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BGH · VI ZR 41/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 41/81

ZPO § 136; BGB § 823 Aa Wird im Arzthaftungsprozeß ein Sachverständiger zu schwierigen medizinischen Fragen nur mündlich, aber sehr ausführlich gehört, dann muß eine medizinisch nicht sachkundige Partei Gelegenheit haben, nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls - ggf.nach sachverständiger Beratung - nochmals Stellung zu nehmen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr.Ankermann am 12. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Wenn, wie im Streitfall, ein Sachverständiger, ohne daß er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen medizinischen Sachfragen ausführlich (hier 81 Protokollseiten) gehört wird, muß jede Partei, soll ihr das rechtliche Gehör nicht verkürzt werden, Gelegenheit erhalten, nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Dem kann nicht mit der Erwägung begegnet werden, die Partei habe maßgebliche medizinische Daten schon vor der Verhandlung gekannt und hätte daher vor dem Termin die erforderlichen Informationen einholen können, um dem Sachverständigen entsprechende Fragen zu stellen. Von der nicht medizinisch gebildeten Partei kann nicht der Vortrag speziellen medizinischen Fachwissens gefordert werden, ohne daß sie weiß, wie die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen ausfällt, insbesondere welche fachlichen Ansichten er vertritt und wie er sie begründet. Es kann aber im Streitfall dahinstehen, ob der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts zu einer Verkürzung der Rechte der Klägerin geführt hat, vor allem auch, ob das Berufungsgericht die ausreichende medizinische Sachkunde hatte, die Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen in ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzen selbst zu würdigen. Die Klägerin kann dann den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die Verzögerung der Relaparatomie für den weiteren Krankheitsverlauf ursächlich geworden ist, nicht führen, wie das Berufungsgericht insoweit ohne Verfahrensverstoß festgestellt hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
medizinischRechtCelleerforderlichSachverständigeParteiGelegenheitZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 136; BGB § 823 Aa
 Wird im Arzthaftungsprozeß ein Sachverständiger zu schwierigen medizinischen Fragen nur mündlich, aber sehr ausführlich gehört, dann muß eine medizinisch nicht sachkundige Partei Gelegenheit haben, nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls - ggf. nach sachverständiger Beratung - nochmals Stellung zu nehmen.
BGH, Beschl. v. 12. Januar 1982 - VI ZR 41/81 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
»i zr 41/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Präparatorin Christiane K .straße B>
geb. Lj
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
1.
2.
die H e	Stiftung,
 rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, Pastor Wolfgang HelBBund Ober-landeskirchenrat Dr. Werner KnBBB’ MHBstraße IBB* HBBBB #,
den Chefarzt Dr, med. Reinhard Wende S,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. CflB -
und
3. den Oberarzt Dr. Horst Z
im bb a, immmm,
-	Streithelfer der Beklagten und Revisionsbeklagten -
-	Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.BBIH und
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr.Ankermann am 12. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1980 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Das Verfahren des Berufungsgerichts ist allerdings, wie die Revision mit Recht rügt, nicht zu billigen. Wenn, wie im Streitfall, ein Sachverständiger, ohne daß er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen medizinischen Sachfragen ausführlich (hier 81 Protokollseiten) gehört wird, muß jede Partei, soll ihr das rechtliche Gehör nicht verkürzt werden, Gelegenheit erhalten, nach Vorliegen des Vernehmungsprotokolls zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 16. Mai 1977 - VIII ZR 511/75 -MDR 1978, 46). Vor allem in Arzthaftpflichtprozessen
 
wird ihr das häufig nur möglich sein, wenn sie sich ihrerseits durch Befragung von Experten sachkundig macht. Es gehört zu der erforderlichen Waffengleichheit im Prozeß, ihr dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Dem kann nicht mit der Erwägung begegnet werden, die Partei habe maßgebliche medizinische Daten schon vor der Verhandlung gekannt und hätte daher vor dem Termin die erforderlichen Informationen einholen können, um dem Sachverständigen entsprechende Fragen zu stellen. Von der nicht medizinisch gebildeten Partei kann nicht der Vortrag speziellen medizinischen Fachwissens gefordert werden, ohne daß sie weiß, wie die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen ausfällt, insbesondere welche fachlichen Ansichten er vertritt und wie er sie begründet.
Es kann aber im Streitfall dahinstehen, ob der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts zu einer Verkürzung der Rechte der Klägerin geführt hat, vor allem auch, ob das Berufungsgericht die ausreichende medizinische Sachkunde hatte, die Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen in ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzen selbst zu würdigen. Selbst wenn nämlich den kritischen Ausführungen im Privatgutachten der Klägerin zu den vom Zweitbeklagten ergriffenen ärztlichen Maßnahmen gefolgt werden müßte, läge angesichts aller Umstände des Falles jedenfalls kein grober Behandlungsfehler vor. Die Klägerin kann dann den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die Verzögerung der Relaparatomie für den weiteren Krankheitsverlauf ursächlich geworden ist, nicht führen, wie das Berufungsgericht insoweit ohne Verfahrensverstoß festgestellt hat.
Damit erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig.
Dunz
 Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kulimann
 Dr. Ankermann