•ioser entsandte auf eine Beschwerde der Zweitklägerin, daß sie beim Berühren der Wasserleitung elektrische Erscheinungen erspürt habe, seinen Altgesellen - den Brittbeklagton - zur iachprüfung, bei der sich nach dessen Bericht aber keine Mängel :eigten0 Sie hat behauptet, dio Verwendung metallischer Abzweigdosen sei derzeit durchaus üblich gewesene Das Herausragon eines blanken Drahtendes aus einer Anschlußklemme ergebe sich so leicht, daß von Fahrlässigkeit nicht gesprochen werden könne* Der Hagel im Dosonboden sei nach dem Einfuhren und Verklemmen der Leitungen, das Kq^^ nicht selbst vorgenommen habo, nicht mehr sichtbar gewesen* Elektrische Erscheinungen an der Wasserleitung habe nur die Zweitklägerin gemeldet. Das Landgericht hat die Klage gegen den erstbeklagten Hauseigentümer abgowiesen und ihr im übrigen dem Grundo nach, hinsichtlich des Schmerzensgeldes auch abschließend durch Zuerkennung, von 1000 DM, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dio Berufung' der Zweitbeklagton durch Teilurteil zurückgewiesen und ihr zugleich dio Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß Vorbehalten, Im Schlußurteil hat das Berufungsgericht dio Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen den Dritt-boklagten richteto, und über die Kosten des zweiten Rochtszu-goo entschieden. Bio Revision rügt, daß der Tatriehter damit die Ursächlichkeit unzulänglich und ohne die erforderliche Sachkunde footgo-stellt habe« Sie übersieht bei ihrem Hinweis auf die im Strafverfahren benötigten Sachverständigen jedoch, daß es dieser eingehenden Untersuchung durch Fachleute zwar zur Aufdeckung der Fehlerquelle bedurft hat,daß das Ergebnis aber so eindeutig und überzeugend war, daß der Unfalihergang dadurch im wesentlichen unstreitig geworden ist» Dip Beklagten haben danach nicht mehr bezweifelt, daß der tödliche Fehlstrom aus der fraglichen Abzweigdose über den ilagöl in den Beton gelangt und von dort über das Abwasser netz auf die Badewanne übertragen worden ist« Von diesem feststehenden Sachverhalt geht das Berufungsgericht ausdrücklich aus« Dagegen kann auch die Revision nichts Vorbringen« Inbeetimmtor-aio-aich nur zwei Funkten zu, in denen es der Tätrichter bewußt offen gelas- sen hat, auf welche von mehreren Möglichkeiten der elektrische Kontakt tatsächlich geschlossen worden ist« 2s sind dies die Fragen, wie der Ötrom aus denrin der Dose verkleimton Kabeln in seine leitende Begebung gelangt; ist, und ob ex* seinen Wog zu dem Abwasserrohr dann durch den feuchten Bpt^nsogy Spänaungsver-schleppung) oder direkt durch diedarin^^^ebettetc Eisonar-mierung genommen hat* Die zweite, übrigens auch im Strafverfahren unaufgeklärt gelassene Frage ist mit Recht als bedeutungslos angesehen worden* weil die -.?eetsteliung'genügte däß jedenfalls eino leitendo Verbindung bestanden hat, mit deren Vorhandonsoin in einem geschlossenen Mauerwe^t:/;;}W«weit/:gere^a^ werden mußte Hinsichtlich des unstreitigen Spannungsaustritts aus den Kabeln 3tand fest, daß er nur aus dem Überstehenden, blanken Drahtende oäer aber an einer Stelle erfolgt sein kann, an der eine Beschädigung der Isolation die Ader froigelegt hatte« Welcher diese: beiden Klingel tatsächlich zur Übertragung der Spannung von den bloßliegenden Kabel auf die Umgebung und damit zu dem Unfall geführt hat, war ebenfalls unerheblich» Daß ein blanker, Starkstrom führender Draht seino Spannung auf metallene Körper überträgt, mit denen er in Berührung kommt , vermochte» das Berufungsgericht ohne besondere Sachkundo zu beurteilen» Mehr war insoweit zur Bojahung der Ursächlichkeit nicht erforderlich» ilit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, den die Eevision als übergangen rügt, sollto denn auch ;gir nicht die Unfallursächlichkeit der festgestellten Mängel geklärt werden» Die Zweitboklagto hatte vielmehr den SachverständigenbaTS^; v?ei3 ausdrücklich nur dafür erboten, daß'das Herausragen eines etwa 1 cm langen, blanken Drahtendes aus der Verklemmung in einer Abzweigdose so leicht vorkommo, daß nicht von Fahrlässigkeit gesprochen werden könno» Diese Behauptung ist zwar offenkundig unhaltbar, weil sie für alle Kabol gelten müßte, die in der Dose auf engstem Baum verschlungen Zusammentreffen, womit jede Möglichkeit für unkontrollierbere Verbindungen und Kurzschlüsse eröffnet würde» Selbst wenn aber der Revision darin beigetreton werden müßto, daß der Tatrichtor insoweit eine vorwerfbaro Nachlässigkeit nicht ohne sachverständige Beratung feststellen durfte, rührto dies nicht an den Bestand des Urteils« Denn gerade wenn es richtig wäre, daß sich insbesondere bei Stegleitungon blanke Drähtotellen innerhalb der Abzweigung kaum vermeiden lassen, müßte umso peinlicher darauf geachtet werden, daß die Spannung nicht nach außon übertragen werden kann?. 2Ö Wie dio Revision zu der Behauptung gelangt, Kapjphabo eine etwaige Unfalluraächlichkeit seines Verhaltene hei der Herstellung der elektrischen Anlage durch seine spätere Handlungsweise beseitigt, ist nicht ersichtlich« Weder Kafl^p noch der von ihm entsandte Dritibeklägte haben an der Installation irgend etwas geändert, nachdem die Zweitklägerin auf die elektrischen Erscheinungen an der Wasserleitung anfmerkeam gemacht hatte« Der einmal geschaffene, gefährliche Zustand konnte aber nur durch die tatsächliche Beseitigung rückgängig gemacht werden, nicht - wie die Revision anscheinend meint - auch schon durch eine erfolglose Suche nach dem Fehler« Ob diese Nachprüfung mit der gebotenen Gründlichkeit und Sorgfalt erfolgt ist, war deshalb in dem erörterten Eueammenhang;ohne Bedeutung« Den Vorwurf des Landgerichts, daß der Unfall durch Nachlässigkeiten bei der Untersuchung herbeigefUhrt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht übernommen« Es hat insoweit den Beklagten nichts zur Last gelegt«Unter. 3o Richtig ist, daß das Berufungsgericht der Zweitklägerin die von ihr be gehrt o Rente dem Grund o hach zugebilligt hat, ohne den End Zeitpunkt datumsmäßig fest aulegen. laut von £ 844 Abs0 2 BGB hat sich das Berufungsgericht dann nochmals durch Anführung der Vorschrift bezogen» Damit ist dio Rentondauor entgegen der Meinung der Revision gerade nicht auf dio Lebenszeit dor Zwoitklägerin, sondern eindeutig und zutroff end auf die Lebenserwartung ihres verunglückten Ehemanns abgostollt worden» Diese Frage hat das Grundurteil mit unzweifelhafter Rochtskraftwirkung entschiedene Unter diesen Um- • ständen kann dio Revision nichts daraus her leiten, daß sich der y* Vorbehalt nur aus dem Zusammenhang und nicht aus einem besondere^ ;j
VI_23L VI ZR 41/63 Verkünd ot 26o November 1963 .egl, Justizobersekretär s Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle 2182 067 I m Namen das Voikos In dem Rechtsstreit 1 c des Schlachters HeinzKpiP in SMBI^fcweg w> 20 der Witwe Johanne gebe StVHHft» iwBBBBfc Kllfcstraßc^P: als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, des Elektriker- meisters Christian KaHfe, ___ ____ 3o des Blektrikergeseilen Wilhelm SHHB in B| Straße Beklagten «; a :zu: 2),)ü'nd 3) Berufungokläger,zu 2) Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br, - Brozeßbevollmächtigtor: gegen Io die Seoborufsgenossenschaft« Sonderanstalt ^Seekaoso”, Geschäftsführor Br« Bernd die Stenotypistin Urool J( - Erozeßbevollmächtigters vertreten durch ihren in BflBfe, GMH^Bstraße % •''4 IS Klägerinnen, Berufungsbeklagten; und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br0 - hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicho Verhandlung von 26„ November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels sowie der Bundesrichter Hanebock, Br0 Hauß, t HeinroMeyer und Dr„ Bfretzsehner * Ji für Recht erkannt* Bio Revisionen der Zweitbeklagten gegen die Urteile dos 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgeriehto in Bro men vcm 24« Juli 1962 und 13* November 1962 werden zurück-gewieson« Bio Kosten der Revisionen werden der Zweitbeklagten auf-erlegt, :i-> P Von Rechts wegen Tamest and s=?=s:==:=:=ss==:s: Die Zweitklagerin und ihr Ehemann bezogen, nachdem sie kurz ;uvor geheiratet hatten, am 3« August 1958 eine von ihnen gemie-;eto Wohnung in dem wieder auf gebauten Hause des Erstbeklagten n GflHHP(traBe flBl Die elektrische In- stallation des Gebäudes hatte der inzwischen verstorbene Ehe-ann der Zweitbeklagten, Elektromeinter K&BHB? ausgeführt« •ioser entsandte auf eine Beschwerde der Zweitklägerin, daß sie beim Berühren der Wasserleitung elektrische Erscheinungen erspürt habe, seinen Altgesellen - den Brittbeklagton - zur iachprüfung, bei der sich nach dessen Bericht aber keine Mängel :eigten0 An Io. August 1958 wurde der Ehemann der Zweitklägerin beim »aden im Badezimmer durch elektrischen Strom getötet« Bio Zweit-:lägerin selbst hatte unmittelbar zuvor, als sic die Handbrauso lerührte, einen elektrischen Schlag erhalten, der sie beoinnungs-.oa zu Boden streckto« Bio in einem Strafverfahren gegen durchgeführto sachverständige Untersuchung ergab, daß das Abwassersystem und ienit dio Badewanne eine Spannung von 180 Volt gegenüber der ’riochwas3erleitung führte, wenn die Flurbeleuchtung in dor Wohnung eines anderen Mieters in einer bestimmten Stellung der /cchsolschaltung eingeschaltet wer. Als Fehlerquelle erwies »ich eine metallene Abzweigdose, did mit einem langen, am Soden ier Bose umgeschlägenen Nagel an der Betondecke befestigt war« •'enn idor Bosondeckel fest aufgesetzt wurde, übertrug sich die ipannung von einer blanken Brahtstolle über den Nagel auf den leton und von dort in nicht näher geklärter Weise auf die Ab-fasoerrohrco ~ 3 - Dio Erstklägerin gewährt als Sozialversicheror aor Zweitklägerin eine Witwenrente von derzeit 66»- DM monatliche Sie hat von dem Beklagten die Erstattung bereits gezahlter 2 429,6o verlangt und um die Feststellung geboten, daß ihr die Beklagten auch ihre künftigen Leistungen im Rahmen der übergehenden Ansprüche der Zweitklägerin ersetzen müssen» Die - berufstätige -Zweitklügerin hat als Schadensersatz 3 120,40 DM* ein angemessenes Schmerzensgeld sowie ab 1» September 1961 eine Rento von mindestens 150»- DM monatlich, jedoch abzüglich der Leiotungon der Erstklägerin, begehrt» Dio Klägerinnen haben behauptet, der Eloktromeister Kciflp als dessen Erbin sie die Zweitbeklagte in Anspruch nehmen - habe den Unfall fahrlässig verschuldet» Er habe entgegen den geltenden VDE-BcStimmungen Abzweigdosen aus Metall in Verbindung mit cogo Stegleitungen (Kunststoffband mit eingeschlossenon Kupferadern) verwandt» Der mit dem Elnziehen und Verklemmen der Leitungen befaßte Elektriker - möglicherweiso Ka^|^ selbst - habo sodann unzulässig dio,Einführstutzen ausder.Dose herausgebrochen, den grob regelwidrig zur Befestigung verwandten Nagel wenn nicht eingeschlagen, so stanindost an seiner Stelle belassen, und schließlich so nachlässig geschaltet, daß aus einer Anschlußklemme innerhalb der fraglichen Dose ein blankes, stromführendes Drahtende von etwa 1 cm länge herausgeragt habe» Das Zusammenwirken dieser Fehler habo den Unfall verursacht» Soweit Ka^Ü^dle Arbeiten nicht selbst ausgeführt haben sollte, habo er jedenfalls dio gebotene Kontrolle versäumt» Das gelte auch vom Durchmessen der Anlago vor der Inbetriebnahme, das er vorschriftswidrig auf die Steigeloitungen beschränkt habo, und von der Nachprüfung auf mehrfache Besehwerdo hin, die hur in einer oberflächlichen und deshalb ergebnislosen Nachschau durch den drittbeklagten Altgesellen bestanden habe. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Die Zweitbc-klagto hat insbesondere die gegen ihren verstorbenen Ehemann erhobenen Vorwürfe bestritten. Sie hat behauptet, dio Verwendung metallischer Abzweigdosen sei derzeit durchaus üblich gewesene Das Herausragon eines blanken Drahtendes aus einer Anschlußklemme ergebe sich so leicht, daß von Fahrlässigkeit nicht gesprochen werden könne* Der Hagel im Dosonboden sei nach dem Einfuhren und Verklemmen der Leitungen, das Kq^^ nicht selbst vorgenommen habo, nicht mehr sichtbar gewesen* Elektrische Erscheinungen an der Wasserleitung habe nur die Zweitklägerin gemeldet. Sie habe aber dem daraufhin entsandten, seit zwanzig Jahren bewährten Altgesellen sogleich gesagt, inzwischen sei alles wieder in Ordnung, Das habe der Drittbeklagto bei der gleichwohl vor-genommenen Kontrolle mit dem Spannungsprüfer bestätigt gefunden und berichtet. Dabei habe, es KsflIP? der derzeit bettlägerig krank und dadurch an einer persönlichen Nachprüfung verhindert gewesen soi, ohne Fflichtverstoß bewenden lassen dürfen, wie er denn auch im Strafverfahren freigesproohen worden sei. Das Landgericht hat die Klage gegen den erstbeklagten Hauseigentümer abgowiesen und ihr im übrigen dem Grundo nach, hinsichtlich des Schmerzensgeldes auch abschließend durch Zuerkennung, von 1000 DM, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dio Berufung' der Zweitbeklagton durch Teilurteil zurückgewiesen und ihr zugleich dio Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß Vorbehalten, Im Schlußurteil hat das Berufungsgericht dio Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen den Dritt-boklagten richteto, und über die Kosten des zweiten Rochtszu-goo entschieden. Die Zweitbeklagte wendet sich mit ihren Revisionen gegen beide Urteile, Sie verfolgt ihr Ziel der Klagoab-weisung unter entsprechender Abänderung der Kostenentscheidung weiter, Dio Klägerinnen bitton um Zurückweisung der Rechtsmittel, 1, Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Landgericht -die Haftung der Zwoitbeklagten schon wegen der fehlerhaften Anlage der Abzweigdose bejaht, nicht erst wegen einer unzulänglichen I: • * ■ - I' Ji y } n y 0 Kontrolle) der fertigen Anlageo £s hat ausgeführt, daß Ki für jeden der festgestellton Mangel entweder nach § 823 BGB oder, soweit ein Gehilfe tätig geworden sein sollte, nach § 831 BGB haftbar gewesen sei, so daß es auf sich beruhen könne, welche Fehler im einseinen am Zustandekommen des Unfalls beteiligt waren« Bio Revision rügt, daß der Tatriehter damit die Ursächlichkeit unzulänglich und ohne die erforderliche Sachkunde footgo-stellt habe« Sie übersieht bei ihrem Hinweis auf die im Strafverfahren benötigten Sachverständigen jedoch, daß es dieser eingehenden Untersuchung durch Fachleute zwar zur Aufdeckung der Fehlerquelle bedurft hat,daß das Ergebnis aber so eindeutig und überzeugend war, daß der Unfalihergang dadurch im wesentlichen unstreitig geworden ist» Dip Beklagten haben danach nicht mehr bezweifelt, daß der tödliche Fehlstrom aus der fraglichen Abzweigdose über den ilagöl in den Beton gelangt und von dort über das Abwasser netz auf die Badewanne übertragen worden ist« Von diesem feststehenden Sachverhalt geht das Berufungsgericht ausdrücklich aus« Dagegen kann auch die Revision nichts Vorbringen« Inbeetimmtor-aio-aich nur zwei Funkten zu, in denen es der Tätrichter bewußt offen gelas- sen hat, auf welche von mehreren Möglichkeiten der elektrische Kontakt tatsächlich geschlossen worden ist« 2s sind dies die Fragen, wie der Ötrom aus denrin der Dose verkleimton Kabeln in seine leitende Begebung gelangt; ist, und ob ex* seinen Wog zu dem Abwasserrohr dann durch den feuchten Bpt^nsogy Spänaungsver-schleppung) oder direkt durch diedarin^^^ebettetc Eisonar-mierung genommen hat* Die zweite, übrigens auch im Strafverfahren unaufgeklärt gelassene Frage ist mit Recht als bedeutungslos angesehen worden* weil die -.?eetsteliung'genügte däß jedenfalls eino leitendo Verbindung bestanden hat, mit deren Vorhandonsoin in einem geschlossenen Mauerwe^t:/;;}W«weit/:gere^a^ werden mußte Hinsichtlich des unstreitigen Spannungsaustritts aus den Kabeln 3tand fest, daß er nur aus dem Überstehenden, blanken Drahtende oäer aber an einer Stelle erfolgt sein kann, an der eine Beschädigung der Isolation die Ader froigelegt hatte« Welcher diese: 6 beiden Klingel tatsächlich zur Übertragung der Spannung von den bloßliegenden Kabel auf die Umgebung und damit zu dem Unfall geführt hat, war ebenfalls unerheblich» Daß ein blanker, Starkstrom führender Draht seino Spannung auf metallene Körper überträgt, mit denen er in Berührung kommt , vermochte» das Berufungsgericht ohne besondere Sachkundo zu beurteilen» Mehr war insoweit zur Bojahung der Ursächlichkeit nicht erforderlich» ilit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, den die Eevision als übergangen rügt, sollto denn auch ;gir nicht die Unfallursächlichkeit der festgestellten Mängel geklärt werden» Die Zweitboklagto hatte vielmehr den SachverständigenbaTS^; v?ei3 ausdrücklich nur dafür erboten, daß'das Herausragen eines etwa 1 cm langen, blanken Drahtendes aus der Verklemmung in einer Abzweigdose so leicht vorkommo, daß nicht von Fahrlässigkeit gesprochen werden könno» Diese Behauptung ist zwar offenkundig unhaltbar, weil sie für alle Kabol gelten müßte, die in der Dose auf engstem Baum verschlungen Zusammentreffen, womit jede Möglichkeit für unkontrollierbere Verbindungen und Kurzschlüsse eröffnet würde» Selbst wenn aber der Revision darin beigetreton werden müßto, daß der Tatrichtor insoweit eine vorwerfbaro Nachlässigkeit nicht ohne sachverständige Beratung feststellen durfte, rührto dies nicht an den Bestand des Urteils« Denn gerade wenn es richtig wäre, daß sich insbesondere bei Stegleitungon blanke Drähtotellen innerhalb der Abzweigung kaum vermeiden lassen, müßte umso peinlicher darauf geachtet werden, daß die Spannung nicht nach außon übertragen werden kann?. Den unstreitigen Verstößen, daß eine Dose aus Eisenblech S^sht nur vor-ochriftswidrig verwandt, sondern obendrein grob leichtfertig angenagelt worden ist, käme dann umso größere Bedeutung zu. Dabei wäre es wiederum unerheblich, ob der Nagel allein oder erst über den metallenen Dosenkörper die leitende Verbindung in den Beton hergestollt hat. x&ii : •• \ s Aus Rochtsgründon kann demnach die Feststellung nicht boan-standot werden, daß Ka^ppsoTbst oder ein Gehilfe eine den handwerklichen Sicherheitsregoln nicht entsprechende Anlage geschaffen hat, deren Gefahr sich in dem Unfall ausgewirkt hat« 2Ö Wie dio Revision zu der Behauptung gelangt, Kapjphabo eine etwaige Unfalluraächlichkeit seines Verhaltene hei der Herstellung der elektrischen Anlage durch seine spätere Handlungsweise beseitigt, ist nicht ersichtlich« Weder Kafl^p noch der von ihm entsandte Dritibeklägte haben an der Installation irgend etwas geändert, nachdem die Zweitklägerin auf die elektrischen Erscheinungen an der Wasserleitung anfmerkeam gemacht hatte« Der einmal geschaffene, gefährliche Zustand konnte aber nur durch die tatsächliche Beseitigung rückgängig gemacht werden, nicht - wie die Revision anscheinend meint - auch schon durch eine erfolglose Suche nach dem Fehler« Ob diese Nachprüfung mit der gebotenen Gründlichkeit und Sorgfalt erfolgt ist, war deshalb in dem erörterten Eueammenhang;ohne Bedeutung« Den Vorwurf des Landgerichts, daß der Unfall durch Nachlässigkeiten bei der Untersuchung herbeigefUhrt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht übernommen« Es hat insoweit den Beklagten nichts zur Last gelegt«Unter. diesen Umständen gehen dio Darlegungen der Revision, daß Kappfc alles in seiner Lago Zumutbar o getan odor veranlaßt habe, ihs Lew^ sich auch insoweit aufdrängenden Zweifel: ist deshalb nicht einzu-gehon« " : ; 3o Richtig ist, daß das Berufungsgericht der Zweitklägerin die von ihr be gehrt o Rente dem Grund o hach zugebilligt hat, ohne den End Zeitpunkt datumsmäßig fest aulegen. Wie diäReVisl^ nicht verkennt, ist es zulässig, die Entscheidung hiea^Uber aus Zweckmäßigkeit sgründen dem Verfahren zur Höhe vorzubehalten. Dioaer Vorbehalt muß dann auo dem Grund urteil derart hervorgehen, daß über den Umfang seiner Rochtskraftwirkung keine ei fei bestehen können« -------- - - --r------ - — ö - 1 •• Dazu genügt die Klarstellung in den Gründen (vgl« BGHZ 11, 101, 183)o Das Landgericht hat der Zweitklägerin die Rente ausdrücklich insoweit zuerkannt, als ihr Ehemann während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung dos Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.» Auf diesen gesetzlichen Y/ort- laut von £ 844 Abs0 2 BGB hat sich das Berufungsgericht dann nochmals durch Anführung der Vorschrift bezogen» Damit ist dio Rentondauor entgegen der Meinung der Revision gerade nicht auf dio Lebenszeit dor Zwoitklägerin, sondern eindeutig und zutroff end auf die Lebenserwartung ihres verunglückten Ehemanns abgostollt worden» Diese Frage hat das Grundurteil mit unzweifelhafter Rochtskraftwirkung entschiedene Unter diesen Um- • ständen kann dio Revision nichts daraus her leiten, daß sich der y* Vorbehalt nur aus dem Zusammenhang und nicht aus einem besondere^ ;j VÄ"j: Ausspruch ergibt, dor freilich vorzuziehen gewesen wäre» Da die Rentondauor nur der Bemessungsgrundlage nach feetgolegt worden !■ ist, ergibt sich dio Notwendigkeit dor konkreton Errechnung im i Höhoverfahren zwangsläufig» Einer Aufhebung oder Abänderung dos v¥f- a'j-« uer &weiuoeKj.ag~&en rnuu^en aosnaxD aj.3 un- begründet zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO« Hanebeok Dr» Hauß Meyer Dr. Pfrotzschner Engels