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BGH

Gericht: BGH

Außer dem Untcrschieds-betrog von 5 341,44 DM habe er zwischen Verkauf und Rückkauf den Ertrag der Wertpapiere in Höhe von 1 249,50 DM eingebüßt o In der mündlichen Verhandlung vom 29 o September 1955 über den noch anhängigen Teil der Berufung verlas der Erstbeklagte diesen Zahlungoantrag über 6 595,94 DM nicht, sondern den bereits schriftsütz-lich angekündigten Antrag auf Leistung von 52 Eondak-Sertifikaten, der mit dem Vorbringen begründet wurde, der Kläger hätte ohne die Vorenthaltung der ihm durch das Teilurteil zuerkannten Gehaltsbezüge den nicht für seinen Lebensunterhalt benötigten Teil seiner Bezüge in diesen Zertifikaten angelegt. Am 15« Juli 1959 erhob der Kläger persönlich gegen den DGB erneut Klage auf Zahlung von zuletzt 6 595,94 DM ©ov/i£) auf Feststellung der Pflicht zun Ersatz des bereits früher geltend gemachten weiteren Versugsschadcns» Mit Schriftsatz vom 9« September 1959 erhob der DGB die Einrede der Verjährung» Durch Urteil dos Arbeitsgerichts München vom 3« Dezember 1959 wurden dem Kläger unter Abweisung der übrigen Klage 901,94 DM zugesprochen; das Arbeitsgericht hielt die Einrede der Verjährung für unbegründet» Die am 1, Februar I960 eingelegte Berufung des nunmehr wieder durch die Beklagten vertretenen Klägers wies das LAG mit Urteil vom 9« Juni I960 zurück» Auf die Berufung des DGB wies es die Klage wegen Verjährung in vollem Umfange ab (AZ 4 Sa 528, 530/60)o Die Revision des Klägers vom 2» August I960 wurde durch Urteil des BAG vom 14« Juli 1961 mit der -Begründung zurückgewicsen, infolge der Antragsänderung in Verfahren 394/53 III sei der Geldantrag nicht weiter verfolgt worden, daher habe seit Stellung des neuen Antrags in September 1955 gemäß § 211 Abs» 2 BGB eine neue Verjährungsfrist von 2 Jahren zu laufen begonnen, die bei Klagccrhebung in Juli 1959 abgelaufcn gewesen sei» seien spätestens mit Ablauf des 30«, September 1962 verjährt« Der Erstbc-klagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf einen etwaigen Regroßanspruch hinzuweisen« Die Beklagten haben für den geltend gemachten "weiteren Vorcugoschaden11 das Pcototollungsintcreooo verneint« Vorsorglich haben sie mit einer Gebührenfordorung in Höhe von 1 334>21 DU gegenüber dem Kläger aufgerechnet« Der Erstbcklagte hat in \7egc der Eventualwiderklage von Kläger die Zahlung dieser Restgebührenforderung nebst Zinsen erbeten« Der Kläger hat vorsorglich um Abweisung der Evcn-tualwidorklage gebeten« Er ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten« Die Verjährung seiner Scha-densersatzforderung habe erat mit Zustellung des Revisionsurteils vom 14o Juli 1961 in Oktober 1961 begonnen« Erst in diesen Zeitpunkt habe er das Entstehen eines Schadens behaupten können und sei der Schaden »voll wirksam entstanden"« Seine Kenntnis dieses Schadens hätten die Beklagten bis Mitte Oktober 1961 vor- 10 Das Berufungsgericht unterstellt - entsprechend den Vorbringen des Klägers ein haftungobegründendes Verhalten der Beklagten habe darin gelegen, daß sie denn in Verfahren 394/53 III vor dem Landcoarbeitogericht Lünchen angekündigten Zahlungsanspruch über 6 590,94 Dil an 29o September 1957 hätten schuldhaft verjähren lassen« Den Verjährungobeginn eines so begründeten Regroß-ansprucho legt das Berufungsgericht zutreffend auf den Zeitpunkt seiner Entstehung (§ 198 BGB)« Entstanden war er in dem Zeitpunkt, in dem die Verjährung des im Verfahren LAG München 394/53 III nicht mehr verfolgten Zahlungsanspruchs des Klägers gegen den DGB beendet war, also mit Ablauf des 29« September 1957* Voraussetzungen iot er im Sinne deo § 198 BGB entstanden«, Der Eintritt deo hiernach Vorausgesetzten Schadono iot nach dieocr Rochtoprcchung bereito dann zu bejahen, v/enn oich die Vormögonclage deo Gcochä-digten infolge deo schädigenden Ercignio3eo im Vergleich mit dem früheren Vermögenootand verschlechtert hat«, Dao ict bereito dann der Pall, wenn der Rechtsanwalt eine Forderung oeineo Mandanten hat verjähren laooen, ohne daß co darauf ankommt, ob und wann ein Gericht die cingctroteno Verjährung fcototellt«, Daß der Eintritt der Verjährung zwischen den Kläger und dem DGB noch nicht rochtokräftig fcototand, oteht aloo nicht entgegen« Der Kläger war durch diese Unsicherheit entgegen der Meinung der Revioion, die diesen Gesichtspunkt zur Darlegung einer Hemmung der Verjährung anführt, auch nicht gehindert, Klage, jedenfalls Fcststollungo-klagc, was genügt (RGZ 153, 101, 107), zu erheben« Denn zu diesen Zeitpunkt stand objektiv das schädigende Ereignis fest und ergab sich die Möglichkeit eines Schadens, Zur Vermeidung eines Prozeßrisilcoo 7/aren auch andere Verfahrensnöglichkeiten gegeben (vgl« § 209 Abo«, 2 Nr« 4 BGB; vgl«, auch RGZ 153, 101,109)» Ebensowenig iot - anders als für den Beginn anderer Verjährungsfristen (vglo § 852 BGB) - die Kenntnis deo rückgriffo-berechtigten Gläubigers vom Schaden von Belang (vgl« cingcrcichtc Klage beendet gewesen« Das Berufungsgericht verneint ohne Rcchtsirrtum, daß die Verjährung gehemmt geweoen sei, weil die Leistung gestundet oder die Beklagten aus einen anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt geweoen seien (§ 202 EGB)o Von der ersten Möglichkeit hat sich der Tatrichter nicht zu überzeugen vermocht« Bei der zweiten Möglichkeit ist cntschcidcnce Voraussetzung, daß der Verpflichtete sich aus Rechtogründen vorübergehend der Leistung entziehen kann (BGHZ 10, 310, 311)» was hier nicht gegeben ware Ebensowenig ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich zu beanstanden, daß die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem so begründeten Regreßanspruch keine unzulässige Rechtsausübung darstellt„ Die vom Kläger behaupteten Umstände, welche eine Arglist begründen könnten, waren im September 1961 und damit etwa ein Jahr vor Verjährungsende entfallen (vgl, RGZ 14-33 250, 252; RGJW 1933» 508 mit Anm* Ho Lehmann; BGHZ 9? a) Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts j war den Kläger gegen die Beklagten ein Rückgriffsanspruch deshalb erwachsen» weil der Erstbeklagte geeignete Maßnahmen unterlassen hatte, um die Verjährung dos zunächst geltend gemachten und vor dem Landesarbeitsgericht München nicht weiter verfolgten Zahlungsanspruchs gegen den DGB zu verhindern«, b) Zum Hinweis auf die Möglichkeit des mit den 29® September 1957 gegen eie entstandenen Regreßanspruchs waren die Beklagten nicht nur bei Bestehen des Mandats-Verhältnisses während des ersten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das mit dem Urteil des Bundesarbeitsgericht von 27o April 1959 abschloß, verpflichtete Hierzu waren aie vielmehr auch gehalten, als Dich der Kläger - nach seinem vom Berufungsgericht unterstellten: Vor- . Verhalten der Beklagten gezogen hätte, hat das Berufungsgericht nicht erörterto Wenn die Annahme auch nahe liegen mag, der Kläger hätte dann zur damaligen nicht verjährten Zeit seinen am 29» September 1957 entstandenen und mit dem 29«, September 1962 und sonach vor Erhebung der jetzigen Klage verjährten Rc-greßancpruch gegen die Beklagten geltend gemacht, so ist diese Frage doch der Beurteilung des Rcvisiono-gerichts entzogene Sie kommt allein dem Tatrichter zu» c) Der - nach dem unterstellten Hergang - so begründete Schadcnoersatzanopruch des Klägers unterliegt allerding ebenfalls der Verjährung in gesetzlicher Frist ob Entstehung (§ 198 BGB)„ Die zugrundeliegende Pflicht der Beklagten zun Hinweis, die jedenfalls mit Entstehen des ersten Rückgriffsanspruchs, also mit Verjähren dos nicht mehr verfolgten Zahlungsanspruchs am 300 September 1957 erwuchs, bestand nicht nur während dos ersten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, sondern auch während des gesamten Mandatsverhältniooes bei Durchführung des zweiten Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten, somit jedenfalls bis zu dem Abschluß in letzter Instanz durch Urteil des Bundesarbeitsgorichts vom 14o Juli 1961o Ein solcher - unterstellter - Schadcnoersatzanopruch war am 22„ Februar 1963? Ho Einen weiteren schuldhaften Vorstoß dor Beklagten gegen ihre Pflichten aus den Anv/altovcrtrag sicht dor Kläger darin, daß sie ihn unter Verschweigen der Verjährung der Geldersatzfordorung gegen den DGB in Juli 1959 zur Klageerhebung rieten und diese Klage für ihn in zweiter und dritter Instanz weiterführton, anstatt ihn auf seinen Regreßanspruch gegen sic aus den Ver-jährenlasoen der Forderung hinzuv/eiseno Das Berufungsgericht legt seiner Prüfung eine solchen Hergang zugrunde» Bo unterstellt, daß die Beklagten bei sorgfältiger Prüfung der Sachund Rechtslage 1959/60 zu den Ergebnis hätten kommen müssen, dio am 15o Juli 1959 erneut cingoklagtc Geldorsatzfordcrung sei möglicherweise verjährt und die Aussichten der Klage und der Berufung zweifelhafte Unter Hinweis auf RGZ 158, 130 geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten bei solcher Sachlage während des noch bestehenden Uandatsverhältnisoes zu dem Hinweis auf einen etwaigen Regreßanspruch wegen des unnötig geführten zweiten Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten gegen sie selbst verpflichtet gewesen seien» Es hält aber auch den so begründeten SchadensersatzanGpruch für verjährt» Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» a) Einmal waren die Beklagten entsprechend den Ausführungen zu I verpflichtet, den Kläger auch während der Dauer des Auftragovcrhältnissos, dos aus Anlaß der Durchführung des zweiten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits bestand, also mindestens bis zun Abschluß der letzten Instanz (Ho Juli 1961) auf das mögliche Bestehen eines gegen sio gerichteten Regrcßanspruchs aus den ersten Verfahren hinzuwoioen«, Gelangt der Tatrichtor zur Überzeugung - wovon im Revisionsverfahren ouszugehen ist -, daß der Kläger bei gebotenen Hinweis durch die Beklagten auch seine aus der Rührung deo zweiten Rechtsstreits erwachsenen Schadensersatzansprücho in nicht verjährter Zeit gegen die Beklagten gerichtlich geltend gemacht hätte, dann wäre ein so begründeter Regrcßan-spruch bei Erhebung der vorliegenden Klage am 22» Februar 1963 nicht verjährt gewesen«, b) Zudem waren die Beklagten, wie da3 Berufungsgericht zunächst selbst auoführt, ohne daraus im weiteren ober die richtigen Folgerungen zu ziehen, verpflichtet, den Klüger^auch-auf dic Möglichkeit eines gegen sio gerichteten Rocrcßanspruchs hinsuwoioen, der aus den - unterstellt - pflichtv/idrigen Anraten und Durchführen des zweiten arboitsgorichtlichen Rechtsstreits erwachsen sein konnte» Dioso Hinwoispflicht erwuchs jeweils mit Entstehen deo Regrcßanspruchs (§ 198 BGB), also mit

Zitierte Normen: § 198 BGB
RechtsanwaltBGBVerjährungKläger

Volltext der Entscheidung

m7 023 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL	Verkfindet	am
11o Juli 1967 Kriegl, Juotiz-hauptsekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Volkswirts und Piplo-Veroicherungooachverständigcn Pr0 Herbert B Straße fl,
 Klägers, Widerbeklagton, Berufungsklägers und Revisionsklägors
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
 gegen
Io
2o
Rechtsanwalt Pr» Robert Rechtsanwalt Pr« Richard beide in	fll»	Mal
3» die Ehefrau Marion M a^fl , MflflB V, Gdfl®otr0 als Erbin des am	1963 verstorbenen
 Rechtsanwalts Pr» RflHjH^ Maflfl,
*
Beklagte, Beklagter zu 1) zugleich Widerkläger, Berufungo-beklagtei und RevisionobeklagtCj,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Pr
*• o
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4o Juli 3967 unter Mitwirkung der Bundcsrichtcr Hancbeck, Dr, Bode, Dr« Hauß, Heinrich Meyer und Dr«, Nüßgens
 für Recht erkannt?
Auf die Revision dos Klägers wird das Urtoil des 1o Zivilsenats des Oberlandosgcrichts München vom 1. April 1965 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, der Erst- und Zwoitbc-klagte sowie der von der jetzigen Drittbeklagten allein beerbte, früher mitbeklagte Rechtsanwalt Dr<> Mo^P (im folgenden? die Beklagten), die in einer Anwalt sso siet Lit zuoammengeschloccen waren, hätten seine Forderungen gegen den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) schuldhaft verjähren lassen und unnötige Prozeßkosten verursacht0
Der DGB hatte dem bei ihm beschäftigten Kläger am 11o Dezember 1952 fristlos gekündigt« Hiergegen rief der Kläger das Arbeitsgericht an« Im zweiten Rechtszug
 erteilte er den Beklagten Prozeßvollinachtj der Rechto-ctreit wurde in wesentlichen di.rch den Erotbeklagten geführto Durch rechtskräftiges Teilurteil vom 6. Juli 1954 erklärte daa Landcsarbeit*gcricht (LAG) Bayern unter Aufhebung deo gegenteiligen Eroturteilo die Kündigung für unwirksam und verurteilte den DGB zur Zahlung deo rückständigen und laufenden Gehalts nebst Verzugszinsen. Die Entscheidung ül er den weiteren Antrag deo Klägers auf Zahlung von schließlich 6 595>94 DM weiteren Versugsochadcno blieb Vorbehalten (AZ. 394/53 III). Dieses Begehren hatte der Kläger damit begründet, wegen deo Ausbleibens der Gehaltszahlungen habe er seinen Lebensunterhalt von Januar 1953 bis September 1954 nur dadurch bestreiten können, daß er einen Teil seines Aktienbesitzes für 8 835»20 DM verkauft habe. Sofort nach Erhalt seines rückständigen Gehalts habe er ccino Bank mit den Rückkauf der Wertpapiere beauftragt, wogen der zwischenzeitlichen Kurssteigerungen hierfür ober 14* 176,64 DM aufwenden müssen. Außer dem Untcrschieds-betrog von 5 341,44 DM habe er zwischen Verkauf und Rückkauf den Ertrag der Wertpapiere in Höhe von 1 249,50 DM eingebüßt o In der mündlichen Verhandlung vom 29 o September 1955 über den noch anhängigen Teil der Berufung verlas der Erstbeklagte diesen Zahlungoantrag über 6 595,94 DM nicht, sondern den bereits schriftsütz-lich angekündigten Antrag auf Leistung von 52 Eondak-Sertifikaten, der mit dem Vorbringen begründet wurde, der Kläger hätte ohne die Vorenthaltung der ihm durch das Teilurteil zuerkannten Gehaltsbezüge den nicht für seinen Lebensunterhalt benötigten Teil seiner Bezüge in diesen Zertifikaten angelegt. Da die Kurse für diese Papiere gestiegen seien, habe er bei der verspäteten Zahlung deo Gehalts für das Gold etv/a fünfzig
 Zertifikate weniger erhalten als bei pünktlicher Gehaltszahlung» Diesen Teil der . Berufung wies das IAG mit Urteil vom 6» Dezember 1955 zurück, weil der Klüger keine Tataachen vorgotragen habe, die ea als wahrscheinlich erscheinen ließen, daß er bei rechtzeitiger Zahlung dos Gehalts laufend etwaige Ersparnisse in Fondak-Zcrtifikatcn angelegt hätte» Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des IAG wurde durch Urteil des Eundcsarbeitsgcrichts (BAG) vom 27» April 1959 zurückg ewie s en»
Am 15« Juli 1959 erhob der Kläger persönlich gegen den DGB erneut Klage auf Zahlung von zuletzt 6 595,94 DM ©ov/i£) auf Feststellung der Pflicht zun Ersatz des bereits früher geltend gemachten weiteren Versugsschadcns» Mit Schriftsatz vom 9« September 1959 erhob der DGB die Einrede der Verjährung» Durch Urteil dos Arbeitsgerichts München vom 3« Dezember 1959 wurden dem Kläger unter Abweisung der übrigen Klage 901,94 DM zugesprochen; das Arbeitsgericht hielt die Einrede der Verjährung für unbegründet» Die am 1, Februar I960 eingelegte Berufung des nunmehr wieder durch die Beklagten vertretenen Klägers wies das LAG mit Urteil vom 9« Juni I960 zurück» Auf die Berufung des DGB wies es die Klage wegen Verjährung in vollem Umfange ab (AZ 4 Sa 528,
 530/60)o Die Revision des Klägers vom 2» August I960 wurde durch Urteil des BAG vom 14« Juli 1961 mit der -Begründung zurückgewicsen, infolge der Antragsänderung in Verfahren 394/53 III sei der Geldantrag nicht weiter verfolgt worden, daher habe seit Stellung des neuen Antrags in September 1955 gemäß § 211 Abs» 2 BGB eine neue Verjährungsfrist von 2 Jahren zu laufen begonnen, die bei Klagccrhebung in Juli 1959 abgelaufcn gewesen sei»
 
Als die Beklagten die schriftliche Ausfertigung dos Urteils von 14« Juli 1961 in Oktober 1961 erhalten und an deii Kläger wcitorgcloitct hatten, ci'hob dieser mit Schreiben vom 24« Oktober 1961 gegenüber den Erst-boklagten unbezifforte Schadcnocrsatzansprüchc« Daraufhin legte dieser mit Schreiben vom 3« November 1961 an den Kläger das Mandat in noch nicht erledigten Rechtssachen niedere In einem Briefwechsel zwischen den Parteien Ende 1961 und Anfang 1963 über die Herausgabe von Handakten, wurden noch Ersatzansprüche des Klägers ?■ gegen die Beklagten erwähnte Mit Schreiben vom 6«, Februar 1963 schlugen die Beklagten dom Kläger einen Verzicht auf ihre Kostcnfordorungen in Höhe von 1 334,21 DM gegen Erlaß seiner Schadenoersatzforderung vor«,
Mit der vorliegenden, bei Gericht am 22« Februar 1963 eingoroichten und am 6<,/7« März 1963 zugcstolltcn Klage macht der Kläger die Beklagten für den Verlust seiner Verzugoochadcnsforderung gegen den DGB und die Entstehung der Prozeßkosten in zweiten arbeitogcricht-lichen Verfahren verantwortlich« Er hat vorgetragen, die Beklagten hätten gegen ihre Sorgfaltspflicht dadurch verstoßen, daß sie im Verfahren 394/53 III von der Geldersatz- zur Naturalersatzklage übergegangen seien, ohne wenigstens hilfsweioe Geldersatz zu beantragen, und daß sie nicht von vornherein auf die Verjährung des fallergoläopcnom Gelderoatzanopruchs geachtet hätten; statt den Kläger auf den gegen eie bestehenden Regreßanopruch hinzuweisen, hätten die Beklagten den erfolglosen weiteren Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten geführt« Dementsprechend hat der Kläger als Verlust seiner Verzugcschadenforderung die Zahlung von 6 590,94 DM und als Ersatz der Kosten des
 
zweiten Verfahrens die Zahlung von 2 936,18 DM - jeweils mit Zinsen - gefordert sowie un die Feststellung gebeten, daß die Beklagten weiterhin die anwaltlichen Kosten des Rechtsanwalts Dr« AfHB vgp	in
 HflHV in bisher nicht bekannter Höhe im Verfahren vor den Eundecarbeitcgcricht AZ 1 AZR 291/60 und den weiteren Vcrzugsschaden zu ersetzen hätten«
Die Beklagten haben un Abweisung der Klage gebetene Sie haben geltend gemacht, der Zweit- und Dritt-beklagto seien nicht passiv legitimiert?S ? da sie die Rechtssachen den Klägers nicht bearbeitet hätten«
Schadensersatzansprüche gegen den Erstboklagten, die nach Grund und Höhe bestritten würden., seien spätestens mit Ablauf des 30«, September 1962 verjährt« Der Erstbc-klagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf einen etwaigen Regroßanspruch hinzuweisen« Die Beklagten haben für den geltend gemachten "weiteren Vorcugoschaden11 das Pcototollungsintcreooo verneint« Vorsorglich haben sie mit einer Gebührenfordorung in Höhe von 1 334>21 DU gegenüber dem Kläger aufgerechnet« Der Erstbcklagte hat in \7egc der Eventualwiderklage von Kläger die Zahlung dieser Restgebührenforderung nebst Zinsen erbeten«
Der Kläger hat vorsorglich um Abweisung der Evcn-tualwidorklage gebeten« Er ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten« Die Verjährung seiner Scha-densersatzforderung habe erat mit Zustellung des Revisionsurteils vom 14o Juli 1961 in Oktober 1961 begonnen« Erst in diesen Zeitpunkt habe er das Entstehen eines Schadens behaupten können und sei der Schaden »voll wirksam entstanden"« Seine Kenntnis dieses Schadens hätten die Beklagten bis Mitte Oktober 1961 vor-
 
hindert« In übrigen aei die Verjährung infolge Stundung von 28« ITovenber 1961 bio 7« Februar 1963 gchennt gewesen, wie sich auo den Briefwechsel 1961 und Anfang 1963 ergebeo Sei ooin Schadcnocrcatzanspruch gegen den BGB verjährt geweacn, dann hätten die Beklagten dadurch gegen ihre Sorgfaltapflichten verstoßen, daß Die ihn nicht auf aoinen Rcgroßanapruch v/cgen dca oraten Vcr-otooacG hingev/iooen und ctatt deaeenden: weiteren er-folgloacn Prozeß geführt hätten« Sein Hegrcßanapruch wegen dicaoa zweiten Vcrotoßca der Beklagten, der auf Ersatz der Kootcn dca crfolglooon Rechtsstreits gehe, aei nicht verjährt« Beaoen Verjährung habe erat mit ‘•Vollendung den Verschuldens"» alao mit Beendigung dca Honda to am 3« Hovcnber 1961 begonnen« Gegen die Koaten-forderung der Beklagten hat der Kläger mit einer Teil-echadcnaoroatzforderung in Höhe von 951,57 DM aufgerechnet« Gegen die Reatgebührenforderung aei nur in Höhe von 19 <>60 DM nichts einzuwenden«
Die Beklagten haben entgegnet, die Gründe für die Zurückweioung der Revision durch Urteil vom Ho Juli 1961 hätten auch aie erat mit deaaen Zustellung im Oktober 1961 erfahren; die Kenntnis dca Klägern von diesen Urteilagründen hätten sie alao nicht v/idor Treu und Glauben verhindert«
Baa Bandgericht hat die Klage durch Teilurteil ab-gewieoen« Die Berufung dea Klägera iot erfolglos geblieben«
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klage-begehren weiter« Die Beklagten bitten um.Zurückweisung dea Rechtemittels«
 
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Ent sehet dun^n gründ e g
Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob dem Kläger gegen die Beklagten, womöglich nur gegen den Erstbcklagtcn, ein Schodcnoeroatzanspruch wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Anwaltcvertrages erwachsen war« Solche Ansprüche hält cs ebenso wie das Landgericht jedenfalls für verjährt«, Dem vermag der Senat nicht zu folgeno
I*
10 Das Berufungsgericht unterstellt - entsprechend den Vorbringen des Klägers ein haftungobegründendes Verhalten der Beklagten habe darin gelegen, daß sie denn in Verfahren 394/53 III vor dem Landcoarbeitogericht Lünchen angekündigten Zahlungsanspruch über 6 590,94 Dil an 29o September 1957 hätten schuldhaft verjähren lassen« Den Verjährungobeginn eines so begründeten Regroß-ansprucho legt das Berufungsgericht zutreffend auf den Zeitpunkt seiner Entstehung (§ 198 BGB)« Entstanden war er in dem Zeitpunkt, in dem die Verjährung des im Verfahren LAG München 394/53 III nicht mehr verfolgten Zahlungsanspruchs des Klägers gegen den DGB beendet war, also mit Ablauf des 29« September 1957*
Dieser - von der Revision unbeanstandet - Aus-. gangopunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung (RGZ
9b;- Ö2|^43^ 2501	101,'	106? RG JW 1933, 508
mit Anm« H« Lehmann; Staudinger-Coing 11« Aüfl« § 198, 2)« .Der Rückgriffsanspruch gegen einen Rechtsanwalt gründet s-s:h auf dessen Pflichtverletzung und einen hieraus erwachsenden Schaden; mit Vorliegen dieser V\
Voraussetzungen iot er im Sinne deo § 198 BGB entstanden«, Der Eintritt deo hiernach Vorausgesetzten Schadono iot nach dieocr Rochtoprcchung bereito dann zu bejahen, v/enn oich die Vormögonclage deo Gcochä-digten infolge deo schädigenden Ercignio3eo im Vergleich mit dem früheren Vermögenootand verschlechtert hat«, Dao ict bereito dann der Pall, wenn der Rechtsanwalt eine Forderung oeineo Mandanten hat verjähren laooen, ohne daß co darauf ankommt, ob und wann ein Gericht die cingctroteno Verjährung fcototellt«, Daß der Eintritt der Verjährung zwischen den Kläger und dem DGB noch nicht rochtokräftig fcototand, oteht aloo nicht entgegen« Der Kläger war durch diese Unsicherheit entgegen der Meinung der Revioion, die diesen Gesichtspunkt zur Darlegung einer Hemmung der Verjährung anführt, auch nicht gehindert, Klage, jedenfalls Fcststollungo-klagc, was genügt (RGZ 153, 101, 107), zu erheben« Denn zu diesen Zeitpunkt stand objektiv das schädigende Ereignis fest und ergab sich die Möglichkeit eines Schadens, Zur Vermeidung eines Prozeßrisilcoo 7/aren auch andere Verfahrensnöglichkeiten gegeben (vgl« § 209 Abo«,
 2 Nr« 4 BGB; vgl«, auch RGZ 153, 101,109)» Ebensowenig iot - anders als für den Beginn anderer Verjährungsfristen (vglo § 852 BGB) - die Kenntnis deo rückgriffo-berechtigten Gläubigers vom Schaden von Belang (vgl«
RG JTT 1935, 2276; Y/arnR 1913 Nr«, 14; RGRK 11«, Aufl*
§	198,	6)o
2o Die Revision wendet sich vergeblich gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die somit am 30o Soptember 1957 begonnene 5-jährige Verjährungsfrist dos damals geltenden § 32 a BayRAO 1946 sei mit Ablauf deo 29« September 1962 und damit vor der Unterbrechung durch die vorliegende am 22«, Februar 1963
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cingcrcichtc Klage beendet gewesen« Das Berufungsgericht verneint ohne Rcchtsirrtum, daß die Verjährung gehemmt geweoen sei, weil die Leistung gestundet oder die Beklagten aus einen anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt geweoen seien (§ 202 EGB)o Von der ersten Möglichkeit hat sich der Tatrichter nicht zu überzeugen vermocht« Bei der zweiten Möglichkeit ist cntschcidcnce Voraussetzung, daß der Verpflichtete sich aus Rechtogründen vorübergehend der Leistung entziehen kann (BGHZ 10, 310, 311)» was hier nicht gegeben ware Ebensowenig ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich zu beanstanden, daß die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem so begründeten Regreßanspruch keine unzulässige Rechtsausübung darstellt„ Die vom Kläger behaupteten Umstände, welche eine Arglist begründen könnten, waren im September 1961 und damit etwa ein Jahr vor Verjährungsende entfallen (vgl, RGZ 14-33 250, 252; RGJW 1933» 508 mit Anm* Ho Lehmann; BGHZ 9? 1, 5)o
3o Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlsam nicht berücksichtigt, daß den Beklagten im Zusammenhang mit dem - angenommenen - Verstoß während des ersten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits aus dem Anwaltsvertrag weitere Pflichten oblagen, die sie nach dem unterstellten Sachverhalt ebenfalls schuldhaft verletzt habeno
a)	Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts j war den Kläger gegen die Beklagten ein Rückgriffsanspruch deshalb erwachsen» weil der Erstbeklagte geeignete Maßnahmen unterlassen hatte, um die Verjährung dos zunächst geltend gemachten und vor dem Landesarbeitsgericht München nicht weiter verfolgten Zahlungsanspruchs gegen den DGB zu verhindern«,
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Damit waren die Beklagten aber verpflichtet, den Klüger auf die Möglichkeit eines somit gegen sie gerichteten Regreßanspruchs hinzuwciscn und ihn gegebenenfalls zu geeigneten Maßnahmen gegen den Ablauf der Verjährung zu raten* Ein Rechtsanwalt ist, wie das Berufungsgericht selbst bei Erörterung des weiter unterstellten Pflichtvcrstoßcs der Beklagten im Zusammenhang mit der Buchführung des zweiten Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten unter Hinweis auf RGZ 158* 130 (= JY/ 1938, 2968 mit Arniu Carl) ausführt, zur sorgfältigen Prüfung und gegebenenfalls Sicherung des Klagc-anspruchs gehalten; diese Prüfung hat sich nach jeder Richtung zu erstrecken und darf vor seiner etwaigen eigenen Haftung nicht Halt machen» Daß er etv/a selbst Schuldner gegenüber seinem Auftraggeber ist, kann diesen nicht schlechter stellen„ Verabsäumt der Rochts-anwalt diese Prüfung, dann haftet er wegen dieser schuldhaften Unterlassung, sofern seinem Auftraggeber hieraus ein Schaden erwächst„ Nimmt er diese Prüfung vor, und erweist sich die Möglichkeit eigener Haftung, dann wird er zu überlegen haben, ob er den Auftrag beibehalten oder zurückgeben soll« Verbleibt er beim Mandat, dann hat er seinen Mandanten hierauf hinzuweisen und gegebenenfalls die zur Wahrung der Rechte seines Auftraggebers auch gegen sich notwendigen Schritte zu tun3 Sieht er sich daran gehindert, dann hat er seinen Auftrag zurückzugeben, so daß ein anderer Rechtsanwalt die Rechte des Auftraggebers ihm gegenüber wahrt»
b)	Zum Hinweis auf die Möglichkeit des mit den 29® September 1957 gegen eie entstandenen Regreßanspruchs waren die Beklagten nicht nur bei Bestehen des Mandats-Verhältnisses während des ersten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das mit dem Urteil des Bundesarbeitsgericht
 von 27o April 1959 abschloß, verpflichtete Hierzu waren aie vielmehr auch gehalten, als Dich der Kläger - nach seinem vom Berufungsgericht unterstellten: Vor- . bringen - vor Erhebung der zweiten Klage vor dteir-Arbeitsgerichten am 15o Juli 1959 von ihnen beraten ließ» Auf Grund des angenommenen Hergangs hatten die Beklagten dem Kläger nicht nur von der Erhebung einer; Zahlungsklage gegen den BGB abzuraten, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt« Sie waren vielmehr, sofern sie den zweiten Auftrag - wie zu unterstellen -annahmen, im Rahmen der gebotenen Gesamtberatung zu dem Hinweis verpflichtet, die eingetretene Verjährung des Zahlungsbegehrens gegen den BGB beruhe auf ihrem Verhalten, woraus ihm möglicherweise ein Regreßansprueh gegen sie erwachsen sei0 Biese Hinweicpflicht bestand jedenfalls solange fort, v/ie das Mandats Verhältnis andauorte, also mindestens bis zur Beendigung der letzten Instanz <> Hätte sich der Kläger vor dem zweiten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit durch einen anderen Rechtsanwalt beraten lassen, dann unterläge es keinen ernstlichen Bedenken, daß dieser seiner anwaltlichen Pflichte nicht schon durch ein Abraten vom zweiten Verfahren vor den Arbeitsgerichten nachgekommen wäre; er hätte außerdem den Kläger darauf hinv/eisen müssen, daß ihm gegen die Beklagten ein Regreßanspruch wegen des Verjährenlassens zustehe« Wie bereits ausgeführt, kann der Umstand den Kläger nicht schlechter stellen, daß er gerade die ihm Regreßpflichtigen beauftragte«
Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagten sich nicht so verhalten haben, wie es hiernach geboten war* Folglich sind sie zu dem Ersatz des aus der Unterlassung dem Kläger erwachsenen Schadens verpflichtet« Welche Folgerungen der Kläger bei gebotenem
 
Verhalten der Beklagten gezogen hätte, hat das Berufungsgericht nicht erörterto Wenn die Annahme auch nahe liegen mag, der Kläger hätte dann zur damaligen nicht verjährten Zeit seinen am 29» September 1957 entstandenen und mit dem 29«, September 1962 und sonach vor Erhebung der jetzigen Klage verjährten Rc-greßancpruch gegen die Beklagten geltend gemacht, so ist diese Frage doch der Beurteilung des Rcvisiono-gerichts entzogene Sie kommt allein dem Tatrichter zu»
c)	Der - nach dem unterstellten Hergang - so begründete Schadcnoersatzanopruch des Klägers unterliegt allerding ebenfalls der Verjährung in gesetzlicher Frist ob Entstehung (§ 198 BGB)„ Die zugrundeliegende Pflicht der Beklagten zun Hinweis, die jedenfalls mit Entstehen des ersten Rückgriffsanspruchs, also mit Verjähren dos nicht mehr verfolgten Zahlungsanspruchs am 300 September 1957 erwuchs, bestand nicht nur während dos ersten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, sondern auch während des gesamten Mandatsverhältniooes bei Durchführung des zweiten Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten, somit jedenfalls bis zu dem Abschluß in letzter Instanz durch Urteil des Bundesarbeitsgorichts vom 14o Juli 1961o Ein solcher - unterstellter - Schadcnoersatzanopruch war am 22„ Februar 1963? an dem die vorliegende Klage oingereicht wurde, noch nicht verjährt, selbst wenn man zugunsten der Beklagten be- ‘ rückoichtigt, daß nach § 51 BRAO der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf seine Entstehung spätestens in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags verjährt«,
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 Einen weiteren schuldhaften Vorstoß dor Beklagten gegen ihre Pflichten aus den Anv/altovcrtrag sicht dor Kläger darin, daß sie ihn unter Verschweigen der Verjährung der Geldersatzfordorung gegen den DGB in Juli 1959 zur Klageerhebung rieten und diese Klage für ihn in zweiter und dritter Instanz weiterführton, anstatt ihn auf seinen Regreßanspruch gegen sic aus den Ver-jährenlasoen der Forderung hinzuv/eiseno
 Das Berufungsgericht legt seiner Prüfung eine solchen Hergang zugrunde» Bo unterstellt, daß die Beklagten bei sorgfältiger Prüfung der Sachund Rechtslage 1959/60 zu den Ergebnis hätten kommen müssen, dio am 15o Juli 1959 erneut cingoklagtc Geldorsatzfordcrung sei möglicherweise verjährt und die Aussichten der Klage und der Berufung zweifelhafte Unter Hinweis auf RGZ 158, 130 geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten bei solcher Sachlage während des noch bestehenden Uandatsverhältnisoes zu dem Hinweis auf einen etwaigen Regreßanspruch wegen des unnötig geführten zweiten Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten gegen sie selbst verpflichtet gewesen seien» Es hält aber auch den so begründeten SchadensersatzanGpruch für verjährt» Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden»
1» Soweit sich der Regreßanspruch daraus hcrlcitct, daß die Beklagten dem Kläger zur zweiten Klage vor den Arbeitsgerichten geraten haben, statt ihm von ihr abzuraten, ist er allerdings wenigstens zu dem Teil verjährt (§ 198 BGB), selbst v/enn man entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die in der Kostenlaot der
 
einzelnen Instanzen liegenden Schäden deo Klügere nicht auf die erste? Pflichtverletzung der Beklagten alo ein haftungobeGründendee Verhalten, sondern auf verschiedene haftungsrochtlichc Verhaltensweisen der Schädiger zurückf ührt, was zutreffender sein dürfte <>
2, Diese Präge kann im einzelnen aber dahinsteheno
a)	Einmal waren die Beklagten entsprechend den Ausführungen zu I verpflichtet, den Kläger auch während der Dauer des Auftragovcrhältnissos, dos aus Anlaß der Durchführung des zweiten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits bestand, also mindestens bis zun Abschluß der letzten Instanz (Ho Juli 1961) auf das mögliche Bestehen eines gegen sio gerichteten Regrcßanspruchs aus den ersten Verfahren hinzuwoioen«, Gelangt der Tatrichtor zur Überzeugung - wovon im Revisionsverfahren ouszugehen ist -, daß der Kläger bei gebotenen Hinweis durch die Beklagten auch seine aus der Rührung deo zweiten Rechtsstreits erwachsenen Schadensersatzansprücho in nicht verjährter Zeit gegen die Beklagten gerichtlich geltend gemacht hätte, dann wäre ein so begründeter Regrcßan-spruch bei Erhebung der vorliegenden Klage am 22» Februar 1963 nicht verjährt gewesen«,
b)	Zudem waren die Beklagten, wie da3 Berufungsgericht zunächst selbst auoführt, ohne daraus im weiteren ober die richtigen Folgerungen zu ziehen, verpflichtet, den Klüger^auch-auf dic Möglichkeit eines gegen sio gerichteten Rocrcßanspruchs hinsuwoioen, der aus den - unterstellt - pflichtv/idrigen Anraten und Durchführen des zweiten arboitsgorichtlichen Rechtsstreits erwachsen
 sein konnte» Dioso Hinwoispflicht erwuchs jeweils mit Entstehen deo Regrcßanspruchs (§ 198 BGB), also mit
 
Ö
Auslösen der einzelnen Kostenpflichten zu Lasten des Klägers in pflichtwidrig geführten zweiten arbeitsge-richtlichen Rechtsstreit« Sie bestand bis zu dem Ende des randatsvcrhültnisscs, somit mindestens bis zu dem Abschluß in letzter Instanz, die mit Urteil des Bundesarbcitsge-richts von 14» Juli 1961 endete«
Damit ist auch ein solcher - unterstellter - Scha-dcnsersatzanspruch aus den zu I 3 c) gegebenen Gründen bei Einreichen der vorliegenden Klage am 22« Februar 1963 noch nicht verjährt«
III«
Nach alledem konnte das Berufungsurteil aus den ihm gegebenen Gründen keinen Bestand haben« Da die bisherige Beurteilung weithin:, auf Unter Stellungen? .'beruhte, sind zur Prüfung weitere tatrichterliche Er-r örterungen und Feststellungen erforderlich» Daher war
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die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuver-v/eisen«.
Hanebeck	Dr*	Bode	Dr«,	Hauß
 Bundeorichter Meyer	Br»	Uüßgens
 ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert o
Hanebeck