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BGH · VI ZR 42/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 42/62

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin drei Viertel der Kosten eines Kuraufenthaltes vom 6.August bis 11. Sie hat vorgetragen, zur Besserung ihres Gesundheitszustandes nach dem Unfall sei eine Kur unerläßlich gewesen, bei der sie ihre Schwiegertochter als Pflegeperson habe mitnehmen müssen. 1. Bas Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin infolge un-fallbedingter Gesundheitsschäden im Sommer 1958 eines Kuraufenthalts bedurfte, wobei eine Hilfsperson zu ihrer Betreuung notwendig war, und daß sie wegen des verbleibenden Dauerschadens aus dem Unfall eine ständige Hilfskraft für die Haushaltsführung benötigte. Zwar könne auch ein im Armenrechtsverfahren eingeholtes Gutachten im Rechtsstreit verwertet werden, das Berufungsgericht sei sich aber Uber die Unterschiede nicht klar geworden, wie die Gleichstellung aller Gutachten in den ürteilsgründen zeige. Aus diesem Grunde, so meint die Revision, habe es eine Prüfung unterlassen, ob ein förmlicher Sachverständigenbeweis gemäß $$ 402 ff ZPO zu erheben sei, und den Antrag des Beklagten, c-in Gutachten eines Neurologen zu erheben, rechtsfehler-haft übergangen. 3o Zu Unrecht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Ergänzungsgutachten sei die Hinzuziehung eines Neurologen nicht erforderlich gewesen. Die vom Beklagten in der Berufungsinstanz beantragte Einholung eines Obergutachtens lag nach § 287 wie nach £§ 144, 402 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts. 1* Zur Hohe der von der Klägerin geforderten Rente für eine Hilfskraft iu* Haushalt hat das Berufungsgericht erwogen, die Klägerin könne nach den Gutachten nennenswerte Hausarbeiten, auch leichte, nicht mehr ausfUhren, während sie bis zu dem Unfall ihren und ihres Sohnes gemeinsamen Haushalt selbst geführt habe. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß die Hilfeleistungen von der Schwiegertochter im Rahmen des gemeinschaftlichen Haushalts erbracht werden; es hat diesen Punkt eingehend behandelt. Nach dem Grundgedanken des § 843 Abs.4 BGB kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß die Klägerin die durch den Unfall erforderlich gewordenen Leistungen zu ihrer Pflege und Haushaltsführung im gemeinsamen Haus-^ halt durch ihren Sohn und dessen Frau erhält (vgl. Die Klägerin hat zudem bereits einen unmittelbaren eigenen Schaden dadurch erlitten, daß sie ihren^und ihres Sohnes gemeinsamen Haushalt nicht mehr führen kann (vgl. Ohne Erfolg riigt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nur mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, das Landgericht habe der Klägerin mehr zugesprochen, als diese beantragt habe; für die Bauer der Rente fehle es an jeder Begründung. Da der Beklagte im Berufungsverfahren die Zubilligung der Rente auf Lebenszeit sachlich nicht angegriffen hatte, konnte das Berufungsgericht sich damit begnügen, die eingehend begründete Auffassung des Landgerichts zu billigen. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen für den Erholungsaufenthalt billigt das Berufungsgericht die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Pensionskosten für sie selbst und die Pflegepcrson, die Fahrtkosten für beide sowie die laufende Rente von 130 DM Wenn der Sohn der Klägerin zu ihren Gunsten für die Zeit des Kuraufenthalts auf die Arbeiten seiner Frau im Haushalt Verzicht geleistet hat, so darf das im Ergebnis nicht dem Beklagten als Schädiger zugute kommen. Ohne Erfolg beanstandet endlich die Revision, daß das Berufungsgericht von den Pensionskosten der Klägerin nicht die Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs abgezogen hat. Im übrigen handelt es sich um eine pauschale Schadensschätzung, bei der nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht die - im Verhältnis zu dem Gesamtschaden geringfügige -Eigenersparnis .der Klägerin unberücksichtigt gelassen hätte.

Zitierte Normen: § 144 ZPO § 843 BGB § 323 ZPO
HaushaltBrUnfallBerufungsgerichtGutachtenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 42/62
2209 095
Verkündet am 5« Februar 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Buchhalters Hans Karl SfSB in	HJJ^straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.i
gegen
 Frau Christine S| StraßeflB,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlind liehe Verhandlung vom 5* Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Oktober 1961 wird zurückgewiesen o
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte hat arc 23« März 1957 mit seinem Vn-Personenwagen in Hennef die am 28. Juli 1895 geborene Klägerin beim überqueren der Straße angefahren. Biese erlitt einen Schädelbasisbruch und eine Hirnprellung und ist seither linksseitig gelähmt. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Kai 1958 ist die Ersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung in Höhe von 3/4 des Unfallschadens rechtskräftig festgestellt worden«,
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin drei Viertel der Kosten eines Kuraufenthaltes vom 6.August bis 11. September 1958 für sich und eine Begleitperson sowie eine monatliche Rente von 150 DM ab 1. Juni 1958 zur Deckung der Kosten für eine Pflege- und Haushaltshilfe geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, zur Besserung ihres Gesundheitszustandes nach dem Unfall sei eine Kur unerläßlich gewesen, bei der sie ihre Schwiegertochter als Pflegeperson habe mitnehmen müssen. Infolge der unfallbedingten Lähmung sei sie im Gebrauch des linken Armes und Fußes derart behindert, daß sie einer ständigen Betreuung und Hilfe bedürfe. Sie sei auch nicht mehr in der Lage, sich und den Haushalt selbst zu versorgen. Bieserhaib müsse eine ständige Hilfskraft bei ihr tätig sein; die Kosten für eine solche beliefen sich ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für ihre Beköstigung auf mehr als 200 D?4 monatlich.
\ Der Beklagte hat Klageabweispng beantragt. Er hat entgegnet, die Kur der Klägerin sei nicht unfallbedingt erforderlich gewesen; zu demindest hätte die Klägerin die
 
Kosten niedriger halten, insbesondere bei geeigneter Unterbringung ohne Begleitperson auskommen können* Ausweislich des Inhalts der Akten des Versorgungsamtes hätten bei ihr schon vor dem Unfall weitgehend Erkrankungen und Erwerbsbeschränkungen Vorgelegen; auf ihre kränkliche Konstitution in Verbindung mit dem Altersacbau, nicht auf den Unfall sei eine etwaige Pflegebedürftig-keit und Unfähigkeit der Klägerin zur Führung des Haushalts zurückzuführen. Soweit sie im übrigen Unterstützung irn Haushalt brauche, erhalte sie diese ohne besondere Aufwendungen von ihrer mit ihr zusammenlebenden Schwiegertochter. Keinesfalls sei für die Hilfeleistung in einem so kleinen Haushalt der verlangte Monatsbetrag gerechtfertigt o
Beide Vorinstan£en haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Bas Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin infolge un-fallbedingter Gesundheitsschäden im Sommer 1958 eines Kuraufenthalts bedurfte, wobei eine Hilfsperson zu ihrer Betreuung notwendig war, und daß sie wegen des verbleibenden Dauerschadens aus dem Unfall eine ständige Hilfskraft für die Haushaltsführung benötigte. Es hat ueine Überzeugung im wesentlichen gewonnen aus-denj» im Armen
 rechtsverfahren dem Landgericht erstatteten Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Zylka, der dabei ein von ihm eingeholtes und dem Gericht eingereichtes Zusatzgutachten des Nervenarztes Dr. Wirtz verwertet hat, sowie aus dem vom Landgericht eingeholten Erränzungsgutachten von Dr. Zylka, das hauptsächlich zu dem Inhalt der Versorgungs-akten Stellung genommen hat.
2. Die Revision meint, nur das Ergänzungsgutachten könne als Sachverständigengutachten im Sinne der £§ 144,
402 ff ZPO gelten, nicht dagegen die im Armenrechtsverfahren erstatteten Gutachten. Zwar könne auch ein im Armenrechtsverfahren eingeholtes Gutachten im Rechtsstreit verwertet werden, das Berufungsgericht sei sich aber Uber die Unterschiede nicht klar geworden, wie die Gleichstellung aller Gutachten in den ürteilsgründen zeige. Aus diesem Grunde, so meint die Revision, habe es eine Prüfung unterlassen, ob ein förmlicher Sachverständigenbeweis gemäß $$ 402 ff ZPO zu erheben sei, und den Antrag des Beklagten, c-in Gutachten eines Neurologen zu erheben, rechtsfehler-haft übergangen.
Dem kann nicht gefolgt werden. In seinem Ergänzungsgutachten hat Dr. Zylka sein erstes Gutachten nach erneuter Überprüfung in allen Punkten bestätigt. Dieses Gutachten wurde damit von dem Ergänzungsgutachten umfaßt und zu einer Einheit mit ihm gemacht. Das Gutachten des Nervenarztes Dr. Wirtz durfte das Berufungsgericht im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Dabei konnte .-es das Gutachten in gleicher Weise zur Grundlage seiner Überzeugung
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machen wie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, zu demal dieser die Ausführungen und Ergebnisse des Gutachtens in vollem Umfang gebilligt und weitgehend dem eigenen Gutachten zu Grunde gelegt hat.
Der Rüge der Revision, das Gutachten Br. ‘Wirtz sei unter Verstoß gegen die §§ 144, 402 ff ZPO eingeholt worden steht zudem die Vorschrift des § 295 ZPO entgegen. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen zwar den Inhalt des Gutachtens bemängelt, dessen Einholung durch den Gerichtssachverständigen jedoch nicht beanstandet. Er hat damit das Rügerecht nach § 295 ZPO verloren.
3o Zu Unrecht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Ergänzungsgutachten sei die Hinzuziehung eines Neurologen nicht erforderlich gewesen. Bas Berufungsgericht erwägt hierzu, der beauftragte Sachverständige habe unter Verwertung der ihm durch das Gutachten des Nervenarztes Br. V/irtz vermittelten Erkenntnisse die Fragen des Ergänzungsgutachtens aus eigener allgemeinmediziniecher wie fachärztlich-chirurgischer Kenntnis zuverlässig beurteilen können, zu demal ihm aus dem Gutachten Dr. 'tfirtz sorgfältig und einwandfrei festgestellte Befunde zur Verfügung gestanden hätten. Gegen die fachliche Befähigung von Br. Wirtz habe der Beklagte nichts vorgebracht, gegen seine Objektivität beständen ebenfalls keine Bedenken. Gegen diese Ausführungen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
4. Die vom Beklagten in der Berufungsinstanz beantragte Einholung eines Obergutachtens lag nach § 287 wie nach £§ 144, 402 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts. Dafür, daß es bei der Ablehnung des Antrags den Rahmen des ihm vom Gesetz zugebilligten Ermessens überschritten hätte, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anhalt.
 
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1* Zur Hohe der von der Klägerin geforderten Rente für eine Hilfskraft iu* Haushalt hat das Berufungsgericht erwogen, die Klägerin könne nach den Gutachten nennenswerte Hausarbeiten, auch leichte, nicht mehr ausfUhren, während sie bis zu dem Unfall ihren und ihres Sohnes gemeinsamen Haushalt selbst geführt habe. Für die hierdurch erforderlich gewordene Hilfskraft sei eine Arbeitszeit von wenigstens 4 Stunden täglich anzusetzen. Das ergebe bei einem Stundenlohn von 2 DM bereits ohne Berücksichtigung der Auslagen für Beköstigung einen Betrag, der nach Abzug des der Klägerin zur Last fallenden Schadensanteils von 1/4 die geforderte Rente von 150 DM erheblich übersteige.
Diese Schätzung wird von der Revision vergeblich angegriffen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß die Hilfeleistungen von der Schwiegertochter im Rahmen des gemeinschaftlichen Haushalts erbracht werden; es hat diesen Punkt eingehend behandelt. Nach dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß die Klägerin die durch den Unfall erforderlich gewordenen Leistungen zu ihrer Pflege und Haushaltsführung im gemeinsamen Haus-^ halt durch ihren Sohn und dessen Frau erhält (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember I960 - VI ZR 79/60 - VersR 1961, 230). Die Klägerin hat zudem bereits einen unmittelbaren eigenen Schaden dadurch erlitten, daß sie ihren^und ihres Sohnes gemeinsamen Haushalt nicht mehr führen kann (vgl. Sntsch. des erkennenden Senats vom 25. September 1962 - VI ZR 264/61 - VersR 1962, 1107).
Die Revision macht daher zu Unrecht geltend, die Klägerin
 
verlange den Ersatz eines in Wirklichkeit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter entstandenen Schadens,
2. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts gebilligt, das der Klägerin eine lebensy längliche Rente zugesprochen hat. Ohne Erfolg riigt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nur mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, das Landgericht habe der Klägerin mehr zugesprochen, als diese beantragt habe; für die Bauer der Rente fehle es an jeder Begründung. Da der Beklagte im Berufungsverfahren die Zubilligung der Rente auf Lebenszeit sachlich nicht angegriffen hatte, konnte das Berufungsgericht sich damit begnügen, die eingehend begründete Auffassung des Landgerichts zu billigen. Dieses hat die .Möglichkeit in Betracht gezogen, daß die Klägerin aus nicht unfallbedingten Gründen so gebrechlich werden könne, daß sic unabhängig vom Unfall fremder Hilfe bedürfe.
Es meint aber, dies lasse sich jetzt in den Einzelheiten noch nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehen; dem Beklagten müsse es daher überlassen bleiben, gegebenenfalls eine Abäncerungsklage nach § 323 ZPO zu erheben. Diese Ausführungen stehen in Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1962 - VI ZR 171/61 - VersR 1962, 1008 a.Eo
III.
Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen für den Erholungsaufenthalt billigt das Berufungsgericht die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Pensionskosten für sie selbst und die Pflegepcrson, die Fahrtkosten für beide sowie die laufende Rente von 130 DM
 
für die Fflegeperson zuerkannt hat» Die Revision kann sich, wie bereits oben zu II. 1. dargelegt ist, nicht darauf berufen, daß die Klägerin, die eine Hilfskraft nicht bezahlen konnte, ihrer Schv/iegertochter ein Entgelt für die Pflege nicht geleistet und auch nicht zugesogt hat. Wenn der Sohn der Klägerin zu ihren Gunsten für die Zeit des Kuraufenthalts auf die Arbeiten seiner Frau im Haushalt Verzicht geleistet hat, so darf das im Ergebnis nicht dem Beklagten als Schädiger zugute kommen.
Ohne Erfolg beanstandet endlich die Revision, daß das Berufungsgericht von den Pensionskosten der Klägerin nicht die Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs abgezogen hat. Der für den Einwand des Vorteilsausgleichs substantiierungs- und beweispflichtige Beklagte hat in den Vorinstanzen diesen Punkt überhaupt nicht geltend gemacht. Er hat insoweit auch das Urteil des Landgerichts, das die Frage nicht ausdrücklich erwähnt, nicht besonders angegriffen. Im übrigen handelt es sich um eine pauschale Schadensschätzung, bei der nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht die - im Verhältnis zu dem Gesamtschaden geringfügige -Eigenersparnis .der Klägerin unberücksichtigt gelassen hätte.
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Die Revision ist danach unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Pr.	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr. Hauß	Meyer.
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