Das Landgericht hat die Beklagten dem Grunde nach zu 3/3 zu dem Ersatz des materiellen Schadens und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt» daß diese verpflichtet sind» der Klägerin allen künftigen Schaden zu 60 % zu ersetzen. Es begründet dies mit der Erwägung» daß die Klägerin auch dann gegen ihre Pflicht zu richtigem Verhalten im Straßenverkehr verstoßen habe» wenn sie vor Betreten der Fahrbahn nach links gesehen» zu diesem Zeitpunkt aber den von dort mit überhöhter Geschwin- digkeit (60 km/st) herankommenden Zweitbeklagten (demnächst Beklagten) wegen des gekrümmten Straßenverlaufs noch nicht bemerkt habe; sie habe es nämlich unterlassen, nach den ersten Schritten auf der Fahrbahn weiterhin nach links zu schauen, obwohl die örtliche Gegebenheit und die konkrete Yerkehrslage dies erfordert hätten. a) Dies« hat die E.-Straße an einer Stelle zu überqueren begonnen, die im Hinblick auf § 25 Abs.3 StVO zu demindest als zweckmäßig zu gelten hat, nämlich an der E&mtUndung der F.-Straße; sie wollte auch auf dem kürzesten Veg quer zur Fahrtrichtung des Beklagten unter Ausnutzung der nahen Sperrfläche, die die beiden Fahrbahnen trennte, den gegenüberliegenden Gehweg erzreichen. Dieses den Vorschriften entsprechende Verhalten erfährt im Streitfall zu ihren Gunsten insofern noch besondere Bedeutung, als daraus für den Beklagten, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war, die Pflicht besonderer Aufmerksamkeit entsprang, vor allem weil, wie festgestellt ist, er die Stelle des zweckmäßigen Uberquerens seiner Fahrbahn verhältnismäßig spät ein-sehen konnte. b) Die Klägerin hat, wovon zu ihren Gunsten gemäß der Unterstellung durch das Berufungsgericht auszugehen ist, vor Betreten der Fahrbahn kurz nach links gesehen und dabei das Fahrzeug des Zweitbeklagten noch nicht bemerken können. Dann aber konnte sie, weil andere Verkehrsteilnehmer in einer sie gefährdenden Weise nicht herannahten, mit dem überschreiten der Fahrbahn beginnen; mit einem verbotswidrig zu schnellen Heranfahren eines Kraftfahrzeugs aus der den Blick verkürzenden links von Rdn. 22 zu § 25 StVO); sie war vielmehr gerade im Hinblick auf die Verkehrsteilnehmern im Kindesalter immer wieder eingeprägte Verhaltensregel gehalten, nach Betreten der Fahrbahn auch nach rechts zu sehen und sich Uber von dort nahende Fahrzeuge zuvergewissern. Somit aber konnte von ihr im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts nicht gefordert werden, schon bei ihrem ersten oder zweiten Schritt auf der Fahrbahn wieder oder weiterhin nach links zu sehen. Zu beachten ist dabei besonders, daß zur Unfallzeit bereits Dämmerung herrschte und weder die Straßenbeleuchtung eingeschaltet war noch der Beklagte mit Licht fuhr; infolgedessen war für die Klägerin eine besondere Möglichkeit zu dem schnellen Erfassen der für sie gefährlichen Situation nicht gegeben. Für diesen wäre es geboten gewesen, nach Erkennen der Klägerin zu versuchen, hinter dieser vorbeizufahren, da er aus deren Verhalten entnehmen mußte, daß sie nicht umkehren werde; keinesfalls durfte er nach links auszuweichen versuchen, (Senats-Urteile vom 13. Die vorstehenden Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß das vom Berufungsgericht unterstellte Verhalten der Klägerin die Annahme eines Mitverschuldens nicht rechtfertigt. Das Berufungsgericht muß in einer erneuten Verhandlung, u.U. im Wege weiterer Beweiserhebung und unter Beachtung der die Beklagten treffenden Beweislast, versuchen zu klären, ob die Klägerin vor Betreten der Straße wirklich nicht nach links gesehen hat und ob sie dann auch schon den sich nähernden Kraftwagen hätte erkennen können; denn nur im Falle einer solchen Sichtmöglichkeit dürfte ihr ein etwaiges Unterlassen des Blickes nach links als mitursächlich für den Unfall angelastet werden. erneuten Abwägung zu Lasten des Beklagten auch noch zu werten sein, daß dieser, wie oben schon ausgeführt, entgegen den Grundsätzen verkehrsgerechten Verhaltens versucht hat, nach Erkennen der Klägerin dieser links auszuweichen; dies ist bisher offensichtlich außer acht geblieben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI_ZR_fjl/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. Juni 1980 Walz JusJtlzhauptsekretär als Urkandaoeamter der Geschäftsstelle der Schülerin Regula * B Klägerin und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Segen 1. die V __________ daw ag» . „, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Walter Rf 2. den Kaufmann Rainer Beklagten und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die damals 12 3/4 Jahre alte Klägerin erlitt am 24. Februar 1972 kurz nach 18.00 Uhr einen Unfall, als sie in H. die E.-Straße bei der Einmündung der F.-Straße überquerte. Der Zweitbeklagte, der mit seinem bei der Erstbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Personenkraftwagen in der E.-Straße von links kommend auf die Einmündung Zufuhr, erfaßte die Klägerin im Bereich einer in Fahrbahnmitte durch weiße Schraffierung markierten Sperrfläche, weil er nach links ausweichen wollte; sie erlitt dabei erhebliche Verletzungen. 3 - Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz ihres materiellen Schadens und begehrt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung deren Verpflichtung zu dem Ersatz zukünftigen Schadens. Das Landgericht hat die Beklagten dem Grunde nach zu 3/3 zu dem Ersatz des materiellen Schadens und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt» daß diese verpflichtet sind» der Klägerin allen künftigen Schaden zu 60 % zu ersetzen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiter die Verurteilung der Beklagten zu vollem Schadensersatz. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält die Beklagten gemäß § 823 BGB i.V. mit § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG für verpflichtet» der Klägerin Schadensersatz zu leisten» meint aber» diese müsse sich ein Mitverschulden (§§ 234» 828 Abs. 2 BGB) entgegenhalten lassen. Es begründet dies mit der Erwägung» daß die Klägerin auch dann gegen ihre Pflicht zu richtigem Verhalten im Straßenverkehr verstoßen habe» wenn sie vor Betreten der Fahrbahn nach links gesehen» zu diesem Zeitpunkt aber den von dort mit überhöhter Geschwin- digkeit (60 km/st) herankommenden Zweitbeklagten (demnächst Beklagten) wegen des gekrümmten Straßenverlaufs noch nicht bemerkt habe; sie habe es nämlich unterlassen, nach den ersten Schritten auf der Fahrbahn weiterhin nach links zu schauen, obwohl die örtliche Gegebenheit und die konkrete Yerkehrslage dies erfordert hätten. Wäre sie dieser ihr auch bei ihrem seinerzeitigen Alter obliegenden Pflicht nachgekommen, so hätte sie den Kraftwagen erkennen und ihr Verhalten mit der Folge der Unfallvermeidung darauf einstellen können; sie habe im übrigen auch wissen müssen, daß ein ihretwegen zur Notbremsung gebrachtes Kraftfahrzeug ins Rutschen und aus der Spur geraten und sie deshalb noch auf der Sperrfläche erfassen könne. II. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. Daß der Beklagte den Unfall verschuldet hat, ist außer Streit; es geht nur darum, ob - bejahendenfalls in welcher Höhe - die Klägerin mitschuldig ist. 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings im Grundsatz darin zuzustimmen, daß ein Fußgänger beim überqueren einer Straße auf den Fahrzeugverkehr zu achten hat (Senatsurteile vom 23. Juni 1959 - VI ZR 134/58 » VersR 1959, 809 und vom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64 -VersR 1966, 877). Ausgehend von dem vom Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellten Verhalten ergeben sich aber keine Tatsachen, die als Verstoß der Klägerin gegen Verkehrsregeln gewertet werden könnten. a) Dies« hat die E.-Straße an einer Stelle zu überqueren begonnen, die im Hinblick auf § 25 Abs. 3 StVO zu demindest als zweckmäßig zu gelten hat, nämlich an der E&mtUndung der F.-Straße; sie wollte auch auf dem kürzesten Veg quer zur Fahrtrichtung des Beklagten unter Ausnutzung der nahen Sperrfläche, die die beiden Fahrbahnen trennte, den gegenüberliegenden Gehweg erzreichen. Dieses den Vorschriften entsprechende Verhalten erfährt im Streitfall zu ihren Gunsten insofern noch besondere Bedeutung, als daraus für den Beklagten, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war, die Pflicht besonderer Aufmerksamkeit entsprang, vor allem weil, wie festgestellt ist, er die Stelle des zweckmäßigen Uberquerens seiner Fahrbahn verhältnismäßig spät ein-sehen konnte. Gerade deshalb muß die von ihm unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO, aber auch gegen Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/st, die das Berufungsgericht dem Sachverständigen-Gutachten entnommen hat, als besonders schwerwiegend angesehen werden. Sie wurde nach den Berechnungen des Sachverständigen zur wesentlichen Unfallursache; denn der Unfall wäre vermieden worden, wenn die Geschwindigkeit nur 30 km/st betragen hätte. b) Die Klägerin hat, wovon zu ihren Gunsten gemäß der Unterstellung durch das Berufungsgericht auszugehen ist, vor Betreten der Fahrbahn kurz nach links gesehen und dabei das Fahrzeug des Zweitbeklagten noch nicht bemerken können. Dann aber konnte sie, weil andere Verkehrsteilnehmer in einer sie gefährdenden Weise nicht herannahten, mit dem überschreiten der Fahrbahn beginnen; mit einem verbotswidrig zu schnellen Heranfahren eines Kraftfahrzeugs aus der den Blick verkürzenden links von SS ihr liegenden Straßenkurve heraus brauchte sie nicht zu rechnen (so BGH-Urt.v.20. April 1966 - III ZR 184/6A -VersR 1966, 660 sowie Jagusch, StraBenverkehrsrecht, 25. Aufl. Rdn. 22 zu § 25 StVO); sie war vielmehr gerade im Hinblick auf die Verkehrsteilnehmern im Kindesalter immer wieder eingeprägte Verhaltensregel gehalten, nach Betreten der Fahrbahn auch nach rechts zu sehen und sich Uber von dort nahende Fahrzeuge zuvergewissern. Dem steht im vorliegenden Fall auch nicht der Umstand entgegen, daß die schraffierte Sperrfläche die vor der Klägerin liegende Straße in zwei getrennte Fahrbahnen teilte. Zu bedenken ist nämlich, daß diese Sperrfläche vor allem die von rechts kommende Linksabbiegerspur begrenzte und daß sich von dort der Wagen der Zeugen Kyc,Rettkowski und Jakob näherte, der dann in der Absicht des Abbiegens stehen blieb und einen Blick der Klägerin nach rechts beanspruchte. Somit aber konnte von ihr im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts nicht gefordert werden, schon bei ihrem ersten oder zweiten Schritt auf der Fahrbahn wieder oder weiterhin nach links zu sehen. Zu beachten ist dabei besonders, daß zur Unfallzeit bereits Dämmerung herrschte und weder die Straßenbeleuchtung eingeschaltet war noch der Beklagte mit Licht fuhr; infolgedessen war für die Klägerin eine besondere Möglichkeit zu dem schnellen Erfassen der für sie gefährlichen Situation nicht gegeben. Hätte sie aber, da sie die Fahrbahn nicht nur zügig, sondern sogar "forsch” überquerte, erst nach einem kurzen Blick nach rechts wieder nach links gesehen, so wäre dies zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem sie schon nahe an der Sperrfläche war und nun versuchen mußte, diese zu erreichen, wenn sie von links dann die drohende Gefahr 7 erkannte. Daher macht ihr das Berufungsgericht zu Unrecht zu dem Vorwurf, in diesem Augenblick nicht zurück-gesprungen oder doch stehen geblieben zu sein. Vielmehr spricht alles dafür, daß sie, hätte sie, schon auf der Fahrbahn befindlich, Jetzt den Beklagten herankommen sehen, beschleunigt auf die Sperrfläche geeilt wäre. Aber gerade dort wurde sie vom Kraftfahrzeug des Beklagten erfaßt. Für diesen wäre es geboten gewesen, nach Erkennen der Klägerin zu versuchen, hinter dieser vorbeizufahren, da er aus deren Verhalten entnehmen mußte, daß sie nicht umkehren werde; keinesfalls durfte er nach links auszuweichen versuchen, (Senats-Urteile vom 13. Juli 1965 - VI ZR 68/64 - VersR 1965, 1054 und vom 10. Mai 1970 - VI ZR 40/69 - VersR 1970, 818; vgl. Jagusch aaO § 25 StVO Rdn. 38). 2. Die vorstehenden Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß das vom Berufungsgericht unterstellte Verhalten der Klägerin die Annahme eines Mitverschuldens nicht rechtfertigt. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht muß in einer erneuten Verhandlung, u.U. im Wege weiterer Beweiserhebung und unter Beachtung der die Beklagten treffenden Beweislast, versuchen zu klären, ob die Klägerin vor Betreten der Straße wirklich nicht nach links gesehen hat und ob sie dann auch schon den sich nähernden Kraftwagen hätte erkennen können; denn nur im Falle einer solchen Sichtmöglichkeit dürfte ihr ein etwaiges Unterlassen des Blickes nach links als mitursächlich für den Unfall angelastet werden. Sollte sich das feststellen lassen, so wird bei der dann gebotenen s? erneuten Abwägung zu Lasten des Beklagten auch noch zu werten sein, daß dieser, wie oben schon ausgeführt, entgegen den Grundsätzen verkehrsgerechten Verhaltens versucht hat, nach Erkennen der Klägerin dieser links auszuweichen; dies ist bisher offensichtlich außer acht geblieben. Der Klägerin wird andererseits zugestanden werden müssen, daß es sich für sie an der Unfallstelle insbesondere wegen der Straßenbiegung und der zu dem überschreiten der Straße auffordernden Markierungen um eine schwiex%e Verkehrssituation handelte, die völlig zu meistern ihr wegen ihres damaligen Alters von nicht einmal 13 Jahren möglicherweise noch nicht abverlangt werden konnte. Auch das Berufungsgericht hebt hervor, daß es sich um eine "wenig übersichtliche Straßenstelle" gehandelt hat. Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Deinhardt