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BGH

Gericht: BGH

I» Das Berufungsgericht bejaht ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten» Es geht zutreffend davon aus, daß sich die von der Beklagten dem Kläger abredegemäß zur Verfügung gestellte Leiter in einem Zustand befinden mußte, der einen Bruch bei ordnungsmäßiger Benutzung ausschloß» Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch seine Auffassung, der Bruch der Holmen einer älteren Holzloiter unter normaler Gebrauehsbelastung spreche nach den Regeln dbs Anscheinsbeweises dafür, daß sie schadhaft und zu der vorgesehenen Benutzung ungeeignet war» Das Berufungsgericht ist sodann in rechtlich einwandfreier Y/ürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß der Bruch der Leiter nicht auf einen fehlerhaften Gebrauch durch den Kläger zurückzuführen 1st» Es führt u.a« aus, für eine solche Möglichkeit spreche nichts» Der Inhaber der Beklagten habe lediglich die Vermutung ausgesprochen, daß die Leiter zu schräg gestanden habe, als sie gebrochen sei» Hach seinem eigenen Vorbringen sei aber ihr Stand noch richtig gewesen, als die Arbeiter IflH und sic vor dem Kläger beixutzt hätten» Dieser habe be- Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, außer der Wahl, eines unrichtigen Neigungswinkels komme kein Benutzung s fehl er des Klägers in Betracht, treffe nicht zu» Nach den Unfallverhütungsvorschriften müßten Leitern stets gegen Schwanken, Durchbiegen und Brechen gestützt sein; hiergegen habe der Kläger verstoßen, da er die 7 - 8 m hohe Leiter bestiegen habe, obwohl sie ohne Stütze gegen ein Durchbiegen oder Brechen gewesen sei« März 1953» Ziffer 22 besagt nicht, daß Leitern stets gegen Durchbiogen und Brechen sondern nur, daß sie hiergegen gesichert sein müßten» Sie besagt nicht einmal, daß Leitern von einer gewissen Länge ab eine solche Stütze erhalten müßten» Die vorgeschriebene Sicherung kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch darin bestehen, daß die Lei-tcrholnen in Verhältnis zu ihrer Länge und der vorgesehenen Belastung eine genügende Stärke haben» Der Inhaber der Beklagten, der bei der Benutzung der Leiter durch seine Arbeiter unmittelbar vor dem Unfall zugegen war, hat aber vor Gericht erklärt, diese habe nach seiner Auffassung nicht durchbrechen können» Er hat damit selbst den Standpunkt vertreten, daß eine Abstützung nicht erforderlich war«, Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein Anhalt dafür, daß die Leiter bei einwandfreier Beschaffenheit des Holzes einer Stütze bedurft hätte. In übrigen war es Sache der Beklagten, die dem Kläger eine für den vorgesehenen Gebrauch geeignete Leiter zur Verfügung zu stellen hatte, ein Stützgerät bereitzustellen, falls eine Ab-stützung erforderlich war» Ihre Verantwortung würde daher auch denn nicht entfallen, wenn der Bruch der Leiter auf das Unterbleiben der Abstützung zurückzuführen wäre« Das Berufungsgericht hat danach ohne Hechtsirr tum angenommen, daß * ein in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallender Mangel der Leiter für den Unfall ursächlich war. IIo Ohne Rechtsirrtum erblickt das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten darin, daß sie die Leiter, v/ie sie selbst zugibt, niemals auf ihre Rüstigkeit und (Tragfähigkeit geprüft hat. Sine solche Prüfung hätte die Beklagte aber mit Rücksicht auf die erheblichen Gefahren, die einem Benutzer der 7 - Ö m langen Leiter im Ralle eines Bruches drohten, bereits vor der ersten Benutzung durch dritte Personen vornehmen müssen o Die verkehrserforderlicho Sorgfalt gebot es außerdem, diese Prüfung in angemessenen Zeitabständen je nach dem Ausmaß der Benutzung und der Art der Verwahrung der Leiter zu wiederholen. Sic mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß die Leiter schon von Anfang an Mängel aufwies, die bei einer bloßen Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar waren» Da eine Festigkeitsprüfung zudem technisch unschwer durchführbar ist, war eine solche der Beklagten auch durchaus zuzu demuten» Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Durchführung einer Festigkeitsprüfung wäre der mangelhafte Zustand der Leiter erkannt worden, das Unterbleiben der Prüfung sei daher für den Unfall ursächlich, wird ebenfalls von der Revision vergeblich angegriffen» Ihrer Meinung, eine Prüfung der Leiter sei unmittelbar vor der Benutzung durch den Kläger dadurch erfolgt, daß lastentragendo Arbeiter der Beklagten sie erstiegen hätten, kann nicht beigetreten werden» Einmal kann hierin keine hinreichende Festigkeitsprüfung, die eine über das Normale erheblich hinausgehendo Belastung der Leiter erfordert, erblickt werden» III o Ein Mitversehulden des Klägers hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneinto Die Beklagte hat selbst vor-getragon, auch die Revision weist darauf hin, daß keine Anhaltspunkte für irgendwelche Mängel der Leiter ersichtlich waren« Unter diesen Umständen kann dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die Leiter nicht - etwa im Wege einer Belastungsprobe - auf verborgene Mängel geprüft hat« Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß eine solche Prüfung durch die Beklagte erfolgt sei, und daß diese ihm keine brüchige Leiter zur Verfügung stelltea Dies umso mehr, als vor seinen Augen Arbeiter der Beklagten mit (Traglasten die Leiter bestiegen hatten und diese sich der Belastung gewachsen zeigteo Daß die Unfallverhütungsvorschriften für eine 7 - 8 ia lange Leiter nicht in jedem Palle die Anbringung einer Gegenstütze zur Vermeidung des Durchbrechens verschreiben, ist bereits dar-gologt. dafür, daß der Kläger die Notwendigkeit einer solchen Stütze hätte erkennen müssen» Der Inhaber der Beklagten hat im Gegenteil erklärt, nach seiner Ansicht habe die Leiter so, wie sie aufgestellt war, nicht durchbrechen können» IV» Bei der Schätzung der Höhe des Verdienstausfalles geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nach dem eingeholten fachärztlichen Gutachten zunächst reichlich 3 Monate zu 100 $ einen weiteren Monat zu 50 # und schließlich 2 Monate - bis zu dem 3« November I960 - zu 20 $ arbeitsunfähig war. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe der Schätzung des Verdienstausfalls den Zeitraum vom Unfall bis zu dem 3« November I960 zugrunde gelegt, obwohl der Kläger nur einen Vcrdienstausfall für 3 Monate (Mai bis Juli I960) beansprucht habe* Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ohne Rechtsverstoß dahin verstanden, daß er Ersatz des vollen unfallbedingten Verdienstausfalls ohne Begrenzung auf die Zeit seiner vollen Erwerbsunfähigkeit verlangt*

LeiterUnfallBerufungsgerichtBrKlägerBenutzungRevision

Volltext der Entscheidung

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VI_ZR_ 42/62.
Verkündet am 14« Januar 1964-Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsboamtcr der Geschäftsstelle
2182 088
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der in
 Firma Peter B
Inhaber Franz
 Sägewerk
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschluß*-berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br-
gegen
 den Techniker Wilhelm
 in MI
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1964 unter Mitwirkung des Senats-präoidenten Br„ Engels und der Bundesrichter Br» Bode, Br» Hauß, Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12, November 1962 v/ird zurückgewiesen„
Bie Kosten der Revision worden der Beklagten auf-orlegt*
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber einer mechanischen Werkstatt, in der er allein tätig ist» Br baut von ihm selbst konstruierte Maschinen und fertigt Drehteile, Spezialschrauben und Präzisions Werkstücke für Industrieunternehmen«. Für die Beklagte hatte er eine Laufkatze für eine Kranbrücke gebaut, die mit der Brücke am 23- April I960 in deren Sägewerk montiert werden sollte»
Die Beklagte stellte dazu vereinbarungsgemäß einige ihrer Arbeiter ab» Außerdem stellte sie, gleichfalls vereinbarungsgemäß, eine Leiter zur Verfügung» Nachdem diese bei der Durchführung der Hontage von Arbeitern der Beklagten, die dabei Lasten trugen benutzt worden war, bestieg sie der Kläger, um die ausgeführton Arbeiten zu kontrollieren. Dabei brachen beide Holmen gleich-zeitig durch. Der Kläger stürzte aus einer Höhe von 6 m ab und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Er hat die Beklagte für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage 5«067985 DM nebst Zinsen als Ersatz für Heilungskosten und Verdienstausfall sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 100 DM verlangt. Er hat vorgetragen, der Unfall sei allein auf den mangelhaften Zustand der Leiter zurückzuführen, den die Beklagte zu vertreten habe. Er sei infolge des Unfalls in der Zeit vom 24* April bis Ende Juli I960 voll arbeitsunfähig gewesen» Das habe einen Ausfall an Nettoeinkommen in Höhe von 3.000 DM zur Folge gehabt. Einen weiteren Verdienstausfall von 1.500 DM habe er dadurch erlitten, daß er die Produktion von Drehtoilen mit Hilfe eines von ihm entwickelten Zusatzgerätes zu einer seiner Maschinen erst nach der Ausheilung der Unfallschädcn habe aufnehraen können; ohne den Unfall habe er etwa 3 Monate früher damit beginnen können. An Heilungs-
 
kosten habe er insgesamt 567,85 DM aufv/enden müssen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat entgegnet, die zur Verfügung gestellte Leiter sei ohne Mängel gewesen. Sie sei nur gebrochen, weil der Kläger sie nicht richtig benutzt, sie insbesondere zu schräg gestellt habe. Etwa voi-handene Fehler der Leiter seien für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den Klageansprüchen stehe die Vorschrift des § 898 RVO entgegen, weil sich der Kläger für die Dauer der übernommenen Arbeiten in ihren Betrieb eingegliedert habe. Schließlich hat sie die Höhe des Schadens, insbesondere des geltend gemachten Verdienstaus-falles bestritten.
Der Kläger hat in Abrede gestellt, bei der Benutzung der Leiter Fehler gemacht zu haben.
Das Landgericht hat die Beklagte 2um Ersatz der verlangten Vernögcnoschäden und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 600 DM verurteilt»
Die Beklagte hat mit der Berufung die Abweisung der Klage erstrebt, soweit mehr als 1.000 DM als Ersatz von Vermögens scha' den und mehr als 200 DM an Schmerzensgeld verlangt werden.
Der Kläger hat mit der Anschlußberufung die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihn allen künftigen Unfallschaden zu ersetzen habe. Außerdem hat er 4 $ Verzugs- und Proseßzinscn auf das zugesprocheno Schmerzensgeld verlangt.
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen.und der Anschlußberufung stattgegeben»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den im Berufungs-rechtozug gestellten Antrag weiter*' Der Kläger bittet um Zu- . i'ückwoisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht bejaht ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten» Es geht zutreffend davon aus, daß sich die von der Beklagten dem Kläger abredegemäß zur Verfügung gestellte Leiter in einem Zustand befinden mußte, der einen Bruch bei ordnungsmäßiger Benutzung ausschloß» Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch seine Auffassung, der Bruch der Holmen einer älteren Holzloiter unter normaler Gebrauehsbelastung spreche nach den Regeln dbs Anscheinsbeweises dafür, daß sie schadhaft und zu der vorgesehenen Benutzung ungeeignet war»
Das Berufungsgericht ist sodann in rechtlich einwandfreier Y/ürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß der Bruch der Leiter nicht auf einen fehlerhaften Gebrauch durch den Kläger zurückzuführen 1st» Es führt u.a« aus, für eine solche Möglichkeit spreche nichts» Der Inhaber der Beklagten habe lediglich die Vermutung ausgesprochen, daß die Leiter zu schräg gestanden habe, als sie gebrochen sei» Hach seinem eigenen Vorbringen sei aber ihr Stand noch richtig gewesen, als die Arbeiter IflH und	sic vor dem Kläger beixutzt hätten» Dieser habe be-
stritten, die Lago der Leiter verändert zu haben» Seine Einlas-
 
sung müsse als glaubwürdig angesehen werden, zu demal zu einer solchen Veränderung kein Anlaß bestanden habe, nachdem sich die Leiter bei der Benutzung durch die Arbeiter der Beklagten zunächst als sicher erwiesen habe., Niemand habe auch gesehen, daß der Kläger die Lage der Leiter verändert habe» Andere Be-nutzungsfohlor des Klägers seien von der Beklagten nicht einmal vermutet worden»
Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, außer der Wahl, eines unrichtigen Neigungswinkels komme kein Benutzung s fehl er des Klägers in Betracht, treffe nicht zu» Nach den Unfallverhütungsvorschriften müßten Leitern stets gegen Schwanken, Durchbiegen und Brechen gestützt sein; hiergegen habe der Kläger verstoßen, da er die 7 - 8 m hohe Leiter bestiegen habe, obwohl sie ohne Stütze gegen ein Durchbiegen oder Brechen gewesen sei«
Die Rüge hat keinen Erfolg» Die von der Revision angozoge-ne Unfallverhütungsvorsehrift der Bauberufsgenossenschaft Wuppertal, Ausgabe 1. März 1953» Ziffer 22 besagt nicht, daß Leitern stets gegen Durchbiogen und Brechen	sondern
 nur, daß sie hiergegen gesichert sein müßten» Sie besagt nicht einmal, daß Leitern von einer gewissen Länge ab eine solche Stütze erhalten müßten» Die vorgeschriebene Sicherung kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch darin bestehen, daß die Lei-tcrholnen in Verhältnis zu ihrer Länge und der vorgesehenen Belastung eine genügende Stärke haben» Der Inhaber der Beklagten, der bei der Benutzung der Leiter durch seine Arbeiter unmittelbar vor dem Unfall zugegen war, hat aber vor Gericht erklärt, diese habe nach seiner Auffassung nicht durchbrechen können» Er hat damit selbst den Standpunkt vertreten, daß eine Abstützung
 
nicht erforderlich war«, Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein Anhalt dafür, daß die Leiter bei einwandfreier Beschaffenheit des Holzes einer Stütze bedurft hätte.
In übrigen war es Sache der Beklagten, die dem Kläger eine für den vorgesehenen Gebrauch geeignete Leiter zur Verfügung zu stellen hatte, ein Stützgerät bereitzustellen, falls eine Ab-stützung erforderlich war» Ihre Verantwortung würde daher auch denn nicht entfallen, wenn der Bruch der Leiter auf das Unterbleiben der Abstützung zurückzuführen wäre« Das Berufungsgericht hat danach ohne Hechtsirr tum angenommen, daß * ein in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallender Mangel der Leiter für den Unfall ursächlich war.
Die Nichterhebung des von der Beklagten erbotenen Beweises durch Sachverständigengutachten dafür, daß das Holz der Leiter einwandfrei gewesen sei, kann die Revision schon deswegen nicht mehr rügen, weil nach der Mitteilung der Beklagten in der Berufungsinstanz (Schriftsatz vom 24o9*1962) die Leiter nicht mehr vorhanden ist,
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IIo Ohne Rechtsirrtum erblickt das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten darin, daß sie die Leiter, v/ie sie selbst zugibt, niemals auf ihre Rüstigkeit und (Tragfähigkeit geprüft hat. Sine solche Prüfung hätte die Beklagte aber mit Rücksicht auf die erheblichen Gefahren, die einem Benutzer der 7 - Ö m langen Leiter im Ralle eines Bruches drohten, bereits vor der ersten Benutzung durch dritte Personen vornehmen müssen o Die verkehrserforderlicho Sorgfalt gebot es außerdem, diese Prüfung in angemessenen Zeitabständen je nach dem Ausmaß der Benutzung und der Art der Verwahrung der Leiter zu wiederholen. Wenigstens vor der Ingebrauchnahme am Unfalltage hätte
 
die Beklagte die Leiter auf ihre Standfestigkeit prüfen müssen, zu demal diese damals nach der Erklärung ihres Inhabers bereits fünf Jahre alt war, beim Obstpflücken draußen im Regen gestanden hatte und an Unfalltage in ihrer ganzen Länge und von Arbeitern, die Lasten trugen, benutzt wurde» Der Hinweis der Revision darauf, daß irgendwelche Mängel der Leiter nicht ersichtlich gewesen seien, vermag die Beklagte nicht zu entlasten»
Sic mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß die Leiter schon von Anfang an Mängel aufwies, die bei einer bloßen Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar waren» Da eine Festigkeitsprüfung zudem technisch unschwer durchführbar ist, war eine solche der Beklagten auch durchaus zuzu demuten»
Unter diesen Umständen kommt e3 nicht darauf an, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Art der Aufbewahrung und die seltene Benutzung der Leiter lediglich zu dem Obstpflücken hätten zusätzlichen Anlaß gegeben, diese vor der intensiven Benutzung am Unfalltage auf ihre Festigkeit zu prüfen» Damit erledigen sich die hiergegen gerichteten Revisionsrügen»
Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Durchführung einer Festigkeitsprüfung wäre der mangelhafte Zustand der Leiter erkannt worden, das Unterbleiben der Prüfung sei daher für den Unfall ursächlich, wird ebenfalls von der Revision vergeblich angegriffen» Ihrer Meinung, eine Prüfung der Leiter sei unmittelbar vor der Benutzung durch den Kläger dadurch erfolgt, daß lastentragendo Arbeiter der Beklagten sie erstiegen hätten, kann nicht beigetreten werden» Einmal kann hierin keine hinreichende Festigkeitsprüfung, die eine über das Normale erheblich hinausgehendo Belastung der Leiter erfordert, erblickt werden»
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Die Meinung dor Revision würde zudem dahin führen, daß ein Unternehmer ein dem Verschleiß durch Gebrauch und Zeitablauf unterliegendes Werkzeug ohne besondere Prüfung solange durch dritte Personen benutzen lassen dürfte, bis es schließlich zu Bruch geht und dabei erheblichen Schaden anrichtet„
Die Beklagte haftet danach für die tlnfallfolgen aus unerlaubter Handlung sowie aus positiver Vertragsverletzung, soweit der Kläger Vermögensschäden geltend machte Insoweit mußte sich im übrigen die Beklagte hinsichtlich ihres Verschuldens voll entlasten, da die UnfallurSache in dem ihrer Verantwortlichkeit unterliegenden Gefahrenbereich lag (vgl. BGHZ 8, 239)»
III o Ein Mitversehulden des Klägers hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneinto Die Beklagte hat selbst vor-getragon, auch die Revision weist darauf hin, daß keine Anhaltspunkte für irgendwelche Mängel der Leiter ersichtlich waren« Unter diesen Umständen kann dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die Leiter nicht - etwa im Wege einer Belastungsprobe - auf verborgene Mängel geprüft hat« Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß eine solche Prüfung durch die Beklagte erfolgt sei, und daß diese ihm keine brüchige Leiter zur Verfügung stelltea Dies umso mehr, als vor seinen Augen Arbeiter der Beklagten mit (Traglasten die Leiter bestiegen hatten und diese sich der Belastung gewachsen zeigteo
 Daß die Unfallverhütungsvorschriften für eine 7 - 8 ia lange Leiter nicht in jedem Palle die Anbringung einer Gegenstütze zur Vermeidung des Durchbrechens verschreiben, ist bereits dar-gologt. Das Vorbringen der Beklagten ergibt jedenfalls nichts
 
dafür, daß der Kläger die Notwendigkeit einer solchen Stütze hätte erkennen müssen» Der Inhaber der Beklagten hat im Gegenteil erklärt, nach seiner Ansicht habe die Leiter so, wie sie aufgestellt war, nicht durchbrechen können»
Der Revision kann endlich nicht zugegeben werden, daß die Pflichten der Beklagten als Bestellerin durch die Eigenverantwortlichkeit des Klägers als Unternehmers zurückgedrängt worden seien» V/ic der erkennende Senat in der Entscheidung vom 9. Juli 1957 - VI 2R 117/56 - VersR 1957, 614 ausgesprochen hat, sind an die Sorgfaltspflichten des Unternehmers - auch die Beklagte war hier als Unternehmerin tätig - zu dem Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen zu stellen, als er sie nach den Unfallvorhütungsvorschriften gegenüber Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat»
Die Beklagte haftet danach in vollem Umfang für die Unfall-folgcn. Auf das Haftungsprivileg des § 898 RVO kann sie sich nicht berufen; denn der Kläger war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlogt, ausschließlich im Rahmen seines eigenen Betriebes tätig geworden und hatte sich nicht wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb der Beklagten eingegliedert»
IV» Bei der Schätzung der Höhe des Verdienstausfalles geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nach dem eingeholten fachärztlichen Gutachten zunächst reichlich 3 Monate zu 100 $ einen weiteren Monat zu 50 # und schließlich 2 Monate - bis zu dem 3« November I960 - zu 20 $ arbeitsunfähig war. Es vergleicht das Gesamteinkommen des Klägers im Unfalljahr I960 mit den Einkommen des Jahres 1961 und unterzieht die in den einzelnen Monaten des Jahros I960 erzielten Verdienste einer eingehenden Erörterung. Es schenkt schließlich dem Vorbringen
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-nodes Klägers Glauben, zufolge des Unfalls sei die Produktion mit Hilfe eines von ihm entwickelten Zusatzgerätes um 3 Monate verzögert worden, wodurch ihm ein Verdienstausfall von 1*500 DM entstanden soi» Unter Auswertung der angeführten Grundlagen ermittelt es in freier Schätzung nach § 287 ZPO einen unfallbe-dington Verdien3täusfall in Höhe von 4*500 DM*
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe der Schätzung des Verdienstausfalls den Zeitraum vom Unfall bis zu dem 3« November I960 zugrunde gelegt, obwohl der Kläger nur einen Vcrdienstausfall für 3 Monate (Mai bis Juli I960) beansprucht habe* Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ohne Rechtsverstoß dahin verstanden, daß er Ersatz des vollen unfallbedingten Verdienstausfalls ohne Begrenzung auf die Zeit seiner vollen Erwerbsunfähigkeit verlangt*
Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habe die Angaben dos Klägers über den Produktionsausfall infolge verspäteter Anwendung des erwähnten Zusatzgerätes übernommen, ohne irgendwelche Schätzungsunterlagen verwenden zu können* Das Berufungsgericht hat insoweit seiner Schätzung die sprunghaft angestiegenen Roheinnahmen des Klägers um mehr als 1*000 DM monatlich ab Oktober I960 zugrunde gelegt» Es ist überzeugt, daß der Kläger diese erhöhten Einnahmen ohne den Unfall schon etwa ab Mai I960 erzielt hätte* Entgegen der Meinung der Revision hat es also nicht "ins Blaue'* geschätzt»
Daß der Kläger während der Zeit seiner vollen Arbeitsunfähigkeit noch gewisse Einnahmen erzielt hat, ist vom Berufungsgericht ausdrücklich dargelegt * Es spricht nichts dafür, daß cs diese Einnahmen bei seiner Schätzung außer Acht gelassen hätte e
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Dio Revision ist danach unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüclczuweisen,
 Engels	Dr,	Bode	Dr,	Hauß
 Dr« Pfretzschner
 Meyer