- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. In dem Vertrag der Kläger mit der Käuferin war, weil die Kläger auf eine Sicherung des Kaufpreises Wert legten, folgendes vereinbart: Die Käuferin hinterlegt innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluß beim amtierenden Notar einen Scheck über 200.000,— DM und die Bestätigung einer deutschen Großbank, daß der Scheck bei Vorlage eingelöst wird. Mit Schreiben vom 3.September 1971 unterrichtete der Beklagte den Erstkläger, daß die Realbau W. Dennoch, so meint das Berufungsgericht, habe der Beklagte in mehrfacher Weise seine ihm gegenüber den Klägern obliegenden Amtspflichten verletzt: Er habe die Kläger nicht über die verschiedenen Möglichkeiten der Absicherung aufgeklärt und die von ihnen gewünschte Sicherung nicht unmißverständlich, sondern unklar gefaßt; er habe in seinem Schreiben vom 3. September 1971 nicht nur mitteilen dürfen, die Käuferin habe "den Scheck über 200.000 DM" hinterlegt, sondern habe darauf hinweisen müssen, daß dieser bis dahin "unbestätigt" war; schließlich habe er das Schreiben der B®§-Kredit-Bank vom 2. September 1971 nicht als ausreichende Bestätigung im Sinne des Kaufvertrages an-sehen und es daher auch nicht kommentarlos an die Kläger weiterleiten dürfen, sondern habe diese darüber aufklären müssen, daß sie dadurch keinen Anspruch gegen die Bank auf Zahlung des Kaufpreises erworben hatten. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Vertrag nicht abgeschlossen, jedenfalls sich unverzüglich davon losgesagt hätten. aa) Die Revision macht zutreffend geltend, daß der Beklagte in dem notariellen Vertrag die Vorstellung der Kläger, sie könnten dadurch gesichert werden, daß die Bank der Käuferin den Scheck auch dann einlösen solle, wenn diese im Zeitpunkt der Vorlage nicht über ein entsprechendes Guthaben verfügte, hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hat. Das Berufungsgericht gelangt zu seiner gegenteiligen Meinung offenbar dadurch, daß es - wie aus einigen seiner Formulierungen zu entnehmen ist - glaubt, die Käuferin habe nach dem Vertrag einen ’’bestätigten" Scheck hinterlegen sollen, was "mit den üblichen Bankgepflogenheiten nicht vereinbar" (BU S.14) gewesen sei. Einen "bestätigten" Scheck eines privaten Kreditinstituts konnte die Käuferin in der Tat nicht hinterlegen, da nur die Landeszentralbanken gemäß § 23 BBankG befugt sind, auf sie gezogene Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Vertrag hatte der Beklagte jedoch als Pflicht der Käuferin niedergelegt, einen Scheck zu hinterlegen 11 und" (zusätzlich) die Bestätigung einer deutschen Großbank, daß der Scheck bei Vorlage eingelöst wird; dies war klar und unmißverständlich formuliert, so daß es auf eine anderweitige Vorstellung der Kläger nicht ankommt. b) Hat der Beklagte für die Hinterlegung des Schecks und der Einlösungszusage eine Formulierung gewählt, welche die Käuferin verpflichtete, den Klägern eine Bankgarantie hinsichtlich der Einlösung des Scheckbetrages im Zeitpunkt der Vorlage - sei es aus einem Guthaben oder aus einem Kredit der Bank - zu verschaffen, dann waren diese ausreichend gesichert; er war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, sie noch über weitere Möglichkeiten der Absicherung und deren jeweilige Risiken zu belehren. Der Beklagte hat auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, bei der späteren Mitteilung über die bei ihm hinterlegten beiden Sicherheiten schuldhaft notarielle Amtspflichten verletzt. Der Beklagte konnte wohl nicht ausschließen, daß die Kläger diese Mitteilung dahin verstehen würden, damit sei bereits die Auszahlung des Kaufpreises im Zeitpunkt der Vorlage des Schecks garantiert. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger hätten in dieser Mitteilung die Unterrichtung darüber sehen müssen, die Käuferin sei ihrer Hinterlegungspflicht bereits voll nachgekommen. b) Jedenfalls ist aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Beklagte den Klägern am 21. Die Kläger konnten daraus ersehen, von welcher Bank die Bestätigung stammte, und hatten die Möglichkeit, auch den Inhalt der Erklärung daraufhin zu überprüfen, ob er ihren Vorstellungen und den vertraglichen Verpflichtungen der Käuferin entsprach; wegen der in der Erklärung enthaltenen Vorbehalte konnten sie - soweit sie das für erforderlich hielten - bei dem Beklagten Rückfrage halten. Hatten die Kaufvertragsparteien, wie der Beklagte behauptet, vor und während der Protokollierung des Vertrages erörtert, daß diese Bank unter Umständen die Finanzierung des Kaufpreises übernehmen werde, dann konnte er davon ausgehen, daß nach dem Verständnis der Vertragsbeteiligten, auf das es in erster Linie ankommt (vgl. Es ist nicht ersichtlich, daß den Klägern ein Schaden entstanden wäre, wenn sie sich im April 1972 nach Erhalt der Fotokopie von dem Kaufvertrag gelöst hätten. Die getroffenen Feststellungen tragen schließlich auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe pflichtwidrig das ihm zugegangene Schreiben der BBP-Kredit-Bank als ausreichende Bestätigung der Scheckeinlösung im Sinne der vertraglichen Verpflichtung der Käuferin angesehen und außerdem dadurch seine Amtspflichten verletzt, daß er dieses Schreiben "kommentarlos" (BU S.16) den Klägern übersandt habe. aa) Diese Bestätigung enthielt zwar nicht - wie in den bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelten Fällen (s.o. unter 1 a, aa) - eine ausdrückliche und unbedingte Erklärung, einen bestimmten Scheck "einzulösen". Da die B®-Kredit-Bank darin jedoch gegenüber dem Beklagten bestätigt hatte, der Realbau W.KG stehe auf dem bei ihr geführten Konto zur Einlösung der bei dem Beklagten für die Kläger und den Grundstücksnachbar hinterlegten und genau bezeichneten Schecks entsprechendes Guthaben bzw. Sie konnte auch den Klägern einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Bank verschaffen, da der Beklagte ihr gegenüber als Erklärungsempfänger für die Kläger auftrat. Gegen eine Garantieerklärung sprach schließlich auch nicht, daß die Einlösungsverpflichtung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht war. Für den Fall, daß diese Bedingungen erfüllt waren, hat sich die BB-Kredit-Bank verpflichtet, die beiden Schecks auf jeden Fall einzulösen. bb) Der Beklagte brauchte aufgrund des Sachverhaltes, von dem der erkennende Senat ausgehen muß, auch keine Bedenken hinsichtlich der einzelnen Bedingungen zu haben, von deren Vorliegen die B^®-Kredit-Bank die Scheckeinlösung abhängig gemacht hat. unterlagen zwar, wie dem Berufungsgericht einzuräumen ist, zu dem Teil weder dem Einfluß der Kläger noch des beklagten Notars, so daß die Kläger allein aufgrund dieser Bestätigung noch nicht sicher sein konnten, bei Scheckvorlage wirklich einen Anspruch gegen die Bank zu haben. Die Revision rügt mit Recht,daß das Berufungsgericht den diesbezüglichen Sachvortrag des Beklagten nicht berücksichtigt hat (§ 286 ZPO), wonach alle Bedingungen des Schreibens der B®-Kredit-Bank vom 2. b) Konnte der Beklagte - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - davon ausgehen, daß alle Auflagen des Bestätigungsschreibens erfüllbar waren, so hat er auch keine Belehrungspflichten verletzt. Wenn die Kläger, wie sie vortragen, damals nicht damit rechnen konnten, anderweitig den gleichen oder gar einen höheren Kaufpreis als von der Realbau Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß ein Notar bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO), und daß in solchen Fällen die Verjährungsfrist für den Ersatz- anspruch erst zu laufen beginnt, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht, und diese Höhe dem Geschädigten insoweit bekannt ist, daß er Leistungsklage erheben kann (Senatsurteil vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 41/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2. Februar 1982 Walz JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Notars Dr^Dr. Albert Amtssitz: RflBHistraBe Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. den Kaufmann Otto W GlIBstraße £, HflHÜ, den Verwaltungsangestellten Karl W WiHHBstraße B, HBB, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger verlangen von dem beklagten Notar Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht-Verletzung. Die Kläger waren Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in H. Um dieses besser verwerten zu können, vereinbarten sie mit dem Eigentümer des NachbargrundStücks, ihre Häuser gemeinsam zu verkaufen. Am 21. Juli 1971 protokollierte der Beklagte die Grundstückskaufverträge mit der R^HHV W.KG. In dem Vertrag der Kläger mit der Käuferin war, weil die Kläger auf eine Sicherung des Kaufpreises Wert legten, folgendes vereinbart: "Der Kaufpreis beträgt 200.000,-- DM (i.W.: zweihunderttausend Deutsche Mark). Der Kaufpreis errechnet sich auf der Grundlage der GFZ von 2,1. Verringert oder erhöht sich die GFZ, so ist die Differenz um je GFZ von 0,1 mit 8.000,— DM (i.W.: achttausend Deutsche Mark) auszugleichen. Die Käuferin hinterlegt innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluß beim amtierenden Notar einen Scheck über 200.000,— DM und die Bestätigung einer deutschen Großbank, daß der Scheck bei Vorlage eingelöst wird. Der amtierende Notar wird angewiesen, den Scheck an den Verkäufer auszuhändigen, sobald a) die Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben auf der Grundlage einer GFZ von 2,1 erteilt ist; b) zugunsten der Käuferin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen ist; c) das Grundstück mieterfrei der Käuferin übergeben wird. ferhöht’ sicfi* äie GFZ, wird der amtierende Notar angewiesen, die Umschreibung erst zu beantragen, nachdem die Käuferin die Differenz an den Verkäufer entrichtet hat." Mit Schreiben vom 3.September 1971 unterrichtete der Beklagte den Erstkläger, daß die Realbau W. KG "den Scheck über 200.000 DM" bei ihm hinterlegt hatte, indes ohne dabei den Namen der bezogenen Bank zu erwähnen. Der Scheck war auf die B®-Kredit-Bank AG in D. gezogen. Diese hatte dem Beklagten unter dem 2. September 1971 folgendes geschrieben: ”Auf Veranlassung der RHBR W.KG bestätigen wir Ihnen hiermit, daß dieser Gesellschaft auf ihrem bei uns geführten Konto Nr. 20/959 zur Einlösung der Ihnen übergebenen Verrechnungsschecks Nr. 135251 über DM 200.000,— und Nr. 135252 über DM 200.000,— entsprechendes Guthaben bzw. Kreditmittel zur Verfügung stehen, sobald 1. Sie uns in Ihrer Eigenschaft als Notar bestätigt haben, daß a) die Voraussetzungen gern. § 3 der Kaufverträge vorliegen, b) der Antrag auf Eigentumsumschreibung der von der Firma W. KG erworbenen Grundstücke gestellt und die grundbuch-liche Durchführung gesichert ist, c) an den erworbenen Grundstücken Gemarkung H. Flur SS Flurstücke 253/101, 254/101, 255/101 und 256/101 die Eintragung einer erststelli-gen Grundschuld zu unseren Gunsten in Höhe von DM 400.000,— nebst 12 v.H. Jahreszinsen beantragt und die grundbuchliche Durchführung gesichert ist. Die hierzu erforderlichen Schuldurkundenvordrucke haben wir der Grundstückskäuferin übersandt; 2. Sie uns eine vollstreckbare Ausfertigung und eine einfache Abschrift der Grundschuldbestellungsurkunde, in der außer der Firma RflHB W. KG auch Herr Alexander W. die persönliche Schuldhaft in Höhe des GrundSchuldbetrages übernehmen muß, übersandt haben. Wir sehen gern Ihrer diesbezüglichen Bestätigung und der Schuldurkunde entgegen und erwarten im übrigen zu gegebener Zeit den ordnungsgemäßen Grundschuldbrief und eine imbeglaubigte Grundbuchblattabschrift.M Noch ehe die Voraussetzungen für die Aushändigung des Schecks erfüllt waren, wurde Anfang Juli 1973 über das Vermögen der B®HCredit-Bank das Liquidationsvergleichsverfahren eröffnet. Die Käuferin unterrichtete den Erstkläger wenige Tage später von der sich hieraus für die Abwicklung des Vertrages ergebenden neuen Situation. Die Kläger bestanden auf der Erfüllung des Kauf- Vertrages, da sie weiterhin auf die Bezahlung des Kaufpreises durch die Käuferin vertrauten. Demgemäß übergaben sie dieser auch das inzwischen mieterfreie Haus. Die Käuferin ließ es daraufhin (aus Furcht vor Hausbesetzungen) durch ein Abbruchunternehmen unbewohnbar machen. Im Jahre 1976 stellte die Käuferin Konkursantrag gegen sich selbst. Die Kläger versuchten daraufhin, das Grundstück anderweitig zu verkaufen, erlösten dabei aber nur 117.500 DM. Wegen der Differenz zu dem ihnen aus dem Vertrag mit der RflH W. KG zustehenden Kaufpreis nehmen sie den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent sehe idung sgründe I. Das Berufungsgericht hat entsprechend der Behauptung des Beklagten unterstellt, dessen Bürovorsteher habe einige Zeit nach dem 6. September 1971 den Srstkläger telefonisch davon unterrichtet, daß nunmehr auch die Bankbestätigung der BB-Kredit-Bank SS vorliege; es unterstellt ferner, daß er den Klägern am 21. April 1972 das Schreiben dieser Bank vom 2. September 1971 in Fotokopie übersandt habe. Dennoch, so meint das Berufungsgericht, habe der Beklagte in mehrfacher Weise seine ihm gegenüber den Klägern obliegenden Amtspflichten verletzt: Er habe die Kläger nicht über die verschiedenen Möglichkeiten der Absicherung aufgeklärt und die von ihnen gewünschte Sicherung nicht unmißverständlich, sondern unklar gefaßt; er habe in seinem Schreiben vom 3. September 1971 nicht nur mitteilen dürfen, die Käuferin habe "den Scheck über 200.000 DM" hinterlegt, sondern habe darauf hinweisen müssen, daß dieser bis dahin "unbestätigt" war; schließlich habe er das Schreiben der B®§-Kredit-Bank vom 2. September 1971 nicht als ausreichende Bestätigung im Sinne des Kaufvertrages an-sehen und es daher auch nicht kommentarlos an die Kläger weiterleiten dürfen, sondern habe diese darüber aufklären müssen, daß sie dadurch keinen Anspruch gegen die Bank auf Zahlung des Kaufpreises erworben hatten. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Vertrag nicht abgeschlossen, jedenfalls sich unverzüglich davon losgesagt hätten. II. Diese Würdigung des Berufungsgerichts hält gegen über den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Senat vermag dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, daß der Beklagte hinsichtlich der Sicherung der Kaufpreisforderung seine Belehrungsund Formulierungspflicht (§ 17 Abs. 1 BeurkG) verletzt hat. s) Der Beklagte hat seine Formulierungspflicht erfüllt. aa) Die Revision macht zutreffend geltend, daß der Beklagte in dem notariellen Vertrag die Vorstellung der Kläger, sie könnten dadurch gesichert werden, daß die Bank der Käuferin den Scheck auch dann einlösen solle, wenn diese im Zeitpunkt der Vorlage nicht über ein entsprechendes Guthaben verfügte, hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hat. Das Berufungsgericht gelangt zu seiner gegenteiligen Meinung offenbar dadurch, daß es - wie aus einigen seiner Formulierungen zu entnehmen ist - glaubt, die Käuferin habe nach dem Vertrag einen ’’bestätigten" Scheck hinterlegen sollen, was "mit den üblichen Bankgepflogenheiten nicht vereinbar" (BU S.14) gewesen sei. Einen "bestätigten" Scheck eines privaten Kreditinstituts konnte die Käuferin in der Tat nicht hinterlegen, da nur die Landeszentralbanken gemäß § 23 BBankG befugt sind, auf sie gezogene Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Anderen Kreditinstituten ist dies nicht gestattet; ein dennoch auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben (Art. 4, Satz 2 ScheckG). In dem notariellen 8 Vertrag hatte der Beklagte jedoch als Pflicht der Käuferin niedergelegt, einen Scheck zu hinterlegen 11 und" (zusätzlich) die Bestätigung einer deutschen Großbank, daß der Scheck bei Vorlage eingelöst wird; dies war klar und unmißverständlich formuliert, so daß es auf eine anderweitige Vorstellung der Kläger nicht ankommt. Die Abgabe dieser Bestätigung war ein zulässiges und durchaus gebräuchliches Verfahren. Denn die Bestätigung eines Kreditinstituts in einem besonderen Schreiben, einen nummernmäßig bezeichne-ten Scheck bis zu einem bestimmten Betrag zu bezahlen, ist als Garantie gegenüber allen Personen anzusehen, die den Scheck unterschrieben vom Aussteller erhalten (BGH, Urt.v.14.4.1956 - IV ZR 9/56 - WM 1956, 1293, 1294; vgl. auch BGHZ 77, 50 und BGH, Urt.v.20.3.1978 - II ZR 159/76 - LM Art. 4 ScheckG Nr. 4 = WM 1978, 873 zur Einlösungsbestätigung auf Anfrage; vgl. weiter Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, 11. Aufl., § 23 II 3 b; Canaris in Großkommentar zu dem HGB, 3.Aufl., Anhang nach § 357, Rdn. 285). Durch eine solche Garantieerklärung konnten die Kläger einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut erwerben. bb) Der Beklagte könnte allerdings dann seine Formulierungspflicht verletzt haben, wenn er nicht klar genug zu dem Ausdruck gebracht hätte, welche Bank die Einlösungsgarantie geben solle. Ob ein Notar mit der Angabe, dies solle durch eine “deutsche Großbank“ erfolgen, im allgemeinen seine Pflichten erfüllt, mag dahingestellt bleiben. Sie reicht jedenfalls aus, wenn der Notar - wie im Streitfall - beauftragt ist, diese Erklärung in Empfang zu nehmen, und er damit entsprechende Prüfpflichten übernimmt. b) Hat der Beklagte für die Hinterlegung des Schecks und der Einlösungszusage eine Formulierung gewählt, welche die Käuferin verpflichtete, den Klägern eine Bankgarantie hinsichtlich der Einlösung des Scheckbetrages im Zeitpunkt der Vorlage - sei es aus einem Guthaben oder aus einem Kredit der Bank - zu verschaffen, dann waren diese ausreichend gesichert; er war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, sie noch über weitere Möglichkeiten der Absicherung und deren jeweilige Risiken zu belehren. 2. Der Beklagte hat auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, bei der späteren Mitteilung über die bei ihm hinterlegten beiden Sicherheiten schuldhaft notarielle Amtspflichten verletzt. a) Ob die Mitteilung des Beklagten vom 3. September 1971, wonach die Käuferin ’’den" Scheck über 200.000,— DM bei ihm hinterlegt habe, eindeutig dahin zu verstehen war, daß damit die Käuferin erst eine der beiden ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt hatte, mag offen bleiben. Der Beklagte konnte wohl nicht ausschließen, daß die Kläger diese Mitteilung dahin verstehen würden, damit sei bereits die Auszahlung des Kaufpreises im Zeitpunkt der Vorlage des Schecks garantiert. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger hätten in dieser Mitteilung die Unterrichtung darüber sehen müssen, die Käuferin sei ihrer Hinterlegungspflicht bereits voll nachgekommen. Auch diese Annahme des Berufungsgerichts beruht ersichtlich darauf, daß es annimmt, die Käuferin sei verpflichtet gewesen, einen "bankbestätigten Scheck" 10 - zu hinterlegen. Das ist indessen, wie ausgeführt, nicht richtig. b) Jedenfalls ist aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Beklagte den Klägern am 21. April 1972 sogar das Bestätigungsschreiben der Bau-Kredit-Bank in Fotokopie übersandt hat. Damit waren alle etwa vorher bestehenden Zweifel beseitigt. Die Kläger konnten daraus ersehen, von welcher Bank die Bestätigung stammte, und hatten die Möglichkeit, auch den Inhalt der Erklärung daraufhin zu überprüfen, ob er ihren Vorstellungen und den vertraglichen Verpflichtungen der Käuferin entsprach; wegen der in der Erklärung enthaltenen Vorbehalte konnten sie - soweit sie das für erforderlich hielten - bei dem Beklagten Rückfrage halten. Einer Erklärung zu der ,,Großbank,,-Eigenschaft der B®-Kredit-Bank bedurfte es ebenfalls nicht. Hatten die Kaufvertragsparteien, wie der Beklagte behauptet, vor und während der Protokollierung des Vertrages erörtert, daß diese Bank unter Umständen die Finanzierung des Kaufpreises übernehmen werde, dann konnte er davon ausgehen, daß nach dem Verständnis der Vertragsbeteiligten, auf das es in erster Linie ankommt (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1975 - VI ZR 228/73 - LM § 133 /D7 BGB Nr. 7 = VersR 1975, 701, 702), die BM-Kredit-Bank als "Großbank" im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen anzusehen war. Selbst wenn die Bau-Kredit-Bank bei den Vertragsverhandlungen nicht erwähnt worden war, durfte der Beklagte, da diese Bank relativ "groß" war, zu demindest subjektiv darauf vertrauen, daß die Kläger protestieren würden, wenn sie mit deren Einschaltung nicht 11 einverstanden waren. Denn jedenfalls der Erstkläger besaß als Geschäftsmann eigene Kenntnisse und Erfahrungen, um feststellen zu können, daß diese Bank nicht zu den größten deutschen Kreditinstituten gehörte. Es ist nicht ersichtlich, daß den Klägern ein Schaden entstanden wäre, wenn sie sich im April 1972 nach Erhalt der Fotokopie von dem Kaufvertrag gelöst hätten. 3. Die getroffenen Feststellungen tragen schließlich auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe pflichtwidrig das ihm zugegangene Schreiben der BBP-Kredit-Bank als ausreichende Bestätigung der Scheckeinlösung im Sinne der vertraglichen Verpflichtung der Käuferin angesehen und außerdem dadurch seine Amtspflichten verletzt, daß er dieses Schreiben "kommentarlos" (BU S.16) den Klägern übersandt habe. Der Beklagte war allerdings aufgrund der ihm übertragenen TreuhandStellung verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Einlösungsbestätigung zu überprüfen und den Klägern etwa aufgetretene Bedenken mitzuteilen. Seine Pflichten als unparteiischer Berater der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) geboten ihm zwar bei einseitigen Belehrungen der Verkäufer eine gewisse Zurückhaltung. Seinem Treuhandauftrag mußte er aber uneingeschränkt nachkommen. Trotz der daraus folgenden Betreuungspflichten kann jedoch aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Beklagte pflichtwidrig verhalten hat. 12 a) Der Beklagte mußte keine Bedenken gegen die Bestätigung der BBhKredit-Bank haben. aa) Diese Bestätigung enthielt zwar nicht - wie in den bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelten Fällen (s.o. unter 1 a, aa) - eine ausdrückliche und unbedingte Erklärung, einen bestimmten Scheck "einzulösen". Da die B®-Kredit-Bank darin jedoch gegenüber dem Beklagten bestätigt hatte, der Realbau W.KG stehe auf dem bei ihr geführten Konto zur Einlösung der bei dem Beklagten für die Kläger und den Grundstücksnachbar hinterlegten und genau bezeichneten Schecks entsprechendes Guthaben bzw. Kreditmittel zur Verfügung, begründete sie ihre Verpflichtung zur Einlösung des Schecks. Sie konnte auch den Klägern einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Bank verschaffen, da der Beklagte ihr gegenüber als Erklärungsempfänger für die Kläger auftrat. Gegen eine Garantieerklärung sprach schließlich auch nicht, daß die Einlösungsverpflichtung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht war. Für den Fall, daß diese Bedingungen erfüllt waren, hat sich die BB-Kredit-Bank verpflichtet, die beiden Schecks auf jeden Fall einzulösen. Das reichte aus. Die Erklärung der BB^ Kredit-Bank kann daher nicht nur als reine Kreditzusage qualifiziert werden, wie die Revisionserwiderung meint. bb) Der Beklagte brauchte aufgrund des Sachverhaltes, von dem der erkennende Senat ausgehen muß, auch keine Bedenken hinsichtlich der einzelnen Bedingungen zu haben, von deren Vorliegen die B^®-Kredit-Bank die Scheckeinlösung abhängig gemacht hat. Diese Bedingungen unterlagen zwar, wie dem Berufungsgericht einzuräumen ist, zu dem Teil weder dem Einfluß der Kläger noch des beklagten Notars, so daß die Kläger allein aufgrund dieser Bestätigung noch nicht sicher sein konnten, bei Scheckvorlage wirklich einen Anspruch gegen die Bank zu haben. Jedoch könnte dem Beklagten insoweit ein Verschulden nur angelastet werden, wenn er Zweifel hätte haben müssen, ob diese Bedingungen erfüllt werden konnten. Die Revision rügt mit Recht,daß das Berufungsgericht den diesbezüglichen Sachvortrag des Beklagten nicht berücksichtigt hat (§ 286 ZPO), wonach alle Bedingungen des Schreibens der B®-Kredit-Bank vom 2. September 1971 entweder bereits erfüllt waren oder bis zu der vertraglich erstmals zulässigen Scheckvorlage erfüllt werden konnten. b) Konnte der Beklagte - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - davon ausgehen, daß alle Auflagen des Bestätigungsschreibens erfüllbar waren, so hat er auch keine Belehrungspflichten verletzt. III. Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da noch weitere, für die Endentscheidung wesentliche tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, war der erkennende Senat nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden. Diese war vielmehr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 14 - Ihm wurde dabei zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen. Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: 1. Die Klage kann nicht schon deswegen abgewiesen werden, weil die Kläger, wie das Berufungsgericht als unstreitig feststellt, am 18. Juli 1973 das Haus bereits trotz der nun eingetretenen Ungewißheit bezüglich der Zahlung an die Käuferin übergaben, weil sie keinen Anlaß sahen, an der Finanzkraft der W. KG zu zweifeln. Wenn die Kläger, wie sie vortragen, damals nicht damit rechnen konnten, anderweitig den gleichen oder gar einen höheren Kaufpreis als von der Realbau W. KG zu erzielen, konnten sie zu dem Zweckeder Schadensvermeidung abwarten, ob der Vertrag mit dieser noch durchführbar war. 2. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin zu folgen, daß ein etwa den Klägern gegen den Beklagten zustehender Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist. a) Die vom Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung ist allerdings rechtlich verfehlt. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß ein Notar bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO), und daß in solchen Fällen die Verjährungsfrist für den Ersatz- -15- anspruch erst zu laufen beginnt, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht, und diese Höhe dem Geschädigten insoweit bekannt ist, daß er Leistungsklage erheben kann (Senatsurteil vom 21. September 1976 - VI ZR 69/75 -VersR 1977, 249). Darauf kommt es jedoch im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Der Beklagte kann nämlich, wie oben ausgeführt, allenfalls bei Ausführung eines der in den §§ 23, 24 BNotO bezeichneten Amtsgeschäfte seine Amtspflichten den Klägern gegenüber verletzt haben. Für derartige selbständige Treuhandgeschäfte gilt aber das Haftungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nach dessen, zweitem Halbsatz nicht (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1977 - VI ZR 176/76 - VersR 1978, 247, 248 m.w.Nachw.). b) Dennoch konnte ein etwaiger Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt sein, als die Kläger ihre Klage im jetzigen Rechtsstreit im März 1978 erhoben. Denn zu diesem Zeitpunkt waren noch nicht drei Jahre seit Kenntnis des Schadens verstrichen (§ 852 BGB). Der Schaden der Kläger war hier nicht bereits in dem Ausfall der Einlösungsgarantie zu sehen. Ein solcher Ausfall kann zwar unter Umständen ein Schaden darstellen; indes diente die Einlösungsgarantie im Streitfälle der Sicherung der Gegenleistung für das Grundstück. Dieses befand sich aber nach wie vor im Eigentum der Kläger. Schaden konnten sie deshalb nur erleiden, wenn sie nun ohne eine Sicherung in die Eigentumsumschreibung eingewilligt hätten oder wenn sie nach Rücktritt vom Kaufvertrag zu schlechteren Bedingungen 16 - S* verkaufen mußten. Die letztere Alternative ist hier zwar eingetreten, aber erst im Dezember 1977, mit hin noch innerhalb einer Frist von drei Jahren vor Klageerhebung. Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann