berufungsgericht mit Recht als zu unbestimmt angesehen hat, um für eine sinnvolle Abgrenzung des Geltungsbereichs landesrechtlicher Vorschriften brauchbar zu sein. Eine solche klare Abgrenzung ergibt sich nur, wenn mit dem Berufungsgericht - das zutreffend das internationale Privat- und Verwaltungarecht zu dem Vergleich herangezogen hat - für das Eingreifen des lokalen Rechts auf den Ort abgestellt wird, an dem die Leistung angeboten und in Anspruch genommen wird. In diesen Schutz muß nicht zuletzt das Vertrauen darauf einbezogen werden, daß sich der Preis einer an einem bestimmten Ort in Anspruch genommenen Leistung nach dem Recht regelt, das an eben diesem Ort gilt, mögen auch jenseits der Landesgrenzen wirksame Paktoren den Wert der Leistung mitgebildet haben. Damit untersteht das in Niederoachsen gelegene Haus dieser Preisregelung o Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr hat entgegen der Ansicht der Revision nicht die Möglichkeit, die Geltung seiner Verordnung je nach Lage des Palles "nicht in Anspruch zu nehmen”. Daß sich das anzuwendende Preisstatut nach dem Leistungsort richtet, besagt nicht, daß bei der vorgesehenen Einstufung nach Vergütungsgruppen alle Faktoren außer Betracht zu bleiben hätten, die von außerhalb wertsteigernd auf die Leistung wirken. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Qualität der umfassenden ärztlichen Versorgung des Patienten abgestellt und nicht auf die örtliche Lage von deren Quellen.
2805 088: BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2R 42/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. November 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Stadtgemeinde BQHB, vertreten durch den Senator für das Gesundheitswesen, Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Bar^^ Körperschaft des öffentlichen Rechts, UflBp LiMBHBBlstraße vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevieionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br o iih Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Anschluß-revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4* Januar 1966 werden zurüekgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu zwei Fünfteln der Klägerin und zu drei Fünfteln der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin unterhält auf niedersäohsischem Gebiet das Krankenhaus Es ist mit den Städtischen Krankenanstalten BflMfc durch deren zentrale Verwaltung verbunden und teilt sich mit den in gelegenen Häusern in die Benutzung gemeinsamer medizinischer Institute und Einrichtungen. Die Klägerin ist den Ansicht, sei eine unselbständige Abteilung der Städtischen Krankenanstalten BflHBI. Sie beansprucht deshalb auch für die in Hohehorst behandelten Kranken den in BflBK geltenden Pflegesatz. Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr ist der Auffassung der Klägerin beigetreten. Die Beklagte hat in der Zeit vor dem 1. März 1964 für ihre in HflHP behandelten Mitglieder die bremischen Pflegesätze gezahlt. Als diese.durch Anordnung des Senators für Wirtschaft und Außenhandel vom 25. Februar 1964 (BremGBl 1964, 21) mit Wirkung vom 1. März 1964 von 26 auf 30 DM erhöht wurden, lehnte die Beklagte jedoch die Zahlung des Mehrbetrages ab. Bis zu dem 30. September 1964 liefen dadurch 1 724 DM als unbefriedigte Forderung der Klägerin auf. Die Klägerin hat diesen Betrag nebst Zinsen von der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat ausgeführt, der Senator sei zu der obigen Anordnung nicht ermächtigt gewesen; jedenfalls beschränke sich deren Wirksamkeit aber auf das Gebiet des Landes BflB« Für die Patienten von HflHIB, das. von der Klägerin auf niedersächsischem Boden als selbständiges Krankenhaus betrieben werde, gelte die Verordnung Über Krankenhauspflegesätze im Lande Niedersachsen vom 3. April 1963 (NdsGVBl 1963, 231) in Verbindung mit der Änderungsverordnung vom 3. November 1963 (NdsGVBl 1963, 397). Von der Möglichkeit, nach § 13 der ersten Verordnung eine Ausnahme zugunsten der Klägerin zuzulassen, habe das Land Nie der Sachsen keinen Gebrauch gemacht. Die bloße Bestätigung der Rechtsansicht der Klägerin durch den Niedersächsischen Minister sei hierfür kein wirksamer Ersatz. Schließlich könne die Klägerin auch nicht, wie sie es hilfsweise versuche, für K4HHHB zu demindest den Pflegesatz der Vergütungsgruppe S nach § 3 der niedersächsischen Verordnung vom 3. April 1963 verlangen (was unstreitig eine Nachforderung von 1 028,60 IM ergäbe). Denn abgesehen davon,' daß das Haus die dort vorausgesetzte Ausstattung nicht aufweise, sei eine Eingruppierung nach dem in § 12 der Verordnung geregelten Verfahren niemals erfolgt. J Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Das Berufungsgericht hat die Entscheidung teilweise abgeändert und der Klägerin den vorgenannten Betrag von 1 028,60 DM zuerkannt. Mit der zugelaasenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vollen Klagesurame, mithin weiterer 695,40 DM nebst Zinsen. Die Beklagte möchte mit der Anschluörevisicn die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Ent Scheidungsaründe: Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27* Oktober I960 (VII ZH 111/59 38 DM PreisGr Nr. 3) zutreffend dargelegt, daß sowohl die Anordnung des BflHHBHI Senators für Wirtschaft und Außenhandel vom 25. Februar 1964 als auch die Verordnung Uber KrankenhauspflegeSätze im Lande Niedersachsen vom 3. April 1963 verbindliche Preisregelungen darsteilen und nicht, wie das Landgericht gemeint hat, der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage entbehren. Hiergegen werden von der Revision und der Anschlußrevision auch keine Bedenken erhoben. Streitig ist nur noch, ob sich die Pflegesätze des Krankenhauses nach der einen oder der anderen Verordnung bemessen, oder möglicherweise nach keiner von beiden. Das Berufungsgericht hat die niedersächsische Regelung mit der Begründung eingreifen lassen, in Anlehnung an das internationale Privat- und Verwaltungsrecht müsse auch im interlokalen Recht der sinnvolle Anknüpfungspunkt einer Preisregelung i# dem Ort gesehen werden, an dem die Leistung erbracht werde und der Preis eich bilde* Dieser Ort liege im Palle von HflBHB in Niedersachsen; denn hier werde die Leistung der Pflege und ärztlichen Betreuung angeboten und von den Kranken in Anspruch genommen. Das Krankenhaus erfülle indessen durch seine Verbindung mit wertvollen wirtschaftlichen und medizinischen Einrichtungen auf bremischem Stadtgebiet, die seinen Kranken zugute komme, die Merkmale der Gruppe S in § 3 der niedersächsischen Verordnung. Die Beklagte schulde daher den hierfür geltenden Pflege-Satz, was unstreitig den der Klägerin zuerkannten Teilbetrag Von 1 028,60 DM ergebe. Dieser rechtlichen Beurteilung ist beizutreten. Die Revision kann die Anwendung der bremischen Preisvorschriften nicht mit der Begründung erreichen, HflB werde als unselbständige Abteilung der Städtischen Krankenanstalten B^BB geführt. Das Berufungsgericht ist mit Recht nicht darauf eingegangen, ob diese Behauptung der Klägerin tatsächlich zutrifft. Denn die Verbindlichkeit der einen oder der anderen Pflegesatzverordnung für das in Niedersachsen gelegene Haus hängt nicht davon ab, ob dessen Verflechtung mit der in BflBB zusammengefaßten Verwaltung und den dort zentral betriebenen Instituten mehr oder weniger eng gestaltet worden ist. Es ist eine Präge der Auffassung und Wertung, ob sich HBBIi^P unter oO/j den jetzt bestehenden Verhältnissen noch als selbständiges Krankenhaus bezeichnen läßt oder nicht. Seine mehr oder v/eniger große Abhängigkeit gehört damit in die Reihe jener Anknüpfungspunkte, die das Berufungsgericht mit Recht als zu unbestimmt angesehen hat, um für eine sinnvolle Abgrenzung des Geltungsbereichs landesrechtlicher Vorschriften brauchbar zu sein. Durch die Eingliederung eines jenseits der Landesgrenzen liegenden Betriebes, auch v/enn sie zu dessen Unselbständigkeit führt, kann ein Übergreifen landesrechtlicher Preisvorschriften nach dorthin nicht bev/irkt werden. Das folgt daraus, daß der Landesgesetzgeber einerseits die Preise in dem ganzen Landesgebiet einheitlich festsetzen will, andererseits zu darüber hinausreichenden Regelungen nicht befugt ist. Eine solche klare Abgrenzung ergibt sich nur, wenn mit dem Berufungsgericht - das zutreffend das internationale Privat- und Verwaltungarecht zu dem Vergleich herangezogen hat - für das Eingreifen des lokalen Rechts auf den Ort abgestellt wird, an dem die Leistung angeboten und in Anspruch genommen wird. Das allein entspricht auch dem Zweck der Preisvorschriften, die vorwiegend zu dem Schutz der Verbraucher - hier der Kranken - erlassen werden. In diesen Schutz muß nicht zuletzt das Vertrauen darauf einbezogen werden, daß sich der Preis einer an einem bestimmten Ort in Anspruch genommenen Leistung nach dem Recht regelt, das an eben diesem Ort gilt, mögen auch jenseits der Landesgrenzen wirksame Paktoren den Wert der Leistung mitgebildet haben. An dieser rechtlichen Lage kann es nichts ändern, daß die beteiligten Länderverwaltungen übereinstimmend zu einer abweichenden Auffassung gelangt sind. Ob Hohehorst, wie bei einer Ortsbesichtigung festgestellt wurde, in.der Tat als unselbständige Abteilung der Städtischen Krankenanstalten betrieben wird, ist nach dem G-esagten für das anzuwendende Preisrecht ohne Bedeutung. Die Geltung der bremischen Pflege Satzverordnung läßt sich daraus nicht herleiten. Ebenso wenig kann umgekehrt auf diesem Wege bewirkt werden, daß das niedersächsische Preisrecht nicht eingreift. Der Geltungsbereich der niedersächsisehen Verordnung ergibt sich aus ihr selbst und ist durch eine abweichende Auslegung nicht abzuändern. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Eiff. a) der Verordnung ist H(HI eine Krankenanstalt; Selbständigkeit wird nicht als weiteres Merkmal verlangt. Damit untersteht das in Niederoachsen gelegene Haus dieser Preisregelung o Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr hat entgegen der Ansicht der Revision nicht die Möglichkeit, die Geltung seiner Verordnung je nach Lage des Palles "nicht in Anspruch zu nehmen”. § 13 der Verordnung läßt nur allgemeine Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten zu. Eine solche Ausnahmeregelung, unter die fiele, ist unstreitig nicht getroffen worden. . Da hiernach die niedersächsischen Bestimmungen ein-greifen, entfällt die von der Revision erörterte Möglichkeit einer preisrechtlich nicht geregelten Vertragsbeziehung ebenso wie die von.ihr geforderte, unmittelbare Anwendung der bremischen Pf lege satzver Ordnung* Die Revision der Klägerin erweist sich damit als unbegründet. A/A/ Die Anschlußrevision der Beklagten kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Daß sich das anzuwendende Preisstatut nach dem Leistungsort richtet, besagt nicht, daß bei der vorgesehenen Einstufung nach Vergütungsgruppen alle Faktoren außer Betracht zu bleiben hätten, die von außerhalb wertsteigernd auf die Leistung wirken. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Arbeit der in BflHB unterhaltenen Zentralinstitute den in behandelten Patienten voll zugute kommt, daß mithin diese Leistungen den Wert der in durchgeführten Behandlung entsprechend erhöhen und darum deren Einstufung in die Vergütungsgruppe S der niedersächsischen Verordnung rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Qualität der umfassenden ärztlichen Versorgung des Patienten abgestellt und nicht auf die örtliche Lage von deren Quellen. In dieser Hinsicht ist der Verlauf der Landesgrenze ohne Bedeutung. Der Einstufung in die Gruppe S stand nicht entgegen, daß ein Verfahren nach § 12 der niedersächsischen Verordnung bisher nicht stattgefunden hat. Ein Krankenhaus gehört nach § 3 der Verordnung der betreffenden Gruppe schon dadurch an, daß es deren aufgezählte Merkmale - wie festgestellt - objektiv erfüllt. Das verkennt die Anschlußrevision, deren Standpunkt darauf hinausläuft, daß ein Haus solange nur den niedrigsten Pflegesatz berechnen dürfe, bis das Verfahren nach § 12 etwas anderes ergeben habe. Die dort vorgesehene Anrufung der Ausschüsse ist freigestellt, aber nicht etwa für die Eingruppierung unerläßlich. 1 Hach alledem mußten die Revision der Klägerin wie die Anschlußrevision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Hanebeck Dr. Bode Br. Hauß Meyer Br. Pfr^tzochner