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BGH · VI ZR 42/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 42/54

Rechtsanwalt Prof.Dr hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Heiß und der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Bode und Dr.Hauß für Recht erkannt: Die Beklagte hat vorgebracht, der Kläger habe seine Kühe nicht ordnungsmässig verwahrt; das Heck an seiner Weide habe sich in schlechtem Zustand befunden. lärz 1962 erstritten* Die von der Beklagten erhobene Feststellungswiderklage, dass dem Kläger auch weitere Ansprüche nicht zuständen, ist vom Landgericht abgewiesen worden* Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem der Kläger im Wege der Anschluß sbe ruf ung seinen Klageanspruch auf 6*533 DM nebst 4 i> Zinsen seit dem 6* Januar 1952 erweitert hatte, hat die Beklagte ihre Widerklage für erledigt erklärt* Das Oberlandesgericht hat die im übrigen aufrechterhaltene Berufung zurückgewiesen und den mit der Anschlussberufung geltend gemachten erweiterten Anspruch dem Orun.de nach für gerechtfertigt erklärt. 1* Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat und die Revision auch nicht bezweifelt, liegen die Voraussetzungen vor, unter denen die Beklagte als Unternehmerin der von ihr betriebenen Eisenbahn nach § 1 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbahnen für Sachschäden (SHG) für Schäden aufzukommen hat, die beim Betriebe der Eisenbahn entstehen. 2. Zu Unrecht ist die Revision der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach § 2 des Gesetzes ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Falle ist die Sachlage aber so, dass die Eisenbahnstrecke auf einem besonderen Bahnkörper ausserhalb des Öffentlichen-Wegenetzes verläuft und dass sie in der Nähe der Unfallstelle den »«eg von Freschluneberg nach Westerbeverstedt nur auf einer durch Schranken gesicherten Kreuzung schneidet. Pass im Bereich der Kreuzung, Uber die nach Parsteilung des Klägers seine Kühe auf den Bahnkörper gelangt sind, die Gleise in den *.eg eingebettet sind, bedeutet nicht schon, dass hier die Eisenbahn innerhalb des Verkehrsraums dieses Weges läge. Ihre Grundla ge findet die Bestimmung in dem Gedanken, dass eine auf öffentlicher Strasse verkehrende Strassenbahn oder Eisenbahn, weil sie so langsam fahren muss, dass sie verhältnismäßig schnell zu dem Stehen gebracht werden kann, von erheblich geringerer Betriebsgefahr ist als eine Eisenbahn, die einen eigenen Bahnkörper benutzt., und dass die Sachschadenhaftung des Unternehmers einer auf öffentlicher Straße verkehrenden Strassenbahn oder Eisenbahn, da sie einem Kraftwagen nahesteht, billigerweise entsprechend der Haftung des Kraftfahrzeughalters (§ 7 Abs 2 KrfzG * StVG) auch schon bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses und nicht erst lediglich bei höherer Gewalt entfallen muss. von dem sonst geltenden und auch im Reichshaftpflichtgesetz ausgesprochenen Grundsatz, dass die Ersatzpflicht des Eisenbahnunternehmers nur im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen ist, besteht aber in aller Regel kein Grund, wenn die Eisenbahn eine öffentliche Strasse nur kreuzt; denn anders als bei einem im Zuge einer Strasse stattfindenden Bahnbetrieb pflegt sich die Eisenbahn an einem Wegeübergang nicht in den allgemeinen Strassenverkehr einzufügen, sondern ihren Betrieb - bei beschrankten Übergängen sogar unter Absperrung des Strassenverkehrs - mit Vorrang vor jenem*durchzuführen. b) Dass der Schaden des Klägers durch höhere Gewalt verursacht worden sei, hat das Berufungsgericht verneint. Was den anderen Grund betrifft, der das Berufungsgericht dazu geführt hat, das Vorliegen höherer Gewalt zu verneinen, bo hat es in übereinstimmung mit dem Landgericht hervorgehoben, es komme erfahrungsgeinäss immer wieder vor, insbesondere, in Gegenden, in denen wie hier in grösserem Umfange Weidewirtschaft betrieben werde, dass Vieh aus einer Weide ausbreche und auf Bahngleise gerate« Bei ihrer Häufigkeit müsse die Beklagte derartige Vorfälle in Kauf nehmen« Bie Gefahr von Zwischenfällen, mit denen beim Betrieb einer Eisenbahn zu rechnen ist, muss der Unternehmer aber, wo er bis zu höherer Gewalt haftet, nach dem Willen des Gesetzes in Kauf nehmen, mag er sie auch in zu- ! den Nachweis als ausgeräumt angesehen, dass der Kläger bei der Beaufsichtigung seiner Kühe ,die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Las Heck an der V/eide, auf der sich die Kühe befunden hätten, sei, so hat es festgestellt, von der in der dortigen Gegend allgemein üblichen Art gewesen; es habe den billigerweise zu stellenden Anforderungen entsprochen. a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob der Verschluss des Weidetors in Ordnung gewesen ist, nicht auf die in der Gegend bestehende Übung, sondern auf die im ♦ , Bas Berufungsgericht hat sich nicht mit der Feststellung begnügt, dass die Einrichtungen des Hecks und namentlich auch dessen Verschluss der in der dortigen Gegend üblichen allgemeinen Vorsorge entsprochen haben, sondern hat darüber hinaus auch sehr wohl geprüft, ob den billigerweise zu stellenden Anforderungen genügt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) gewahrt worden ist. Ersichtlich hat das Berufungsgericht seiner Würdigung die von der Revision hervorgehob'ene Beschaffenheit des Draht« Verschlusses zugrunde gelegt, und es hat auch nioht unterlassen zu prüfen, ob sich die Tiere nach Lage der Sache selbst haben befreien können. verschluss sei vor allem darum ungenügend gewesen, weil er ein Öffnen des Hecks durch fremde Personen, wie es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hier geschehen ist, nicht habe verhindern können. Die Revision vertritt die Ansicht, der Kläger habe das Heck mindestens durch eine Kette mit i Bass angesichts dieser Bekundungen des Zeugen das Berufungsgericht die Sicherung des Hecktores durch Kette und Vorhangschloss nicht als erforderlich angesehen hat, lässt sich rechtlich nicht beanstanden. d) Vollends würde es die an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen übersteigen, wenn die Revision mit der Bemerkung, dass Tiere in Gegenden, in deren Nähe Verkehr üblich sei, unmittelbar beaufsichtigt werden müssten, zu dem Ausdruck bringen wollte, der Kläger habe in der .

Zitierte Normen: § 7 StVG § 1 StVO § 276 BGB § 97 ZPO
EisenbahnGegendBerufungsgerichtHeckKuhKlägerWeideRevision

Volltext der Entscheidung

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K Lcht für die Amtliche Sammlung!

2336 058 .
Gesetz* SHG § 2
Rechtssatz:	1.	Die Eisenbahn liegt nicht Innerhalb des
 Verkehrsraums einer öffentlichen Straße, wenn sie die Straße auf einem Wegeüber- , gang nur kreuzt.
2. Es ist kein Pall höherer. Gewalt, wenn Weidevieh auf den Bahnkörper, einer durch4 * * /	Gegenden	mit	Weidewirtschaft führenden
 Eisenbahn gerät und dort durch den Eisen-bahnbetrieb zu Sohaden • kommt .
Aktenzeichen: VI ZR' 42/54-
Urteil des BGH vom 20. April 1955 - OBG Celle
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VI ZR 42/54
Verkündet, am 20«April 1955 Malessa, Justiz-	T
5ekretär als ür-	1
Jundsbeamter der Geschäftsstelle
 Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in HHB» Jf^HMptr» fe
 Beklagten und Widerklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten, Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
•gegen
 den Landwirt Diedrich K
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Kläger und Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungs kläger, Revisionsbeklagten,
 Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Heiß und der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Bode und Dr.Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. November 1953 wird zurückgewiesen, Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 9» September 1951 wurde eine Anzahl von Kühen des. Klägers auf der Eisenbahnstrecke von Bremen nach Bremerhaven in der Bähe des Wegeübergangs zwischen Freschluneberg und Westerbeverstedt etwa um 22.51 Uhr von dem planmässigen Eilzug Kr 173 erfasst, fünf Kühe wurden getötet, eine weitere Kuh wurde verletzt. Die Kühe waren-in den späten Abendstunden aus einer von der Bahnlinie etwa 1,5 km’ entfernt liegenden Weide ausgebrochen, die von Gräben umgeben und deren Zugang durch ein Heck versperrt war.
Der Kläger hat die Beklagte auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Tiere seien vom Wegeübergang aus auf den Bahnkörper gelangt; dies sei darum möglich gewesen, weil die den Wegeübergang sichernde Schranke, eine sog. Anrufschranke, die normalerweise nur auf elektrisches Klingelzeichen vom Schrankenwärter geöffnet werde, vorschriftswidrig nicht völlig geschlos-sen gewesen sei; die Kontrolleinrichtung, die dem Schrankenwärter an seinem etwa 400 m entfernten Dienstposten die Stellung der Schranke hätte anzeigen müssen, sei schadhaft gewesen»
Die Beklagte hat vorgebracht, der Kläger habe seine Kühe nicht ordnungsmässig verwahrt; das Heck an seiner Weide habe sich in schlechtem Zustand befunden. Die Kühe seien nicht an dem Wegeübergang, sondern von einem seitlich gelegenen Felde aus auf den Bahnkörper gelangt. Dass die Schranken nicht verschlossen gewesen seien, hat die Beklagte bestritten. Nur zu früherer Stunde habe der Wärter wegen des Fußgängerverkehrs an jenem Sonntagabend die Schranken ge-
öffnet gehalten, danach aber sie nur noch auf Anruf geöffnet*
Der Kläger hat beim Landgericht einen Teilbetrag seines Schadens eingeklagt und ein obsiegendes Urteil über 1600 DM nebst 4 Zinsen seit dem 22. lärz 1962 erstritten* Die von der Beklagten erhobene Feststellungswiderklage, dass dem Kläger auch weitere Ansprüche nicht zuständen, ist vom Landgericht abgewiesen worden* Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem der Kläger im Wege der Anschluß sbe ruf ung seinen Klageanspruch auf 6*533 DM nebst 4 i> Zinsen seit dem 6* Januar 1952 erweitert hatte, hat die Beklagte ihre Widerklage für erledigt erklärt* Das Oberlandesgericht hat die im übrigen aufrechterhaltene Berufung zurückgewiesen und den mit der Anschlussberufung geltend gemachten erweiterten Anspruch dem Orun.de nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger beantragt, sie zurückzuweisen.
Entseheidungsgründet Die Revision ist unbegründet*
1* Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat und die Revision auch nicht bezweifelt, liegen die Voraussetzungen vor, unter denen die Beklagte als Unternehmerin der von ihr betriebenen Eisenbahn nach § 1 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbahnen für Sachschäden (SHG) für Schäden aufzukommen hat, die beim Betriebe der Eisenbahn entstehen.
2. Zu Unrecht ist die Revision der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach § 2 des Gesetzes ausgeschlossen sei.
a)	Kur wenn der Schaden des Klägers durch höhere Gewalt verursacht wäre, würde der Haftungsausschluss nach dieser Bestimmung hier eingreifen. Soweit die Eisenbahn außerhalb des Verkehrsraums einer Öffentlichen Strasse liegt, ist die Ersatzpflicht zwar bereits dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, dad weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder der Anlagen der Eisenbahn noch auf einem Versagen ihrer Einrichtungen beruht. Im vorliegenden Falle ist die Sachlage aber so, dass die Eisenbahnstrecke auf einem besonderen Bahnkörper ausserhalb des Öffentlichen-Wegenetzes verläuft und dass sie in der Nähe der Unfallstelle den »«eg von Freschluneberg nach Westerbeverstedt nur auf einer durch Schranken gesicherten Kreuzung schneidet. Pass im Bereich der Kreuzung, Uber die nach Parsteilung des Klägers seine Kühe auf den Bahnkörper gelangt sind, die Gleise in den *.eg eingebettet sind, bedeutet nicht schon, dass hier die Eisenbahn innerhalb des Verkehrsraums dieses Weges läge. Nur wenn und soweit die Gleisanlagen dem ^uge einer Öffentlichen Strasse folgen, liegt eine Strassenbahn oder Eisenbahn ninnerhalb des Verkehrsraums" dieser Strasse. Pas Gesetz bedient sich mit dieser Ausdzucksweise eines Begriffs, der in § 4 der Strassenbahnbau- und -betriebsOrdnung vom 13. November 1937 (RGBl I, 1247) verwendet und in den Ausführungsbestimmungen hierzu vom 26. März 1938 (RAnz Nr 73 = RVerkBl B S 59) erläutert worden ist. Port ist ausdrücklich gesagt, als "Verkehrs-raum einer öffentlichen Strasse" sei der im Zuge der Straße gelegene Raum anzusehen, der für den öffentlichen Verkehr vorgesehen ist. Pass, in diesem Sinne die Bestimmung des § 2 SHG gemeint ist, wird auch in der amtlichen Begründung des
 Gesetzes (DJ 1940, 545) deutlich hervorgehoben. Ihre Grundla ge findet die Bestimmung in dem Gedanken, dass eine auf öffentlicher Strasse verkehrende Strassenbahn oder Eisenbahn, weil sie so langsam fahren muss, dass sie verhältnismäßig schnell zu dem Stehen gebracht werden kann, von erheblich geringerer Betriebsgefahr ist als eine Eisenbahn, die einen eigenen Bahnkörper benutzt., und dass die Sachschadenhaftung des Unternehmers einer auf öffentlicher Straße verkehrenden Strassenbahn oder Eisenbahn, da sie einem Kraftwagen nahesteht, billigerweise entsprechend der Haftung des Kraftfahrzeughalters (§ 7 Abs 2 KrfzG * StVG) auch schon bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses und nicht erst lediglich bei höherer Gewalt entfallen muss. Für diese Abweichung
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von dem sonst geltenden und auch im Reichshaftpflichtgesetz ausgesprochenen Grundsatz, dass die Ersatzpflicht des Eisenbahnunternehmers nur im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen ist, besteht aber in aller Regel kein Grund, wenn die Eisenbahn eine öffentliche Strasse nur kreuzt; denn anders als bei einem im Zuge einer Strasse stattfindenden Bahnbetrieb pflegt sich die Eisenbahn an einem Wegeübergang nicht in den allgemeinen Strassenverkehr einzufügen, sondern ihren Betrieb - bei beschrankten Übergängen sogar unter Absperrung des Strassenverkehrs - mit Vorrang vor jenem*durchzuführen. Dass die Haftung der Eisenbahn auch än Wegeübergängen nicht schon bei Unabwendbarkeit eines Schadensereignisses, sondern nur im Fall? höherer Gewalt ausgeschlossen ist, kann hiernach füglich nicht bezweifelt werden (Koffka DJ 1940, 538	40/; Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche
 Reichsrecht, II b 70 Anm 3 zu § 2 SHG; Biermann SHG 3« Aufl S 88 ff; Böhmer SHG § 2 Anm 25; Geigel, Haftpflichtprozess, 7- Aufl S 86).	;
An dieser Beurteilung ist auch gegenüber der Auffas-
 
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sung festzuhalten, die der 4* Strafsenat in der von der Revision angezogenen Entscheidung vom 19* März 1953 (VRS 5, 304) vertreten hat. Der Strafsenat hat hier die Verpflichtung des Lokomotivführers, an einem schienengleichen Wegeübergang trotz des Vorfahrtrechts der Eisenbahn gegenüber den Teilnehmern am Strassenverkehr der Gefährdung von Menschenleben im Rahmen der technischen Möglichkeiten entgegenzuwirken, auf § 1 StVO gegründet, von der Annahme ausgehend, dass die Eisenbahn durch'Befahren des Wege über ganges am Strassenverkehr auf der von der Balmstrecke gekreuzten Strasse teilnehme. Es braucht hier nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob dieser Ansicht.beizutreten ist; denn Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn des Gesetzes lassen keine andere Deutung des § 2 SHG zu, als sie vorstehend dargelegt' ist.
b)	Dass der Schaden des Klägers durch höhere Gewalt verursacht worden sei, hat das Berufungsgericht verneint.
Zutreffend ist es von der in der reichsgeriohtlichen.. Rechtsprechung seit langem feststehenden und vom Bundesge-^v richtshof anerkannten, durch die Revision auch nicht be- * kämpften Begriffsbestimmung ausgegangen, dass höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von aussen durch elementare Raturkräfte, oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis ist, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äusserste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 7, 338 mit weiteren Nachweisen). In doppelter Hinsicht,hat das Be-
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rufungsgerieht diese Voraussetzungen nicht für gegeben gehalten*
Auf Grund des Ergebnisses einer an Ort und Stelle durch-geführten eingehenden Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Schranken des Wegeübergangs halb geöffnet gewesen sind und dass die Kühe des Klägers, nachdem sie aus der Weide ausgebrochen und in der Zeit zwischen 22*40 Uhr und 22*31 Uhr am WegeUbergang angekommen waren, bei der einander entgegengesetzten Schrägstellung der vorderen und hinteren Schranke auf der einen Seite des Wegeübergangs zwar den Zutritt auf die Eisenbahnschienen, auf der anderen Seite aber nicht die Fortsetzung ihres Weges gefunden4 haben, auf den Bahnkörper seitlich ausgewichen und hier von dem Eilzug erfasst worden sind* Da der Schrankenwärter, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, von seinem Posten aus bei Dunkelheit den Wegeübergang nicht ohne weiteres habe übersehen können, die Schranken auch , nicht im Interesse des Wegeverkehrs ständig hätten offengehalten werden müssen, hätten diese nicht nur bei der Annäherung des Eilzuges, sondern auch schon vorher geschlossen sein müssen, um ein unkontrolliertes Betreten des Bahnkörpers, soweit irgend möglich, zu verhindern, - dies auch dann, wenn dem Schrankenwärter nicht bereits durch die Dienstvorschrift für den Bahnbewachungsdienst zur Pflicht gemacht worden wäre, die Anrufschranke nach jeder Überquerung des Bahnkörpers durch Wegebenutzer wieder zu schließen* Ein etwaiges eigenmächtiges Heben der Schranken von fremder Seite wäre dem Schrankenwärter nicht nur an der Bewegung der Kurbel an der Bedienungsvorrichtung vor seinem Wärterhause erkennbar gewesen, sondern hätte sich ihm auch durch eine ^ besondere Klappe an der Bedienungsvorrichtung angezeigt, wenn-diese nicht, was der Beklagten zur Last falle,.schadhaft gewesen wäre* Das Berufungsgericht hat hiernach nicht als dargetan angesehen, dass das Betreten des Bahnkörpers durch die Kühe durch die den Umständen angemessene äusserste Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können*
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Was den anderen Grund betrifft, der das Berufungsgericht dazu geführt hat, das Vorliegen höherer Gewalt zu verneinen, bo hat es in übereinstimmung mit dem Landgericht hervorgehoben, es komme erfahrungsgeinäss immer wieder vor, insbesondere, in Gegenden, in denen wie hier in grösserem Umfange Weidewirtschaft betrieben werde, dass Vieh aus einer Weide ausbreche und auf Bahngleise gerate« Bei ihrer Häufigkeit müsse die Beklagte derartige Vorfälle in Kauf nehmen«
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Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Anwendung äusserster vernünftigerweise zu demutbarer Sorgfalt das Schadensereignis für die Beklagte nicht unabwendbar gewesen wäre, indem sie vor allem unter Erhebung von Verfahrensrügen nach § 286 und 5 139 ZPO den Feststellungen entgegentritt, die das Berufungsgericht in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffen hat« Eines Eingehens hierauf bedarf es nicht« Denn dass es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat - zu demal in Gegenden mit Weidewirtschaft wie hier - erfahrungsgemäss immer wieder vorkommt, dass Vieh aus einer Weide ausbricht und auf Bahngleise gerät, hat die Revision nicht in Zweifel gezogen; vielmehr hat sie sogar selbst auf die besondere Häufigkeit solcher Vorkommnisse in der hier in Betracht kommenden Gegend hingewiesen« Bass die Kühe des Klägers auf den Bahnkörper gelangten und dort durch den Bahnbetrieb zu Schaden kamen, stellte sich daher nicht, wie es zu den Voraussetzungen des Begriffs der höheren Gewalt gehört, als ein so ungewöhnliches Ereignis dar, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung die Beklagte mit einem derartigen Zwischenfall nicht hätte zu rechnen brauchen. Bie Gefahr von Zwischenfällen, mit denen beim Betrieb einer Eisenbahn zu rechnen ist, muss der Unternehmer aber, wo er bis zu höherer Gewalt haftet, nach dem Willen des Gesetzes in Kauf nehmen, mag er sie auch in zu-
 
mutbarer Weise nicht ausschalten können. Mit Hecht hat das Berufungsgericht daher die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss der Beklagten nicht für gegeben gehalten (vgl Böhmer, Reiohshaftpflichtgesetz, § 1 Anm 71» Geigel, Ilaftpflichtprozess, 7* Aufl S 86; Wussow, Unfallhaftpflicht-. recht, 5. 'Aufl S 160; HG VAE 1937, 26;	OLG Celle VAE 1936,
50; OLG Breslau LR 1943, 312; OLG Kiel	VAE 1944, 7; KG VAE
1944, 47; LG Aurich VHS 4, 580).
3. Len auf § 8 SHG, § 833 BGB gestützten Einwand der i	Beklagten, dass der Kläger für seinen Schaden selbst ein-
i	stehen müsse, hat das Berufungsgericht nicht für begründet
,	gehalten. Lie Tierhalterhaftung des Klägers hat es durch
!	den Nachweis als ausgeräumt angesehen,	dass der Kläger bei
 der Beaufsichtigung seiner Kühe ,die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
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Las Heck an der V/eide, auf der sich die Kühe befunden hätten, sei, so hat es festgestellt, von der in der dortigen Gegend allgemein üblichen Art gewesen; es habe den billigerweise zu stellenden Anforderungen entsprochen. Lies gelte auch von dem durch Eisendraht bewirkten Verschluss des Hecks. Ler Kläger habe das Heck beim Verlassen der Weide am .Abend in üblicher Weise verschlossen. Ler Lraht habe am folgenden Morgen mehrere Meter vom Heck entfernt innerhalb der Weide gelegen, ein Umstand, der sich allenfalls durch ein Aufdrücken des Hecks von aussen erklären lasse, der es aber ausschliesse, dass sich das Vieh, was an sich schon unwahrscheinlich sei, durch ein von innen verursachtes Umkippen des Hecks selbst befreit habe. Las Ausbrechen der Tiere könne sich nur dadurch erklären, dass fremde Personen, etwa um an die hinter der Weide fliessende Lune zu gelangen,
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die fteide betreten und das Heck nicht ordnungsmässig wieder verschlossen hätten* Hierfür könne der Kläger nicht verantwortlich gemacht werden; die Anbringung eines Verschlusses, der dies unmöglich gemacht haben würde, habe von ihm nicht verlangt werden können.
Biese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a)	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht
 habe verkannt, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob
 der Verschluss des Weidetors in Ordnung gewesen ist, nicht
 auf die in der Gegend bestehende Übung, sondern auf die im ♦ ,
Verkehr erforderliche Sorgfalt ankommt. Bas Berufungsgericht hat sich nicht mit der Feststellung begnügt, dass die Einrichtungen des Hecks und namentlich auch dessen Verschluss der in der dortigen Gegend üblichen allgemeinen Vorsorge entsprochen haben, sondern hat darüber hinaus auch sehr wohl geprüft, ob den billigerweise zu stellenden Anforderungen genügt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) gewahrt worden ist. Bass es bei der Bejahung dieser Frage das MaB dessen, was die verkehrserforderliohe Sorgfalt gebot, rechtsirrig falsch eingesobätzt habe, lässt sich nicht sagen.	*
b)	Bie Revision ist freilich der Ansieht, der um die Eckpfosten gelegte und an den umgebogenen Enden ineinander eingehakte Eisendraht habe als Verschluss nicht genügt; er habe, was vom Berufungsgericht nicht beachtet worden sei, die Möglichkeit nicht ausgeschaltet, dass die Tiere durch Scheuern am Hecktor den Verschluss hätten lösen und das Gatter zu dem Umkippen hätten bringen können. Bie Lage des Brahtes und des Tores habe bis zu dem Eintreffen der ersten
 
Zeugen am folgenden Tage durch verschiedene Umstände, z.B. Tiere, Fremde usw., verändert werden können»
Ersichtlich hat das Berufungsgericht seiner Würdigung die von der Revision hervorgehob'ene Beschaffenheit des Draht« Verschlusses zugrunde gelegt, und es hat auch nioht unterlassen zu prüfen, ob sich die Tiere nach Lage der Sache selbst haben befreien können. Es hat dies als unwahrscheinlich, dem von ihm vernommenen Sachverständigen SflHHB folgend sogar als eine nur rein theoretische Möglichkeit bezeichnet, ihr also eine praktisch in Betracht zu ziehende Bedeutung nicht beigemessen. Brauchte aber nach der im Revisionsverfahren nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts bei der Art des Torverschlusses ernstlich nicht damit gerechnet zu werden, dass sich das Weidevieh selbst befreien konnte, so bedeutete es keine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt*, dass der Kläger keine weitergehenden Massnahmen getroffen hatte, um einer derartigen Möglichkeit vorzubeugen.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, der Strick, der dazu gedient habe, die andere Seite.des Weidetors am dortigen Heckpfosten zu befestigen, sei alt und morsch gewesen, so findet dies in den tatsächlichen Feststei- \ lungen des Berufungsgerichts keine Grundlage.
/ * *
c)	Weiter ist die Revision der Auffassung, der Draht-
verschluss sei vor allem darum ungenügend gewesen, weil er ein Öffnen des Hecks durch fremde Personen, wie es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hier geschehen ist, nicht habe verhindern können. Die Revision vertritt die Ansicht, der Kläger habe das Heck mindestens durch eine Kette mit	i
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Hängeschloss versperren müssen.
Es sind überspannte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Landwirts wie des Klägers, die von der Revision hiermit gestellt werden. Allerdings hatte der Zeuge
 bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, in der (regend sei es häufig vorgekommen, dass Hecks von Unbefugten geöffnet und nicht wieder verschlossen worden seien. Indessen hat er hierzu des näheren nichts weiter bekundet, als dass sich ein solcher Vorfall bei seinen Y/eiden einmal ereignet habe, dies •. bei einem grösseren Gutsbesitz von etwa 99 ha Land und einer Lage der Weiden in der Nähe einer Badestelle an der Lune, also in einer Gegend, in der mit einem unbefugten Betreten der Weiden eher noch als anderswo hätte gerechnet werden können. Bass angesichts dieser Bekundungen des Zeugen	das	Berufungsgericht die
 Sicherung des Hecktores durch Kette und Vorhangschloss nicht als erforderlich angesehen hat, lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Wieso dem Kläger die Notwendigkeit einex derartigen Vorsorge darum hätte erkennbar sein müssen, weil nach der Aussage des Zeugen	deren	Nichtbeachtung	die	*
Revision rügt, in derselben Nacht, in der sich der Schadensfall ereignet hat, unbekannte Biebe einem Bferde, das sich auf einer Weide neben der des Klägers befunden hat, den Schwanz abgeschnitten haben, ist unerfindlich.
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d)	Vollends würde es die an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen übersteigen, wenn die Revision mit der Bemerkung, dass Tiere in Gegenden, in deren Nähe Verkehr üblich sei, unmittelbar beaufsichtigt werden müssten, zu dem Ausdruck bringen wollte, der Kläger habe in der .
 
Unfallnacht seine Kühe auf der umschlossenen Weide wegen des Zugverkehrs auf der 1,5 km entfernten Eisenbahnstrecke der Beklagten in unmittelbarer Beaufsichtigung hüten müssen»
Die Angriffe der Revision können hiernach nicht durchdringen« Auch im übrigen lässt das Berufungsurteil keinen sachlich-rechtlichen Irrtum ersehen. Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Meiß Dr.Kleinewefers Hanebeck Dr.Bode Dr.Hauß