Br fuhr mit dem Kläger, der eine Blutalkoholkonzentration von 2,26 o/oo hatte, und Fräulein KflB» die den Weg zeigen sollte, auf der Straße in Richtung HeflHB). Schließlich hat er um Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 5 000 DM sowie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm auch den zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen habe. Plötzlich habe sich der Kläger erhoben und sei mit dem Oberkörper nach links bis in die Nähe des Lenkrades gelangt. Auf die Berufung dos Klägers hat das Oberlandssgericht die Klage-ansprücho dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt, jedoch ebenfalls mit Ausnahme der geforderten 5>50 DM. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, der erste Anschein spreche für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten. Oktober I960 - VI ZR 160/59 -,LM § 8 StVO Nr. 9)» Zudem spricht die Erfahrung des Lebens für die Annahme, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten für den Unfall ursächlich war, worauf das Berufungsgericht in erster Linie abstellt, weil, wie unter,2) auszuführen ist, kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, daß der Unfall in einer Verkchrslage und unter Umständen entstanden ist, die auch der nüchterne Fahrer durchweg nicht meistern kann (vgl. Nach Annahme des Berufungsgerichts ist cs dem Beklagten nicht gelungen, den ersten Anschein auszuräunen. a) Der Beklagte hat hierzu behauptet, der Kläger habe sich plötzlich über Fräulein KMP hinweg zu ihm hinüber gebeugt und sei bis in die Nähe des Lenkrades gekommen; beim Versuch, den Kläger mit dor rochten Hand abzudrängen, sei das Kraftfahrzeug von der Fahrbahn abgekommen, die er nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit habe beobachten können. zcugung, einen fahr tüchtigen Kraftfahrzeugführer wäre die Teilung der Aufmerksamkeit zwischen Fahrbahn und Klüger sowie dessen Zurückhaiton besonders im Hinblick auf eine mögliche Hilfe durch Fräulein KflD bis zu dem Halten des Wagens gelungene b) Die Revision wendet sich einmal dagegen, daß dao Berufungsgericht die vom Beklagten geschilderte Behinderung durch den Kläger nicht für erwiesen ansicht. Hiermit kann sie in Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Erv/ägungen dos Berufungsgerichts einen Rechtsfchler enthalten oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruhen o Das Berufungsgericht hält aber die Bekundung der Beugin für wahr, sie habe nichts von einem Hinüberbeugen des Klagers bemerkt. Der Kläger könne, nachdem der Beklagte von der Fahr bahn geraten und gegen den Bordstein gestoßen sei, durch diesen Stoß nach links über die Zeugin KPB hinweg in Richtung auf das Lenkrad gefallen sein. Daß die Zeugin bei ihren früheren Bekundungen über den Platz des Klägers während der Fahrt die Unwahrheit gesagt hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu hindern, ihrer Aussage zu glauben, sie habe nichts von einem Hinüberbeugen des Klägers bemerkt. Ob das Gericht von dem ihm in § 448 ZPO eingeräumten Recht, eine Partei ohne Rücksicht auf die Bewoislast und den Antrag einer Partei zu vernehmen, Gebrauch machen wil^ steht in seinem Ermessen. Die letztere Möglichkeit eines Rechtsfehlers ist hier nicht schon deshalb zu bejahen, weil das Berufungsurteil sich nicht besonders mit dieser Vorschrift befaßt {BGH Urteil vom 6. Zudem - \ind damit scheidet auch die erste Möglichkeit aus -hatte das Berufungsgericht keinen Grund, den Beklagten nach § 448 ZPO zu vernehmen. Bas Berufungsgericht hält die Bekundung der Zeugin KflM f Ü r wahr, sic wisse nichts von einem Hinüberbeugen des Klägers; es glaubt lediglich, allein aufgrund dieser Aussage "nicht zwingend" darauf schließen zu können, daß der Vorgang nicht stattgefunden hat. d) Schon deshalb kommt es auf die Angriffe der Revision nicht an, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, dieses - nicht erwiesene - Vorbringen des Beklagten sei zu seiner Entlastung auch nicht geeignet. Eine Behinderung oder auch nur Belästigung des Beklagten bei der Führung des Fahrzeugs durch den Kläger hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festzu-stelieri vermocht, wie bereits dargelegt ist. Nach der festen Rechtsprechung des erkennenden Senate ist bei einer derartigen läge einem Fahrgast nur dann ein Vorwurf zu machen, wenn er begründete Zweifel ari der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hatte öder hätte haben müssen (BGH Urteil vom 8. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte ein Dritter die alkoholbe-dingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten nicht erkennen. darauf an, wenn auch nicht ein Dritter, so habe doch der Kläger die Fahruntüchtigkeit des Beklagten erkennen müsoon. stand könnte das Berufungsgericht schon deshalb nichts für ein Mitverschulden dos Klägers entnehmen, weil nach den unstreitigen Sachverhalt der Beklagte die drei bis vier kleinen Flaschen Bier in der Gaststätte im Laufe doo Nachmittags und Abends getrunken hatte, während der Klüger erst abends im Gastzimmer erschien und dort eine bis zwei Flaschen Bier trank. Ein Vorwurf des Mitvcrschuldens kann den Kläger aber nicht schon gemacht werden, wenn ihm bekannt war, daß der Beklagte Alkohol getrunken hatte, sondern erst dann, wenn er begründete Zweifel an dessen Fahitücivtig-koit hätte haben müssen (BGH Urteil vom 7.Juli 1964 -VI ZR 118/63 - aaO mit weiteren Nachweisen), Daher ist auch ohne rechtlichen Belang, daß der Kläger völlig betrunken (2,26 o/oo) und schon deshalb nicht in der Lage war, bei Fahrtantritt die Fahruntüchtigkeit dos Beklagten zu erkennen, worauf er sich sonst nicht mit Erfolg berufen könnte ( § 827 Satz 2 BGB; vgl. Da das Berufungsgericht weiter nicht festzustollen vermochte, daß die Fahrv/cise des Beklagten den Insassen dos Wagens als eine besondere Gefahr erscheinen konnte, was die Revision nicht angreift, war es auch nicht der angetrunkene Zustand dos Klägers, der ihn die Fahruntüchtigkeit dos Beklagten
BUNDESGERICHTSHOF
2805 00$
IM NAMEN DES VOLKES
2--Ü/JL12L URTEIL Verkündet am
4. November 1966 Kriegl, Justizhaupt s ekre t iir
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Mechanikermeisters Karl B EBBBB/W&rtt»,
FiflBHBBBtraßc
Beklagten , Berufungsbeklagt en, Berufungsklägers und Revisionsklägers >
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr o ^BB -
ge g e n
den Landwirt Paul B a BBBBBBM, H< DB®straßo Bl,
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionstieklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
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Der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden:dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte war mit einem VW-Kombi-Wägen der Firma Gottlieb GflBI KG, Efl^^^/Württ., der als Vorführwagen für eine Spezialböhrer-Schleifmaschine eingerichtet war, unterwegs, iri der Nacht vom 3. auf den 4« Juni 1961 wollte er in in der Gaststätte K^0 übernachten., Als er
abends im Gastzimmer saß, erschien dort der ihm bis dahin unbekannte Kläger, der erheblich unter Alkoholeinfluß stand. In der Nähe des Beklagten trank er noch ein bis zv/ei Flaschen Bier. Da der Kläger infolge Trunkenheit schon zweimal ins Wasser der geraten war, hatte die Tochter der
Gaststätteninhaberin Waltraud K|B Bedenken, den Kläger, der schließlich völlig betrunken erschien, mit seinem Rad nach seiner etwa 3 km entfernten Wohnung fahren zu lassen. Deshalb fragte sic den Beklagten, ob er den Kläger im Wagen nach Hause fahren wolle. Hierzu erklärte sich der Be-
klagte, der im laufe des Nachmittags und des Abends in der Gaststätte Kfll lediglich drei bis vier Flaschen Bier zu je 0,3 1 getrunken hatte, bereit, obwohl er - wie er behauptet, infolge Alkoholgenusses abends und nachts zuvor - zu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt von 1,96 o/oo hatte. Br fuhr mit dem Kläger, der eine Blutalkoholkonzentration von 2,26 o/oo hatte, und Fräulein KflB» die den Weg zeigen sollte, auf der Straße in Richtung
HeflHB). Die WflflHHHBP Straße führt -.großenteils durch beidseitig unbebautes Gebiet, verläuft aber noch innerhalb des geschlossenen Ortsbereichs Schilder weisen
ausdrücklich auf die demgemäß bestehende Begrenzung der Geschwindigkeit auf 50 km/st hin. In einer Linkskurve hinter der B^BPbrücke kam der Kraftwagen von der Fahrbahn ab, streifte einen Baum, prallte gegen den nächsten Baum und über schlug sich. Mit den Rädern nach oben blieb er liegen.
Der Kläger wurde erheblich verletzt. Neben kleineren Verletzungen erlitt er eine Gehirnerschütterung, Brüche beider Unterschenkel, des rechten Oberschenkels und des linken inneren Knöchels sowie einen Kniegelenkerguß rechts. Bis zun 2. Januar 1962 wurde er stationär behandelt.
r Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat vorgetragen, der Beklagte sei infolge seiner Fahruntüchtigkeit nach rechts von der Fahrbahn geraten; zudem sei er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 65 km/ot gefahren. Br, der Kläger, habe nicht mit dem Kraftwagen des Beklagtenf sondern mit seinem Fahrrad nach Hause fahren wollen. Infolge seiner eigenen Trunkenheit habe er nicht erkennen können, daß die Fahrt für ihn gefährlich werden könne. Der Kläger hat die Zahlung von 4 442,70 m (4 237,20 DM + 200 + 5,50 DM) nebst Zinsen als
ff
Ersatz seiner Auslagen für den Krankenhausaufenthalt, seine beschädigten Kleider und eine ärztliche Bescheinigung gefordert, Außerdem hat er ab 3. Juni 1961 bis zur völligen Wiederherstellung seiner Arbeitskraft eine monatliche Honte von 200 DM begehrt mit der Begründung, seit dem Unfall bewirtschafte sein Bruder seinen Hof für ein Entgelt von monatlich 200 DM, Infolge dos Unfalls sei er zur Bewirtschaftung nicht in der Dago gewesen und auch in Zukunft nicht imstande. Schließlich hat er um Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 5 000 DM sowie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm auch den zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, den Unfall habe allein der Kläger schuldhaft verursacht. Sie hätten zu dritt vorne auf der Sitzbank gesessen, der Kläger rechts an der Tür, Fräulein K^B in der Mitte zwischen ihnen!. Plötzlich habe sich der Kläger erhoben und sei mit dem Oberkörper nach links bis in die Nähe des Lenkrades gelangt. Indem er den Kläger mit der rechten Hand abgewohrt habe, sei er von der Beobachtung der Fahrbahn abgelenkt und sodann in der Linkskurve nach rechts aus der Fahrbahn hinausgetragen worden. Soine Geschwindigkeit von etwa 60 km/st sei darauf zurückzuführen, daß er bereits außerhalb der geschlossenen Ortschaft zu fahren glaubte. Im übrigen sei der Kläger für den Schaden aüch aus dem Gesichtspunkt der actio libera in causa selbst verantwortlich. Er habe sich dem Alkoholgenuß hingegebon, obwohl er, wie er gewußt habe, mit dem Rade habe zurückfahren wollen. Zudem sei sich der Kläger bewußt gewesen, daß auch der Beklagte Alkohol genossen habe.
Dor Kläger ist der Darstellung des Beklagten zun Un-fallhergang entgegengotreten und hat behauptet, er habe nicht vorne, sondern hinten im Laderaum des Yfagens gesessen,
Das Landgericht hat über das Feststellungsbegehrcn noch nicht befunden. Die übrigen Klageansprüche hat es den Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt mit Ausnahme der für eine ärztliche Bescheinigung geforderten 5*50 DM.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten iot erfolglos geblieben. Auf die Berufung dos Klägers hat das Oberlandssgericht die Klage-ansprücho dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt, jedoch ebenfalls mit Ausnahme der geforderten 5>50 DM.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen -Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet
i
um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung.
i
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, der erste Anschein spreche für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten. Kommt der Fahrer eines Kraftfahrzeugs von der eigenen Fahrbahn ab und gerät gegen einen Baum, dann liegt ein typischer Geschehensablauf vor,
bei den die Lebenserfahrung zunächst dafür spricht, daß den Beklagten ein Verschulden trifft (BGH Urteil von 24. September 1957 - VI ZR 266/56 - VersR 1957, 733; Urteil vom 19o Januar I960 - VI ZR 16/59 - VersR I960, 529; vgl. auch Urteil vom 7. Oktober I960 - VI ZR 160/59 -,LM § 8 StVO Nr. 9)» Zudem spricht die Erfahrung des Lebens für die Annahme, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten für den Unfall ursächlich war, worauf das Berufungsgericht in erster Linie abstellt, weil, wie unter,2) auszuführen ist, kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, daß der Unfall in einer Verkchrslage und unter Umständen entstanden ist, die auch der nüchterne Fahrer durchweg nicht meistern kann (vgl. BGH Urteil vom 1. März 1966 - VI ZR 207/64 - VersR 1966, 585 mit weiteren Nachweisen).
2. Nach Annahme des Berufungsgerichts ist cs dem Beklagten nicht gelungen, den ersten Anschein auszuräunen.
Er hat keine Tatsachen nachzuweisen vermocht, aus denen sich., die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Gcschc-hensablaufo ergibt.
a) Der Beklagte hat hierzu behauptet, der Kläger habe sich plötzlich über Fräulein KMP hinweg zu ihm hinüber gebeugt und sei bis in die Nähe des Lenkrades gekommen; beim Versuch, den Kläger mit dor rochten Hand abzudrängen, sei das Kraftfahrzeug von der Fahrbahn abgekommen, die er nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit habe beobachten können.
Bas Berufungsgericht hält dieses Vorbringen für nicht bewiesen. Zudem erachtet es einen solchen Hergang zur Entlastung des Beklagten nicht für geeignet. Es ist der Über-
zcugung, einen fahr tüchtigen Kraftfahrzeugführer wäre die Teilung der Aufmerksamkeit zwischen Fahrbahn und Klüger sowie dessen Zurückhaiton besonders im Hinblick auf eine mögliche Hilfe durch Fräulein KflD bis zu dem Halten des Wagens gelungene
b) Die Revision wendet sich einmal dagegen, daß dao Berufungsgericht die vom Beklagten geschilderte Behinderung durch den Kläger nicht für erwiesen ansicht. Hiermit kann sie in Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Erv/ägungen dos Berufungsgerichts einen Rechtsfchler enthalten oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruhen o
Das Berufungsgericht ist zwar dem Vortrag dos Beklagte! gefolgt, daß der Klüger während der Fahrt vorne auf der Sitj bank und nicht, v/io dieser vorgotragen hatte, hinten in Iad( raun saß. Bo hat sich aber nicht von dem v/eiteren Vorbringa des Beklagten zu überzeugen vermocht, daß der Kläger sich in der behaupteten Weise zu dem Beklagten hinübergebeugt habe. Hierbei hat es dom Umstand keine große Bedeutung beige-mesoen, daß der Kläger selbst einen solchen Hergang bestritten hat. Es weist darauf hin, der Kläger habe viel zu sehr unter Alkoholeinfluß gestanden, als dq,ß er zuverlässige Angaben über die Fahrt machen könne. Das Berufungsgericht hält aber die Bekundung der Beugin für wahr,
sie habe nichts von einem Hinüberbeugen des Klagers bemerkt. Allerdings hat es sich auch nicht zur Feststellung in der Lage gesehen, daß der vom Beklagten behauptete Vorgang nicht stattgefünden hat. Aus der Aussage der Zeugin so führt es aus, könne das "nicht zwingend" geschlossen worden. Es führt ausdrücklich aus, es habe nicht übersehen* daß dex’ Beklagte seine Darstellung bereits an der Unfall-
stelle gegeben habe. Doch könne es sich aufgrund dessen allein nicht von der Richtigkeit dieser Darstellung überzeugen. Wohl hält das Berufungsgericht es für möglich, wenn auch nicht für feststellbar, daß sich ein solcher Vorgang im letzten Augenblick vor dem Unfall abgespielt habe. Der Kläger könne, nachdem der Beklagte von der Fahr bahn geraten und gegen den Bordstein gestoßen sei, durch diesen Stoß nach links über die Zeugin KPB hinweg in Richtung auf das Lenkrad gefallen sein. Das könne der Zeugin vielleicht nicht mehr bewußt geworden sein, da der Wagen schon kurz darauf den ersten Baum gestreift habe. Einen solchen Hergang hält es aber zur Entlastung des Beklagten für nicht geeignet. Das unfallursächlichc Verschulden des Beklagten liege danijL, so führt es aus, bereits darin, daß er infolge Fahruntüchtigkeit gegen den Bordstein gefahren sei.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß diese Würdigung rechtsfohlerhaft ist.
Daß die Zeugin bei ihren früheren Bekundungen
über den Platz des Klägers während der Fahrt die Unwahrheit gesagt hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu hindern, ihrer Aussage zu glauben, sie habe nichts von einem Hinüberbeugen des Klägers bemerkt. Der Tatrichter hat die von der Revision erwähnten Umstände gesehen und in möglicher Weise ohne Verstoß gegen Erfahrungssätzc und Denkgesetze gewürdigt. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin kein Verstoß gegen § 286 ZPO. Die Grund sätze des ersten Anscheins, welche die Revision für die Wahrhaftigkeit der Darstellung des Beklagten angewendet wissen will, haben hier keinen Platz. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, daß ein Zeuge, der in einem bestimmten Punkte die Unwahrheit gesagt hat, deshalb auch zu einer anderen Frage unwahr bekundet.
c) Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 448 ZPO.
Ob das Gericht von dem ihm in § 448 ZPO eingeräumten Recht, eine Partei ohne Rücksicht auf die Bewoislast und den Antrag einer Partei zu vernehmen, Gebrauch machen wil^ steht in seinem Ermessen. Im Revisionsverfahren kann nur nachgeprüft werden, ob das Gericht die ihm eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder dieses Ermessen dort, wo eine Vernehmung nach dieser Vorschrift in Betracht kam, überhaupt nicht hat walten lassen. Die letztere Möglichkeit eines Rechtsfehlers ist hier nicht schon deshalb zu bejahen, weil das Berufungsurteil sich nicht besonders mit dieser Vorschrift befaßt {BGH Urteil vom 6. März 1957 - IV ZR 303/56 - LM § 448 ZPO Nr. 2j. Zudem - \ind damit scheidet auch die erste Möglichkeit aus -hatte das Berufungsgericht keinen Grund, den Beklagten nach § 448 ZPO zu vernehmen. Wie die Revision nicht verkennt, ist Voraussetzung einer solchen Parteivemehmung, daß das Ergebnis der Verhandlung und einer Beweisaufnahme nicht ausreichte, aber einiger Beweis erbracht war und ei-^ ne gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptungen dos Beklagten bestand. Hiervon kann nach den Feststellungen des Berufungsurteils aber keine Rede sein. Bas Berufungsgericht hält die Bekundung der Zeugin KflM f Ü r wahr, sic wisse nichts von einem Hinüberbeugen des Klägers; es glaubt lediglich, allein aufgrund dieser Aussage "nicht zwingend" darauf schließen zu können, daß der Vorgang nicht stattgefunden hat. Entgegen der Meinung der Revision gibt es zu diesem Hergang durchaus nicht dem Vorbringen des Beklagten den Vorzüge
d) Schon deshalb kommt es auf die Angriffe der Revision nicht an, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, dieses - nicht erwiesene - Vorbringen des Beklagten sei zu seiner Entlastung auch nicht geeignet.
" II.
Ein urifallursächliches mitwirkendes Verschulden dos Klägers hält das Berufungsgericht für nicht erwiesen.
1. Eine Behinderung oder auch nur Belästigung des Beklagten bei der Führung des Fahrzeugs durch den Kläger hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festzu-stelieri vermocht, wie bereits dargelegt ist.
2. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger sich dadurch fahrlässig einer Gefahr ausge-setzt hat, daß er zu dem stark alkoholisierten Beklagten in den Wagöri stieg.
Nach der festen Rechtsprechung des erkennenden Senate ist bei einer derartigen läge einem Fahrgast nur dann ein Vorwurf zu machen, wenn er begründete Zweifel ari der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hatte öder hätte haben müssen (BGH Urteil vom 8. November I960 - VI SR 14/60 - VersR I960,
1146 mit weiteren Nachweisen? BGH Urteil vom 7. Juli 1964 - VI ZR 118/63 - VersR 1964, 1047). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte ein Dritter die alkoholbe-dingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten nicht erkennen. Hierbei stützt es sich auf die Bekundungen der Zeuginnen Kfl^ und BrflHHB), die keine Anzeichen eines Angetrunken-scino dos Beklagten bemerkt haben. Vergoblich greift die Revision diese tatrichterliche Würdigung unter Hinweis
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darauf an, wenn auch nicht ein Dritter, so habe doch der Kläger die Fahruntüchtigkeit des Beklagten erkennen müsoon. Denn dieser habe drei bis vier Flaschen Bier in der Gaststätte in der Nähe des Klägers getrunken. Diesem Um-
stand könnte das Berufungsgericht schon deshalb nichts für ein Mitverschulden dos Klägers entnehmen, weil nach den unstreitigen Sachverhalt der Beklagte die drei bis vier kleinen Flaschen Bier in der Gaststätte im Laufe doo Nachmittags und Abends getrunken hatte, während der Klüger erst abends im Gastzimmer erschien und dort eine bis zwei Flaschen Bier trank. Ein Vorwurf des Mitvcrschuldens kann den Kläger aber nicht schon gemacht werden, wenn ihm bekannt war, daß der Beklagte Alkohol getrunken hatte, sondern erst dann, wenn er begründete Zweifel an dessen Fahitücivtig-koit hätte haben müssen (BGH Urteil vom 7.Juli 1964 -VI ZR 118/63 - aaO mit weiteren Nachweisen),
Die von der Revision angeführte Rechtsprechung bezieht sich nur auf solche Sachverhalte, in denen der Mitfahrer die alkoholbodingte Fahruntüchtigkoit des Fahrers erkennen konnte. Das war nach den rechtsfohlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier aber gerade nicht der Fall.
Daher ist auch ohne rechtlichen Belang, daß der Kläger völlig betrunken (2,26 o/oo) und schon deshalb nicht in der Lage war, bei Fahrtantritt die Fahruntüchtigkeit dos Beklagten zu erkennen, worauf er sich sonst nicht mit Erfolg berufen könnte ( § 827 Satz 2 BGB; vgl. BGH Urteil vom 8. November I960 - VI ZR 14/60 - VersR I960, 1146). Da das Berufungsgericht weiter nicht festzustollen vermochte, daß die Fahrv/cise des Beklagten den Insassen dos Wagens als eine besondere Gefahr erscheinen konnte, was die Revision nicht angreift, war es auch nicht der angetrunkene Zustand dos Klägers, der ihn die Fahruntüchtigkeit dos Beklagten
während der Fahrt nicht erkennen ließe
III.
Daher war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/cisen»
Hanobeck Dr« Hauß Meyer
Dr. Pfretzschnor
Dr» Nüßgens