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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin war zur Zeit des Unfalls auf dem Hof ihres Vaters tätig, dieser hat die Beklagten auf Ersatz der ihm durch den Unfall bis Ende Dezember 1956 entgangenen Dienste seiner Tochter in Anspruch genommen. Mit der Klage hat sie ein Schmerzensgeld verlangt, wobei sie 20.000 DM vorgeschlagen hat; ferner hat sie als Verdienstausfall 2.700 DM für das Jahr 1957 und für die nächsten 5 Jahre eine vierteljährliche Rente von 750 DM beansprucht und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen haben. Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 500 DM zugebilligt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Auf Grund dieser Gutachten verneint das Berufungsgericht Beschwerden in der rechten Körperhälfte der Klägerin, weil diese bei der T; ; . Das Berufungsgericht hat sich daher dem Ergebnis der Begutachtung an-geschlossen, daß die von der Klägerin vorgetragenen Beschwer-den mit dem pbjektiven Befund nicht übereinstimmen, sondern alle Anzeichen einer Schädigung der Gehirnsubstanz fehlen, da weder an den Hirn-Nerven noch im Bereich der Extremitäten ein krankhafter neurologischer Befund erkennbar ist* Soweit also die Klägerin die Unfallschaden in den Bereich der rechten Körperhälfte verlegt, hielt sie das Berufungsgericht als Simulantin für entlarvt, so daß irgend welche unfallbedingten Körperschäden in dieser Richtung überhaupt nicht nachgewiesen sind. Das Berufungsgericht hat aber das Vorliegen der weiteren von der Klägerin angegebenen Beschwerden (ständiges Kopfweh, Schlaflosigkeit, Vergeßlichkeit) bejaht, wenn auch nicht in der von ihr angegebenen Stärke, Es nimmt auch an, daß diese Erscheinungen durch den von den Beklagten zu verantwortenden Unfall adäquat verursacht sind. Der Gutachter, dem sich das Berufungsgericht anschließt, hatte ausgeführt, daß es sich bei den Kopfschmerzen der Klägerin wie auch bei den übrigen nervösen Störungen um den Ausdruck einer schweren neurotischen Fehlhaltung handele. Das Motiv, eine wirtschaftliche Entschädigung für den Unfall zu erhalten, rufe bei der Klägerin die Vorstellung einer bestehenden Krankheit hervor. Nach den Feststellungen des Gutachters handelt es sich bei der Klägerin um eine Entschädigungsneurose. Daher würde sich nach der mit c Gutachter übereinstimmenden Ansicht des Berufungsgerichts eine Entschädigung aller Voraussicht nach äußerst schädlic auf das weitere Schicksal der Klägerin auswirken. Die Klägerin würde ohne die Begehrensvorstellungen längstens mit dem Ablauf des Ja res 1956 alle Unfallfclgen überwunden haben und von da ab wieder in der Lage gewesen sein, ein landwirtschaftliches Anwesen selbst zu bewirtschaften. Das Berufungsgericht hatte jedoch aus mehrfachen Gründen keinen Anlaß, auf diesen Antrag einzugehen, so daß es nicht zu beanstanden ist, wenn es sich nicht mehr mit ihm befaßt hat. Ihr Gutachten konnte also nur einen früheren Zeitabschnitt betreffen oder allenfalls Prognosen für die damals zu erwartende Entwicklung stellen, über die nun neue Gutachten auf Grund zeitentsprechender Untersuchungen vorliegen.V/eiter hatte sich bereits das im ersten Rechtszug, vom Landgericht eingeholte Gutachten der Münchener Universitäts-Nervenklinik mit den erwähnten Vorgutachten auseinandergesetzt, und betont, daß den erwähnten Vorgutachtern, die nur auf Versicherungsvordrucken, teilweise unter Hinweis auf die verwandten “einfachen klinischen Untersuchungen" kurz berichten, die mittlerweile fest-gestellten Simulationen der Klägerin nicht erkennbar waren. Ohne Verstoß gegen § 286 ZPO konnte es das Berufungsgericht daher unterlassen, auf diesen überholten Beweisantrag einzugehen, zu demal es einen Gutachter von überragender Sachkunde hinzugezogen hatte,- dem nicht nur überlegene Untersuchungsmethoden zur Verfügung standen, sondern auch die früher erstatteten Gutachten Vorlagen. c) Die Revision meint, die ablehnende Stellungnahme der Klägerin bedeute inhaltlich, daß sie jedenfalls mit einer Verwertung des schriftlichen Gutachtens nicht einverstanden gewesen sei, so daß ihr mindestens in Anwendung des § 411 Abs.ZPO die Möglichkeit zu gewähren gewesen wäre, dem Sachverständigen Fragen zu stellen oder Vorhaltungen zu machen. Diese Rüge verkennt den Sinn des Berufungsurteils; denn davon, daß die Klägerin schwere seelische Belastungen erlitten hat, geht auch das Berufungsgericht aus. Die in das Wissen des HauptwachtmeistSchotz gestellte Behauptung, daß die Annahme einer Simulation der Klägerin nach ihrem Verhalten nicht gerechtfertigt sei, bezog sich auf e) Die Revision unterstreicht, daß die Klägerin bis Ende 1956 auch nach der Ansicht der Gutachter und des Tatsachenrichters objektiv unter den Unfallfolgen gelitten habe und bereits in dieser Zeit "tablettensüchtig" geworden sei. Sie hält es cssbalb für widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht den Unfall "nur als äußeren Anlaß" der späteren Beschwerden bezeichnet. Vielmehr handelt es sich allein darum, daß die Fortdauer der Krankheitserscheinungen und damit auch der Tablettensucht ohne die festgestellten Begehrensvorstellungen von der Klägerin durch einen ihr zuzu demutenden Willensakt seit 1956 hätte überwunden werden können. Es kann den Beklagten nicht zugemutet werden, durch weitere Zahlungen im Gegensatz zu dem wohlverstandenen Interesse der Klägerin dazu beizutragen, daß diese durch seelische Fehleinstellung die objektiven Krankheitserscheinungen neben den Simulationen aufrecht erhält, um dadurch dem normalerweise jedem Menschen zugedachten natürlichen Lebenskampf auszuweichen. Hilfsweise macht die Revision geltend, daß eine Schoc Wirkung, die durch Versagen der Schadensersatzänsprüehe gleichsam eine günstige und heilende Wirkung für einen Rentenneurotiker habe, erst mit der Klageabweisung, möglicherweise sogar erst mit der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung eintrete; bis dahin könne sich eine etwaige günstige Auswirkung der Versagung von Ansprüchen nicht zeigen, so daß zu dem wenigstens bis dahin eine Abweisung der Rentenansprüche nicht gerechtfertigt sei. Hiermit entfällt auch die Rüge der Revision, daß mind« stens der bis zur Klageabweisung reichende Zeitraum unrichl gerweise vom Berufungsgericht nicht bei der Berechnung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden sei.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
UnfallGutachterBerufungsgerichtGutachtenAnspruchZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2201 079
/. •
VI^ZR^ 42/61
Verkündet am 28o November 1961
Kriegl JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
 der Maria St
>	verheiratete
P»
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	) die Hausfrau Therese R|
2.	) den Schrankenwärter Jakob R(
beide wohnhaft in	IflB^str.	wmw,	Post	Bl
 Beklagte., Berufungsbeklagte, und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Karl. E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Pfret2schner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Bezember I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin hat am 8. Januar 1936 auf der straße einen Unfall erlitten, weil sie von einem von der Erstbeklagten geführten Moped angefahren wurde, dessen Halter der Zweitbeklagte war. Die Klägerin stürzte, erlitt eine Gehirnerschütterung und zog sich Verletzungen zu. Es ist unstreitig, daß die Beklagten für den Schaden der Klage-? rin aufzukommen haben.
Die Klägerin war zur Zeit des Unfalls auf dem Hof ihres Vaters tätig, dieser hat die Beklagten auf Ersatz der ihm durch den Unfall bis Ende Dezember 1956 entgangenen Dienste seiner Tochter in Anspruch genommen. Die Klage ist rechtskräftig zugesprochen.
Die Klägerin begehrt nun Ersatz ihres eigenen Schadens für die Zeit ab 1. Januar 1957 mit folgender Begründung:
Sie habe durch den Unfall eine starke Beule am Hinterkopf erlitten und sei sofort bewußtlos geworden; trotz wiederholter Krankenhausbehandlung leide sie noch an starken Kopfschmerzen, totaler Schlaflosigkeit und ständigem Eieher; dazu träten Schwächeanfälle der rechten Körperseite auf, so daß sie dahinsieche und voraussichtlich für ihr Leben arbeitsunfähig sei.
Sie habe 1956 heiraten wollen, und ihr Vater habe beabsichtigt,, ihr mit der Heirat den Hof zu übergeben. Mit der Klage hat sie ein Schmerzensgeld verlangt, wobei sie 20.000 DM vorgeschlagen hat; ferner hat sie als Verdienstausfall 2.700 DM für das Jahr 1957 und für die nächsten 5 Jahre eine vierteljährliche Rente von 750 DM beansprucht und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen haben.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten, daß seit dem 1. Januar 1957 noch Unfallfolgen beständen.
 
Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 500 DM zugebilligt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin b=ieb erfolglos. Mit der Revision,um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die inzwischen verehelichte Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf die Gutachten der Nervenklinik der Universität München, und zwar sowohl auf das im ersten Rechtszug erstattete Gutachten, das von Dr.	als	Assistentin	der Klinik erstattet und von
 Prof. Dr.	als	Direktor	gegengezeichnet	ist,	als	auch
 namentlich auf die ausführliche Ergänzungsäußerung, die im zweiten Rechtszug Prof. Dr. Kfl^ persönlich geliefert hat.
Auf Grund dieser Gutachten verneint das Berufungsgericht Beschwerden in der rechten Körperhälfte der Klägerin, weil diese bei der T; ;	.	j	mit	allen Mitteln der modernen
 Diagnose durchgeführten Untersuchung eine Reihe von bewußten Fehlleistungen zeigte, die durch ihren Wunsch nach einer Entschädigung veranlaßt waren, die der Gutachter aber unschwe] als gewollt entlarven konnte. Entsprechend ihrer Fixierung, die rechte Körperhälfte sei durch ein Blutgerinnsel im Kopf gestört, verlegt die Klägerin alle Störungen in den Bereich dieser Korperhälfte. So konnte der Gutachter eine schwächere Innervation des rechten Mundwinkels und ein Abweichen der Zunge nach rechts als eine willkürliche Fehlleistung erkennen. Bei der Prüfung der groben Kraft stellte der Sachverständige eine ungenügende ^nhhrvation der Muskeln des rechten Armes und des rechten Beines fest. Insbesondere die vom Gutachter etwa zweieinhalb Jahre nach dem Unfall festgestellte ausgeprägte Beschwielung der rechten Hand .widerlegte die wiederholt
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vorgetragene Behauptung der Klägerin, sie könne wegen einer Schwäche der rechten Hand die in einem landwirtschaftlichen Anwesen anfallenden Arbeiten nicht mehr ausführen. Das Berufungsgericht hat sich daher dem Ergebnis der Begutachtung an-geschlossen, daß die von der Klägerin vorgetragenen Beschwer-den mit dem pbjektiven Befund nicht übereinstimmen, sondern alle Anzeichen einer Schädigung der Gehirnsubstanz fehlen, da weder an den Hirn-Nerven noch im Bereich der Extremitäten ein krankhafter neurologischer Befund erkennbar ist* Soweit also die Klägerin die Unfallschaden in den Bereich der rechten Körperhälfte verlegt, hielt sie das Berufungsgericht als Simulantin für entlarvt, so daß irgend welche unfallbedingten Körperschäden in dieser Richtung überhaupt nicht nachgewiesen sind. Es handele sich um vorgetäuschte und nicht etwa nur um vergrößerte und übertriebene Beschwerden.
Das Berufungsgericht hat aber das Vorliegen der weiteren von der Klägerin angegebenen Beschwerden (ständiges Kopfweh, Schlaflosigkeit, Vergeßlichkeit) bejaht, wenn auch nicht in der von ihr angegebenen Stärke, Es nimmt auch an, daß diese Erscheinungen durch den von den Beklagten zu verantwortenden Unfall adäquat verursacht sind.
Dennoch hat das Berufungsgericht in Anwendung der vom erkennenden Senat (BGHZ 20, 137» 141) entwickelten Grundsätze eine Haftung der Beklagten für diese Schäden abgelehnt. Der Gutachter, dem sich das Berufungsgericht anschließt, hatte ausgeführt, daß es sich bei den Kopfschmerzen der Klägerin wie auch bei den übrigen nervösen Störungen um den Ausdruck einer schweren neurotischen Fehlhaltung handele. Das Motiv, eine wirtschaftliche Entschädigung für den Unfall zu erhalten, rufe bei der Klägerin die Vorstellung einer bestehenden Krankheit hervor. Nach den Feststellungen des Gutachters handelt es sich bei der Klägerin um eine Entschädigungsneurose. Daraus schließt das Berufungsgericht, daß der Unfall
 
bei der Klägerin nur der äußere Anlaß für das Zustandekommen der nervösen Erscheinungen war, die unter normalen unc vernünftigerweise zu erwartenden Umständen nicht hätten ai treten können. Die postkommotionellen Beschwerden wären sicher in kurzer Zeit zurückgegangen und die Störungen inzwischen längst abgeklungen, wenn die Klägerin keine Entschädigung erwartet hätte. Daher würde sich nach der mit c Gutachter übereinstimmenden Ansicht des Berufungsgerichts eine Entschädigung aller Voraussicht nach äußerst schädlic auf das weitere Schicksal der Klägerin auswirken. Sie hätt mit großer Wahrscheinlichkeit zur Folge, daß die jetzigen nervösen Störungen dauernd bestehen blieben. Nur bei einer lehnung ihres Rentenbegehrens würde die Klägerin ihre Fehl haltung korrigieren und ihre frühere Gesundheit und Leistu fähigkeit wieder erlangen können. Deshalb liege die Zurück w.eisung ihrer Entschädigungsansprüche in ihrem eigenen dri genden wohlverstandenen Interesse. Die Klägerin würde ohne die Begehrensvorstellungen längstens mit dem Ablauf des Ja res 1956 alle Unfallfclgen überwunden haben und von da ab wieder in der Lage gewesen sein, ein landwirtschaftliches Anwesen selbst zu bewirtschaften. Die bis zu diesem Zeitpu und für die Zeit vom 5* bis 22. Januar 1957, während der sich die Klägerin zur Untersuchung in der.,Klinik befand, entstandenen materiellen Ansprüche seien voll ausgeglichen so dübrig bleibe. Das für den vo den Beklagten zu verantwortenden Zeitraum der Klägerin zustehende Schmerzensgeld sei vom Landgericht zutreffend fes gesetzt.
II.
Vergeblich greift die Revision die Feststellungen des Berufungsurteils an.
a)	Die Klägerin hatte die Vernehmung der Sachverstand: gen Dr.	Dr. Gound Dr.	beantragt,	die
 sich in dem früheren Verfahren schriftlich gutachtlich geäußert haben. Das Berufungsgericht hatte jedoch aus mehrfachen Gründen keinen Anlaß, auf diesen Antrag einzugehen, so daß es nicht zu beanstanden ist, wenn es sich nicht mehr mit ihm befaßt hat. Die erwähnten Arzte hatten die Klägerin Kitte 1956 begutachtet, im Rechtsstreit sind aber nur Ansprüche seit 1. Januar 1957 geltend gemacht. Ihr Gutachten konnte also nur einen früheren Zeitabschnitt betreffen oder allenfalls Prognosen für die damals zu erwartende Entwicklung stellen, über die nun neue Gutachten auf Grund zeitentsprechender Untersuchungen vorliegen.V/eiter hatte sich bereits das im ersten Rechtszug, vom Landgericht eingeholte Gutachten der Münchener Universitäts-Nervenklinik mit den erwähnten Vorgutachten auseinandergesetzt, und betont, daß den erwähnten Vorgutachtern, die nur auf Versicherungsvordrucken, teilweise unter Hinweis auf die verwandten “einfachen klinischen Untersuchungen" kurz berichten, die mittlerweile fest-gestellten Simulationen der Klägerin nicht erkennbar waren. V/enn nun die Klägerin die erwähnten Ärzte gleichwohl nochmals als sachverständige Zeugen benennen wollte, hätte das in der Berufungsbegründung oder spätestens in der letzten Verhandlung vor dem fatrichter geschehen müssen. Ohne Verstoß gegen § 286 ZPO konnte es das Berufungsgericht daher unterlassen, auf diesen überholten Beweisantrag einzugehen, zu demal es einen Gutachter von überragender Sachkunde hinzugezogen hatte,- dem nicht nur überlegene Untersuchungsmethoden zur Verfügung standen, sondern auch die früher erstatteten Gutachten Vorlagen.
b)	Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht kein Obergutachten’erfordert hat. Diese Rüge ist gemäß §§ 404, 412 ZPO unbegründet, da ein Ermessensmißbrauch des Berufungsgerichts nicht in Betracht kommt. Es lagen ihm zwei Gutachten des Direktors der Universitäts-Nervenklinik München vor, die eingehend begründet waren. Widersprechende Ansichten gleichwertiger Gutachten waren nicht vertreten.
 
Daß die Klägerin das vorn Gericht eingeholte Gutachten "ablehnte" und nicht "anerkannte”, zwang den Tatrichter nicht zu einer neuen Begutachtung«,
c)	Die Revision meint, die ablehnende Stellungnahme der Klägerin bedeute inhaltlich, daß sie jedenfalls mit einer Verwertung des schriftlichen Gutachtens nicht einverstanden gewesen sei, so daß ihr mindestens in Anwendung des § 411 Abs. ZPO die Möglichkeit zu gewähren gewesen wäre, dem Sachverständigen Fragen zu stellen oder Vorhaltungen zu machen. Sei aber der Tatrichter der Ansicht gewesen, daß der ablehnende Schriftsatz einen solchen Antrag nicht enthalte, so habe er nach § 139 ZPO verfahren müssen. Dann hätte die Klägerin vorgetragen, daß sie unbeschadet ihres Antrags auf Einholung eines Obergutachtens jedenfalls beantrage, den Sachverständigen Prof. Dr. K^^ zur Erläuterung seines Gutachtens und zwecks Vorhaltungen vor Gericht erscheinen zu lassen.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Auch die Revision verkennt nicht, daß ein Antrag gemäß § 411 Abs. 3 ZPO nicht gestellt war. Bei einer in zwei Hechtszügen anwaltlich vertretenen Partei bestand kein Anlaß, einen solchen Antrag von Amts wegen r^emäß § 139 ZPO herbeizuführen.
d)	Die Revision rügt weiter, daß die als Zeugen benannten Angehörigen der Klägerin Über die psychischen Unfallfolgen nicht gehört worden sind. Diese Rüge verkennt den Sinn des Berufungsurteils; denn davon, daß die Klägerin schwere seelische Belastungen erlitten hat, geht auch das Berufungsgericht aus. Weiterer Beweise hierzu bedurfte es also nicht. Wicht das Vorliegen solcher Schäden, sondern die Haftung der Beklagten dafür ist verneint worden.
Die in das Wissen des HauptwachtmeistSchotz gestellte Behauptung, daß die Annahme einer Simulation der Klägerin nach ihrem Verhalten nicht gerechtfertigt sei, bezog sich auf
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I ■.
 
die Zeit des Ermittlungsverfahrens im Jahre 1956, fur das im gegenwärtigen Rechtsstreit keine Ansprüche gestellt werden. Im übrigen handelte es sich um eine dem Zeugenbeweis unzugängliche Sachverständigenfrage.
e)	Die Revision unterstreicht, daß die Klägerin bis Ende 1956 auch nach der Ansicht der Gutachter und des Tatsachenrichters objektiv unter den Unfallfolgen gelitten habe und bereits in dieser Zeit "tablettensüchtig" geworden sei.
Sie hält es cssbalb für widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht den Unfall "nur als äußeren Anlaß" der späteren Beschwerden bezeichnet.
Auch hier verkennt die Revision den Sinn des Berufungsurteils. Es wird weder die Ursächlichkeit noch auch die Adäquanz der späteren Unfallfolgen verneint. Vielmehr handelt es sich allein darum, daß die Fortdauer der Krankheitserscheinungen und damit auch der Tablettensucht ohne die festgestellten Begehrensvorstellungen von der Klägerin durch einen ihr zuzu demutenden Willensakt seit 1956 hätte überwunden werden können. Da sie diesen Willensakt nicht aufgewendet hat, entfällt trotz der adäquaten Verursachung die Haftung der Beklagten. In diesem Sinne.war der Unfall eben nur äußerer Anlaß, der neben den entscheidenden inneren Anlaß, nämlich eine Haltung getreten ist, die eine zu demutbare Bekämpfung der Begehrenvorstellungen vermissen ließ. Das Berufungsurteil ist also nicht in sich widerspruchsvoll, sondern entspricht der Rechtsprechung des Senats. Es kann den Beklagten nicht zugemutet werden, durch weitere Zahlungen im Gegensatz zu dem wohlverstandenen Interesse der Klägerin dazu beizutragen, daß diese durch seelische Fehleinstellung die objektiven Krankheitserscheinungen neben den Simulationen aufrecht erhält, um dadurch dem normalerweise jedem Menschen zugedachten natürlichen Lebenskampf auszuweichen.
 
III.
Hilfsweise macht die Revision geltend, daß eine Schoc Wirkung, die durch Versagen der Schadensersatzänsprüehe gleichsam eine günstige und heilende Wirkung für einen Rentenneurotiker habe, erst mit der Klageabweisung, möglicherweise sogar erst mit der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung eintrete; bis dahin könne sich eine etwaige günstige Auswirkung der Versagung von Ansprüchen nicht zeigen, so daß zu dem wenigstens bis dahin eine Abweisung der Rentenansprüche nicht gerechtfertigt sei. Diese Erwägung trifft indessen nicht zu.
Denn Ansprüche rentenneurotischer Verletzter werden weder aberkannt, um ihnen Medizinisch zu helfen, obwohl das eine erwünschte Nebenwirkung des Urteils sein kann, noch ur sie gleichsam vvegen Fortdauer der Begehrensvorstellungen trotz Erlasses des Urteils zu bestrafen. Sie werden vielmel abgewiesen, weil es dem Unfallverursacher nicht zugemutet werden kann, für die Schäden von dem Zeitpunkt an weiter ai zukommen, zu dem die Krankheitserscheinungen objektiv ohne unberechtigte und überwindbare Begehrensvorstellungen zu Ende gekommen wären. Ob diese in Wahrheit fortgedauert habt oder schon früher aufgehört hätten, wenn die Klägerin, sei es aus eigener Einsicht, sei es auf medizinischen Rat oder die Erkenntnis der Rechtslage hin den objektiv zu demutbaren Willensakt aufgebracht hätte, ist belanglos.
Hiermit entfällt auch die Rüge der Revision, daß mind« stens der bis zur Klageabweisung reichende Zeitraum unrichl gerweise vom Berufungsgericht nicht bei der Berechnung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden sei. Denn auch für diesen Zeitraum entfällt eine Haftung der Beklagten ebenso für den immateriellen wie für den materiellen Schaden.
Die Revision v/ar daher mit der Kostenfolge aus $ 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
Engels	Dr.	K.E.	Meyer	Hanebeck
H. Meyer
 Dr. Pfretzschner