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BGH · VI ZR 42/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 42/57

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br*Kleinewefers, Br«Engels, Hanebeck, Dr,Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannte Bie Revision des Beklagten gegen das'Urteil des 5«Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Celle vom 170 Bezember 1956 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt «.Von Rechts wegen Tatbestand Am Abend des 31« Januar 1952 befuhr der Stellmacher-meister Arthur Schfll^P aus mit seinem Fahrrad die. te habe bereits an der Unfallstelle gelegen, als erf/ange~ halten habe* SchflBfc müsse daher von einem anderen Y/agen angefahren worden sein« Hilfsweise hat der Beklagte ein Mitverschulden des Verunglückten geltend gemacht« Dieses sieht er insbesondere darin, daß der Verunglückte den Fahrradweg nicht benutzt habe» Das Landgericht hat nach Aufhebung des Versäumnisurteils die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen« Der Beklagte hat mit der Berufung um Abweisung der Klage gebeten, während die Klägerin zu 1) im Wege der Anschlußberufung ihre Anträge erweitert und um Verurteilung zu folgenden Rentenleistungen gebeten für die Zeit vom 1« Februar bis 31« Dezember 1954 Der Kläger zu 2) hat seine Rentenforderung von monatlich 27*20 DM auf die Zeit vom 1« Februar ;952 bis zu dem 31 «März *:962 begrenzt* 1« Das Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses einer umfangreichen Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß der Beklagte den Getöteten mit seinem Lastzug angefahren hato Die vom Tatrichter getroffene Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, da sich die von der Revision gegen die Beweiswürdigung erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet erweisen« a) Für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts war es von wesentlicher Bedeutung, daß an dem beschädigten Gepäckträger des Fahrrades Farbspuren festgestelit worden sind, die nach dem Gutachten des Bundeslcriminalamtes (s0Blo 39 der Strafakten) i:i ihrer Zusammensetzung mib den Farbelementen spiegelbildlich übereinstimmen, die der Anstrich der Stoßstange des Lastkraftwagens aufweist,, Zs kam hinzu, daß an der Stoßstange des Lastkraftwagens Kratzerspuren ermittelt wurden, deren Höhe über der Erdoberfläche der Höhe der Spuren auf dem Gepäckträger des Fahrrades entspricht* Der Beklagte suchte der sich aufdrängenden Schlußfolgerung aus diesen Feststellungen durch die Behauptung zu entgehen, die Färb-spuren an dem Gepäckträger seien erst dadurch entstanden, daß man das Fahrrad bei der ersten polizeilichen Ermittlung an der Unfallstelle mit der Stoßstange des Lastkraftwagens in Berührung gebracht habe, um die Höhe der Kratzerspuren auf der Stoßstange mit der Höhe des Fahrrades zu vergleichen« Eben diese Behauptung hat das Berufungsgericht als einwandfrei widerlegt angesehen® Es hat auf Grund der Aussage des Zeugen EflW festgestellt, daß die Farbspuren an dem Gepäckträger des Fahrrades schon vorhanden waren, als das Rad noch Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Aussage des Zeugen Efl^p nur die Überzeugung des Berufungsgerichts gefestigt hat, daß eben jene, später vom Sachverständigen genau analysierte Farbspuren auf dem Gepäckträger des Fahrrades schon vorhanden waren, bevor das Fahrrad von den Polizcibeenten vor die Stoßstange des Lastkraftwagens gestellt wurde, Rur in diesem Zusammenhang hat die Aussage des Zeugen Eggp für des Berufungsgericht Bedeutung gewonnen« Die Er* • b) Ebenfalls läßt es sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß der Beklagte versucht hat, die Aufklärung des Sachverhalts durch Beeinflussung von Zeugen zu erschüttern« Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, daraus entscheidende Folgerungen zugunsten des Beklagten herzuleiten, daß dieser an der Unfallstelle geblieben ist und die Polizei benachrichtigt hat, zu demal dieses Verhalten leicht durch eine gewisse Zwangslage erklärt werden konnte (Beobachtung durch andere, Lage des Toten)« Die Ausführungen der Revision greifen auch hier auf das tatrichterliche Gebiet über, indem versucht wird, die sorgfältig begründete Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene Würdigung der Beweisaufnahme zu ersetzen« Die Ansicht der Revision, nach der Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, daß der Beklagte Fahrerflucht begangen habe, wenn er selbst der Täter gewesen wäre, bedarf keiner näheren Srörterung« Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, daß der Beklagte beweisrechtlich die Folgen davon zu tragen hat, daß er durch seine Täuschungen und Zeugenbeeinflussungen die Aufklärung des Sachverhalts erschwert hat« Für ein Verschulden des Verunglückten haben sich keine Anhaltspunkte ergeben« Baß dieser die Fahrbahn benutzt hat, ist vom Berufungsgericht mit Hecht nicht beanstandet worden, da der Fahrradweg stark vereist war« Für das erlassene Festste]lungsurteil waren die rechtlichen Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben« Kinrzustellen ist nur, daß die Entscheidung über die Bauer der Rentenzahlungen dem Höheyerfahren vor dem Landgericht Liberlassen bleibt und nicht dem Grundverfahren, wie es im Tenor des Berufungs-urbeils infolge eines offenbaren Versehens heißt.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
FeststellungStoßstangeGrundBerufungsgerichtZeugeFahrradKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2358 059
VI ZR 42/57
*
Verkündet am 15o April 1958 Kriegl, Justizoberselrretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,,
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Hans P StflHBBI Allee 4B?
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberuf ungsbe- • klagten und Revisionsklagersf
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br
 gegen
die V/itwe Marta den Werner Sc die Waltraut SchJ die Ursula Sc 5- die Irmgard Sc sämtlich wohnhaft in zu 2) vertreten durch
2«
3o
4o
geboren am
 Kr So Mutter,
1941,
die -Klägerin zu 1),
Kläger, Berufungsbeklagte, zu 1) Anschlußberufungsklägerin, Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br*Kleinewefers, Br«Engels, Hanebeck, Dr,Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannte
 Bie Revision des Beklagten gegen das'Urteil des 5«Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Celle vom 170 Bezember 1956 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt «.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am Abend des 31« Januar 1952 befuhr der Stellmacher-meister Arthur Schfll^P aus	mit seinem Fahrrad die.
Straße (Bundesstraße 3) in	Am	selben	Abend
 befuhr auch der Beklagte, der auf einer Fahrt von Hamburg nach Berlin begriffen war, mit seinem ,!Faunw-Lastzug diese Straße in gleicher Richtung0 Gegen 21 Uhr hielt der Lastzug in Höhe des Hauses Nr« £der	Straße	auf	der	rechten
 Fahrbahnseite an« Sch^^ wurde am rechten Hand der Fahrbahn neben dem Motorwagen des Lastzuges zwischen rechtem Vorder- und rechtem Hinderrad mit schweren Verletzungen tot aufgefunden« Die Füße des Getöteten zeigten in Fahrtrichtung des Lastzuges« Neben ihm auf dem Fahrradweg lag das beschädigte Fahrrad« Der Beklagte verständigte die Polizei von dem Unglücksfall, bestritt aber; Schfl^ angefahren zu haben«. Br wurde mangels Beweises von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen«
Die Witwe und die Kinder des Getöteten haben den Beklagten für ihren Unterhaltsschaden verantwortlich gemacht« Sie haben dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe infolge mangelnder Aufmerksamkeit und zu schnellen Fahrens den vor ihm fahrenden Verunglückten nicht rechtzeitig gesehen und ange-fahren«
Die Klägerin zu 1) hat eine monatliche Rente von 88,80 DM vom Io Februar 1952 bis zur Vollendung ihres 65oLebensjahres, der Kläger zu 2) eine monatliche Unterholtsrentc von 27©20 DM -•-om io Februar 1952 bis zur Vollendung seines 21 «Lebensjahres verlangt« Ferner haben alle Kläger um die Feststellung gebe-
ten, daß der Beklagte den weiteren ihnen aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen habe«
Nachdem ein Versäumnisurteil gemäß dem Klageantrag gegen den Beklagten ergangen ist, hat dieser Einspruch eingelegt und um Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage gebeten* Der Beklagte hat vorgetragen, der Verunglück-
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te habe bereits an der Unfallstelle gelegen, als erf/ange~ halten habe* SchflBfc müsse daher von einem anderen Y/agen angefahren worden sein« Hilfsweise hat der Beklagte ein Mitverschulden des Verunglückten geltend gemacht« Dieses sieht er insbesondere darin, daß der Verunglückte den Fahrradweg nicht benutzt habe»
Das Landgericht hat nach Aufhebung des Versäumnisurteils die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen« Der Beklagte hat mit der Berufung um Abweisung der Klage gebeten, während die Klägerin zu 1) im Wege der Anschlußberufung ihre Anträge erweitert und um Verurteilung zu folgenden Rentenleistungen gebeten
 für die Zeit vom 1« Februar bis 31« Dezember 1954
zu monatlich 88 *~ DM
für die Zeit vom 1« Januar 1955 bis 31« März 1962
zu monatlich 105»-' DM
für die Zeit vom 1« April 1962 bis 31® Oktober 1970
zu monatlich 132«20 DM
für die Zeit vom 16 November 1970 bis 31«Oktober 1975
zu monatlich 108*80 DM
Die Klägerin zu 1) hat ihre Feststellungsklage zurückgenommen *
Der Kläger zu 2) hat seine Rentenforderung von monatlich 27*20 DM auf die Zeit vom 1« Februar ;952 bis zu dem 31 «März *:962 begrenzt*

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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen zuriickgewiesen und das Urteil des Landgerichts zur Hauptsache wie folgt neu gefaßt;
«Soweit es sich um die Feststellung der Ausgleichs-Pflicht des Beklagten für künftig entstehende Schäden der Kläger zu 2) Ms 5) handelt, wird das am 21 e Januar 1955 verkündete Versäumnisurceil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg aufrechterhalten, jedoch mit der Maßgabe, daß sich die Feststellung nicht auf solche Ansprüche bezieht, die auf öffentliche Versicherungsträger Ubergegangen sind«,
Im übrigen wird das Versäumnisurteil, soweit es die Feststellungsansprüche der Kläger zu 2-5 betrifft, aufgehoben« Die weitergehenden Feststellungsansprüche dieser Kläger werden abgewiesen0
Die Feststellungsklage der Klägerin zu 1) ist zurück-genommen«
Die Zahlungsansprüche der Kläger zu 1) und 2) sind dem Grunde nach gerechtfertigt, jedoch mit der Maßgabe, daß dies nicht für Ansprüche gilt, die auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, und daß die Entscheidung über die Dauer der Henten dem Grundverfahren Vorbehalten bleibt
 Mit der Revision bittet der Beklagte um Aufhebung des Berufungsurteils und um Abweisung der Klage« Die Klüger beantragen, die Revision zurückzuweisenp
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Ent sehe idungsgründe
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1« Das Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses einer umfangreichen Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß der Beklagte den Getöteten mit seinem Lastzug angefahren hato Die vom Tatrichter getroffene Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, da sich die von der Revision gegen die Beweiswürdigung erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet erweisen«
a) Für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts war es von wesentlicher Bedeutung, daß an dem beschädigten Gepäckträger des Fahrrades Farbspuren festgestelit worden sind, die nach dem Gutachten des Bundeslcriminalamtes (s0Blo 39 der Strafakten) i:i ihrer Zusammensetzung mib den Farbelementen spiegelbildlich übereinstimmen, die der Anstrich der Stoßstange des Lastkraftwagens aufweist,, Zs kam hinzu, daß an der Stoßstange des Lastkraftwagens Kratzerspuren ermittelt wurden, deren Höhe über der Erdoberfläche der Höhe der Spuren auf dem Gepäckträger des Fahrrades entspricht* Der Beklagte suchte der sich aufdrängenden Schlußfolgerung aus diesen Feststellungen durch die Behauptung zu entgehen, die Färb-spuren an dem Gepäckträger seien erst dadurch entstanden, daß man das Fahrrad bei der ersten polizeilichen Ermittlung an der Unfallstelle mit der Stoßstange des Lastkraftwagens in Berührung gebracht habe, um die Höhe der Kratzerspuren auf der Stoßstange mit der Höhe des Fahrrades zu vergleichen« Eben diese Behauptung hat das Berufungsgericht als einwandfrei widerlegt angesehen® Es hat auf Grund der Aussage des Zeugen EflW festgestellt, daß die Farbspuren an dem Gepäckträger des Fahrrades schon vorhanden waren, als das Rad noch

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 spuren am Gepäckträger den Anlaß gab, das Fahrrad vor die	1
Stoßstange zu stellen, um einen Höhenverglcich durchzuführen«
Eine genaue Analyse der Farbspuren im Sinne einer Identitätsfeststellung konnte naturgemäß nicht an Orb und Stelle* sondern erst nachträglich durch eine chemisch-physikalische Untersuchung erfolgen«
Die Revision verkennt den Gedankengang des Berufungsurteils > wie er sich aus der Widerlegung der Schutzbehauptung des Beklagten ergibt, indem sie beanstandet, daß dem Berufungsgericht die Aussage des Zeugen EflP ausgereicht habe, um die Herkunft der Farbspuren auf dem Gepäckträger des Fahrrades von den Farben der Stoßstange des Lastkraftwagens festzustellen, Die Revision meint; die filr den Zeugen	gegebenen
 Beobschtungsbedingungen seien zu schlecht gewesen, um die Farben genau zu erkennen«	habe,	was	das Berufungsgericht*
übersehen habe, auch nur ausgesagt, die Spuren auf dem Gepäckträger hätten eine grüne Farbe gehabt, nur möflicherv/eise wäre auch etwas Rot dabei gewesen« Die Farbenzusammenstellung grün-rot sei aber für die Beweiswürdigung entscheidend gewesen«
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Aussage des Zeugen Efl^p nur die Überzeugung des Berufungsgerichts gefestigt hat, daß eben jene, später vom Sachverständigen genau analysierte Farbspuren auf dem Gepäckträger des Fahrrades schon vorhanden waren, bevor das Fahrrad von den Polizcibeenten vor die Stoßstange des Lastkraftwagens gestellt wurde, Rur in diesem Zusammenhang hat die Aussage des Zeugen Eggp für des Berufungsgericht Bedeutung gewonnen« Die Er* •
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Wägungen des Berufungsgerjchts gehen aber entgegen der Ansicht der Revision nicht davon aus9 daß bereits zuverlässige Beobachtungen über die Identität der Farbstoffe gemacht habe«. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt, die übrigens weitgehend auf das Gebiet der tatsächlichen Würdi gung übergreifen, vermögen den Gedankengang des Berufungsurteils nicht zu erschüttern«
b) Ebenfalls läßt es sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß der Beklagte versucht hat, die Aufklärung des Sachverhalts durch Beeinflussung von Zeugen zu erschüttern« Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, daraus entscheidende Folgerungen zugunsten des Beklagten herzuleiten, daß dieser an der Unfallstelle geblieben ist und die Polizei benachrichtigt hat, zu demal dieses Verhalten leicht durch eine gewisse Zwangslage erklärt werden konnte (Beobachtung durch andere, Lage des Toten)« Die Ausführungen der Revision greifen auch hier auf das tatrichterliche Gebiet über, indem versucht wird, die sorgfältig begründete Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene Würdigung der Beweisaufnahme zu ersetzen« Die Ansicht der Revision, nach der Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, daß der Beklagte Fahrerflucht begangen habe, wenn er selbst der Täter gewesen wäre, bedarf keiner näheren Srörterung«
2« Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat, hal*> ten einer rechtlichen Nachprüfung stand« Das Berufungsg»-•
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rieht ist gemäß dem eigenen Vorbringen des Beklagten davon ausgegangen, daß der Verunglückte nicht auf dem Radfahrweg, sondern auf der Fahrbahn gefahren ist» Wenn es sich hierbei auch nur um ein Hilfsvorbringen des Beklagten handelte, so muß es der Beklagte doch gegen sich gelten lassen.» Im übrigen hat dss Berufungsgericht seine Überzeugung auch darauf gestützt, daß sich der Beklagte im Strafverfahren sicherlich anders eingelassen haben würde, wenn der Verunglückte etwa plötzlich vom Fahrradweg auf die Pahrbahn vor dem Lastzug gefahren wäre» Die Möglichkeit eines solchen Herganges, auf die sich jetzt die Revision berufen will, ist vom Berufungsgericht ausgeräumt worden, ohne daß hierbei ein Rechtsfehler ersichtlich ist« Da das Fahrrad, wie bereits das Landgericht festgestellt hatte, mit einem elektrischen Rücklicht beleuchtet war und die Anstoßstelle auf der rechten Fahrbahnseite in der Bähe der Bordsteinkante lag, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Beklagte, der mit abgeblendetem Licht fuhr, entweder angesichts der nur begrenzten Sichtmöglichkeit zu schnell gefahren ist oder aber den Radfahrer infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht gesehen hat» Sollte der Beklagte den Versuch gemacht haben, den Radfahrer zu überholen, und ihn dabei angefahren haben, so würde auch dann ein Verschulden vorliegen« Mit Rücksicht auf die teilweise Versperrung der Fahrbahn, durch den Lastzug des Zeugen Sc^HP und die ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen hätte der Beklagte den Radfahrer nur dann überholen dürfen, wenn ein ausreichender Seitenabstand zu dem Radfahrer zur Verfügung stand und dieser nicht gefährdet werden konnte» Auch zu diesem Punkt hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffende Erwägungen angestelltc War auch eine genaue Aufklärung des Unfallhcrgangs nicht möglich, so reichten die festge-
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stellten Tatsachen doch aus- um ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten als erwiesen anzusehen.. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, daß der Beklagte beweisrechtlich die Folgen davon zu tragen hat, daß er durch seine Täuschungen und Zeugenbeeinflussungen die Aufklärung des Sachverhalts erschwert hat« Für ein Verschulden des Verunglückten haben sich keine Anhaltspunkte ergeben« Baß dieser die Fahrbahn benutzt hat, ist vom Berufungsgericht mit Hecht nicht beanstandet worden, da der Fahrradweg stark vereist war«
3* Bas Berufungsgerichb hat daher aus zutreffenden Gründen die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des Unterhaltsschadens der Klägerinnen dem Grunde nach bejaht«
Für das erlassene Festste]lungsurteil waren die rechtlichen Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben« Kinrzustellen ist nur, daß die Entscheidung über die Bauer der Rentenzahlungen dem Höheyerfahren vor dem Landgericht Liberlassen bleibt und nicht dem Grundverfahren, wie es im Tenor des Berufungs-urbeils infolge eines offenbaren Versehens heißt. Im Zusammen1 hang mit den Fntscheidungsgründen (Bl= 29) ist jedoch ein Irrtum Uber den Sinn des Urteils nicht möglich«
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Pie Revision war daher mit der ICostenfolge des § 97 ZPO zurUciczuweisen *
3)r«Kleinewefers	Engels	Hanebeck
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Heinr.Meyer