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BGH · VI ZR 42/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 42/58

Wenn ein Bankier, der mit -einem Angestellten im Kraftwagen zu einer geschäftlichen Besprechung fährt, als Fahrer des Wagens einen Unfall verschuldet, bei dem der Angestellte zu Schaden kommt, so verletzt er damit nicht eine Aufmerk April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.B.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Hecht erkannt; Auf die Bevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Auf der Autobahn bei nahe gelangte der Wagen mit den rechten Bädern auf einen rechts der Fahrbahn gelegenen Grasstreifen Br kam bei dem Versuch des Beklagten ihn auf die Fahr bahn zurückzubringen, ins Schleudern, kreuzte die linke Fahr bahn und stürzte eine Böschung hinab erlitt erheb liehe Verletzungen, die zu einer dauernden Berufsbehinderung führten« Er erhält monatliche Zahlungen von der Klägerin Der Beklagte wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Beein trächtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs verurteilt Die Klägerin hat gemäß § 9o3. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie sind der Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 9o3 BVO nicht vorliegen« Eine strafrechtliche Feststellung, daß der Beklag te eine Berufspflicht verletzt habe, sei nicht getrof fen und wegen der Verordnung vo zu demal eine besondere Berufspflicht zur Aufmerksamkeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr nie in Betracht komme Das Landgericht hat die Klage abgewiesen In der Beru- fungsinstanz hat die Klägerin ihren Klageantrag erhöht und weiter Feststellung der Freistellungspflicht für die Zukunft begehrte Das Oberlandesgericht hat den bei ihia anhängigen Klage ans pr üchen entsprochen. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte Dr. von als alleinvertretungsberechtigter Korn plementär der Beklagten zu ant und damit als deren Repräsen 899 RVO) nach § 9o3 Abs.4 HVO verpflichtet sei, die Aufwendungen der Klägerin zu erstatten, weil er den Onfall fahrlässig unter Außerachtlassung der Aufmerksamkeit herbei geführt habe, zu der er vermöge seines Berufes besonders ver pflichtet gewesen sei. RVO auch richtung aasgeführt -9 daher sei nach § 9o3 Abs die Beklagte zu der Klägerin ersatzpflichtig. Wie es weiterhin zutreffend darlegt, ist die Anwendbarkeit des § 9o3 RVO nicht dadurch entfallen, daß die früheren §§ 222 Abs. 2 und 23o Abs. 2 StGB (Berufsfahrlässigkeit) durch die Dagegen kann die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Dr. von vermöge seines Berufes verpflichtet gewesen ij beim Steuern des Kraftwagens auf der Fahrt von nach eine besondere Sorgfalt walten zu lassen, nicht gebilligt werden. 222 An. Il)oDeshalb gab die Hoveliengesetzgebung den Be griff der Berufsfahrlässigkeit auf und übertrug dem Staats anwalt die Entscheidung darüber, ob ein öffentliches Inter Unter diesen gerichts zu dem Begriff der Berufsfahrlässigkeit nicht ohne weiteres übernehmen. Von einer Berufsfahrlässigkeit in diesem Sinne kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Inhaber ei- i ner Bank einen Abteilungsdirektor zu einer geschäftlichen Besprechung im Kraftwagen mitnimmt und dabei die jedermann ob liegenden Pflichten im Straßenverkehr verletzt. nicht werden kann, durch das unvorsichtige Denken ei nes Kraftwagens werde eine für das betreffende Gewerbe typische Pflicht verletzt. Hat aber Dr. von auf der Fahrt, die zu dem XTn fall führte, keine aus seinem Beruf sich ergebende besondere Pflicht zur Aufmerksamkeit vernachlässigt, wie § 9o3 ZPO Daher war auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisende Urteil des Bandgerichts wiederherzustellen

Zitierte Normen: § 222 StGB
BerufsfahrlässigkeitPflichtRVOBerufKlägerin9o3besonder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk« Amtliche Sammlung«
nein
RVO § 903
2349
066
Wenn ein Bankier, der mit -einem Angestellten im Kraftwagen zu einer geschäftlichen Besprechung fährt, als Fahrer des Wagens einen Unfall verschuldet, bei dem der Angestellte
 zu Schaden kommt, so verletzt er damit nicht eine Aufmerk
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samkeit, zu der er vermöge seines Berufen besonders ver
 pflichtet ist
BGH, Urt
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28. April 1959 - VI ZR 42/58
OIiG Nürnberg
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Verkündet
 April 1959
Justizobersekretär
 rkundsbeamte? der
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des Volkes
 In dem Hechtsstreit
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 Beklagten, Berufungsbeklagten
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die VMMBMMhBMMgenossenschaft, gesetzliche Unfallver-sicherung infilB^^s.ÄBBBBBW011^ gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
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Klägerin, Berufungsklägerin
 und Hevisionsbeklagte,
 FrozeBbevollmächtigter ; Hechtsanwalt
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.B.Meyer, Hanebeck,
 Br. Bode und Br. Hauß
 für Hecht erkannt;
Auf die Bevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom Io.. Bezember 1957 aufgehoben.
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Bezember 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Hechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
von Hechts wegen
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Tatbestands
 Der Beklagte Dr. von
 war alleinvertretungsberech
 tigter Komplementär der beklagten Kommandit-Go
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Seilschaft
 Er fuhr am 14« April 1953 in einem Personenkraft
 wagen zusammen mit dem Abteilungsdirektor
 zu einer ge
 schäftlichen Besprechung nach
 Am Bachmittag
 wollte er nach
 zuriickfahren. Auf der Autobahn bei
 nahe
gelangte der Wagen mit den rechten
 Bädern auf einen rechts der Fahrbahn gelegenen Grasstreifen
 Br kam bei dem Versuch des Beklagten
 ihn auf die Fahr
 bahn zurückzubringen, ins Schleudern, kreuzte die linke Fahr
 bahn und stürzte eine Böschung hinab
 erlitt erheb
 liehe Verletzungen, die zu einer dauernden Berufsbehinderung
 führten« Er erhält monatliche Zahlungen von der Klägerin
 Der
Beklagte
 wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl u.a.
wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Beein trächtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs verurteilt
 Die Klägerin hat gemäß § 9o3. HVO Ersatz ihrer Leistungen
 verlangt
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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie sind
 der Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 9o3 BVO nicht
 vorliegen« Eine strafrechtliche Feststellung, daß der Beklag
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eine Berufspflicht verletzt habe, sei nicht getrof
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nicht mehr möglich. Im übrigen könne dem Beklagten
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auch keine «Qualifizierte Fahrlässigkeit" vorgeworfen werden
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zu demal eine besondere Berufspflicht zur Aufmerksamkeit bei der
 Teilnahme am Straßenverkehr nie in Betracht komme
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
 In der Beru-
fungsinstanz hat die Klägerin ihren Klageantrag erhöht und weiter Feststellung der Freistellungspflicht für die Zukunft begehrte Das Oberlandesgericht hat den bei ihia anhängigen
 Klage ans pr üchen entsprochen. Mit der Revision, um deren Zu
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rückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten Kla geabWeisung.
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Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte
 Dr. von
 als alleinvertretungsberechtigter Korn
 plementär der Beklagten zu
 ant
und damit als deren Repräsen 899 RVO) nach § 9o3 Abs. 4 HVO verpflichtet sei, die
 Aufwendungen der Klägerin zu erstatten, weil er den Onfall fahrlässig unter Außerachtlassung der Aufmerksamkeit herbei
 geführt habe, zu der er vermöge seines Berufes besonders ver
 pflichtet gewesen sei. Es ist weiter der Ansicht
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habe bei der Unfallfahrt eine ihm zustehende Ver
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RVO auch
 richtung aasgeführt -9 daher sei nach § 9o3 Abs
 die Beklagte zu
 der Klägerin ersatzpflichtig.
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2. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Vor-* liegen der Klagevoraussetzungen des § 9o6 RVO bejaht. Wie es weiterhin zutreffend darlegt, ist die Anwendbarkeit des § 9o3 RVO nicht dadurch entfallen, daß die früheren §§ 222
Abs. 2 und 23o Abs. 2 StGB (Berufsfahrlässigkeit) durch die
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Strafrechtsänderung vom 2. April 194o (RG Bl. I, 6o6) aufge-
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hoben worden sind (Vergl. das Urteil des erkennenden Senats vom 29« April 1958 - VI ZR 26o/56 - NJW 1958f31o88 = MDR 1958*:
5o6 = LM Rr. 5 zu § 9o3 RVO = VersR 1958, 415).
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Dagegen kann die Ansicht des Berufungsgerichts, daß
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beim Steuern des Kraftwagens auf der Fahrt von
 nach
eine besondere Sorgfalt walten zu lassen,
 nicht gebilligt werden. Zwar hat das Beiehsgericht den im Strafrecht entwickelten Begriff der Berufsfahrlässigkeit sehr weit gefaßt und eine Berufsfahrlässigkeit auch dann angenom
 men, wenn Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten den Kraft
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 wagen gelegentlich zu Geschäftsfahrten benutzt und dabei Be
 triebsangehSrige mitgenommen haben (Tergl
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 269 und 62, 122)♦Diese weite Auslegung wurde jedoch von der
 Bechtslehre durchweg bekämpft, weil sie dazu führte
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 alle, die es nicht verdienten, ohne vernünftigen Grund
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schwerer bestraft oder auch ohne Torliegen eines Strafantra ges überhaupt bestraft wurden (Tergl. Frank StGB 18. Aufl.
 222 Anm. Il)oDeshalb gab die Hoveliengesetzgebung den Be
 griff der Berufsfahrlässigkeit auf und übertrug dem Staats
 anwalt die Entscheidung darüber, ob ein öffentliches Inter
> Bestrafung wegen Körperverletzung gegeben ist* Umständen läßt sich die Hechtspreehung des Beichs
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 gerichts zu dem Begriff der Berufsfahrlässigkeit nicht ohne weiteres übernehmen. Ob eine Berufsfahrlässigkeit vorliegt
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 ser Bestimmung sollen der Unternehmer und die ihm gleichge
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 der Berufsgenossenschaft ausgesetzt sein. Diese Folge soll
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vielmehr nur eihtreten, wenn typische Berufpflichten vernach
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lässigt worden sind. Der dem Untermehmer zur Last gelegte
 Pflichtverstoß muß also mit der Eigenart seines Betriebes
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Dieser Zusammenhang wird in der Hegel zu bejahen sein, wenn
 ein berufsmäßig tätiger Kraftfahrer seine Pflichten im Straßenverkehr verletzt. Bei ihm gehört das Denken eines
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Kraftfahrzeugs zur Ausübung seines Berufes. Daher besteht für
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ihn auf Grund seines Berufes eine besondere Pflicht zu verkehre
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gerechtem Verhalten. Von einer Berufsfahrlässigkeit in diesem Sinne kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Inhaber ei- i ner Bank einen Abteilungsdirektor zu einer geschäftlichen Besprechung im Kraftwagen mitnimmt und dabei die jedermann ob
 liegenden Pflichten im Straßenverkehr verletzt. Eine solche Mitnahme von Betriebsangehörigen oder Geschäftsfreunden im Personenkraftwagen ist allgemein so üblich geworden, daß
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nicht
 werden kann, durch das unvorsichtige Denken ei
 nes Kraftwagens werde eine für das betreffende Gewerbe typische
 Pflicht verletzt. Daß gegenüber dem Betriebsangehörigen arbeite;
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rechtliche Schutz- und Fürsorgepflichten bestehen, reicht al-
lein nich
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um eine besondere Berufspflicht im Sinne des
9o3 HVO zu begründen (Vergl. RG JW 1913> 383). Sonst wäre
 im Gründe jede Fahrlässigkeit, die zur Schädigung eines Be triebsangehörigen führt, eine Berufsfahrlässigkeit.
% ♦

Hat aber Dr. von
 auf der Fahrt, die zu dem XTn
 fall führte, keine aus seinem Beruf sich ergebende besondere
 Pflicht zur Aufmerksamkeit vernachlässigt, wie § 9o3 ZPO
es voraussetzt, so müssen die Klageansprüche schon hieran
% %
scheitern. Daher war auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisende Urteil des Bandgerichts wiederherzustellen

6
%
%
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren waren nach §5 91,
97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Dr.\ Kleinewefers Bundesrichter Dr.K.E.	Hanebeck
 Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterzeichnen.
Dr.Kleinewefers
 Dr. Bode	Dr.	Hauß
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